{"status":"available","doknr":"OLD487118","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-27","aktenzeichen":"1 B 388/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 388/21 \n \n12 L 258/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Radibor \nvertreten durch den Bürgermeister \nAlois-Andritzki-Straße 2, 02627 Radibor \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEinstellung von Bauarbeiten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 22. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 17. September 2021 - 12 L 258/21 - geändert. Der Antrag der \nAntragsteller wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 17. September 2021 - 12 L 258/21 -, mit welchem \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog festgestellt wurde, dass der Widerspruch der \nAntragsteller gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 \naufschiebende Wirkung habe, ist begründet. \nDie \nAntragsteller \nsind \nBesitzer \ndes \nGrundstücks \nG1........................................................... ob sie auch Eigentümer dieses Grundstücks \nsind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Flurstück G1... ist seit den 80-er Jahren \ndes vorigen Jahrhunderts mit einem Wohnhaus bebaut. Zur Straße D...... hin haben die \nAntragsteller Anpflanzungen, die Grundstückseinfahrt sowie die Einfriedung des \nGrundstücks angelegt. \nIn den Jahren 2003 und 2006 wurden Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten \ndurchgeführt, in deren Zuge zwischen dem im Eigentum der Antragsgegnerin \nstehenden Straßenflurstück G2....................... (vormals wohl: Flurstück......) und dem \nvon den Antragstellern bewohnten Flurstück ein trapezartig geschnittenes, im \nEigentum der Antragsgegnerin stehendes Flurstück G3... ausgemessen wurde. Teile \nder von den Antragstellern vorgenommenen Anpflanzungen befanden sich auf diesem \nFlurstück. Darüber hinaus befinden sich Teile der Grundstückszufahrt und der \nEinfriedung des von den Antragstellern bewohnten Grundstücks auf dem im Eigentum \nder Antragsgegnerin stehenden Flurstück G3.... Noch im Jahr 2003 und dann (wohl) \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nerneut im Jahr 2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller sowie die \nGrundstückseigentümer der Flurstücke G4................. und G5................. hinsichtlich \nderer eine ähnliche Problematik bestand, auf, die Anpflanzungen und baulichen \nAnlagen vor ihren Grundstücken zu beseitigen. Ferner bemühte sich die \nAntragsgegnerin zumindest in den Jahren 2017 bis 2019 vergeblich um eine gütliche \nEinigung unter Einbeziehung weiterer Anwohner der Straße, welche sich durch die \nEinengung infolge der Anpflanzungen gestört fühlten. \nMit hier streitgegenständlichem, von der Bürgermeisterin unterzeichneten Schreiben \nvom 11. Februar 2021 wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragsteller. \nUnter dem „Betreff: Weg ‚D......‘ in ......................“ kam sie auf die genannte \nAngelegenheit zurück und führte aus (Hervorhebungen im Original): \n„Wie Ihnen bekannt ist, ist die Gemeinde Radibor Eigentümer der \nWegegrundstücke ‚D......‘ in ......................, u. a. bestehend aus den \nFlurstücken G6..., G2..., G7..., G8..., G3.... \nSie wurden bereits mehrfach aufgefordert, die Anpflanzungen sowie die \nbaulichen Anlagen und Einfriedungen, die sich auf den Wegegrundstücken der \nGemeinde Radibor befinden, zu entfernen bzw. einen entsprechenden \nRückschnitt der Anpflanzungen so zu veranlassen, dass keine Planzenteile \nmehr auf die Grundstücke der Gemeinde Radibor ragen. \n \nDem sind Sie bis heute nicht nachgekommen. \nWie Ihnen bekannt ist, wird die Gemeinde Radibor durch die bestehenden \nAnpflanzungen und Mauerteile in der Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt. \nDer Weg wird hierdurch insgesamt zu schmal. \nEin längeres Zuwarten ist nicht zumutbar. \nSie werden daher nunmehr aufgefordert, umgehend, spätestens bis zum \n22.02.2021 \n1. sämtliche Anpflanzungen vor Ihrem Grundstück G1............................ die \nsich auf o. g. Wegegrundstücken ‚......................................................., \nbefinden, zu entfernen. \n2. sämtliche Wurzeln, Äste und Zweige, die auf die Wegegrundstücke \n‚......................................................., \nvon \nIhrem \nGrundstück \nG1........................... hinüberragen, bis an Ihre Grundstücksgrenze \nzurückzuschneiden. \nsowie umgehend, spätestens bis zum \n31.03.2021 \n3. die sich vor Ihrem Grundstück G1........................... auf den o. g. \nWegegrundstücken ‚............................. befindlichen Teile Ihrer baulichen \nAnlagen und Einfriedungen abzutrennen und sich ggf. anzueignen. \n4 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n \n4. die derzeit durch Teile Ihrer baulichen Anlagen, Einfriedungen und \nAnpflanzungen beanspruchten Flächen der o. g. Wegegrundstücke \n‚....................................................... an die Gemeinde Radibor beräumt \nherauszugeben. \nNach Ablauf der o. g. Frist wird die Gemeinde Radibor ihre Eigentümerrechte \nausüben.“ \nIn der Folge informierte die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 20. Februar 2021 \nMitarbeiter eines Landschaftsbauunternehmens über das voraussichtliche Erfordernis \neiner „Ersatzvornahme“ und beauftragte diese für den 23. Februar 2021, 8.00 Uhr. Am \n23. Februar 2021 entfernte das Unternehmen einen Baum auf dem Flurstück G3... \nsowie weitere Anpflanzungen auf einem benachbarten Flurstück. Auf Veranlassung der \nAntragsgegnerin \nwaren \nneben \ndem \nbeauftragten \nUnternehmen \nein \nVermessungsingenieur samt Mitarbeiter, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes und eine \nBeamtin des Polizeivollzugsdienstes vor Ort. Diverse Anwohner, u. a. der Antragsteller \nzu 2 fanden sich ebenfalls ein. Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes fertigte in der Folge \neinen Vermerk zur „Durchführung der Ersatzvornahme Rückschnitt der Bäume und \nSträucher (…)“. \nUnter dem 1. April 2021 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen den „Bescheid \nvom 11. Februar 2021“. \nAm 6. April 2021 reichten sie beim Verwaltungsgericht Dresden einen „Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO“ ein, mit der sie nach \ndem formulierten Antragswortlaut die Einstellung der Bauarbeiten auf den Flurstücken \nG5.., G4..., G1..., G3..., G8... sowie...... (gemeint G2...) und den Nichtbeginn derselben \nbis zur „rechtskräftigen“ Entscheidung über den Widerspruch begehrten. Hilfsweise \nbegehrten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. \nAus der Begründung des Antrags ging hervor, dass sie die Beseitigung der auf dem \nFlurstück G3... befindlichen baulichen Anlagen befürchteten, die der Einfriedung und \nder Zufahrt des von ihnen genutzten Flurstücks G1... dienen. Sie sahen - wie bereits \nim Widerspruch - das Schreiben vom 11. Februar 2021 als rechtswidrigen Bescheid \nan. Die darin enthaltene Rückbauverfügung sei ca. 36 Jahre nach Errichtung der \nbaulichen Anlagen nicht mehr zulässig, zumal der vormalige Bürgermeister der \nAntragsgegnerin im Rahmen eines Ortstermins am 17. Oktober 2017 zugesichert habe, \ndass die baulichen Anlagen bestehen bleiben könnten, sofern die Anpflanzungen \nbeseitigt würden. \n \n \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag unter Rüge des beschrittenen Rechtswegs \nentgegengetreten. Nach ihrer Auffassung handle es sich beim Schreiben vom \n11. Februar 2021 nicht um einen Bescheid, sondern um einen zivilrechtlich zu \nbetrachtenden Schriftsatz, mit dem sie ihre Rechte aus dem Grundstückseigentum \ngeltend gemacht habe. Die Antragsteller nutzten das ihr - der Antragsgegnerin - \ngehörende Flurstück G3... unberechtigt. Sie benötige dieses Flurstück jedoch für den \nAusbau der Straße D....... Überdies fehle es am Anordnungsgrund, der Eilbedürftigkeit, \nweil zwischenzeitlich Herausgabeklage gegen die Antragsteller vor dem Amtsgericht \nBautzen erhoben worden sei und bis zur Entscheidung keine baulichen Maßnahmen \ndurchgeführt werden würden. \nNachdem die Antragsteller ihren Antrag mit Schriftsatz vom 10. September 2021 \ndahingehend abgeändert hatten, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs beantragten, hat das Verwaltungsgericht Dresden mit \nBeschluss vom 17. September 2021 - 12 L 258/21 - festgestellt, dass der Widerspruch \nder Antragsteller gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Februar \n2021 aufschiebende Wirkung habe und das Verfahren eingestellt, soweit der Antrag \nzurückgenommen worden sei. \nDer Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Ob eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Norm vorliege, bestimme sich nach der \nNatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet werde. Dabei sei der \nwahre rechtliche Charakter des Anspruchs maßgebend, so wie sich dieser nach den \nvom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragenen Tatsachen ergebe. Die im \nSchreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 geltend gemachten Ansprüche \nkönnten sowohl öffentlich-rechtlicher (insbesondere § 20 SächsStrG) als auch \nzivilrechtlicher Natur (insbesondere §§ 985, 1004 BGB) sein. Das Schreiben deute \näußerlich nicht auf ein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hin. Durch die \nVerwendung des Begriffs „Eigentümer“ könne der Rechtsstreit keinem der beiden \nRechtsgebiete zugeordnet werden, weil das Eigentum an einem Wegegrundflurstück \nauch für das Straßenrecht von Bedeutung sein könne - etwa für Fragen der Widmung. \nDie Androhung im letzten Satz des Schreibens, nach Fristablauf die Eigentümerrechte \nausüben zu wollen, sei jedoch als Androhung der direkten Durchführung vollziehender \nMaßnahmen anzusehen, wie es einzig für ein Handeln einer Behörde im Über-/ \nUnterordnungsverhältnis typisch sei. Nach Jahren der Auseinandersetzung könne \ndamit nicht die zivilrechtliche Selbsthilfe i. S. d. § 859 Abs. 3 BGB subsumiert werden. \nDiese Auslegung werde durch den in der Behördenakte vorgelegten Schriftverkehr \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nbestätigt, in welchem mehrfach von einer Ersatzvornahme die Rede sei. Mit Ausübung \nder Eigentümerrechte sei daher dasjenige angesprochen, was ansonsten mit \nErsatzvornahme i. S. d § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG umschrieben sei. \nBereits der ursprüngliche Antrag sei als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen \ngewesen, wobei er sich lediglich auf Ziffer 3 des Schreibens vom 11. Februar 2021 \nbezogen habe. Dieser Antrag sei mit Schriftsatz vom 10. September 2021 teilweise - in \nBezug auf die durch ihre Nachbarn genutzten Flurstücke - zurückgenommen worden. \nDer nicht zurückgenommene Teil des Antrags sei statthaft. Insbesondere liege mit dem \nSchreiben vom 11. Februar 2021 ein für ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO \nerforderlicher Verwaltungsakt vor. Bei den einzelnen unter Nr. 1 bis 4 genannten \nAufforderungen habe es sich um Verwaltungsakte gehandelt, die die Antragsteller zur \nVornahme der jeweils benannten Handlungen verbindlich aufgefordert hätten. Trotz \nder gewählten Formulierung sowie der Form ohne Bezeichnung als Bescheid und ohne \nRechtsbehelfsbelehrung habe für die Antragsteller als Adressaten bei objektiver \nWürdigung kein Zweifel bestehen können, dass ihnen gegenüber eine einseitige, \nunmittelbar verbindliche hoheitliche Regelung getroffen worden sei. Zwar gelte dies \nauch im Hinblick auf die Androhung der Ersatzvornahme, diese sei aber nicht \nGegenstand des Widerspruchs der Antragsteller. \nDa der Widerspruch der Antragsteller bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufschiebende Wirkung entfalte, sei hier einstweiliger Rechtsschutz analog § 80 Abs. 5 \nVwGO zu gewähren. Dies deshalb, weil aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin \ndie begründete Befürchtung bestehe, dass sie mit den Baumaßnahmen trotz des \nerhobenen Widerspruchs fortfahren oder mit diesen beginnen könne. \nGegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. September 2021 zugestellten \nBeschluss hat die Antragsgegnerin am 11. Oktober 2021 Beschwerde erhoben, mit der \nsie ausweislich der Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2021 die Ablehnung des \nEilantrags begehrt. Sie ist der Auffassung, das Schreiben vom 11. Februar 2021 sei \nkein Verwaltungsakt. Sie selbst sei als juristische Person Grundstückseigentümerin \nund habe die ihr hieraus zustehenden Ansprüche geltend gemacht. Die Antragsteller \nokkupierten ihr Grundstückseigentum. Die äußere Form des Schreibens vom \n11. Februar 2021 gebe keinen Anlass, darin einen Verwaltungsakt zu erkennen. Allein \nder Umstand, dass die Gemeinde an einen Bürger schreibe, führe noch nicht zum \nVorliegen eines Verwaltungsakts. Dem Schreiben fehle es an den typischen \nMerkmalen eines Verwaltungsakts, wie Tenor, Begründung, Benennung der \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nRechtsgrundlage, Rechtsbehelfsbelehrung, Zitat von öffentlich-rechtlichen Normen. \nUnterstelle man hingegen, dass sich die Antragsgegnerin an Recht und Gesetz halten \nwolle, komme man nicht zum Vorliegen eines Verwaltungsakts. Hinzu komme, dass im \nSchreiben ausschließlich Eigentümerrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch \ngeltend gemacht würden. Das Schreiben vom 11. Februar 2021 - dies könne als \nKontrollüberlegung herangezogen werden - hätte statt von der Bürgermeisterin der \nAntragsgegnerin \nwortlautgleich \nvon \neinem \nRechtsanwalt \nals \nVertreter \nder \nAntragsgegnerin verfasst worden sein können. In diesem Fall wäre niemand auf die \nIdee gekommen, dass es sich um einen Verwaltungsakt handle. Zudem habe die \nAntragsgegnerin gar nicht nach § 20 Abs. 1 SächsStrG oder § 27 Abs. 2 SächsStrG \nhandeln können, weil im Bereich des widerrechtlich in Anspruch genommenen \nFlurstücks seit Jahren keine Straße mehr bestanden habe. Es sei für sie - die \nAntragstellerin - der sichere Weg gewesen, sich auf die Position als Eigentümerin \nzurückzuziehen \nund \nausschließlich \nzivilrechtlich \nvorzugehen. \nSoweit \ndas \nVerwaltungsgericht die Ankündigung der Ausübung von Eigentümerrechten als \nAndrohung vollziehender Maßnahmen angesehen habe, habe es nicht erklärt, welche \nMaßnahmen dies sein sollten, zumal ein Sofortvollzug nicht angeordnet gewesen sei. \nDer vom Verwaltungsgericht genommene argumentative Rückgriff auf den in der \nVerwaltungsakte enthaltenen Begriff der Ersatzvornahme sei doppelt fehlerhaft. Zum \neinen könne Gegenstand der Auslegung des Schreibens vom 11. Februar 2021 nur \ndasjenige sein, was dem Empfänger bekannt sein konnte. Zum anderen kenne auch \ndas Zivilrecht eine Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht \nseine Zuständigkeit angenommen, in der Sache handle es sich nicht um eine öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Selbst wenn man von einem \nVerwaltungsakt in Nr. 3 des Schreibens vom 11. Februar 2021 ausgehen wollte, \nhandelte es sich um eine ausschließlich begünstigende Regelung. Sie gewähre den \nAntragstellern als Nichteigentümer ein Aneignungsrecht in Bezug auf in fremden Grund \nund Boden eingebrachte Gegenstände. \nDie Antragsteller haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. \nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs zu \nUnrecht festgestellt hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlerhaften \n14 \n15 \n\n8 \n \nAuslegung ihres Schreibens vom 11. Februar 2021 als Verwaltungsakt führen zur \nAbänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nDabei ist der Senat zu einer Entscheidung zur Sache befugt. Eine Verweisung an das \nAmtsgericht Bautzen ist nicht angezeigt. Der von den Antragstellern gestellte Antrag \nbetrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO, so dass der Verwaltungsrechtsweg mangels abdrängender \nSonderzuweisung eröffnet ist. \nDer Senat hat trotz der grundsätzlichen Prüfungssperre aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 17a Abs. 5 GVG über den Rechtsweg zu entscheiden. Nach dieser Regelung prüft \ndas Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache \nentscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es kann dahinstehen, \nob § 17a Abs. 5 GVG überhaupt - ggf. entsprechend - in Eilverfahren Anwendung findet \n(vgl. hierzu: Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, Vor § \n17 \nGVG \nRn. \n14 \nff. \nm. w. N.). \nEine \nBindung \nan \ndie \nerstinstanzliche \nRechtswegentscheidung nach § 17a Abs. 5 GVG besteht nämlich dann nicht, wenn \ndas Ausgangsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über den Rechtsweg nicht \nseparat vorab entscheidet, den Beteiligten damit die Beschwerdemöglichkeit nach \n§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG abscheidet und der die Zulässigkeit des Rechtswegs rügende \nBeteiligte hieran mit seinem Rechtsmittel festhält (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Auflage 2018, GVG § 17a Rn. 44 f. m. w. N.). So liegt der Fall - die \nAnwendbarkeit des § 17a GVG an dieser Stelle unterstellt - hier. Die Antragsgegnerin \nhat bereits vor dem Verwaltungsgericht die Rechtswegzuständigkeit gerügt, das \nVerwaltungsgericht hat keine separate Rechtswegzuständigkeit getroffen und die \nAntragsgegnerin hat an ihrer Rüge im Beschwerdeverfahren festgehalten. \nDie hier vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Ob eine Streitigkeit \nöffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche \nRechtswegzuweisung \ndes \nGesetzgebers \nfehlt, \nnach \nder \nNatur \ndes \nRechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. \nGmSOB, Beschl. v. 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312-317, BVerwGE \n74, 368-373, juris Rn. 10). Dies ist auf der Grundlage des Klage- oder \nAntragsbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu \nprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 1994 - 11 B 140.93 -, Rn. 4, juris). Die \nAntragsteller begehren ein Unterlassen von Handlungen der Antragsgegnerin in Bezug \nauf die Flurstücke G3... und G1... unter Beachtung der - ggf. vom Gericht \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \nanzuordnenden oder wiederherzustellenden - aufschiebenden Wirkung ihres unter \ndem 1. April 2021 erhobenen Widerspruchs gegen das Schreiben der Antragsgegnerin \nvom 11. Februar 2021. Der Widerspruch vom 1. April 2021 ist damit die Grundlage der \nStreitigkeit \nund \nbestimmt \nihre \nRechtsnatur. \nDieser \nist \nals \nbesonderer \nverwaltungsprozessualer \nRechtsbehelf \nöffentlich-rechtlich. \nDas \nvon \nder \nAntragsgegnerin mit dem Schreiben vom 11. Februar 2021 beabsichtigte rein \nzivilrechtliche Handeln und die - ein entsprechendes Handeln unterstellt - fehlende \nStatthaftigkeit des Widerspruchs führen nicht zum Vorliegen einer bürgerlichrechtlichen \nStreitigkeit, weil sich ihre Rechtsnatur auf der Grundlage des Antragsbegehrens und \ndes zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts bestimmt. Das gilt auch bei \nunzulässigen oder unbegründeten Anträgen. Für den von den Antragstellern geltend \ngemachten Anspruch auf Beachtung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die \nöffentlich- oder bürgerlichrechtliche Qualifikation des befürchteten Realakts, sondern \nder von ihnen erhobene Widerspruch das entscheidende Moment. Dies zeigt sich \nbereits in dem unter dem 6. April 2021 formulierten Antrag, mit welchem der Erhalt des \nstatus quo bis zur Entscheidung über den Widerspruch begehrt wurde. Zudem haben \ndie Antragsteller mit der Antragskonkretisierung vom 10. September 2021 nunmehr \nausdrücklich um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ersucht und damit \ndie zentrale Bedeutung des ihres Widerspruchs nochmals herausgehoben. Die danach \nmögliche Anordnung, Wiederherstellung oder - bei entsprechender Anwendung des \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - Feststellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs ist öffentlich-rechtlicher Natur. \nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch nicht statthaft. Nach dieser \nVorschrift kann das das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den \nFällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Fälle des \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben gemeinsam, dass die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs oder der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 \nAbs. 1 VwGO nicht vorliegt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung in analoger \nAnwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 18. März \n2015 - 5 B 322/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Külpmann, in Finkelnburg/Dombert/ \nKülpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, \nRn. 1041 ff.) setzt eine von der Behörde ignorierte oder in Abrede gestellte, aber \ntatsächlich bestehende aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO und damit \nebenfalls einen Verwaltungsakt voraus. § 80 VwGO gewährt dem Bürger spezifischen \n19 \n\n10 \n \nRechtsschutz gegenüber behördlichem Handeln gerade durch Verwaltungsakt \n(BVerwG, Urt. v. 20. November 2008 - 3 C 13.08 -, BVerwGE 132, 250-253, juris Rn. 9). \nDer Widerspruch der Antragsteller vom 1. April 2021 richtet sich aber nicht gegen einen \nVerwaltungsakt. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 \nhandelt es sich nicht um einen solchen. \nNach § 35 Satz 1 VwVfG, der hier gemäß § 1 SächsVwVfZG zur Anwendung kommt, \nist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine \nBehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft \nund die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, Verwaltungsakt. Das \nSchreiben der Antragsgegnerin ist keine hoheitliche Maßnahme. Eine hoheitliche \nMaßnahme liegt nur vor, wenn die Behörde von Befugnissen Gebrauch macht, die dem \nAdressaten der Maßnahme (in dem zwischen ihm und der Behörde bestehenden \nRechtsverhältnis) in dieser Form ihrer Art nach nicht zustehen. Keine hoheitliche \nMaßnahme liegt damit vor, wenn eine entsprechende Willenserklärung mit gleichen \nWirkungen auch von Privaten abgegeben werden könnte (vgl. Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 104; BVerwG, Urt. v. \n20. November 2008 a. a. O., Rn. 8). \nMit dem Schreiben vom 11. Februar 2021 hat die Antragsgegnerin nur von Befugnissen \nGebrauch gemacht, die einem privaten Eigentümer ebenfalls zustehen. Wie die \nAntragsgegnerin zurecht festhält, unterscheidet sich das Schreiben inhaltlich nicht von \neinem Schreiben, welches ein privater Grundstückseigentümer zur Vorbereitung der \nberäumten Wiederinbesitznahme an eine Person richten würde, die sein Grundstück \nin Besitz genommen, bepflanzt und bebaut hat. Die Antragsgegnerin hat sich auf ihr \nEigentum am Grundstück berufen, die bisherigen fruchtlosen Mahnungen allgemein \ndargestellt und sodann unter Fristsetzung Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB \n(in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) sowie aus § 985 BGB (in Nr. 4) geltend gemacht. Darüber \nhinaus hat sie in Nr. 2 auch eine Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt. \nAbschließend hat sie sich nochmals auf die ihre Eigentümerrechte berufen und deren \nbeabsichtigten Gebrauch in Aussicht gestellt, wobei sie - was bei privaten \nMahnschreiben ebenfalls nicht ungewöhnlich erscheint - nicht konkretisiert hat, welche \nweiteren Schritte sie sie tatsächlich plane. \nAuf einen hoheitlichen Charakter des Schreibens vom 11. Februar 2021 könnte \nallenfalls \nhindeuten, \ndass \nim \nAdressfeld \nzur \nAbsenderadresse \ndie \nGemeindeverwaltung - Ordnungsamt - benannt ist, die eigenen Flurstücke als \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \n„Wegegrundstücke“ bezeichnet wurden und die Beeinträchtigung dieser damit \nbegründet wurde, dass der Weg zu schmal werde. Diese Indizien reichen für eine \nhoheitliche Charakterisierung des Schreibens jedoch nicht aus. \nOb ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für \nWillenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen entsprechend § 133 \nBGB zu bestimmen. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der \ndurch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene von seinem Standpunkt aus bei \nverständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71; \nSenatsbeschl. v. 16. September 2021 - 1 B 269/21 -, juris Rn. 10). \nSoweit die Antragsteller das Schreiben als Verwaltungsakt verstanden haben, war dies \nnach dem objektiven Empfängerhorizont nicht gerechtfertigt. Bereits die äußere Form \nsprach gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts, der ggf. Grundlage einer \nVerwaltungsvollstreckung sein soll. So wurde das Schreiben nicht als Bescheid, \nAnordnung oder Verfügung bezeichnet und eine Gliederung in Entscheidungssatz, \nBegründung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG) und \nRechtsbehelfsbelehrung \nwar \nnicht \nvorhanden. \nEine \nauf \nöffentlich-rechtliche \nVorschriften Bezug nehmende Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 6 VwVfG) fehlten sogar vollständig. Dies gilt auch für \neine Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit \ngesonderter Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO), die im Falle des Vorliegens eines \nVerwaltungsakts zur effektiven Fristwahrung erforderlich gewesen wäre. Das \nSchreiben wurde zudem von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin als ihre \norganschaftliche Vertreterin (§ 51 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) unterzeichnet, so dass \nes erkennbar keinem spezifischen Fachamt zugeordnet war. \nAllein die Bezeichnung der eigenen Flurstücke als „Wegegrundstücke“ und der Verweis \nauf die Schmalstelle der Straße genügt nicht, um die von der Antragsgegnerin \nerhobenen Forderungen als Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG oder \nVerlangen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG zu betrachten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 \nSächsStrG kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige \nBehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, \nwenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Nach § 27 Abs. 2 \nSatz 2 SächsStrG sind auf den der Straße benachbarten Grundstücken angelegte \nAnpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht \nfest verbundene Einrichtungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs \n24 \n25 \n26 \n\n12 \n \nbeeinträchtigen, auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde vom Eigentümer \noder Besitzer des benachbarten Grundstücks binnen angemessener Frist zu \nbeseitigen. Die Antragsgegnerin hat diese Vorschriften im Schreiben vom \n11. Februar 2021 weder benannt noch inhaltlich auf sie Bezug genommen. Überdies \nerscheint zweifelhaft, ob die von den durch die Antragsteller eingebrachten baulichen \nAnlagen und Anpflanzungen betroffenen Grundstücksteile der Antragsgegnerin \nüberhaupt Straße i. S. d. § 20 Abs. 1 SächsStrG sind, weil sie - soweit auf den zur Akte \ngereichten und in den Verwaltungsakten der Antragsgegner enthaltenen Lichtbildern \nersichtlich - nicht von einem Straßenkörper (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b \nSächsStrG) bedeckt sind. Demgegenüber steht das ausdrückliche und wiederholte \nBerufen auf das zivilrechtliche Eigentum durch die Antragsgegnerin, wobei sich die \neinzelnen Forderungen - wie oben dargestellt - den konkreten aus dem Eigentum \nherrührenden Ansprüchen und der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Selbsthilfe (§ 910 \nBGB) zuordnen lassen. Auch die unkonkret in Aussicht gestellte „Ausübung“ der \nEigentümerrechte deutet nicht auf ein hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin hin. \nSchon die Bezugnahme auf das zivilrechtliche Eigentum spricht gegen eine \nangekündigte Verwaltungsvollstreckung, zumal das Selbsthilferecht des Eigentümers \nnach § 910 Abs. 1 BGB dem Grundstückseigentümer das Recht zur direkten \nDurchführung vollziehender Maßnahmen einräumt. Zudem erscheint es auch nicht \nausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin damit auch die indirekte Durchsetzung ihrer \nEigentümerrechte auf dem Rechtsweg oder - wofür ihr Vorgehen am 23. Februar 2021 \nspricht - die Durchsetzung ihres Anspruchs aus § 985 BGB im Wege der verbotenen \nEigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) gemeint hat. \nDie - den Antragstellern damals noch unbekannte - interne Kommunikation der \nAntragsgegnerin im Zusammenhang mit der Baumfällung am 23. Februar 2021 hat das \nSchreiben vom 11. Februar 2021 nicht zum Verwaltungsakt gewandelt, weil es für die \nFrage des Vorliegens eines Verwaltungsakts maßgeblich auf den Zeitpunkt des \nEmpfangs/der Bekanntgabe der Erklärung (vgl. Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71; \nSenatsbeschl. v. 16. September 2021 a. a. O., Rn. 15) und den objektiven \nEmpfängerhorizont \nankommt. \nZudem \nfindet \nder \nintern \ngebrauchte \nBegriff \n„Ersatzvornahme“ in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur auch im \nZusammenhang mit der Ausübung des Selbsthilferechts nach § 910 Abs. 1 BGB \nVerwendung (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 8. Oktober 2013 - 3 U 631/13 -, juris Rn. 18; \nKG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 24 W 115/04 -, juris Rn. 14; LG Bonn, Urt. v. 3. Juli 1987 \n- 4 S 32/87 -, NJW-RR 1987, 1421; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 7. Juli 2015 \n- 314b C 178/14 -, juris Rn. 5; Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020 Stand: \n27 \n\n13 \n \n12. November 2021, \n§ \n910 \nRn. \n3; \nVollkommer, \nin: \nKrüger, \nbeck-online. \nGroßkommentar, Stand: 15. Februar 2021, BGB § 910 Rn. 30, 33; Fritzsche, in: \nHau/Poseck, BeckOK BGB, 60. Edition, Stand: 1. November 2021, § 910 Rn. 1; \nSaller/Siede, in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und \nProzessformularbuch, 4. Auflage 2020, § 910 Rn. 6), so dass der vom \nVerwaltungsgericht gezogene Schluss von der Verwendung dieses Begriffes auf ein \nÜber-/Unterordnungsverhältnis nicht zwingend erscheint. \nEs kann auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin am 23. Februar 2021 bei der sich \nnicht auf das Abschneiden überhängender Zweige beschränkenden Beseitigung von \nAnpflanzungen unter der Teilnahme eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes und einer \nPolizeivollzugsbeamtin hoheitlich aufgetreten ist. Die spätere Durchsetzung privater \nAnsprüche mit hoheitlichen Mitteln würde nicht die rückwirkende Wandlung einer \nvorherigen zivilrechtlichen Mahnung in eine hoheitliche Maßnahme bewirken. \nDie Unzulässigkeit des von den Antragstellern gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 \nVwGO (analog) ist vorliegend kein Anlass, diesen in einen solchen nach § 123 Abs. 1 \nVwGO umzudeuten. Zum einen haben die Antragsteller ihr ursprünglich auf § 123 \nAbs. 1 VwGO gestütztes Eilrechtsschutzbegehren in ein solches nach § 80 Abs. 5 \nVwGO konkretisiert, wobei sie sich von Anbeginn darauf gestützt haben, dass das \nSchreiben vom 11. Februar 2021 ein Verwaltungsakt sei und sie hiergegen \nWiderspruch erhoben haben. Voraussetzung einer Umdeutung ist jedoch, dass der \nformulierte (unzulässige) Antrag nicht ausdrücklich gewollt ist (Riese, in: \nSchoch/Schneider a. a. O., § 88 Rn. 16). Davon ist aber angesichts des anwaltlichen \nSchriftsatzes vom 10. September 2021 auszugehen. Zum anderen wäre eine \nUmdeutung nur dann sachgerecht, wenn der umgedeutete Antrag Aussicht auf Erfolg \nhätte. Dies ist nicht der Fall, da die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht haben. Dies gilt insbesondere, nachdem die Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 9. Juli 2021 die erhobene Klage vor dem Amtsgericht Bautzen \nmitgeteilt und angekündigt hat, bis zu einer Entscheidung über diese keine baulichen \nVeränderungen vorzunehmen. \nDie Kostenentscheidung beruht, soweit sie nicht bereits rechtskräftig ist, auf § 154 \nAbs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \nDie nach § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessende Höhe des Streitwerts \nhat der Senat mit ½ von 5.000 € (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) unter Heranziehung von \nNummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt. Eine \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nVerringerung des Streitwerts angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht \nvom gleichen Streitwert ausgegangen und hier lediglich der nicht eingestellte \nVerfahrensteil fortgeführt worden ist, hält der Senat nicht für angezeigt. Dies deshalb, \nweil die Verfahrenseinstellung des Verwaltungsgerichts nach Auffassung des Senats \nins Leere geht, jedenfalls aber keinen für den Streitwert maßgeblichen Teil des \nStreitgegenstands betrifft. \nDas Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen, noch auf § 123 Abs. 1 VwGO \nbezogenen Antrag dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller die Feststellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Nr. 3 des Schreibens vom 11. \nFebruar 2021 begehrten. Diese Auslegung begegnet - abgesehen davon, dass die \nFeststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wohl auch zu Nr. 4 des \nSchreibens begehrt wurde - keinen durchgreifenden Bedenken. Sie lehnt sich an den \nWortlaut des Antrags an, nach welchem die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über \nden Widerspruch zum Stillhalten angehalten werden sollte und trägt insbesondere den \nAusführungen der Antragsbegründung Rechnung, wonach „mit dem vorläufigen \neinstweiligen \nAnordnungsverfahren \nverhindert \nwerden \n[sollte], \ndass \ndie \nAntragsgegnerin die baulichen Anlagen der Antragsteller, Mauern, Einfriedungen, \nAufpflasterungen etc. beseitigt“ (Schriftsatz vom 6. April 2021, S. 5). Wenn der Antrag \naber von vornherein auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen Nr. 3 des Schreibens vom 11. Februar 2021 gerichtet war, haben \ndie Antragsteller mit der Antragskonkretisierung vom 10. September 2021 keinen Teil \ndes Streitgegenstands im Hinblick auf benachbarte Grundstücke zurückgenommen. \nDie weitergehende, plakative Bezeichnung der Flurstücksnummern G5.., G4..., G8... \nund...... (gemeint G2...) im Antrag vom 6. April 2021 war ersichtlich Ausdruck der von \nden Antragstellern gehegten Erwartung, dass die Antragsgegnerin etwaige \nBaumaßnahmen, die dem Vollzug ihrer vermeintlichen Anordnungen aus dem \nSchreiben vom 11. Februar 2021 dienen würden, einheitlich auch auf den \nNachbargrundstücken durchführen werde. Die Antragsbegründung enthält jedoch \nkeine Ausführungen die darauf schließen lassen, dass Antragsteller auch \nBaumaßnahmen vor den benachbarten Grundstücken im Wege des Eilrechtsschutzes \nverhindern wollten. Jedenfalls bestimmte sich die Bedeutung der Sache für die \nAntragsteller (§ 52 Abs. 1 GKG) ausschließlich am nicht abgetrennten Fortbestand der \nbaulichen Anlagen vor dem von ihnen genutzten Grundstück. \nIm Hinblick auf die Rechtswegfrage hat die Entscheidung des Senats weder \ngrundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Divergenz i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n32 \n33 \n\n15 \n \n§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vor, so dass bereits deshalb keine Zulassung der Beschwerde \nzum Bundesverwaltungsgericht angezeigt ist. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-27/1-b-388-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":19},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-27/1-b-388-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487118","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.777362+00:00"}}