{"status":"available","doknr":"OLD487136","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-10","aktenzeichen":"6 A 388/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 388/21 \n \n5 K 1542/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUntersagungsverfügungen Spielhallen 1 und 2, R. Straße, B. \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 11. Juni 2021 - 5 K 1542/19 - wird verworfen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag ist unzulässig. \nDer Klägerin fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Für die von den im vorliegenden Ver-\nfahren angegriffenen Untersagungsverfügungen betroffenen Spielhallen hat der Be-\nklagte mitgeteilt, dass diese bereits seit 2. November 2020 geschlossen seien. Bei der \nStadt B. sei eine Abmeldung der Geldspielgeräte zum 2. November 2020 erfolgt. Ba-\nsierend auf der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, dass die Spielhalle nicht \nwieder eröffnet werden solle, hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, mit welchem Ziel \nder anhängige Rechtsstreit weitergeführt werde. \nZudem führte die Beklagte im die Untersagungsverfügungen betreffenden Eilverfahren \n6 B 322/21 aus, dass ausweislich einer Kontrolle am 19. August 2021 die Spielhallen \ngeschlossen seien, die Hallen seien ausgeräumt und die Geldspielgeräte entfernt, der \nMietvertag für das Objekt habe am 29. Juni 2021 geendet. Die Spielhallen seien nicht \nnur geschlossen, sie seien aufgegeben. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 lehnte der \nSenat den Antrag der Klägerin im Verfahren 6 B 322/21 ab, da das Rechtsschutzbe-\ndürfnis für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage bei einem fehlen-\nden Recht auf Nutzung der Spielhalle fehle. \nIm vorliegenden Verfahren hat der Senat die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom \n26. Oktober 2021 ausdrücklich auf die Ausführungen der Beklagten hingewiesen und \ndie Frage nach dem Ziel des anhängigen Rechtsstreits aufgeworfen. Die Klägerin ist in \nkeinem der Verfahren dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten und hat sich auch \nsonst nicht - etwa zum Fortbestand des Mietvertrags - geäußert. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nIst der Spielhallenbetrieb eingestellt und kann die Klägerin ihn wegen fehlenden Rechts \nzur Nutzung der Spielhalle auch nicht wieder aufnehmen, kann ihr eine stattgebende \nEntscheidung des Senats keine Vorteile mehr verschaffen. Von der Klägerin wurden \nkeine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durch-\nführung eines Berufungsverfahrens ergeben könnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz \n1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/6-a-388-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/6-a-388-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487136","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.390515+00:00"}}