{"status":"available","doknr":"OLD487113","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-30","aktenzeichen":"3 B 451/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 451/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n§ 15 Abs. 1 der SächsCoronaNotVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rott-\nmann und Dr. Helmert sowie den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 30. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 15 \nAbs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der \nvierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021, die zuletzt durch die Verordnung vom \n22. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330) geändert worden ist, einstweilen außer Voll-\nzug zu setzen. Hilfsweise begehrt sie, diese Regelung außer Vollzug zu setzen, soweit \nder Betrieb von Tanzschulen auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Regelung \n(Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) oder 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte \nund Genese mit tagesaktuellem, negativen Antigen-Test) oder für Angebote für Kinder \nbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt ist. Die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 15 Außerschulische Bildung \n(1) Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtun-\ngen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen \nsowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen sind untersagt. \n(2) Abweichend von Absatz 1 ist der vorbereitende Unterricht in Kunst-, \nMusik- und Tanzschulen für Personen, die vor einer für die weitere Aus-\nbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen, im kommenden Jahr ein \nStudium aufnehmen oder die an internationalen oder nationalen Wettbe-\nwerben teilnehmen werden, zulässig. Für die in Satz 1 genannten Perso-\nnen und Anleitungspersonal besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, \n1 \n\n3 \n \nGenesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nach-\nweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. \n(3) Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur \nVollendung des 16. Lebensjahres. In diesem Fall besteht für Teilnehme-\nrinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer sowie Anlei-\ntungspersonal die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Test-\nnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber \nund zur Kontakterfassung. \n(4) Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen in staat-\nlicher Trägerschaft und die Berufsakademie Sachsen und unaufschieb-\nbare berufliche oder sicherheitsrelevante oder pandemiebedingte Lehr-\nveranstaltungen und Prüfungen. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen \nNachweise gegenüber dem Betreiber und zur Kontakterfassung. \n(5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Einrichtungen können das Nähere zur \nÜberprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie \nweitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. (…) \n§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt \ndie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 \n(SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 vor: Sie betreibe \neine Tanzschule mit einem breiten Kursangebot einschließlich Paartanz, Seniorentanz, \nHochzeitstanz sowie „Benimmkursen“. Seit der Wiedereröffnung der Tanzschule nach \nder „ersten Coronawelle“ setze sie das von ihr erarbeitete und stets aktualisierte Hygi-\nene- und Lüftungskonzept streng um. Mit der Verordnung vom 19. November 2021 sei \nder Betrieb nahezu vollständig untersagt worden. Sie dürfe nur noch Schüler bis zur \nVollendung des 16. Lebensjahres unterrichten. Aus welchem Grund diese Altersgrenze \ngezogen worden sei, sei nicht ersichtlich. In anderen Bundesländern gebe es, soweit \nes überhaupt eine Altersgrenze gebe, lediglich die Grenze der Volljährigkeit. Selbst in \nThüringen, wo die Inzidenz aktuell deutlich höher sei, sei der Tanzschulbetrieb unter \n2G+-Bedingung zulässig, wobei Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres \nlediglich einen Antigenschnelltest vorlegen müssten. Es sei zu beachten, dass ca. 80 % \nder Kunden das 16. Lebensjahr vollendet hätten. Daneben gebe es insbesondere bei \nden Jugendtanzkursen und den Angeboten in den Schulen Gruppen, in welchen die \nKunden zum Teil 15 Jahre und zum Teil 16 Jahre alt seien. Bei solchen Tanzpaaren \n2 \n\n4 \n \nsei aufgrund der willkürlich gewählten Altersgrenze nun für das ganze Paar ein Un-\nterricht nicht mehr möglich. \nDie Inzidenz in Sachsen sei derzeit zwar hoch, aber stark sinkend. Das Sinken sei \nhierbei nicht auf die seit dem 28. (sic!) November 2021 geltende Sächsische Corona-\nNotfall-Verordnung zurückzuführen, da aufgrund der Inkubationszeit und des Melde-\nverzugs der Effekt der Maßnahmen erst nach ca. 14 Tagen an der Inzidenz ablesbar \nsei. Daneben sei anhand der Zahlen deutlich erkennbar, dass die Inzidenz der unge-\nimpften Bevölkerung in Sachsen deutlich höher sei als die der geimpften Bevölkerung. \nSo habe am 19. November 2021 die Inzidenz für die geimpfte Bevölkerung bei lediglich \n53 gelegen, die Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung hingegen bei 1.941. Hierdurch \nzeige sich deutlich, dass die aktuelle Corona-Situation in Sachsen maßgeblich durch \ndie hohe Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung verursacht werde. Das RKI gehe da-\nvon aus, dass das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das \nVirus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert sei. Neben dem \nImpfstatus sei hinsichtlich des Risikos der Behandlung eines Covid-19-Patienten auf \neiner Intensivstation zudem das Alter entscheidend. So seien von aktuell 4070 Covid-\n19-Intensivpatienten lediglich 256 Patienten 39 Jahre alt oder jünger, was dem Ziel-\npublikum der Betriebe der Antragstellerinnen entspreche. Auch die Auslastung der \nKrankenhäuser sei seit dem 2. Dezember 2021 mit wenigen Schwankungen rückläufig \noder steige jedenfalls nicht weiter an. Auch dieser Rückgang könne nicht mit der Säch-\nsischen Corona-Notfall-Verordnung begründet werden, da von der Ansteckung bis zur \nEinlieferung in ein Krankenhaus im Regelfall drei Wochen vergingen und die Kranken-\nhausauslastung folglich das Infektionsgeschehen von Mitte November widerspiegelten. \nDie diesbezüglichen Zahlen zeigten auch deutlich, dass die vom Senat zitierte Studie \nder TU Dresden zur prognostischen Auslastung der Intensivbetten um 15 % oder 25 % \n„daneben gelegen“ habe. Insofern seien auch diese Studien kritisch zu hinterfragen. \nEs handele sich bei der festzustellenden Entwicklung um einen bei Viruserkrankungen \ntypischen Wellenverlauf (Hinweis auf Haake, Brinks in: https://www.nordbayern.de/po-\nlitik/parallel-brechende-wellen-wirkt-osterreichs-lockdown-auch-in-ungarn-\n1.11627769). Bei einem Vergleich der Kurven europäischer Staaten mit den jeweils \numgesetzten Maßnahmen sei deutlich sichtbar, dass sich die Fallzahlen in allen Län-\ndern mit einem Zeitverzug in Wellen bewegten. Dass es keine messbare Korrelation \nzwischen den umgesetzten Maßnahmen und der Entwicklung der Inzidenz gebe, zeige \nsich auch bei Ansicht des Stringency-Index. \n3 \n\n5 \n \nDem Antrag sei vorliegend ohne Abwägung der Folgen des vorläufigen Vollzugs statt-\nzugeben, weil das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sei. Die Begrün-\ndung der streitgegenständlichen Norm entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben \ndes § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Begrün-\ndungspflicht dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnah-\nmen transparent zu machen. Innerhalb der Begründung sei zu erläutern, in welcher \nWeise die Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung \ndienten. Der hier streitgegenständliche § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO sei nicht hin-\nreichend begründet worden, weil weder Entscheidungsgründe genannt würden noch \nerläutert werde, in welcher Weise die Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts \nder Infektionsbekämpfung dienten. Der Verordnungsgeber führe lediglich aus, dass \nKontakte und damit einhergehend das Infektionsrisiko reduziert werden sollten. Dass \nes anders als noch im November 2020 nun neben der generellen Untersagung weitere \nMöglichkeiten gebe - Impfung und Schnelltests sowie die Kombination beider Möglich-\nkeiten -, verkenne die Verordnungsbegründung völlig. Daneben führe die Begründung \nauch nicht aus, wieso die Öffnung nur für Kunden bis zur Vollendung des 16. Lebens-\njahres zulässig sei. Diese Altersgrenze wirke willkürlich gewählt und könne mangels \nNachvollziehbarkeit auch nicht mit der Einschätzungsprärogative des Verordnungsge-\nbers begründet werden. \nDie Betriebsbeschränkung von Tanzschulen sei aufgrund der damit einhergehenden \nFolgen weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinn. Was der Erfolg im \nSinn der Erforderlichkeit sei, bestimme sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung. \nSinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes sei es nicht, jede Infektion und jede \nÜbertragung von Viren zu verhindern. Vielmehr seien nach dem ausdrücklichen Wort-\nlaut des § 28a Abs. 3 IfSG die Maßnahmen an dem Schutz von Leben und Gesundheit \nund der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Unter dieser Prä-\nmisse seien mildere Mittel als die vollständige Betriebsschließung vorhanden. Für die \nErreichung des Ziels sei es ausreichend, das sog. „2G-Modell“ oder das sog. „2G+ \nModell“ anzuordnen, da das Risiko für Geimpfte deutlich reduziert sei und durch die \nEinlassbeschränkung für geimpfte Personen (ggf. mit tagesaktuellem Negativtest) die \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet werde, da das Risiko einer \nintensivmedizinischen Behandlung äußerst gering sei (Hinweis auf SächsOVG, Beschl. \nv. 4. November 2021 - 3 B 374/21 -, juris). Hinsichtlich der Effektivität dieser milderen \nMittel sei hierbei auch zu beachten, dass der Antragsgegner dieses Modell - mit Aus-\nnahme des „2G-Optionsmodells“ - nicht (sinnvoll) umgesetzt habe, denn er habe diese \nmilderen, effektiven Mittel zu spät - und das „2G+Modell“ überhaupt nicht - umgesetzt \n4 \n5 \n\n6 \n \nund anschließend nach kurzer Dauer eine Schließung angeordnet, obwohl sich der \nEffekt einer solchen Maßnahme aufgrund des Zeitverzugs erst nach ca. zwei Wochen \nzeige. Soweit der Senat auf den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab \nder weiten Einschätzungsprärogative abstelle, sei zu beachten, dass das Bundesver-\nfassungsgericht über ein Parlamentsgesetz, nicht über eine Verordnung, entschieden \nhabe. Diese Maßstäbe seien nicht „1:1“ auf die streitgegenständliche Verordnung an-\nwendbar. Die Regelung stelle auch einen nicht angemessenen Eingriff in die Berufs-\nfreiheit dar. Im Rahmen dieser Prüfung sei die konkrete Schwere des Eingriffs dem \nGrad der Zweckerreichung gegenüberzustellen. Hier sei der Eingriff unverhältnismä-\nßig, da es zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Corona-Pandemie - mit der \nAuferlegung eines Hygienekonzepts mit Zugangsbeschränkung nach dem „2G-Modell“ \noder dem „2G+Modell“ mildere Mittel zu der Betriebsschließung gebe, hinsichtlich de-\nren Effektivität sich aus den zitierten Ausführungen des erkennenden Senates ergebe, \ndass das Ziel des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG mit der Umsetzung einer (flächendecken-\nden) 2G-Regelung hinreichend erreicht werden könne. Daneben zeige der Antrags-\ngegner selbst in den verschiedenen Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Ver-\nordnung, dass er davon ausgehe, dass das „2G-Modell“ hinreichend effektiv für die \nErreichung der Ziele des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sei. Durch die vollständige Schlie-\nßung der Tanzschulen für alle Kunden nach Vollendung des 16. Lebensjahres werde \nein verschwindender, statistisch nicht messbarer Beitrag zur Eindämmung des Infekti-\nonsgeschehens geleistet, der in Anbetracht der erheblichen wirtschaftlichen Folgen \nvöllig außer Verhältnis stehe und auch nicht vom Einschätzungsspielraum des Verord-\nnungsgebers umfasst sei. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass mittlerweile weit \nmehr als die Hälfte der Bevölkerung geimpft und die Möglichkeit für Schnelltests völlig \nanders sei. Soweit der Senat auf die fehlende Sicherheit der Schnelltests hinweise und \nauf den Umstand, dass es sich hierbei lediglich um „Momentaufnahmen“ handele, \ngelte, dass es dem Antragsgegner unbenommen sei, eine Regelung umzusetzen, dass \nder Schnelltest direkt im Betrieb durchgeführt werden müsse oder maximal eine Stunde \nalt sein dürfe. \nDaneben sei die Regelung auch deshalb unangemessen, weil sie die Bedeutung der \nbetroffenen öffentlichen und privaten Belange verkenne und einen Ausgleich zwischen \nihnen in einer Weise vornehme, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \naußer Verhältnis stehe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von klassischen Grund-\nrechtskollisionsfällen insoweit, als dasselbe Ziel durch eine Vielzahl von Mitteln oder \nMittelkombinationen erreicht werden könne. Dies gleiche daher strukturell einer Pla-\nnungsentscheidung, in deren Rahmen die Behörde durch das Abwägungsgebot als \n6 \n\n7 \n \nAusprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden sei. Seinem Ziel nach sei \ndas Abwägungsgebot darauf gerichtet, dass die von der Planung berührten öffentlichen \nund privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen würde. \nErnsthaft in Betracht kommende Alternativen müssten untersucht und im Verhältnis \nzueinander gewichtet werden. Von einer in diesem Sinn verhältnismäßigen Regelung \nkönne hier keine Rede sein. Es nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung der ein-\nzelnen Möglichkeiten zur Zweckerreichung - Schutz des Gesundheitssystems vor \nÜberlastung - überhaupt vorgenommen worden sei. Jedenfalls habe der Verordnungs-\ngeber durch die streitgegenständliche Regelung ein derart unausgewogenes Gesamt-\nkonzept umgesetzt, dass dies aufgrund der Fehlgewichtung bei der Lastenverteilung \nzur Bekämpfung der Corona-Pandemie offensichtlich rechtswidrig sei. Das dem Ver-\nordnungsgeber zustehende Ermessen bei der Wahl der Mittel zur Pandemiebekämp-\nfung werde jedenfalls dann fehlerhaft ausgeübt, wenn bestimmten Bürgern Grund-\nrechte vollständig entzogen würden, während ohne ersichtlichen Grund andere Grund-\nrechte deutlich „geschont“ würden (vgl. § 18 SächsCoronaNotVO). Auch hier stehe \ndem Verordnungsgeber nicht der gleiche weite Spielraum des Gesetzgebers zu. \nDie angegriffenen Regeln verstießen auch gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz \nzum demokratisch legitimierten Gesetzgeber stehe dem Verordnungsgeber kein weiter \nEinschätzungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der \nAntragsgegner regele den Betrieb von Gastronomiebetrieben nach dem sog. 2G-Mo-\ndell. Neben der zeitlichen Beschränkung gebe es für Gastronomiebetriebe keine wei-\nteren Beschränkungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei jedenfalls wäh-\nrend des Essens und Trinkens ohnehin nicht möglich. Eine Beschränkung der maxi-\nmalen Auslastung sei nicht vorgenommen worden. Vor dem Hintergrund dieser Rege-\nlung sei die Ungleichbehandlung zu den nach § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO ge-\nschlossenen Betrieben nicht gerechtfertigt, denn bei Letzteren bestehe kein höheres \nInfektionsrisiko als bei den Gastronomiebetrieben und der Betrieb und Besuch von \nGastronomiebetrieben sei nicht stärker grundrechtlich geschützt. Die Versorgung der \nauswärtig tätigen Bevölkerung greife als Rechtfertigungsgrund nicht durch, da diese \nSpeisen und Getränke in Discountern kaufen könne und es daneben die Möglichkeit \nder Lieferung von Speisen und Getränken gebe. \nAuch eine Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus, denn ihr werde mit den Be-\ntriebsschließungen ein außergewöhnliches Opfer abverlangt, welches nicht rückgängig \ngemacht werden könne. Daneben müsse beachtet werden, dass - anders als bei den \nbisherigen Schließungen - keine Entschädigungen durch den Antragsgegner geregelt \n7 \n8 \n\n8 \n \nworden seien. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass durch die Öffnung von Tanz-\nschulen unter „2G-Regelung“ oder „2G+-Regelung“ eine „Vielzahl von Menschen“ ge-\nfährdet werde. Dies sei im Rahmen der Folgenabwägung ausdrücklich zu betrachten. \nDie entsprechend hilfsweise beantragte „eingeschränkte Außervollzugsetzung“ sei im \nRahmen des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO möglich. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung \n§ 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO außer Vollzug zu setzen, \nhilfsweise § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO außer Vollzug zu setzen, soweit der \nBetrieb von Tanzschulen auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Re-\ngelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) untersagt ist, \nhilfshilfsweise § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO außer Vollzug zu setzen, soweit \nder Betrieb von Tanzschulen auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G+-\nRegelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genese mit tagesaktuellem, negativen \nAntigen-Test) untersagt ist, \näußerst hilfsweise § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO außer Vollzug zu setzen, \nsoweit der Betrieb von Tanzschulen auch für Angebote für Kinder bis zur Voll-\nendung des 18. Lebensjahres untersagt ist. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen \nRegelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG. \n§ 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem Ablauf der Fest-\nstellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bun-\ndestag. § 28a Abs. 1 Nrn. 2a, 6, 7 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer \nZusammenschau die angegriffene Verordnungsbestimmung. \nAngesichts der sowohl auf Normal- wie auch auf Intensivstation behandelten Corona-\nPatienten sei er in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Un-\nversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) veranlasst \ngewesen, die angegriffene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlassen. Inso-\nweit werde auf die amtliche Begründung Bezug genommen. Seiner - lediglich allgemei-\nnen - Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG sei er nachgekommen. In der \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n9 \n \nallgemeinen Begründung zu der Verordnung werde die grundsätzliche Schließung von \nKultur- und Freizeiteinrichtungen, mithin auch von Tanzschulen, als Teil der übergrei-\nfenden Gesamtkonzeption des Verordnungsgebers zur Brechung der vierten Corona-\nWelle aufgeführt. \nDie angegriffene Regelung sei in all ihren angesprochenen Regelungsbereichen zur \nBekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur geeignet, sondern auch \nerforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Sie halte sich in dem auch dem Ver-\nordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Auch der \nVerordnungsgeber sei nach Erteilung einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinrei-\nchend bestimmten Verordnungsermächtigung befugt, entsprechende Handlungsspiel-\nräume zu nutzen. \nÜbergreifendes Ziel der angegriffenen Verordnung sei es, in der extrem angespannten \naktuellen Pandemiesituation Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo diese nicht \naus übergeordneten Gründen erforderlich seien, um ein weiteres Ansteigen der Über-\nlastung des stationären Gesundheitswesens zu vermeiden und die eingetretene Über-\nlastung zurückzuführen. Zugleich werde dadurch die Gesundheit und das Leben einer \nunbestimmten Vielzahl von Personen im Freistaat Sachsen geschützt. Denn die Infek-\ntionsübertragung des Coronavirus finde bei Sozialkontakten statt. Dabei komme es zu \nsolchen Kontakten nicht nur bei und in den entsprechenden Einrichtungen, sondern \nauch auf dem Weg dorthin, insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmit-\ntel. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 3 B \n419/21 -, juris Rn. 68 f., werde verwiesen. Diese gälten erst recht für Tanzschulen, wo \nes zu einem Zusammentreffen von deutlich mehr Personen komme und der Mindest-\nabstand von 1,5 m unterschritten werde. \nIn der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation \ndes stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizini-\nschen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräf-\nten verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret \nim Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser er-\nforderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. \nAn alledem ändere es nichts, dass zu dieser Gesamtsituation gerade auch die niedrige \nDurchimpfungsrate der sächsischen Bevölkerung geführt habe, denn eine gesetzliche \nImpfpflicht gegen das ursprüngliche Coronavirus und seine seither aufgetretenen Vari-\n13 \n14 \n15 \n16 \n\n10 \n \nanten, die der Antragsgegner hätte zur Vermeidung dieser Situation durchsetzen kön-\nnen, sei bislang nicht geschaffen worden. Der Antragsgegner habe - ebenso wie auch \ndie Bundesebene - in den letzten Monaten immer wieder nachdrücklich in der Öffent-\nlichkeit darum geworben, sich gegen das Virus impfen zu lassen, und hierfür auch \nselbst zahlreiche Einrichtungen und Gelegenheiten zur Verfügung gestellt. \nDass angesichts dieser Entwicklung auch Personen, die die Impfangebote im eigenen \nInteresse wie auch in verantwortungsvoller Rücksichtnahme auf ihre Mitmenschen \nwahrgenommen hätten, von Einschränkungen wie der hier in Rede stehenden mitbe-\ntroffen seien, sei daher zwar bedauerlich, aber in der derzeitigen Extremsituation un-\nvermeidlich und mache die Maßnahme daher nicht unverhältnismäßig im engeren \nSinn. Für die Teilnahmewilligen stelle dies keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung \nihrer allgemeinen Handlungsfreiheit dar, denn bei den Veranstaltungen der Antragstel-\nlerin wie auch vergleichbaren anderen Veranstaltungen handele es sich nicht um die \nErfüllung existenznotwendiger Bedürfnisse. Unverhältnismäßig seien auch nicht die \nEinschränkungen für die Grundrechte der Antragstellerin selbst. Dies gelte unabhängig \ndavon, inwieweit ihr staatliche Ausgleichsmaßnahmen bereits zugekommen seien oder \nin der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die etwa verbleibenden gravieren-\nden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden auf, die die dem Schutz des \nAntragsgegners unterstellten Personen an Leib und Leben (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf) erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen Maßnahme zu wei-\nteren Coronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. Soweit die Antrag-\nstellerin auf die zuletzt zurückgegangenen Neuinfektions- und Krankenhausbelas-\ntungswerte im Freistaat Sachsen verweise, sei dies Teil der von der Antragstellerin zu \nRecht als wellenförmig bezeichneten Entwicklung von Pandemien. Die nunmehr herr-\nschende vierte Corona-Welle verharre nach wie vor auf einem äußerst hohen Stand an \nInfektionen und Belastungen für das stationäre Gesundheitswesen. Hinzu komme, \ndass in kurzer Zeit mit dem Eintreffen einer weiteren, sich addierenden fünften Welle - \nderjenigen der sog. Omikron-Variante - zu rechnen sei. Erst recht vor diesem Hinter-\ngrund könne eine Lockerung der Corona-Notfall-Verordnung und konkret des § 15 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO nicht verantwortet werden. \nAuch die von der Antragstellerin gerügten Gleichheitsverstöße lägen nicht vor. Dem \nBesuch von Tanzkursen komme verglichen mit den Bezugsgegenständen anderer \nFreistellungskonzepte keine Bedeutung vergleichbaren Gewichts zu. Dies gelte insbe-\nsondere im Verhältnis zu den Regelungen für die Gastronomie. Auch die in § 15 Sächs-\nCoronaNotVO erfolgten Freistellungen vom grundsätzlichen Öffnungsverbot seien \n17 \n18 \n\n11 \n \nsachgerecht und enthielten keine Gleichheitsverstöße. Insbesondere die in § 15 Abs. 3 \nSatz 1 SächsCoronaNotVO geregelte Altersgrenze sei von sachlichen Gründen getra-\ngen. Sie greife die Grenze auf, die auch ansonsten in der angegriffenen Verordnung \nfür altersabhängige Regelungen enthalten sei. Entstehende gelegentliche individuelle \nHärten seien hinzunehmen. Auf die Rechtslage in anderen Bundesländern könne sich \ndie Antragstellerin nicht berufen. \nSchließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage \neiner Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche \nFortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung \nDritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, \ndie bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. \nII. \nDer nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist sowohl in seinem \nHauptantrag wie auch in seinen Hilfsanträgen nicht begründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. \n387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässig-\nkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend \nmachen kann, durch § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO oder dessen Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, \nwenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Soweit sich die An-\ntragstellerin durch die vorgenannte Bestimmung in ihren Grundrechten aus Art. 12 i. V. \nm. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sieht sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleich-\nheitssatz (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) geltend macht, erscheint eine solche \nRechtsverletzung möglich. \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n12 \n \nIn diesem Zusammenhang bedarf auch keiner vertieften Prüfung und Entscheidung, \nob die auf eine modifizierende Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung ge-\nrichteten Hilfsanträge im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sind. Denn auch \ndiese Anträge sind jedenfalls unbegründet. \n2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \n24 \n26 \n25 \n\n13 \n \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da nicht erkennbar ist, dass \ndie angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhal-\nten wird. Eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8, Nr. 16, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9 Satz 1 \nIfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflich-\ntung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, die Untersagung oder \nBeschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Unter-\nsagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \nzuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und \nder Sportausübung sowie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn von \n§ 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung o-\nder ähnlichen Einrichtungen oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres \nBetriebs angeordnet werden kann und diese Vorschriften auch nach dem Ende der \nepidemischen Lage längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 angewendet werden \nkönnen. Dies deckt die in § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO geregelte Untersagung von \nPräsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrich-\ntungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, \nKunst-, Musik- und Tanzschulen mit den Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 2 bis 5 \nSächsCoronaNotVO ab. \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B \n213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung be-\nstehen nicht. \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n14 \n \nInsbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entge-\ngenhalten, dass die Verordnungsbegründung nicht erkennen lasse, warum nicht an-\nstelle der Untersagung von den weiteren Möglichkeiten der Impfung und des Einsatzes \nvon Schnelltests Gebrauch gemacht und weshalb die Altersgrenze von 16 Jahren ge-\nregelt werde. \nDie wesentlichen Gründe für die Entscheidung, auch Geimpfte und Genesene in die \nMaßnahmen zur Kontaktminimierung in einigen bedeutsamen Teilen miteinzubezie-\nhen, lassen sich dem Allgemeinen Teil der Begründung der Verordnung entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin verständlich entnehmen. Der Verordnungsgeber erläu-\ntert dort eingehend, dass angesichts der Pandemieentwicklung im Freistaat Sachsen \ngegenüber den bisherigen Schutzmaßnahmen eine deutliche Verschärfung und Aus-\nweitung erforderlich ist, die insbesondere mittels einer Minimierung von Kontakten er-\nfolgen soll. Er lässt darüber hinaus seine Wertung erkennen, dass auch Geimpfte und \nGenesene Teil des Infektionsgeschehens sind, da die Impfstoffe zwar eine hohe - aber \nim Gegenschluss keine umfassende - Wirksamkeit haben, und auch Geimpfte und Ge-\nnesene, wenn auch zu einem um ein Vielfaches niedrigeren Anteil als Ungeimpfte, zu \nden Infizierten und auf den Intensivstationen behandelten Erkrankten gehören, wes-\nhalb sie von einigen der Kontaktreduktionsmaßnahmen ebenfalls betroffen sind. \nDagegen können die Gründe, weshalb die Altersgrenze auf das 16. Lebensjahr festge-\nlegt worden ist, der Begründung der Verordnung nicht entnommen werden. Zu einem \nBegründungsmangel führt dies aber nicht. Dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten \nBegründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und De-\ntailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. \nMärz 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, \njuris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt mit einer Begrün-\ndung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutz-\nmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sol-\nlen, steht für den Senat außer Frage. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8, Nr. 16, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden \nmateriellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 \nAbs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der \nhier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt sind. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n15 \n \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen \nim Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-\n, Genesenen- oder Testnachweises, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-\nveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung \ndes Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Un-\ntersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung so-\nwie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hoch-\nschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Ein-\nrichtungen oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sind \n(§ 28a Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 16 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter \nvor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben \nund Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten \nsind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch anstecken-\ndere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. \nÜber den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen un-\nter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgesche-\nhens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und \nüberregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher \nMaßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 \n35 \n\n16 \n \n(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner in-\nnerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 \nSatz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a \nAbs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ \nangeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidun-\ngen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir-\nkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichti-\ngen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaft-\nliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung \nsind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbe-\nziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer \ndurch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG \nermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und solange die kon-\nkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwend-\nbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht \n§ 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deut-\nschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für Schutzmaßnah-\nmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar \nbleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November \n2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 2a, \nNr. 5, Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 16 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, \nda § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am \n22. November 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. No-\nvember 2021 in Kraft getreten ist. \n36 \n\n17 \n \n (2) Bei der angeordneten beschränkten Untersagung von Präsenzveranstaltungen in \nAus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbil-\ndung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschu-\nlen handelt es sich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \nDie Auffassung der Antragstellerin, nur ein parlamentarischer Normgeber, nicht aber \nein Verordnungsgeber könne sich auf eine entsprechende normgeberische Einschät-\nzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsprärogative berufen, steht hierbei nicht im Einklang \n37 \n38 \n39 \n\n18 \n \nmit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstä-\nben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 16. \nJanuar 1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135, juris Rn. 47; Beschl. v. 13. Mai 2020 \n- 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Auch für vollständig Geimpfte \nwird die Gefährdung nunmehr als hoch angesehen. Die aktuelle Entwicklung ist weiter \nsehr besorgniserregend, die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle wird \nweiter auf hohem Niveau bleiben und die verfügbaren intensivmedizinischen Behand-\nlungskapazitäten werden regional überschritten. Eine Intensivierung der kontaktbe-\nschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten \nsei dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwar-\ntenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Über-\ntragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikronvariante \nzu verlangsamen. \nIn der 50. Kalenderwoche (KW) setzte sich der abnehmende Trend der wöchentlichen \nFallzahlen (-19 %) in Verbindung mit einem leichten Rückgang beim Anteil positiv \ngetesteter Proben (18,6 %, Vorwoche: 19,8 %) weiter fort. Trotz dieser Entwicklung \nwerden insgesamt nach wie vor sehr hohe Fallzahlen verzeichnet und die Belastung \nder Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-19-Patientinnen und \nCOVID-19-Patienten bleibt hoch. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt \nauch in der 50. KW bestehen, insbesondere bei den bis 49-Jährigen. Menschen in \nhöheren Altersgruppen und Menschen mit vorbestehenden Erkrankungen, die das Im-\nmunsystem schwächen, sind am stärksten von schweren Krankheitsverläufen \nbetroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50-Jährigen \ngegenüber \njüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste \nHospitalisierungsinzidenz weisen über 80-Jährige auf. Hier lag der Wert in den \nvergangenen Wochen bei > 40 hospitalisierten Fällen/100.000 Einwohner. Die durch \neine Adjustierung für den Meldeverzug (Nowcast-Verfahren) geschätzten Werte \ndeuten auf eine leichte Abnahme der Sieben-Tages-Hospitalisierungsinzidenz hin, \nallerdings auf weiterhin hohem Niveau. Die Fallzahlen sinken im Hinblick auf die \nanhaltend hohe Belastung der Intensivstationen und die zu erwartende zusätzliche \n40 \n41 \n42 \n\n19 \n \nBelastung durch die Omikron-Welle nach der Bewertung des RKI nicht stark und nicht \nschnell genug. Das RKI empfiehlt daher, die Maßnahmen trotz fallender Fallzahlen \nweiter aufrechtzuerhalten und sogar weiter zu intensivieren. \nMit Datenstand vom 22. Dezember 2021 werden 4.474 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose \nauf \neiner \nIntensivstation \nbehandelt. \nAufgrund \nvon \nregionalen \nKapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich sind weiterhin Umwidmungen \nvon Intensivstationen für COVID-19-Patienten und Patientinnen und überregionale \nVerlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Seit der Meldewoche (MW) 48 deutet \nsich in allen Altersgruppen eine Abnahme der Hospitalisierungen an, es liegt aber \nderzeit ein deutlicher Meldeverzug vor. Der Altersmedian der hospitalisierten Fälle, der \nüber den Sommer deutlich auf 47 Jahre gesunken war, stieg seitdem an und lag in MW \n50/2021 bei 69 Jahren. Es ist zu beachten, dass in allen Altersgruppen Fälle auch noch \nein bis zwei Wochen nach der Diagnose hospitalisiert werden und mit entsprechenden \nNachübermittlungen gerechnet werden muss. Zum 28. Dezember 2021 beläuft sich die \nSieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten auf 3,25 Fälle/100.000 EW. Dieser Wert \nbildet den zeitlichen Verzug zwischen dem Beginn des Krankenhausaufenthalts eines \nCOVID-19-Falls und dem Zeitpunkt, an dem diese Information am RKI eingeht, nicht \nab. Der dies berücksichtigende, adjustierte Wert der Hospitalisierungsinzidenz liegt für \nden Zeitraum 13.-19. Dezember 2021 für die Altersgruppe 0-59 bei ca. sechs und für \ndie Altersgruppe 60+ deutlich oberhalb von 20. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-\nBelegung auf Intensivstationen hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig seit Oktober \n2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl betreibbarer ITS-\nBetten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie der \nReaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man versucht nicht zu unterschreiten. \nSeit MW 42 kommt es zu einem deutlichen Anstieg der Todesfälle. \nZum jetzigen Zeitpunkt wird in Deutschland immer noch der weit überwiegende Anteil \nder Infektionen durch die Deltavariante (B.1.617.2) verursacht. Allerdings steigt die \nZahl der Fälle mit Infektion durch die neue besorgniserregende Variante (Variant of \nConcern, VOC) Omikron in den letzten Wochen deutlich an. Inzwischen wurde die VOC \nOmikron in allen Bundesländern nachgewiesen und dem RKI werden auch einzelne \nAusbrüche mit dieser Variante berichtet. Bis zum 21. Dezember 2021 wurden in \nDeutschland 441 durch Genomsequenzierung bestätigte Fälle der VOC Omikron \nübermittelt sowie 1.879 weitere Verdachtsfälle mit variantenspezifischem PCR-Befund. \nIn den nächsten Wochen wird mit einer starken Zunahme von Infektionen mit der \n43 \n44 \n45 \n\n20 \n \nleichter übertragbaren VOC Omikron gerechnet. Bisherige Meldedaten zu Symptomen \ndeuten auf eher milde Verläufe bei Infizierten mit vollständiger Impfung bzw. \nAuffrischimpfung. \nBis zum 21. Dezember 2021 waren 74 % der Bevölkerung mindestens einmal und 71 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 34 % der Bevölkerung bereits eine \nAuffrischimpfung. Aber weiterhin sind 23 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 \nJahre und 12 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die \nzurzeit in Deutschland zur Verfügung \nstehen, schützen nach derzeitigem \nErkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen \nwirksam vor einer schweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der Impfung gegen die \nVariante Omikron ist noch nicht endgültig zu beurteilen. \nDas RKI empfiehlt, dass jeder Bürger möglichst alle nachfolgend genannten \nMaßnahmen umsetzt: \nEs \nist \nunbedingt \nerforderlich, \nbei \nSymptomen \neiner \nneu \nauftretenden \nAtemwegserkrankung wie z.B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig \nvom Impfstatus) zuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen \nPCR-Test durchführen zu lassen. \nGrundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Reisen vermieden \nwerden. Sofern Kontakte nicht vermieden werden können, sollten Masken getragen, \nMindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, \nwährend und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu \nlüften (AHA+L-Regel). Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen in \nInnenräumen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, abzusagen oder virtuell durchzuführen. Es \nwird empfohlen, die Corona-Warn-App zu nutzen. Insbesondere vor Kontakt zu \nbesonders gefährdeten Personen sollte ein vollständiger Impfschutz vorliegen und ein \nTest gemacht werden. Alle diese Empfehlungen gelten auch für Geimpfte und \nGenesene. Es wird insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen \ndringend empfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen \nvollständigen Impfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung \n(Boosterimpfung) sollte von allen Personengruppen gemäß den STIKO-Empfehlungen \ngenutzt werden. \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n21 \n \nEs lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen wurden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschenden Vi-\nren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen \nund häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen \nauftreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krank-\nheit-2019 [COVID-19] vom 16. Dezember 2021 und vom 23. Dezember 2021, Risiko-\nbewertung zu COVID-19 vom 24. November 2021, Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 17. Dezember 2021 und vom 28. De-\nzember 2021, \njeweils \nabgerufen \nauf \nder \noffiziellen \nWebsite des \nRKI: \nhttps://www.rki.de). \n50 \n51 \n52 \n\n22 \n \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 28. Dezember 2021 – \n397,6 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Er ist damit nach zu-\nnächst exponentiellem Anstieg bis zum 30. November 2021 (Inzidenzwert von 1.268,9) \nwieder stark gefallen. Der Inzidenzwert ist allerdings derzeit wegen des zu erwartenden \nTest- und Meldeverzugs während der Feiertage nur begrenzt aussagefähig. Mit Stand \n28. Dezember 2021 wurden 1.262 Patienten auf Normalstationen und 517 Patienten \nauf Intensivstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 88 % ausgelastet. \nDie Auslastung der Normalstationen mit COVID-19-Patienten ist damit seit 7. Dezem-\nber 2021 (2184 Patienten auf Normalstation) zurückgegangen, die der Intensivstatio-\nnen signifikant seit 21. Dezember 2021 (587 Patienten auf Intensivstation). Die Sieben-\nTage-Inzidenz der Hospitalisierungen beträgt 6,38 (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Wochen auf-\ngrund ausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patien-\nten \nin \nandere \nBundesländer \nverlegt \nwerden \nmussten \n(beispielhaft: \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verle-\ngung-covidpatienten-dresden-koeln-100.html). Operationen und Behandlungen muss-\nten - nicht nur in weniger problematischen Fällen, sondern auch betreffend Tumor-\nOperationen - verschoben oder die Patienten auf die Suche nach Operationsterminen \nin weniger belasteten Bundesländern verwiesen werden (https://www.mdr.de/nachrich-\nten/sachsen/chemnitz/chemnitz-stollberg/corona-verschiebung-operationen-klinikum-\nchemnitz-100.html). \n(c) Angesichts der weiterhin sehr hohen Belastung in den sächsischen Krankenhäu-\nsern, die sich bezüglich der Auslastung der Intensivstationen nach wie vor deutlich \noberhalb der Schwelle der mit § 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 \ndefinierten Überlastungsstufe bewegt, und die sich nach den Prognosen des RKI bei \nder zu erwartenden schnellen Ausbreitung der Omikron-Variante überdies sehr schnell \nwieder weiter zu erhöhen droht, hat der Senat auch in Ansehung von § 28a Abs. 3 \nSatz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sachsen angesichts der ihm ob-\nliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu \nBVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 176) der sich im Landesgebiet \naufhaltenden Personen unverändert berechtigt ist, Maßnahmen zu ergreifen, die wei-\nterhin einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im \nFreistaat Sachsen erwarten lassen. \n53 \n54 \n\n23 \n \nSoweit die Antragstellerin diesbezüglich Einwände gegen die Tragfähigkeit vormals ge-\ntroffener Prognosen zur Belastung des Gesundheitssystems (vgl. https://www.saechsi-\nsche.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsen-\ndispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html) erhebt, erreichen die \nnachträglich zu verzeichnenden Abweichungen hinsichtlich des Ausmaßes des An-\nstiegs der Auslastung der Krankenhäuser im Freistaat Sachsen schon keinen solch \nwesentlichen Grad, dass sich eine signifikant andere Beurteilung der Gefährdungslage \nergeben würde. Auf mögliche Prognoseunsicherheiten des verwendeten Prognose-\nTools von zehn bis 15 % schon für die ersten sieben Tage von zwei Wochen des mög-\nlichen Prognosezeitraums wurde von der TU Dresden in der Kommunikation mit den \nMedien \nim Übrigen hingewiesen (https://www.mdr.de/nachrichten/podcast/inter-\nview/audio-intensivbetten-corona-prognose-tu-dresden-100.html). \n(3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 15 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von den Antragstel-\nlerinnen gerügten Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 GG - legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 169). Der \nSenat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksichtigung \nsolcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich benannt hat \n(vgl. BVerfG a. a. O.). \nZiel der Regelungen ist sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Frei-\nstaat Sachsen Aufhaltenden als auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, Rn. \n64). Auch in Ansehung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutz-\npflichten handelt es sich dabei um legitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n(b) Die in § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Untersagung von Präsenzver-\nanstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Er-\nwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- \nund Tanzschulen ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, \nerforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. \n55 \n56 \n57 \n58 \n59 \n60 \n\n24 \n \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, \nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, \nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht \noder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung \nder Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum \nzu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf \ndie etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des \nGesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris \nRn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 \nund 179; Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser \nSpielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfall-\nbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkei-\nten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel \nstehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004 a. a. O.) Für Letzteres \nkönnen auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle \nspielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten \ngrundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber \nder Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Ge-\nsetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein \nhinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. \nv. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht \nvoraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der \nMaßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, \njuris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 185). \n(aa) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die in § 15 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO angeordnete Untersagung von Präsenzveranstaltungen in Ein-\nrichtungen der außerschulischen Bildung nicht als ungeeignet. \n61 \n62 \n\n25 \n \nDer Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren \nErwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere \nwenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung \ndes Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe-\ngen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021 a. a. O. Rn. 195 f.). Damit ist jede auf eine persönliche Kontaktvermeidung \nvon Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung \ndes Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO \nverhinderte persönliche Aufeinandertreffen von Menschen in Aus-, Fort- und Weiterbil-\ndungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtun-\ngen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen. Für die Untersagung \neines Präsenzbetriebs von Tanzschulen gilt dies angesichts des empirisch belegten \nÜbertragungswegs des Virus durch Tröpfchen und Aerosole in besonderem Maß, weil \nes einerseits bei körperlicher Betätigung wie dem Tanzen zu einem vermehrten Aero-\nsolausstoß kommt und andererseits Mindestabstände dort regelmäßig nicht eingehal-\nten werden können. \nRechtserhebliche Zweifel an der Eignung der Maßnahme vermag die Antragstellerin \nauch nicht mit ihrem Hinweis darauf zu begründen, dass die Infektionszahlen im Frei-\nstaat Sachsen bereits vor Ablauf von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Sächsischen \nCorona-Notfall-Verordnung gesunken seien und sich auch das Sinken der Hospitalisie-\nrungen zeitlich nicht auf die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zurückführen \nlasse. Die Antragstellerin übersieht mit dieser Argumentation bereits, dass schon zum \n19. November 2021 im Freistaat Sachsen mit dem Eintritt der Überlastungsstufe nach \n§ 2 Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 eine \nwesentliche Verschärfung der vormals geltenden Regelungen in Kraft getreten war. \nDas Erreichen eines Scheitelpunktes der Neuinfektions-Inzidenz elf Tage nach dem \nGeltungsbeginn dieser Regelungen und spätere Absinken der zunächst exponentiell \ngestiegenen Infektionszahlen hält sich ohne Weiteres im Rahmen der Erfahrungen, die \nin den letzten zwei Jahren mit der Wirkung von Kontaktreduktionsmaßnahmen auf die \nPandemieentwicklung gemacht werden konnten. Die von der Antragstellerin herange-\nzogenen Durchschnittswerte für den Zeitraum zwischen Infektion und Hospitalisierung \nentsprechen im Übrigen nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Epi-\ndemiologie des Virus. Danach beträgt die mittlere Inkubationszeit 5,8 Tage. Die Virus-\nvariante Delta hat mglw. eine 1,5-2 Tage kürzere Inkubationszeit als der sog. Wildtyp. \nDer mediane Zeitraum vom Symptombeginn bis zur Hospitalisierung beträgt vier Tage \n63 \n64 \n\n26 \n \n(vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. \nNovember \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Steckbrief.html;jsessionid=00413702BBA3C3A654C374812BFC7915.in-\nternet051?nn=13490888#doc13776792bodyText5). \nEtwas anderes folgt auch nicht aus den von der Antragstellerin geltend gemachten \nwissenschaftlichen Überlegungen zum Wellenverlauf von Viruserkrankungen. Mehrere \nwissenschaftliche Meta-Untersuchungen haben eine (hohe) Wirksamkeit von Gewer-\nbeschließungen und Veranstaltungsuntersagungen zur Reduktion der Übertragung \nvon SARS-CoV-2 ergeben - wie auch in Teilen, soweit es um die Beschränkung des \nPräsenzbetriebs der spezifischen Bildungseinrichtungen des § 15 Abs. 1 Sächs-\nCoronaNotVO geht: von Schulschließungen - (vgl. Talic, u.a., Effectiveness of public \nhealth measures in reducing the incidence of covid-19, SARS-CoV-2 transmission, and \ncovid-19 mortality: systematic review and meta-analysis, 21. Oktober 2021, https://pub-\nmed.ncbi.nlm.nih.gov/34789505/; Mendez-Brito, u.a., Systematic review of empirical \nstudies comparing the effectiveness of non-pharmaceutical interventions against CO-\nVID-19, 20. Juni 2021, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34161818/). Die Einschätzung \ndes Verordnungsgebers, die grundsätzliche Untersagung von Präsenzveranstaltungen \ndes § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO sei geeignet, zur gewünschten Reduktion der \nAusbreitung des SARS-CoV-2-Virus beizutragen, ist daher aus höherrangigem Recht \nnicht zu beanstanden, auch wenn diesbezüglich von einzelnen Wissenschaftlern wei-\nterhin Zweifel geltend gemacht werden mögen. \n(bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 15 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Untersagung eines Präsenzbetriebs auch er-\nforderlich sein. \nGrundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls er-\nfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemein-\nwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die \nAllgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen \nMaßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen \n(BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 m. w. N.) \nDie Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender Eingriff bei \ngleicher Eignung vorliege, erweist sich als von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. \nAuch die Anwendung einer „2G-Regel“ oder „2G+-Regel“ erwiese sich nicht als gleich \n65 \n66 \n67 \n68 \n\n27 \n \ngeeignetes Mittel. Dies gilt schon deshalb, weil - wovon auch der Senat in seiner Recht-\nsprechung ausgeht - auch Geimpfte und Genesene, zumindest wenn Infektion oder \nImpfung schon einige Monate zurückliegen, wenn auch wohl im geringeren Umfang als \nUngeimpfte, Überträger des Coronavirus sein können (SächsOVG, Beschl. v. 19. No-\nvember 2021, a. a. O. Rn. 38 f., 51), sodass deren persönliche Kontakte - insbesondere \nin geschlossenen Räumen und bei körperliche Betätigung ohne Einhalten eines Min-\ndestabstands - mit Infektionsrisiken einhergehen. Es gilt umso mehr angesichts der \nunmittelbar bevorstehenden Verbreitung der Omikron-Variante, für die die Wirksamkeit \nder Impfung derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, die sich aber in anderen \nLändern überaus schnell ausgebreitet hat, wovon auch die geimpfte und genesene \nBevölkerung nicht ausgenommen war (https://www.augsburger-allgemeine.de/poli-\ntik/corona-variante-wie-gefaehrlich-wird-die-omikron-welle-id61341511.html; \nhttps://www.aerzteblatt.de/nachrichten/130200/Daenemark-Superspreader-Ereignis-\nhat-Omikron-verbreitet; \nhttps://www.aerzteblatt.de/nachrichten/130377/COVID-19-\nWeniger-Hospitalisierungen-in-England-und-Schottland-durch-Omikron). \nEine dem völligen Unterbleiben von persönlichen Kontakten gleiche Eignung zur Infek-\ntionsvermeidung weist auch nicht die Kombination der Zugangsmöglichkeit von nur \nGeimpften oder Genesenen mit einer aktuellen Testung auf. Entsprechendes wäre \nnämlich nur dann anzunehmen, wenn sich durch den im Rahmen des 2G+-Modells \nAnwendung findenden Schnelltest eine Infektiosität sicher ausschließen lassen würde, \nwovon der Senat bisher nicht ausgegangen ist und was so auch nicht vom RKI vertre-\nten wird (vgl. dazu RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neu-\nartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 30. November 2021, veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Tes-\ntung_nCoV.html;jsessionid=3A9C41B8BAA1C3DF04C76A9FB3CA316D.inter-\nnet111?nn=13490888#doc13490982bodyText22). Zum einen stellt ein negativer Test \nimmer nur eine Momentaufnahme dar. Letzteres erlangt vor dem Hintergrund, dass ein \nTestergebnis gemäß § 3 Abs. 3 SächsCoronaNotVO bis zu 24 Stunden oder bei einem \nPCR-Test bis zu 48 Stunden Gültigkeit hat, besondere Bedeutung, denn insoweit be-\nsteht keine völlig zu vernachlässigende Gefahr eines Infektionsausbruchs nach Durch-\nführung des Tests. Auch die von der Antragstellerin angeführte Testung vor Ort oder \nVerwendung eines stundenaktuellen Tests weist nicht auf ein milderes, gleich geeig-\nnetes Mittel gegenüber dem völligen Unterbleiben entsprechender Kontakte in den \nTanzschulen hin. Denn die Schnelltests weisen je nach Hersteller eine teilweise signi-\nfikante Fehlerquote und wohl vor allem in der präsymptomatischen Infektionsphase nur \neine begrenzte Sensitivität auf (RKI a. a. O.). Dies gilt möglicherweise zudem gerade \n69 \n\n28 \n \nbei geimpften Personen (vgl. etwa https://www.n-tv.de/wissen/Wie-verlaesslich-sind-\nSchnelltests-bei-Geimpften-article22952159.html). Nach den Angaben des RKI sind \nauf dem deutschen Markt Antigentests mit in unabhängigen Validierungsstudien be-\nstimmten, klinischen Sensitivitäten von 40%-80% verfügbar (RKI, Epidemiologisches \nBulletin 17/2021, 29. April 2021, S. 16). Schließlich würde sich auch eine solche An-\nwendung eines 2G+-Modells auch deswegen nicht als gleich geeignete Maßnahme \nerweisen, weil - jedenfalls soweit die vorherige Testdurchführung nicht in der eigenen \nHäuslichkeit erfolgt - eine derartige Zutrittsbeschränkung keine Kontakte bei der \nAnreise zur Veranstaltung, insbesondere mit Ungeimpften, zu vermeiden vermag. \nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, Sinn und Zweck des \nInfektionsschutzgesetzes sei es nicht, jede Infektion und jede Übertragung von Viren \nzu verhindern. Es obliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, über \ndie gewünschte Intensität der Verlangsamung der Infektionsdynamik und damit über \ndas nach seiner Bewertung notwendige Ausmaß der hierfür als Mittel eingesetzten \nKontaktreduzierungen zu befinden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers für eine \ndeutliche Verschärfung der Schutzmaßnahmen und damit für eine erhebliche Reduk-\ntion der vorher möglichen Kontakte war angesichts der zuvor exponentiell zunehmen-\nden Verbreitung der Corona-Pandemie im Freistaat Sachsen und der bereits deutlich \nüberschrittenen Überlastungsstufe in den Krankenhäusern nicht unvertretbar, sondern \nvielmehr zum Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung sowie zum Schutz \nder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sachgerecht und geboten. Diese Be-\nwertung gilt angesichts der weiterhin nicht unterschrittenen Überlastungsstufe für die \nIntensivstationen sowie mit Blick auf die vom RKI prognostizierte zusätzliche Belastung \ndes Gesundheitssystems durch sich aktuell ausbreitende Omikron-Variante nach wie \nvor. Insbesondere richten sich die aktuellen Empfehlungen des RKI auch auf Maßnah-\nmen der Kontaktvermeidung für geimpfte und genesene Personen. \nDa alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung nur dann die Erforderlichkeit einer \nMaßnahme entfallen lassen, wenn ihr sachliche Gleichwertigkeit in jeder Hinsicht ein-\ndeutig feststeht, muss der Verordnungsgeber sich entgegen der Auffassung der An-\ntragstellerin auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst weiter „2G“- oder „2G+-Mo-\ndelle“ auf ihre Effektivität zu testen. \nEs trifft ferner nicht zu, dass die in der Verordnung für verschiedene Bereiche noch \nvorgesehenen „2G-Modelle“ zeigten, der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass \ndas „2G-Modell“ generell hinreichend effektiv für die Erreichung der Ziele des § 28a \n70 \n71 \n72 \n\n29 \n \nAbs. 3 Satz 1 IfSG sei. Dies ist vielmehr Ausdruck des vom Verordnungsgeber - wie in \nfrüheren Verordnungen so auch hier - verfolgten Modells, die erforderliche Summe der \nKontaktbeschränkungen auf verschiedene Lebensbereiche zu verteilen und hierbei je \nnach Gewichtigkeit der betroffenen sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen In-\nteressen und Rechte auch Abstufungen im Ausmaß der jeweils angeordneten Kontakt-\nreduktion oder sonstiger Schutzvorkehrungen vorzunehmen, wie dies im Übrigen auch \n§ 28a Abs. 6 IfSG gesetzlich vorgibt. Der Verordnungsgeber kann hierbei sogar, etwa \naus sozialen Erwägungen heraus, als prioritär eingestuften Bereichen - mögen diese \nauch deutlich infektionsträchtiger sein - eine (weitgehend) unbeschränkte Öffnung er-\nmöglichen. Eine generalisierende Entscheidung des Normgebers zu (fehlenden) In-\nfektionsrisiken persönlicher Kontakte ist in derartigen Abstufungen nicht zu sehen. \nSchließlich führt auch die Rüge der Antragstellerin, der Verordnungsgeber habe eine \nandere Lastenverteilung erwägen müssen, nach dem oben Gesagten zu keiner ande-\nren Bewertung. Denn hierbei würde es sich um Mittel handeln, die Dritte stärker belas-\nten (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O., juris Rn. 212). Die von der Antrag-\nstellerin erörterten Überlegungen zu einem Abwägungsgebot mit möglichen Grund-\nrechtsbelastungen von Dritten ähnlich einer Planungsentscheidung stehen deshalb \nnicht in Einklang mit den oben erläuterten, vom Bundesverfassungsgericht entwickel-\nten Kriterien des Verfassungsrechts. Im Übrigen vermag der Senat die behauptete Un-\nausgewogenheit des Gesamtkonzepts in der Gesamtschau mit den sich auch aus Bun-\ndesrecht für andere Bereiche ergebenden Schutzvorkehrungen und Einschränkungen \nauch nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin konkret auf die „3G-Regelung“ des \n§ 18 SächsCoronaNotVO für Zusammenkünfte der Kirchen und Religionsgemeinschaf-\nten verweist, liegt dem im Übrigen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Grundrecht von \nhochrangigem Gewicht zugrunde. \n(cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 15 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO angeordnete Untersagung des Präsenzbetriebs schließlich auch \nnicht unverhältnismäßig sein. \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \n73 \n74 \n75 \n\n30 \n \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216). Die sach-\nliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeordneten \nMaßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengra-\ndes der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind \nin ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-\ndanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, \nund v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle \nsonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und exis-\ntentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu-\nzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 15 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG noch als angemes-\nsen. \n76 \n\n31 \n \nDie Antragstellerin wird durch § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO zwar in der Ausübung \nihres Berufs in ganz wesentlichen Aspekten eingeschränkt, weil sie Präsenzkurse ge-\nmäß § 15 Abs. 3 SächsCoronaNotVO nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollen-\ndung des 16. Lebensjahres unter der Voraussetzung der Vorlage von Impf-, Genese-\nnen- oder Testnachweisen durchführen kann. Dabei ist indes zu sehen, dass die An-\ntragstellerin zur Abmilderung des Eingriffs auf staatliche Hilfen wie das Kurzarbeiter-\ngeld oder die sog. Überbrückungshilfe III Plus und IV zurückgreifen kann. Zudem bleibt \nihr - wie auch den anderen Einrichtungen des § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO - das \nAnbieten von Online-Kursen möglich. Soweit es das Interesse der Kunden der außer-\nschulischen Bildungseinrichtungen i. S. d. § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO anbelangt, \nhat der Verordnungsgeber dem Schutz gewichtiger Bedürfnisse Rechnung getragen, \nindem er für besonders dringliche Bedarfe mit § 15 Abs. 2 bis 5 SächsCoronaNotVO \nAusnahmen von Präsenzveranstaltungsverbot geschaffen hat. \nAuf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass dem vor-\nstehend beschriebenen Grundrechtseingriff die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf \nLeben und Gesundheit einschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Ge-\nsundheitssystems als Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber-\nstehen, sowie, dass zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf besteht. Wie aus-\ngeführt befindet sich das sächsische Gesundheitssystem weiterhin in Teilen deutlich \noberhalb der Belastungsgrenze. Kann das Infektionsgeschehen nicht weiter deutlich \nabgebremst werden, ist angesichts der prognostizierten Verbreitung der Omikron-Va-\nriante zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die ins-\nbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmög-\nliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein \nwird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und \nkörperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe \nund hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Unternehmens- und Ein-\nrichtungsbeschränkungen für Präsenzveranstaltungen verhältnismäßig. \nAnders als die Antragstellerin meint, ist die Maßnahme auch nicht deswegen unver-\nhältnismäßig, weil nur ein geringer Beitrag zur Zweckerreichung geleistet werden \nkönne. Wie gering dieser Beitrag tatsächlich ist, obliegt - wie ausgeführt - dem Progno-\nsespielraum des Verordnungsgebers, den dieser nicht überschritten hat. Im Übrigen ist \ngerade für Tanzschulen ein niedriges Infektionsrisiko aus den angeführten Gründen \n(Aerosolausstoß bei körperlicher Betätigung, kein Mindestabstand) nicht plausibel. \nDass diese Gefahr dem Verordnungsgeber in der gegenwärtigen Pandemielage des \n77 \n78 \n79 \n\n32 \n \nFreistaates Sachsen nur für die besonders dringlichen Bedarfe nach § 15 Abs. 2 bis 4 \nSächsCoronaNotVO hinnehmbar erscheint, ist nicht zu beanstanden. \nDem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr eigenes Zielpublikum \nsei aufgrund seines Alters nicht gefährdet, bei einer Infektion selbst zur Belastung des \nGesundheitssystems beizutragen. Denn Personen, die sich bei Veranstaltungen der \nAntragstellerin infizieren, können unabhängig von ihrem Alter und gesundheitlichem \nRisikoprofil über ihre nachfolgenden Kontakte zur weiteren schnellen Ausbreitung der \nPandemie im Freistaat Sachsen beitragen, was mit den festgestellten statistischen \nHäufigkeiten mit Krankenhauseinweisungen und der Intensivpflichtigkeit von Erkrank-\nten einhergeht. \nIm Übrigen ist der Antragsgegner, wie ausgeführt, im Rahmen seiner Maßnahmenkon-\nzeption gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG ohnehin nicht auf Maßnahmen gegenüber den \nsog. „Infektionstreibern“ beschränkt. Er hat sich bei seiner Entscheidung, welche Ein-\nrichtungen und Unternehmen Beschränkungen hinzunehmen haben, vielmehr auch \nvon sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen leiten zu lassen. \nDies ist in Bezug auf § 15 SächsCoronaNotVO geschehen, indem der Verordnungsge-\nber die dort normierten außerschulischen Bildungs- und Freizeiteinrichtungen bezüg-\nlich der Auswirkungen des Verbots von Präsenzveranstaltungen jenseits der in den \n§ 15 Abs. 2 bis 4 SächsCoronaNotVO normierten Ausnahmen als nicht prioritär einge-\nordnet hat. \n(4) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand-\nlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahr-\nscheinlichkeit vor. \n(a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\n80 \n81 \n82 \n83 \n\n33 \n \nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Schließungen und Beschränkungen von Einrichtungen und Betrie-\nben haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. \nZudem sind die bereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu \nberücksichtigen. \n(b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehand-\nlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den unter den Maßgaben des § 10 Sächs-\nCoronaNotVO weiterhin für den Publikumsverkehr geöffneten Gastronomieeinrichtun-\ngen vor. \nEntgegen der Annahme der Antragstellerinnen ist die § 10 und § 15 SächsCorona-\nNotVO zugrundeliegende Differenzierung nicht willkürlich, sondern anhand sachlicher \nGründe vorgenommen werden, welche die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes be-\nrücksichtigen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der vom Antragsgegner ge-\n84 \n85 \n86 \n\n34 \n \nnannte Grund, dass die nur zwischen sechs und 20 Uhr zulässigen Gastronomieange-\nbote primär die Versorgung der auswärts tätigen Bevölkerung mit Speisen und Geträn-\nken sicherstellen sollen, ein sachlicher Differenzierungsgrund für die unterschiedliche \nAusgestaltung von infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen ist (SächsOVG, Be-\nschl. v. 9. Dezember 2021 - 3 B 428/21 -, juris Rn. 81). Diesem Grund kommt auch \nunter Berücksichtigung der von der Antragstellerin benannten Versorgungsalternativen \nein höheres Gewicht zu, als es insbesondere dem Interesse an einer Präsenzteilnahme \nan Tanzkursen zuzubilligen ist. Zudem wird auch für die Gastronomie das üblicher-\nweise dem Freizeitbereich zuzurechnende gesellige Zusammenkommen am Abend \ndurch die zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO \nweitestgehend untersagt und werden damit auch den Einrichtungen der Gastronomie \nim Interesse des Infektionsschutzes ganz erhebliche Einschränkungen der Ge-\nschäftstätigkeit auferlegt. \n(c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht in der Privilegierung von \nKindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zu sehen, die die \nVerordnung neben dem hier gerügten § 15 Abs. 3 SächsCoronaNotVO auch mit den \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Ersetzung des Impf- oder Genesenennachweises durch einen \nTestnachweis), § 6 Abs. 1 Satz 2 (Ausnahme von den Beschränkungen für private \nZusammenkünfte) sowie § 13 Abs. 3 (Ausnahme vom Öffnungsverbot für Anlagen und \nEinrichtungen des Sportbetriebs) SächsCoronaNotVO vornimmt. \nDiese Regelungen verfolgen sämtlich ersichtlich das legitime Ziel, Kindern und Jugend-\nlichen, die während früherer Phasen der Pandemie im Interesse des Schutzes vor al-\nlem der älteren Generationen besondere Belastungen und Einschränkungen in ihren \nEntwicklungsmöglichkeiten zu tragen hatten (vgl. etwa zu den Auswirkungen der Schul-\nschließungen BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 136 ff.), \nnunmehr eine möglichst weitreichende soziale Teilhabe zu ermöglichen - dies auch \nunabhängig von ihrem eigenen, bezüglich einer Impfung maßgeblich von den Eltern \nbeeinflussten Impf- oder Genesenenstatus. Die grundlegenden Beiträge zur Bekämp-\nfung der Pandemie werden so nunmehr vor allem den Erwachsenen auferlegt, welche \ndiese nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers vor \nallem über ihre Impfung, aber auch über die verschiedenen Maßnahmen der Kontakt-\nbeschränkung leisten können und müssen. \n87 \n88 \n\n35 \n \nAuch die vom Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang herangezogene Alters-\ngrenze von 16 Jahren erscheint jedenfalls nicht offensichtlich gleichheitswidrig. Viel-\nmehr kommen bei summarischer Prüfung Sachgründe in Betracht, die diese tragen. \nDiese Altersgrenze wird etwa auch im Jugendschutzrecht typisierend als Schwelle für \neine neue Entwicklungsstufe geistiger Reife betrachtet. In diesem Alter wird zudem \nauch die eigene Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen in eine Impfung oft zu bejahen \nsein (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 17. August 2021 - 6 UF 120/21 -, juris). Es erscheint \ndeshalb möglich, dass der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise typisierend davon \nausgehen durfte, dass Jugendliche ab diesem Alter eine geistige Reife besitzen, die \nihnen zum Ersten verglichen mit jüngeren Kindern und Jugendlichen in höherem Maß \ndie Verfolgung zielführender Strategien im Umgang mit den Erschwernissen der Kon-\ntaktreduktionsmaßnahmen erlaubt und zum Zweiten auch ihre Abhängigkeit von der \nEntscheidung ihrer Sorgeberechtigten für oder gegen eine Impfung maßgeblich redu-\nziert und das Treffen und Durchsetzen eigener diesbezüglicher Entscheidungen er-\nmöglicht, was ihre Gleichstellung mit den Erwachsenen hinsichtlich der infektions-\nschutzrechtlichen Kontaktreduktionsmaßnahmen rechtfertigen könnte. Eine abschlie-\nßende Prüfung dieser Frage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nDie insoweit allenfalls offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens rechtfer-\ntigen nach den abzuwägenden Folgen den Erlass der begehrten einstweiligen Anord-\nnung nicht. \nDie vorzunehmende Folgenabwägung geht nach den eingangs dargestellten Maßstä-\nben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in sehr erheblicher Weise in ihrer \ndurch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. \nAus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und \nder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des \nderzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der \nInteressen der Antragstellerin an einer weitergehenden Öffnung ihrer Veranstaltungs-\norte für Präsenzveranstaltungen gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber \nnicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris \nRn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nInsbesondere von der behaupteten hinreichenden Reduktion des Infektionsrisikos \ndurch ein „2G-Modell“ einschließlich stundenaktueller Tests o. Ä. vermag der Senat \nangesichts der oben beschriebenen Fehlerquote der Tests, möglicher Infektionen bei \nder Anreise vor Testung sowie mit Blick auf die prognostizierten Ansteckungsrisiken \nauch für Genesene und Geimpfte durch die sich verbreitende Omikron-Variante nicht \nauszugehen. \n89 \n90 \n\n36 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts \nfür das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \nDie Unterschrift von RiVG Sieweke \nwird ersetzt, da er wegen Home-\noffice an der Unterschriftsleistung \ngehindert ist. \n \nv. Welck \n \n91 \n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-30/3-b-451-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":29},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":13},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-30/3-b-451-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487113","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.619930+00:00"}}