{"status":"available","doknr":"OLD487115","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-28","aktenzeichen":"1 A 403/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 403/20 \n \n4 K 2501/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nStellplatzablöse, ............................................................................ \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 28. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2019 - 4 K 2501/17 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.200,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus ihren \nfristwahrenden Darlegungen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) im Schriftsatz vom 25. Mai \n2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen, ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n1. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den \nAblösebescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 2. August 2017 \nabgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Ablösebescheid \nüber zwei notwendige Kfz-Stellplätze finde seine Grundlage in § 49 Abs. 1 SächsBO i. \nV. m. § 1 der Stellplatzablösesatzung (nachfolgend: Satzung), die die Beklagte auf der \nGrundlage der Satzungsermächtigung des § 49 Abs. 2 SächsBO a. F. (nunmehr § 89 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsBO) erlassen habe. Der nach § 1 Abs. 2 der Satzung erforderliche \nAntrag auf Stellplatzablösung liege ungeachtet des Umstands vor, dass die Klägerin \nnach Erteilung der Baugenehmigung für das im Bauantrag vom Juni 2016 als \n„Sanierung eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses aus der Gründerzeit“ \nbezeichnete Vorhaben auf dem Flurstück ................................ (Vorhabengrundstück) \nund des Ablösungsbescheids vom 10. November 2016 eine Rücknahme des \nzusammen mit dem Bauantrag gestellten (ersten) Antrags auf Stellplatzablösung \nerklärt habe; die Klägerin habe - wie auf Seite 11 bis 14 des angefochtenen Urteils im \nEinzelnen ausgeführt wird - jedenfalls nicht auch ihren zweiten Antrag auf \nStellplatzablösung vom 10. Februar 2017 zurückgenommen. Der Ablösebescheid \n1 \n2 \n\n3 \n \nstehe mit den materiellen Vorgaben des § 49 Abs. 1 SächsBO und der wirksamen \nSatzung in Einklang. Als Surrogat der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen setze die \nAblösungsverpflichtung voraus, dass das Vorhaben der Klägerin, also die Änderung \nund Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses, einen Zu- und Abgangsverkehr mit \nKraftfahrzeugen erwarten lasse, durch den ein Mehrbedarf an Stellplätzen (§ 49 Abs. \n1 Satz 2 SächsBO) verursacht werde. Davon sei die Beklagte zutreffend ausgegangen. \nSie habe das für den Ablösebescheid maßgebliche (Einzel-)Vorhaben, wie es die \nKlägerin im Bauantrag bezeichnet habe, zutreffend erfasst. Es handle sich um eine \neinzelne \nbauliche \nAnlage, \nnicht \netwa \num \nein \ngrundstücksübergreifendes \nGesamtvorhaben der Sanierung und Änderung von fünf Gebäuden auf mehreren \nGrundstücken der Klägerin. Am Vorliegen mehrerer Vorhaben ändere es nichts, dass \ndie Klägerin die Bauanträge in engem zeitlichen Zusammenhang gestellt habe. Den \nursprünglich grundstücksübergreifend vorgesehenen „Müllstellplatz“ habe sie aus dem \nBauantrag herausgenommen. Nach Erteilung der jeweiligen Genehmigungen habe die \nKlägerin nicht von den einzelnen Vorhaben Abstand genommen, sondern die \nSanierungs- und Änderungsmaßnahmen auf der Grundlage der Baugenehmigungen \nausgeführt. Erklärungen des Inhalts, dass die fünf (näher bezeichneten) Gebäude nicht \nmehr als jeweils eigenständige Anlagen einzustufen seien, habe die Klägerin nicht \nabgegeben. Eine entsprechende Wirkung komme den von ihr angeführten \nVereinigungsbaulasten nicht zu. Das Vorhabengrundstück selbst sei schon nicht in \neine Vereinigungsbaulast einbezogen. Im Übrigen führe eine solche Baulast nicht zur \nVereinigung von baulichen Anlagen, sondern nur von (Buch-)Grundstücken. Die \nForderung der Klägerin aufgrund der Vereinigungsbaulasten eine einheitliche, \nsämtliche Grundstücke erfassende Stellplatzberechnung vorzunehmen, verkenne, \ndass § 49 Abs. 1 SächsBO die Stellplatzpflicht nicht grundstücks-, sondern anlagen- \noder vorhabenbezogen regele. Die Beklagte habe den änderungsbedingten \nMehrbedarf an Stellplätzen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBO) zutreffend bestimmt. Sie \nhabe sich an den vorhabenbezogenen Angaben der Klägerin orientiert, wobei die \nRichtigkeit der Berechnungen zwischen den Beteiligten außer Streit stehe. Die danach \nbestehende(Primär-)Verpflichtung zur Herstellung von zwei notwendigen Stellplätzen \nhabe die Klägerin nicht erfüllt. Gegenteiliges lasse sich aus den von der Klägerin \nangeführten Vereinigungsbaulasten mit anderen (näher bezeichneten) Grundstücken \nnicht herleiten. Abgesehen davon, dass das Vorhabengrundstück in keine der \nVereinigungsbaulasten einbezogen sei, würden „reale“ Stellplätze über diese \nGrundstücke nicht vermittelt. Weder dort noch auf dem Vorhabengrundstück selbst \nseien Stellplätze vorhanden. Mit lediglich fiktiven Stellplätzen könne die Stellplatzpflicht \nnicht erfüllt werden. Da die Herstellung der beiden notwendigen Stellplätze aus \n\n4 \n \ntatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wovon \nauch die Beteiligten ausgingen, lägen die satzungsmäßigen Voraussetzungen des \nAblösebescheids insgesamt vor. \n2. Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags wendet sich die Klägerin zum einen \ngegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das genehmigte Vorhaben einen \nungedeckten Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen ausgelöst habe, und zum \nanderen dagegen, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen, nicht \nzurückgenommenen Antrags auf Ablösung dieser Stellplätze ausgegangen ist. Mit \ndiesem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin weder einen entscheidungstragenden \nRechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts durch \nein schlüssiges Gegenargument derart in Frage gestellt, dass der Ausgang eines \nzugelassenen Berufungsverfahrens offen erscheint (zu diesen Anforderungen vgl. \nBVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Juni 2019 - 1 BvR 2356/19 -, juris Rn. 23 m. w. N.). \nAndere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht angeführt. \n2.1 Rechtlich zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Bauherr \nseiner gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze nach \nMaßgabe von § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO nur dadurch nachkommt, dass er die \nStellplätze „auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem \ngeeigneten Grundstück … (herstellt), dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich \ngesichert ist“. Nach sächsischem Landesrecht setzt sowohl die Herstellung auf dem \nBaugrundstück als auch die Herstellung auf einem anderen Grundstück das \ntatsächliche Vorhandensein der nötigen Stellplätze voraus. Dies entspricht dem \neindeutigen Gesetzeswortlaut und trägt dem Umstand Rechnung, dass die von § 49 \nAbs. 1 Satz 1 SächsBO angestrebte Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums von \nKraftfahrzeugen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2015 - 1 B 321/14 -, juris Rn. 8) \ndurch lediglich „fiktive“ Stellplätze nicht erreicht werden könnte. Von diesem Inhalt der \nHerstellungspflicht, mit dem sich die Klägerin auseinandersetzt, klar zu unterscheiden \nist die Frage nach dem „erforderlichen Umfang“ der notwendigen Stellplätze i. S. v. § \n49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, wozu insbesondere deren Anzahl gehört. Darauf geht das \nklägerische Zulassungsvorbringen nicht in der für die Darlegung (i. S. v. § 124a Abs. 4 \nSatz \n4 \nVwGO) \neines \nZulassungsgrunds \ngebotenen \nWeise \nein \n(zum \nDarlegungserfordernis im Zulassungsrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. November 2017 \n- 4 B 62.17 -, juris Rn. 9): Abweichend von der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 4 \nSächsBO 1999, nach der wesentliche Änderungen baulicher Anlagen deren Errichtung \nstellplatzrechtlich gleichstanden, stellt § 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBO in der hier \n3 \n4 \n\n5 \n \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. 186) auf \nden Mehrbedarf bei „Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen“ ab, wodurch \ndas Gesetz dem Bestandsschutz der vorhandenen baulichen Anlagen zugunsten des \nBauherrn Rechnung trägt (vgl. Brade, in: Jäde u. a., Bauordnungsrecht Sachsen, Stand \nJuli 2021, § 49 SächsBO Rn. 73). Der änderungsbedingte Mehrbedarf wird durch einen \nrechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und \njenem des genehmigten Altbestands ermittelt (vgl. Brade a. a. O. Rn. 74 m. w. N.; zum \nbayerischen Landesrecht s. BayVGH, Urt. v. 10. Juni 2016 - 2 B 16.733 -, juris Rn. 17). \nNachdem das Verwaltungsgericht die bauaufsichtsbehördliche Berechnung des \nMehrbedarfs von zwei notwendigen Stellplätzen sowohl als „zwischen den Beteiligten \nunstreitig“ als auch sachlich zutreffend angesehen hatte (Urteilsabdruck S. 16, zweiter \nAbsatz), reicht es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nBedarfsermittlung nicht aus, in diesem Zusammenhang lediglich die Frage der \nbedarfsmindernden \nEinbeziehung \neiner \nfrüher \nerfolgten \nStellplatzablösung \nanzusprechen, für die der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt bei keinem \nder in Rede stehenden Grundstücke Anhaltspunkte bietet. Die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück weder Stellplätze aufweist, noch \nin eine Vereinigungsbaulast mit anderen Grundstücken der Klägerin einbezogen ist \n(Urteilsabdruck \nS. \n16, \ndritter \nAbsatz), \ngreift \ndie \nKlägerin \nmit \nihrem \nZulassungsvorbringen nicht an. Die von ihr erörterte Rechtsfrage, ob notwendige \nStellplätze beim Vorliegen einer Vereinigungsbaulast auch außerhalb des eigentlichen \n„Baugrundstücks“ vorgehalten werden könnten - was § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO \nohnehin nicht ausschließt („auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung \ndavon auf einem geeigneten Grundstück“) - ist auf der Grundlage des klägerischen \nZulassungsvorbringens, das den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzt, auch \ndeshalb unerheblich, weil sich auch auf den übrigen Grundstücken der Klägerin, die \ndurch Vereinigungsbaulasten verbunden sind, nach den nicht angegriffenen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts keine Stellplätze befinden. Ausgehend davon \nkommt es ebenso wenig darauf an, ob eine Stellplatzablöse für Bestandsgebäude als \ngrundstücksbezogen oder aber als vorhabenbezogen (so SächsOVG, Urt. v. 11. April \n2019 - 1 A 206/18 -, juris Rn. 38 mit Anmerkung Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 9/2019) \nanzusehen wäre. Soweit die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags ihr \nerstinstanzliches Klagevorbringen referiert (u. a. zur „Saldierung“ notwendiger \nStellplätze mehrerer Vorhaben) und dazu auf Schriftsätze aus dem Klageverfahren \nverweist, genügt dies dem Darlegungserfordernis nicht. \n\n6 \n \n2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind auf der Grundlage des klägerischen Zulassungsvorbringens schließlich auch \ninsoweit nicht veranlasst, als das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen \nAblösungsantrags ausgegangen ist. Insoweit kann offenbleiben, ob der Klägerin eine \nRücknahme des Ablösungsantrags nach erfolgter Erteilung der Baugenehmigung und \ndes Ablösungsbescheids etwa nach Treu und Glauben verwehrt ist, wie es die Beklagte \nmit der Antragserwiderung ausführt. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis seiner \neingehenden Würdigung der im Tatbestand des angegriffenen Urteils ausführlich \nwiedergegebenen E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beteiligten (Urteilsabdruck S. \n4 f.) zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass die Klägerin unter dem \n10. Februar 2017 einen zweiten Ablöseantrag gestellt hat, den sie - ungeachtet der \nFormulierung in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2017 \n(„Antragstellungen vom 10.02. gegenstandslos“) - in der Folgezeit nicht zurücknahm, \num die von der Beklagten zuvor in Betracht gezogene Aufhebung der Baugenehmigung \nabzuwenden und eine Klärung der streitigen Ablösungsverpflichtung durch die \nWiderspruchsbehörde \nzu \nerreichen. \nDiese \nAuslegung \nder \nvorprozessualen \nErklärungen der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten erscheint insbesondere nach dem \nweiteren Inhalt der E-Mail vom 14. Februar 2017 an das Bauordnungsamt der \nBeklagten durchaus naheliegend. Dort heißt es abschließend: \n„Meine \nMandantin \nbittet \naber \nweiterhin \num \nrasche \nErteilung \nder \nHeranziehungsbescheide, damit die Ablösebeträge gezahlt werden können. Sie \navisiert die anschließende Abgabe der Vorgänge an die Widerspruchsbehörde.“ \nDieses - von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt formulierte - Ansinnen der \nKlägerin setzte aus der Sicht eines verständigen Empfängers ersichtlich voraus, dass \nder zuvor gestellte zweite Ablösungsantrag vom 10. Februar 2017 nicht in derselben \nE-Mail zurückgenommen wurde. Nachdem das Bauordnungsamt der Beklagten in der \nnachfolgenden E-Mail vom 15. Februar 2017 ausdrücklich auf die Mehrdeutigkeit der \nAusführungen der Klägerin hingewiesen und erklärt hatte, dass sie im Kontext des am \nVortag geführten Telefonats von einer Aufrechterhaltung des Ablösungsantrags und \ndes Widerspruchs ausgehe, weshalb sie den Vorgang der Widerspruchsbehörde \nvorlegen werde, wenn sie keinen abweichenden Hinweis von der Klägerin erhalte, liegt \ndie Annahme eines fehlenden Ablösungsantrags fern. Dies gilt nach den Umständen \ndes Falles umso mehr, als es der anwaltlich vertretenen Klägerin auch ohne weiteres \nmöglich gewesen wäre, die Widerspruchsbehörde auf eine erfolgte Rücknahme ihres \nAblösungsantrags hinzuweisen (etwa nach Erhalt der Eingangsmitteilung der \nLandesdirektion Sachsen vom 7. April 2017). \n5 \n \n6 \n\n7 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/1-a-403-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/1-a-403-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487115","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.700967+00:00"}}