{"status":"available","doknr":"OLD487116","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-28","aktenzeichen":"5 B 344/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 344/21 \n \n2 L 589/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerbesteuer, Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \n\n2 \n \nam 28. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. August 2021 - 2 L 589/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.018,86 €, der \nStreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.784,59 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die vorgebrachten Be-\nschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. \n1. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einst-\nweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin einen durch Pfändungs- und \nÜberweisungsverfügung vom 11. Juni 2021 erlangten Geldbetrag von weiteren \n7.138,35 € zurückzuzahlen. \nMit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juni \n2021 waren wegen Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 13.342,49 € gegenwärtige \nund künftige Ansprüche der Antragstellerin gegen ihr Kreditinstitut gepfändet und zum \nEinzug übertragen worden. Diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung war dem \nKreditinstitut am 15. Juni 2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 \nerklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Kreditinstitut, dass der Zahlungseingang \nin Höhe von 19.728,35 €, soweit es sich hierbei um die Zahlung einer Corona-Überbrü-\nckungshilfe der SAB handele, von der Pfändung ausgenommen werde. Im Übrigen \nbleibe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wirksam. Das Kreditinstitut kehrte \nam 25. Juni 2021 den Pfändungsbetrag an die Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin \nbegehrte von der Antragsgegnerin die Rückzahlung des durch die Pfändungs- und \nÜberweisungsverfügung erlangten Betrages, weil es sich hierbei ausschließlich um Mit-\ntel aus der Corona-Überbrückungshilfe Bund III handele, die die Antragstellerin schon \nvor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf das betreffende Konto \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nausgezahlt erhalten habe. Nachdem die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und \nim erstinstanzlichen Eilverfahren sukzessive Kontounterlagen vorgelegt hatte, aus de-\nnen sich die Kontostände, Einzahlungen und Auszahlungen im fraglichen Zeitraum \nergaben, half die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin letztlich bezüglich \nder Rückzahlung eines Gesamtbetrags von 6.204,14 € ab. Hinsichtlich des verbleiben-\nden Betrags von 7.138,35 € hielt die Antragsgegnerin hingegen an der Rechtmäßigkeit \nihrer Vollstreckungshandlung fest. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Antrag-\nstellerin nach den vorgelegten Kontounterlagen am 19. Mai 2021 vor Eingang der \nCorona-Überbrückungshilfe Bund III auf dem betreffenden Konto über ein Guthaben \nvon 7.138,35 € (Startsaldo 30. April 2021: -1,65 €, Haben 19. Mai 2021: 7.140,00 €) \nverfügt habe. Es werde davon ausgegangen, dass nachfolgende Verfügungen der An-\ntragstellerin die Corona-Hilfe „verbraucht“ hätten. Mit der Rückzahlung stehe der An-\ntragstellerin der Gesamtbetrag von 39.456,70 € der Corona-Überbrückungshilfe Bund \nIII rechnerisch über von ihr bereits daraus nachfolgend getätigte Verfügungen in Höhe \nvon insgesamt 30.684,50 €, das verbleibende Bankguthaben nach Auskehr des ge-\npfändeten Betrags in Höhe von 2.568,06 € und die Rückzahlung von 6.204,14 € zur \nVerfügung. \nDas Verwaltungsgericht stützt die Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin, soweit \ndieser noch anhängig ist, darauf, dass die Antragstellerin keinen Regelungsanspruch \nglaubhaft gemacht habe. Der Gewerbesteuerbescheid vom 22. Oktober 2019 sei hin-\nsichtlich der Hauptforderung und § 240 AO hinsichtlich der Säumniszuschläge der \nRechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes. Der Verwaltungsakt sei wirksam, \ndenn die Antragsgegnerin habe ihn bekannt gegeben und er sei nicht aufgehoben wor-\nden. Die Vermögensverschiebung sei auch nicht deshalb in Höhe des noch streitigen \nBetrags von 7.138,35 rückabzuwickeln, weil die Antragstellerin gegen ein Pfändungs- \nund Vollstreckungsverbot verstoßen hätte. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Antrag-\nstellerin habe vor Zahlung der Subvention der Sächsischen Aufbaubank auf ihrem \nKonto einen Habenbetrag von 7.140 € gehabt. Damit seien die gezahlte Kleinbeihilfe \nbzw. Fixkostenhilfe für die Auskehr des Guthabens an die Antragsgegnerin in Höhe \ndes noch gegenständlichen Betrags nicht kausal. § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO \nscheide als Anspruchsgrundlage für eine Rücküberweisung aus, weil die Vollstre-\nckungsmaßnahme wegen der Überweisung des Geldes an die Antragsgegnerin nicht \nmehr einstweilen eingestellt, beschränkt oder aufgehoben werden könne. Sie habe sich \nmit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin an die Behörde \nals Pfändungsgläubigerin erledigt. \n4 \n\n4 \n \n 2. Die Antragstellerin wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit zahl-\nreichen Argumenten der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eines Regelungsan-\nspruchs nicht auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin habe nicht frei verfügbare Fi-\nnanzmittel auf dem Konto der Beschwerdeführerin gepfändet, sondern ausschließlich \ndie unpfändbaren Corona-Soforthilfsmittel, die der Antragstellerin zur Begleichung ihrer \nFixkosten gewährt worden seien. Bis zur Zustellung der Pfändungs- und Überwei-\nsungsverfügung sei die Antragstellerin in ihrer Verfügung über das vorhandene Gutha-\nben keinerlei kontomäßigen Beschränkungen unterworfen gewesen. Einschränkungen \nhätten sich allerdings aus den Vergabebedingungen des Bescheides der SAB vom 28. \nMai 2021 dahingehend ergeben, dass die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der för-\nderfähigen Fixkosten verwendet werden durfte. Aus ihrem Förderantrag ergebe sich, \ndass sie in den Fördermonaten November 2020 – Juni 2021 Gesamtfixkosten von \n109.399,90 € gehabt habe; der Anteil der förderfähigen Fixkosten belaufe sich nur auf \n39.456,70 €. Allein für die Monate April, Mai und hälftig Juni 2021 seien von ihrem \nSteuerbüro nicht förderfähige Fixkosten von 15.581,33 € ermittelt worden, die die An-\ntragstellerin selbst und außerhalb der Fördermittel aufzubringen gehabt habe. Aus die-\nsem Zahlengefüge erschließe sich ohne Weiteres, dass der von der Antragsgegnerin \nerrechnete Habenbetrag von 7.140,00 €, der nicht die pfändungsfreien Fördermittel \nbetroffen habe, am 15. Juni 2021 schon längst aufgebraucht gewesen sei. Er sei schon \nbei Eingang der zweiten Hälfte des Förderbetrags am 1. Juni 2021 betragsmäßig aus-\ngegeben gewesen. \nNicht eingegangen sei das Verwaltungsgericht auf das Argument der Antragstellerin, \ndie Antragsgegnerin habe mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2021 die Pfändungsver-\nfügung ausgesetzt, sodass bereits die Rechtsgrundlage für die Pfändung und Einzie-\nhung des gesamten Betrags vom Konto der Antragstellerin entfallen sei. Mit der Aus-\nsetzung entfalle die Verstrickung dauerhaft (Verweis auf BGH, Beschl. v. 19. November \n2020 - IX ZB 14/20 -, juris). Damit bestehe ein Anordnungsanspruch wenigstens aus \nder Rechtsfigur des Folgenbeseitigungsanspruchs. \nInformationshalber werde mitgeteilt, dass die Antragstellerin mittlerweile die rücküber-\nwiesene Differenzsumme von einem anderen Konto an die Antragsgegnerin überwie-\nsen habe, weshalb die Antragsgegnerin unter dem 6. September 2021 die Pfändungs- \nund Überweisungsverfügung aufgehoben habe. Die Gewerbesteuerschuld für 2019 \nwerde voraussichtlich erheblich weniger betragen als der von der Antragsgegnerin ge-\npfändete Betrag. \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \n3. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keinen Erfolg. \na) Zwar kann auch in Vollstreckungsverfahren bezüglich Gewerbesteuerschulden ein \nBegehren auf Rückgewähr solcher Forderungen, die vom Steuergläubiger mittels eines \nVerstoßes gegen ihre Unpfändbarkeit zu Unrecht gepfändet und eingezogen worden \nsind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Antrag gemäß § 1 Abs. 2 \nAO, § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 \nAO, § 851 ZPO verfolgt werden und können dahingehende Rückgewähransprüche des \nSteuerschuldners durch einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 AO schon vor-\nläufig geregelt werden, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwen-\nden (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; FG \nKöln, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 9 V 1302/20 -, juris). \nDer für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungs-\nanspruch aus § 258 AO setzt aber voraus, dass es sich bei der gepfändeten und ein-\ngezogenen Forderung um eine nicht pfändbare Forderung handelt. Dies ist mit dem \nVorbringen der Antragstellerin hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. \nNach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. \nDamit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u. a. auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Unüber-\ntragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern \nwürde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungs-\nzweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im \nRahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Sub-\nventionszahlungen gehören (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris \nRn. 25. m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen wird die Corona-Soforthilfe aufgrund der \nihr zugrundeliegenden Bestimmungen von der herrschenden Auffassung als zweckge-\nbunden und damit als nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar eingestuft (BFH, Beschl. \nv. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März \n2021 - VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris). Diese Unpfändbarkeit setzt sich auch nach \nihrer Überweisung auf ein Bankkonto an der entsprechenden Forderung gegen die \nkontoführende Bank fort (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 24 \nff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März 2021 - VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris). Dies \nist für die hier in Rede stehende Corona-Überbrückungshilfe Bund III zwischen den \nBeteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die \nvollstreckte Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin nicht zu den Gläubigeran-\n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nsprüchen zählt, für deren Tilgung die Corona-Überbrückungshilfe Bund III von der An-\ntragstellerin zweckentsprechend eingesetzt werden kann, dass die Antragsgegnerin \nalso keine sog. Anlassgläubigerin ist, der auch die Vollstreckung in Forderungen der \nAntragstellerin auf Corona-Überbrückungshilfe Bund III gestattet wäre (vgl. dazu BFH, \nBeschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 30). \nNach den aufgezeigten Grundsätzen begründet die Vollstreckungsmaßnahme mithin \neine Unbilligkeit der Vollstreckung i. S. d. § 258 AO, soweit sie gegen das Pfändungs-\nverbot des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verstößt. Im \nvorliegenden Fall besteht diesbezüglich allerdings die Besonderheit, dass nicht die \nCorona-Überbrückungshilfe Bund III auf ein bereits gepfändetes Konto gezahlt wurde \nund damit nicht lediglich um die Freigabe des so konkret abgegrenzten, von Anfang an \nder Verstrickung unterworfenen Guthabensbetrags gestritten wird. Vielmehr wurde hier \ndie Corona-Überbrückungshilfe Bund III dem noch nicht der Pfändung unterworfenen \nKonto der Antragstellerin gutgeschrieben, auf dem sich auch ein Guthabensbetrag aus \neiner anderen, unstreitig pfändbaren Quelle befand; sie hat sich mit diesem pfändbaren \nVermögen demnach vermischt. Darüber hinaus wurden vor der Bewirkung der Konten-\npfändung von der Antragstellerin auch zahlreiche Überweisungen aus diesem ver-\nmischten Guthaben vorgenommen, für die zwischen den Beteiligten streitig ist, inwie-\nweit sie als Verbrauch der pfändbaren oder der nicht-pfändbaren Quelle des Gesamt-\nguthabens rechtlich zuzuordnen sind. Der Senat geht hierzu von Folgendem aus: \nEs würde die Interessen eines Vollstreckungsgläubigers unzumutbar beeinträchtigen \nund die gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen über ihren Normwortlaut und -zweck \nhinaus unvertretbar ausweiten, könnte ein Vollstreckungsschuldner durch eine Vermi-\nschung von pfändbaren und unpfändbaren Forderungen auch erstere der Vollstre-\nckung ohne Weiteres entziehen. Aus dem bereits genannten Umstand, dass ungeach-\ntet einer grundsätzlich bestehenden Unpfändbarkeit von zweckgebundenen Subven-\ntionsforderungen den sog. Anlassgläubigern die Vollstreckung in diese gestattet bleibt \n(BFH, a. a. O., Rn. 30), ergibt sich ferner, dass das Interesse des Vollstreckungsschuld-\nners, derartige Geldmittel - wie hier die Corona-Überbrückungshilfe Bund III - zur Til-\ngung von Forderungen, die dem Förderzweck entsprechen, in völlig freier Entschei-\ndung und Auswahl einsetzen zu können, vollstreckungsrechtlich nicht geschützt ist. \nDen Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO \nist vielmehr Genüge getan, solange die zweckgebundene Forderung vollständig ihrem \nZweck entsprechend verwendet werden kann. \n12 \n13 \n\n7 \n \nHier hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin - in der Gesamtschau mit den vom \nKonto nach der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe Bund III getätigten Überwei-\nsungen und mit dem verbleibenden Restguthaben nach Auskehr des zunächst gepfän-\ndeten Betrags - mittels der Freigabe eines bereits eingezogenen Teilbetrags von \n6.204,14 € so gestellt, dass der Antragstellerin rechnerisch der Gesamtbetrag der \nCorona-Überbrückungshilfe Bund III - für alle bereits erfolgten und nur im Übrigen für \nkünftige Verfügungen - belassen worden war. Diese Begrenzung der freigegebenen \nForderung könnte nach dem oben dargestellten Zweck des § 851 ZPO nur dann Be-\ndenken begegnen, wenn die Antragsgegnerin hierbei unter den bereits vorgenomme-\nnen Überweisungen auch solche berücksichtigt hätte, die der Zweckbindung der \nCorona-Überbrückungshilfe Bund III nicht genügten und die deshalb, um eine vollstän-\ndige zweckentsprechende Verwendung der Corona-Überbrückungshilfe Bund III zu er-\nmöglichen, zuvörderst nicht dieser Quelle des Gesamtguthabens als Verbrauch zuzu-\nordnen wären. Dass die Dinge hier so liegen, wird von der Antragstellerin zwar mit ihrer \nBeschwerde behauptet, aber für diesen ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Um-\nstand nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verweist \nfür ihre Behauptung, mit den betreffenden Überweisungen seien nicht förderfähige Fix-\nkosten beglichen worden, lediglich auf dahingehend bestehende hohe Forderungen, \ndie in ihrem Förderantrag aufgeschlüsselt seien. Der Umstand, dass die Antragstellerin \nentsprechenden Forderungen ausgesetzt ist, sagt allerdings offenkundig nichts dar-\nüber aus, welche ihrer bestehenden Schulden sie mit den fraglichen Überweisungen \nkonkret beglichen hat und inwieweit die Tilgung dieser einzelnen Schulden dem Zweck \nder Corona-Überbrückungshilfe Bund III entsprach. Zu den einzelnen stattgehabten \nZahlungsvorgängen trägt die Antragstellerin hingegen insgesamt nichts vor. Dies ge-\nnügt den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungs-\nanspruchs i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO nicht. \nb) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgeg-\nnerin habe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ausgesetzt und damit die Ver-\nstrickung der gepfändeten Forderung beseitigt. Dies trifft nach Aktenlage bereits in der \nSache nicht zu. Die Antragsgegnerin hat unter dem 22. Juni 2021 gegenüber der Dritt-\nschuldnerin als Adressatin der Pfändungs- und Überweisungsverfügung lediglich er-\nklärt, einen konkreten Zahlungseingang, soweit es sich um die Zahlung einer Corona-\nÜberbrückungshilfe handele, von der Pfändung auszunehmen und darauf verwiesen, \ndass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Übrigen wirksam bleibe (Bl. 40 \nder Behördenakte). Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Benachrichtigung der Antrag-\n14 \n15 \n\n8 \n \nstellerin vom 22. Juni 2021 (Bl. 52 der Gerichtsakte) angegeben hat, die Pfändungs-\nverfügung sei „ausgesetzt“ worden, handelt es sich zwar um eine missverständliche, in \nder rechtlichen Begrifflichkeit unsaubere Schilderung dieses Sachverhalts; dieser \nSchilderung kam allerdings kein eigener Regelungscharakter zu, sondern sie sollte \nausschließlich über die gegenüber der Drittschuldnerin abgegebene Erklärung infor-\nmieren. Auf die unzulängliche Formulierung eines bloßen Informationsschreibens kann \ndie Antragstellerin den geltend gemachten Fortfall der Verstrickung der gepfändeten \nForderung von vornherein nicht stützen. \nc) Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nach alledem das vom Verwaltungsge-\nricht angenommene Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage \nstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob sie einen Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht hat, nachdem sie im Beschwerdeverfahren angegeben hat, sie habe der An-\ntragsgegnerin zwischenzeitlich den ihr rückerstatteten Betrag von einem anderen \nKonto erneut überweisen und die Gewerbesteuerforderung insoweit begleichen kön-\nnen. \nBegehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und \nberuft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außerge-\nwöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer \nGesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, \ndie im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 \n- VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 33). Ob hier die Gefahr einer Existenzvernichtung wei-\nterer Aufklärung bedürfte, nachdem die Antragstellerin schildert, zur Begleichung des \nanderen Teilbetrags dieser älteren Gewerbesteuerforderungen aus eigenen Kontogut-\nhaben in der Lage gewesen zu sein, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das \nBeschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 \ni. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren, \ndie weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt \nnach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) grundsätzlich ein Viertel des Werts der Haupt-\nsache (vorliegend ¼ von 12.075,42 € im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie \nvon 7.138,35 € im Beschwerdeverfahren). Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutz-\nverfahren nicht gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 nochmals auf die \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nHälfte zu reduzieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Die \nÄnderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Möller \n \n \n \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/5-b-344-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/5-b-344-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487116","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.727140+00:00"}}