{"status":"available","doknr":"OLD487119","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-23","aktenzeichen":"6 A 638/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 638/20 \n \n6 K 2271/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Görlitz \nConrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 3. Juni 2020 - 6 K 2271/18 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie-\nrigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben sind. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs-\nverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - \n6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher \nMaßnahmen abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei bei ihrem Erlass am 18. März \n2018 Beschuldigter eines später eingestellten Verfahrens wegen Diebstahlverdachts \ngewesen. Die angeordnete Maßnahme sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nauch notwendig. Aus einer Gesamtschau des Anlassverfahrens, zahlreicher bereits im \nBegehungszeitraum 2013 gegen den Kläger geführter Ermittlungsverfahren (ein Sam-\nmelverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung, \nDiebstählen, Unterschlagung, Beleidigung, Urkundenfälschung und Verstoßes gegen \ndas Pflichtversicherungsgesetz und ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Vor-\n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nwurfs der Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs) sowie jüngerer Ermittlungs-\nverfahren wegen des Verdachts, im Zeitraum von Oktober 2017 bis Anfang 2018 mehr-\nfach Stahlschrott aus einem Unternehmenscontainer gestohlen und verkauft und am \n27. April und am 16. Mai 2019 Pfandautomaten mit pfandfeien Flaschen bestückt zu \nhaben, ergäben sich hinreichend begründete tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\nnahme, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu weiteren polizeilichen Ermittlungs-\nverfahren insbesondere im Zusammengang mit Eigentumsdelikten geben könne. Die \nWiederholungsgefahr entfalle nicht deshalb, weil das Anlassverfahren nach § 170 \nAbs. 2 StPO und die übrigen Verfahren nach § 153, § 153a oder § 154 StPO eingestellt \nbzw. im Stahlschrottkomplex sogar mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet wor-\nden seien. Denn in keinem Fall sei der Tatverdacht ausgeräumt worden. \nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. \nDas Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die von ihm zitierte Rechtsprechung \n(BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass \ndie Rechtmäßigkeit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten Anordnung erkennungs-\ndienstlicher Maßnahmen unter anderem davon abhängt, dass der Betroffene bei deren \nErlass Beschuldigter eines die Anordnung veranlassenden Verfahrens ist. Dies zieht \nder Kläger nicht in Zweifel. Vielmehr wendet er sich unter Bezugnahme auf seinen \nerstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. Mai 2020 gegen die weitere Annahme des Ge-\nrichts, dass der Ausgang des Anlassverfahrens für die erforderliche Beschuldigtenei-\ngenschaft unerheblich sei. Hierzu trägt er vor, dass nach dem vorgenannten Urteil auch \ndie Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft von der Widerspruchsbe-\nhörde und dem Gericht bei Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung zu berücksichti-\ngen seien, was hier nicht erfolgt sei. Dieser Einwand greift nicht durch. \nDas Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnah-\nmen nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegten Maßstab danach be-\nurteilt, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens fest-\ngestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des \nEinzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner \nPersönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er straf-\nrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bie-\ntet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafba-\nren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unter-\nlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend \noder entlastend - fördern könnten. Liegen diesbezügliche Anhaltspunkte nicht (mehr) \nvor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und \ndemgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen \nAnordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig \n(BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2016 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Ausgehend von dieser prä-\nventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Bun-\ndesverwaltungsgericht den Maßstab dahin konkretisiert, dass der spätere Wegfall der \nBeschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstel-\nlung, Verurteilung oder Freispruch die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Be-\nhandlung nicht von vornherein entfallen lässt. Vielmehr sind solche Fälle unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich \nBehörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine \nerkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni \n2016 a. a. O. Rn. 23; v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. \nv. 16. Juni 2020 - 3 A 346/20 -, juris 9). Jedenfalls muss sich das Fortbestehen der \nNotwendigkeit auch aus den Ergebnissen des Anlassverfahrens herleiten (BVerwG, \nUrt. v. 27. Juni 2016 a. a. O. Rn. 16). All das hat das Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung entgegen der Auffassung des Klägers zugrunde gelegt. \nSo hat es hinsichtlich des Anlassverfahrens, das vor seiner Erweiterung nur den Vor-\nwurf eines Diebstahls von Werkzeug und eines Fahrrads aus einem Wohnhaus am \n12. Oktober 2017 und nicht den vom Kläger angesprochenen Freispruch vom später \nerweiterten Vorwurf des Diebstahls von Stahlschrott betraf, festgestellt, dass dieses \nVerfahren nach § 170 Abs. 2 StPO nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers, \nsondern „aus Mangel an Beweisen“ eingestellt worden sei, weil sich der Verdacht allein \nauf die Angaben eines Zeugen gestützt habe. Ausweislich der Einstellungsverfügung \nbegründeten die Angaben des Zeugen, der - ohne unmittelbarer Tatzeuge gewesen zu \nsein - den Kläger und eine weitere Beschuldigte am Tatort gesehen hatte, zwar keinen \nhinreichenden, jedoch „einen nicht ganz vagen Tatverdacht gegen die Beschuldigten“. \nMit diesem Anlassverfahren setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht \nansatzweise auseinander und legt damit schon nicht entsprechend den Darlegungsan-\nforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, warum der Beklagte und ihm folgend \ndas Verwaltungsgericht aus dessen Ergebnis zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr \nund damit die Notwendigkeit der Anordnung hergeleitet haben sollen. \n7 \n\n5 \n \nAuch im Übrigen ergibt das Zulassungsvorbringen nicht, dass die Erwägungen, mit de-\nnen das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbeste-\nhende Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung begründet hat, fehlerhaft \nwären. \nDas Verwaltungsgericht hat neben dem Anlassverfahren die im Jahr 2013 geführten \nund später jeweils eingestellten Ermittlungsverfahren nicht für sich allein genommen \nausreichen lassen, sondern ist erstens mangels entgegenstehenden Anhalts nach Ak-\ntenlage und Sachvortrag auch für diese Verfahren davon ausgegangen, dass der je-\nweilige Schuldvorwurf nicht ausgeräumt worden sei. Zweitens hat es seine Annahme, \ndass diese Verfahren trotz des Zeitablaufs von beinahe sieben Jahren noch Berück-\nsichtigung finden könnten, damit begründet, dass der Kläger seither erneut mehrfach \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich \nauf den zweiten Gesichtspunkt und vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger macht \ngeltend, die Verfahren aus dem Jahr 2013 rechtfertigten keine erkennungsdienstlichen \nMaßnahmen im Jahr 2020, weil seither gegen ihn nur „unbegründete Ermittlungsver-\nfahren geführt (worden seien), einzig mit dem Ziel, damit erkennungsdienstliche Maß-\nnahmen begründen zu können“. Für eine derart missbräuchliche Zielrichtung ist objek-\ntiv nichts ersichtlich. Das würde selbst dann gelten, wenn der Verdacht des Diebstahls \nvon Stahlschrott im Zeitraum von Oktober 2017 bis Anfang 2018 sowie des Pfandau-\ntomatenbetrugs - wie hier nicht - vollständig hätte ausgeräumt werden können. \nDen nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzten Gründen hat das Verwaltungsgericht zutref-\nfend entnommen, dass der Kläger mit seit dem 7. August 2019 rechtskräftigem Urteil \nvom Verdacht des Diebstahls von Stahlschrott nicht wegen erwiesener Unschuld, son-\ndern „aus tatsächlichen Gründen“ deshalb freigesprochen wurde, „da ihm die dort vor-\ngeworfenen Taten nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachge-\nwiesen werden konnten“. Soweit der Kläger auf die Protokolle der Zeugenvernehmun-\ngen in der Hauptverhandlung am 16. und 30. Juli 2019 verweist und verschiedene Ein-\nzelheiten benennt, ergeben diese nicht, dass er zweifelsfrei nicht als Täter in Betracht \ngekommen wäre. So steht insbesondere das vom Kläger hervorgehobene Gewicht des \nentwendeten Stahlschrotts (insgesamt mehr als eine Tonne), den er unmöglich mit sei-\nnem Pkw hätte transportieren können, einem fortbestehenden Tatverdacht nicht ent-\ngegen, da nach der Aussage des Zeugen B. immer wieder Schrottteile zwischen einem \nund acht Kilogramm, mithin ohne großen Aufwand zu transportierende Teilmengen, zur \nAbholung bereitgelegt und verschwunden waren. \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nDer aufrechterhaltene Einwand des Klägers, dass es nur eine Art von Freispruch gebe, \nZusätze nicht in die Urteilsformel gehörten und die Urteilsgründe mangels Beschwer \nnicht mit Rechtmitteln angegriffen werden könnten, verfängt nicht. Hierzu verweist der \nSenat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8), die er in \nständiger Rechtsprechung teilt (vgl.zuletzt Senatsbeschl. v. 27. September 2021 - 6 A \n425/20 -, juris Rn. 5). \nAnders als der Kläger meint, kann auch aus dem eher niedrigen Sachwert des entwen-\ndeten Stahlschrotts (max. 70,00 € pro halbe Tonne - was die Geringfügigkeitsgrenze \nvon 50,00 € [vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 43 \nm. w. N.] überschreitet) nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung geschlos-\nsen werden. Das Verfahren mag für sich allein genommen die Notwendigkeit erken-\nnungsdienstlicher Behandlung nicht zu begründen. Es ist indes nicht das einzige aus \ndem Bereich der leichteren Kriminalität. Hinzukommen das Anlassverfahren und die \nbeiden am 26. September 2019 nach § 153 Abs. 1 VwGO eingestellten Verfahren we-\ngen des Verdachts des der Bagatellkriminalität zuzurechnenden Pfandautomatenbe-\ntrugs sowie die später eingestellten Verfahren aus dem Jahr 2013. In der Gesamtschau \nrechtfertigt die Vielzahl der Verfahren die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Etwas \nanderes ergibt sich hinsichtlich der zuletzt genannten Verfahren auch nicht deshalb, \nweil der Kläger sinngemäß geltend macht, dass er durch ihre Berücksichtigung \nschlechter gestellt würde, als wenn er zeitnah verurteilt worden wäre und die Vorwürfe \naus dem Bundeszentralregister inzwischen gelöscht worden wären. \nZwar spricht viel dafür, dass es für die Zulässigkeit der Verwertung eingestellter Ver-\nfehlungen, auf die das Verwertungsverbot des § 51 BZRG keine Anwendung findet, \nnicht bedeutungslos ist, ob bereits Tilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine ihretwe-\ngen erfolgte Verurteilung in das Bundeszentralregister hätte eingetragen werden kön-\nnen. Dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in \ndie Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die nicht \nzu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, \ngrundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und \nim Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten \nwäre. Es dürfte daher gerechtfertigt sein, eingestellten Verfehlungen bei der Beurtei-\nlung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung aus Gründen der Bewäh-\nrung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie länger zurückliegen, wo-\nbei eine Orientierung an den mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundes-\nzentralregistergesetzes sachgerecht erscheint. Allerdings greift der Gesichtspunkt der \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nBewährung, wie sich von selbst versteht, dann nicht durch, wenn und soweit sich ein \ndie Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten des Betroffenen über einen längeren \nZeitraum bis in die Gegenwart hinzieht (vgl. zur Beurteilung der waffenrechtlichen Zu-\nverlässigkeit: BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 5 f). So verhält es \nsich im Streitfall, da die hier zu beurteilenden Vorfälle fortlaufend aus den Jahren 2013, \n2017, 2018 und 2019 stammen und der seither vergangene Zeitraum zu kurz ist, um \neine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Solche sind - wie auch die Ausführungen \nzu Nr. 1 zeigen - nicht gegeben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-23/6-a-638-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-23/6-a-638-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487119","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.813835+00:00"}}