{"status":"available","doknr":"OLD487110","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-03","aktenzeichen":"6 A 871/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 871/20 \n \n6 K 168/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nZustellungsbevollmächtigter: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Görlitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nUntermarkt 6/8, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKosten einer Ersatzvornahme \nhier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der \nBerufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 3. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2020 - 6 K \n168/18 - wird abgelehnt. \nGründe \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch \ndurchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2020 wird abgelehnt, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bietet. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bemittelte und \nUnbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine \nhinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei \nsummarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im \nHinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und \ndie Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht \ngewiss sein; vielmehr reicht es aus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die \nErfolgsaussichten offen sind. \nHier sind die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung \nzu verneinen, weil sich dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend Gründe \nentnehmen lassen, warum der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet sein soll. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag \nauf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel \ndarzustellen. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, \neine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ninnerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten \nEinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - \n3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. \nw. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - \n3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.). \nHier verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung der Zulassungsgründe. Von \neinem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller kann zumindest erwartet werden, dass \ner in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aus laienhafter Sicht in groben \nZügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die \nangefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. jeweils für den \nisolierten PKH-Antrag für die Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschl. v. 2. Februar \n2017 - 1 BvR 2897/16 -, juris Rn. 2; für die Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, \nBeschl. v. 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2; Beschl. v. 11. Februar 2015 - \n5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; für den Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, \nBeschl. v. 10. November 2021 - 6 B 382/21 -, juris Rn. 5). Das Vorliegen eines \nZulassungsgrundes muss zumindest in groben Zügen erkennbar sein (BVerwG, \nBeschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. \nJanuar 2021 - 6 A 434/20 -, juris Rn. 6). \nEine diesen Mindestanforderungen genügende Begründung lässt sich dem Schreiben \ndes Klägers vom 12. November 2020 nicht entnehmen. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder andere Zulassungsgründe \nwerden darin auch ansatzweise nicht aufgezeigt. \nEr rügt darin, dass das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts \nausgegangen sei, der in Wirklichkeit nicht existiert habe, da er nichtig sei. \nAnhaltspunkte für eine solche Nichtigkeit werden vom Kläger nicht vorbracht. Sollte er \nsich damit auf seinen Schriftsatz im Klageverfahren vom 10. April 2020 beziehen, worin \ner unter Nummer 2 Buchst. f rügt, er sei zu Bauarbeiten verpflichtet worden, obwohl \nkein Beweis existiere, dass die fehlende Pflasterung der Straße durch ihn oder einen \nDefekt am Lichtschacht verursacht worden sei, und dies führe dazu, dass der \nVerwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könne und gegen \ndie guten Sitten verstoße, trifft dies nicht zu. Ein unterstellter entsprechender Fehler \ndes Verwaltungsakts würde allenfalls zu seiner Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu seiner \nNichtigkeit führen. Zur Nichtigkeit eines Bescheides führen nur besonders \nschwerwiegende Fehler i. S. v. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG. \nBesonders schwerwiegend sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der \n4 \n5 \n\n4 \n \nRechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragende \nVerfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen \nwidersprechen (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, NJW 1985, 2658 f.; \nSächsOVG, Beschl. v. 18. November 2014 - 5 A 243/11 -, juris Rn. 6 und v. 22. Oktober \n2014 - 5 A 861/11 -, juris Rn. 8). Um einen solchen Fehler würde es sich hier nicht \nhandeln. Die Frage der zutreffenden Ermittlung des Kostenschuldners rührt nicht an \nden Grundprinzipien der Rechtsordnung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. November \n2014 a. a. O.). Tatsächlich sind die von ihm geforderten Bauarbeiten auch ausführbar, \nwie auch die durchgeführte Ersatzvornahme verdeutlicht. \nEr rügt zudem, dass die Berufung nicht zugelassen sei, obwohl bei Erreichen der \nBerufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO/§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) die \nBerufung gegen Endurteile ohne weiteres zulässig sei. Die Zulassung der Berufung in \nStreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht bemisst sich indes nicht nach der \nZivilprozessordnung, sondern der Verwaltungsgerichtsordnung. Nach § 124a Abs. 4 \nSatz 1 VwGO ist dann, wenn - wie hier - die Berufung nicht im Urteil des \nVerwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung der Berufung innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Nur wenn das \nOberverwaltungsgericht \ndie \nBerufung \nzulässt, \nwird \ndas \nVerfahren \nals \nBerufungsverfahren fortgesetzt (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO); ansonsten wird das \nerstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \nKommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, scheidet auch die \nBeiordnung eines Rechtsanwalts aus. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen und die außergerichtlichen Kosten \nder Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO \nnicht erstattet werden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust Drehwald Groschupp \n \n \n \n \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-03/6-a-871-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-03/6-a-871-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487110","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.540015+00:00"}}