{"status":"available","doknr":"OLD487120","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-22","aktenzeichen":"3 B 450/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 450/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 1a S. 2 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin \nam Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann \nam 22. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, das \nin § 1a Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung \nder vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), zuletzt geändert \ndurch die zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Ver-\nordnung vom 13. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1322), angeordnete Verbot, außer-\nhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände einer bestimmten Art mit sich zu füh-\nren oder abzubrennen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDie Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1a \nSilvester- und Neujahrsregelung \nAm 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 sind Feiern auf öffentlichen Plät-\nzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel nicht \nerlaubt. Untersagt ist, außerhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände \nder Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt \ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert \nworden ist, mit sich zu führen oder abzubrennen. (…) \n1 \n2 \n\n3 \n \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller trägt mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 zusammengefasst vor: \nEr lebe in L. und betreibe einen Verkauf von Pyrotechnik und Spezialeffekten. Er be-\nwohne eine Innenstadtwohnung ohne dazugehörigen Garten. Er sei begeisterter Nut-\nzer von Silvesterfeuerwerk, das er üblicherweise auf einem von seiner Wohnung ent-\nfernten Platz mit ausreichend Schutzabstand zu Gebäuden und anderen Personen \nzünde. Ihm sei durch das Verbot in § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO faktisch die Nut-\nzung von Silvesterfeuerwerk verwehrt, da er über keinen eigenen Garten verfüge, mit \nseinem Feuerwerk aber auch nicht außerhalb der Unterkunft unterwegs sein und die-\nses zünden dürfe. Er sei in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ge-\nmäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Zugleich liege ein Verstoß gegen den Gleichbehand-\nlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Verbot verstoße auch gegen Europa-\nrecht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 12. Juni 2013 (Richtlinie pyrotechnische Gegenstände) dürften die \nMitgliedsstaaten die Bereitstellung auf den Markt von pyrotechnischen Gegenständen, \ndie den Anforderungen der Richtlinie genügten, nicht verbieten, beschränken oder be-\nhindern. Mit der Untersagung des Mitsichführens von Feuerwerk werde jedoch jede Art \ndes Verkehrs von Pyrotechnik verboten. Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie \npyrotechnische Gegenstände seien nur aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ord-\nnung und ähnlichen Gründen möglich, die dem Regelungszweck der Richtlinie unter-\nfielen; dies könnten nur solche von Pyrotechnik unmittelbar ausgehenden Gefahren \nsein. Ein anderes Verständnis würde den Ausnahmevorbehalt ad absurdum führen, \nkönnte doch sonst jede erdenkliche, mit der Pyrotechnik nicht in direktem Zusammen-\nhang stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu entsprechenden \nVerboten führen. Auch die Erwägungsgründe zur Richtlinie stünden dem nicht entge-\ngen. \nDer Verordnungsgeber habe für die Regelung keine Ermächtigungsgrundlage. Das \nVerbot des Mitführens und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sei nicht in den \nRegelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG erwähnt. Bei dem Mitführen und Abbrennen \nvon Feuerwerk handle es sich auch nicht um eine Freizeitveranstaltung i. S. v. § 28a \nAbs. 1 Nr. 5 IfSG. Darüber hinaus regelten die bundesrechtlichen Bestimmungen des \n3 \n4 \n\n4 \n \nSprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoff-\ngesetz (Erste SprengV) den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechni-\nschen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und \nmit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, was sich aus der obergerichtlichen \nRechtsprechung ergebe (insb. BayVGH, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 20 CS \n20.3139 -, juris). Die Regelung sei auch unverhältnismäßig, denn sie sei zur Erreichung \nihres Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Es gebe keine relevante Krankenhaus-\nüberlastung. Es gebe auch keine ausreichende Datengrundlage, um substantiiert die \nAuswirkungen von Silvesterfeuerwerk zu bewerten. Ein wissenschaftlich belegter \nNachweis eines konkreten Zusammenhangs zwischen einer im Sinn der COVID-Be-\nhandlung relevanten Krankenhausüberlastung und durch die Überlassung pyrotechni-\nscher Gegenstände hervorgerufenen Belastungen liege nicht vor. Mit dem Ziel, Men-\nschenansammlungen zu vermeiden, werde offensichtlich nur ein drohendes Vollzugs-\ndefizit vertuscht. An- und Versammlungen seien nach § 1a Satz 1 SächsCoronaNotVO \nohnehin bereits verboten. Es gelte genauso selbstverständlich das allgemeine Ab-\nstandsgebot. Durch Ausweichverhalten erhöhe sich die Gefährdungslage. Könne auf \nder Straße oder unbelebten Plätzen kein Feuerwerk mehr gezündet werden, verlagere \nsich das Zünden in die unmittelbare Nähe von Gebäuden und damit hin zu mehr Men-\nschen. Dies führe zu deren erhöhter Gefährdung. Es gebe keinen sachlichen Grund, \ndas Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der Unterkunft zu verbieten, hingegen das \nAbbrennen innerhalb der Unterkunft zu erlauben. Schließlich gehe die Folgenabwä-\ngung zu seinen Gunsten aus, da seine rechtliche Position in ganz besonderem Maß \nbeeinträchtigt sei und ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. \nEr beantragt, \n§ 1a Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen \nzur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-\nNotfall-Verordnung) vom 19. November 2021 in der durch Art. 1 der Änderungs-\nverordnung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember \n2021 geänderten Form vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt hierzu mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Der An-\ntragsgegner könne sich auf die Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 IfSG \ni. V. m. § 32 Satz 1 IfSG berufen. Darüber hinaus könne er sich auch auf § 28a Abs. 1 \nSatz 1 IfSG stützen, denn durch das Wort „insbesondere“ in der Eingangsformulierung \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \ndieses Absatzes sei klargestellt, dass auch andere Maßnahmen, die gleichfalls not-\nwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronaerkrankung seien, ergriffen werden könnten, jedenfalls soweit sie den Re-\ngelbeispielen nach Art und Gewicht glichen. Dies sei hier der Fall. Zudem sei der Ver-\nordnungsgeber nicht darauf beschränkt, seine Maßnahmen gegenüber dem in § 28 \nAbs. 1 IfSG genannten Personenkreis zu ergreifen. Der Sächsische Landtag habe am \n6. Dezember 2021 die gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderliche Feststellung be-\nschlossen; das Verbot in § 1a SächsCoronaNotVO falle nicht unter den Ausschlusska-\ntalog dieser Vorschrift. Diese Regelung habe schon nach der vorherigen Fassung des \n§ 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG bestanden. \nDie erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz regele das Verbot des Mitsichführens \noder Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen nicht abschließend. Insbeson-\ndere könne den Regelungen kein Verbot von landesrechtlichen Regelungen entnom-\nmen werden, soweit sich diese auf eine infektionsschutzrechtliche Rechtsgrundlage \nstützen können. Dies ergebe sich aus der Begründung zu der Änderungsverordnung \nzur Sprengstoffverordnung. Insbesondere habe sie den Ländern nicht die Abwehr von \nGefahren verbieten wollen, die durch sein Abgabeverbot nicht unterbunden werden \nkönnten. Dies gelte auch, soweit hierdurch eine Attraktion beseitigt werde, die zu einem \nmöglicherweise auch bereits nach anderen landesrechtlichen Vorschriften unzulässi-\ngen, jedoch im Einzelfall nicht ohne Weiteres faktisch verhinderbaren Zusammentref-\nfen von Personen im öffentlichen Raum führen könnte. \nEs beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung formell \nrechtswidrig sei, da sie über die vorgesehene amtliche Begründung verfüge. Übergrei-\nfendes Ziel der Verordnung sei es, im Rahmen des Vertretbaren in der extrem ange-\nspannten aktuellen Pandemiesituation Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo \ndiese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich seien. Zugleich gehe es darum, \nein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens zu ver-\nmeiden und die eingetretene Überlastung möglichst zurückzuführen. Nicht nur durch \nPersonen, die sich beim gemeinsamen Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen \nRaum oder dortigen gemeinsamen Betrachten solchen Abbrennens mit Corona infiziert \nhätten, sondern auch durch solche, die bei einem derartigen Abbrennen verletzt wor-\nden seien und daher nunmehr klinische Behandlung bedürften, steige diese Gefahr. \nDiese Gesamtsituation sei gerade auch durch die niedrige und im Bundesvergleich an \nletzter Stelle stehende Durchimpfungsrate der sächsischen Bevölkerung verursacht. \nDie Maßnahme erweise sich auch im Hinblick auf das weitere Ziel, dasjenige der Kon-\ntaktreduzierung und damit der Infektionsvermeidung, als geeignet und erforderlich. \n8 \n9 \n\n6 \n \nDies folge aus der Begründung zu § 1a SächsCoronaNotVO. Dort werde darauf hinge-\nwiesen, dass die Verhinderung von Menschenansammlungen unmittelbar der Verrin-\ngerung des Infektionsrisikos diene. Damit verhalte sich das Verbot im Ergebnis nicht \nanders als die im Beschluss des angerufenen Senats geprüfte kommunale Allgemein-\nverfügung zum Jahreswechsel 2020/2021. Auch die anderen Oberverwaltungsgerichte \nbejahten in diesem Sinn die Eignung und Erforderlichkeit der entsprechenden Verbote. \nDie angegriffene Regelung sei auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Sein Grundrecht \nder allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG werde durch die Grundrechte \nanderer auf Leben und körperliche Unversehrtheit beschränkt. Diese Grundrechte \nbestmöglich zu schützen, sei Teil der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des An-\ntragsgegners. Demgegenüber bewirke die Einschränkung für den Antragsteller ledig-\nlich einen Verlust an privater Betätigungsmöglichkeit und privatem Vergnügen, der im \nVergleich mit dem zu schützenden Grundrecht ungleich weniger schwer wiege. Zudem \nbeschränke sich die angegriffene Regelung auf die Bereiche außerhalb der Unterkunft. \nDie Berufsfreiheit für die Hersteller und Verkäufer von Pyrotechnik sei durch das bun-\ndesrechtliche Verkaufsverbot beschränkt. Zudem liege kein Gleichheitsverstoß vor. \nDass die räumliche Beschränkung des Verbots nicht auch Personen zugute komme, \ndie wie der Antragsteller nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügten, sei eine \nreflexhafte Folge der ungleichen Wohnsituation, für welche jedoch der Antragsgegner \nkeine Verantwortung trage. \nDer behauptete Verstoß gegen Art. 4 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände sei nicht \nerkennbar. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gestatte es, den Verkauf von Feuerwerk im Hin-\nblick auf die öffentliche Ordnung und die Gesundheit im Zusammenhang mit der \nCoronabekämpfung, der Aufrechterhaltung und der Schonung der Kapazitäten des Ge-\nsundheitswesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung rund um den \nJahreswechsel 2021/2022 einzuschränken. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus \nden vom Antragsteller angesprochenen Erwägungsgründen zu der Richtlinie herleiten. \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nhier im Hinblick auf die von dem Antragsteller angegriffene Regelung der Sächsischen \nCorona-Notfall-Verordnung der Fall. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nAntragsbefugnis steht jeder natürlichen oder juristischen Person zu, die geltend ma-\nchen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend \ngemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Der Antragsteller hat seine Antragsbe-\nfugnis auf eine mögliche Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 \nAbs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gestützt. \nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Rechtsverletzung durch die angegrif-\nfene Regelung der SächsCoronaNotVO nicht zumindest möglich erscheint. \n2. Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \n13 \n14 \n16 \n15 \n\n8 \n \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenab-\nwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 IfSG. Wollte man - wie der Antragsteller - das öffentliche \nAbbrennen von Feuerwerk nicht als Freizeit- oder ähnliche Veranstaltung definieren, \nso lässt sich die Regelung auch als den Regelbeispielen in Umfang und Gewicht ver-\ngleichbare Maßnahme ansehen, die von § 28a Abs. 1 IfSG durch die Verwendung des \nWortes „insbesondere“ ermöglicht wird. Zudem können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verbo-\nten werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. Dezember 2020 - 3 B 450/20 -, juris Rn. \n14). Der Sächsische Landtag hat mit seinem vorbezeichneten Beschluss die gemäß \n§ 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG nach der Vorgängerfassung und der aktuellen Fassung erfor-\nderliche Feststellung getroffen, dass § 28a Absätze 1 bis 6 IfSG für den Freistaat Sach-\nsen anwendbar seien. Damit kann die angegriffene Regelung auf die vorbezeichnete \nRechtsgrundlage gestützt werden. \n17 \n18 \n\n9 \n \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und \nsie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B \n213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n2.2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung beste-\nhen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG \nvorgesehene amtliche Begründung. Soweit der Antragsteller behauptet, die Begrün-\ndung des Verordnungsgebers zu § 1a SächsCoronaNotVO genüge den Anforderungen \nan eine allumfassende Abwägung nicht, wirft er damit allenfalls Fragen der materiellen \nRechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Vorschrift auf. Dem Begründungserforder-\nnis in § 28a Abs. 5 IfSG lassen sich zudem keine Anforderungen zu dessen Umfang \nund Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.). Dass die streitgegenständliche Verord-\nnung überhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher \nWeise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der \nInfektionsbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSätze 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materi-\nellen Voraussetzungen für die Anordnung der angegriffenen Regelung nach der hier \nnur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt sind. \n(1) Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen \nim Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere Ausgangs- oder Kontakt-\nbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum und die Untersagung oder \nBeschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen (§ 28a \nAbs. 1 Nr. 3, Nr. 5 IfSG) sein können. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entschei-\ndungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit \nund der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind ab-\nsehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesund-\nheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präven-\ntiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichti-\ngung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel \ngetroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen sta-\ntionären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere \ndie Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Kran-\nkenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-\ngen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten \nweiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können \ndie Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet wer-\nden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den \nEinzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies \nmit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-\nheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaft-\nliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von \nden Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend \nerforderlich ist. Gemäß § 28a Abs. 8 IfSG können nach dem Ende einer durch den \nDeutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange \n\n11 \n \ndie konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit - 2019 \n(COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betreffenden Land die \nAnwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt. Davon sind sieben namentlich benannte \nSchutzmaßnahmen ausgeschlossen. \n(2) Der Antragsgegner ist auch nicht daran gehindert, das angegriffene Verbot zu er-\nlassen, denn die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. d. F. des Art. 1 der Vierten \nÄnderungsverordnung enthält hierzu keine abschließende Regelung. \nDem Bundesgesetzgeber kommt im Bereich des Sprengstoffrechts gemäß Art. 73 \nAbs. 1 Nr. 12 Alt. 2 GG zwar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Diese \nKompetenz ist auch umfassend zu verstehen und erfasst alle Fragen des Umgangs mit \nexplosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen. Der Bund hat die Länder auch nicht durch \nein Bundesgesetz dazu ermächtigt, eigene Regelungen zu treffen, was gemäß Art. 71 \nGG Voraussetzung für eine Normsetzungskompetenz der Länder im Bereich der aus-\nschließlichen Gesetzgebung ist. Der Bund hat mit dem Sprengstoffgesetz und der \nSprengstoffverordnung vielmehr eigene Regelungen getroffen. \nSoweit es dem Antragsgegner darum geht, die medizinische Versorgung der Bevölke-\nrung bei durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern entstandenen Verletzungen si-\ncherzustellen, vermag der Senat keine Ermächtigungsgrundlage für die konkret erlas-\nsene Regelung zu erkennen, denn insoweit handelt es sich nicht um eine infektions-\nschutzrechtliche Fragestellung. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom \n30. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 15) hierzu in Bezug auf das dem Verbot auch zugrun-\ndeliegende Ziel der Kontaktvermeidung und -reduzierung auf Folgendes hingewiesen: \n„Letztlich kann der Senat diese Frage aber auch dahinstehen lassen, da die An-\ntragsgegnerin ihre Regelung auch auf das nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Säch-\nsCoronaSchVO legitime Ziel der Kontaktvermeidung gestützt hat, was die ange-\nordneten Beschränkungen selbständig trägt. Insoweit entfaltet die beschriebene \nbundesrechtliche Kompetenz in Bezug auf das Sprengstoffrecht auch keine Sperr-\nwirkung, denn es handelt sich um davon gesondert zu betrachtende infektions-\nschutzrechtliche Fragestellungen. Zwar wurden mit der Dritten Verordnung zur Än-\nderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz auch infektionsschutzrecht-\nliche Zwecke verfolgt, da die Änderung des § 22 Abs. 1 der 1. SprengVO aus-\ndrücklich (auch) dem Ziel dient, die durch die COVID-19-Pandemie angespannte \nSituation der Krankenhäuser nicht zusätzlich durch in der Silvesternacht durch un-\nsachgemäßen Feuerwerkskörpergebrauch behandlungsbedürftige Bürger zu be-\nlasten (BR-Drs. 765/20, Begründung S. 2). Dies vermag allerdings schon deswe-\ngen keine Sperrwirkung für infektionsschutzrechtliche Zwecke bewirken, weil sich \naus dem ebenfalls vom Bundesgesetzgeber erlassenen Infektionsschutzgesetz, \nsoweit es um infektionsverhindernde Maßnahmen geht, eine Rechtsetzungskom-\npetenz der Länder und Kommunen ausdrücklich aus § 32 Satz 1 und 2 IfSG ergibt. \n23 \n24 \n25 \n\n12 \n \nZudem hat der Verordnungsgeber im Rahmen des Erlasses der Dritten Verord-\nnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ausweislich der \nVerordnungsbegründung zwar ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk erwo-\ngen, aber dieses als weniger effektiv als ein Verkaufsverbot verworfen (vgl. BR-\nDrs. 765/20, Begründung S. 2) und somit von seiner Regelungskompetenz gerade \nkeinen Gebrauch gemacht.“ \nDiese Erwägungen gelten auch für § 1a SächsCoronaNotVO. Aus der Begründung \nhierzu ergibt sich wie im Vorjahr, dass - mit selbstständiger Wirkung - das Verbot der \nVerhinderung von Menschenansammlungen und damit unmittelbar der Verringerung \ndes Infektionsrisikos dienen soll. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob die Verhinderung \neiner Überlastung der Krankenhäuser durch Notfallpatienten ebenfalls als Begründung \nfür die angegriffene Regelung herangezogen werden kann (verneinend SächsOVG a. \na. O.). \n(3) Bei dem Verbot gemäß § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO handelt es sich auch um \nnotwendige Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat angesehen, steige aber mit zunehmenden Infektionszah-\nlen an. Die aktuelle Entwicklung sei weiter sehr besorgniserregend, die Zahl der schwe-\nren Erkrankungen und der Todesfälle werde weiterhin zunehmen und die verfügbaren \nintensivmedizinischen Behandlungskapazitäten würden regional überschritten. Eine In-\ntensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche wei-\ntere Erhöhung der Impfraten sei dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten \nvor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Die ma-\nximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Aus-\nbreitung der Omikronvariante zu verlangsamen. \nIn der 49. Kalenderwoche (KW) habe sich der leicht abnehmende Trend der wöchent-\nlichen Fallzahlen (-13 %) in Verbindung mit einem leichten Rückgang beim Anteil posi-\ntiv getesteter Proben (19,8 %, Vorwoche: 20,6 %) fortgesetzt. Zum 17. Dezember 2021 \nbetrage die 7-Tage-Inzidenz der Gesamtbevölkerung 331,8 Fälle/100.000 EW. Trotz \ndieser Entwicklung würden insgesamt nach wie vor sehr hohe Fallzahlen verzeichnet \nund die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-\n19-Patientinnen und COVID-19-Patienten bleibe hoch. Der hohe Infektionsdruck in der \nBevölkerung bleibe auch in der 49. KW bestehen. Alle Altersgruppen bis zu den 59-\nJährigen trügen mit hohen Inzidenzwerten bei. Dies ziehe weiterhin unvermeidlich viele \nschwere Krankheitsverläufe und Todesfälle nach sich und mache das Auftreten von \nImpfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Die Fallzahlen sänken im Hinblick auf die anhal-\ntend hohe Belastung der Intensivstationen und die bevorstehende zusätzliche Belas-\ntung durch die Omikron-Welle nicht stark und schnell genug. Die Maßnahmen müssten \ndaher jetzt trotz fallender Fallzahlen weiter aufrechterhalten und sogar weiter intensi-\nviert werden. \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nMenschen in höheren Altersgruppen und Menschen mit vorbestehenden Erkrankun-\ngen, die das Immunsystem schwächten, seien am stärksten von schweren Krankheits-\nverläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steige bereits bei den ab \n50-Jährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste \nHospitalisierungsinzidenz wiesen über 80-Jährige auf. Hier lag der Wert in der KW 47 \nbei 49 hospitalisierten Fällen/100.000 Einwohner. Die durch ein Nowcast-Verfahren \ngeschätzten Werte deuteten auf eine Stabilisierung der Sieben-Tages-Hospitalisie-\nrungsinzidenz auf hohem Niveau hin. Zum 17. Dezember 2021 belaufe sie sich auf \n5,10 Fälle/100.000 EW. Dieser Wert bilde den zeitlichen Verzug zwischen dem Beginn \ndes Krankenhausaufenthalts eines COVID-19-Falles und dem Zeitpunkt, an dem diese \nInformation am RKI eingeht, nicht ab. Der dies berücksichtigende, adjustierte Wert der \nHospitalisierungsinzidenz liegt für den Zeitraum 6. bis 11. Dezember 2021 für die Al-\ntersgruppe 0-59 über 6 und für die Altersgruppe 60+ deutlich oberhalb von 20. \nMit Datenstand vom 15. Dezember 2021 würden 4.805 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Zum 17. Dezember 2021 habe der Anteil \nder COVID-19-Belegung an Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten 21,4 % betragen. \nAufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich seien \nUmwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig geworden. Es seien bereits mindestens \n102 Patienten über Bundeslandgrenzen hinaus anhand des Kleeblattkonzeptes \n(www.rki.de/covriin) verlegt worden. Die Situation auf den Intensivstationen bleibt damit \nweiterhin sehr angespannt. \nSeit Meldewoche (MW) 30/2021 hätten die Todesfälle wieder leicht zugenommen und \nseien in den MW 37 bis MW 41 stagniert. Seit MW 42 sei es zu einem erneuten deutli-\nchen Anstieg gekommen. \nZum jetzigen Zeitpunkt würden in Deutschland immer noch praktisch alle Infektionen \ndurch die Deltavariante (B.1.617.2) verursacht. Allerdings steige die Zahl der Fälle mit \nInfektion durch die neue besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) \nOmikron in den letzten Wochen an. Es träten bereits Ausbrüche auf. Bis zum 14. De-\nzember 2021 seien in Deutschland 112 durch Genomsequenzierung bestätigte Fälle \nder VOC Omikron sowie 213 weitere Verdachtsfälle mit variantenspezifischem PCR-\nBefund übermittelt worden. Die Schwere der durch die Variante Omikron verursachten \nErkrankungen lasse sich derzeit noch nicht abschätzen. \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n15 \n \nBis zum 14. Dezember 2021 seien 73 % der Bevölkerung mindestens einmal und 70 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus hätten 26 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung erhalten. Aber weiterhin seien 24 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 \nJahre und 12 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die \nzurzeit in Deutschland zur Verfügung stünden, schützten nach derzeitigem Erkenntnis-\nstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer \nschweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Omikronvariante sei \nnoch nicht endgültig zu beurteilen. \nEs sei unbedingt erforderlich, bei Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkran-\nkung wie z.B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) \nzuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen PCR-Test durchfüh-\nren zu lassen. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Rei-\nsen vermieden werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden könnten, sollten Mas-\nken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innen-\nräume seien vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig \nund gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). Es werde dringend dazu geraten, größere Ver-\nanstaltungen in Innenräumen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, abzusagen, zu meiden oder \nvirtuell durchzuführen. Es werde empfohlen, die Corona-Warn-App zu nutzen. Insbe-\nsondere vor Kontakt zu besonders gefährdeten Personen sollte ein vollständiger Impf-\nschutz vorliegen und ein Test gemacht werden. Alle diese Empfehlungen gälten auch \nfür Geimpfte und Genesene. \nEs werde insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend emp-\nfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen \nImpfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) \nsollte von allen Personengruppen gemäß den STIKO-Empfehlungen genutzt werden. \nEs ließen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche träten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreite sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fän-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch träten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen seien. \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n16 \n \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze hätten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 sei grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spiele dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko könne durch die ei-\ngene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-\nRegel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensi-\nves Lüften aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem auf-\ngehalten haben). Untersuchungen deuteten darauf hin, dass die Impfung auch das Ri-\nsiko einer Übertragung reduziere, diese aber nicht vollständig verhindere. Einfluss auf \ndie Wahrscheinlichkeit der Übertragung hätten neben Verhalten und Impfstatus auch \ndie regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steige mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es könne jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien wiesen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führe. Langzeitfolgen könnten auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] vom 16. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. \nNovember 2021, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 CO-\nVID-19] vom 17. Dezember 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des \nRKI: https://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 17. Dezember 2021 - \n783,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen und ist damit seit Ende \nNovember 2021 gesunken. Mit Stand 12. Dezember 2021 wurden 1.906 Patienten auf \nNormalstationen und 578 Patienten auf Intensivstationen behandelt. Die Belegung der \nKrankenhäuser ist damit seit Anfang Dezember 2021 nunmehr ebenfalls leicht gesun-\nken. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug - Stand 17. Dezember \n2021 - 7,79 (https://www.coronavirus.sachsen.de; Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 17. Dezember 2021, a. a. O.). Medien-\nberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Wochen aufgrund ausgeschöpf-\n40 \n41 \n42 \n\n17 \n \nter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in andere Bun-\ndesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nachrichten/sach-\nsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dresden-koeln-\n100.html). Operationen und Behandlungen mussten - nicht nur in weniger problemati-\nschen Fällen, sondern auch betreffend Tumor-Operationen - verschoben oder die Pa-\ntienten auf die Suche nach Operationsterminen in weniger belasteten Bundesländern \nverwiesen \nwerden \n(https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/chemnitz/chemnitz-\nstollberg/corona-verschiebung-operationen-klinikum-chemnitz-100.html). \n(c) Angesichts der weiterhin überaus hohen Belastung in den sächsischen Kranken-\nhäusern, die sich nach den Prognosen des RKI bei der zu erwartenden schnellen Aus-\nbreitung der Omikron-Variante sehr schnell wieder erhöhen kann, hat der Senat auch \nin Ansehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat \nSachsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 176) der sich \nim Landesgebiet aufhaltenden Personen weiterhin verpflichtet ist, Maßnahmen zu er-\ngreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens \nim Freistaat Sachsen erwarten lassen. \n(4) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Regelung auch \nnicht als unverhältnismäßig. \nDer Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von dem Antragsteller \ngerügten Verletzung seiner Grundrechte - legitimen Zweck. \nDie Regelung ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, er-\nforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen \n43 \n44 \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n18 \n \nkönnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem \nGesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tat-\nsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mit-\ntel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, \n1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - \n1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O Rn. 185 m. \nw. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein \nUmfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden \nSachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und \nder Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. \nMärz 2004 a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und \ndas Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. \na. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tat-\nsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechts-\nträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher \nGüter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur \nbegrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungs-\ngerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose \nbeschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. \n237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise \nder Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezem-\nber 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021 a. a. \nO. Rn. 185). \nGrundrechtseingriffe dürfen ferner nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemein-\nwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des \nGemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte \nund die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alterna-\ntiven Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig festste-\nhen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 m. w. N.). \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \n49 \n50 \n\n19 \n \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216). Die sach-\nliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeordneten \nMaßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengra-\ndes der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind \nin ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-\ndanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, \nund v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle \nsonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und exis-\ntentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu-\nzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Regelung als voraussichtlich ver-\nhältnismäßig. \nDer Verordnungsgeber ist ausweislich der Verordnungsbegründung in den Erwägun-\ngen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere, wenn sie \n51 \n52 \n\n20 \n \nzu größeren Ansammlungen oder Versammlungen führen, Situationen schaffen, in de-\nnen es zur Übertragung des Coronavirus kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und \njedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs auch abwei-\nchende Auffassungen gibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 \n-, juris Rn. 56 m. w. N.; Beschl. v. 30. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 17). \nDas Verbot dürfte auch erforderlich sein, denn Hygieneschutzmaßnahmen stellen ge-\ngenüber der Kontaktvermeidung jedenfalls kein zur Verhinderung einer Virusübertra-\ngung gleich geeignetes Mittel dar. Dies gilt auch, soweit gemäß § 1a Satz 1 Sächs-\nCoronaNotVO Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen \nOrten unter freiem Himmel nicht erlaubt sind. Denn mit dem Verbot einer Feier werden \nnicht in jedem Fall Ansammlungen von Menschen erfasst, die an prominenten Stand-\norten zum Abbrennen von Feuerwerk zusammentreffen. Dass von dem Verbot des \n§ 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO möglicherweise auch Situationen erfasst sind, bei de-\nnen Personen vereinzelt Feuerwerk auf einer Straße oder in der näheren Umgebung \nder Unterkunft abbrennen, ist ebenfalls unschädlich. Denn der Verordnungsgeber \ndurfte im Rahmen seiner Einschätzungsprognose davon ausgehen, dass sich beim \nAbbrennen von Feuerwerk in der Öffentlichkeit typischerweise Ansammlungen von \nMenschen bilden, die entweder Feuerwerkskörper mit sich führen oder das Feuerwerk \nverfolgen wollen. \nAuch erweist sich der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 \nGG des Antragstellers als angemessen, denn ihm wird - worauf der Antragsgegner \nzutreffend hingewiesen hat - nur das Mitsichführen und Abbrennen pyrotechnischer \nGegenstände außerhalb der Unterkunft verwehrt. Bei der zulässigen typisierenden Be-\ntrachtungsweise des Verordnungsgebers wird ihm ein Abbrennen innerhalb der Unter-\nkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im \nGegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt. \n2.4 Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG ist \nnicht erkennbar. \nDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich \nund wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar \n2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris \nRn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n21 \n \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der \nUngleichbehandlung angemessen sind. \nHiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber das Ab-\nbrennen von Feuerwerk innerhalb der Unterkunft gegenüber dem Abbrennen in der \nÖffentlichkeit privilegiert. Denn er kann davon ausgehen, dass sich in der Unterkunft \ntypischerweise nur Personen des eigenen Hausstands oder mit diesen verwandte oder \nbekannte Personen treffen werden. Gegenüber diesen Kontakten sind Ansammlungen \nvon Menschen, die sich in aller Regel nicht kennen werden, im Hinblick auf die Gefahr \neiner Infizierung deutlich größer. Diese Einschätzung ist auch § 6 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO zu entnehmen, wonach Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum \nvom Mitgliedern des eigenen Hausstands unter den dortigen Voraussetzungen gegen-\nüber sonstigen Zusammentreffen privilegiert sind. Damit besteht ein sachlicher Diffe-\nrenzierungsgrund zwischen dem erlaubten Abbrennen von Feuerwerk innerhalb der \nUnterkunft und dem Abbrennverbot in der Öffentlichkeit. \n2.5 Der Antragsgegner verstößt mit dem Verbot gemäß § 1a Satz 2 SächsCoronaNot-\nVO auch nicht gegen Art. 4 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände. \nGemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem \nMarkt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie \ngenügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richt-\nlinie ist ein Mitgliedstaat nicht daran gehindert, aus berechtigten Gründen der öffentli-\nchen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicher-\nheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des \nBesitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern zu ergrei-\nfen. \nEs ist bereits fraglich, ob das zum Vermeiden von Kontakten aus infektionsschutzrecht-\nlichen Gründen erlassene Verbot, Feuerwerkskörper in der Öffentlichkeit mit sich zu \nführen oder abzubrennen, vom Regelungsinhalt des Art. 4 Richtlinie pyrotechnische \nGegenstände erfasst ist. Denn aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich, dass die \nMitgliedstaaten die „Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen“ \nnicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen. Bei dem vorliegenden, der Kon-\ntaktvermeidung dienenden Verbot handelt es sich aber nicht um einen Fall der Bereit-\nstellung auf dem Markt, sondern um einen Fall der konkreten situationsbezogenen Ver-\nwendung. \n57 \n58 \n59 \n60 \n\n22 \n \nSelbst wenn sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über den Wortlaut ihres Absatzes 1 \nhinaus ein grundsätzliches Verbot einer Verwendungsbeschränkung ergeben sollte, \nergibt sich hieraus, worauf auch der Antragsgegner hinweist, jedenfalls aber nicht ohne \nweiteres, dass die dort genannten berechtigten Gründe der menschlichen Gesundheit \nnicht auch Gefahren erfassen sollen, die nicht unmittelbar von dem Feuerwerkskörper \nausgehen, sondern sich aus der Art und Weise ihrer Verwendung ergeben. Zwar trifft \nes zu, dass das auf infektionsrechtliche Erwägungen gestützte Verbot des Abbrennens \nin der Öffentlichkeit gemäß § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO nicht Gefahren betrifft, die \nunmittelbar von dem Feuerwerkskörper selbst ausgehen; allerdings werden nach der \nzutreffenden Auffassung des Verordnungsgebers bei der Art und Weise des (gemein-\nsamen) Abbrennens von Feuerwerkskörpern in der Öffentlichkeit infektionsschutz-\nrechtliche Gefahren geschaffen. \nAuch aus den vom Antragsteller angeführten Erwägungsgründen ergibt sich nicht mit \nhinreichender Sicherheit, dass die von ihm gewählte einschränkende Auslegung der \nSchrankenbestimmung in Art. 4 Abs. 2 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände zutrifft. \nUnter der im Erwägungsgrund Nr. 16 genannten „Verwendung von pyrotechnischen \nGegenständen“ kann mit dem Antragsgegner auch ohne weiteres die konkrete Art und \nWeise des Abbrennens verstanden werden. Der Erwägungsgrund Nr. 12, wonach es \nden Mitgliedstaaten nicht möglich sein soll, den freien Verkehr von pyrotechnischen \nGegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, wenn die Anforderun-\ngen nach dieser Richtlinie erfüllt sind, enthält keine näheren Hinweise für die Ausle-\ngung von § 4 Abs. 2 der Richtlinie. Der vom Antragsteller genannte Erwägungsgrund \nNr. 61, der das Richtlinienziel näher umschreibt, spricht schließlich aus dem vom An-\ntragsgegner genannten Gründen ebenfalls nicht offensichtlich für die vom Antragsteller \nvertretene Auffassung (ähnlich VG Berlin, Beschl. v. 23. Dezember 2020 - 1 L 451/20 \n-, juris Rn. 26). \n2.6 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zu Lasten des Antragstellers aus. Er wird zwar in seinem Recht auf \nfreie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Aus den \nebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Ge-\n61 \n62 \n63 \n64 \n\n23 \n \nsundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des der-\nzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen seiner \nInteressen gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \nAblauf des 9. Januar 2022 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eil-\nverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \nWiesbaum \n \n65 \n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-22/3-b-450-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-22/3-b-450-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487120","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.841908+00:00"}}