{"status":"available","doknr":"OLD487130","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"6 A 615/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 615/20 \n \n2 K 1433/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerberecht (Spielhalle 2 \"Cash Casino\" G. Straße, N.) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 7. Juli 2020 - 2 K 1433/19 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf \n45.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in einem gegen eine Zwangsgeld-\nfestsetzung nebst Androhung eines weiteres Zwangsgeldes gerichteten Verfahren hat \nkeinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass zu-\nmindest einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. \nNach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsäch-\nliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grund-\nsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-\nwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsge-\nrichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (Nr. 5). \nFür den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsge-\nricht zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Beru-\nfung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 VwGO). Die von der Klägerin innerhalb dieser Frist \ndargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Der geltend ge-\nmachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt \nnicht vor. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste-\nhen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts-\nsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so \nin Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen \nist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 - juris Rn. 3, st. Rspr.). \nGrundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat-\nsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als \nin der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antrag-\nsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegan-\ngen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines güns-\ntigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Feb-\nruar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \nWird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, \nmacht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen \nernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der Zulassungsgründe zu sichern - in sol-\nchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar \n2016 a. a. O. Rn. 14; HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris \nRn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5; Ru-\ndisile, a. a. O.). Hat es der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachver-\nhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine \nZulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die \nbezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches \nHinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B \n19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. \n265; SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 a. a. O.). \nDavon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin nicht die Zulassung der Be-\nrufung wegen ernstlicher Zweifel. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den \nZwangsmittelbescheid als ermessensfehlerfrei bezeichnet, obwohl die Verwechslung \nder beiden (benachbarten) Spielhallen durch die Klägerin - obwohl für die Beklagte \nohne weiteres erkennbar - vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt geblieben \nsei. Bereits in einem vorausgegangenen Eilverfahren habe die Klägerin eingehend auf \ndie Verwechslung hingewiesen. Der Umstand der Verwechslung sei ermessensrele-\nvant und vom Verwaltungsgericht übergangen worden. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nSoweit die Klägerin mit diesem Vortrag darauf abstellt, dass sich die Verwechslung \nbereits aus den Akten ergeben hätte und eine andere Würdigung durch das Verwal-\ntungsgericht dahingehend geltend macht, dass der Aspekt der Spielhallen-Verwechs-\nlung bei der Festsetzung des Zwangsgeldes ermessensrelevant sei, übersieht sie, \ndass ein allein der Sphäre der Klägerin zuzurechnender Fehler (hier Verwechslung der \nSpielhallen) kein ermessenslenkender Gesichtspunkt sein kann, wenn die von der Un-\ntersagungsverfügung betroffene Spielhalle eindeutig bezeichnet war und in dieser \ngleichwohl der Glücksspielbetrieb fortgesetzt wurde. So liegt der Fall hier: Die das \nZwangsgeld androhende Untersagungsverfügung des Beklagten vom 12. Februar \n2018 bezeichnete die von der Verfügung betroffene Spielhalle mit \"Spielothek 1 (Erd-\ngeschoss, vom Haupteingang aus rechts gelegen, 161,97 m² Gesamtfläche) unter der \nAnschrift G. Straße in N.\". Darauf nahm der Beklagte auch im nachgehenden Wider-\nspruchsbescheid vom 22. Januar 2019 Bezug, in dem u. a. dieser Teil des Bescheid-\ntenors wörtlich wiedergegeben wurde. Damit ist unabhängig von der Bezeichnung der \nSpielhalle als \"Spielhalle 1\" oder \"Spielhalle 2\" eine konkrete Zuordnung der von der \nUntersagungsverfügung betroffenen Spielhalle, nämlich \"vom Haupteingang aus \nrechts gelegen\" objektiv und zweifelsfrei möglich. Entgegen der Ansicht Klägerin, mit \nder behaupteten Schließung der benachbarten Spielhalle einer Verpflichtung aus der \nUntersagungsverfügung vermeintlich nachgekommen zu sein, was zu ihren Gunsten \nbei der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, kann diese Ver-\nwechslung schon keinen für sie positiven Gesichtspunkt in der Ermessensausübung \ndarstellen, da die (vermeidbare) Verwechslung nicht der Sphäre der Beklagten zuzu-\nrechnen ist. Dass nach den Feststellungen der Beklagten im Vorfeld der Zwangsgeld-\nfestsetzung (ausweislich einer durch das Gewerbeamt des Landkreises Sächsische \nSchweiz-Osterzgebirge am 18. Januar 2019 durchgeführten Kontrolle) in den Räum-\nlichkeiten beider Spielhallen Geldspielgeräte weiterhin betrieben wurden, wobei auch \nfür die benachbarte (und angeblich geschlossene) Spielhalle ausweislich der Ausfüh-\nrungen im Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2019 durch Bescheid vom 15. No-\nvember 2016 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis versagt wurde, stellt ebenfalls kei-\nnen die Klägerin begünstigenden Ermessensgesichtspunkt dar, aus dem dem Zulas-\nsungsvorbringen entsprechend ein Ermessensfehler abgeleitet werden könnte. \nAuch eine Wertung des Zulassungsvorbringens im Sinne einer Aufklärungsrüge führt \nnicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil \nfestgestellt, dass die Klägerin Rechtsfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung selbst nicht \n7 \n8 \n\n5 \n \nmitgeteilt hat und sich solche auch nicht anderweitig aufdrängen würden, da die Klä-\ngerin die Spielhalle nicht wie angeordnet geschlossen habe, sondern in der streitge-\ngenständlichen Spielhalle Geldspielgeräte öffentlich zur Verfügung anbot. \nWenn die Klägerin im Zulassungsantrag sinngemäß geltend macht, das Verwaltungs-\ngericht hätte einen anderen Sachverhalt ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde \nlegen müssen, würde eine solche Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nohne Erfolg bleiben, da sie im Zulassungsantrag nicht vorgetragen hat, auf die Aufklä-\nrung hingewirkt zu haben und sich dem Verwaltungsgericht eine solche auch nicht auf-\ndrängen musste. \nDer Vortrag der Klägerin im gesamten Klageverfahren beschränkte sich auf Ausfüh-\nrungen zu den (im Zwangsmittelverfahren nicht relevanten) rechtlichen Rahmenbedin-\ngungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, ferner wurden Ablehnungsgesuche an-\ngebracht. Aspekte im Zusammenhang mit einer Verwechslung der benachbarten Spiel-\nhallen hat die Klägerin hingegen ebenso wenig vorgetragen wie sie auf ihren Vortrag \nin einem vorangegangenen Eilverfahren Bezug nimmt. Ausgehend von den zutreffen-\nden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßig-\nkeit einer Vollstreckungsmaßnahme die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung außer \nBetracht bleibt (so auch SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2020 - 6 B 247/19 -, juris Rn. \n4 ff. m. w. N.), und angesichts der im Urteil dezidiert aufgeführten beigezogenen Ver-\nfahrensakten mussten sich dem Verwaltungsgericht keine ergänzenden Maßnahmen \nzur Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen. Dass die Klägerin im Klageverfahren da-\nvon ausging, dass zunächst über das am 7. Juli 2020 (dem Tag der mündlichen Ver-\nhandlung) angebrachte Ablehnungsgesuch entschieden würde, und deshalb inhaltlich \nkein Vortrag erfolgte, legt weder hinreichend dar, dass es ihr unmöglich war, früher auf \neine Sachverhaltsklärung hinzuwirken, noch dass sie (anwaltlich vertreten) nicht damit \nrechnen musste, dass über das - vom Verwaltungsgericht als missbräuchlich gewertete \n- Ablehnungsgesuch im Rahmen des Urteils instanzbeendend entschieden werden \nkann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG \ni. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hinsicht-\nlich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 GKG. Der Streitwert ergibt sich danach aus dem festgesetzten Zwangsgeld i. H. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nv. 25.000 € sowie der Hälfte des gleichzeitig angedrohten weiteren Zwangsgeldes i. H. \nv. 40.000 €. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \n \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/6-a-615-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/6-a-615-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487130","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.213974+00:00"}}