{"status":"available","doknr":"OLD487127","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-16","aktenzeichen":"6 A 660/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 660/20.A \n \n7 K 1161/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 16. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2020 - 7 K 1161/17.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nrn. 1, 3 und 6 VwGO) vorliegt. \n1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht sei nicht \nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) \nund trägt zur Begründung vor, das Verfahren sei in der Eingangsverfügung vom 20. \nMärz 2017 nicht nur abstrakt einem Berichterstatter, sondern konkret und namentlich \nbestimmt RiVG A. als Berichterstatter („RiVG A., [BE 2]“) zugeteilt und mit Beschluss \nvom 29. September 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als \nEinzelrichter übertragen worden. Damit sei RiVG A. als gesetzlicher Richter im Sinne \nvon Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG abschließend bestimmt und RiVG M., der die mündliche \nVerhandlung am 25. Februar 2020 geleitet und das Urteil abgefasst habe, nicht der \ngesetzliche Richter gewesen. Ein Kammerbeschluss zur Übertragung des Verfahrens \nauf RiVG M. als Berichterstatter finde sich nicht in der Akte. Bei Bestimmung einer \nnamentlich benannten Person zum Berichterstatter scheide eine „Übertragung“ dieser \nFunktion auf ein anderes, beispielsweise nach Ausscheiden des Berichterstatters \nnachrückendes Mitglied der Kammer aus. Vielmehr falle die Zuständigkeit an die \nKammer zurück, deren Vorsitzende(r) erforderlichenfalls unter Beachtung des \nkammerinternen Geschäftsverteilungsplans einen Berichterstatter bestimmen müsse. \nMit diesem Vorbringen greift die Besetzungsrüge nicht durch. Entgegen der Auffassung \ndes Klägers ist es nicht möglich, dass die Entscheidungszuständigkeit der Kammer \nnach deren Beschluss, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG einem ihrer \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nMitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, gleichsam wiederauflebt, \nwenn dieses Mitglied ausscheidet. Eine Rückübertragung an die Kammer kann nur \ndurch ausdrücklichen Beschluss durch den Einzelrichter erfolgen. Die Kammer kann \nsie weder verhindern noch bewirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2012 - 8 B 30.12 \n-, juris Rn. 5 zu einem auf den Einzelrichter übertragenen Verfahren, das nach \nmehrjährigem Ruhen nach Wiederaufruf in die Zuständigkeit einer anderen Kammer \nfiel und für das der dortige Einzelrichter der zuständige gesetzliche Richter blieb). \nRichtig ist, dass sich z. B. nach Ausscheiden des Einzelrichters, dem der Rechtsstreit \nzur Entscheidung übertragen worden ist, die Zuständigkeit des übernehmenden \nEinzelrichters aus der kammerinternen Geschäftsverteilung (die allerdings keine \nEntscheidung des Kammervorsitzenden, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 21g \nGVG der Kammer ist) so eindeutig wie möglich ergeben muss, um dem Erfordernis des \ngesetzlichen Richters zu genügen. Auf dieser Grundlage ist eine Besetzungsrüge nur \ndann zulässig vorgebracht, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer \nWeise vorgetragen sind, die die Beurteilung des behaupteten Mangels ermöglichen. \nDas erfordert eine Auseinandersetzung mit der konkret aufgeworfenen Frage, wobei \nder bloße Verdacht fehlerhafter Besetzung nicht genügt. Auch bei den Beteiligten nicht \nnäher bekannten gerichtsinternen Vorgängen ist es dabei erforderlich, dass \nMöglichkeiten einer näheren Klärung zumindest versucht worden sind. Das bloße \nReferieren der Sachlage und die sich daran anschließende Behauptung fehlerhafter \nBesetzung, ohne den Besetzungsfehler konkret und nachvollziehbar zu bezeichnen, \nstellt eine unbeachtliche Rüge auf Verdacht dar (OVG Saarland, Beschl. v. 18. Juni \n1993 - 9 R 63/93 -, juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 138 Rn. \n5). \nAusgehend davon bleibt nach dem Zulassungsvorbringen unklar, woraus der Kläger \neinen Verdacht herleitet, dass im kammerinternen, im Entscheidungszeitpunkt gültigen \nGeschäftsverteilungsbeschluss die Einzelrichterzuständigkeit von RiVG M. für das \nvorliegende Verfahren nicht geregelt sei. Zumindest hat er nicht ansatzweise dargelegt, \ndass er überhaupt um Einsicht in den seinerzeit gültigen kammerinternen \nGeschäftsverteilungsplan nachgesucht hat und ggf. welche Regelung seiner \nAuffassung die in Rede stehende Einzelrichterzuständigkeit nicht eindeutig trifft. \n2. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil \nsei nicht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen \nversehen, weil die Zweiwochenfrist zur Übergabe des Urteilstenors nach § 117 Abs. 4 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nSatz 2 VwGO nicht gewahrt sei und weil sich die aus der Zeit zwischen der Verkündung \ndes Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25. Februar 2020 und der \nÜbergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle am 24. Juli 2020 \nresultierenden Zweifel aufgrund zusätzlicher Umstände zu der Annahme verdichteten, \ndass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und \nder zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden \nErwägungen nicht mehr gewahrt sei. \nDie behauptete Verletzung der Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO reicht für sich \nallein genommen zur Erhebung der Begründungsrüge nicht aus. Da die \nVerwaltungsgerichtsordnung eine generell bestimmbare Grenze, von der an die \nBeurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, nicht kennt \nund sich auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen lassen, ab wann die \nBeurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet \nist, ist eine Entscheidung, jedenfalls soweit eine äußerste Frist von fünf Monaten in \nRede steht, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann als \"nicht mit \nGründen versehen\" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO anzusehen, wenn im Einzelfall \nkonkrete Umstände dafür sprechen, dass die Entscheidungsgründe als Folge ihrer \nverzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verlässlich beurkunden und das \nihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig \nverarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. April 1986 - 7 CB 63.85 -, juris Rn. 8 m. w. N.; \nSächsOVG, Beschl. v. 18. August 2020 - 2 A 983/19.A -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). \nSolche konkreten Umstände, die vor dem Hintergrund der fast vollständigen \nAusschöpfung der äußersten \"Absetzungsfrist\" dafür sprechen könnten, dass dem \nVerwaltungsgericht bei Abfassung des Urteils die Gründe der Entscheidungsfindung \nnicht mehr gegenwärtig waren, zeigt der Kläger indessen nicht auf. Soweit er \nvermeintliche \n„Unrichtigkeiten \nund \nUngenauigkeiten“ \nin \nTatbestand \nund \nEntscheidungsgründen benennt, liegen diese entweder nicht vor oder sie sind nicht \ngeeignet zu belegen, inwieweit hierdurch der Zusammenhang zwischen der Fällung \ndes Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung \nleitenden Erwägungen beeinträchtigt sein sollte. So kritisiert der Kläger ohne Erfolg, \ndem Verwaltungsgericht hätte „bei gehöriger Durchdringung des Prozessstoffes“ \nauffallen müssen, dass der Verwaltungsvorgang der Beklagten keinen Beleg dafür \nenthalte, dass der Inhalt des Kontrollbogens dem Kläger vor Unterzeichnung übersetzt \nworden sei. Darauf kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil \nes seine Feststellung, dass neben dem Amtsvormund auch der Kläger selbst das \n7 \n8 \n\n5 \n \nAnhörungsprotokoll \n„vorbehaltlos \nbilligend \nauch \nzur \nRückübersetzung \nmit \nabgezeichnet hat“, dessen Unterschrift auf dem Kontrollbogen (Bl. 44 d. A.) und dem \nAnhörungsprotokoll selbst entnommen hat, das am Ende den Hinweis über die erfolgte \nRückübersetzung enthält (Bl. 57 d. A.). Auch soweit der Kläger meint, aus dem \nZusammenhang seiner Antworten habe sich erschlossen, dass er und sein Bruder \nbeim „äthiopischen Flüchtlingsamt“ in S...... vorgesprochen hätten, wohingegen das \nVerwaltungsgericht Behördengänge dorthin seitens seines Vaters angenommen habe, \nergibt sich kein Anhalt dafür, dass dem Verwaltungsgericht der Verfahrensgang nicht \nmehr präsent gewesen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche \nFeststellung der entsprechenden Antwort des Klägers im rückübersetzen Protokoll (Bl. \n54, 57 d. A.) entnommen und in der mündlichen Verhandlung waren Behördengänge \nnicht mehr thematisiert worden. Im Übrigen erscheint dem Senat die Annahme des \ngerügten Verfahrensmangels auch angesichts dieser und weiterer Details, die das \nVerwaltungsgericht für die Beweiswürdigung verwertet hat, als fernliegend. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil stelle sich als \nÜberraschungsentscheidung dar, weil das Verwaltungsgericht bei Zweifeln an seinem \nTatsachenvortrag und bei Unklarheiten klärende und verdeutlichende Rückfragen \ninsbesondere zu dem von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignis sowie zur \nFrage der Erkrankung seiner Eltern und seines Kontakts zu Familienangehörigen hätte \nstellen müssen. Mit diesem Vortrag ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. \nEin solcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen \nÜberraschungsentscheidung noch unter dem einer Verletzung der Aufklärungs-, \nHinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. \nMögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören zum einen nicht zu den vom \nGesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § \n138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind. Zum anderen wäre es \nSache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu \neiner weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch \ndas Stellen von Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B \n21.12 -, juris Rn. 7). \nDarüber hinaus besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nkonkretisierende \ngerichtliche \nHinweispflicht \n- \nzur \nVermeidung \neiner \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nÜberraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten \nBewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Da \nsich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der \nabschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung \nergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör jedoch keine Pflicht des Gerichts, \ndie Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des \nSachverhalts hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris \nRn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 - 6 A 46/21.A -, juris Rn. 4; \nBayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Hier \nhat das Verwaltungsgericht dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung \nvorgehalten, dass das die Flucht der Familie aus Mogadischu nach Äthiopien \nauslösende Ereignis (Töten des Bruders des Klägers und Niederbrennen des \nFamilienheims) in der Anhörung nicht geschildert worden war. Es konnte den anwaltlich \nvertretenen Kläger daher nicht überraschen, dass das Gericht den Sachvortrag des \nKlägers unter anderem deswegen als unglaubhaft gesteigert werten würde. Letztlich \nwendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Gewande der Gehörsrüge gegen die \nSachverhaltswürdigung des Gerichts und macht damit der Sache nach ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, derentwegen im Asylprozess die \nBerufung nicht zugelassen werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-16/6-a-660-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-16/6-a-660-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487127","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.110690+00:00"}}