{"status":"available","doknr":"OLD487128","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-16","aktenzeichen":"3 C 20/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 20/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 \nhier: Normenkontrolle \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsge-\nricht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 16. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO das Ziel, die \nUnwirksamkeit von § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \ndem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verord-\nnung – Sächs-CoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) nachträglich \nfestzustellen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hatte - soweit hier streitge-\ngenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu redu-\nzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer \nzu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise \ndie Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbeson-\ndere auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum \nund insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu \ntragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu \ngehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder \noder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in \nder Lage sind. \n(2) Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürge-\nrinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche \n– auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestou-\nristische Ausflüge. \n1 \n\n3 \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung \n(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Beglei-\ntung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eige-\nnen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person \noder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet. \n(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in \nAbsatz 1 genannten Personen einzuhalten. \n§ 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen \n(1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind un-\ntersagt. (…) \n(3) Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für \nVersammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom zustän-\ndigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, soweit dies \naus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 \naußer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Säch-\nsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nvom 31. März 2020, Az. 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maß-\nnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen) außer \nKraft.“ \nZur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er mit Schriftsatz vom 22. April \n2020 zusammengefasst vor: Er sei mit vielen in der Verordnung vorgesehenen grund-\nrechtseinschränkenden Maßnahmen nicht einverstanden. Gerne würde er daher zu-\nsammen mit Personen aus seinem persönlichen Umfeld seine Meinung dazu im Rah-\nmen einer Demonstration vor dem Haupteingang des Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt kundtun. Dies sei ihm auf Grund des in der Ver-\nordnung geregelten Versammlungsverbots jedoch nicht möglich. Er lehne es ab, zuvor \neine Ausnahmeerlaubnis hierfür einzuholen, da er der Ansicht sei, dass dies mit seinem \nRecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar sei. Zudem würde er sich gerne mit \nzwei Personen in seiner Wohnung zusammensetzen, um über die „Corona-Maßnah-\nmen“ zu debattieren und ein mögliches politisches Engagement zu planen. Auch dies \nsei ihm durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO ohne die vorherige \nBeantragung einer Ausnahmegenehmigung verwehrt. Er würde bei den Veranstaltun-\n2 \n\n4 \n \ngen einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Bei der Versammlung im öffentli-\nchen Raum würde dies durch das Aufstellen in einer Reihe mit den entsprechenden \nAbständen umgesetzt werden. Innerhalb der 60 m² großen Wohnung würden die \nStühle entsprechend weit auseinandergestellt werden. Er sei in seiner allgemeinen \nHandlungsfreiheit sowie in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Die Grundrechtsein-\ngriffe seien unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt. Es sei unmöglich, den \nSicherheitsabstand von 1,5 Meter ausnahmslos einzuhalten. Der Verordnungsgeber \nhätte daher eine Soll-Vorschrift erlassen müssen. In Bezug auf das Versammlungsver-\nbot liege keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vor. §§ 32, 28 IfSG lasse sich \nkeine Befugnis zum Erlass eines präventiven Versammlungsverbots entnehmen. Der \nEingriff in Versammlungsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Re-\ngelung sei zu unbestimmt und verstoße gegen die Wesengehaltsgarantie des Art. 19 \nAbs. 2 GG. In jedem Fall sei das präventive Versammlungsverbot mit Ausnahmevor-\nbehalt unverhältnismäßig. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Regelung mit dem \nSchutz von Leben und Gesundheit überragend wichtige verfassungsrechtliche Belange \nverfolge. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Schutz des Rechtsguts am Ende \neiner langen Kausalkette stehe und unklar bleibe, welche verbotene Versammlung in \nwelchem Umfang zum Schutz des Ziels überhaupt beitragen könne, insbesondere \nwenn man bedenke, dass Versammlungen unter Einhalt des Schutzabstands zwischen \nden Teilnehmern durchführbar seien. Auch fehle es bereits an einer unmittelbaren, aus \nerkennbaren Umständen herleitbaren Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleich-\nwertige, elementare Rechtsgüter. Ein bloßes Risiko stelle keine solche unmittelbare \nGefahr dar. Dies gelte erst recht bei einer öffentlichen Versammlung mit sechs Perso-\nnen oder einer nichtöffentlichen Versammlung von drei Personen, wie sie von ihm be-\nabsichtigt seien. Das präventive Versammlungsverbot sei auch mit der verfassungs-\nrechtlich gebotenen Konsistenz des Schutzkonzepts des Antragsgegners unvereinbar. \nSo sei nicht nachvollziehbar, warum Menschen an Gottesdiensten mit 15 Personen \nteilnehmen und in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Rahmen der beruflichen Tätig-\nkeit ohne Ausnahmeerlaubnis zusammenkommen dürften, nicht jedoch, um von ihrer \nfür den demokratischen Rechtsstaat elementaren Versammlungsfreiheit Gebrauch zu \nmachen. \nDer Antragsteller vertieft sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16. De-\nzember 2021. \n \n3 \n\n5 \n \nDer Antragsteller beantragt, \nes wird festgestellt, dass § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Sächs-\nCoronaSchVO vom 17. April 2020 unwirksam gewesen sind. \nDer Antragsgegner beantragt, \nder Antrag wird abgelehnt. \nEr verteidigt die Regelung mit Schriftsatz vom 28. April 2020: § 2 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO sei verhältnismäßig, da er einen legitimen Zweck verfolge, geeignet und \nerforderlich sowie angemessen sei. Der Zweck sei die Reduzierung einer weiträumigen \nAusbreitung des Coronavirus. Der Antragsgegner komme seiner objektiven Schutz-\npflicht aus Art 2 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 1 GG zugunsten des Lebens und der \nGesundheit eines jeden Grundrechtsträgers sowie dem Bevölkerungsschutz nach. Die \nAbstandsregelung sei auch geeignet, denn sie diene der Zweckerreichung. Das Ab-\nstandsgebot gründe auf Aussagen des Robert-Koch-Instituts. Darüber hinaus sei all-\ngemein bekannt, dass Übertragungen von Vireninfektion durch Abstandhalten verhin-\ndert oder erschwert würden. Mit seinem Vorbringen beschreibe der Antragsteller zwei \nseltene Einzelfälle, während nahezu in allen Bereichen des öffentlichen Raums die Ab-\nstandsregelung umgesetzt werden können. Zudem habe § 1 Abs. 1 Satz 1 Säch-\nsCoronaSchVO dies berücksichtigt, um von den Adressaten kein unmögliches Verhal-\nten zu fordern. § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei dementsprechend auszulegen. Die \nAbstandsregelung sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel mit gleicher Eignung \nzur Virusbekämpfung zur Verfügung stehe. Insbesondere sei ein präventives Aus-\ngangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt kein milderes Mittel. Schließlich stünden auch \nkeine Impfung oder therapeutische Medikamente als mildere Mittel zur Verfügung. Die \nMaßnahme sei auch angemessen, weil die Nachteile, die mit ihr einhergingen, nicht \nvöllig außer Verhältnis zu den von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO erzeugten Vorteilen \nstünden. Auch die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SächsCoronaSchVO \nsei materiell rechtmäßig. Es liege eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vor. Der \nEingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG sei auch gerechtfertigt. Die gesetz-\nliche Grundlage für das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt finde sich in § 32 \nAbs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG sei nicht erkennbar. Der grundrechtliche Begriff der „Versammlung“ \nfalle unter den Wortlaut in § 28 Abs. 1 IfSG „Ansammlung von Menschen“. Dazu werde \nArt. 8 GG als berührtes Grundrecht, das eine Einschränkung erfahre, benannt. Die Ein-\n4 \n5 \n6 \n\n6 \n \nschränkung könne hier auch in Form eines präventiven Versammlungsverbots mit Aus-\nnahmegenehmigung vorgenommen werden. Der Genehmigungsvorbehalt sei auf-\ngrund des Infektionsschutzes, insbesondere im derzeitigen Pandemiefall, erforderlich. \nDer Genehmigungsvorbehalt sorge für genügend Schutz, weil eine Versammlung da-\nnach erst stattfinden dürfe, wenn die Prüfung umfassend abgeschlossen sei und infek-\ntionsschutzrechtliche Auflagen entwickelt sowie eine Genehmigung ausgesprochen \nworden seien. Die Regelung in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO sei bestimmt genug. \nDas in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO geregelte Ermessen sei auf „null“ reduziert, \nsoweit Aspekte des Infektionsschutzgesetzes nicht gegen eine Versammlung sprä-\nchen. Diese Auslegung sei gängige Praxis. Damit gehe auch kein Verstoß gegen die \nWesensgehaltsgarantie des Art. 8 GG einher. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, \nda sie einen legitimen Zweck verfolge, geeignet, erforderlich und angemessen sei. Ins-\nbesondere bestehe kein milderes Mittel mit gleicher Wirkung und geringerer Grund-\nrechtsträgerbelastung. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, da der Bevölkerungs-\nschutz hier überwiege, die Regelung nur zeitlich befristet und das Recht auf Versamm-\nlung nicht in Gänze versagt worden sei. Das Versammlungsrecht könne nämlich nach \nErteilung einer Genehmigung ausgeübt werden. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2020 (- 3 B 148/20 -, juris) den Antrag im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. \nZu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten in dem Verfahren 3 B 148/20 und in \ndem vorliegenden Verfahren verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er gel-\ntend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er hat hinreichend dargelegt, \ndass er wenigstens in seinem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, in seinem \nVersammlungsrecht nach Art. 8 GG und in Bezug auf die Privilegierung bestimmter \nZusammenkünfte gemäß § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auch in dem Recht auf \nGleichbehandlung gemäß Art. 3 GG betroffen ist. \nZwar ist die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten (§ 12 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO). Allerdings besteht trotz der Erledigung der zur Prüfung gestell-\nten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. \nEin gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach \nAblauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn \ndie Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normen-\nkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht \nohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der \nZulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller wei-\nterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in sei-\nnen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2004 - 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September 1983 - \nBVerwG 4 N 1/83 - BVerwGE 68, 12, - juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuelles \nInteresse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei insbe-\nsondere ergeben zur Rechtsklärung bei gewichtigen Beeinträchtigungen grundrecht-\nlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, \nwenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, \ndass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkon-\ntrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (SächsOVG, Urt. v. 15. Ok-\ntober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34; Urt. v. 19. Dezember 2019 - 3 A 851/18 -, juris \nRn. 21 ff. für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte; Urt. v. 23. No-\nvember 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.; vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. \nv. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli \n2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. \n8; Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, juris Rn. 28; BVerwG, \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nUrt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 27. \nAufl. 2021, § 113 Rn. 145). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnun-\ngen sind sämtlich auf eine nur mehrwöchige Geltung angelegt, weshalb ihre Rechtmä-\nßigkeit vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig nicht in einem Hauptsacheverfahren ab-\nschließend gerichtlich geklärt werden kann. Das unter einen Genehmigungsvorbehalt \nstehende Versammlungsverbot begründete auch einen gewichtigen Grundrechtsein-\ngriff. Im Hinblick auf das ebenfalls angegriffene Abstandsgebot kann offenbleiben, ob \nes sich bei dabei ebenfalls um einen gewichtigen Grundrechtseingriff handelte. Denn \nangesichts der Tatsache, dass das Mindestabstandsgebot durchgängig zu den Maß-\nnahmen gehört, die auch in den aktuellen Verordnungen (etwa in § 4 Abs. 2 Satz 1 \nSächsCoronaNotVO v. 19. November 2021) festgelegt werden, und das Abstandsge-\nbot damit eine Basismaßnahme gegen Infektionen mit dem Virus darstellt, besteht je-\ndenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, a. a. \nO. Rn. 1412 m. w. N.) ein Feststellungsinteresse. \n2. Der Normenkontrollantrag ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller ange-\ngriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verstoßen nicht \ngegen höherrangiges Recht. \n2.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung durften \ndie Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den \n§§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- \nund Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: „Werden Kranke, Krankheitsver-\ndächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass \nein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zustän-\ndige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis \n31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertrag-\nbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den \nOrt, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu ver-\nlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimm-\nten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zustän-\ndige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-\nken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon schließen.“ \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtli-\nchen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz \nund damit an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit \nhat der Senat (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 20 ff.) zu der \nVorgängerfassung der Verordnung geklärt. Auf die dortigen, rechtskräftig gewordenen \nAusführungen wird verwiesen. \nSoweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis \ndahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die \n„Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung \nvon Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren \nin der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt \nangesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegen-\nsatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landes-\nverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegen-\nständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war. \nSoweit in § 3 SächsCoronaSchVO Ansammlungen von Menschen und damit auch Ver-\nsammlungen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden, gilt überdies, dass \ngemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der damals geltenden Fassung unter den Voraus-\nsetzungen von Satz 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige An-\nsammlungen von Menschen beschränken oder verbieten konnte. Da gemäß seinem \nSatz 4 u. a. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) insoweit einge-\nschränkt werden konnte, spricht - mit dem Antragsgegner - alles dafür, dass aufgrund \ndieser Ermächtigungsgrundlage auch unter den Versammlungsschutz fallende Men-\nschenansammlungen verboten oder - als weniger beeinträchtigende Maßnahme - un-\nter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden durften. Insbesondere ergibt sich \ndaraus auch, dass der Begriff der Ansammlung nicht - wie der Antragsteller meint - auf \nnicht unter den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff fallende Zusammen-\nkünfte beschränkt werden sollte, sondern jegliche menschliche Ansammlung (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 210; sh. auch \nBeschl. v. 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 19) und damit als einen \nUnterfall davon auch Versammlungen im verfassungsrechtlichen Sinn erfasste. \n2.2 Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG waren während Erlass \nund Geltung der angegriffenen Verordnungsregelung erfüllt. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \n(1) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2020 (a. a. O. Rn. 20 ff.) zu den \nFragen der Störereigenschaft und dem Krankheitsbild der Pandemie auf Folgendes \nabgestellt: \n„§ 28 Abs. 1 IFSG befugt auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. \n\"Nichtstörern\" (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein Kranker, \nKrankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, \nbegrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass \nallein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. \nZwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden \nGefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen \nGrundsätzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können auch \ndie Allgemeinheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, \ninsbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, \nihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. \nApril 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch \nzum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unter-\nscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für \neine Infektion mit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungs-\nverdacht auch bei Personen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome auf-\nweisen (SächsOVG, Beschl. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentl. bei juris \nvorg.). Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht über-\ntragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, dass Anordnungen auch \ngegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen so-\nwie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. Hierzu gehören \nauch Versammlungen, die unter den Schutz des Art. 8 GG fallen (OVG Thüringen, \nBeschl. v. 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 42). \nDie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige Er-\nkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr \nvon Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit Grun-\nderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es \nauch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu \nvermeiden, um so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion beson-\nders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Er-\nkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die \nGefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 \nnach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere \nMenschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie \nzur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektio-\n22 \n\n11 \n \nnen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständi-\ngen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesund-\nheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen \nzur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragba-\nrer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesund-\nheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. Zur Risikobewertung, den er-\nforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Be-\nkämpfung der Ausbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch \ngültige \nRisikoeinschätzung \ndes \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ri-\nsikobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: \nBVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Natio-\nnale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung \nvon Politik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt \nnach dem weitgehenden \"lock down\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleiten-\nden Maßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche all-\nmähliche Lockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau \nstabilisierten und das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten \nInfizierte zunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnah-\nmen, Mund-Nasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe \nAd-hoc-Stellungnahme \nvom \n13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uplo-\nads/tx_leopublication/2020_04_13_Coronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhal-\ntig_%C3%BCberwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder \nam 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entneh-\nmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten \nWochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen \nSchritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, \nden Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und ge-\nstörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorberei-\ntet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, \ndass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde \n(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-be-\nschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als \nunverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pan-\ndemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-\nCoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese \nEinschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende \nStudien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa \nallein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch zugenommen hat \n(https://www.tagesschau.de /faktenfinder/corona-uebersterblichkeit-101.html). Es \nspricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bis-\nlang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen \nist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus \nSARS-CoV-2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung \ngegen das neuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine \nGrundimmunität und es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konk-\nret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem \n\n12 \n \nund daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit \nfolglich nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie \nmöglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu \nstrecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen \n(vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungska-\npazität: \nDIVI \nIntensivregister, \nTagesreport, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-Inten-\nsivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkran-\nkung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber \nund Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % \nder Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im \nRegelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypo-\nxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines \nakuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, \nbisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krank-\nheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfall-\nmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/con-\ntent/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, \nStand: 30. März 2020). Obwohl \nschwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei \njüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigen-\ndem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei \nschwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorer-\nkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Blut-\nhochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Leberer-\nkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung \noder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit \neiner Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die \ndie Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere \nVerläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfüg-\nbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite \nvon einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt \n(Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und \nzwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten \nTag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der \nTröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte \nOberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. Es \nist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70 % \nder Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies gesche-\nhen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktions-\nzahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnahmen 2,4 bis 3,3. \nDieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl \nvon etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müs-\nsen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzel-\nnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19), \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck \nbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte Fra-\ngen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/Shared-\nDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020).“ \n\n13 \n \n(2) An dieser damaligen Einschätzung wird festgehalten (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Insbesondere waren zum dama-\nligen Zeitpunkt weder eine Impfung oder eine spezifische Medikation noch ein infekti-\nonsmedizinisch hinreichend sicherer Mund-Nasenschutz verfügbar. In Sachsen waren \nam 20. April 2020 4323 Menschen infiziert und 111 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 20. April 2020). An diesem Tag befanden sich 365 Patienten im \nKrankenhaus, 63 davon auf einer Intensivstation (vgl. Pressebriefing der Sächsischen \nStaatsregierung - aktueller Stand zum Coronavirus in Sachsen 20. April 2020, abgeru-\nfen im Internet). \n(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass die \nzuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Ver-\nwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege \ndes Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet sind, soweit und so-\nlange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Dies ergibt sich \nbereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). \nDem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive \nkommt jedoch auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum \nSchutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-\nstaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR \n1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, die von Infektionskrankheiten ausgehen, und \ndamit die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen erkennen und abschätzen zu kön-\nnen, ist der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise an-\ngewiesen. Gerade im Falle neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann je-\ndoch denknotwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer \nsicheren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet wer-\nden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits tatsachen-\nbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsicherheiten enthalten \ndürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im \nfachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungs-\ngrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März \n2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtspre-\nchung des Senats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris \n23 \n24 \n25 \n\n14 \n \nRn. 41 m. w. N.) bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschät-\nzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der Ge-\nsetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Ver-\nfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grund-\nrechte. Die Abwägungsentscheidung des Normgebers muss dabei allerdings erkenn-\nbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von \nden Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten \nüber die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im \nZweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung \nkonkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtferti-\ngung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus \nist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar \n2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - \nVerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr \neiner (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem \nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar \nprinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs-\nVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, \nEntsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Gerichte \nkönnen hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu Grunde zu legen \nsein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer \nintensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei maßgebend sind im Einzelnen \nFaktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, \nsich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen \nRechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris \nRn. 69). Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite \nRegelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung ge-\nwisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig \nwerden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie ver-\nnünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 36; \n26 \n\n15 \n \nBeschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris Rn. 59). Nach dem stren-\ngeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Normgeber angestellte Prognose \nsachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 \n-, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies setzt wiederum voraus, dass die Prognose aus \neiner sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). \nAuf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber \nsich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber muss die ihm \nzugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Aus-\nwirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und ei-\nnen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. Wird diesen verfahrensrechtlichen \nAnforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertret-\nbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, die \ndas Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 \nBvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Sofern der Normgeber die ihm zur Ver-\nfügung stehenden Erkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genom-\nmen werden (vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46). Die Prognose wird nicht \ndadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Allerdings \nkann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose \nsein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte \npraktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist \neine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der \nGesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und \ngegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden \nAnnahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträg-\nlich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zu-\nkunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evalua-\ntionen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 \n- 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufge-\ngeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung ent-\nsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 \nBvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 \n- 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). An diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht \nzwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der \n\n16 \n \nCOVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. \n19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber für seine \nder Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei \ninsbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungsstufen, deren Kenngrö-\nßen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämp-\nfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der \nMaterie und die im Frühjahr 2020 bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftli-\nchen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Senat nur auf \nseine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR \n781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist. \nVorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner Ge-\nfahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Schutzmaß-\nnahme und dem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten unter Anwendung des \nstrengeren Kontrollmaßstabs der Vertretbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November \n2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171, 187, 204, 217) von fehlerhaften Erwägungen \nausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht war. \nAngesichts der damals bestehenden Unklarheiten insbesondere über die Gefährlich-\nkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Corona-\nvirus, einer damals wie heute fehlenden effektiven Medikamentation und einer zu die-\nsem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig \nauf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des Robert-Koch-In-\nstituts (künftig: RKI) als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß \n§ 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Infor-\nmationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung über-\ntragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenana-\nlyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Das RKI hatte dem-\ngemäß als eine der zentralen Maßnahmen die Einhaltung einer sozialen Distanz von \nbis zu zwei Metern und eine deutliche Zurückführung engen Kontakten empfohlen (epi-\ndemiologisches Bulletin Nr. 12/20, S. 5, v. 19. März 2020). \n27 \n28 \n29 \n\n17 \n \nDer Senat hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 (- 3 C 15/20 -, juris Rn. 52 ff. m. \nw. N.) zusammenfassend festgestellt, dass die Sachverhaltsermittlung als Vorausset-\nzung für die Ausübung des Verordnungsermessens vom Antragsgegner nicht fehler-\nhaft vorgenommen wurde, die Verordnung auf einem legitimen Ziel beruhte und auch \nim Hinblick auf die zu erwartenden Schäden an anderen Rechtsgütern eine nicht zu \nbeanstandende Güterabwägung stattgefunden hatte. \n2.3 Mit der gemäß § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO festgelegten Pflicht, im öffentlichen \nRaum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in § 2 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO genannten Personen einzuhalten, wurden keine Vorgaben gemacht, die \naus tatsächlichen Gründen nicht hätten eingehalten werden können. \nDer Senat hat im Hinblick auf die gerügte Regelung zum Mindestabstandsgebot in sei-\nner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung Folgendes er-\nwogen: \n„Die Anordnung in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO, im öffentlichen Raum grund-\nsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, ist unter Berücksichti-\ngung einer an der Praktikabilität ausgerichteten Auslegung mit dem Allgemeinen \nPersönlichkeitsrecht und der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 \nGG vereinbar. \nDenn mit dem aus epidemiologischer Sicht notwendigen Mindestabstandsgebot \nwird das Recht anderer auf Schutz des Lebens und seiner körperlichen Unver-\nsehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG gewahrt. Unter Berücksichtigung der von § 2 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO privilegierten Umgangsfälle (vgl. § 2 Abs. 2 Säch-\nsCoronaSchVO), der weiteren zahlreichen Ausnahmen, die eine zwangsläufige \nUnterschreitung des Mindestabstands nach sich ziehen (vgl. etwa berufliche oder \npflegerische Tätigkeiten) und des in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO enthal-\ntenen Zusatzes „wo immer möglich“ ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeits-\ngrundsatzes sichergestellt, dass vom Adressaten der Mindestabstandspflicht \nnichts Unmögliches abverlangt wird und daher ein Verstoß gegen das Gebot dann \nnicht vorliegt, wenn aus den oben genannten Gründen eine Unterschreitung erfor-\nderlich ist. Dasselbe gilt naturgemäß, wenn ein „Verstoß“ aus Unachtsamkeit, ver-\nsehentlich oder unter Berücksichtigung der örtlichen oder sonstigen Verhältnisse \nzwangsläufig begangen wurde. Daher verstößt etwa ein Teilnehmer des öffentli-\nchen Nahverkehrs schon nicht gegen das Gebot, wenn er zusammen mit anderen \nTeilnehmern an der Türe auf Aus- oder Zustieg wartet, und ihm eine Wahrung des \nMindestabstands dabei praktisch nicht möglich ist. Unter Beachtung dieser Anwen-\ndungsregeln steht daher die die Grundrechte des Antragstellers einschränkende \nPflicht zur Wahrung des Mindestabstands in Konkordanz mit den dadurch ge-\nschützten Grundrechten anderer. \nDa aus epidemiologischer Sicht neben anderen Schutzmaßnahmen hygienischer \nNatur (Mund-Nasenbedeckung, Händewaschen etc.) eine durch Tröpfchen verur-\nsachte Infektion gerade auch durch die Wahrung des Mindestabstands vermindert \n30 \n31 \n32 \n\n18 \n \nwerden kann, ist die angeordnete Maßnahme geeignet, erforderlich und verhält-\nnismäßig im engeren Sinn. \nDenn sie ist geeignet, die physisch-sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzie-\nren, und trägt der gebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands zwischen \nPersonen Rechnung, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus \nSARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ange-\nsichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung des dyna-\nmischen epidemiologischen Geschehens ist es insbesondere die Vorgehensweise \nsachgerecht, die Lockerung des \"lock down\" schrittweise einzuleiten. Nur so kön-\nnen die epidemiologischen Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen im Blick be-\nhalten und können Gefährdungen für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen verhindert werden. \nDen durch die Wahrung eines Mindestabstands verursachten Beschränkungen \nstehen die weit gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus \nSARS-CoV-2 Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähig-\nkeit des Gesundheitssystems Deutschlands (s. o.). Zwar stehen aktuell genügend \nKrankenhausbetten und insbesondere Intensivbetten für die Behandlung von Co-\nvid-19-Erkrankte zur Verfügung, weswegen aktuell keine Engpässe zu befürchten \nsind. Diese Prognose gilt nach sachverständiger Einschätzung allerdings nur, \nwenn auf die derzeitige Lockerung nicht wieder ein exponentieller Anstieg der Neu-\ninfektionen folgt. Dann sei die Berechnung hinfällig (https://www.sueddeut-\nsche.de/wissen/ coronavirus-deutschland-intensivbetten-1.4886611). Insoweit ist \njedoch zu beachten, dass selbst ein geringer Anstieg der Reproduktionszahl über \n1,0, also der Zahl, wie viele Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, aufgrund \ndes exponentiell verlaufenden Anstiegs schnell wieder die Gefahr einer Überlas-\ntung des Gesundheitssystems heraufbeschwören kann. \nDamit stellt sich die angeordnete Maßnahme auch als verhältnismäßig im engeren \nSinne dar. Diese unterliegen als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflich-\ntung des Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprüfung insbesondere darauf, \nob die Maßnahmen im Hinblick auf die Verlangsamung der Verbreitung des Virus \nSARS-CoV-2 wirksam sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Be-\ntriebe auswirken. Dass das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen \nwäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 \nS 925/20 -, Entscheidungsdatenbank Rn. 47; Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS \n20.611 -, juris).“ \nHieran ist festzuhalten. \nDie gegen die einschränkende Auslegung der Abstandspflicht des § 2 Abs. 2 Sächs-\nCoronaSchVO vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Be-\ndenken greifen nicht durch. Dass die Abstandspflicht unter dem Vorbehalt des „Mögli-\n33 \n34 \n\n19 \n \nchen“ stand, musste sich dem Rechtsunterworfenen wie auch den zuständigen Ord-\nnungsbehörden angesichts der in § 1 SächsCoronaSchVO festgelegten Grundsätze \nbei lebensnaher Betrachtungsweise aufdrängen. Ein Verstoß gegen die Abstands-\npflicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO konnte demgemäß nur dann ge-\nahndet werden, wenn er vorsätzlich begangen worden war. Damit war gesichert, dass \nUnterschreitungen des Mindestabstands, die vom Pflichtigen aus individuellen Grün-\nden nicht vermieden werden konnten, keine Ordnungswidrigkeit verwirklichten. \nGegen die Zweckmäßigkeit des Abstandsgebots als Basismaßnahme zum Infektions-\nschutz selbst hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Einwände \nmehr erhoben. Sie sind auch nicht erkennbar (vgl. nur: BayVGH, Beschl. v. 7. Juli 2020 \n- 20 NE 20.1497 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ \n31/20 -, juris Rn. 14; v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 15 ff.; VerfGH Berlin, \n17. März 2021 - 20/21 20A/21 -, juris Rn. 29). \n2.4 Der in § 3 SächsCoronaSchVO festgelegte Genehmigungsvorbehalt für Versamm-\nlungen war (verfassungs-)rechtlich unbedenklich. \n(a) Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des als repressives Verbot mit Befrei-\nungsvorbehalt ausgestalteten Genehmigungsvorbehalts gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. \n3 SächsCoronaSchVO bestehen nicht. \nGesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normun-\nterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten \ndanach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit \nder Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich \ngeschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass \ndie Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Be-\nstimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen \nMethoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR \n402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten ab-\nzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai \n2020 - 3 B 177/20 -, juris Rn. 10). Der Normgeber ist gehalten, seine Regelungen so \nbestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte \nund mit Rücksicht für den Normzweck möglich ist (BVerfG, Urt. v. 17. November 1992 \n- 1 BvL 8/87 -, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris \nRn. 56 m. w. N.; Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 29). \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n20 \n \nDies zu Grunde gelegt war aus Sicht des Normadressaten nicht unklar, welche \nZusammenkünfte einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterlagen. Ausgehend \nvon dem der Regelung zu Grunde liegenden Zweck, andere als notwendige Kontakte \nzur Infektionsvermeidung weitestgehend zu vermeiden, war insbesondere der Begriff \nder Ansammlung, wie bereits oben skizziert, als Zusammentreffen von mehreren, min-\ndestens zwei Personen zu jedwedem gemeinsamen Zweck zu verstehen. Zusammen-\ntreffen von Personen desselben Hausstands oder zwischen (Lebens-)Partnern \n(vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO), im öffentlichen Raum auch mit einer wei-\nteren, nicht dem Hausstand angehörigen Person oder zur Wahrnehmung des Um-\ngangs- und Sorgerechts (§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO), die von § 3 Abs. 2 Säch-\nsCoronaSchVO erfassten Fälle von Zusammenkünften und schließlich nicht zielgerich-\ntete und damit zufällige Zusammentreffen waren von dem Begriff hingegen nicht er-\nfasst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. November 2020 - 20 NE 20.246 -, juris Rn. 24). \nMit dem Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO sollte im Sinn einer \nbeispielhaften Aufzählung wohl nur verdeutlicht werden, dass der Vorbehalt auch Ver-\nsammlungen im Sinn des Art. 8 Abs. 1 GG erfassten sollte. Dass alle von § 3 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO erfassten Zusammentreffen genehmigt werden konnten, ergibt \nsich damit aus dem Wortlaut des dritten Absatzes. Auch geht der Senat davon aus, \ndass mit den Begriffen „im Einzelfall“ und „können“ der zuständigen Behörde ein Er-\nmessen eingeräumt werden sollte, das auf die Prüfung infektionsschutzrechtlicher Ge-\nsichtspunkte beschränkt war. \n(b) Der als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltete Genehmigungs-\nvorbehalt verstieß auch nicht gegen das Grundrecht auf Versammlung nach Art. 8 GG. \nGemäß Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder \nErlaubnis friedlich und ohne Waffe zu versammeln. Versammlungen i. S. v. Art. 8 GG \ndürfen daher keinem allgemeinen Erlaubnisvorbehalt unterfallen, da sonst der in Art. 8 \nAbs. 1 GG enthaltene Grundsatz eines erlaubnisfreien Versammlungsrechts in seinem \nWesenskern verletzt werden würde (Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundge-\nsetz, 5. Aufl. 2005, Art. 8 Rn. 36 und 56 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 \nBvR 233/81, 1 B BvR 341/81 -, juris Rn. 61, 72 ff.). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit \nsind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der \nVerhältnismäßigkeit zulässig (OVG NRW, Beschl. v. 30. April 2020 - 15 B 606/20 -, \njuris Rn. 20 m. w. N.). \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n21 \n \nDem Schutz des Art. 8 GG unterfallen Versammlungen auch dann, wenn sie nichtöf-\nfentlich sind, wobei bei Versammlungen unter freiem Himmel davon auszugehen ist, \ndass sie aufgrund fehlender Zutrittsbeschränkungen in aller Regel öffentlich sind (Ku-\nnig, in: v. Münche/ders., GG, 6. Aufl. 2021, Art. 8 Rn. 16 m. w. N.). Daher fällt auch \neine Veranstaltung wie die vom Antragsteller geplante Zusammenkunft mit Freunden \nzur Diskussion über ein politisches Engagement gegen die Coronamaßnahmen unter \nden Schutz des Versammlungsgrundrechts (anders noch SächsOVG, Beschl. v. 30. \nApril 2020 a. a. O. Rn. 36). \nZulässig ist es allerdings, im Rahmen des Schrankenvorbehalts gemäß Art. 8 Abs. 2 \nGG im Einzelfall Versammlungen unter freiem Himmel unter einen Genehmigungsvor-\nbehalt zu stellen. Dies gilt etwa für die Bannmeilenregelung, die zum Schutz der Ar-\nbeitsfähigkeit der Gesetzgebungsorgane des Bundes getroffen wurde (vgl. OVG NRW, \nUrt. v. 22. Dezember 1993 - 23 A 865/91 -, DVBl. 1994, 541; Kunig a. a. O. Rn. 31 m. \nw. N.). Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen grundsätzlich keinem \nSchrankenvorbehalt. Einschränkungen des Versammlungsgrundrechts sind nur im \nRahmen kollidierenden Verfassungsrechts insbesondere durch das Recht auf Leben \nund Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zulässig, da der Staat auch insoweit seinem staat-\nlichen Schutzauftrag nachzukommen hat (im Hinblick auf den Schutz von Leib und Le-\nben vgl. nur Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 8 Rn. 70; Gusy a. a. O. Rn. 82 \nf., je m. w. N.). \nFür Versammlungen im Sinn des Art. 8 Abs. 1 GG, die von dem Genehmigungsvorbe-\nhalt in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erfasst sind, ist kein allgemeiner und damit ver-\nfassungswidriger Erlaubnisvorbehalt festgelegt worden (offengelassen von BVerfG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, juris; Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 \n-, juris Rn. 23; Beschl. v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nDies ergibt sich aus Folgendem: \nZwar wurden gemäß § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO alle Versammlungen im Sinn des \nVersammlungsgesetzes unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Der Genehmi-\ngungsvorbehalt richtete sich dabei aber nur auf die Einhaltung infektionsschutzrechtli-\ncher Vorgaben und sollte Versammlungen nicht einer umfassenden und damit verfas-\nsungswidrigen Vorprüfung unterstellen (BayVGH, Beschl. v. 9. April 2020 - 20 CE \n20.755 -, juris Rn. 4). Sonstige Voraussetzungen, die vor einer Genehmigung zu erfül-\nlen waren, wurden nicht aufgestellt. Auch galt der Genehmigungsvorbehalt gemäß der \n43 \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n22 \n \nzeitlichen Dauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nur 13 Tage. Das Thü-\nringer Oberverwaltungsgericht hat zu dem in der dortigen Corona-Schutz-Verordnung \nerlassenen Verbot ohne Genehmigungsvorbehalt festgehalten, dass das Versamm-\nlungsgrundrecht in Konkordanz mit anderen hochrangigen grundgesetzlichen Werten, \nwie hier dem Gesundheitsschutz, kurzzeitig beschränkt werden könne. Auch hat es \nunter dem Aspekt des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf § 28 IfSG verwiesen, wonach \nder Gesetzgeber selbst ein Handlungsinstrumentarium geschaffen habe, um auf eine \nunvorhersehbare Entwicklung im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten \ndurch die Exekutive zu reagieren. Dabei hat das Gericht auch darauf abgehoben, es \nsei nicht zwingend möglich, Versammlungen unter Beachtung der auch für andere Ver-\nanstaltungen geltenden Sicherheitsauflagen und allgemeinen Hygieneauflagen gefahr-\nvermindernd durchzuführen. Denn allein die ständige Wahrung des Abstandsgebots \nwürde quasi eine Regungslosigkeit der Veranstaltung voraussetzen, die der typischen \nDynamik einer Versammlung entgegenstehe. Zudem ergebe sich ein kaum kontrollier-\nbarer Bereich von möglichen Ansammlungen bei ankommendem und abfahrenden \nVerkehr, also beim Betreten und Verlassen des Versammlungsbereichs (Beschl. v. 10. \nApril 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 43 ff. m. w. N.). \nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Angesichts der damaligen Infektions-\nlage unterfielen auch Eil- und Spontanversammlungen dem Genehmigungsvorbehalt, \num der zuständigen Behörde eine vorherige infektionsschutzrechtliche Überprüfung zu \nermöglichen. Dies widerspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nzum Wegfall der Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen (s. nur BVerfG, Beschl. \nv. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 72 ff.), denn eine lückenlose Prüfung aller \nVersammlungen durfte der Verordnungsgeber für zwingend erforderlich halten, um \neine Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern und damit den Schutz von \nLeib und Leben zu gewährleisten. \nEs handelte sich daher bei dem Genehmigungsvorbehalt damit nicht um einen Verstoß \ngegen den Wesensgehalt des Versammlungsgrundrechts (so auch VG München, Be-\nschl. v. 15. Mai 2021 - M 13 E 20.2046 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.; VG Hamburg, Beschl. \nV. 17. April 2020 - 15 E 1640/20 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.). \nDer Eingriff war auch verhältnismäßig. Insbesondere handelte es sich bei den in den \nnachfolgenden Verordnungen festgelegten Beschränkungen von Versammlungen in \nAblauf und Umfang nicht offensichtlich um eine gleich geeignete, aber mildere Maß-\nnahme. Denn bei der damals herrschenden Unsicherheit über die Übertragungswege \n48 \n49 \n50 \n\n23 \n \nund die Gefährlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus, den geschilderten fehlen-\nden Gegenmitteln und der grundsätzlich empfohlenen Kontaktbeschränkung als Basis-\nschutzmaßnahme war es nicht von der Hand zu weisen, dass der Verordnungsgeber \neiner infektionsschutzrechtlichen Vorprüfung von Versammlungen den Vorrang vor ei-\nner generellen, allerdings gegebenenfalls beschränkten Gestattung von Versammlun-\ngen einräumte. Dass er diese Art der Beschränkung später nicht wiederholte, ist auch \nder Tatsache zuzuschreiben, dass wegen der in der Folgezeit gemachten Erfahrungen \nzielgerichteter eingeschätzt werden konnte, welche Regelungen einer Infektionsver-\nbreitung Einhalt gebieten konnten. \nAuch die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf den Vollzug ge-\nnehmigter Versammlungen greifen nicht durch. Die Befürchtung, dass eine Genehmi-\ngung von einem Dritten mit der Folge aufschiebender Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 \nVwGO angegriffen werden könnte, stellt keine Besonderheit des vorliegenden Geneh-\nmigungsverfahrens dar. Auch versammlungsrechtliche Auflagenbescheide könnten \ngegebenenfalls von Dritten angegriffen werden. Eine solche rechtliche Folge kann al-\nlerdings ohne weiteres durch die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO vermieden werden. Auch gegenüber dem sonst durchzuführenden \nAnzeigeverfahren (vgl. § 14 SächsVersG) sind nicht grundsätzlich Zeitverzögerungen \nzu erwarten. Denn die Anzeige ist unter Angabe einer Vielzahl von Einzelheiten in der \nRegel wenigstens 48 Stunden vorher vorzunehmen. Ihr schließt sich üblicherweise ein \nKooperationsgespräch an. \nBei der Ermessensausübung im Hinblick auf die Genehmigung musste der Wertgehalt \nvon Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigt werden. Die Infektionsschutzbehörden \nhatten der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für \ndie freiheitliche Staatsordnung und dessen Tragweite angemessen im Rahmen ihrer \nErmessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO Rechnung zu tragen \n(OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2020 - 3 M 60/20 -, juris Rn. 10 zur dortigen \nGenehmigungsregelung). Standen keine infektionsschutzrechtlichen Bedenken entge-\ngen, konnte das bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null und auf einen Anspruch \nauf Genehmigung führen (zur Ermessensausübung näher BVerfG, Beschl. v. 17. April \n2020 a. a. O. Rn. 23 f.). Es war damit in aller Regel eine Genehmigung zu erteilen, \nwenn keine infektionsschutzrechtlichen Bedenken bestanden; gegebenenfalls war die \nGenehmigung mit infektionsschutzrechtlichen Auflagen und Nebenbestimmungen zu \nversehen. \n51 \n52 \n\n24 \n \n(c) Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß \nArt. 3 GG festzustellen, soweit die in § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO aufgeführten \nZusammenkünfte keiner Genehmigung bedurften. Denn bei diesen Zusammenkünften \nhandelte es sich um aus sozialen, privaten oder wirtschaftlichen zwingenden Gründen \nprivilegierte Veranstaltungen. Bei dem Gottesdienst mit bis zu 15 Personen waren im \nGegensatz zu sonstigen Versammlungen in ihrer vielgestaltigen Ausprägung typi-\nscherweise nur geringe Infektionsgefahren zu erwarten, da es sich bei den Räumlich-\nkeiten, in denen der Gottesdienst stattfindet, in aller Regel um Gebäude von größerem \nUmfang handelt, so dass die Besucher mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu-\neinander standortfest den Gottesdienst feiern konnten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit eines Versammlungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt ist \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt und daher von grundsätzlicher Bedeutung. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro-\nnischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Ver-\nordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision \ninnerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsge-\nrichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die \nRevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwal-\ntungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzu-\nreichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n53 \n54 \n55 \n\n25 \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nHeinlein \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-16/3-c-20-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-16/3-c-20-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487128","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.141011+00:00"}}