{"status":"available","doknr":"OLD487132","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-10","aktenzeichen":"3 B 421/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 421/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 14 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 10. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 14 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Bre-\nchung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Ver-\nordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einst-\nweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - so-\nweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrich-\ntungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter \nBeachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und \nKreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende \nSchutzmaßnahmen anordnen. \n(…) \n \n§ 8 \nHandel \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises \nund zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zu-\ngang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Pub-\nlikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n1 \n\n3 \n \n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Ge-\ntränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Or-\nthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des \nZeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. (…). \n§ 10 \nGastronomie \n \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, \nzur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter \nund zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig \nist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und \n20:00 Uhr. \n \n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für: \n1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind, \n2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie \nFernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf \nder Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung \nnachweisen können, \n3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, \n4.Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken \nohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2, \n5.Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben. (…) \n \n§ 14 \nBeherbergung und Tourismus \n \n(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken \nvon \n1.kommerziellen und gewerblichen Reisen, \n2.Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr, \n3.Beherbergungen, \n4.Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und \n5.Ferienwohnungen \nist untersagt. \n \n(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Test-\nnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und \nzur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtungen nach Absatz 1 Num-\nmer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung. (…) \n \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. \nS. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ \n \n \n\n4 \n \nDie Antragstellerin trägt mit ihrer Antragsschrift vom 25. November 2021 sowie mit \nSchriftsatz vom 8. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Sie betreibe am M. einen \nFerienpark mit 32 einzelnstehenden Ferienhäusern und 12 Apartments und sechs Ca-\nravan-Stehplätzen, der 365 Tage im Jahr geöffnet habe. Die vorgenannten Ferienhäu-\nser hätten einen Abstand zwischen 25 und 50 Metern und könnten jeweils nur von \neinem Haushalt angemietet werden. Zudem werde das Restaurant „S.“ nebst mehreren \nKonferenz- und Veranstaltungsräumen betrieben. Sie beschäftige insgesamt regelmä-\nßig ca. 44 Mitarbeiter. Sie sei vollständig auf touristische Übernachtungen vor allem \ndurch Familien ausgelegt. Alle Gäste würden mit dem eigenen PKW anreisen. \nInfolge der Coronaviruspandemie sei es seit Mitte März 2020 zu erheblichen Beein-\nträchtigungen bzw. Schließungen ihres Geschäftsbetriebs gekommen, welche sie in \nihrer Antragsschrift im Einzelnen darlegt. Ihr seien bereits während des ersten Lock-\ndowns, während dessen sie staatliche Entschädigungsleistungen nicht habe beanspru-\nchen können, erhebliche Verluste entstanden. Die Verluste allein vor dem zweiten \nLockdown hätten ca. 600.000 € betragen und hätten nur teilweise über Darlehen, wel-\nche beginnend zum Dezember 2021 zurückgezahlt werden müssten, abgedeckt wer-\nden können. Auch während des zweiten Lockdowns sei ihr ein enormer finanzieller und \nwirtschaftlicher Schaden entstanden. Hierfür habe der Unternehmensverbund, dem sie \nangehöre, lediglich eine magere Entschädigung erhalten, welche die Ausfälle bei wei-\ntem nicht gedeckt habe. Da zum Unternehmensverbund noch zwei weitere Gesell-\nschaften gehörten, die nicht unmittelbar von den Schließungen betroffen gewesen \nseien, seien diese im Wesentlichen nicht antragsberechtigt für Überbrückungshilfen \nund Entschädigungen gewesen. \nDie Sächsische Corona-Notfall-Verordnung verstoße offensichtlich gegen höherrangi-\nges Recht. Der Verordnung fehle es an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Es werde \nweder der Parlamentsvorbehalt noch die Wesentlichkeitstheorie beachtet. Der parla-\nmentarische Gesetzgeber habe die Voraussetzungen für derart intensive Grundrechts-\nbeschränkungen im Hinblick auf die Wesentlichkeit bei Weitem nicht detailliert genug \ngeregelt. \nDas in § 14 SächsCoronaNotVO geregelte Beherbergungsverbot sei einseitig, unver-\nhältnismäßig und verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Norm greife in ihre Grund-\nrechte bzw. die Grundrechte der Gesellschafter aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), \nArt. 14 Abs. 1 GG (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) und Art. 2 \nAbs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ein. Ihr werde auf unbestimmte Zeit, da mit \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n5 \n \neiner Verlängerung der Maßnahmen über den 12. Dezember 2021 zu rechnen sei, die \nExistenzgrundlage entzogen. Aufgrund der fortlaufenden Betriebskosten bestehe das \nRisiko einer alsbaldigen Insolvenz. Auch sei ein erheblicher Personalverlust zu be-\nfürchten. Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeld würden sich andere Tätigkeiten suchen. Zu-\ndem bestehe die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit nur bis zum Jahresende. \nDa es um die Inanspruchnahme als „Nichtstörer“ gehe, sei eine besonders strikte Ver-\nhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und eine absolute Opfergrenze zu beachten. \nDem Staat obliege eine besondere Erläuterungs- und Darlegungslast. \nDie Maßnahmen gegenüber Beherbergungsbetrieben seien nicht „notwendig“ i. S. v. \n§ 28 IfSG, was der vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliege. Das mit den \nstreitgegenständlichen Maßnahmen verfolgte Ziel, eine Überforderung des Gesund-\nheitssystems zu vermeiden und parallel die Zahl der schweren und tödlichen Krank-\nheitsverläufe zu reduzieren, könne auch durch andere kontaktreduzierende Maßnah-\nmen in der Bevölkerung erreicht werden. Das Beherbergungswesen sei kein Treiber \nder Pandemie. Es habe bislang keine COVID-19-Erkrankung in Zusammenhang mit \nihrem Beherbergungs- und Restaurantbetrieb oder einen Ansteckungsverdacht gege-\nben. Es seien bisher immer alle hygienisch möglichen Maßnahmen zur Reinigung der \nFerienhäuser umgesetzt und in Bezug auf die Feriengäste kürzlich auf 2G Nachweise \numgestellt worden. Aufgrund der Entfernung zwischen den Ferienhäusern komme es \nzu keinen Begegnungen unterschiedlicher Mieter oder zu Kontaktmöglichkeiten bei der \nAn- und Abreise. Der Mindestabstand könne stets eingehalten werden. Es gebe auch \nkeine wissenschaftlich fundierten Studien zu Infektionen unter Beachtung von 2G-Be-\ndingungen in Ferienwohnungen, Hotels und Pensionen, die eine vollständige Schlie-\nßung rechtfertigen würden. Eine Vielzahl von Gerichten habe bereits festgestellt, dass \nbei den Verbreitungswegen und -ursachen des Virus Übernachtungen in Beherber-\ngungsbetrieben nur selten eine Rolle spielten. Das entspreche auch Angaben des Ro-\nbert-Koch-Instituts (künftig: RKI). Auch in der „ControlCOVlD“ Strategie und Handrei-\nchung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 des RKI seien sowohl \ndas Infektionsrisiko bei Übernachtungen und ihr Anteil am Transmissionsgeschehen \nals auch der Einfluss auf schwere Verläufe und Todeszahlen als niedrig angesehen \nworden. Damit habe sich der Antragsgegner nach einer oberflächlichen Analyse der \nUrsachen des Infektionsgeschehens beliebig einige Branchen herausgesucht, die an-\ngeblich für die erhebliche Anzahl von Kontakten verantwortlich seien. Daraus ergebe \nsich auch eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn sowie die Ungeeignetheit der \nangegriffenen Maßnahme. Auch bestehe nicht die Gefahr, dass sich Gäste zum Zweck \n6 \n\n6 \n \nder Erkundung des Urlaubsgebiets außerhalb aufhielten, denn sämtliche Kultur, Frei-\nzeitveranstaltungen, Feste, Messen usw. seien im Freistaat Sachsen ebenfalls verbo-\nten. Die Gäste könnten sich daher im Wesentlichen nur im Freien aufhalten, wo nur \ngeringe Infektionsrisiken bestünden. \nMit der Gestattung von touristischen Übernachtungen unter 2G- oder 2G-Plus-Bedin-\ngungen ständen mildere Maßnahmen zur Verfügung. Mit diesen dürfte das Infektions-\nrisiko in einer Ferienwohnung gegen Null gehen; es sei insbesondere viel geringer als \nan vielen anderen Orten, an denen öffentliches und privates Leben nach wie vor statt-\nfinde. Selbst wenn man im Hinblick auf die Effektivität des Infektionsschutzes einen \ngeringen Vorteil einer Betriebsschließung gegenüber innerbetrieblichen Schutzmaß-\nnahmen sehen wollte, stünde dieser geringe Vorteil außer Verhältnis zu dem damit von \nder Antragstellerin abverlangten Sonderopfer. Je geringer der Vorteil sei, der durch das \nSonderopfer bei der Gefahrenbekämpfung entstehe, und je größer das Sonderopfer \nsei, umso weniger könne das Sonderopfer abverlangt werden. Die erreichten Vorteile \nmüssten wesentlich überwiegen, was vorliegend nicht der Fall sei. \nAuch ein stärkerer Schutz risikobehafteter Gruppen scheine denkbar und möglich. Wis-\nsenschaftliche Studien und die aktuelle Kenntnislage zur Effektivität von Maßnahmen \nseien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Danach gehörten Schulschließungen \nund Verbote der Versammlung mit mehr als zehn Teilnehmern zu den effektivsten \nMaßnahmen, ebenso Schließungen von nicht lebensnotwendigen Geschäften. Dem-\ngegenüber hätten Schließungen von Hotels, Ferienwohnungen und Restaurants einen \nvergleichsweise geringen Effekt. Daher stünden der Exekutive hier auch keine Ermes-\nsensspielräume mehr zu. Der Nachweis eines messbaren Beitrags zum Infektionsge-\nschehens obliege dabei dem Verordnungsgeber. Auch fehlten Studien zu den häufigs-\nten Ansteckungsorten und -wegen, was ein Versäumnis der Politik darstelle. Auch habe \nes in der Vergangenheit erhebliche Versäumnisse bei der Beschaffung von Impfstoff \nund Testmöglichkeiten gegeben, was die jetzigen Grundrechtseingriffe noch unverhält-\nnismäßiger mache. \nDer Gleichheitssatz sei nicht beachtet worden, indem bestimmte Branchen wie das \nBeherbergungswesen über Maßen in die Pflicht genommen würden, ohne diese Situ-\nation insgesamt verantwortet zu haben. Ebenso sehe die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung keine Entschädigungsregeln für betroffene Unternehmen und Personen \nvor. \n7 \n8 \n9 \n\n7 \n \nEs finde eine Benachteiligung gegenüber allen anderen Wirtschaftszweigen, insbeson-\ndere dem produzierenden Gewerbe, dem Einzelhandel und anderen Wirtschaftsberei-\nchen sowie den Gastronomiebetrieben, wo ebenfalls eine Vielzahl von Personen an \neinem Ort zusammenkomme, Betrieben und natürlichen und juristischen Personen \nstatt. Bei den von der Antragstellerin angebotenen Beherbergungen bestehe kein hö-\nheres Infektionsrisiko als bei den vorgenannten Bereichen. Es werde zu Gunsten der \nAllgemeinheit ein Sonderopfer aufgezwungen. Werde eine Branche derart hart von be-\nhördlichen Maßnahmen betroffen, müsse diese hierfür einen angemessenen Ausgleich \nerhalten. Entsprechende Finanzhilfen seien in der Sächsischen Corona-Notfall-Verord-\nnung nicht vorgesehen. Damit werde gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nverstoßen. \nAuch stelle es eine Ungleichbehandlung der Beherbergungsbetriebe in Sachsen dar, \nwenn allein in Sachsen touristische Übernachtungen verboten seien. Schließlich dürf-\nten auch Bürger des Freistaats in andere Bundesländer sowie ins Ausland reisen und \ndort übernachten. Dies sei auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit zu beachten. \nAuch sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einer beruflichen oder \ntouristischen Übernachtung liege. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 14 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November \n2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit von den Gästen der Antrag-\nstellerin ein Impf- oder Genesenennachweis entsprechend § 3 SächsCorona-\nNotVO erbracht wird. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 entgegen und führt zusam-\nmenfassend Folgendes aus: Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung seien § 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG in der Fassung der \nÄnderungen durch das Gesetz vom 22. November 2021. § 28a Abs. 1 Nrn. 6, 11, 12 \nund 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer Zusammenschau die ange-\ngriffene Verordnungsbestimmung. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nAuch die übrigen Voraussetzungen von § 28a IfSG seien erfüllt. Angesichts der nach-\ngerade exponentiellen Infektionsentwicklung habe sich der Freistaat Sachsen in Erfül-\nlung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der sich in \nseinem Hoheitsgebiet Aufhaltenden veranlasst gesehen, die vorliegend angegriffene \nSächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlassen. Aus der nachfolgend zitierten Be-\ngründung ergebe sich unter anderem, dass Kontakte durch Einschränkungen bei in-\nfektionsträchtigen Lebensbereichen minimiert und dadurch die Infektionsdynamik ver-\nlangsamt werden müssten. Diese Untersagung auch für Personen, die genesen oder \ngeimpft seien, sei zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur \ngeeignet, sondern auch erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Übergrei-\nfendes Ziel sei es, im Rahmen des Vertretbaren in der extrem angespannten aktuellen \nPandemiesituation für eine befristete Dauer Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, \nwo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich seien. Damit solle ein weite-\nres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens vermieden und die \nÜberlastung möglichst zurückgeführt werden. Zugleich werde die Gesundheit und das \nLeben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im Freistaat Sachsen geschützt. \nDenn die Infektionsübertragung finde allgemeinkundig bei Sozialkontakten durch sog. \nTröpfcheninfektion statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in \nden entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen, sondern gerade auch auf \ndem Weg dorthin, insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in deren \nunvermeidlicher Beengtheit. Die Eignung und Erforderlichkeit, touristische Einrichtun-\ngen und Veranstaltungen zu untersagen, bei denen Personen aufeinanderträfen, liege \nangesichts der gegebenen extremen Situation auf der Hand. Denn bei derartigen Zu-\nsammentreffen könne das Virus von einer Person zur anderen übertragen werden, und \nzwar auch dann, wenn dieser Personenkreis wie dargestellt eingegrenzt würde. Denn \nzum einen könnten sowohl Personen, die von Corona nachweisbar genesen oder voll-\nständig hiergegen geimpft seien, dennoch infektiös sein, und zum anderen könnten \nauch aktuelle, mit negativem Ergebnis durchgeführte Coronatests eine Infektiosität \nnicht verlässlich ausschließen. Hätten solche Personen Zutritt zu Einrichtungen wie \ndenjenigen der Antragstellerin, könnten auch die weiteren, von ihm angesprochenen \nVorkehrungen (Hygieneschutzkonzept usw.) die Infektionsübertragung nicht sicher \nverhüten. \nIn der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation \ndes stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizini-\nschen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräf-\nten verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret \n16 \n17 \n\n9 \n \nim Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser erfor-\nderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. \nFür die Personen, die durch die angegriffene Vorschrift gehindert seien, im Hotel der \nAntragstellerin zu übernachten, stelle dies keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung \nihrer allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Es handle sich nicht um die Erfüllung exis-\ntenznotwendiger Bedürfnisse, sondern um die Verwirklichung freizeitbezogener/touris-\ntischer Wünsche. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ergebe sich für sie - selbst im Fall \nder vorab vorgenommenen Buchung und Bezahlung - keine unzumutbare Belastung, \nda ihnen entsprechende rechtliche Handlungsmöglichkeiten durch das Recht der Leis-\ntungsstörungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustünden. Auch die Einschrän-\nkungen der Grundrechte der Antragstellerin selbst (Art. 12, Art. 14 Abs. 1 GG) stünden \nnicht außer Verhältnis. Dies gelte unabhängig davon, ob ihnen staatliche Ausgleichs-\nmaßnahmen zukämen. \nAuch die gerügten Gleichheitsverstöße lägen nicht vor. Soweit Übernachtungen aus \nnotwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen und sozialen Anlässen von dem \nVerbot ausgenommen seien, liege entsprechend der Rechtsprechung des Senats ein \nsachlicher Differenzierungsgrund vor. Die übrigen Bereiche des Einzelhandels, wie sie \nin § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO definiert seien, hätten eine wesentlich höhere gesell-\nschaftliche Bedeutung als die Durchführung von touristischen Vorhaben einschließlich \nentsprechender Übernachtungen. Dabei bemesse sich die Bedeutung nicht nach Um-\nsatz- oder Beschäftigtenzahlen der Branche im jeweiligen Bundes- oder Landesver-\ngleich, sondern nach der Bewertung der Bedürfnisse der Nutzer, die durch sie jeweils \nerfüllt werden sollten. Die Privilegierung des produzierenden Gewerbes finde ihre \nRechtfertigung darin, dass anderenfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern \njeglicher Art, soweit diese in körperlicher Form erstellt würden, versiegen würde. Dies \nwürde in kurzer Zeit zum Zusammenbruch des auch der Basisversorgung der Bevöl-\nkerung dienenden Einzelhandels führen. Die Schäden sowohl für die Gesellschaft als \nauch für die Einzelnen hierdurch wären unabsehbar. Auf die Rechtslage in anderen \nLändern der Bundesrepublik Deutschland könne sich die Antragstellerin ebenfalls nicht \nberufen. \nDie zwischenzeitliche Fortgeltung der angegriffenen Vorschrift wöge im Übrigen un-\ngleich weniger schwer als die Gefährdung Dritter mit dem Corona-Virus im Falle der \nSuspendierung der Vorschrift. \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nDer Senat hat dem Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Behördenakten des \nAntragsgegners mit Verfügung vom 30. November 2021 stattgegeben. Vor dem Hin-\ntergrund der in der Antragsschrift angekündigten ergänzenden Antragsbegründung hat \nder Senat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 darauf hingewie-\nsen, dass er beabsichtige, kurzfristig in der Sache zu entscheiden. \nII. \nDer nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 \nRn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zuläs-\nsigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nSoweit sich die Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag formal auch gegen die in \n§ 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 SächsCoronaNotVO enthaltenen Bestim-\nmungen wendet, legt der Senat ihren Antrag auf Grundlage ihres Vorbringens entspre-\nchend § 88 VwGO dahingehend aus, dass eine Außervollzugsetzung auch dieser Norm \nnicht begehrt wird. Entsprechendes gilt in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO enthaltenen Beschränkungen für Gastronomiebetriebe, da die Antragstellerin \nihren entsprechenden Betrieb zwar in ihrer Antragsbegründung erwähnt, aber in ihrem \nAntrag eine Außervollzugsetzung auch dieser Norm ausdrücklich nicht beantragt. Für \nden so verstandenen Antrag ist die Antragstellerin auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, durch § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit ver-\nletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung mög-\nlich erscheint. Soweit sich die Antragstellerin durch die vorgenannten Bestimmungen \nin ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und 14 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG \nverletzt sieht sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG) geltend macht, erscheint eine solche Rechtsverletzung möglich. \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n11 \n \n2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedoch nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \n26 \n27 \n28 \n\n12 \n \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interes-\nsenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3, 6 und Abs. 9 Satz 1 IfSG i. d. F. v. 22. Novem-\nber 2021, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von natio-\nnaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Un-\ntersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die Untersagung oder \nBeschränkung von Übernachtungsangeboten angeordnet werden kann und diese Vor-\nschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage längstens bis zum Ablauf des \n15. Dezember 2021 angewendet werden können. \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (st. Rspr. vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 10. \nJuni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.; so auch: VGH BW, Beschl. v. 11. Juni \n2021 - 1 S 1533/21 -, juris Rn. 33; ThürOVG, Beschl. v. 7. April 2021 - 3 EN 209/21 -, \njuris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, \njuris Rn. Rn. 30 f.). Soweit die Antragstellerin meint, dass die Regelung nicht detailliert \ngenug getroffen worden sei, kann dem auch nicht gefolgt werden. Dass mit der Formu-\nlierung des § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG Beherbergungen untersagt können werden sollten, \nsteht für den Senat angesichts des klaren und auch hinreichend bestimmt gefassten \nWortlauts des Infektionsschutzgesetzes außer Frage. 312.2 Bedenken gegen die for-\nmelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung bestehen nicht. Insbesondere \nverfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehene amtliche \nBegründung und zeitliche Befristung. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen Vorausset-\nzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur mögli-\nchen summarischen Prüfung erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n13 \n \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Untersagung oder Be-\nschränkung von Übernachtungsangeboten angeordnet werden kann. § 28a Abs. 3 IfSG \ngibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz \nvon Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus-\nzurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch an-\nsteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berück-\nsichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen \nsollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektions-\ngeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen \nund überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher \nMaßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner in-\nnerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 \nSatz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a \nAbs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung \nmit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch \nkumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung \nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Ent-\nscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche \nAuswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berück-\nsichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der \n\n14 \n \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaft-\nliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung \nsind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbe-\nziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer \ndurch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG \nermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und solange die kon-\nkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwend-\nbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht \n§ 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deut-\nschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaß-\nnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar \nbleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November \n2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 \nNr. 12 IfSG \nnoch \nals \nRechtsgrundlage \nherangezogen \nwerden, \nda \n§ 14 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. No-\nvember 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November \n2021 in Kraft getreten ist. (2) Bei dem angeordneten Beherbergungsverbot handelt es \nsich auch um eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. \n33 \n34 \n\n15 \n \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., \nund Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die \nFreiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \nSoweit die Antragstellerin meint, dass das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel auch \ndurch andere kontaktreduzierende Maßnahmen in der Bevölkerung erreicht werden \nkönne, steht dies der Notwendigkeit nach dem Vorgesagten also gerade nicht \nentgegen. \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen \nan. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass \nes zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird \nund die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten wer-\nden. \nIn der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegen-\nüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im selben Zeitraum hat sich der \nAnteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-\nTage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht \n36 \n35 \n37 \n\n16 \n \nfortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende \nDynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnah-\nmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend \nüberlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften La-\nborkapazitäten zurückzuführen sein. \nDer hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW ver-\nzeichneten Inzidenzwerten unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg \nder schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftre-\nten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie \nMenschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsver-\nläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50-\nJährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzi-\ndenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) \n46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe \nder 60- bis 79-Jährigen. \nMit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-\nBelegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig \nseit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl be-\ntreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie \nder Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch \ndie zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin \nstarke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu \nerwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Be-\nreich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten \nüber Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. \nSeit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stag-\nnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg \nauf derzeit 1.294 Todesfälle in MW 47.Zum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, \nwie auch im europäischen Ausland immer noch praktisch alle Infektionen durch die \nDelta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Eine neue, zunächst in Südafrika identifizierte \nVariante, mit einer Vielzahl von Mutationen wurde am 26. November 2021 von der \nWHO und dem ECDC als besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) mit \n38 \n39 \n40 \n\n17 \n \nder Bezeichnung Omikron eingestuft. Nach Vorabinformationen wurden in Deutschland \nbis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle der VOC Omikron mittels Genomsequenzierung \nnachgewiesen. \nBis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach \nderzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Per-\nsonen wirksam vor einer schweren Erkrankung. \nGrundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kon-\ntakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände ein-\ngehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach \ndem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). \nDas RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie \nz.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. \nEs lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n18 \n \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. No-\nvember \n2021, \njeweils \nabgerufen \nauf \nder \noffiziellen \nWebsite \ndes \nRKI: \nhttps://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 10. Dezember 2021 - \n1.081,9 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 10. Dezem-\nber 2021 werden 2.011 Patienten auf Normalstationen und 589 Patienten auf Intensiv-\nstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 93 % ausgelastet. Die Sieben-\nTage-Inzidenz der Hospitalisierungen beträgt 10,28 (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund \nausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in \nandere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nach-\nrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dres-\nden-koeln-100.html). \n(c) Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich \nangesichts des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen absehbar dahingehend \nzuspitzen wird, dass entsprechend Berechnungen der TU-Dresden in den kommenden \n14 Tagen rund 90 Intensiv- und Normalbetten fehlen werden (https://www.saechsi-\nsche.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsen-\ndispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html, \nStand: \n2. \nDezem-\nber 2021), hat der Senat auch in Ansehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zwei-\nfel daran, dass der Freistaat Sachsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und \nGesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, \n45 \n46 \n47 \n\n19 \n \na. a. O. Rn. 176) der sich im Landesgebiet aufhaltenden Personen verpflichtet ist, Maß-\nnahmen zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infekti-\nonsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. \n(3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 14 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169). \nDer Senat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksich-\ntigung solcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich be-\nnannt hat (vgl. BVerfG a. a. O.). \nDer Verordnungsbegründung lassen sich folgende Beweggründe für die durch sie ge-\ntroffenen Maßnahmen entnehmen: Im Allgemeinen Begründungsteil wird nach Darstel-\nlung der Situation in den Krankenhäuern ausgeführt: „Oberstes Ziel ist es, die anstei-\ngende Welle des Infektionsgeschehens zu brechen.“ Weiter heißt es „Ziel dieser Ver-\nordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits \nbestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte \ndurch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und \ndadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen.“ \nAuch wenn diese Zielbeschreibung die verfolgten Ziele mit den dafür zur ergreifenden \nMaßnahmen vermengt, lässt sich dieser für den Senat unter Heranziehung der weite-\nren im allgemeinen Begründungsteil der Verordnung enthaltenen Ausführungen noch \nentnehmen, dass es dem Verordnungsgeber letztlich sowohl um Lebens- und Gesund-\nheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden als auch um die Sicherstellung \nder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems geht. Auch in Ansehung der sich aus \nArt. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten handelt es sich dabei um le-\ngitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n(b) Das in § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Beherbergungsverbot ist vo-\nraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich und auch \nnicht unverhältnismäßig. \n49 \n48 \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n20 \n \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, \nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, \nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht \noder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung \nder Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum \nzu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf \ndie etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des \nGesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris \nRn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 \nund 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser \nSpielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfall-\nbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkei-\nten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel \nstehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres \nkönnen auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle \nspielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N.). Bei \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten \ngrundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber \nder Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Ge-\nsetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein \nhinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. \nv. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht \nvoraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der \nMaßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, \njuris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185). \n(aa) \nAusgehend \nvon \ndiesen \nMaßstäben \nerweisen \nsich \ndie \nin \n§ 14 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordneten Untersagungen nicht als ungeeignet. \nDer Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren \nErwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere, \n54 \n55 \n56 \n\n21 \n \nwenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung \ndes Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe-\ngen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021, a. a. O Rn. 195 f.) und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissen-\nschaftlichen Diskurs auch abweichende Auffassungen gibt. Auch das angegriffene Be-\nherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ist eine Maßnahme, mit der Kontakte re-\nduziert werden; insofern trägt sie zur Eindämmung des Pandemiegeschehens bei (zur \nEignung solcher Maßnahmen in Bezug auf Ferienwohnungen bereits grundlegend: \nSächsOVG, Beschl. vom 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 41). Es werden dadurch \nnicht nur Kontaktmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben eingeschränkt, sondern es \nwerden auch Kontakte vermieden, die auf dem Weg zu und von den in Rede stehenden \nEinrichtungen stattfinden können. Des Weiteren wird mit dem Beherbergungsverbot zu \ntouristischen Zwecken die Gefahr eingedämmt, dass Infektionen aus Gebieten mit ei-\nner stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder \nRückreise eingetragen werden (vgl. hierzu SächsOVG a. a. O.) Auch wenn es für den \nBereich des Beherbergungswesens keine gesonderten wissenschaftlichen Studien ge-\nben sollte, kann die Eignung von Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Pan-\ndemie auch in diesen Bereichen nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass es in ihrem Ferienpark und Restaurant \nbisher nicht zu Übertragungen des Coronavirus gekommen sei und diese Orte demzu-\nfolge nicht infektionsträchtig seien, ändert dies an der Einschätzung des Senats zur \nEignung der betroffenen Maßnahmen nichts (dazu schon SächsOVG, a. a. O. Rn. 43). \nDass die Einrichtungen der Antragstellerin bislang nicht als Infektionsherde in Erschei-\nnung getreten sind, mag zutreffen, stellt aber die fundierten wissenschaftlichen Er-\nkenntnisse zu den Übertragungswegen und -orten des Coronavirus nicht infrage und \ngibt letztlich keine hinreichende Gewähr dafür, dass das Pandemiegeschehen auch \nkünftig Ferienanlage und Restaurant der Antragstellerin verschont. \nSoweit die Antragstellerin meint, dass es zu keinen Begegnungen der Mieter komme, \nstellt auch dies die Geeignetheit der Maßnahme nicht infrage. Denn anders als die \nAntragstellerin geht der Senat davon aus, dass durch ihre Gäste sowohl bei der An- \nund Abreise als auch während ihres Aufenthalts potentiell infektionsträchtige Begeg-\nnungen stattfinden können. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass sich die \nGäste, insbesondere wenn es sich um Familien handelt, während ihres Aufenthalts \n57 \n58 \n\n22 \n \nnicht aus den von ihnen angemieteten Ferienwohnungen bzw. -häusern herausbewe-\ngen. Dabei wird sich dieser Aufenthalt auch nicht weit überwiegend im Freien - unab-\nhängig von den auch dort unter gewissen Voraussetzungen bestehenden Infektions-\ngefahren - abspielen, denn auch wenn im Freistaat Sachsen viele Freizeitangebote \ngeschlossen sind, so kann zumindest der Einzelhandel aufgesucht werden und zwi-\nschen 6 und 20 Uhr auch die Gastronomie (SächsOVG a. a. O.). Dass eine umfangrei-\nche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des \nInfektionsgeschehens beiträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-\nMaßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris \nRn. 74). \nDarüber hinaus ist es schon nicht zwingend und kann von der Antragstellerin auch nicht \nsichergestellt werden, dass sich in den angemieteten Ferienhäuern tatsächlich nur Per-\nsonen eines Hausstands bzw. nur Personen gemeinsam aufhalten, die auch sonst zu \neinem Hausstand gehören bzw. gemeinsam wohnen (SächsOVG, a. a. O. Rn. 40). \n(bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 14 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Maßnahme auch erforderlich sein. \nHygieneschutzmaßnahmen stellen gegenüber der Kontaktvermeidung jedenfalls kein \nzur Verhinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel dar. Zwar wird man \nanhand des gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstands davon ausgehen müs-\nsen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem \nUmfang sogar deutlich verringern, sie können es aber nicht ausschließen. Insbeson-\ndere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen \nkommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. hierzu \nauch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 ff.). \nDes Weiteren erscheint auch die Zulassung des Betriebs selbst unter der Bedingung, \ndass die Gäste geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet sind (2G-Plus-\nRegel) und dort ein besonderes Hygienekonzept implementiert wird, nicht als ein mil-\nderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der Verordnungsziele. Entsprechendes \nwäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn sich durch den im Rahmen des 2G-Plus-\nModells Anwendung findenden Schnelltest eine Infektiosität sicher ausschließen las-\nsen würde, was der Senat bisher nicht angenommen hat und so auch nicht vom RKI \nvertreten wird (vgl. dazu RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem \nneuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 30. November 2021, veröffentlicht unter: \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n23 \n \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Tes-\ntung_nCoV.html;jsessionid=3A9C41B8BAA1C3DF04C76A9FB3CA316D.inter-\nnet111?nn=13490888#doc13490982bodyText22). Zum einem weisen die Schnelltests \nje nach Hersteller eine teilweise signifikante Fehlerquote und wohl vor allem in der prä-\nsymptomatischen Infektionsphase nur eine begrenzte Sensitivität auf (RKI a. a. O.) und \nzum anderen stellt ein negativer Test immer nur eine Momentaufnahme dar. Letzteres \nerlangt \nvor \ndem \nHintergrund, \ndass \nein \nTestergebnis \ngemäß \n§ 3 \nAbs. 3 SächsCoronaNotVO bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu \n48 Stunden Gültigkeit hat, besondere Bedeutung, denn insoweit besteht keine völlig zu \nvernachlässigende Gefahr eines Infektionsausbruchs nach Durchführung des Tests \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 52). Schließlich würde \nsich die Anwendung eines 2G-Plus-Modells auch deswegen nicht als gleich geeignete \nMaßnahme erweisen, weil - jedenfalls soweit der vorherige Test nicht in der eigenen \nHäuslichkeit durchgeführt wird - eine derartige Zutrittsbeschränkung keine Kontakte bei \nder Anreise insbesondere mit Ungeimpften zu vermeiden vermag. Soweit die Antrag-\nstellerin vorträgt, dass sie keine zusätzlichen Mobilitätskontakte hervorrufe, da ihre \nKunden nur mit dem Auto anreisen würden, überzeugt diese Behauptung schon des-\nhalb nicht, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kunden zur Anreise nur mit dem \neigenen PKW für den Senat nicht erkennbar ist (Sächs OVG, Beschl. v. 7. April 2021 - \n3 B 68/21 -, juris Rn. 24). Im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass dem Verord-\nnungsgeber auch eine gewisse Typisierungsbefugnis zuzugestehen ist und dieser so-\nmit davon ausgehen durfte, dass eine Anreise zu Beherbergungsbetrieben im Freistaat \nSachsen nicht generell mit dem eigenen PKW erfolgt. \n(cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 14 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung schließlich auch nicht unverhält-\nnismäßig sein. \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (stRspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216). Die \n64 \n63 \n\n24 \n \nsachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeord-\nneten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefah-\nrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen \nsind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen \nKonkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitge-\nhend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. \n34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und \nexistentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzuge-\nstehen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 14 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, wobei dieses sub-\nsidiär ist zum Eingriff in Art. 12 GG, i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG noch als angemessen. \nDen von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentums-\ngrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausge-\nübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai \n2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar \n65 \n\n25 \n \n2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B \n127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 \n-, juris Rn. 30 ff.). \nUnabhängig davon, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntrieb zwar als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB höchstrichterlich im Fach-\nrecht anerkannt ist (BGH, Urt. v. 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.), \nhat es aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offenge-\nlassen, ob dieses auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (hierzu und \nzum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 86 m. w. \nN.). Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, \nden seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand \nan Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gege-\nbenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S \n649/21, juris Rn. 131 m. w. N.). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf \n§ 28a IfSG gestützten Maßnahmen bei einer vollständigen Betriebsschließung regel-\nmäßig noch nicht (OVG Bremen, a. a. O.). Soweit das Bundesverfassungsgericht über \ndie auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen zu entscheiden hatte, hat es \ndiese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich an der \nBerufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Unabhängig davon hat die Antragstellerin \nzwar die von ihr erlittenen Schäden dargelegt, aber diese nicht insoweit substantiiert, \ndass ein Substanzeingriff anzunehmen wäre. Die behauptete Insolvenzgefahr wird \nnicht näher belegt. Zudem verhält sich die Antragstellerin in ihrem Vortrag nicht zu der \nFrage, inwieweit in ihrem Unternehmensverbund, wegen dem sie - ihrem Vortrag ent-\nsprechend - Hilfen im geringen Umfang erhalten hätte, ein interner Ausgleich erfolgen \nkann bzw. erfolgt ist. Soweit sich die Antragstellerin am Fehlen einer gesetzlichen Aus-\ngleichsregelung stört, erscheint dies bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich \nunbedenklich. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht eine wegen des Fehlens \neiner Entschädigungsregelung erhobene Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b \nSatz 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. dazu OVG Hamburg, a. a. \nO. Rn. 16 m. w. N.). \nDemgegenüber liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihr Grund-\nrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) vor. \n67 \n66 \n\n26 \n \nDieser steht trotz der Schwere des mit der Schließung verbundenen Grundrechtsein-\ngriffs voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck. \nDas touristische Beherbergungsverbot greift zwar in ganz erheblicher Weise in die vor-\ngenannten Grundrechte der Antragstellerin ein, aber entsprechend § 23 SächsCorona-\nNotVO ist die Geltungsdauer der Maßnahme zunächst auf drei Wochen beschränkt, \nwas den Eingriff bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen \nist ferner, dass die Antragstellerin zur weiteren Abmilderung des Eingriffs auf staatliche \nHilfen - zumindest bis zum Jahresende - wie das Kurzarbeitergeld oder die sog. Über-\nbrückungshilfe III Plus bzw. IV zurückgreifen kann. Auf der anderen Seite durfte der \nVerordnungsgeber davon ausgehen, dass dem vorstehend beschriebenen Grund-\nrechtseingriff die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf Leben und Gesundheit ein-\nschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Ge-\nmeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden, sowie, dass zu de-\nren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf besteht. Wie ausgeführt befindet sich das \nsächsische Gesundheitssystem deutlich oberhalb der Belastungsgrenze. Kann das In-\nfektionsgeschehen nicht kurzfristig deutlich abgebremst werden, ist unmittelbar zu be-\nfürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere \neine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizi-\nnische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum \nSchutz der danach akut und in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperli-\ncher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und \nhierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen ver-\nhältnismäßig. \nSelbst wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, dass ihr Beherbergungsbetrieb \nkein infektionsträchtiger Bereich sei, hätte der Verordnungsgeber seinen Einschät-\nzungsspielraum nicht überschritten. Denn dieser ist im Rahmen seiner Maßnahmen-\nkonzeption gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG nicht auf Maßnahmen gegenüber beson-\nders infektionsträchtigen Lebensbereichen beschränkt. Er hat sich bei seiner Entschei-\ndung, welche Lebens- und Wirtschaftsbereiche Beschränkungen hinzunehmen haben, \nvielmehr auch von sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen lei-\nten lassen, indem er die dem Freizeitbereich zuzuordnenden Aktivitäten im Verhältnis \nzu wirtschaftlich und gesellschaftlich unverzichtbaren Bereichen als vorübergehend am \nehesten verzichtbar eingestuft hat. Dies ist nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. zu \nBetriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Frei-\n68 \n\n27 \n \nbädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursport-\nbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und \nGastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris \nRn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, \njuris Rn. 30; zu Sonnenstudios SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris \nRn. 47 ff.). Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, an-\nstelle der die Antragstellerin betreffenden Maßnahmen solche zum verstärkten Schutz \nrisikobehafteter Gruppen zu ergreifen, demnach Schulen zu schließen oder Versamm-\nlungen vollständig zu verbieten. Insoweit übersieht die Antragstellerin auch, dass in \ndiesem Fall andere Grundrechte von erheblichen Verfassungsrang beeinträchtigt \nwerden würden. \nAuch soweit die Antragstellerin auf Politikversäumnisse in der Vergangenheit verweist, \nvermögen auch diese keine Unverhältnismäßigkeit der nun angeordneten Maßnahmen \nzu begründen. Denn Konsequenz hieraus wäre, dass zu den vermeintlichen oder tat-\nsächlichen Nachteilen dieser Verzögerungen auch noch diejenigen hinzuträten, welche \ndie Aufhebung der Maßnahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen auslösen \nwürde, was mit der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben in keiner \nWeise vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. \n14). \n(4) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) korrespondierenden Grund-\nrechts auf Gleichbehandlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n69 \n70 \n71 \n\n28 \n \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben \nsich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die \nbereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \nAusgehend von diesen Maßstäben liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 \nAbs. 1 GG gegenüber den in § 8 Abs. 1 oder 2 SächsCoronaNotVO genannten Han-\ndelsbetrieben vor. \nSoweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den in § 8 \nAbs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Einrichtungen sieht, liegt ein sachlicher Diffe-\nrenzierungsgrund darin, dass den in dieser Norm genannten Einrichtungen Relevanz \nfür die Grundversorgung der Bevölkerung zukommt, die bei Übernachtungen zu touris-\ntischen Zwecken - wie ausgeführt - gerade nicht besteht. \nAus Gleichheitsgründen ist auch nicht die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO geregelte \nbeschränkte Öffnungsmöglichkeit für den sonstigen stationären Handel zu beanstan-\nden. Auch insoweit hat der Verordnungsgeber entsprechend § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG \ndie sich bei dessen Schließung für den Publikumsverkehr ergebenen sozialen, gesell-\n73 \n72 \n74 \n75 \n\n29 \n \nschaftlichen und wirtschaftlichen Erwägungen in den Blick genommen und diesen ge-\ngenüber der touristischen Übernachtungsmöglichkeiten in nicht zu beanstandender \nWeise höheres Gewicht eingeräumt. Nichts anderes gilt in Bezug auf das produzie-\nrende Gewerbe. \nFerner liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Gastrono-\nmiebetrieben (vgl. § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) vor. \nDa die nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässigen Gastronomieangebote primär die Ver-\nsorgung der auswärts tätigen Bevölkerung mit Speisen und Getränken sicherstellen \nsollen, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht zuletzt deshalb, weil es hier an-\nders als bei touristischen Übernachtungen um unaufschiebbare und nicht reine Frei-\nzeitbedarfe geht, gegeben (SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, \njuris Rn. 103). \nSoweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgrundrecht \nsieht, weil nicht-touristisch motivierte Übernachtungen nach § 14 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO erlaubt seien, erweist sich auch diese Differenzierung als sachlich gerechtfer-\ntigt. Zu dieser Frage hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2021 (a. a. O. \nRn. 47) Folgendes ausgeführt, woran er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens \nder Antragstellerin festhält: \n„Die vom Antragsteller behauptete ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von \nReisen aus touristischen Gründen und aus privaten oder geschäftlichen Grün-\nden liegt nicht vor. Der Antragsteller verkennt dabei, dass die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung nicht zwischen Reisen/Übernachtungen aus tou-\nristischen Gründen und Reisen/Übernachtungen aus privaten Gründen diffe-\nrenziert. Die vom Antragsteller angegriffene Regelung verbietet vielmehr ge-\nnerell Übernachtungen und nimmt hiervon lediglich Übernachtungen aus not-\nwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen \naus. In den notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozia-\nlen Anlässen liegt wiederum ein sachlicher Differenzierungsgrund, der das an-\nsonsten lediglich gegebene touristische Interesse in seiner Wertigkeit deutlich \nüberwiegt. Überdies verfolgt diese Differenzierung zwischen den Übernach-\ntungsangeboten den Zweck, Mobilität und Kontakte im Freizeitbereich durch \nentsprechende Regelungen zu reduzieren, das Wirtschaftsleben aber soweit \nwie möglich aufrechtzuerhalten und in diesem Zusammenhang auch Dienst-\nreisen zu ermöglichen. Die Bewertung, wirtschaftlichen Aktivitäten in dieser \nWeise Vorzug gegenüber Freizeitaktivitäten zu geben, ist nicht zu beanstan-\nden (OVG NRW, Beschl. v. 26. März 2021 - 13 B 346/21.NE -, juris Rn. 101).“ \nSchließlich verletzen unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Bundesländer zu-\neinander sowie im Verhältnis zu anderen Ländern den Gleichheitssatz grundsätzlich \nnicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des \n76 \n77 \n78 \n79 \n\n30 \n \njeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. No-\nvember 2020 - 3 B 353/20 -, n. v. Rn. 26; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris \nRn. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -\n, juris Rn. 42 m. w. N.) \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in erheblicher Weise \nin ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in ihrer allgemeinen \nHandlungsfreiheit beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die \neine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt \nsich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Öffnung ih-\nres Beherbergungsbetriebs für den Publikumsverkehr gegenüber den Interessen des \nAntragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, \njuris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \nAblauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vor-\nwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das \nEilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \nRiOVG Kober ist aufgrund \n \nHeinlein \nHeimarbeit an der Unterschrifts- \nleistung gehindert. Seine \nUnterschrift wird ersetzt. \nv. Welck \n \n \n \n \ngez.: \n \nNagel \n \n \nWiesbaum \n \n80 \n81 \n82 \n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/3-b-421-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":27},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/3-b-421-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487132","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.263297+00:00"}}