{"status":"available","doknr":"OLD487124","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-20","aktenzeichen":"2 A 1428/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 1428/18 \n \n11 K 987/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landeskriminalamt Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nNeuländer Straße 60, 01129 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPraxisaufstiegs \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Ver-\nhandlung \nam 20. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n1. November 2018 - 11 K 987/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \nKlage der Klägerin als unzulässig abgewiesen wird. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zum Praxisaufstieg. \nDie Klägerin (*19..) steht als Kriminalhauptmeisterin im Dienste des Beklagten. Ihre \nDienststelle, das L, beantragte mit Schreiben vom 20.Februar 2015 beim Sächsischen \nStaatsministerium des Innern (SMI) u. a. die Klägerin zum Praxisaufstieg zuzulassen. \nMit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte das SMI mit, dass in der Fachrichtung Polizei § \n24 Abs. 4 SächsLVO nicht angewendet werden könne. Ein dienstlicher Bedarf für den \nAufstieg von Beamten könne über den Regelaufstieg oder den erleichterten Aufstieg \ngedeckt werden. Ein Praxisaufstieg werde nicht angeboten. Mit Bescheid des \nLandeskriminalamts vom 24. Juni 2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Zulassung \nzum Praxisaufstieg im Anschluss abgelehnt. Der von der Klägerin erhobene \nWiderspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 zu-\nrückgewiesen. Das SMI gehe zwar davon aus, dass der Praxisaufstieg auch in der \nFachrichtung „Polizei“ anwendbar sei, es bestehe jedoch kein Anspruch auf Zulassung \nzum Aufstieg oder Einholung der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Die \nBehörde habe ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung sei \nzu berücksichtigen, dass es drei Aufstiegsmöglichkeiten gebe. Diese stünden nicht \ngleichrangig nebeneinander. Vorrang habe der Regelaufstieg. Nachrangig sei der prü-\nfungserleichterte Aufstieg. Wiederum nachrangig sei der Praxisaufstieg. Aus der bis-\nherigen beruflichen Entwicklung des jeweiligen Beamten müssten sich Gründe erge-\nben, die über die für den prüfungserleichterten Aufstieg in der Fachrichtung „Polizei“ \n1 \n2 \n\n3 \n \nanzuführenden Gründe hinausgingen. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die an-\ndere Laufbahn habe zur Folge, dass die Beamten an anderer Stelle zwar theoretisch \neinsetzbar seien, praktisch jedoch nicht eingesetzt werden könnten. Für alle Tätigkei-\nten würden ihnen nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung \nstehen. Auch beim prüfungserleichterten Aufstieg ginge der Erwerb von weiteren \nKenntnissen der Feststellung der Laufbahnbefähigung voraus. Dienstliche Fortbildun-\ngen seien nicht gleichwertig. \nDie von der Klägerin erhobenen Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegrif-\nfenen Urteil als unbegründet ab. Ihr stehe kein Anspruch darauf zu, dass über den \nAntrag des Landeskriminalamtes auf ihre Zulassung zum Praxisaufstieg unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Ein allgemeines \nsubjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensbetätigung gebe es nicht. Der \n- grundsätzlich anerkannte - Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe \nvielmehr nur insoweit, als die Rechtsvorschrift, die die Verwaltung zur Ermessensaus-\nübung ermächtige, (zumindest auch) den individuellen Interessen des Klägers zu die-\nnen bestimmt sei. Insoweit sei es ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, \ndass rechtliche Regelungen, die der Verwaltung ein Ermessen einräumten, dem ein-\nzelnen Interessenten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentschei-\ndung nur gewährten, wenn und soweit diese Regelungen erlassen seien, um - zumin-\ndest auch - seinem individuellen Interesse zu dienen. Nicht jede Vorschrift, die einer \nBehörde Ermessen einräume, sei subjektiv-rechtlich relevant. Ermächtigungen des \nDienstherrn zum Handeln nach Ermessen fänden sich auch in Normen, die nicht dazu \nbestimmt seien, die individuellen Interessen des einzelnen Beamten zu fördern. Aus \nRegelungen dagegen, die nicht dem individuellen Interesse bestimmter Personen zu \ndienen bestimmt seien, könnten diese weder einen Anspruch auf ein bestimmtes Ver-\nwaltungshandeln, noch auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwal-\ntungsentscheidung herleiten. Soweit § 24 Abs. 4 der Sächsischen Laufbahnverordnung \nvom 16. August 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532 - SächsLVO) den Dienstherrn dazu \nermächtige, im Zusammenhang mit dem Aufstieg eines Beamten in die höhere Lauf-\nbahn derselben Fachrichtung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses von \nder Einführung und Aufstiegsprüfung abzusehen, könne der einzelne Beamte daraus \njedenfalls keinen Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Aufstiegsverfah-\nrens herleiten. Ein entsprechender Anspruch lasse sich weder aus dem Wortlaut noch \naus dem Sinn und Zweck der genannten Regelung herleiten. Vielmehr diene ein Ver-\nfahren zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ungeachtet des persönlichen In-\nteresses der Beamten an einer beruflichen Fortentwicklung in erster Linie dienstlichen \n3 \n\n4 \n \nInteressen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 19.88 -, ZBR 1989, 183 - \n[...] Rn. 20). Zwar werde die tatsächliche Durchführung eines Aufstiegsverfahrens auch \ndie Rechte und Interessen des einzelnen Beamten betreffen und somit einen Anspruch \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren \nbegründen können. Jedoch beziehe sich dieser Anspruch des einzelnen Beamten nicht \ndarauf, dass der Dienstherr von der ihm durch Rechtssatz eingeräumten Befugnis, ein \nAufstiegsverfahren durchführen, tatsächlich auch Gebrauch mache. Insoweit bestehe \nauch kein Anspruch des Beamten auf eine fehlerfreie Ermessensausübung des Dienst-\nherrn, ob ein Aufstiegsverfahren durchgeführt werde. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch \ndie Regelungen des Beamtenrechts, insbesondere nicht die Laufbahnverordnungen, \nvermittelten dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf Schaffung eines öffentlichen \nAmtes oder bestimmter Aufstiegsmöglichkeiten (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 11. Au-\ngust 2015 - 9 L 3016/15.F -, juris Rn. 10). Der Dienstherr entscheide im Rahmen seines \nErmessens, welche und vor allem auch wie viele Beamten er zu einem Aufstiegsver-\nfahren zulasse. Denn es liege grundsätzlich in der organisatorischen Verantwortung \ndes Dienstherrn, auf diese Weise strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines \nPersonalkörpers zu machen und durch eine Begrenzung der Zahl von Zulassungen für \neinen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Dieses Organisationsermessen diene einschließ-\nlich insoweit erforderlicher personalpolitischer Entscheidungen grundsätzlich allein öf-\nfentlichen Interessen. Die Frage, ob die betroffenen öffentlichen Interessen untereinan-\nder fehlerfrei abgewogen worden seien, berührten grundsätzlich nicht Rechte des Be-\namten. Dieser habe bei der hier in Rede stehenden Entscheidung grundsätzlich weder \nunter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch dem des Gleichheitssatzes einen \nAnspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG finde \ndarauf weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Insoweit gelte das Gleiche wie \nfür die Frage, ob und welche Arbeitsplätze bzw. Dienstposten mit welchen Aufgaben \nund Anforderungen eingerichtet würden. Auch diese Entscheidungen hätten zwar Fol-\ngen für die späteren am Bestenausleseprinzip auszurichtenden Auswahlverfahren, un-\nterlägen allein deshalb jedoch noch nicht Art. 33 Abs. 2 GG oder § 24 SächsLVO. Diese \nBestimmungen setzten ein besetzbares und nach dem Willen des Dienstherrn auch zu \nbesetzendes Amt voraus. Art. 33 Abs. 2 GG begründe ebenso wenig wie die Regelun-\ngen des Beamtengesetzes oder der Laufbahnverordnung ein Recht auf Schaffung ei-\nnes öffentlichen Amtes. Der einzelne Beamte habe damit keinen Anspruch darauf, dass \nStellen für Aufstiegsbewerber geschaffen oder reserviert würden. Vielmehr bilde im \nHinblick auf das Laufbahnprinzip sowie die nach dem Leistungsprinzip an die Eignung \nund Befähigung zu stellenden Anforderungen der Aufstieg laufbahnrechtlich die Aus-\nnahme, nicht die Regel. Dabei dürfe der Dienstherr vor allem berücksichtigen, ob und \n\n5 \n \ninwieweit die Aufstiegsbeamten nach den der Befähigungsfeststellung zugrunde ge-\nlegten fachlichen Anforderungen hinter dem Leistungsniveau der umfassend ausgebil-\ndeten Beamten zurückblieben. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein \nDienstherr einen erleichterten Aufstieg für Beamte etwa im Hinblick auf die Gewähr-\nleistung eines einheitlichen hohen Ausbildungsstandes nicht mehr vorsehe. Insoweit \nsei gem. § 28 Satz 2 SächsBG für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn im Regelfall \ndie Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach \n§ 29 SächsBG oder § 133 SächsBG, die eine Beteiligung des Landespersonalaus-\nschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsehen, etwas anderes bestimmt sei. \nDer Gesetzgeber habe damit für den Laufbahnaufstieg im Regelfall zwingend eine Prü-\nfung vorgesehen und die Möglichkeit des Praxisaufstiegs überhaupt nur ausnahms-\nweise und nur unter Beteiligung des Landespersonalausschusses zugelassen; selbst \nder erleichterte Aufstieg sei in der Fachrichtung „Polizei“ nur „in begründeten Ausnah-\nmefällen“ vorgesehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO). Diese Regelungssystematik \nverdeutliche, dass mit der Ermöglichung des Praxisaufstiegs nicht auf die Interessen \nmöglicher Bewerber abgezielt, sondern dem Dienstherrn ein Instrument an die Hand \ngegeben werde, damit in Ausnahmefällen die Zusammensetzung des Personalkörpers \nim öffentlichen Interesse kurzfristig beeinflusst werden könne. \nMit Beschluss vom 3. August 2021 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung \nauf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit dieser trägt sie vor, das \nVerwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Entscheidung des Beklag-\nten vollständig der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Nach der Rechtsprechung \ndes Verwaltungsgerichts Leipzig (Urt. v. 6. April 2021 - 3 K 210/16 -) sei zumindest eine \nWillkürkontrolle vorzunehmen. Auch die der eigentlichen Stellenbesetzung vorgelager-\nten Entscheidungen müssten durch sachgerechte Erwägungen getragen sein. Auch in \nder Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 11. September 2020 - 2 B 273/20 -, juris \nRn. 17) werde davon ausgegangen, dass eine der Organisationsgewalt des Dienst-\nherrn zuzuordnende Entscheidung eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Auch sei \ndas Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht \nzu berücksichtigen sei. Der Verordnungsgeber der SächsLVO sei mit dem Dienstherrn \nidentisch. Er müsse aufgrund pflichtgemäßen Ermessens seine Organisations-\ngrundentscheidungen treffen. Nach diesen Maßstäben stelle sich diese als unzutref-\nfend dar. Das Verwaltungsgericht stelle fehlerhaft auf die Erklärungen des Beklagten \nab. Man könne nicht nachvollziehen, ob die Entscheidung, den Praxisaufstieg nicht zu \nnutzen, durch Bedarfserwägungen getragen werde. Das Verwaltungsgericht hätte hier \nweiter aufklären müssen. \n4 \n5 \n\n6 \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2018 - 11 K 987/17- \nabzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2015 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 zu verpflich-\nten, über die Zulassung der Klägerin zum Praxisaufstieg unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt unter Vertiefung seines Vortrags der ersten Instanz das angefochtene Ur-\nteil. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. und 8. November 2021 auf mündliche \nVerhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden-\nakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten des \nBerufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass mangels Vorliegens ei-\nnes Anspruchs die Klage bereits unzulässig ist (dazu 1.). Hilfsweise wäre sie auch un-\nbegründet, weil - wie das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat - die Klägerin \nkeinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten hat, über ihren Antrag auf Zulas-\nsung zum Praxisaufstieg erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu \nentscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu 2.). \n \n1. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) \ngeltend machen kann. \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nNach § 42 Abs. 2 VwGO ist bei einer Verpflichtungsklage nur dann eine Klagebefugnis \ngegeben, wenn der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Als \nsolche Rechte kommen nicht nur subjektive-öffentliche Rechte, sondern alle von der \nRechtsordnung geschützten Interessen in Betracht. Die Verletzung von Rechtsvor-\nschriften, die ausschließlich der Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit die-\nnen und nur als Reflex den Einzelnen begünstigen, genügt nicht. Die Rechtsvorschrif-\nten müssen zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im konkreten \nFall dazu bestimmt sein, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen (Schutz-\nnormtheorie, vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris \nRn. 58 m. w. N.) und ihm konkret einen Rechtsanspruch einräumen. Bei Anträgen von \nPersonen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in \neiner von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich \nder angegriffenen Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser \nPersonen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 30. August 2013 - 9 BN 2.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn. 5 \nm. w. N.; Urt. v. 28. März 2019 - 5 CN 1/18 -, juris). Dies ist durch Auslegung zu \nermitteln. \nBei der Zulassung zum Aufstieg (§ 28 SächsBG, § 24 SächsLVO für alle Beamten und \n§ 33 SächsLVO für den Bereich der Polizei) sind verschiedenen Entscheidungen zu \ntreffen (vgl. Zängl, in: Fürst et al., GKÖD, Bd. I, Teil 2a Lieferung 2/03, K § 25 BBG \nRn. 22). Es ist zunächst zu entscheiden, ob überhaupt der Zugang zu einer bestimmten \nLaufbahn im Bereich eines Dienstherrn für den Aufstieg eröffnet wird und in welcher \nWeise dieser Aufstieg erfolgen kann. Danach muss die Zahl der Stellen für die Auf-\nstiegsbewerber bestimmt werden. Schließlich wird die Auswahl der zum Aufstieg zu-\ngelassenen Bewerber erfolgen. \nUnproblematisch sind bei der zuletzt genannten Auswahl die Interessen der ausge-\nwählten und nicht ausgewählten Beamten zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, \nvgl. zuletzt etwa Beschl. v. 22. November 2021 - 2 B 378/21 -, juris). Die beiden vorge-\nlagerten Entscheidungen sind in erster Linie am dienstlichen Interesse, also an perso-\nnalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn auszurichten (Zängl. a. a. O. Rn. 15; \nPlog/Wiedow, BBG, Dez. 2011, § 25 Rn. 1a; Weiß, in: Woydera et al., Beamtenrecht \nin Sachsen, 122. AL, SächsBG § 28 Rn. 18). Diese Erwägungen bestimmen die Ent-\nscheidung; die mit einer positiven Entscheidung verbundenen Vorteile für Beamte, die \nauf dieser Grundlage einen Aufstieg erreichen können, werden nur reflexartig ausge-\nlöst. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nWie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 10f.), bezieht sich der An-\nspruch des einzelnen Beamten nicht darauf, dass der Dienstherr von der ihm durch \nRechtssatz eingeräumten Befugnis, ein Aufstiegsverfahren durchzuführen, tatsächlich \nauch Gebrauch macht. Insoweit besteht auch kein Anspruch des Beamten auf eine \nfehlerfreie Ermessensausübung des Dienstherrn, ob ein Aufstiegsverfahren durchge-\nführt wird. Weder Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf noch die Regelungen \ndes Beamtenrechts, insbesondere nicht die Laufbahnverordnungen, vermitteln dem \neinzelnen Beamten einen Anspruch auf Schaffung eines öffentlichen Amtes oder be-\nstimmter Aufstiegsmöglichkeiten. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung des \nDienstherrn, strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu \nmachen und durch eine Begrenzung der Möglichkeiten des Aufstiegs und auch der \nZahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Dieses Organisations-\nermessen dient einschließlich insoweit erforderlicher personalpolitischer Entscheidun-\ngen grundsätzlich allein öffentlichen Interessen. Die Frage, ob die betroffenen öffentli-\nchen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen wurden, berührt daher nicht \nRechte des Beamten. Dieser hat bei der hier in Rede stehenden Entscheidung weder \nunter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch dem des Gleichheitssatzes einen \nAnspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. \n28. November 1991 - 2 C 7.89 -, juris Rn. 19 f.). \n2. Selbständig tragend ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Schon \naus den unter 1. enthaltenen Ausführungen ergibt sich, dass der geltend gemachte \nAnspruch der Klägerin nicht existiert. Der Senat verweist zusätzlich auf die Argumente \ndes Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht, § 130b Satz 2 VwGO. Selbst bei \neiner Überprüfung der Entscheidung, auf den Praxisaufstieg bei den Polizeibeamten \nzu verzichten, am Maßstab des Willkürverbots stellt sich diese als rechtmäßig dar. Der \nSenat lässt offen, ob angesichts des § 33 Abs. 2 SächsLVO mit seiner hinsichtlich der \nzu absolvierenden Dienstzeit strengeren Regelung überhaupt § 24 Abs. 4 SächsLVO \nzur Anwendung kommen kann oder hierzu subsidiär ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \n\n10 \n \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-20/2-a-1428-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-20/2-a-1428-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487124","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.028321+00:00"}}