{"status":"available","doknr":"OLD487123","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-20","aktenzeichen":"6 A 772/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 772/19 \n \n6 K 3467/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \nvertreten durch \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 20. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 26. April 2019 - 6 K 3467/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein fristgemä-\nßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der sinngemäß geltend gemacht \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsver-\nfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs-\nverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - \n6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Füh-\nren von Kraftfahrzeugen erwiesen und der Beklagte ihm daher zu Recht die Fahrer-\nlaubnis der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B und L entzogen hat. Er sei bei einer \nVorkontrollstelle zum „G.“ Festival als Führer eines Kraftfahrzeugs durch den Besitz \nvon Marihuana auffällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt (14. Juli 2016, 00:40 Uhr) sei \nein durchgeführter Drogenwischtest und ein Atemalkoholtest beim Kläger noch negativ \nverlaufen. Jedoch sei er am 17. Juli 2016 um 14:44 Uhr als Fahrer eines Kraftfahrzeugs \nmit drogentypischen Auffälligkeiten aufgegriffen worden. Die rechtsmedizinische Un-\ntersuchung seiner am Tattag um 15:38 Uhr entnommen Blutprobe habe einen Wert \nvon 1,9 ng/ml THC und weniger als 0,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 22 ng/ml THC-\nCarbonsäure aufgewiesen. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 \nzur FeV. \nGegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die An-\nnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV \nseien erfüllt, trägt der Kläger vor, er habe vehement darauf hingewiesen, dass er über \nden 15. Juli 2016 hinaus kein Cannabis konsumiert habe und er sich die hohen Werte \nim Blut überhaupt nicht erklären könne. Er habe ferner vorgebracht, dass er medizi-\nnisch behandelt worden sei und Medikamente eingenommen habe, die ihm wegen ei-\nner beim Festival zugezogenen Schürfverletzung verordnet worden seien. Er habe die \nTrennung von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen verinnerlicht \nund nach dem eingeräumten Konsum 48 Stunden Abstinenz geübt, um wieder fahr-\ntauglich zu sein. Im Übrigen sei bei ihm anlässlich der Kontrolle vom 16. Juli 2016 \ngegen 00:40 Uhr ein Drogenwisch- und Atemalkoholtest negativ verlaufen. Ein weiterer \nKonsum von Cannabis im Vorfeld der Kontrolle sei daher nicht nachgewiesen. Es sei \nfolglich nicht erwiesen, dass er zwei Mal unabhängig voneinander Cannabis konsu-\nmiert habe. \nDamit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass \nder Kläger nicht nur einmalig am 15. Juli 2016 Cannabis konsumiert haben kann, son-\ndern er auch danach mindestens noch ein Mal Cannabis zu sich genommen haben \nmuss. \nSoweit sich der Kläger zum Nachweis für seine angebliche 48-stündige Abstinenz vor \nder Kontrolle am 17. Juli 2016 darauf beruft, dass ein bei ihm am 16. Juli 2016 gegen \n00:40 Uhr durchgeführter Drogenwischtest negativ verlaufen sei, hat er sich im Datum \nvertan. Ausweislich des Polizeiberichts vom 19. August 2016 wurde dieser Test bereits \nam 14. Juli 2016 um 00:40 Uhr durchgeführt und ist daher nicht geeignet eine 48-stün-\ndige Abstinenz vor der Kontrolle am 17. Juli 2016 zu belegen. \nWie das Verwaltungsgericht weiter zu Recht festgestellt hat, ist seine Behauptung unter \nBerücksichtigung wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse auch nicht haltbar. Bei \nder Kontrolle vom 17. Juli 2016 hat der Kläger nach dem Polizeibericht vom selben Tag \neingeräumt, zuletzt am Freitag, den 15. Juli 2016 Cannabis konsumiert zu haben. So-\ndann hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass durch die anlässlich \nder Kontrolle entnommene Blutprobe ein weiterer Konsum von Cannabis belegt ist. Die \nbei der Untersuchung festgestellten Werte ließen sich nach anerkannten wissenschaft-\n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nlichen Erkenntnissen nicht auf einen einmaligen Konsum am 15. Juli 2016 zurückfüh-\nren. Danach sei der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweis-\nbar, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 9. Juli 2015 - 16 \nB 660/15 -, juris Rn. 5 f.) entschieden habe, das sich hinsichtlich dieser Feststellung \nauf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfah-\nrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178, berufen hat. Lediglich in Fällen wie-\nderholten oder regelmäßigen Konsums von Cannabis, so das Verwaltungsgericht auf \ndie genannte Entscheidung weiter, könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über \n24 Stunden verlängern. Darüber hinaus habe der Kläger ausweislich des rechtsmedi-\nzinischen ärztlichen Berichts vom 17. Juli 2016 eingeräumt, auch am 16. Juli 2016 \nCannabis konsumiert zu haben. Auch dieser eingeräumte Konsum könne die rechts-\nmedizinisch festgestellten Werte nur erklären, wenn man nicht lediglich von einem vier- \nbis sechsstündig nachweisbaren Einzelkonsum, sondern zumindest von einem \nweiteren selbstständigen Konsum von Cannabis ausgehe. \nMit diesen Gründen setzt sich der Kläger nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO entsprechend auseinander. Auch unter Zugrundelegung aktueller Er-\nkenntnisse zur Nachweisbarkeit von THC im Blutserum (Graw/Brenner-Hartmann/Haff-\nner/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraft-\nfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2019, Nr. 3.14.2) beträgt die Nachweisbarkeits-\ndauer von THC oberhalb einer Konzentration von 1 ng/ml im Serum seit dem letzten \nKonsum sechs, bei Hochkonsum bis 12 Stunden, und nur in Fällen regelmäßigen oder \nmehrfach täglichen Konsums gegebenenfalls auch deutlich über 24 Stunden. Auch \nhiernach ist ausgeschlossen, dass der Kläger nach dem von ihm eingeräumten Kon-\nsum von Cannabis am 15. Juli 2016 kein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Wis-\nsenschaftliche Erkenntnisse oder Tatsachen, welche andere Betrachtung rechtfertigen \nkönnten, führt die Zulassungsbegründung nicht an. Seine Behauptung, letztmalig am \n15. Juli 2016 Cannabis konsumiert zu haben, ist vor dem Hintergrund der wissenschaft-\nlichen Erkenntnisse als Schutzbehauptung zu werten. Entsprechendes gilt für seine im \nZulassungsvorbringen wiederholt aufgestellte Behauptung, die festgestellten Werte \nmüssten auf die Einnahme von Medikamenten im Zusammenhang mit der Schürfwun-\ndenbehandlung zurückzuführen sein, zumal er dem ärztlichen Bericht vom 17. Juli \n2016 zufolge auf Nachfrage des untersuchenden Arztes nichts von einer Einnahme \nvon Medikamenten angegeben hatte, sondern vielmehr einen Konsum von Cannabis \nam 16. Juli 2016 gegen 02:00 Uhr eingeräumt hatte. \n8 \n\n5 \n \nEntgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht zudem auch zu Recht \ndavon ausgegangen, dass der Beklagte nicht gehalten war, vor der Entziehung der \nFahrerlaubnis zunächst auf Grundlage des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV \nnach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines medizi-\nnisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. Zwar darf die Fahrerlaubnisbe-\nhörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer \nseine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein \nKraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender \nFahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, sondern sie \nhat in solchen Fällen gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflicht-\ngemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutach-\ntens zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 9.18 -, juris Rn. 23). Beim \nKläger ist jedoch nicht von einem erstmaligen Führen eines Kraftfahrzeugs unter einer \nseine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis aus-\nzugehen, da er bereits am 21. März 2013 durch fehlendes Trennungsvermögen auffäl-\nlig geworden war, indem er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl \ner eine THC-Konzentration von 1,9 ng/ml im Blut aufgewiesen hatte. Dies muss sich \nder Kläger weiterhin entgegenhalten lassen. Die mit Bescheid vom 18. November 2013 \nangeordnete Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die am 5. Dezember 2013 im Verkehrs-\nzentralregister eingetragen wurde, ist für Zwecke der Beurteilung der Fahreignung wei-\nterhin verwertbar (§ 29 Abs. 7 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG). \nNach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG i. d. F. d. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes v. 17. Juli 2009 (BGBl. \nI S. 2021) war die unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralre-\ngister zu speichern. Die Tilgungsfrist betrug nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG i. d. \nbis zum 30. April 2014 geltenden Fassung v. 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 329) zehn \nJahre. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die \nTilgungsfrist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 Buchst. a StVG aktuelle Fassung i. V. m. \n§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung erst mit der \nNeuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der \nbeschwerenden Entscheidung zu laufen, hier also mit der Neuerteilung der Fahrerlaub-\nnis an den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Mai 2016. Die Eintragung im Fahrerlaub-\nnisregister infolge der ersten Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers war folglich \nzum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht ge-\nlöscht, weswegen er sie sich entgegenhalten lassen musst. Die Feststellung des Ver-\nwaltungsgerichts, dass der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis nicht \nerstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung \n9 \n10 \n\n6 \n \nvon Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, begegnet daher keinen rechtlichen Be-\ndenken. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die \nkeine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-20/6-a-772-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-20/6-a-772-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487123","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.003277+00:00"}}