{"status":"available","doknr":"OLD487133","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-10","aktenzeichen":"2 A 912/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 912/20 \n \n8 K 1762/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRegelbeurteilung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 10. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nAuf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2020 - 8 K 1762/18 - zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDer zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung \nist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und von der Klägerin \nvorgetragen wurden. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne \nsind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen \nGegenargumenten \nso \ninfrage \nstellt, \ndass \nder \nAusgang \ndes \nBerufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. \nJuni 2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26. März 2007, NVwZ-RR 2008, 1). So liegt \nes hier. \nDie Klägerin, die als Kriminalhauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9 LG 1.2) im \nPolizeivollzugsdienst des Beklagten steht und im Polizeirevier L Z der Polizeidirektion \nL tätig ist, wendet sich gegen ihre für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 \nerstellte Regelbeurteilung. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene und auf die \nNeuerteilung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \ngerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig ab. Die Beurteilung sei \nverfahrensfehlerfrei erstellt worden; dies gelte insbesondere hinsichtlich der \n \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nZusammensetzung der Beurteilungskommission und der Bildung der Vergleichsgruppe \nfür das Polizeirevier. Auch materiell begegne die Beurteilung keinen Bedenken: \nKrankheitsbedingte Fehlzeiten seien nicht rechtswidrig zum Nachteil der Klägerin \neinbezogen worden; das Gesamturteil sei - auch unter Berücksichtigung der \nVerschlechterung - hinreichend begründet worden. \nDem hält die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter anderem \nentgegen, es sei nicht ersichtlich, wie der einheitliche Beurteilungsmaßstab durch die \neingesetzte Beurteilungskommission sichergestellt worden sei, zumal es mehrere \nBeurteiler gegeben habe. Die Bildung der Vergleichsgruppe begegne im Hinblick auf \nGröße und Homogenität Bedenken. Es seien zu Unrecht krankheitsbedingte Fehlzeiten \nbei der Beurteilung berücksichtigt worden. Die erhebliche Verschlechterung im \nGesamturteil sei nicht plausibel gemacht worden. \nAus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens \noffen sind. Der Senat erhält Gelegenheit, zu den rechtlichen Maßstäben im \nBeurteilungsverfahren auszuführen. \nDa der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nerfüllt ist, kann dahinstehen, ob auch die zusätzlich geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 5 VwGO vorliegen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber \nhinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur \n1. Steuerberater, \nSteuerbevollmächtigte, \nWirtschaftsprüfer \nund \nvereidigte \nBuchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des \nSteuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 \ndes Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des \nSteuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, \n2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, \n3. Gewerkschaften \nund \nVereinigungen \nvon \nArbeitgebern \nsowie \nZusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere \nVerbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren \nMitglieder, \n4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche \nInteressenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger \nnach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen \nwesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer \nTätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige \nProzessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für \nKriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im \nZusammenhang stehenden Angelegenheiten, \n5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer \nder in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder \nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder \nentsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die \nTätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/2-a-912-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/2-a-912-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487133","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.313324+00:00"}}