{"status":"available","doknr":"OLD487121","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-22","aktenzeichen":"3 B 445/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 445/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann \nam 22. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin betreibt einen Autohandel. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO verfolgt sie das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen \nzur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), \ndie zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1322) ge-\nändert wurde, einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit hier die 2G-Regelung für \nden Handel und eine Pflicht der Betreiber zur Kontrolle des Impf- oder Genesenen-\nStatus vorgesehen ist. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier \nstreitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 1 \nGrundsatz \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtun-\ngen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beach-\ntung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und Kreisfreien \nStädte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaß-\nnahmen anordnen. \n(…) \n \n \n1 \n\n3 \n \n§ 8 \nHandel \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises \nund zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang \nzu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikums-\nverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. (…) \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. \nS. 1232) außer Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit ihrer Antragsschrift vom 10. Dezember 2021 zusammen-\ngefasst vor: Seit Beginn der Pandemie sei der stationäre Einzelhandel im besonderen \nMaß von der Härte der Eindämmungsmaßnahmen betroffen, die insgesamt Wohl-\nstandsverluste in Höhe von über 250 Milliarden € verursacht hätten. Zwar sei davon \nauszugehen, dass die 2G-Regel die Betriebe weniger stark belastete als vorangegan-\ngene Maßnahmen. Gleichwohl stelle sie vor allem für bereits angeschlagene Betriebe \nein beachtliches Problem dar. Der Handelsverband Deutschland warne in diesem Zu-\nsammenhang vor Umsatzeinbußen von bis zu 50 Prozent für den stationären Einzel-\nhandel. Autohäuser befänden sich ohnehin in einer kritischen Phase aufgrund des \nLockdowns im Frühjahr 2021 sowie der Halbleiter-Knappheit in der zweiten Jahres-\nhälfte. Insoweit verschärfe die 2G-Regelung die Krise der Autohäuser enorm. Die Impf-\nquote liege in der Region von Bautzen derzeit bei 48 %. Die Implementierung der 2G-\nRegelung führe dazu, dass die Antragstellerin etwa 52 % der Bevölkerung des Land-\nkreises Bautzen nicht empfangen könne. Die Antragstellerin habe für die Umsetzung \neines Hygienekonzepts im Innenbereich bereits ca. 25.000 € investiert. Im Vergleich \nzu 2019 habe die Antragstellerin einen Umsatzrückgang in Höhe von 3,3 Mio € ver-\nzeichnen müssen. \n§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO greife in den Schutzbereich der Berufsausübungsfrei-\nheit im Sinne des Art. 12 GG ein. Zwar richte sich die 2G-Zugangsbeschränkung un-\nmittelbar an Besucher des Einzelhandels, jedoch treffe sie mittelbar Betreiber des Ein-\nzelhandels. Die Zutrittsbeschränkung führe auch zu einer Schlangenbildung und ziehe \nden Einkaufsprozess in die Länge. Dies halte potentielle Besucher davon ab, über-\nhaupt den stationären Einzelhandel zu betreten. Die Pflicht der Betreiber, den Impf- \n2 \n3 \n\n4 \n \nund Genesenen-Status der Kunden zu kontrollieren, führe zu einem gesteigerten Per-\nsonalbedarf und dementsprechend zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung. Ins-\nbesondere sei speziell geschultes Personal unverzichtbar, da die Konfrontation mit ag-\ngressiven Besuchern an der Eingangskontrolle mittlerweile keine Seltenheit mehr sei. \nDer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sei unverhältnismäßig. Die Vorlage \neines negativen Antigentests als Voraussetzung für den Zugang zu den Einzel- und \nGroßhandelsgeschäften wäre ein milderes, gleich geeignetes Mittel zu der normierten \n2G-Regelung. Angesichts der Ausbreitung der stark mutierten Omikron-Variante und \nder mangelnden Wirksamkeit aktueller Impfstoffe stelle die Testung eine viel erfolgver-\nsprechendere Eindämmungsmaßnahme dar. Der Zweck der 2G-Regelung könne ge-\nnauso durch die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Tests erreicht werden. Vor \ndem Hintergrund, dass ein negativ Getesteter nicht gefährlicher sei als ein Genesener \noder Geimpfter, falle die Berufsfreiheit sehr schwer ins Gewicht. Wenn nur negativ Ge-\ntestete den stationären Einzelhandel aufsuchen dürften, sei dies zur Erreichung der in \nRede stehenden Ziele günstiger. Das blinde Vertrauen in die aktuellen Impfstoffe sei \näußerst gefährlich. \nDie 2G-Zutrittsbeschränkung und die Kontrollpflicht stelle einen nicht gerechtfertigten \nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Antragstellerin und da-\nmit in ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum dar. Im Übrigen verstoße die 2G-\nRegelung gegen Art. 3 GG. Sie gelte in nicht vergleichbaren Bereichen des öffentlichen \nLebens, in denen auch ein völlig unterschiedliches Infektionsrisiko bestehe. Aufgrund \ndes stark reduzierten Infektionsrisikos bei der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, \nwarum sie mit der Gastronomie und den körpernahen Dienstleistungen in Bezug auf \ndie 2G-Regelung gleichgestellt werde. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 8 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November \n2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Übrigen zulässig, wenn ein \nin der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 \nAbs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten-\nden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier \nder Fall. \nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO, da sie geltend machen kann, durch § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu wer-\nden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. \nSoweit sich die Antragstellerin durch die vorgenannten Bestimmungen in ihren Grund-\nrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und 14 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sieht \nsowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend \nmacht, erscheint eine solche Rechtsverletzung möglich. \n2. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenab-\nwägung würde zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, und Nr. 14, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG, \nwonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflichtung \nzur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Untersagung o-\nder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel angeordnet \nwerden kann und diese Vorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage - \nnunmehr längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 (§ 28a Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG \nin der Fassung vom 10. Dezember 2021) - angewendet werden können. \n13 \n14 \n\n7 \n \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (st. Rspr. vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 10. \nJuni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.; so auch: VGH BW, Beschl. v. 11. Juni \n2021 - 1 S 1533/21 -, juris Rn. 33; ThürOVG, Beschl. v. 7. April 2021 - 3 EN 209/21 -, \njuris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, \njuris Rn. Rn. 30 f.). \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung be-\nstehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 \nSatz 1 IfSG vorgesehene amtliche Begründung und zeitliche Befristung. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 14, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen \nVoraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. \nm. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur mög-\nlichen summarischen Prüfung erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen \nim Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\n15 \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Verpflichtung zur Vor-\nlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und die Schließung oder Be-\nschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein können. § 28a \nAbs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an \ndem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-\nsystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgesche-\nhens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten \nzu berücksichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutz-\nmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregiona-\nlen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung \nder regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird \nals wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in \n§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. \nNach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 \nIfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Ver-\nhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich \nist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaft-\nliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu \nberücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, ge-\nsellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer \nBedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit \nihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig \nvon einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnahmen. § 28a \nAbs. 8 IfSG ermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und so-\nlange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land \ndie Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließ-\nlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch \nden Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen \n\n9 \n \nLage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für Schutz-\nmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwend-\nbar bleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November \n2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 2a \nund Nr. 14 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. No-\nvember 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November \n2021 in Kraft getreten ist. \n(2) Bei der angeordneten Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises \nund zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber handelt es sich auch \num eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a \nAbs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., \nund Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die \nFreiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \nSoweit die Antragstellerin meint, dass das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel auch \ndurch andere Maßnahmen in der Bevölkerung erreicht werden könne, steht dies der \nNotwendigkeit nach dem Vorgesagten also gerade nicht entgegen. \nHiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für die Qualifikation der angegriffe-\nnen Regelung als Schutzmaßnahme im angesprochenen Sinn erfüllt sein, da mit der \nVerordnung offensichtlich der Zweck verfolgt wird, die Verbreitung von COVID-19 zu \nverhindern, und die vom Robert-Koch-Institut (RKI) beschriebene Infektionslage (a) so-\nwie das Pandemiegeschehen im Freistaat Sachsen (b) es dem Verordnungsgeber \nauch im Hinblick auf die ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ermöglichen dürfte, mit der hier in Rede stehenden Schutz-\nmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 14 IfSG \ngrundsätzlich zu reagieren. \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen \nan. Die aktuelle Entwicklung sei weiter sehr besorgniserregend, die Zahl der schweren \nErkrankungen und der Todesfälle werde weiterhin zunehmen und die verfügbaren in-\ntensivmedizinischen Behandlungskapazitäten würden regional überschritten. Eine In-\ntensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche wei-\ntere Erhöhung der Impfraten sei dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten \nvor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Die ma-\nximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Aus-\nbreitung der Omikronvariante zu verlangsamen. \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \nIn der 49. Kalenderwoche (KW) habe sich der leicht abnehmende Trend der wöchent-\nlichen Fallzahlen (-13 %) in Verbindung mit einem leichten Rückgang beim Anteil posi-\ntiv getesteter Proben (19,8 %, Vorwoche: 20,6 %) fortgesetzt. Zum 17. Dezember 2021 \nbetrage die Sieben-Tage-Inzidenz der Gesamtbevölkerung 331,8 Fälle/100.000 EW. \nTrotz dieser Entwicklung würden insgesamt nach wie vor sehr hohe Fallzahlen ver-\nzeichnet und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter \nCOVID-19-Patienten bleibe hoch. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibe \nauch in der 49. KW bestehen. Alle Altersgruppen bis zu den 59-Jährigen trügen mit \nhohen Inzidenzwerten bei. Dies ziehe weiterhin unvermeidlich viele schwere Krank-\nheitsverläufe und Todesfälle nach sich und mache das Auftreten von Impfdurchbrüchen \nwahrscheinlicher. Die Fallzahlen sänken im Hinblick auf die anhaltend hohe Belastung \nder Intensivstationen und die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die Omikron-\nWelle nicht stark und schnell genug. Die Maßnahmen müssten daher jetzt trotz fallen-\nder Fallzahlen weiter aufrechterhalten und sogar weiter intensiviert werden. \nMenschen in höheren Altersgruppen und Menschen mit vorbestehenden Erkrankun-\ngen, die das Immunsystem schwächten, seien am stärksten von schweren Krankheits-\nverläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steige bereits bei den ab \n50-Jährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste \nHospitalisierungsinzidenz wiesen über 80-Jährige auf. Hier habe der Wert in der KW \n47 bei 49 hospitalisierten Fällen/100.000 Einwohner gelegen. Die durch ein Nowcast-\nVerfahren geschätzten Werte deuteten auf eine Stabilisierung der Sieben-Tages Hos-\npitalisierungsinzidenz auf hohem Niveau hin. Zum 17. Dezember 2021 belaufe sie sich \nauf 5,10 Fälle/100.000 EW. Dieser Wert bilde den zeitlichen Verzug zwischen dem \nBeginn des Krankenhausaufenthalts eines COVID-19-Falls und dem Zeitpunkt, an dem \ndiese Information am RKI eingeht, nicht ab. Der dies berücksichtigende, adjustierte \nWert der Hospitalisierungsinzidenz liege für den Zeitraum 6.-11. Dezember 2021 für \ndie Altersgruppe 0-59 über sechs und für die Altersgruppe 60+ deutlich oberhalb von \n20. \nMit Datenstand vom 15. Dezember 2021 würden 4.805 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Zum 17. Dezember 2021 habe der Anteil \nder COVID-19-Belegung an Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten 21,4 % betragen. \nAufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich seien \nUmwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig geworden. Es seien bereits mindestens \n102 Patienten über Bundeslandgrenzen hinaus anhand des Kleeblattkonzeptes \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \n(www.rki.de/covriin) verlegt worden. Die Situation auf den Intensivstationen bleibe \ndamit weiterhin sehr angespannt. \nSeit der Meldewoche 30/2021 hätten die Todesfälle wieder leicht zugenommen und \nseien in den MW 37 bis MW 41 stagniert. Seit MW 42 sei es zu einem erneuten deutli-\nchen Anstieg gekommen. \nZum jetzigen Zeitpunkt würden in Deutschland immer noch praktisch alle Infektionen \ndurch die Deltavariante (B.1.617.2) verursacht. Allerdings steige die Zahl der Fälle mit \nInfektion durch die neue besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) \nOmikron in den letzten Wochen an. Es träten bereits Ausbrüche auf. Bis zum 14. De-\nzember 2021 seien in Deutschland 112 durch Genomsequenzierung bestätigte Fälle \nder VOC Omikron sowie 213 weitere Verdachtsfälle mit variantenspezifischem PCR-\nBefund übermittelt worden. Die Schwere der durch die Variante Omikron verursachten \nErkrankungen lasse sich derzeit noch nicht abschätzen. \nBis zum 14. Dezember 2021 seien 73 % der Bevölkerung mindestens einmal und 70 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus hätten 26 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung erhalten. Aber weiterhin seien 24 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 \nJahre und 12 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die \nzurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützten nach derzeitigem Erkenntnis-\nstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer \nschweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Omikronvariante sei \nnoch nicht endgültig zu beurteilen. \nEs sei unbedingt erforderlich, bei Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkran-\nkung wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) \nzuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen PCR-Test durchfüh-\nren zu lassen. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Rei-\nsen vermieden werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden könnten, sollten Mas-\nken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innen-\nräume seien vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig \nund gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). Es werde dringend dazu geraten, größere Ver-\nanstaltungen in Innenräumen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, abzusagen, zu meiden oder \nvirtuell durchzuführen. Es werde empfohlen, die Corona-Warn-App zu nutzen. Insbe-\nsondere vor Kontakt zu besonders gefährdeten Personen sollte ein vollständiger Impf-\nschutz vorliegen und ein Test gemacht werden. Alle diese Empfehlungen gälten auch \nfür Geimpfte und Genesene. \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n13 \n \nEs werde insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend emp-\nfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen \nImpfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) \nsollte von allen Personengruppen gemäß den STIKO-Empfehlungen genutzt werden. \nEs ließen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche träten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreite sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkämen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen wurden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fän-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch träten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze hätten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 sei grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spiele dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko könne durch die ei-\ngene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-\nRegel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensi-\nves Lüften aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem auf-\ngehalten haben). Untersuchungen deuteten darauf hin, dass die Impfung auch das Ri-\nsiko einer Übertragung reduziere, diese aber nicht vollständig verhindere. Einfluss auf \ndie Wahrscheinlichkeit der Übertragung hätten neben Verhalten und Impfstatus auch \ndie regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steige mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es könne jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien wiesen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führe. Langzeitfolgen könnten auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n32 \n33 \n34 \n35 \n\n14 \n \n2019 [COVID-19] vom 16. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom \n24. November 2021, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) vom 17. Dezember 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des \nRKI: https://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 17. Dezember 2021 - \n783,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen und ist damit seit Ende \nNovember 2021 gesunken. Mit Stand 12. Dezember 2021 wurden 1.906 Patienten auf \nNormalstationen und 578 Patienten auf Intensivstationen behandelt. Die Belegung der \nKrankenhäuser ist damit seit Anfang Dezember 2021 nunmehr ebenfalls leicht gesun-\nken. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug - Stand 17. Dezember \n2021 - 7,79 (https://www.coronavirus.sachsen.de; Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 17. Dezember 2021 a. a. O.). Medienbe-\nrichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Wochen aufgrund ausgeschöpfter \nKapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in andere Bundes-\nländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nachrichten/sach-\nsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dresden-koeln-\n100.html). Operationen und Behandlungen mussten - nicht nur in weniger problemati-\nschen Fällen, sondern auch betreffend Tumor-Operationen - verschoben oder die Pa-\ntienten auf die Suche nach Operationsterminen in weniger belasteten Bundesländern \nverwiesen werden (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/chemnitz/chemnitz-stoll-\nberg/corona-verschiebung-operationen-klinikum-chemnitz-100.html). \n(3) Nach summarischer Prüfung dürfte der mit § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO \nverbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG \nverhältnismäßig sein. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von der Antragstelle-\nrin gerügten Verletzung ihrer Grundrechte - legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 169). Der \nSenat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksichtigung \nsolcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich benannt hat \n(vgl. BVerfG a. a. O.). \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n15 \n \nZiel der Regelungen ist sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Frei-\nstaat Sachsen Aufhaltenden als auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, Rn. \n64). Auch in Ansehung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutz-\npflichten handelt es sich dabei um legitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n(b) Die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete 2G-Regelung für den Handel \nund die vorgesehene Pflicht der Betreiber zur Kontrolle des Impf- oder Genesenen-\nStatus ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich \nund auch nicht unverhältnismäßig. \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem \nGesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tat-\nsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mit-\ntel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, \n1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - \n1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. \nw. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein \nUmfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden \nSachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und \nder Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. \n3. März 2004 a. a. O.). Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht \nund das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 \na. a. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei \ntatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grund-\nrechtsträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrecht-\nlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n16 \n \nnur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfas-\nsungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprog-\nnose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris \nRn. 237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nach-\nweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November \n2021 a. a. O. Rn. 185). \nGrundrechtseingriffe dürfen ferner nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemein-\nwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des \nGemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte \nund die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alterna-\ntiven Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig festste-\nhen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 m. w. N.) \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216). Die sach-\nliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeordneten \nMaßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengra-\ndes der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind \nin ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-\ndanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, \nund v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle \nsonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und exis-\ntentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\n44 \n45 \n\n17 \n \nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu-\nzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nHiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in \nRede stehenden Eingriffs von § 8 Abs. 1 CoronaNotVO in Art. 12 GG wohl erfüllt sein. \nZur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene \nKunden (2G-Modell) hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. November 2021 (- 3 \nB 411/21 -, juris Rn. 47 ff.) Folgendes ausgeführt: \n„(3) Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung ein legitimes Ziel. \nÜbergreifendes Ziel der Verordnung ist gemäß dem Allgemeinen Teil der \nBegründung, nach wie vor einen bestmöglichen Infektionsschutz zu ge-\nwährleisten und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. \nDabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass im Freistaat Sachsen \nnoch kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung erzielt wer-\nden konnte, der genügt, um Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfä-\nhigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu ge-\nwährleisten. Sachsen verfügt im bundesweiten Vergleich über den nied-\nrigsten Immunisierungsgrad. Die Impfquote im Freistaat Sachsen ist noch \nin einem Bereich, in dem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht voll-\nständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen \nkann. Gemäß der Begründung zur Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung sei der in den letzten Wochen speziell in Sachsen zu verzeichnende \ndramatische Anstieg der Neuinfektionen mit einem besorgniserregenden \nAnstieg der Auslastungskapazitäten in den sächsischen Krankenhäusern \nverbunden gewesen. Aktuell sei die Zahl der Patienten höher als im Vor-\njahr. Die Kliniken seien aber nicht so belastbar wie 2020, was seine Ursa-\nche in fehlendem Personal infolge von Abwanderung von Pflegekräften \nnach der dritten Welle bedingt durch Erschöpfung und psychische Belas-\n46 \n47 \n\n18 \n \ntung, aber auch im Auftreten des RS-Virus und der Zunahme von Grippe-\nfällen habe. Mit Rücksicht auf das äußerst dynamische Infektionsgesche-\nhen hat der Verordnungsgeber deshalb die bereits eingeführten Schutz-\nmaßnahmen nicht nur verlängert, sondern bis zum Auslaufen der epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite auf das dringende Anraten von Me-\ndizinern weiter verschärft, u. a. durch das Vorziehen der bislang für die \nÜberlastungsstufe geltenden 2G-Regelungen auf die Vorwarnstufe, jedoch \nbeschränkt auf die Bereiche Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste \nin Innenräumen sowie Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Disko-\ntheken, Clubs und Bars im Innenbereich sowie Großveranstaltungen. \nDies steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nach \nder sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an \ndem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems auszurichten haben und dabei absehbare Änderungen \ndes Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem \nstärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (vgl. § 28a Abs. \n3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen Schutz-\npflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai \n2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris \nRn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nZugleich berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen \nund ökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Maßnahmen und der \nsich daraus ergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will ange-\nsichts der bereits zahlreichen geimpften und genesenen Bürger eine gesi-\ncherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglichen, indem be-\nstimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienstleistungen entweder nur \nGeimpften und Genesenen (2G-Modell) ggf. sogar unter Aufhebung an-\nsonsten geltender weiterer Einschränkungen wie Kapazitätsbeschränkun-\ngen, Abstandsgebot, Maskenpflicht und Kontakterfassung (2G-Options-\nmodell) oder aber Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten - dann \nnur unter Wahrung der genannten infektionsschutzrechtlichen Vorkehrun-\ngen - (3 G-Modell) gewährt werden. \n(4) Die mit der Verordnung vorgenommene Verschärfung der bisherigen \nRegelungen und verpflichtende Einführung des 2G-Modells bereits bei Gel-\ntung der Vorwarnstufe i. S. d. § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO durch die von \nder Antragstellerin angegriffenen Regelungen ist als eine Maßnahme unter \neiner Vielzahl weiterer auch geeignet zur Erreichung des dargestellten \nZiels. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen \ngefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesi-\nchert sein muss (BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris \nRn. 22). Hier wird auf der einen Seite durch das Zusammenkommen nur \nvon nach den bisherigen Erkenntnissen jedenfalls ausreichend immunisier-\nten Personen die Gefahr schwerer Verläufe und damit einer Belastung des \nGesundheitssystems durchaus reduziert. Zugleich bedeutet dies aber auf \nder anderen Seite für den Betreiber oder Veranstalter, dass wegen des re-\nduzierten Risikos von weiteren, seine Berufsausübungsfreiheit oder allge-\nmeine Handlungsfreiheit einschränkenden Beschränkungen wie Kapazi-\ntätsbegrenzung, Masken- und Abstandspflicht abgesehen werden kann. Im \nRahmen der Geeignetheit war auch zu berücksichtigen, dass das Risiko \neiner Virusübertragung in den hier hauptsächlich betroffenen Innenberei-\n\n19 \n \nchen besonders hoch ist und durch weitere Umstände, z. B. erhöhter Ae-\nrosolausstoß beim Tanzen oder räumliche Enge in Bars bzw. Clubs, aber \nauch oftmals im Bereich der Innengastronomie weiter begünstigt wird. \nDie Eignung der Maßnahmen wird auch nicht dahingehend in Frage ge-\nstellt, dass auch Geimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz in-\nnehaben, sich vielmehr sowohl selbst infizieren als auch das Virus weiter-\nübertragen können. Die Eignung einer Maßnahme scheitert indes nicht da-\nran, dass sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet. Impfung und durch-\ngemachte Erkrankung senken das Infektionsrisiko nach den dargestellten \nwissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich und sind daher geeignet, das \nZiel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit \nverbundener schwerer Erkrankungen zu fördern. Zudem trägt jede Verrin-\ngerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt \nwurde, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte we-\nniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, belasten sie im Übrigen auch \ndas Gesundheitssystem weniger. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Einführung eines ver-\npflichtenden 2G-Modells ab dem Eintreten der Vorwarnstufe und erst recht \nbei Geltung der Überlastungsstufe vor dem Hintergrund des äußerst dyna-\nmischen Infektionsgeschehens und des besorgniserregenden Anstiegs der \nAuslastung der Behandlungskapazitäten in den sächsischen Krankenhäu-\nsern, aber auch der seit Monaten bestehenden Impfangebote für alle auch \nerforderlich. Mildere, zur Erreichung der o. g. Zielsetzung gleichermaßen \ngeeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. So ist insbesondere die Aus-\nweitung des Zutritts auf negativ Getestete nicht gleichermaßen geeignet. \nDas hat zum einen die Entwicklung des Infektionsgeschehens in den ver-\ngangenen Wochen während der Geltung des 3G-Modells für weite Teile \ndes gesellschaftlichen Lebens gezeigt. Zum anderen ist dabei zu berück-\nsichtigen, dass ein negativer Test - ungeachtet von dessen Fehlerquote - \nimmer nur eine Momentaufnahme darstellt und die trotzdem bestehende \nGefahr einer Infektion, z. B. auch durch eine unerkannt infektiöse geimpfte \noder genesene Person, nicht minimiert. Wegen der Geltung eines Tester-\ngebnisses bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu 48 Stunden \n(§ 4 Abs. 3 SächsCoronaSchVO) besteht überdies die Gefahr, dass sich \ndie negativ getestete Person noch vor dem Zutritt infiziert hat. In diesem \nFall droht dem Ungeimpften und ggf. weiteren lediglich negativ getesteten \nAnwesenden aber im Vergleich zu Geimpften oder Genesenen ggf. ein \nschwererer Krankheitsverlauf und damit unter Umständen auch eine zu-\nsätzliche Belastung des Gesundheitssystems. Auch kann der Ungeimpfte \ndie Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung heraus mit \ngrößerer Wahrscheinlichkeit nach außen tragen. Vor diesem Hintergrund \nkann auch gerade nicht von einem Vollbeweis der negativ Getesteten, dass \nsie gesund sind, das Coronavirus nicht in sich tragen und deshalb auch \nnicht weiterübertragen können, die Rede sein. Überdies würde der vom \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin behauptete Vollbeweis die un-\ngeimpften negativ Getesteten nicht vor dem Risiko eines im Vergleich zu \nGeimpften und Genesenen schwereren Verlaufs und einer ggf. erforderli-\nchen Hospitalisierung bewahren. \nSoweit die Antragstellerin als milderes und effektiveres Mittel zur Bekämp-\nfung des Coronavirus die Einführung einer Testpflicht für alle ansieht, die \n\n20 \n \ndie in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 SächsCoronaSchVO genannten Veran-\nstaltungen und Einrichtungen besuchen wollen, handelt es sich angesichts \nder aktuellen dramatischen Infektionszahlen nicht um ein in gleicher Weise \neffektives Mittel, weil der Test - wie bereits dargestellt - lediglich eine Mo-\nmentaufnahme darstellt und damit eine Weiterverbreitung des Virus, insbe-\nsondere aber das Risiko eines schweren Verlaufs einer Erkrankung nicht \ngleichermaßen senken kann, wie dies eine Impfung oder die durch eine \ndurchgemachte Erkrankung erfolgte Immunisierung tut. Mithin kann damit \ndas Ziel einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitswesens nicht \ngleichermaßen effektiv erreicht werden. \n(6) Die verpflichtende Einführung des 2G-Modells in § 6a Abs. 2, § 8 Abs. \n1 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist auch verhältnis-\nmäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Ein-\nführung des 2G-Modells nicht als flächendeckender Ausschluss Ungeimpf-\nter und nicht Genesener von sämtlichen Einrichtungen des sozialen und \ngesellschaftlichen Lebens darstellt, sondern der Ausschluss lediglich den \nZugang zu bestimmten, jedenfalls nicht der Befriedigung elementarer Be-\ndürfnisse dienenden Bereichen betrifft. Für Angebote der Grundversor-\ngung, der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen \ndes täglichen Bedarfs oder notwendige medizinische Dienstleistungen hat \nder Verordnungsgeber das 2G-Modell gerade nicht vorgesehen, so dass \nauch insoweit der Zugang Ungeimpfter und nicht Genesener gewährleistet \nist. Die letztlich verbleibenden damit verbundenen Nachteile für Ungeimpfte \nund nicht Genesene sind mit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynami-\nsche Infektionsgeschehen und auf die gravierenden, teils irreversiblen Fol-\ngen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und \nErkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffe-\nner sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens angemessen und da-\nher hinzunehmen. \nEine andere Bewertung gebieten derzeit auch sog. Impfdurchbrüche nicht. \nDiese zeigen lediglich, dass (ebenso wie andere Schutzmaßnahmen auch) \neine Impfung keinen vollständigen, einhundertprozentigen Schutz bietet. \nGemessen an der Zahl der insgesamt geimpften Personen und der insge-\nsamt neu infizierten Personen ist der Anteil der sog. Impfdurchbrüche aber \nimmer noch gering und stellt die Effektivität der Corona-Schutzimpfung \nnicht grundlegend infrage. \nDie von der Antragstellerin angegriffenen Zugangsbeschränkungen und \nNachweispflichten dienen dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter \nund stehen daher nicht außer Verhältnis zu den Eingriffen in die Rechte der \nBetroffenen. \nHinzuweisen ist außerdem auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Säch-\nsCoronaSchVO, wonach der Impf- oder Genesenennachweis in § 6a Ab-\nsatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 4 durch einen \nTestnachweis ersetzt werden kann, wenn die verpflichtete Person das 16. \nLebensjahr noch nicht vollendet hat oder für die verpflichtete Person aus \ngesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkom-\nmission (STIKO) ausgesprochen wurde. \n\n21 \n \nAbwägungsrelevant ist außerdem, dass die angegriffene Regelung nicht \nisoliert steht, sondern einen Ausgleich für Lockerungen zuvor deutlich ein-\ngriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem \nSinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder \nstärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten \nDritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so OVG \nSaarland, Beschl. v. 1. September 2021 - 2 B 197/21 -, juris Rn. 11). \nDie angegriffenen Regelungen der SächsCoronaSchVO begründen auch \nkeine indirekte Impflicht. Denn der Antragstellerin steht es nach wie vor frei, \nsich eigenverantwortlich gegen eine Impfung zu entscheiden. Als Konse-\nquenz ihrer Entscheidung muss sie dann aber mit den sie treffenden Ein-\nschränkungen leben und auf den Besuch bestimmter Einrichtungen und \nVeranstaltungen verzichten. Die Verfassungsordnung verlangt insoweit \nnicht, dass mit der eigenverantwortlichen Ausübung grundrechtlicher Frei-\nheiten stets und ausnahmslos positive Konsequenzen verbunden sind, ins-\nbesondere wenn, wie im Falle von COVID-19, Impfstoffe ausreichend vor-\nhanden sind (BayVGH, Beschl. v. 14. September 2021 - 25 NE 21.2226 -, \njuris Rn. 54 m. w. N.).“ \nIm Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 3 B 435/21 -, Rn. 56 ff., zur Veröffentlichung \nbei juris vorgesehen) hat der Senat hierzu ergänzend wie folgt ausgeführt: \n„Hieran hält der Senat weiterhin auch bezüglich des hier in Rede stehenden \nverpflichtenden Anwendens des 2G-Modells in Gastronomiebetrieben und un-\nter Berücksichtigung der Ausweitung dieses Modells in der Sächsischen \nCorona-Notfall-Verordnung zu einem faktischen „Lockdown“ für Nicht-Geimpfte \nund Nicht-Genesene fest. Es entspricht - in tatsächlicher Hinsicht - insbeson-\ndere weiterhin der aktuellen Erkenntnislage des RKI, dass zwar davon ausge-\ngangen werden muss, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz \nImpfung PCR-positiv werden und dabei auch Viren ausscheiden und infektiös \nsein können. Dabei können diese Menschen entweder Symptome einer Erkran-\nkung (die zumeist eher milde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwi-\nckeln. Zudem lässt der Impfschutz über die Zeit nach und die Wahrscheinlich-\nkeit, trotz Impfung PCR-positiv zu werden, nimmt zu. Die STIKO empfiehlt daher \nallen Personen ab 18 Jahren die COVID-19-Auffrischimpfung. Insgesamt be-\nwertet das RKI aber das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv wer-\nden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante weiterhin als deut-\nlich vermindert. Nach derzeitigem Kenntnisstand bieten die COVID-19-mRNA-\nImpfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) sowie der \nVektor-Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca) eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 \n% gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung (z. B. Behandlung im Kranken-\nhaus) und eine Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische SARS-\nCoV-2-Infektion \nmit \nDelta. \nIm zeitlichen Verlauf ist jedoch eine Abnahme der Impfeffektivität zu beobach-\nten. Dies betrifft hauptsächlich die Effektivität gegenüber einer symptomati-\nschen Infektion und deutlicher die Altersgruppe der ab 60-Jährigen (vgl. \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksam-\nkeit.html, Stand: 7. Dezember 2021; vgl. ausführlich Wöchentlicher Lagebericht \ndes RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 16. Dezember 2021, \nS. 21 ff.). Entsprechendes gilt auch für Genesene (vgl. RKI, Epidemiologischer \nSteckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November 2021, \n48 \n\n22 \n \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck-\nbrief.html;jsessionid=020D7EC2A4517228520E4D3A05D04969.inter-\nnet061?nn=13490888#doc13776792bodyText18). Die Behauptung der Antrag-\nstellerin, das RKI gehe davon aus, dass von Geimpften in gleicher Weise eine \nAnsteckungsgefahr ausgehe wie von Ungeimpften, trifft danach nicht zu. \nDer Bewertung des Senats stehen ferner die Erwägungen des Niedersächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts zur vorläufigen Außervollzugsetzung der 2G-\nRegelung im niedersächsischen Einzelhandel mit Beschluss vom 16. Dezem-\nber 2021 (- 13 MN 477/21 -, juris) nicht entgegen, da das Infektionsgeschehen \nim Freistaat Sachsen weiterhin ein erheblich höheres Niveau als in Niedersach-\nsen hat und sich die Belegung der hiesigen Krankenhäuser unverändert deut-\nlich oberhalb der für die Überlastungsstufe gemäß § 2 Abs. 5 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 maßgeblichen Belastungs-\nwerte der Normalstation von 1 300 sowie der Intensivstation von 420 bewegt, \nsodass vom sächsischen Verordnungsgeber schon deshalb nach wie vor ohne \nWeiteres das Ziel einer möglichst schnellen und umfassenden Reduktion der \nInfektionsverbreitung verfolgt werden darf. Ferner wird die Gastronomie - an-\nders als der Einzelhandel - zu den Bereichen mit einem nicht niedrigen, sondern \nmoderaten Infektionsrisiko gezählt (vgl. RKI, Control Covid, Optionen zur stu-\nfenweisen Rücknahme der COVID-19-bedingten Maßnahmen bis Ende des \nSommers 2021, Stand: 1. Juni 2021, S. 6), wobei auch das RKI in seiner Aktu-\nalisierung der ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter \n2021/22 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Downloads/control-covid-2021-09-22.pdf?__blob=publicationFile, \nStand: \n22. November 2021, S. 8 f.) bei den in Sachsen erreichten Schwellenwerten der \nInzidenz und Belastung der ITS-Kapazitäten für die Innengastronomie die An-\nwendung von 2G+ vorschlägt. \nSoweit die Antragstellerin auf ein Rechtsgutachten betreffend die 2G-Regel im \nEinzelhandel verweist, verhält sich dieses nicht zur Situation in der Gastronomie \nund befürwortet im Übrigen maßgeblich als vorrangiges Mittel gegenüber Be-\nschränkungen des Einzelhandels die von der Antragstellerin abgelehnte allge-\nmeine Impfpflicht. \nDie von der Antragstellerin in Bezug genommene Resolution 2361/2021 vom \n27. Januar 2021 des Europarates ist für die Mitgliedsstaaten nicht rechtsver-\nbindlich; eine Befolgenspflicht besteht hinsichtlich von Resolutionen der Parla-\nmentarischen Versammlung des Europarats nicht (vgl. Wissenschaftlicher \nDienst des Bundestags, Kurzinformation, Rechtscharakter von Resolutionen \nder Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 8. März 2018, WD 2 \n- 3000 - 027/18, m. w. N. zu den Rechtsgrundlagen und der Rechtsliteratur). \nDie Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, der verfolgte Ansatz \nsei ungeeignet, zu einer Überwindung der Pandemie zu führen, weil verblei-\nbende Kontakte eine Übertragung des Virus weiter ermöglichten. Der Verord-\nnungsgeber verfolgt entgegen ihrer Auffassung nicht eine sog. Zero-Covid-Stra-\ntegie, sondern das Ziel, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren. Hierfür sind \nnach dem oben Gesagten Maßnahmen geeignet, die für die Gesamtbevölke-\nrung die Anzahl gerade infektionsträchtigerer persönlicher Kontakte verringern, \nwie etwa Kontakte mit Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen in Innenräumen. \nWie bereits ausgeführt, ist es für die Eignung einer Maßnahme im Übrigen nicht \nerforderlich, dass sie einen 100%igen Schutz gewährleistet (NdsOVG, Beschl. \nv. 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, juris Rn. 32). \n\n23 \n \nDie vorgenannte Bewertung von 2G-Modellen durch den Senat wird schließlich \nauch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geteilt (BayVerfGH, Ent-\nsch. v. 7. Dezember 2021 - Vf. 60-VII-21 -, juris Rn. 25 ff.). Der Bayerische \nVerfassungsgerichtshof hat dort weitergehend auf Folgendes hingewiesen: \n„Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesamtkonzept des \nVerordnungsgebers den Geimpften und Genesenen ebenfalls Be-\nschränkungen auferlegt, wenn auch in abgestufter Weise (vgl. insbe-\nsondere §§ 4, 14, 15 15. BayIfSMV). Dass grundsätzlich zur Wahrung \ndes Übermaßverbots eine Differenzierung und unterschiedliche Ab-\nwägung hinsichtlich genesener oder vollständig geimpfter Personen \neinerseits und nicht vollständig Geimpften sowie Nicht-Genesenen \nandererseits stattfinden kann oder sogar muss, hat das Bundesver-\nfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2021 her-\nvorgehoben (Az. 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 201, 235 f.). Im Übrigen \nwollte der Bundesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung \nund der Gesetzesberatungen mit der Ermächtigungsgrundlage in \n§ 28 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG den Bundesländern für die in § 28 a \nAbs. 1 Nrn. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betriebe, Gewerbe, \nEinrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen \ninsbesondere auch sogenannte 2G-Regelungen ermöglichen, also \ndie Vorgabe, dass ausschließlich ein Impf- oder Genesenennachweis \nvorzulegen ist und daran anknüpfend eine Beschränkung des Zu-\ngangs angeordnet werden kann (vgl. BT-Drs. 20/15 vom 8. Novem-\nber 2021 S. 30 und BT-Drs. 20/89 vom 17. November 2021 S. 11, \n13).“ \nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Insbesondere geht danach der \nEinwand der Antragstellerin fehl, die Inanspruchnahme eines Grundrechts (hier \nvon Art. 2 GG von Personen, die sich gegen eine Impfung gegen das Corona-\nVirus entscheiden), dürfe nicht quasi automatisch zum Verlust von Rechten im \nBereich anderer Grundrechte führen. Ergeben sich aus der Inanspruchnahme \nder grundrechtlich gewährleisteten Entscheidung für oder gegen eine Schutz-\nimpfung - wie hier - erhebliche faktische Unterschiede bezüglich Infektiosität \nund Hospitalisierungshäufigkeit der betreffenden Personengruppen, ist der Ver-\nordnungsgeber nicht nur nicht gehindert, sondern möglicherweise sogar von \nVerfassungs wegen gehalten, diese Unterschiede zur Grundlage eines differen-\nzierenden Vorgehens bei der notwendigen Pandemiebekämpfung zu machen. \nDer Senat geht auch nicht von einer Antastung von Grundrechten in ihrem We-\nsensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) aus. Dahingehende Bedenken wurden bislang \nin der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sogar zu den in der Vergan-\ngenheit inhaltlich noch weiterreichenden „Lock-Down“-Maßnahmen der Pande-\nmiebekämpfung nicht erhoben. Sie werden von der Antragstellerin nicht sub-\nstantiiert dargetan und sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Eine An-\ntastung des Wesensgehalts von Grundrechten liegt insbesondere schon des-\nhalb fern, weil die angegriffenen Maßnahmen, auch wenn sie erneut ohne Zwei-\nfel schwerwiegende Grundrechtseingriffe beinhalten, nur zur Bekämpfung einer \nkonkreten pandemischen Gefahrenlage zeitlich begrenzte Einschränkungen \nspezifisch für unmittelbare persönliche Kontakte beinhalten; die Grundrechts-\nausübung im Übrigen, soweit diese nicht mit unmittelbaren persönlichen Kon-\ntakten einhergeht, lassen sie aber unberührt. Dass danach der Menschenwür-\ndegehalt der betroffenen Grundrechte oder sonst ein identitätsstiftender Gehalt \nberührt sein könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. \n\n24 \n \nSoweit die Antragstellerin schließlich staatliche Mängel im Ausbau der Kran-\nkenhauskapazitäten geltend macht, ist bereits nicht ersichtlich, dass dem An-\ntragsgegner oder dem Bund insoweit konkrete Versäumnisse vorzuwerfen wä-\nren. Solche werden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert benannt. \nSoweit die Antragstellerin die Verringerung der Anzahl der Intensivbetten an-\nspricht, haben Medienrecherchen hierfür Gründe ermittelt (Bereinigung der Sta-\ntistik um nur „theoretisch“ verfügbare Betten, besonderer Personalbedarf der \nBetreuung \nvon \nCOVID-Patienten \nauf \nIntensivstation, \nvgl., \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/intensivbetten-redu-\nzierung-gruende100.html), die Anhaltspunkte für staatliche Versäumnisse bei \nder Ausstattung der Krankenhäuser ebenfalls nicht bieten. Selbst wenn diesbe-\nzüglich Versäumnisse staatlicher Stellen bestehen sollten, würde dies nach \ndem oben Gesagten angesichts der grundrechtlichen Schutzpflichten für Leib \nund Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Übrigen ohnehin nicht dazu führen, \ndass der Verordnungsgeber nunmehr auf Grundrechtseingriffe zur Eindäm-\nmung der Pandemie verzichten müsste und den Dingen ihren Lauf zu lassen \nhätte (SächsOVG, Beschl. v. 26. November 2020 - 3 B 374/20 -, juris Rn. 21). \nbb) Auch die zeitliche Öffnungsbeschränkung von Gastronomiebetrieben ist ge-\nmessen an den oben ausgeführten Maßstäben voraussichtlich nicht unverhält-\nnismäßig. \nDer Verordnungsgeber ist nach den der Verordnungsbegründung entnehmba-\nren Erwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, ins-\nbesondere wenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der \nes zur Übertragung des Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese \nGrundannahme ist ausweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkennt-\nnisstandes zu Übertragungswegen des Coronavirus hinreichend empirisch be-\nlegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O Rn. 195 f.). Damit ist \njede auf eine Verhinderung oder Begrenzung von persönlichen Kontakten von \nMenschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung \ndes Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 10 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO erreichte Verhindern des persönlichen Aufeinandertreffens von Men-\nschen in Gastronomiebetrieben nach 20:00 Uhr und die zeitliche Begrenzung \nvon dort vor 20:00 Uhr beginnenden Treffen auf den entsprechenden Zeitraum \nbis zum frühen Abend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR \n781/21 -, juris Rn. 277 ff.: Reduktion und Verkürzung von persönlichen \nZusammenkünften durch „Sperrzeit“ zur Infektionsreduktion geeignet). \nAuch die Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender \nEingriff bei gleicher Eignung vorliege, ist von dessen Beurteilungsspielraum ge-\ndeckt. Insbesondere die Anwendung einer 3G-Regel oder jedenfalls einer Tes-\ntung von vollständig geimpften oder genesenen Besuchern der Gastronomie-\nbetriebe „2G+“ erwiese sich nicht als gleich geeignetes Mittel gegenüber der \nzeitlichen Begrenzung der Öffnung von gastronomischen Einrichtungen für den \nPublikumsverkehr. Entsprechendes wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn \nsich durch den im Rahmen solcher Modelle Anwendung findenden Schnelltest \neine Infektiosität sicher ausschließen lassen würde, wovon der Senat bisher \nnicht ausgegangen ist und was so auch nicht vom RKI vertreten wird (vgl. dazu \nRKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen \nCoronavirus SARS-CoV-2, Stand: 30. November 2021, veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Tes-\ntung_nCoV.html;jsessionid=3A9C41B8BAA1C3DF04C76A9FB3CA316D.inter-\nnet111?nn=13490888#doc13490982bodyText22). Zum einem weisen die \n\n25 \n \nSchnelltests je nach Hersteller eine teilweise signifikante Fehlerquote und wohl \nvor allem in der präsymptomatischen Infektionsphase nur eine begrenzte Sen-\nsitivität auf (RKI a. a. O.). Dies gilt möglicherweise zudem gerade bei geimpften \nPersonen (vgl. etwa https://www.n-tv.de/wissen/Wie-verlaesslich-sind-Schnell-\ntests-bei-Geimpften-article22952159.html). Nach den Angaben des RKI sind \nauf dem deutschen Markt Antigentests mit in unabhängigen Validierungsstu-\ndien bestimmten, klinischen Sensitivitäten von 40% - 80% verfügbar (RKI, Epi-\ndemiologisches Bulletin 17/2021, 29. April 2021, S. 16). Bei einer Untersuchung \nder Sensitivität der 122 in Deutschland angebotenen CE-gekennzeichneten \nSARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests bzw. Antigen-Selbsttests durch Mitarbeiter \ndes Paul-Ehrlich-Instituts konnten 96 der 122 ausgewerteten Tests die gefor-\nderte Sensitivitätsgrenze von 75 % erreichen; 26 Tests wiesen eine geringere \nSensitivität auf (https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jahr/2021/22-antigen-\nschnelltests-sars-cov-2-vergleichende-sensitivitaetsbewertung-ce-gekenn-\nzeichneter-tests.html). Zum anderen stellt ein negativer Test, wie bereits aus-\ngeführt, immer nur eine Momentaufnahme dar. Letzteres erlangt vor dem Hin-\ntergrund, dass ein Testergebnis gemäß § 3 Abs. 3 SächsCoronaNotVO bis zu \n24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu 48 Stunden Gültigkeit hat, beson-\ndere Bedeutung, denn insoweit besteht keine völlig zu vernachlässigende Ge-\nfahr eines Infektionsausbruchs nach Durchführung des Tests. Schließlich \nwürde sich die Anwendung eines umfassenden Test-Modells auch deswegen \nnicht als gleich geeignete Maßnahme erweisen, weil - jedenfalls soweit der vor-\nherige Test nicht in der eigenen Häuslichkeit durchgeführt wird - eine derartige \nZutrittsbeschränkung keine Kontakte bei der Anreise zur Veranstaltung zu ver-\nmeiden vermag. Selbst die - von der Antragstellerin ohnehin nicht angestrebte \n- Anwendung einer „2G+-Regel“ würde kein gleich geeignetes Mittel gegenüber \nder geregelten „Sperrstunde“ darstellen, weil - wovon auch der Senat nach dem \noben Gesagten in seiner Rechtsprechung ausgeht - auch Geimpfte und Gene-\nsene zumindest, wenn Infektion oder Impfung schon einige Monate zurücklie-\ngen, Überträger des Coronavirus sein können, obzwar, wie ausgeführt, nach \nden vorliegenden Erkenntnissen in geringerem Umfang als Ungeimpfte \n(SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 38 f., 51). Auch deren \npersönliche Kontakte, insbesondere in geschlossenen Räumen und - wie in \nGastronomiebetrieben bei Einnahme von Speisen und Getränken notwendig - \nohne ein Tragen von Masken, gehen daher mit gewissen Infektionsrisiken ein-\nher, wenn auch mit voraussichtlich erheblich geringeren Infektionsrisiken als \nentsprechende Kontakte nicht vollständig Geimpfter sowie Nicht-Genesener. \nEine dem völligen Unterbleiben oder der zeitigeren Beendigung von persönli-\nchen Kontakten gleiche Eignung zur Infektionsvermeidung weist unter diesen \nUmständen auch nicht die Kombination der Zugangsmöglichkeit von nur \nGeimpften oder Genesenen mit einer aktuellen Testung auf.“ \nAn dieser Beurteilung hält der Senat weiterhin fest. Es ist nach summarischer Prüfung \nnichts dafür ersichtlich, dass die 2G-Regel im Autohandel anders zu bewerten wäre. \nSoweit die Antragstellerin auch die in § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO geregelte \nKontrollpflicht für einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des \nArt. 12 GG hält, kann ihr der Senat nicht folgen. Auch sie dürfte zur Erreichung der in \nRede stehenden Ziele verhältnismäßig sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie das \n2G-Modell im Handel ohne die Kontrollpflicht der Betreiber bei den gegebenen techni-\nschen Mitteln im gleichen Maß durchsetzbar wäre. \n49 \n\n26 \n \n(4) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die angefochtenen Regelungen mit \neinem nicht unerheblichen Umsatzrückgang und anderen finanziellen Belastungen - \nz. B. im Zusammenhang mit der Kontrollpflicht der Betreiber - verbunden seien, kann \ndies nach summarischer Prüfung nicht zur Annahme einer Verletzung ihres Grund-\nrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG führen. Bloße einfachrechtlich nicht gesicherte Erwerbs-\nmöglichkeiten, Umsatz- und Gewinnchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten wer-\nden ungeachtet ihrer erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht dem eigen-\ntumsrechtlich-verfassungsrechtlich geschützten Bestand des einzelnen Betriebes zu-\ngeordnet. Der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckt sich nur auf den vorhandenen \nkonkreten Bestand an Rechten und Gütern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Oktober 1984 \n- 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 176 [223], und Beschl. v. 26. Mai 1993 - 1 BvR \n208/93 -, NJW 1993, 2035 [2036]). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf \n§ 28a IfSG gestützten Maßnahmen regelmäßig noch nicht einmal bei einer vollständi-\ngen Betriebsschließung (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 \n-, juris Rn. 59). Soweit das Bundesverfassungsgericht über die auf § 28a IfSG gestütz-\nten Betriebsbeschränkungen zu entscheiden hatte, hat es diese auch nicht am Maß-\nstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich an der Berufsausübungsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 \n-, juris Rn. 11). Soweit dessen ungeachtet mit den Regelungen eine Inhaltsbestimmung \nim Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG getroffen worden ist, dürfte sie wohl verhältnismäßig \nsein (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 38 ff.). \n(5) Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der an-\ngegriffenen Regelung. Insbesondere liegt die von der Antragstellerin geltend gemachte \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \n50 \n51 \n52 \n\n27 \n \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben \nsich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die \nbereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \nHiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Regelung des § 8 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO eine sachwidrige Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung \neinhergeht. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin Autohäuser in Bezug auf die 2G-Regel mit anderen Einrichtungen und \nHandelsbetrieben wohl gleichstellen, in denen die 2G-Regel gilt. Autohäuser gehören \nnicht zu Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 2 SächsCoronaNotVO, bei denen der \nZutritt auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises möglich ist. Denn \nsie dienen nicht der Grundversorgung wie die in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO ge-\nnannten Einrichtungen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass bei ihr das \nInfektionsrisikos stark reduziert sei und sie deshalb anders behandelt werden müsse \nals andere Betriebe, bei denen die 2G-Regel gelte, kann ihr der Senat aufgrund der \ngeschilderten Erkenntnisse zum Infektionsrisiko nicht folgen. \n53 \n54 \n\n28 \n \n3. Im Übrigen wäre der vorliegende Antrag auch dann unbegründet, wenn dessen Er-\nfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem \nFall vorzunehmende Interessenabwägung ginge im Hinblick auf die überragenden \nSchutzgüter der Corona-Notfall-Verordnung zulasten der Antragstellerin aus (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 105 m. w. N.). \n Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf \ndes 9. Januar 2022 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren \nnicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n Heinlein \n \n \ngez.: \n \n \nWiesbaum \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n55 \n56 \n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-22/3-b-445-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-22/3-b-445-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487121","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.891012+00:00"}}