{"status":"available","doknr":"OLD487129","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"1 A 307/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 307/18 \n \n7 K 1872/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \n \nbeide wohnhaft: \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nwegen \n \nBescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Ranft als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, \nAbs. 3 VwGO \n\n2 \n \nam 15. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDas Berufungsverfahren wird eingestellt. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2017 - 7 K 1872/15 - \nist hinsichtlich der Sachentscheidung und der Kostenentscheidung insoweit \nwirkungslos geworden, als die Berufung zugelassen worden ist. \nVon den erstinstanzlichen Kosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 43 % und die \nBeklagte 57 %. \nDie Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. \nDie Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \nVon \nden \nnotwendigen \naußergerichtlichen \nKosten \nim \nVerfahren \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht trägt die Beklagte 57 % derjenigen der Kläger und die Kläger \nals Gesamtschuldner 43 % derjenigen der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten \ndiese jeweils selbst. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.387,26 € und für das \nBerufungsverfahren auf 1.850,02 € festgesetzt. \nGründe \nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, \nweil es erledigt ist. Die Kläger haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom \n25. November 2021 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit \nSchriftsatz vom 1. Dezember 2021 angeschlossen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO \ninsoweit für wirkungslos zu erklären, als es noch nicht rechtskräftig geworden ist. \nFür die nach § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende \nKostenentscheidung \nist \nzwischen \nden \nKosten \ndes \nVerfahrens \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht und jenen aus dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu \nunterscheiden. \nDie Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit rechtskräftig, als die \nBerufung gegen das Urteil nicht zugelassen worden ist (begehrte Erhöhung der \nbescheinigten Aufwendungen von 4.161,79 € von insgesamt 9.711,85 €). Den Klägern \nsind danach rechtskräftig 43% der erstinstanzlichen Kosten gesamtschuldnerisch \nauferlegt. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten (57 %) sind gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Kostenpflicht der Beklagten insoweit entspricht \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nunter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage der Billigkeit, weil die Beklagte \nvoraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Der Senat hat Zweifel an dem von der \nBeklagten \nvormals \npraktizierten \nAufteilungsmaßstab \n(vgl. \nSenatsurt. \nv. \n17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso: Senatsurt. v. \n8. Dezember 2021 - 1 A 624/19 - und - 1 A 625/19 -). Auch unter Berücksichtigung der \nerfolgten Abhilfeentscheidung ist davon auszugehen, dass die Berufung im \nzugelassenen Umfang unter Anwendung eines pauschalisierenden Flächenmaßstabs \nErfolg gehabt hätte. \nIm Hinblick auf die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ist zu \nberücksichtigen, dass für das Zulassungsverfahren, soweit die Zulassung der Berufung \nabgelehnt worden ist, und für das zugelassene Berufungsverfahren jeweils gesonderte \nGerichtskosten anfallen (vgl. Nr. 5120, 5122 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 \nzum GKG [im Folgenden: KV GKG]). Durch die Teilzulassung wurde das Verfahren \naufgespalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 2015 - II ZR 384/13 -, juris Rn. 3). \nMit Blick auf die Vergütung des Rechtsanwalts handelt es sich aber bei dem teilweise \nerfolglosen Zulassungsverfahren und dem folgenden Berufungsverfahren um eine \nAngelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Daher war über die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten gesondert zu befinden. \nHinsichtlich der Gerichtskosten war § 154 Abs. 2 VwGO Rechnung zu tragen, wonach \nden Klägern die Gerichtkosten insoweit aufzuerlegen sind, als der Antrag auf \nZulassung der Berufung abgelehnt wurde. Danach sind auf der Grundlage des \nfestgesetzten Streitwerts Gerichtsgebühren i. H. v. 71 € (1,0 Gebühren bis 1.500 € \nnach Anlage 2 zum GKG in der bei Antragstellung geltenden Fassung [vgl. § 71 Abs. 1 \nGKG]) angefallen. Für das Berufungsverfahren sind hingegen Gerichtsgebühren \ni. H. v. 356 € angefallen (4,0 Gebühren bis 2.000€). Diese sind gemäß § 161 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie im Berufungsverfahren \nvoraussichtlich unterlegen gewesen wäre. \nBezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der insoweit \nangezeigten einheitlichen Betrachtung des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens \nauf das Verhältnis des jeweiligen erfolgten und voraussichtlichen Obsiegens \nabzustellen. Danach haben die Kläger 43% und die Beklagte 57% der jeweils dem \nanderen Beteiligten anfallenden Kosten zu tragen (s. o.). \nFür die Bemessung der Höhe des nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzenden \nStreitwerts für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht war ebenfalls zu \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nberücksichtigen, dass die Berufung der Kläger nur teilweise zugelassen worden ist und \ndas Verfahren hierdurch aufgespalten wurde (vgl. BGH a. a. O.). Es war daher ein \nStreitwert für das Zulassungsverfahren und ein weiterer Streitwert für das \nBerufungsverfahren festzusetzen. \nFür das Berufungszulassungsverfahren ist ein Streitwert von 1.387,26 € festzusetzen. \nDies entspricht einem Drittel von 4.161,79 €. Die mit ihrem Begehren auf Erhöhung der \nnach \n§ \n7i \nEStG \nbescheinigten \nAufwendungen \num \n9.711,85 € \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht vollständig unterlegenen Kläger hatten die Zulassung der Berufung \numfassend beantragt. Die Berufung wurde im Hinblick auf einen Erhöhungsbetrag von \n5.550,06 € zugelassen (vgl. Streitwertbeschluss vom 15. Dezember 2020), so dass der \nTeil, welcher die Ablehnung des Zulassungsantrags betrifft, 4.161,79 € beträgt. Der \nständigen Rechtsprechung des Senats folgend, ist für die Streitwertbemessung nach \n§ 52 Abs. 1 GKG ein Drittel der Summe der begehrten bescheinigten Aufwendungen \nnach § 7i EStG anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, \njuris \nRn. 43). \nBei \nder \nFestsetzung \nder \nHöhe \ndes \nStreitwerts \nfür \ndas \nZulassungsverfahren war zu beachten, dass die Gebühr nach Nr. 5120 KV GKG nur \ninsoweit anfällt, wie der Zulassungsantrag abgelehnt wurde. Der für die \nGerichtsgebühren festzusetzende Streitwert für das Zulassungsverfahren beschränkt \nsich daher auf diesen Betrag (vgl. BGH a. a. O.). Der Senat tenoriert insoweit anders \nals \ndas \nHamburgische \nOberverwaltungsgericht \n(Beschl. \nv. \n6. April 2011 \n- 1 So 23/11 -, juris Rn. 3), welches im Fall der Teilzulassung den Streitwert des \nZulassungsverfahrens mit der vollständigen, bei Eingang des Zulassungsantrags \nersichtlichen Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst und Nr. 5120 KV GKG erst \nbeim Kostenansatz berücksichtigt (OVG Hamburg a. a. O., Rn. 4; so wohl auch: \nSächsOVG, Beschl. v. 27. September 2012 - 5 A 189/12 -, juris Rn. 4). Im Hinblick auf \ndie festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühren führt diese abweichende Handhabung \nzu keinem Unterschied. Allerdings hat sie zur Folge, dass sich der Gegenstandswert \nfür die Gebühren des Rechtsanwalts im Zulassungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG \nnicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtet. Wie oben \nfestgehalten, stellen das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren für den \nRechtsanwalt nach § 16 Nr. 11 RVG dieselbe Angelegenheit dar, so dass sich seine \nbis zur (Teil-)Zulassung anfallenden wertabhängigen Gebühren aus der Summe der \nStreitwerte des nichtzugelassenen Teils und des zugelassenen Teils berechnen (vgl. \nBAG, Beschl. v. 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 -, juris Rn. 32; BGH, Beschl. v. \n17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - juris Rn. 5). \n8 \n\n5 \n \nDie Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beträgt 1.850,02 €. Hierbei \nhandelt es sich um ein Drittel der nach Berufungszulassung noch streitigen Erhöhung \nder zu bescheinigenden Aufwendungen von 5.550,06 € (vgl. im Einzelnen: Beschluss \nüber die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 15. Dezember 2020). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 5 \nSatz 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nRanft \n \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/1-a-307-18","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10f","ref_norm":"10f","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/1-a-307-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487129","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.189522+00:00"}}