{"status":"available","doknr":"OLD487126","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-17","aktenzeichen":"2 A 928/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 928/20 \n \n8 K 1212/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBesoldung - Stufenfestsetzung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 17. Dezember 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2020 - 8 K 1212/19 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der 19.. geborene Kläger, seit 1. März 2014 Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, \nbegehrt eine günstigere Stufenzuordnung innerhalb seiner Besoldungs-gruppe nach \nder erfolgten Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 1. November 2018. \nDie mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2014 erfolgte Zuordnung zur Stufe \n1 - keine Erfahrungszeiten - sei wieder aufzugreifen und ihm die Zeit seines \nZivildienstes als berücksichtigungsfähige Zeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG n.F. \nanzuerkennen sowie auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Der Beklagte lehnte dies mit \nBescheid vom 21. März 2019 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2019 ab. \nDas Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Der \nKläger habe keinen Anspruch auf Anrechnung seines Zivildienstes bei der Festsetzung \nseines Grundgehalts ab 1. November 2018. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei \ndas Sächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. März 2014, dem Zeitpunkt \nder Ernennung des Klägers. Die später erfolgte Änderung des materiellen Rechts wirke \nsich nicht aus, weil der Gesetzgeber keine Rückwirkung vorgesehen habe. Dem stehe \nauch der Charakter des Festsetzungsbescheids als Dauerverwaltungsakt nicht \nentgegen. Entscheidend sei mangels Übergangsregelung vorliegend nicht die im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage, sondern \ngemäß §§ 5, 27 und 28 SächsBesG jene im Zeitpunkt der Ernennung. Am 1. März \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \n2014 habe eine Berücksichtigung des Zivildienstes nach den damals geltenden \nBestimmungen nicht erfolgen können. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe das \nVorliegen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht unmittelbar geprüft, obwohl es von einer \nÄnderung der Rechtslage ausgehe. Es komme nicht ausschließlich auf die Rechtslage \nim Zeitpunkt der Ernennung an. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der \nEntstehungsgeschichte, der Regelungssystematik oder Sinn und Zweck der §§ 27, 28 \nSächsBesG. Aus der nachträglichen Änderung von § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG \nergebe sich eine für den Kläger günstigere Stufenzuordnung zum 1. November 2018. \nDenn die Änderung beziehe sich mangels gesetzlicher Beschränkung nicht nur auf \nErnennungen ab dem 1. November 2018. Andernfalls wäre die Rechtslage mit Art. 3 \nAbs. 1 GG unvereinbar. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen \nGegenargumenten \nso \ninfrage \nstellt, \ndass \nder \nAusgang \ndes \nBerufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. \nv. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 \n-, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nsich die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe nach dem Sächsischen \nBesoldungsgesetz in seiner am 1. März 2014 - dem Zeitpunkt der Ernennung des \nKlägers zum Beamten auf Probe - geltenden Fassung richtet und die später erfolgte \n \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nÄnderung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG mangels Übergangsregelung auf \nvorhandene Besoldungsempfänger keine Anwendung findet. Der Senat verweist auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 4/5) und macht sie sich \nzu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat hat zur Frage des \nAnwendungsbereichs der zum 1. November 2018 in Kraft getretenen Bestimmung § \n28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG mit Urteil vom 14 April 2020 - 2 A 820/17 - n. v. - Rn. 15 f. \nausgeführt: \n„Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 \nSächsBesG in der durch Art. 2 Ziffer 10 Buchstabe a) aa) des Gesetzes zur \nWeiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. \n458) vorgesehenen Fassung eine Anrechnung seines Zivildienstes bei der Festsetzung \nder Erfahrungsstufe zu erfolgen hat. \nAnzuwenden ist hier das Sächsische Besoldungsgesetz in seiner am 1. Juli 2014, dem \nZeitpunkt der Versetzung des Klägers zum Freistaat Sachsen geltenden Fassung. \nMaßgeblich für die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe nebst etwa \nanzuerkennender Erfahrungszeiten ist nach Maßgabe des materiellen Rechts (vgl. \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG) die Begründung des Beamtenverhältnisses und damit \ndie Sach- und Rechtslage an dem Ersten desjenigen Monats, in dem erstmals ein \nAnspruch \nauf \nDienstbezüge \nim \nAnwendungsbereich \ndes \nSächsischen \nBesoldungsgesetzes wirksam wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 19. Januar 2018 - 1 A \n1463/15 -; juris Rn. 35 f.). Spätere Änderungen des materiellen Rechts wirken sich \ndaher nicht aus, es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes \nvorgesehen hat. Hintergrund hierfür ist, dass die Festlegung von Erfahrungszeiten eine \ndauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des \nAnspruchs auf Dienstbezüge bilden soll (vgl. VG Bremen, Urteil vom 8. August 2017 - \n6 K 1377/17 -; juris, Rn. 22). Damit hat der Beklagte zu Recht von einer Anerkennung \nder Zivildienstzeiten abgesehen. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts (UA S. 8; § 130b Satz 2 VwGO).“ \nDer Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 9. Juli 2018 \n- 4 S 1462/17 -, juris Rn. 22). Die Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag geben \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht gerade nicht von \neiner Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten ausgegangen, was nach den \nobenstehenden Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. \nDass für die Stufenfestsetzung maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt der Ernennung \nist, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG, \nwonach die Zuordnung zur Anfangsstufe (oder einer nach Satz 3 zu ermittelnden \nhöheren Stufe) „bei der Begründung“ eines Beamtenverhältnisses erfolgt. Es ergibt \nsich zudem aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 Satz 4 SächsBesG, wonach die Laufzeit \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nder Stufe nach den Sätzen 2 und 3 mit Wirkung vom Ersten des Monats beginnt, „in \ndem die Ernennung wirksam wird“. Die erstmalige Stufenfestsetzung beurteilt sich \ndamit nach dem im Zeitpunkt der Ernennung bestehenden materiellen Recht. \nEine spätere Änderung des materiellen Rechts - wie hier zum 1. November 2018 erfolgt \n- könnte sich auf bereits in der Vergangenheit bestandskräftig vorgenommene \nStufenfestsetzungen nur dann auswirken, wenn der zeitliche Anwendungsbereich \ndurch ausdrückliche gesetzliche Regelung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte \nerstreckt würde. Eine Rückwirkung hat der Landesgesetzgeber für die zum 1. \nNovember 2018 in Kraft getretene Neuregelung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG \nindes nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, die hierzu \nkeine Ausführungen macht (vgl. LT-Drs. 6/11669, S. 80). Es verbleibt damit bei dem \nallgemeinen Grundsatz, wonach eine gesetzliche Regelung ab dem Tag ihres \nInkrafttretens anzuwenden ist. Die Bestimmung gilt damit (erst) für Stufenzuordnungen \nnach dem 1. November 2018. \nAus der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der bis einschließlich 31. Oktober \n2018 erfolgten und ab 1. November 2018 erfolgenden Stufenzuordnungen ergibt sich \nkein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die \nunterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt durch die mit Inkrafttreten der \nNeuregelung geschaffene neue Rechtslage. Der Senat hat zum vergleichbaren Fall \n(Stichtagsregelung in Übergangsbestimmung) mit Beschluss vom 19. Februar 2018 - \n2 A 137/17 -, juris Rn. 8, 9 ausgeführt: \n„…Die vom sächsischen Gesetzgeber gewählte Stichtagslösung führt - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat -, zwar in Teilen zu einer mittelbaren \nAuswirkung der alten Regelungen auf die neue Rechtslage; das Verwaltungsgericht \nhat insoweit gerade auch die für den Kläger nachteilige Regelung des frühestens mit \nder Vollendung des 21. Lebensjahres beginnenden Besoldungsdienstalters gesehen. \nGleichwohl ist auch diese Ungleichbehandlung im Rahmen der durch die \nÜbergangsregelung gebildeten Kategorien als gerechtfertigt anzusehen. Die vom \nVerwaltungsgericht \nzitierte \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung \nbilligt \ndie \nÜberleitungsregelung des § 80 SächsBesG i. V. m. den §§ 27, 28 SächsBesG \ninsgesamt, nicht lediglich in Bezug auf eine bestimmte Konstellation von \nVergleichsgruppen. Dies ist sowohl dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wie \nauch dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts mit hinreichender \nDeutlichkeit zu entnehmen. Zudem ergibt sich aus der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts ausdrücklich, dass eine nachträgliche individuelle \nFeststellung von Vordienstzeiten - wie sie der Kläger begehrt - wegen des damit \nverbundenen Aufwands vermieden werden sollte. Entgegen der Auffassung des \nKlägers wäre dieser Aufwand auch nicht geringfügig, denn es müssten die \nVordienstzeiten sämtlicher vorhandener Beamter geprüft werden, nicht nur die des \nKlägers. \n \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nLetztlich möchte der Kläger für sich die Regelung des § 80 Abs. 6 SächsBesG (anstelle \ndes für ihn geltenden § 80 Abs. 1 SächsBesG) in Anspruch nehmen und - weil dies für \nihn günstiger wäre - hinsichtlich der Stufenzuordnung nach neuem Recht behandelt \nwerden. Damit wendet er sich indessen trotz gegenteiliger Behauptung der Sache nach \ngegen die in der Überleitungsbestimmung enthaltene Stichtagsregelung. Dass diese \nkeinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnet, ergibt sich hinlänglich aus dem \nNichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts und bedarf keiner weiteren \nAusführungen.“ \nAnknüpfend an diese Ausführungen, die sich auf die vorliegende Konstellation \nübertragen lassen, begegnet die Nichterstreckung der seit 1. November 2018 \ngeltenden Neuregelung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG auf Bestandsfälle keinen \nrechtlichen Bedenken. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung \nohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen \nunter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7 \nDie vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen: \nKommt es für die Stufenzuordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SächsBesG \nauf die Sach- und Rechtslage an dem Ersten desjenigen Monats, in dem ein Anspruch \nauf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes \nwirksam wird, an? \nBestimmt das Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts, dass § 28 \nAbs. 1 Nr. 2 SächsBesG nur auf Fälle anwendbar ist, bei denen die Ernennung zum \nBeamten auf Probe ab dem 1.11.2018 erfolgt ist? \nbedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung vom Kläger nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem \nGesetz. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-17/2-a-928-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-17/2-a-928-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487126","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.086050+00:00"}}