{"status":"available","doknr":"OLD487111","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-03","aktenzeichen":"6 A 1109/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1109/19.A \n \n6 K 2454/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. der \n4. des \n5. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 3. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 12. August 2019 - 6 K 2454/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen \nrechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer \nGrundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu \nbenennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-\nzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit \ndem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober-\nverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs-\nfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs-\nsen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass \nder Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der \nFrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund-\nsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe \nkonkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen \netwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \n1 \n2 \n\n3 \n \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen \nBewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ninsoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. \nzum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; \nOVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell \nnicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwal-\ntungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) er-\nschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. \n8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 \n- 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, \njuris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungser-\nheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revi-\nsionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstän-\ndig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn \nein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \n1. Die von den Klägern aufgeworfene erste Frage, nämlich \n\"Kann eine alleinerziehende tschetschenische Frau mit mehreren minder-\njährigen Kindern, darunter einem nicht-ehelichen Kind von einem anderen \nbiologischen Vater als seine Geschwister, die in Tschetschenien in der \nRussischen Föderation mit einem gewalttätigen Ehemann verheiratet war \nund der keine familiäre Unterstützung im Falle der Rückkehr zur Verfügung \nsteht, auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens \nverwiesen werden?\" \nzielt auf den vom Verwaltungsgericht verneinten internen Schutz gemäß § 3e AsylG. \nZwar hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft eine Ver-\nfolgung der Klägerinnen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Frauen) \n3 \n4 \n\n4 \n \nverneint, da die konkrete Verfolgung an die Lebensweise (uneheliches Kind und Schei-\ndung) anknüpfe, und im Wege einer selbstständig tragenden Begründung überdies das \nVorliegen eines internen Schutzes angenommen. Im Hinblick auf den subsidiären \nSchutz hat das Verwaltungsgericht aber offen gelassen, ob die Voraussetzungen für \ndie Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen, da \ndie Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e \nAsylG zu verweisen seien. \nSoweit die Kläger hiergegen vorbringen, dass ältere und schwer kranke Personen bzw. \nalleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne verwandtschaftlichen Rückhalt den An-\nforderungen und Belastungen einer Rückkehr unter den derzeitigen Verhältnissen nicht \nimmer gewachsen seien, rechtfertigt dies die Zulassung nicht, da die Klägerin zu 1 \nnicht (mehr) Mutter von Kleinkindern ist, da das jüngste Kind am 24. April 2007 geboren \nund zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bereits 12 Jahre \nalt war und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG) 14 Jahre alt ist. Dass einer der Kläger zudem als ältere oder \nschwer kranke Person anzusehen ist, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag ebenfalls \nnicht. Daher kann dahinstehen, ob das von den Klägern diesbezüglich angegebene \nErkenntnismittel (NdsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 -) geeignet ist, \ndie Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. \nFür den weiteren Vortrag der Kläger, wonach die eigenständige Finanzierung des Le-\nbensunterhalts für sich und die minderjährigen Kinder als nahezu aussichtslos zu er-\nachten sei, da die Arbeitssuche für einen Kaukasier, der in einem anderen Gebiet der \nRussischen Föderation dauerhaft Aufenthalt nehmen will, grundsätzlich als schwierig \nbezeichnet werde, bzw. bei der Klägerin zu 1 es auch nicht durch Sozialleistungen \nmöglich sein dürfte, ihre Existenz zu sichern, da zwar Sozialleistungen wie Arbeitslo-\nsenhilfe und Sozialhilfe grundsätzlich für Rückkehrer zur Verfügung stünden, die Un-\nterstützung bei Wohnungsnot jedoch allein in der Bereitstellung von kostenfreien Apart-\nments bestehe, wobei aber mit einer Wartezeit von einigen Jahren zu rechnen sei, fehlt \ndie Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Pressebe-\nrichten oder sonstigen Erkenntnisquellen, aus denen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür abgeleitet werden könnte, dass nicht die Feststellungen, Erkennt-\nnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewer-\ntungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Dies gilt auch angesichts der von den \nKlägern behaupteten Umstände, dass die Klägerin zu 1 nicht an die ursprünglich vor-\nhandenen familiären Beziehungen anknüpfen könne, weil nach den Regeln des Islam \n5 \n6 \n\n5 \n \nund dem Adat die Familienzugehörigkeit über den Vater vermittelt werde und die Mutter \nim Falle einer Trennung die Familie und Kinder verlasse, sowie für die weiteren für \nalleinerziehende Frauen in den Kaukasusrepubliken dargelegten Umstände. Das Ver-\nwaltungsgericht hat demgegenüber gestützt auf Erkenntnismittel ausgeführt, dass die \narbeitsfähige Klägerin zu 1 sich und die Klägerinnen zu 4 und 5 durch Aufnahme von \nArbeit versorgen könne, wobei ihr zuzumuten sei, wie andere Tschetschenen in der \nAutomobil-, Hotel- oder Restaurantbranche zu arbeiten; im Übrigen stünden russischen \nStaatsbürgern diverse Sozialleistungen wie Familienbeihilfe zur Verfügung. Dies gelte \nebenso für die übrigen volljährigen und arbeitsfähigen Kläger zu 2 und 3. \nSoweit die Kläger die aufgeworfene Frage vor dem Hintergrund eines Abschiebungs-\nverbots sehen, das daraus folge, dass einer alleinstehenden Frau, die ihre Kinder ohne \nMann erzieht und die aus extrem-patriarchalischen Strukturen stamme, der Gefahr un-\nterliege, dass ihr die Kinder von den Verwandten des Vaters des Kindes gegen ihren \nWillen entzogen würden, verweist der Zulassungsvortrag zwar auf \n\"BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Fö-\nderation, Stand 28. Februar 2019, S. 74: Ein Artikel vom 11.12.2013 zum \nProblemkreis 'Tschetschenische Frauen - Scheidung - Kinder' besagt, dass \nman tschetschenischen Frauen nach der Scheidung den Kontakt mit den \nKindern verbietet. Oft bleiben in Tschetschenien die Kinder nach der Schei-\ndung der Eltern beim Vater. Der Ex-Mann und seine Verwandten beschrän-\nken, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit \ndem Kind.\" \nSelbst wenn man diese Frage dahin versteht, dass die Kläger geklärt wissen möchten, \nob bei der einer Kindesmutter drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form \nder Kindesentziehung durch die Familie des geschiedenen Vaters in islamisch gepräg-\nten Landesteilen der Russischen Föderation im Sinne des § 3e i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG \neine innerstaatliche Fluchtalternative in den übrigen Teilen der Russischen Föderation \nbestehe, erfüllt die Antragsbegründung nicht die Anforderungen, die an die Darlegung \nder grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu stellen sind. \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verall-\ngemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürf-\ntigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb-\nlichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nWürdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung \nmit der Begründung im angefochtenen Urteil und mit den vom Verwaltungsgericht her-\n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstel-\nlers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse \nund Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in \nder Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden \nFragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 5. \nJanuar 2021 - 6 A 12/19.A -, juris Rn. 4). Das leistet die Antragsbegründung der Kläger \nnicht. \nDas Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf ein Länderinformationsblatt der Staa-\ntendokumentation Russische Föderation vom 31. August 2018 des Bundesamts für \nFremdenwesen und Asyl festgestellt, dass es keine engmaschige Diaspora von \nTschetschenen, die die Ankunft der Kläger alsbald weitermelden würden, besteht. Die \ntschetschenische Diaspora stehe nicht unter dem Einfluss von K.. Es seien allein kri-\nminelle Akte seitens des K.-Regimes gegen explizite Regimegegner bekannt gewor-\nden, nicht aber gegen Tschetschenen, die entgegen Traditionen gehandelt haben. Die \nKläger hätten demgegenüber nicht dargetan, auf welchem Weg die Familie der Kläger \ndiese in einer Millionenstadt, wie beispielsweise M. mit einer Fläche von 2.500 km² und \nca. 11 Millionen Einwohnern aufspüren solle. Damit ist das Verwaltungsgericht ersicht-\nlich davon ausgegangen, dass die Familie außerhalb Tschetscheniens wegen Maß-\nnahmen der Angehörigen des geschiedenen Ehemanns/Vaters keiner tatsächlichen \nGefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt oder Zugang zu Schutz davor erhältlich \nwäre, vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1, § 3d AsylG. Auch wenn die Darlegungs-\nanforderungen sich an der Begründungstiefe des angefochtenen Urteils zu orientieren \nhaben und nicht überspannt werden dürfen, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen \nBedeutung der ersten Frage jedenfalls nicht der bloße Hinweis aus, dass die Kinder \nvon den Verwandten des Vaters des Kindes gegen ihren Willen auch außerhalb \nTschetscheniens entzogen würden. Die Kläger hätten entweder Erkenntnismittel oder \nReferenzfälle dafür aufzeigen müssen, dass es nach dem Aufspüren einer Familie in \nanderen Teilen der Russischen Föderation zu Fällen der Kindesentziehung durch die \nin einem islamisch geprägten Landesteil lebenden Angehörigen des Vaters kommt, \nohne dass die russischen Behörden am Zufluchtsort der Familie Schutz bieten oder \nggf. Hilfestellung bei der Rückholung und Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Kin-\ndesentführung einleiten würden. Alternativ hätten die Kläger auch auf divergierende \nRechtsprechung verweisen können (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 30. August 2018 - 33 \nK 428.16 A -, juris Rn. 40), um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dazu-\nlegen, dass die Frage anders als von der Vorinstanz angenommen zu beantworten \n10 \n\n7 \n \nwäre. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht ansatzweise. Das \nbenannte Erkenntnismittel enthält keine Aussage zur Situation außerhalb Tschetsche-\nniens. \n2. Die zweite aufgeworfene Frage \n\"Ist die Verfolgung von Frauen in Tschetschenien, weil sie sich in den Au-\ngen der tschetschenischen Gesellschaft unehrenhaft verhalten haben bzw. \nnicht traditionellen Rollenbildern entsprechen, eine Verfolgung, die an·die \nEigenschaft 'Frau' zu sein und damit an das Merkmal der Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe anknüpft?\" \nist ausschließlich relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAsylG. Da das Verwaltungsgericht aber nicht nur das Vorliegen einer Flüchtlingseigen-\nschaft verneint hat, sondern zudem auch in Form einer selbstständig tragenden Be-\ngründung ausgeführt hat, dass die Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes \ngemäß § 3e AsylG zu verweisen sind, was die Kläger nicht (erfolgreich) angegriffen \nhaben (vgl. oben 1), würde sich diese Frage in einem möglichen Berufungsverfahren \nvoraussichtlich nicht stellen. \n3. Auch die dritte Frage \n\"Darf das Gericht auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des \nsubsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verzichten mit der Begründung, es \nliege jedenfalls eine inländische Fluchtalternative vor?\" \nrechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bejahen lässt, wie sich bereits aus dem Wortlaut und der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Anerkennungs-\nRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen \nSchutz feststellen, dass eine antragstellende Person unter den genannten Umständen \nkeinen internationalen Schutz benötigt. Mit § 3e AsylG und der entsprechenden Ver-\nweisung in § 4 Abs. 3 AsylG für den unionsrechtlichen subsidiären Schutz macht die \nBundesrepublik Deutschland von der in Art. 8 Anerkennungs-RL enthaltenen Möglich-\nkeit Gebrauch, von der Gewährung internationalen Schutzes abzusehen, wenn die Vo-\nraussetzungen des „internen Schutzes“ vorliegen. Nach dem Wortlaut von § 3e AsylG \nist die Schutzverweigerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des internen Schutzes \nverpflichtend (vgl. Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 3e Rn. \n2). Dem liegt zugrunde, dass des Schutzes vor Verfolgung im Ausland nicht bedarf, \nwer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (so bereits \n11 \n12 \n\n8 \n \nBVerwG, Urt. v. 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, juris Rn. 10). Nach § 4 Abs. 3 AsylG \ngelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des \nSchutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die \nGefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bezie-\nhungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle \nder Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 \nC 11.19 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung der Schutzgründe i. S. \nd. § 4 AsylG für den Fall, dass ein interner Schutz zu bejahen ist, nicht verpflichtend. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-03/6-a-1109-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-03/6-a-1109-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487111","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.564606+00:00"}}