{"status":"available","doknr":"OLD487125","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-17","aktenzeichen":"2 B 400/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 400/21 \n \n11 L 697/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung \nHansastraße 4, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n\n \n \n2\n \nKonkurrentenstreit; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 17. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 14. Oktober 2021 - 11 L 697/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \nI. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 31. Juli 2020 \nfünf Stellen einer Richterin/eines Richters am Oberlandesgericht (R 2) beim \nOberlandesgericht Dresden aus. Darauf bewarb sich neben der 19.. geborenen \nAntragstellerin, die vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie vom 1. Juli 2016 \nbis 30. Juni 2018 zum O abgeordnet war und zum 1. Juli 2018 zur Richterin am L D \nernannt wurde, u. a. die 19.. geborene Beigeladene, die zum 1. Oktober 2016 zur \nRichterin am A D ernannt wurde und seit 1. November 2016 an das O abgeordnet ist. \nMit Schreiben vom 2. Juni 2021 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts u. a. die \nBeigeladene für eine der ausgeschriebenen Stellen vor. Der Antragsgegner entschied \nsich im Auswahlvermerk vom 20. Juli 2021 ebenfalls u. a. für die Beigeladene. Es \nwerde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen \nStaatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und \nStaatsanwälte \neinschließlich \nder \nAnforderungsprofile \nfür \nEingangs- \nund \nBeförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung) \nniedergelegte Anforderungsprofil „Richter an einem Obergericht“ zugrunde gelegt. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDieses Anforderungsprofil erfüllten sämtliche Bewerber. Bei der Leistungsauswahl sei \nu. a. der Beigeladenen der Vorzug zu geben. Im Gesamtleistungsbild bestehe eine \nGleichrangigkeit mit der Antragstellerin, die in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 24. \nAugust 2018 im Statusamt R 1 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ \nerhalten und ihre Leistungen ausweislich der Anlassbeurteilung vom 5. Oktober 2020 \nseither bestätigt habe, wohingegen die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung \nvom 11. April 2019 im Statusamt R 1 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ \nerhalten und ihre Leistungen nachfolgend ausweislich der Anlassbeurteilung vom 4. \nFebruar 2021 deutlich gesteigert habe. Die Beigeladene gehe der Antragstellerin \nallerdings vor, weil sie über die größere Verwendungsbreite verfüge (sechs gegenüber \nvier Verwendungen). Der Präsidialrat billigte in seiner Sitzung vom 20. August 2021 die \nAuswahlentscheidung. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte der Antragsgegner \nder Antragstellerin die Auswahlentscheidung mit. \nDer gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag der \nAntragstellerin auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden \nohne Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei weder durch \ndie Einbeziehung der Beigeladenen in die Auswahlentscheidung noch durch die \ngetroffene \nAuswahlentscheidung \nzugunsten \nder \nBeigeladenen \nverletzt. \nDie \nBeigeladene erfülle wie die Antragstellerin die konstitutiven Merkmale des \nAnforderungsprofils. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die \nherangezogenen Beurteilungen (die jeweils letzten Regelbeurteilungen und die \neingeholten Anlassbeurteilungen). Die Annahme eines Leistungsgleichstands von \nAntragstellerin und Beigeladener sei nicht zu beanstanden. Der Beigeladenen sei seit \nder letzten Regelbeurteilung eine deutliche Leistungssteigerung bescheinigt worden, \nwohingegen das Leistungsniveau der Antragstellerin bestätigt worden sei. Der \nAntragsgegner habe auf das Merkmal der Verwendungsbreite abstellen dürfen, das er \nzutreffend angewendet habe. \nMit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Beigeladene verfüge ausweislich \nder herangezogenen Beurteilungen nicht über die ausgeprägte Fähigkeit und \nBereitschaft \nzur \nvertieften \nwissenschaftlichen \nAuseinandersetzung \nmit \nRechtsproblemen bzw. ausgeprägtes Verständnis für die praktischen Konsequenzen \nrechtlicher Lösungen. Die Annahme eines Gleichstands im Gesamtleistungsbild \nverkenne die Bedeutung der letzten Regelbeurteilung. Die Antragstellerin habe ihr \n(höheres) Prädikat in nachfolgenden Anlassbeurteilungen zudem umfassend bestätigt; \nder Beigeladenen sei erst in der aktuellen Anlassbeurteilung das nächsthöhere \n4 \n5 \n\n \n \n4\nPrädikat bescheinigt worden. Auch die Annahme einer höheren Verwendungsbreite \ngehe fehl. Der Antragsgegner habe im vorangegangenen Besetzungsverfahren auf die \nQualität der Rechtskenntnisse abgestellt. Die enumerative Aufzählung der \nDienstposten sei zur Beurteilung der Verwendungsbreite nicht geeignet; zu \nberücksichtigen seien vielmehr die Anzahl der bearbeiteten Rechtsgebiete und \nSonderzuständigkeiten. Die Antragstellerin sei längere Zeit als Güterichterin tätig \ngewesen, \nsei \naktuell \nDatenschutzbeauftragte \nund \nvor \ndem \nReferendariat \nwissenschaftliche Hilfskraft gewesen. Der Antragsgegner hätte zusätzlich weitere \nEinzelmerkmale wie die Rechtskenntnisse in den Blick nehmen müssen. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die \nBeigeladene hat sich nicht geäußert. \nII. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren \nBeförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den \nverfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \ntreffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten \nBewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich \nist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber \nuntereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung \nvorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - \n2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines \nkonkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nAuswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. \nSenats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. \n27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. \nv.; vgl. zudem SächsVerfGH, Beschl. v. 2. Dezember 2021 - Vf. 93-IV-21 (HS) -, \nverfügbar auf der Internetseite des SächsVerfGH - Entscheidungen) und so den Kreis \nder Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit \naufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung \ndurch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, \nBVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). \nDas Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten \nStufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern \nvorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung \nzwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. \nDer Senat hat keine Zweifel, dass sowohl die Beigeladene wie die Antragstellerin das \nAnforderungsprofil insgesamt erfüllen, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt. \nDies gilt insbesondere für das Merkmal der ausgeprägten Fähigkeit und Bereitschaft \nzur vertieften, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Auseinandersetzung mit \nRechtsproblemen sowie das Merkmal des ausgeprägten Verständnisses für die \npraktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze. Denn insoweit stellt lediglich \ndas Kriterium des Vorhandenseins der entsprechenden Fähigkeiten - das beide \nunstreitig erfüllen - ein konstitutives Merkmal dar. Soweit darüber hinaus gefordert wird, \ndass die Fähigkeit/Bereitschaft bzw. das Verständnis „ausgeprägt“ sein muss, handelt \nes sich dagegen nicht um ein konstitutives, sondern ein deskriptives Merkmal. Eine \nEinordnung als konstitutives Merkmal scheidet bereits deshalb aus, weil sich der so \nbeschriebene Umfang der Kenntnisse nur anhand einer wertenden Betrachtung \nfeststellen lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 -, juris Rn. 11 ff., \n14). \nb) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen notwendig. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.; \n \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nSächsVerfGH, Beschl. v. 2. Dezember 2021 a. a. O.). Die Auswahl beruht auf der \nBewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. \nm. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem \nAnforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands \nzurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie \ninhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit \nim maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf \ndas angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten \nLeistungen \nhinreichend \ndifferenziert \ndarstellen \nsowie \nauf \ngleichen \nBewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - \njuris Rn. 21 m. w. N.). \nNeben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen \neine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie \nBeschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. \nDezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris; SächsVerfGH, \nBeschl. v. 2. Dezember 2021 a. a. O.). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle \nBeurteilung der Befähigung, Leistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende \nWertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese \norientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten \nRegelbeurteilungen besondere Aussagekraft, weil sie als Stichtagsbeurteilungen unter \ngleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und \ndamit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und \nRegelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen \nBezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während \nden Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten \nStatusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des \nangestrebten Beförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV \nBeurteilung deutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um \neine Beförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung \ndas Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu \nunterschiedlichen Maßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. \nv. 10. Mai 2006, NVwZ - RR, 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). \n13 \n\n \n \n7\nDer Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen \nBeurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende \nGesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind \nBewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr \nzunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich \nauswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder \nin der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. \nDezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 \n-, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht \nbeimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des \nDienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den \nan dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, \nbestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den \nVordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und \naußerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar \n2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). \nbb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen \ngerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. \n(1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, \ndem Auswahlvermerk vom 20. Juli 2021 zugrunde gelegten Regel- und \nAnlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen stützen. Diese \nBeurteilungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE \n141, 113) und des Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl. 2007, 89; Urt. v. \n7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris; Beschl. v. 18. September 2015 - 2 A 618/13 - und \nv. 9. Februar 2017 - 2 A 191/15 -) sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt \nüberprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber \nder dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob \ndie Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nsie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen \nzugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das \nGericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob \ndie Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen. \nAusgehend von diesen Maßstäben bieten die herangezogenen Beurteilungen keinen \nAnlass zu Zweifeln; solche legt die Antragstellerin auch selbst nicht dar. \n(2) Die vom Antragsgegner für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien \ndes Gesamtleistungsbildes und der Verwendungsbreite begegnen ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. Wie oben (unter 2 b aa) dargelegt, hat der Dienstherr das Recht, \nbestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den \nVordergrund zu rücken, soweit sie für den Dienstposten von Bedeutung, objektivierbar \nund nachvollziehbar sind. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner in nicht zu \nbeanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er seine Auswahlentscheidung \nneben dem Gesamtleistungsbild ausschlaggebend auf das weitere herangezogene \nMerkmal der Verwendungsbreite gestützt hat. Soweit die Antragstellerin rügt, der \nAntragsgegner habe zusätzlich auf weitere Kriterien wie die Qualität der \nRechtskenntnisse abstellen müssen, wie er dies in einer vorangegangenen \nAuswahlentscheidung getan habe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum \nErfolg. Es liegt - wie bereits dargelegt - im pflichtgemäßen Ermessen des \nAntragsgegners, welche Befähigungen oder Merkmale der Bewerber er bei der \nAuswahl in den Vordergrund stellt. Auch nennt die Antragstellerin keinen Grund, \nweshalb das gewählte Kriterium nicht sachgerecht sein sollte, sondern setzt vielmehr \nihre eigene Auffassung an die Stelle des vom Antragsgegner herangezogenen \nKriteriums. Vorliegend hat sich der Antragsgegner für das Kriterium der \nVerwendungsbreite entschieden und damit weitere mögliche Kriterien unberücksichtigt \ngelassen. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine unzulässige \nVerengung des Auswahlmaßstabs dar, sondern ist Folge der dem Dienstherrn bei der \nAuswahlentscheidung eingeräumten Befugnis zur Prioritätensetzung innerhalb des \nrechtlich vorgegebenen Rahmens. \n(3) Auch die erfolgte Auswahl der Beigeladenen anhand der vom Antragsgegner \nherangezogenen Kriterien hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. \n \n18 \n19 \n\n \n \n9\nDer Antragsgegner konnte von einem wesentlich gleichen Gesamtleistungsbild der \nAntragstellerin und der Beigeladenen ausgehen. Der Senat verweist hierzu auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 7/8) und \nmacht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insbesondere hat der \nAntragsgegner die besondere Aussagekraft der aktuellen Regelbeurteilungen in seiner \nAuswahlentscheidung hinreichend berücksichtigt, indes zutreffend auch die sich aus \nden aktuellen Anlassbeurteilungen ergebenden Feststellungen einbezogen. Er hat \ndaraus in nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass die Antragstellerin ihr \nPrädikat (nach Ziffer VIII. Nr. 1 b der VwV Beurteilung das zweithöchste) aus der \nRegelbeurteilung in der Folgezeit umfassend bestätigt hat, während die Beigeladene \nihr Prädikat (nach Ziffer VIII. Nr. 1 c der VwV Beurteilung das dritthöchste) aus der \nRegelbeurteilung in der Folgezeit so deutlich gesteigert hat, dass sie nunmehr \nebenfalls das höhere Prädikat erzielt. Auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens \ndes Prädikates kommt es insoweit nicht an; maßgeblich ist, dass die Leistungen der \nAntragstellerin wie der Beigeladenen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dem \nPrädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ entsprachen. \nDie Auswahl der Beigeladenen wegen deren größerer Verwendungsbreite begegnet \nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auch insoweit auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9/10) und \nmacht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Antragstellerin im \nRahmen der Verwendungsbreite die Anzahl der von ihr bearbeiteten Rechtsgebiete \nund \nSonderzuständigen \nberücksichtigt \nwissen \nwill, \nsetzt \nsie \nihre \neigene \nBetrachtungsweise an die Stelle der Auffassung des Antragsgegners, ohne damit \nRichtigkeitszweifel an dessen Bewertung aufzuwerfen. Soweit sie schließlich auf ihre \nvor Eintritt in den Dienst des Antragsgegners ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche \nHilfskraft verweist, kann offenbleiben, ob diese überhaupt im Rahmen der \nVerwendungsbreite berücksichtigungsfähig wäre, weil selbst bei Einbeziehung einer \nweiteren Verwendung die Beigeladene die größere Verwendungsbreite aufzuweisen \nhätte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10 \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n23 \n24 \n\n \n \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-17/2-b-400-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-17/2-b-400-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487125","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.059801+00:00"}}