{"status":"available","doknr":"OLD487112","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-03","aktenzeichen":"4 B 340/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 340/21 \n \n7 L 535/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwältin \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Wittichenau \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 02997 Wittichenau \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGestattungsvertrag Mobilfunkmast Maukendorf, Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 3. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 30. Juli 2021 - 7 L 535/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die fristgerecht \nvorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, \nstellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. \nDas Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, es bis zu einer \nbestandskräftigen \nEntscheidung in \nder \nHauptsache zu \nunterlassen, \neinen \nGestattungsvertrag zum Bau und Betrieb eines Mobilfunkmastes im Ortsteil \nMaukendorf mit der Firma A................... GmbH abzuschließen, weil die Antragstellerin \nmeint, ein Bürgerentscheid zur Aufhebung des Stadtratsbeschlusses, mit dem diesem \nGestattungsvertrag zugestimmt wurde, sei erfolgreich gewesen. \n1. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe die \neinstweilige Anordnung im eigenen Namen als abstimmungsberechtigte Bürgerin \nbeantragt, nicht als Vertreterin der Bürgerinitiative „Strahlungsfreier Knappensee - Kein \nMobilfunkmast in Maukendorf“, die an dem für den Bürgerentscheid ursächlichen \nBürgerbegehren beteiligt gewesen sei. Daher sei ihr Antrag unzulässig. Ihm fehle die \nAntragsbefugnis, weil die Antragstellerin als abstimmungsberechtigte Bürgerin selbst \ndann nicht in eigenen subjektive Rechten verletzt sei, wenn der beim Bürgerentscheid \nzur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag von der nötigen Mehrheit \nangenommen worden sein sollte. Denn die Rechte abstimmungsberechtigter Bürger \nseien auf die Mitwirkung und Teilhabe an der Entscheidungsfindung über den \nBürgerentscheid beschränkt. Mit Durchführung des Bürgerentscheids sei das \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nVerfahren \nerledigt. \nDanach \nstehe \nein \npositiver \nBürgerentscheid \neinem \nGemeinderatsbeschluss gleich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO), so dass dessen \nVollzug nur der Kontrolle der Kommunalaufsicht unterliege, die ausreichenden Schutz \ngegen die Missachtung positiver Bürgerentscheide durch die Gemeinde biete. Der \neinzelne Bürger dürfe insofern nicht bessergestellt werden als das einzelne \nGemeinderatsmitglied, dem ebenfalls kein individueller Anspruch auf Vollzug oder \nÜberprüfung des Vollzugs von Gemeinderatsbeschlüssen zustehe. Dieses Recht habe \nnur der Gemeinderat als Gremium. Die Vertragsunterzeichnung verletze die \nAntragstellerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires \nVerfahren, da diese Garantien nur im gerichtlichen Verfahren zu beachten seien. \n2. Dagegen wendet die Antragstellerin ein, sie habe sich als Vertreterin der \nBürgerinitiative „Strahlungsfreier Knappensee - Kein Mobilfunkmast in Maukendorf“ an \ndie \nLandesdirektion \nSachsen \nund \ndas \nLandratsamt \nBautzen \nals \nKommunalaufsichtsbehörden gewandt und Einsprüche gegen das Ergebnis des \nBürgerentscheids geltend gemacht. Denn vier Tage vor dem Bürgerentscheid sei eine \nabstimmungsberechtigte Bürgerin verstorben. Daher habe der beim Bürgerentscheid \nzur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 \nSächsGemO nicht nur unstreitig die nötige Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten; \ndiese Mehrheit betrage auch mindestens 25 % der Stimmberechtigten, nicht nur \n24,99 %, wie die Antragsgegnerin unter Einrechnung der verstorbenen Bürgerin als \nStimmberechtigte annehme. Sie habe als abstimmungsberechtigte Bürgerin Anspruch \nauf Einhaltung des § 24 Abs. 3 SächsGemO. Das folge aus ihrem Anspruch auf \nrechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). \nSehe die Gemeindeordnung ein solches Recht nicht ausdrücklich vor, sei sie \nentsprechend verfassungs- und europarechtskonform auszulegen. Werde insofern \neine gerichtliche Kontrolle versagt, verletze das den Justizgewährleistungsanspruch \n(Art. 19 Abs. 4 GG). Abstimmungsberechtige Bürger seien sonst rechtlos gestellt, \nobwohl der rechtstreue Vollzug eines Bürgerentscheids durch die öffentliche Gewalt \nnicht sichergestellt sei, wenn dessen Ergebnis - wie hier - in Widerspruch zur \nursprünglichen Entscheidung der für den Vollzug zuständigen Gemeinde stehe. \nAm 27. September 2021 hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, den Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz für die Bürgerinitiative „Strahlungsfreier Knappensee - Kein \nMobilfunkmast in Maukendorf“ als deren Sprecherin und führende Kraft gestellt zu \nhaben, wie sich aus der Gesamtbetrachtung ihres Antrags und dessen Anlagen \nergebe. \n4 \n5 \n\n4 \n \n3. Diese Einwände verhelfen der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg. \nSoweit \nsie \nam \n27. September 2021 \nerstmals \nvorgetragen \nhat, \nvorläufigen \nRechtsschutz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im eigenen \nNamen, sondern als Vertreterin der Bürgerinitiative beantragt zu haben, ist dies wegen \nder auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Prüfung im \nBeschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) nicht zu berücksichtigen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, und v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, \njeweils juris Rn. 4). Denn der Antragstellerin wurde die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bereits am 10. August 2021 zugestellt. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin in ihrer \nEigenschaft als abstimmungsberechtigte Bürgerin keinen Anspruch und damit kein \neigenes subjektives Recht auf Einhaltung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO hat. Ihr \nfehlt deshalb die - analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche - Befugnis, zur Sicherung \neines solchen Anspruchs eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu \nbeantragen. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist daher unzulässig; es ist somit \nnicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin § 24 Abs. 3 SächsGemO fehlerfrei angewandt \nhat. \nAllerdings geht es vorliegend nicht um einen Anspruch der Antragstellerin als \nabstimmungsberechtigte Bürgerin auf Vollzug oder Überprüfung des Vollzugs eines \npositiven Bürgerentscheids, der einem Stadtratsbeschluss gleichsteht (§ 24 Abs. 4 \nSatz 1 SächsGemO) und Sperrwirkung entfaltet (§ 24 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO). \nVielmehr macht die Antragstellerin in der Hauptsache einen Anspruch auf \nordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids geltend, d. h. auf korrekte \nErmittlung der Zahl der Stimmberechtigten i. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO. Nur \nzur Sicherung dieses Anspruchs soll mittels einstweiliger Anordnung gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 14. Juli 2021 vorläufig \nverhindert werden, mit dem der Stadtrat gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO seinen \nBeschluss über die Zustimmung zum Gestattungsvertrag für den Bau des \nMobilfunkmastes bestätigt hat. \nEinstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Anspruchs auf (ordnungsgemäße) \nDurchführung eines Bürgerentscheids (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO) kommen \njedoch nur zugunsten der Antragsteller eines zulässigen Bürgerbegehrens i. S. v. § 25 \nAbs. 1 SächsGemO in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 23. September 2021 - 2 \nBvR 1144/21 -, juris Rn. 17, u. v. 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22, 24; \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nSächsOVG, Beschlüsse v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 9, und v. \n6. Februar 1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ-RR 1998, 253; Rehak, in: Quecke/Schmid, \nSächsGemO, Stand: VII/2012, § 24 Rn. 29; Leukart, Das Bürgerbegehren und der \nBürgerentscheid in der Sächsischen Gemeindeordnung, 2012, S. 268 ff., m. w. N.), \nnicht jedoch zugunsten eines jeden abstimmungsberechtigten Gemeindebürgers. \nAbstimmungsberechtigte Bürger haben, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, \ngemäß § 24 Abs. 1 SächsGemO als eigenes subjektives Recht lediglich Anspruch auf \nAusübung ihres Stimmrechts, das durch die Art und Weise der Durchführung des \nBürgerentscheids nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27. Ju-\nni 2019 - 15 A 2503/18 -, juris Rn. 62; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 4. September 2013 - 10 \nA 10525/13 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2009 - 10 ME 277/08 -, juris \nRn. 17). Eigene subjektive Rechte abstimmungsberechtigter Bürger werden deshalb \nnicht verletzt, wenn sie ihre Stimme unbeeinflusst abgeben konnten und sie nur \nVerfahrensfehler \nbeim \nBürgerentscheid \ngeltend \nmachen, \ndie \ndas \nAbstimmungsergebnis aus anderen Gründen beeinflussen können, wie etwa der \ngewählte \nAbstimmungstag \noder \n-ort \n(Sponer/Koolmann, \nin: \nSponer \nu. a., \nKommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand: 8/2019, § 24 SächsGemO, Erl. 12; \nLeukart a. a. O., S. 271, insbes. Fn. 135, m. w. N.). \nDas Instrument des Bürgerentscheids erschöpft sich für abstimmungsberechtigte \nBürger somit in der unmittelbaren Mitwirkung und Abstimmung, d. h. in der \nWahrnehmung ihres Stimmrechts, während die Kontrolle des Vollzugs oder der \nBeachtung der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids dem Freistaat Sachsen im \nRahmen der Kommunalaufsicht (Art. 89 Abs. 1 SächsVerf) obliegt. Diese Auslegung \ndes § 24 SächsGemO verletzt weder den Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 \nAbs. 4 GG) noch begegnet sie sonst verfassungsrechtlichen Bedenken (so zu § 24 \nSächsGemO bereits: BVerfG, Beschl. v. 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris \nRn. 35 ff., insbes. Rn. 36; vorgehend: SächsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2008 - 4 B \n16/08 -, juris Rn. 2 sowie VG Dresden, Beschl. v. 18. Dezember 2007 - 4 K 1911/07 -, \nn. v.; ebenso: Rehak a. a. O. Rn. 28a). Daher bedarf es auch keiner anderen \nverfassungs- \noder \neuroparechtskonformen \nAuslegung \nder \nSächsischen \nGemeindeordnung, weil in den Grenzen des Grundgesetzes und des Unionsrechts der \nGesetzgeber selbst und damit das einfache Recht darüber befindet, ob und unter \nwelchen Voraussetzungen dem Einzelnen subjektive öffentliche Rechte zustehen und \nwelchen Inhalt sie haben (so zuletzt zum Bürgerbegehren in Schleswig-Holstein: \nBVerfG, Beschl. v. 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 19). \n11 \n12 \n\n6 \n \nDer nach der Sächsischen Gemeindeordnung bei Bürgerentscheiden auf die \nunbeeinträchtigte Ausübung ihres eigenen Stimmrechts begrenzte Anspruch \nabstimmungsberechtigter Bürger verstößt aufgrund dessen weder gegen den aus dem \neinfachen Recht folgenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch ist \ndiese Begrenzung geeignet, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \nund ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu verletzen. Denn beide \nVerfahrensgarantien betreffen erst das Verfahren vor, Art. 6 Abs. 1 EMRK auch das \nVerfahren über den Zugang zum Gericht, nicht aber die Frage, in welchem Umfang das \nmaterielle Recht Betroffenen eigene subjektive Rechte einräumt (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 \nGG: BVerfG, Urt. v. 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 -, juris Rn. 35, und Beschl. v. \n14. Oktober 1969 - 1 BvR 30/66 -, juris Rn. 44; zu Art. 6 Abs. 1 EMRK: Schmidt-\nAßmann/Schenk, in Schoch/ Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, Einl. Rn.136, \nm. w. N.). \nVorliegend macht die Antragstellerin mit dem Vortrag, die Zahl aller Stimmberechtigten \ni. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sei zu hoch angesetzt und deshalb das nötige \nQuorum für einen erfolgreichen Bürgerentscheid erreicht worden, lediglich einen \nVerfahrensfehler bei der Durchführung des Bürgerbegehrens geltend, der die \nErmittlung des Abstimmungsergebnisses insgesamt betrifft, nicht aber die \nunbeeinträchtigte Ausübung ihres eigenen Stimmrechts. Denn aus ihrem Vorbringen \nfolgt nicht, dass sie ihr eigenes Stimmrecht nicht frei wahrnehmen konnte oder ihre \nStimme nicht gleichermaßen gezählt und an demselben Zustimmungsquorum \ngemessen wurde, wie andere Stimmen, so dass sie nicht behauptet, in ihrem eigenen \nsubjektiven Recht gemäß § 24 Abs. 1 SächsGemO auf Ausübung ihres Stimmrechts \nbeim Bürgerentscheid verletzt zu sein (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20. Februar 2001 - 10 L \n2705/99 -, juris Rn. 31 f.; zum Zähl- und Erfolgswert der Stimmen bei \nBürgerentscheiden allgemein: BayVerfGH, Entsch. v. 21. Dezember 2015 - Vf. 14-VII-\n13 -, juris Rn. 31). \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nIII. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt in \nAnlehnung an Nr. 22.6 und Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \n2013 \n(www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) \nder \nFestsetzung \nerster \nInstanz. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Sieweke \n \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-03/4-b-340-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-03/4-b-340-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487112","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.591889+00:00"}}