{"status":"available","doknr":"OLD487135","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-10","aktenzeichen":"6 A 754/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 754/20 \n \n5 K 2253/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglücksspielrechtlicher Erlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Juli 2020 - 5 K 2253/17 - wird verworfen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag ist unzulässig. \nDer Klägerin fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Bezogen auf die Spielhallen, für die \nsie im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis \nbegehrt, \nteilte \nder Beklagte \nim Verfahren \n6 A \n388/21 \n(betreffend \ndie \nUntersagungsverfügungen für diese Spielhallen) mit, dass diese Spielhallen bereits seit \n2. November 2020 geschlossen seien. Bei der Stadt B. sei eine Abmeldung der \nGeldspielgeräte zum 2. November 2020 erfolgt. Basierend auf der Aussage des \nGeschäftsführers der Klägerin, dass die Spielhalle nicht wieder eröffnet werden solle, \nhat die Beklagte die Frage aufgeworfen, mit welchem Ziel der anhängige Rechtsstreit \nweitergeführt werde. \nIm die Untersagungsverfügungen betreffenden Eilverfahren 6 B 322/21 führte die \nBeklagte zudem aus, dass ausweislich einer Kontrolle am 19. August 2021 die \nSpielhallen geschlossen seien, die Hallen seien ausgeräumt und die Geldspielgeräte \nentfernt, der Mietvertag für das Objekt habe am 29. Juni 2021 geendet. Die Spielhallen \nseien nicht nur geschlossen, sie seien aufgegeben. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 \nlehnte der Senat den Antrag der Klägerin im Verfahren 6 B 322/21 ab, da das \nRechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage bei \neinem fehlenden Recht auf Nutzung der Spielhalle fehle. \nIm vorliegenden Verfahren hat der Senat die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom \n26. Oktober 2021 auf die Ausführungen der Beklagten in den parallelen Verfahren \nhingewiesen und die Frage nach dem Ziel des anhängigen Rechtsstreits aufgeworfen. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nDie Klägerin ist in keinem der Verfahren dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten \nund hat sich auch sonst nicht - etwa zum Fortbestand des Mietvertrags - geäußert. \nIst der Spielhallenbetrieb eingestellt und kann die Klägerin ihn wegen fehlenden Rechts \nzur Nutzung der Spielhalle auch nicht wieder aufnehmen, kann ihr eine stattgebende \nEntscheidung des Senats keine Vorteile mehr verschaffen. Von der Klägerin wurden \nkeine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens ergeben könnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz \n1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n5 \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/6-a-754-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/6-a-754-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487135","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.371654+00:00"}}