{"status":"available","doknr":"OLD487108","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-05","aktenzeichen":"6 A 826/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 826/19 \n \n5 K 6/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nFörderung einer Maßnahme aus dem Europäischen Sozialfonds (Weiterbildungs-\nscheck) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 5. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 24. Januar 2019 - 5 K 6/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.840,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Aus ihrem Zulassungsvorbrin-\ngen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Zulassungs-\ngrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ngegeben ist. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste-\nhen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts-\nsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so \nin Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen \nist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus \nanderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 \n- 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbe-\nscheid der Beklagten vom 15. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n30. November 2016 abgewiesen. Die Rücknahmeentscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. \nVon der Klägerin im Zulassungsverfahren weitestgehend unbestritten ist die Feststel-\nlung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin mit Zuwendungsbe-\nscheid vom 16. Dezember 2010 rechtswidrig für eine Weiterbildung in Osteopathie För-\ndermittel bewilligt. Mit der Beklagten ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausge-\ngangen, dass die Klägerin die Zuwendung durch unrichtige Angaben in ihrem Antrag \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nauf einen „Weiterbildungsscheck Sachsen“ gemäß der ESF-Richtlinie „Berufliche Bil-\ndung“ vom 7. Dezember 2010 erwirkt hatte, da sie durch ihre Anmeldung vom 2. Sep-\ntember 2010 zur Osteopathieausbildung mit integrierter HP-Ausbildung (am Weiterbil-\ndungsort L.) entgegen ihrer ausdrücklichen Versicherung im Antragsformular mit der \nMaßnahme vor Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen habe. \n1. Anders als Klägerin meint, ist die „Wesentlichkeit“ ihrer objektiv falschen Angaben \nim Förderantrag keineswegs „kritisch zu hinterfragen“, da schon aus dem Antragsfor-\nmular unmissverständlich hervorgeht, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme \nder Weiterbildung wesentlich sind. Unter Nr. 1 wird der Antragsteller im Antragsformu-\nlar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Weiterbildung nicht vor Bestätigung \nder Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - begonnen werden darf: „anderweitig wäre \nder Antrag abzulehnen. Als Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluß eines \nWeiterbildungsvertrages oder die verbindliche Anmeldung“. Hiermit korrespondierend \nhat der Antragsteller unter Nr. 3 zu erklären, „dass mit dem Vorhaben „noch nicht be-\ngonnen wurde und erst nach Mitteilung der Beklagten der Sächsischen Aufbaubank - \nFörderbank - über den Antrag begonnen wird.“ Erklärt der Antragsteller wahrheitswid-\nrig, mit dem Vorhaben noch nicht begonnen zu haben, sind seine Angaben zweifels-\nohne in wesentlicher Beziehung unrichtig i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. \nAuch aus dem Gesprächsvermerk vom 26. November 2014, woraus hervorgeht, dass \neine Mitarbeiterin der S............ der Beklagten auf Nachfrage bestätigt hatte, dass im \nFalle eines Wechsels des Weiterbildungsorts (hier: von L. nach O.) eine neue Anmel-\ndung erfolge, lässt sich nichts Gegenteiliges zugunsten der Klägerin ableiten. Denn der \nBeklagten wurde in diesem Telefonat von dieser Mitarbeiterin des Weiteren mitgeteilt, \ndass die erste Anmeldung (gemeint ist hier: die Anmeldung zu der Weiterbildung am \nWeiterbildungsort L.) im Falle eines Ortswechsels (hier: nach O.) nicht „aufgehoben“ \nwird. Dies spricht mit den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Indizien dafür, \ndass es sich bei der am 20. Januar 2011 angelaufenen Weiterbildung in O., zu der sich \ndie Klägerin am 21. Januar 2011 und damit nach Erlass des Zuwendungsbescheids \nangemeldet hatte, lediglich um eine Fortführung der in L. begonnenen Weiterbildung \nhandelte und die Klägerin die Weiterbildung somit vor Erlass des Zuwendungsbe-\nscheids begonnen hatte. \n2. Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren festgestellt hat, dass die Rücknahme \nnicht wegen Ablaufs der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG geregelten Jahresfrist ausge-\nschlossen sei (a) und die Beklagte das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt habe \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \n(b), zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel \nauf. \na) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücknahme \ndes Zuwendungsbescheids nicht nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG oder wegen Verwir-\nkens ausgeschlossen ist. \naa) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit \ndem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kennt-\nnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtferti-\ngen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des \nVerwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit \nihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in \neiner rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Be-\nhörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rück-\nnahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Das \nist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, \nunter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Wider-\nruf zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, son-\ndern eine Entscheidungsfrist. Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung \ndes Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Be-\nhörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme \nverbundenen - Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch \nnicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis \nvon den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksich-\ntigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist \n(BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). \nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausge-\ngangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Zeitpunkt des Erlasses \ndes Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 15. Januar 2015 noch nicht abgelau-\nfen war. Diese Frist begann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon mit der \nVorlage der Rechnung der Weiterbildungsstätte S............ Nr. XXXX vom 26. Janu-\nar 2011 und dem Kontoauszug vom 5. Januar 2011 bei der Beklagten am 11. Juli 2011 \nsowie auch nicht mit der Anfrage der Beklagten vom 26. November 2013 zu laufen, \nsondern frühestens mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 4. November 2014 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nbei der Beklagten am 6. November 2014 im Rahmen der von der Beklagten mit Schrei-\nben vom 24. Oktober 2014 eingeleiteten Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des \nZuwendungsbescheids, weswegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG als \nim Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- und Erstattungsbescheids (15. Janu-\nar 2015) gewahrt anzusehen ist. \nRichtig ist, dass sich bereits aus den bei der Beklagten am 11. Juli 2011 eingegange-\nnen Unterlagen erste Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Klägerin im Bewilli-\ngungsantrag ergeben mussten, wonach sie versicherte, „dass mit dem Vorhaben noch \nnicht begonnen wurde und erst nach Mitteilung der Sächsischen Aufbaubank - För-\nderbank - über den Antrag mit dem Vorhaben begonnen wird“. Denn aus diesen Un-\nterlagen ergaben sich erste Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits vor Erlass \ndes Zuwendungsbescheids vom 16. Dezember 2010 mit der Weiterbildungsmaß-\nnahme bei der S............ GmbH in L. begonnen hatte. Diese Anhaltspunkte mögen An-\nlass dafür gewesen sein, dass die Beklagte die Klägerin - offensichtlich zur Vorberei-\ntung der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung - mit Schreiben vom 26. No-\nvember 2013 dazu aufforderte, eine Teilnahmebestätigung mit Unterschrift und Stem-\npel des Bildungsträgers einzureichen, aus dem das genaue „Beginndatum Ihrer Teil-\nnahme an der Weiterbildung“ hervorgehe. Daraufhin reichte die Klägerin bei der Be-\nklagten am 22. Oktober 2014 eine „Anmeldung zur Osteopathieausbildung mit Option \nHP“ vom 2. September 2010 (bestätigt von der S............ am 15. September 2010) so-\nwie eine weitere vom 21. Januar 2011 (bestätigt von der S............ am 26. Januar 2011) \nein. Auf ersterer war von der Weiterbildungseinrichtung vermerkt, dass ab Januar ein \nStudienortwechsel erfolge, auf letzterer, dass der von der Klägerin bereits eingerichtete \nDauerauftrag bestehen bleibe. Hieraus hat das Verwaltungsgericht - der Beklagten fol-\ngend - zutreffend weitere Indizien dafür abgeleitet, dass die Klägerin mit der Ausbildung \nbereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen hatte. Vollständig bekannt \nsein mussten der Beklagten somit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts am 22. \nOktober 2014 und die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände nach Ab-\nschluss des Anhörungsverfahrens am 6. November 2014, weswegen die Jahresfrist \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Be-\nscheids gewahrt war. \nbb) Die Rücknahmebefugnis war auch nicht verwirkt. \nDie Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens \nbedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nder Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutre-\nten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erschei-\nnen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines be-\nstimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht \nnach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Ver-\npflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Ver-\ntrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen \nso eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu-\nmutbarer Nachteil entstehen würde (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - 3 \nC 115.71 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 44, 339, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 17. De-\nzember 2013 - 4 B 421/13 -, juris Rn. 2; v. 6. November 2009 - 1 A 760/08 -, juris Rn. 6). \nHier liegt bereits kein langer Zeitraum zwischen Kenntnis der Behörde von der Rechts-\nwidrigkeit des Bescheids und der Möglichkeit der Rücknahme im November 2014 und \nder Rücknahme im Januar 2015. Auch kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauen be-\nrufen, da sie während der Dauer der Verwendungsnachweisprüfung und insbesondere \nnach der Anhörung zur Rücknahme des Bescheids mit einer Rücknahme rechnen \nmusste. \nb) Die Klägerin legt auch keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils dar, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte ihr \nnach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnetes Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt \nhat. \nIhr Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Rücknahmeentscheidung der Beklagten entge-\ngen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften Ermessensaus-\nübung beruhen könnte. Die von ihr vorgebrachten Tatsachen sind nicht geeignet, Ver-\ntrauensschutz zu begründen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe auf den Bestand \ndes Zuwendungsbescheids vertrauen dürfen, weil ihr die Beklagte auf dessen Grund-\nlage Fördermittel in Höhe von 6.435,48 € (in drei Raten in Höhe von 1.552,00 € am \n26. Juli 2011, von 2.460,00 € am 15. August 2012 und von 2.423,48 € am 27. Novem-\nber 2013) von insgesamt 9.840,00 € ausgezahlt habe, obwohl dieser die Rechnung der \nWeiterbildungsstätte S............ Nr. XXXX vom 26. Januar 2011 bereits seit dem 11. Ju-\nli 2011 vorgelegen habe, woraus sich für die Beklagte bereits erste Zweifel an der Rich-\ntigkeit ihrer Angaben im Förderantrag hätten ergeben müssen. Ein Ermessensdefizit \nist insoweit nicht erkennbar. Denn die Klägerin verkennt, dass bewilligte Fördermittel \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nauf Grundlage eines - wie hier seit Erklärung des Rechtsmittelverzichts durch die Klä-\ngerin am 5. Januar 2011 - bestandskräftigen Zuwendungsbescheids im Regelfall aus-\nzuzahlen sind, damit das geförderte Vorhaben durchgeführt werden kann. Die Prüfung \nder zweckmäßigen Verwendung der Fördergelder sowie der Richtigkeit der Angaben \nim Förderantrag erfolgt grundsätzlich - wie hier geschehen - erst im Rahmen der Ver-\nwendungsnachweisprüfung (vgl. Nr. 6 der dem Zuwendungsbescheid beigefügten AN-\nBest-P). \nMangels entsprechenden Vortrags der Klägerin im Zulassungsantrag kann offenblei-\nben, ob das Verwaltungsgericht § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu Recht als das Ermessen \nintendierende Vorschrift angesehen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 \nC 15.14 -, BVerwGE 152, 211 Rn. 29) und - falls nein - ob an der Rechtsprechung des \nSenats, dass nach dem allgemeinen (Landes-) Förderrecht in den Fällen des § 48 \nAbs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel das Interesse an einer Rückforderung einer Zuwen-\ndung überwiegt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2020 - 6 A 565/18 -, juris Rn. 35), auch \nangesichts der danach ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urt. v. 24. Februar 2021 - 8 C 25.19 -, juris Rn. 11 zum hessischen Denkmalförder-\nrecht) festzuhalten ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nGKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \nDrehwald \n \nGroschupp \n \n \n \n \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-05/6-a-826-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-05/6-a-826-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487108","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.494699+00:00"}}