{"status":"available","doknr":"OLD487107","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-06","aktenzeichen":"3 B 454/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 454/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \nSächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann \nam 6. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Corona-\nvirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCorona-\nNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 22. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330) geändert wurde, einstweilen au-\nßer Vollzug zu setzen, soweit eine Pflicht der Betreiber zur Kontrolle des Impf- oder \nGenesenen-Status einschließlich eines Abgleichs mit amtlichen Ausweispapieren vor-\ngesehen ist. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegen-\nständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrich-\ntungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter \nBeachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und \nKreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende \nSchutzmaßnahmen anordnen. \n(…) \n§ 3 \nGrundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis \n \n(…) \n(6) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genese-\nnen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher \n1 \n\n3 \n \nsowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder \nder Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. Zur \nNachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Ge-\nnesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispa-\npier im Original. \n(…) \n \n§ 8 \nHandel \n \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises \nund zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zu-\ngang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Pub-\nlikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. (…) \n(…) \n \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. \nS. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit ihrer Antragsschrift vom 20. Dezember 2021 sowie mit \nSchriftsatz vom 5. Januar 2022 zusammengefasst vor: Sie betreibe rund... Filialen ei-\nnes Textileinzelhandels in Deutschland, davon... Filialen in Sachsen mit... Mitarbeitern. \nDie Produktpalette enthalte Mode und Accessoires für die ganze Familie mit den \nSchwerpunkten Wäsche, Damen- und Kinderbekleidung. Eine Filiale habe durch-\nschnittlich eine Verkaufsfläche von 172 m² und werde regelmäßig von nur einem Mit-\narbeiter vor Ort betreut. Im Geschäftsjahr 2020/2021 sei ein konsolidierter Konzernab-\nschluss, der maßgeblich durch die Umsätze der Antragstellerin geprägt werde, mit ei-\nnem Umsatz von rund... Mio. € erzielt worden. Der Umsatz im Filialgeschäft in Deutsch-\nland habe rund... Mio. € betragen. Sie habe seit Beginn der Corona-Pandemie ganz \nerhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten, denen insgesamt keine tatsächliche Ent-\nschädigung gegenübergestanden habe. \nFür die Verpflichtung von Privaten zu Impfpass- und Ausweiskontrollen, wie sie in § 3 \nAbs. 6 und § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO auferlegt werde, fehle eine recht- und ver-\nfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere finde die benannte Verpflich-\ntung in den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Regelbeispielen keinen hinreichenden An-\nknüpfungspunkt. Der Gesetzgeber habe Entsprechendes nicht beabsichtigt und auch \nder Wortlaut gebe dafür keinen Anhaltspunkt. Andere Regelungen wie §§ 10-12 GwG \nseien demgegenüber umfassend getroffen worden. Insbesondere trage § 28a Abs. 1 \n2 \n3 \n\n4 \n \nNr. 2a IfSG die Regelung nicht. Dort werde zwar die Schaffung einer Zugangsvoraus-\nsetzung gestattet, nicht jedoch einer Kontrollpflicht der Betriebsinhaber. Entsprechen-\ndes gelte für § 28a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 17 IfSG. Ebenso wenig finde die Maßnahme \neine Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 7 IfSG. Auch die dortige Nr. 4 gestatte nicht die \nAuferlegung von Kontrollpflichten. Ganz besonders gelte dies für den geforderten Ab-\ngleich mit amtlichen Ausweisen. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 \nIfSG sei nicht statthaft, da es insoweit an der erforderlichen Regelung der wesentlichen \nGesichtspunkte durch den Gesetzgeber selbst fehle. Auch stelle die Kontrollverpf-\nlichtung keine Schutzmaßnahmen im Sinn dieser Bestimmung dar. \nSie sei durch die ihr nach § 3 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO auferlegte \nKontrollpflicht ganz erheblich in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt, was sie in ihrem \nRecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG sowie dem Gleichbehandlungs-\ngrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (jeweils i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletze. \nDer durch die Zutrittskontrollen bewirkte Eingriff in Art. 12 GG sei nicht verhältnismä-\nßig. Die Erfahrungen aus dem insbesondere lebensmittelbezogenen Einzelhandel \nzeigten, dass es bei konsequenter Einhaltung von Maskenpflicht und Hygiene- und Si-\ncherheitskonzepten zu keiner relevanten Ausbreitung des Corona-Virus durch das bloß \nzeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts komme. \nAuch aktuell veröffentlichte Studien und Berichte zur Abschätzung des Infektionsrisikos \nim Einzelhandel, welche die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift näher erläutert, kä-\nmen durchweg zu dem Ergebnis, dass in diesem kein besonderes Infektionsrisiko be-\nstehe. Zu einem aus Infektionsgesichtspunkten besonders kritisch zu betrachtenden \ndirekten Körperkontakt komme es beim Einkaufen in ihren Geschäften normalerweise \nnicht. Im deutschen Lebensmitteleinzelhandel gebe es täglich rund 41 Millionen Kun-\ndenkontakte, hinzu kämen gut 10 Millionen im „Nonfood-Bereich“. Damit seien deutlich \nunter 20 % des Handelsgeschehens von der Kontrollpflicht berührt, so dass die Maß-\nnahme keinen geeigneten Beitrag zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens dar-\nstelle. Im Übrigen stelle insbesondere eine verschärfte Maskenpflicht eine mildere \nMaßnahme dar. Auch eine allgemeine Impfpflicht sei geeignet, die Zahl der nicht voll-\nständig immunisierten Personen zu reduzieren und so den Infektionsdruck vergleichbar \nwirksam zu vermindern. Schließlich stelle auch die Einführung eines tagesaktuellen \nPrüfnachweises („Bändchen-Lösung“) eine mildere Maßnahme dar. Jedenfalls sei die \nKontrollverpflichtung unangemessen, denn dem stationären Einzelhandel komme \nkeine besondere Bedeutung für die Entwicklung des Infektionsgeschehens zu. Infekti-\nonen passierten vornehmlich im privaten Umfeld. Demgegenüber gebe es im Einzelfall \n4 \n5 \n\n5 \n \nerhebliche Risiken für Leib und Leben der Einzelhandelsbeschäftigten infolge der Ver-\npflichtung zur permanenten, quasi polizeiartigen Kontrolle und Dokumentenprüfung ge-\ngenüber Kunden. So seien in den Geschäften der Antragstellerin bundesweit 115 Vor-\nkommnisse im Rahmen der Umsetzung der 2G-Regelung festgestellt worden, darunter \nauch Übergriffe in Form von Handgreiflichkeiten gegenüber dem Verkaufspersonal. \nDer Verordnungsgeber konterkariere die Arbeitgeberfürsorgepflicht; es komme auch \nzu Mehraufwendungen. Dabei würde etwa durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) \nvor einer Zunahme der Aggressivität gewarnt. Auch der Verfassungsschutzbericht des \nBundes für das Jahr 2020 habe entsprechende Vorfälle herausgestellt. Unter Vorlage \nmehrerer Nachrichtenberichte legt die Antragstellerin sodann mehrere Vorfälle zu \nÜbergriffen in Zusammenhang mit der Kontrolle von Corona-Schutzmaßnahmen dar. \nSie verweist darauf, dass sich jüngst Berichte über Angriffe wegen der Kontrolle von \nImpf-/Genesenennachweisen häufen würden, was sie näher erläutert. Demgegenüber \nwürden Kontrollen dieser Art etwa im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs \nkontrollerfahrenen Eisenbahnschaffnern nicht in dieser Form zugemutet, denn nach \n§ 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG hätten Kontrollen dort nur stichprobenartig zu erfolgen. Auch \ntreffe die Kontrollverpflichtung kleinere Betriebe besonders hart, da diese regelmäßig \nkeine Beschäftigten hätten, welche die Kontrollaufgaben zusätzlich übernehmen \nkönnten. \nSie werde gegenüber den von den Kontrollpflichten ausgenommenen Einzelhandels-\nbetrieben und gegenüber den in § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG genannten Beförderern un-\ngleich behandelt. Dem Verordnungsgeber sei kein besonderer Spielraum zuzubilligen, \nda es nicht um eine Lockerungsmaßnahme, sondern um eine Einführung von Be-\nschränkungen gehe. Es führe zu Wertungswidersprüchen, dass die Kontrollpflichten \nnicht ähnlich zu § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgestaltet seien. Es sei nicht nachvollzieh-\nbar, weshalb ein Einkauf in einem Modegeschäft gefährlicher sein soll, als ein stunden-\nlanger Fernflug, bei dem ausreichend Kontrollpersonal zur Verfügung stünde. \nAuch gegenüber dem Einzelhandel, der „gemischte Sortimente“ vertreibe, werde sie \nungleich behandelt. Denn dieser, insbesondere der Lebensmitteleinzelhandel, ver-\ntreibe Bekleidung zu erheblichen Teilen, was sie in der Antragsschrift näher ausführt. \nAngesichts der erheblichen Zahl der betroffenen Betriebe gehe die kontrollfreie Zulas-\nsung gemischter Sortimente über die Grenzen einer allgemein zulässigen Pauschalie-\nrung hinaus. Ein sachlicher Grund für die Privilegierung des Bekleidungsverkaufs im \nLebensmitteleinzelhandel sei nicht ersichtlich. \n6 \n7 \n\n6 \n \nSchließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu ihren Gunsten aus. Erginge die be-\ngehrte einstweilige Anordnung nicht, hätte der Antrag in der Hauptsache jedoch Erfolg, \nwären damit sowohl für die Antragstellerin als auch für den Einzelhandel insgesamt \ngravierende Nachteile verbunden. Die Risiken für ihre Beschäftigten und auch die wirt-\nschaftlichen Auswirkungen auf ihren Betrieb seien gravierend und würden weiter zu-\nnehmen. Sie würden auch durch die formale Befristung nicht entscheidend abgemil-\ndert. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung seien auch die Auswirkungen auf alle \nvon der Regelung betroffenen Einzelhändler zu berücksichtigen. Kleine Einzelhandels-\ngeschäfte seien besonders von der Kontrollverpflichtung betroffen; diese erschwere \nden Betrieb übermäßig. Würde das Gericht demgegenüber die Kontrollverpflichtung \nvorläufig außer Vollzug setzen, den Antrag in der Hauptsache später jedoch zurück-\nweisen, wären die damit verbundenen Folgen bei einer an den Grundrechten orientier-\nten, wertenden Betrachtung als deutlich geringer einzustufen. So verbliebe die Mög-\nlichkeit, Publikumsverkehr in Einzelhandelsbetrieben nur unter der Bedingung der Er-\nstellung und Anwendung strenger Hygienekonzepte zu gestatten. Auch ein regionaler \nan einer hohen Inzidenz und Auslastung der Behandlungskapazitäten orientierter An-\nsatz könnte verfolgt werden. Auch eine Verpflichtung zur Verwendung von FFP2-Mas-\nken käme in Betracht. Jedenfalls sei eine unzumutbare Belastung von Einzelhandels-\ngeschäften mit weniger als 300 m² Verkaufsfläche anzuerkennen, die typischerweise \nnur von ein oder zwei Verkäufern je Schicht betrieben würden. Hier seien die Risiken \nfür die Beschäftigten besonders hoch, und auch die wirtschaftliche Mehrbelastung \ndurch den Kontrollaufwand wirkte überproportional stark. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 3 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom \n19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch die Verordnung vom \n22. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330) geändert worden ist, werden vorläufig \ninsoweit außer Vollzug gesetzt, als darin den Betreibern die Kontrolle der Nach-\nweise einer Immunisierung und der Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren auf-\nerlegt wird. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen \nRegelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG. \n§ 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem Ablauf der Fest-\n8 \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nstellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bun-\ndestag. § 28a Abs. 1 Nrn. 2a und 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer \nZusammenschau die angegriffenen Verordnungsbestimmungen. Davon sei auch die \nvon der Antragstellerin gerügte Kontrollverpflichtung erfasst. Dies ergebe sich aus dem \nin § 28a Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 7 Nr. 4 IfSG jeweils verwendeten Begriff der „Vorlage“ \nder entsprechenden Nachweise, und zwar - wie besonders in § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG \ndeutlich werde - im Zusammenhang mit den „an die Vorlage solcher Nachweise an-\nknüpfende(n) Beschränkungen des Zugangs in den oder an den“ genannten Einrich-\ntungen usw. Dieser Zugang werde aber nicht von öffentlichen Stellen, sondern vom \njeweiligen Inhaber oder Betreiber der Einrichtung gewährt. Zudem folge die in Rede \nstehende Befugnis aus dem Zweck der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung \nzur Sachregelung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn kontrollfreie Beschränkungen \nseien in der Regel nicht wirksam und würden daher nicht den Zweck der Ermächtigung \nzur Sachregelung erfüllen, die Pandemie zu bekämpfen. \nDie in § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO getroffene Regelung sei entsprechend der \nRechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 3 B 435/21 -, juris Rn. \n25 ff. und 45 ff.) zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur ge-\neignet, sondern auch erforderlich. Insbesondere könnten weitere Vorkehrungen wie \nHygieneschutzkonzepte und eine strengere Maskentragungspflicht die Infektionsüber-\ntragung nicht sicher verhüten. Hinsichtlich der technischen Durchführung der Überprü-\nfung der Zutrittsvoraussetzungen habe der Verordnungsgeber ein weites Ermessen \nund sei daher nicht verpflichtet, die sog. „Bändchen-Lösung“ zu wählen. Die angegrif-\nfenen Regelungen seien auch nicht im engeren Sinn unverhältnismäßig. Dies gelte \nunabhängig davon, inwieweit der Antragstellerin staatliche Ausgleichsmaßnahmen be-\nreits zugekommen seien oder in der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die \netwa verbleibenden gravierenden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden \nauf, die die dem Schutz des Antragsgegners anheimgestellten Personen an Leib und \nLeben erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen Maßnahme zu weiteren \nCoronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. Eine Unverhältnismäßig-\nkeit ergebe sich auch nicht aus den Belastungen, die für die Mitarbeiter der Antragstel-\nlerin bei der verpflichtenden Durchführung der Kontrollen der Zutrittsbefugnis entstün-\nden. Es spreche nichts dagegen - auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden \nsei -, den zuständigen Mitarbeitern externes Kontrollpersonal zur Seite zu stellen bzw. \ndie Kontrolle als Teil der Ausübung ihres Hausrechts von vornherein auf derartiges \nPersonal zu übertragen. Auch sei sie berechtigt, bei verbalen oder tätlichen Übergriffen \nunverzüglich die Polizei rufen zu lassen, und könne ein Hausverbot aussprechen. All \n12 \n\n8 \n \ndies könne sie zur Abschreckung durch Aushänge bereits an der Außenseite der Ein-\ngangsbereiche ihrer Geschäfte ankündigen. Insoweit liege es in der Sache nicht anders \nals bei den im Einzelhandel üblichen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der \nVerhütung bzw. Verfolgung von Ladendiebstählen. Soweit sie eine allgemeine Impf-\npflicht als milderes Mittel anspreche, stelle dies eine Verlagerung beschränkender \nMaßnahmen auf Dritte dar. Zugleich wäre diese angesichts des mit der Impfung ver-\nbundenen Eingriffs in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ein deutlich \nschwererer Eingriff als die Beschränkung des Zutritts zu Einzelhandelsgeschäften. \nAuch die von der Antragstellerin gerügten Gleichheitsverstöße lägen nicht vor. So gebe \nes für die Freistellung der in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Geschäfte von \nder Kontrollverpflichtung sachliche Gründe. Insoweit werde auf die Rechtsprechung \ndes Senats Bezug genommen (Beschl. v. 9. Dezember 2021 - 3 B 428/21 -, juris Rn. \n66). Auch der Umstand, dass von dieser Privilegierung auch Geschäfte profitierten, die \nauch Waren vertrieben, die - für sich betrachtet - nicht unter § 8 Abs. 2 SächsCorona-\nNotVO fielen, ändere daran nichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B \n446/20 -, juris Rn. 19 ff.). Ein Gleichheitsverstoß liege auch nicht deswegen vor, weil \n§ 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG nur eine stichprobenhafte Kontrolle vorsehe. Art. 3 Abs. 1 GG \nfinde insoweit keine Anwendung, da es sich um Hoheitsakte verschiedener Normgeber \nhandele. Aber auch in der Sache seien die beiden Situationen nicht miteinander ver-\ngleichbar, was die unterschiedliche Kontrollintensität rechtfertige. Der stete Fahrgast-\nwechsel innerhalb der Verkehrsmittel schließe eine Kontrolle beim Einstieg von vorn-\nherein aus, weil es ansonsten zu nicht mit dem Fahrplan vereinbaren Verzögerungen \nkäme. Aber auch im Verkehrsmittel selbst erscheine eine „Vollkontrolle“ nicht zwingend \ngeboten. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person nicht einmal einen aktuellen \nTest vorzuweisen vermögen und damit auch die 3G-Regel nicht erfülle, sei deutlich \ngeringer als diejenige, dass sie den 2G-Anforderungen nicht entspreche. \nSchließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage \neiner Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche \nFortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung \nDritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, \ndie bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. \nII. \nSoweit der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er nicht be-\ngründet. \n13 \n14 \n15 \n\n9 \n \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. \n387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässig-\nkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so-\nweit sie geltend macht, durch § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO oder deren Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt \ndabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Soweit sich die \nAntragstellerin durch die vorgenannte Bestimmung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG \ni. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sieht sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, erscheint eine solche Rechtsverlet-\nzung möglich. Soweit die Antragstellerin zudem eine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. \n6 SächsCoronaNotVO begehrt, ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit diese Norm eine \nVerletzung ihrer Rechte bewirken könnte. § 3 Abs. 6 Satz 1 SächsCoronaNotVO be-\nnennt als Adressaten ausdrücklich nur Besucher sowie Kunden. § 3 Abs. 6 \nSatz 2 SächsCoronaNotVO regelt die Einzelheiten der Art und Weise der Nachweis-\nführung. Handlungspflichten werden der Antragstellerin - und auch ihren Mitarbeitern - \nso nicht auferlegt. Die Norm ist auch nicht zur Spezifizierung der in § 8 Abs. 1 Säch-\nsCoronaNotVO genannten Kontrollpflicht erforderlich, denn was ein Impf- und Gene-\nsennachweis ist, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsCoronaNotVO. \n§ 3 Abs. 6 Satz 2 SächsCoronaNotVO würde insbesondere auch im Fall der von der \nAntragstellerin begehrten Außervollzugsetzung von § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO ein \neigenständiger - wenn auch wohl nur klarstellender - Anwendungsbereich verbleiben. \nSoweit in Betracht käme, dass sich potentielle Kunden der Antragstellerin durch die \nRegelung des § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsCoronaNotVO gehindert fühlen könnten, so las-\nsen sich entsprechende Befürchtungen dem Vortrag der Antragstellerin gerade nicht \nentnehmen. \n2. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n10 \n \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \n2.1 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 (- 3 B 445/21 -, zur \nVeröffentl. bei juris vorgesehen Rn. 14) entschieden, dass Rechtsgrundlage der ange-\ngriffenen Regelungen § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a und \nNr. 14, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG ist, wonach für die Dauer der \nFeststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \n20 \n21 \n\n11 \n \nSatz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, \nGenesenen- oder Testnachweises sowie die Untersagung oder Beschränkung von Be-\ntrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel angeordnet werden kann und diese Vor-\nschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage - nunmehr längstens bis zum \nAblauf des 19. März 2022 (§ 28a Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG i. d. Fassung v. 10. Dezem-\nber 2021) - angewendet werden können. Daran hält der Senat auch in Ansehung des \nVortrags der Antragstellerin fest. Denn selbst wenn man ihren Vortrag dahingehend \nteilt, dass § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG nicht zur Anordnung von Kontrollpflichten ermäch-\ntigen würde, so lässt sich bei summarischer Prüfung diese aber jedenfalls als eine \nMaßnahme der Beschränkung des Einzelhandels im Sinne von § 28a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 14 IfSG subsumieren. Der Begriff der Beschränkung ist weit gefasst und dürfte es \nweder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck ausschließen, aus \nGründen des Infektionsschutzes eine Beschränkung des Publikumsverkehrs sicherzu-\nstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris \nRn. 35; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris \nRn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 25; OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. \nv. 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 20). \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (st. Rspr. vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. \n10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.; so auch: VGH BW, Beschl. v. 11. Juni \n2021 - 1 S 1533/21 -, juris Rn. 33; ThürOVG, Beschl. v. 7. April 2021 - 3 EN 209/21 -, \njuris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, \njuris Rn. Rn. 30 f.). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessen-\nabwägung würde zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung be-\nstehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 \nSatz 1 IfSG vorgesehene amtliche Begründung und zeitliche Befristung. \n22 \n23 \n24 \n\n12 \n \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 14, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen \nVoraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. \nm. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur \nmöglichen summarischen Prüfung erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen \nim Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-\nrus-Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Verpflichtung zur \nVorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und die Schließung oder Be-\nschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein können. § 28a \nAbs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an \ndem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-\nsystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgesche-\nhens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten \nzu berücksichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutz-\nmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregiona-\nlen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung \nder regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird \nals wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je \n25 \n26 \n\n13 \n \n100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch \nauch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung \nfinden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a \nAbs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den \n§§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine \nwirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nerforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftli-\nche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzu-\nbeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Ein-\nzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit \nvon besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen \nwerden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt \ndie unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nfestgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnah-\nmen. § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit \nund solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffe-\nnen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. \nSchließlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer \ndurch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epide-\nmischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 \nfür Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und \n2 IfSG anwendbar bleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. Novem-\nber 2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 \nNr. 2a und Nr. 14 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. No-\nvember 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November \n2021 in Kraft getreten ist. \n27 \n\n14 \n \n(2) Bei der angeordneten Pflicht zur Kontrolle der Impf- oder Genesenennachweise \ndurch den Betreiber handelt es sich auch um eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. \nv. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. \nv. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., \nund Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die \nFreiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \nSoweit die Antragstellerin meint, dass das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel auch \ndurch andere Maßnahmen in der Bevölkerung erreicht werden könne, steht dies der \nNotwendigkeit nach dem Vorgesagten also gerade nicht entgegen. \nHiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für die Qualifikation der angegriffe-\nnen Regelung als Schutzmaßnahme im angesprochenen Sinn erfüllt sein, da mit der \nVerordnung offensichtlich der Zweck verfolgt wird, die Verbreitung von COVID-19 zu \n28 \n29 \n30 \n\n15 \n \nverhindern, und die vom Robert-Koch-Institut (künftig: RKI) beschriebene Infektions-\nlage (a) sowie das Pandemiegeschehen im Freistaat Sachsen (b) es dem Verord-\nnungsgeber auch im Hinblick auf die ihm obliegende Schutzpflicht für Leben und Ge-\nsundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ermöglichen dürfte, mit der hier in Rede stehen-\nden Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 2a und \nNr. 14 IfSG grundsätzlich zu reagieren. \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes RKI vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland \ninsgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Ver-\nbreitung der sog. Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus an-\nderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvari-\nanten. Dadurch sei mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und \nes könne zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer \nVersorgungsbereiche kommen. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Un-\ngeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit \nGrundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften \nmit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Es weist darauf \nhin, dass sich die aktuelle epidemiologische Entwicklung aufgrund der feiertagsbedingt \ngeänderten Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung, geänderter Testhäufig-\nkeiten, Melde- und Übermittlungsverzügen nur eingeschränkt einschätzen lasse. Ziel \nder Anstrengungen sei es, die Infektionszahlen deutlich zu senken, um die Dynamik \nder Ausbreitung der Omikronvariante zu bremsen, schwere Erkrankungen und Todes-\nfälle zu minimieren und das Gesundheitswesen zu entlasten. Ein weiteres wichtiges \nZiel sei die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen \nauftreten können und deren langfristige Auswirkungen noch nicht absehbar seien. \nIn der 51. Kalenderwoche (KW) sei im Bundesgebiet weitgehend ein Rückgang der \nFallzahlen gegenüber den Vorwochen zu verzeichnen gewesen. Zum 29. Dezem-\nber 2021 \nbetrage \ndie \nSieben-Tage-Inzidenz \nder \nGesamtbevölkerung \n232 \nFälle/100.000 EW. Am 4. Januar 2022 betrage diese 239,9 Fälle/100.000 EW. Damit \nsei die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit in allen Altersgruppen insbesondere in der \nGruppe der Ungeimpften sehr hoch. Auch die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-\n19, die im Krankenhaus aufgenommen und intensivmedizinisch behandelt werden \nmüssten, befinde sich weiter auf einem hohen Niveau. Die Zahl der hospitalisierten \n31 \n32 \n33 \n\n16 \n \nFälle in den Altersgruppen ab 60 Jahren sei von Meldewoche (MW) 39 bis 47 stark \ngestiegen. Seit der MW 48 zeichne sich, in der Nachfolge der abnehmenden Inzidenz, \nin allen Altersgruppen eine Abnahme der Hospitalisierungen ab. Bundesweit sei der \nAnteil der betreibbaren ITS Betten, die mit Covid-19-Patienten belegt seien, mit nahezu \n20 % immer noch sehr hoch. Regional sei die Belastung der ITS-Bettenkapazität \ndeutlich höher. Die Zahl der Todesfälle sei sehr hoch. \nZum jetzigen Zeitpunkt würden in Deutschland immer noch fast alle Infektionen durch \ndie Deltavariante (B.1.617.2) verursacht. Allerdings steige die Zahl der Fälle mit Infek-\ntion durch die neue besorgniserregende Variante Omikron in den letzten Wochen deut-\nlich an und habe zuletzt bei 7,4 % gelegen. Die Ausbreitung von Omikron sei in den \nBundesländern sehr unterschiedlich, sie liege in MW 51 zwischen 1% in Sachsen und \n65% in Bremen. Die Ausbreitung der Omikronvariante sei sehr beunruhigend. Unsi-\ncherheiten bestünden hinsichtlich der Effektivität und Dauer des Impfschutzes sowie \nder Schwere der Erkrankung. Zu den im Meldesystem vorliegenden Omikronfällen \nseien nur zum Teil Zusatzinformationen bekannt. Für 6.788 Fälle seien Angaben zu \nden Symptomen übermittelt worden, wobei überwiegend keine oder milde Symptome \nangegeben worden seien. Vier Personen seien verstorben. \nEs ließen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche träten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreite sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkämen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen wurden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fän-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch träten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen seien. \nBis zum 4. Januar 2022 seien 74,2 % der Bevölkerung mindestens einmal und 71,3 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus hätten 39,3 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung erhalten. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stünden, \nschützten nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten \ngeimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der \nImpfung gegen die Omikronvariante sei noch nicht endgültig zu beurteilen. \nEs sei unbedingt erforderlich, bei Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkran-\nkung wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n17 \n \nzuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen PCR-Test durchfüh-\nren zu lassen. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Rei-\nsen vermieden werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden könnten, sollten Mas-\nken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innen-\nräume seien vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig \nund gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). Es werde dringend dazu geraten, größere Ver-\nanstaltungen in Innenräumen und enge Kontaktsituationen abzusagen oder zu meiden. \nEs werde empfohlen, die Corona-Warn-App zu nutzen. Insbesondere vor Kontakt zu \nbesonders gefährdeten Personen sollte ein vollständiger Impfschutz vorliegen und ein \nTest gemacht werden. Alle diese Empfehlungen gälten auch für Geimpfte und \nGenesene. \nEs werde insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend emp-\nfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen \nImpfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) \nsollte von allen Personengruppen gemäß den STIKO-Empfehlungen genutzt werden. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steige mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es könne jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien wiesen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führe. Langzeitfolgen könnten auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und erst wenige Thera-\npieansätze hätten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 sei \ngrundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zir-\nkulierende Deltavariante und noch mehr die Omikronvariante. Die Übertragung durch \nTröpfchen und Aerosole spiele dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. \nDas Infektionsrisiko könne durch die eigene Impfung und das individuelle Verhalten \nselbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel). Untersuchungen deuteten darauf hin, \ndass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziere, diese aber nicht voll-\nständig verhindere. Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Übertragung hätten neben \nVerhalten und Impfstatus auch die regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen \n(zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n38 \n39 \n\n18 \n \n[COVID-19] vom 30. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 21. Dezem-\nber 2021, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvom 4. Januar 2022, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des RKI: \nhttps://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 4. Januar 2022 - \n287,5 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen und ist damit seit Ende \nNovember 2021 gesunken. Mit Stand 4. Januar 2022 wurden 1.137 Patienten auf Nor-\nmalstationen und 446 Patienten auf Intensivstationen behandelt. Die Belegung der \nKrankenhäuser ist damit seit Anfang Dezember 2021 gesunken. Allerdings ist seit dem \n2. Januar 2022 auch wieder ein leichter Anstieg sowohl auf der Normal- als auch auf \nder Intensivstation gegenüber den Daten vom 1. Januar 2022 zu beobachten. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug - Stand 4. Januar 2022 - 3,2 und ist \ndamit gegenüber den Vorwochen deutlich rückläufig (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de; abgerufen am 4. Januar 2022). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den \nvergangenen Wochen aufgrund ausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Kranken-\nhäusern mehrfach Patienten in andere Bundesländer verlegt werden mussten (bei-\nspielhaft: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-\nverlegung-covidpatienten-dresden-koeln-100.html). Operationen und Behandlungen \nmussten - nicht nur in weniger problematischen Fällen, sondern auch betreffend Tu-\nmor-Operationen - verschoben oder die Patienten auf die Suche nach Operationster-\nminen \nin \nweniger \nbelasteten \nBundesländern \nverwiesen \nwerden \n(https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/chemnitz/chemnitz-stollberg/corona-ver-\nschiebung-operationen-klinikum-chemnitz-100.html). \n(3) Nach summarischer Prüfung dürfte der mit § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO verbun-\ndene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG verhältnismäßig \nsein. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von der Antragstelle-\nrin gerügten Verletzung ihrer Grundrechte - legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 169). Der \nSenat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksichtigung \nsolcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich benannt hat \n(vgl. BVerfG a. a. O.). \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n19 \n \nZiel der Regelungen ist sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Frei-\nstaat Sachsen Aufhaltenden als auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, Rn. \n64). Auch in Ansehung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutz-\npflichten handelt es sich dabei um legitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n(b) Die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Pflicht der Betreiber zur Kon-\ntrolle des Impf- oder Genesenen-Status ist voraussichtlich zur Erreichung des vorge-\nnannten Ziels geeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem \nGesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tat-\nsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mit-\ntel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004 \n- 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 \n- 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 \nm. w. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt \nsein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden \nSachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und \nder Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. \nMärz 2004 a. a. O.). Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und \ndas Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. \na. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tat-\nsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechts-\nträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher \nGüter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n20 \n \nbegrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungs-\ngerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose \nbeschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. \n237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise \nder Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezem-\nber 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021 a. a. \nO. Rn. 185). \nGrundrechtseingriffe dürfen ferner nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemein-\nwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des \nGemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte \nund die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alterna-\ntiven Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig festste-\nhen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 m. w. N.). \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216). Die sach-\nliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeordneten \nMaßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengra-\ndes der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind \nin ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-\ndanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, \nund v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle \nsonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und exis-\ntentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\n48 \n49 \n\n21 \n \nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu-\nzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nHiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in \nRede stehenden Eingriffs von § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO in Art. 12 GG erfüllt sein. \nSoweit § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO den Zutritt zum Einzelhandelsgeschäft der An-\ntragstellerin an die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises knüpft, so hat der \nSenat bereits mehrfach entschieden, dass er jedenfalls in Ansehung des aktuellen In-\nfektionsgeschehens im Freistaat Sachsen keine Bedenken gegen diese sog. 2G-Regel \nhat (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 47 ff.; Beschl. \nv. 21. Dezember 2021 - 3 B 435/21 -, juris Rn. 60 ff., Beschl. v. 22. Dezember 2021, a. \na. O. Rn. 46 ff.). Unabhängig davon, dass die Antragstellerin diese Zutrittsbeschrän-\nkung an sich schon nicht angreift, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung \nderzeit auch in Ansehung des zumindest anhand des vorläufigen Zahlenmaterials rück-\nläufigen Infektionsgeschehens und des Auftretens der sog. Omikronvariante des Virus \nfest. Denn wie ausgeführt ist entsprechend der Angaben des RKI derzeit von einer nur \näußerst geringfügigen Verbreitung dieser Variante (1 %) im Freistaat Sachsen auszu-\ngehen. Daher sind auch die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen jedenfalls im Freistaat \nSachsen noch nicht maßgeblich an den möglicherweise gegenüber der sog. Deltavari-\nante abweichenden Spezifikationen dieser Virusvariante etwa hinsichtlich Krankheits-\nschwere und Wirksamkeit von Impfungen auszurichten. Auch ist das Infektionsgesche-\nhen im Freistaat nicht in einem solchen Maß rückläufig, dass sich die Anwendung der \n2G-Regel als unverhältnismäßig erweisen würde. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass \n50 \n51 \n\n22 \n \naufgrund der zurückliegenden Feiertage die Sieben-Tage-Inzidenz nicht das tatsächli-\nche Infektionsgeschehen widerspiegelt, da weniger Tests durchgeführt wurden und \nVerzögerungen in der Meldekette eingetreten sind. Zudem bewegt sich die Belegung \nder hiesigen Intensivstationen immer noch oberhalb des für die Überlastungsstufe ge-\nmäß § 2 Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 \nmaßgeblichen Belastungswerts von 420. Gerade in Ansehung der vom RKI beschrie-\nbenen Gefahren in Zusammenhang mit der auch auf den Freistaat Sachsen zulaufen-\nden Omikronwelle ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass es gilt, weitere \nInfektionen mit dem Coronavirus und somit potentielle Krankenhausaufenthalte zu ver-\nmeiden, um eine zeitnah drohende Überlastungssituation im Bereich der medizinischen \nVersorgung zu verhindern, derzeit nicht zu beanstanden. \nDoch auch soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCorona-\nNotVO enthaltene Verpflichtung zur Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises \neinschließlich eines Abgleichs mit amtlichen Ausweispapieren wendet, bewirkt die \nNorm keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG \n(SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 49). An seiner vorgenannten \nRechtsprechung, dass ohne eine Kontrollpflicht nicht ersichtlich sei, „wie das 2G-Mo-\ndell im Handel ohne die Kontrollpflicht der Betreiber bei den gegebenen technischen \nMitteln im gleichen Maß durchsetzbar wäre“, hält der Senat dabei auch in Ansehung \ndes Vortrags der Antragstellerin fest. \nDie Kontrollpflichten erweisen sich insbesondere deswegen als geeignete Maßnahme, \nweil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Besucher der Einzelhan-\ndelsgeschäfte der Antragstellerin die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachten \n(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 40). Soweit die \nAntragstellerin die Geeignetheit der Maßnahme mit ihrer Annahme, dass im Einzelhan-\ndel kein besonderes Infektionsrisiko bestehe bzw., dass es in ihren Geschäften nicht \nzu einem direkten Körperkontakt komme, in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen. Der \nVerordnungsgeber ist nach den der Verordnungsbegründung entnehmbaren Erwägun-\ngen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere, wenn \ndiese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in denen es zur Übertragung \ndes Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe-\ngen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021 a. a. O Rn. 195 f.). Da das Virus - wie ausgeführt - vornehmlich über Aerosole \nübertragen wird, kommt es auf einen „direkten Körperkontakt“ schon nicht an. \n52 \n53 \n\n23 \n \nDie Maßnahme ist - den Vortrag der Antragstellerin, dass der nicht auf den Vertrieb \nvon Lebensmitteln bezogene Einzelhandel nur 20 % des Handelsgeschehens ausma-\nche, als wahr unterstellt - auch nicht deswegen ungeeignet, weil dieser aufgrund seiner \nnur 10 Millionen Kundenkontakte gegenüber 41 Millionen täglichen Kundenkontakten \nim Lebensmitteleinzelhandel keinen messbaren Beitrag zur Bekämpfung des Infekti-\nonsgeschehens leisten würde. Denn die Geeignetheit einer Maßnahme setzt nicht vo-\nraus, dass das mit ihr verfolgte Ziel vollständig, d. h. zu 100 Prozent erreicht werden \nmuss, zumal der Verordnungsgeber keine sog. Null-COVID-Strategie verfolgt. Ausrei-\nchend ist vielmehr eine Förderung des Ziels, welche bei einem kontrollierten Aufeinan-\ndertreffen von 10 Millionen Menschen täglich offensichtlich erreicht wird (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 21. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 88 m. w. N.). Im Übrigen ist der \nAntragsgegner im Rahmen seiner Maßnahmenkonzeption gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 \nIfSG ohnehin nicht auf Maßnahmen gegenüber den sog. „Infektionstreibern“ be-\nschränkt (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 66 und 75). \nSoweit die Antragstellerin meint, dass die Maßnahme schon deswegen nicht erforder-\nlich sei, weil es bei konsequenter Einhaltung von Maskenpflicht und Hygiene- und Si-\ncherheitskonzepten zu keiner relevanten Ausbreitung des Corona-Virus durch das bloß \nzeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts komme, \nkann dem nicht gefolgt werden. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass es sich \ninsoweit um keine gleich geeigneten Maßnahmen handelt, ist von dessen Beurteilungs-\nspielraum gedeckt. Zwar wird man anhand des gegebenen wissenschaftlichen Er-\nkenntnisstands davon ausgehen müssen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko \nder Virusübertragung je nach ihrem Umfang sogar deutlich verringern, sie können es \naber nicht vergleichbar mit einer Kontaktvermeidung ausschließen (OVG Berlin-Bran-\ndenburg a. a. O. Rn. 45). Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragstellerin als \nmilderes Mittel angesehenen verschärften Maskenpflicht, denn deren Schutzwirkung \nist in erheblichen Umfang vom korrekten Gebrauch der Maske abhängig. Unabhängig \ndavon ist das Betreten der Ladengeschäfte der Antragstellerin nach § 5 Abs. 4 \nNr. 1 SächsCoronaNotVO schon derzeit nur gestattet, wenn eine FFP2-Maske oder \nvergleichbare Atemschutzmaske getragen wird. \nSchließlich kann auch der Verweis auf die Möglichkeit der Einführung einer allgemei-\nnen Impfpflicht die Geeignetheit der Maßnahme nicht infragestellen. Dies gilt schon \ndeshalb, weil sich eine solche bis zum Ablauf der Gültigkeit der angegriffenen Vor-\nschrift, dem 9. Januar 2022, angesichts der gerade im Freistaat Sachsen gegebenen \n54 \n55 \n56 \n\n24 \n \ngeringen Impfquote nicht in einem Umfang realisieren lässt, mit dem eine Immuni-\nsierung der Bevölkerung im ausreichenden Maß erreicht werden könnte. \nAbschließend war der Antragsgegner wohl auch nicht verpflichtet, als mildere Maß-\nnahme eine sog. „Bändchen-Lösung“ vorzusehen. Er hat den ihm zur Verfügung ste-\nhenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Art der zu ergreifenden Maßnahmen \nnämlich nicht offensichtlich überschritten, indem er von einer sog. „Bändchen-Lösung“ \ndeswegen abgesehen hat, weil diese von einem Teil der Bevölkerung als diskriminie-\nrend empfunden werde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 -\n, juris Rn. 19). Hinzu kommt, dass die sog. „Bändchen-Lösung“ nicht nur mit einem \nerheblichen organisatorischen Aufwand verbunden ist, denn angesichts der be-\nschränkten Dauer eines Impf-oder Genesenenstatus können diese nicht dauerhaft ver-\ngeben werden, sowie, dass auch bei einer sog. „Bändchen-Lösung“ die von der An-\ntragstellerin gerügte Kontrollpflicht zumindest teilweise gerade nicht entfallen könnte, \ndenn es müsste auch kontrolliert werden, ob ein „ordnungsgemäßes“ Bändchen getra-\ngen würde. Warum es dabei zu weniger Konflikten kommen soll als bei einem Abgleich \ndes Impf-und Genesenennachweises mit amtlichen Dokumenten, drängt sich jeden-\nfalls nicht auf. \nSchließlich erweist sich der durch die angeordneten Kontrollpflichten bewirkte Eingriff \nin Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG im Rahmen der durchzuführenden summa-\nrischen Prüfung auch nicht als unangemessen. \nWie ausgeführt erweist sich die Lage auf den Intensivstationen in Sachsen nach wie \nvor als angespannt und sieht sich in naher Zukunft voraussichtlich weiteren erheblichen \nBelastungen ausgesetzt, welche aufgrund der außerordentlich schnellen Verbreitung \nder Omikronvariante des Virus insbesondere wegen des signifikanten Anteils unge-\nimpfter Menschen in Sachsen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Se-\nnat in Ansehung der staatlichen Schutzpflicht in Bezug auf Leben und Gesundheit ein-\nschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Ge-\nmeinwohlbelange von überragender Bedeutung weiterhin Handlungsbedarf. Die vom \nAntragsgegner ergriffenen Maßnahmen in Form von Kontrollpflichten der 2G-Regel \nstehen zu diesen verfolgten Zielen auch nicht außer Verhältnis. Soweit durch diese die \nallgemeine Handlungsfreiheit der von der 2G-Zutrittsbeschränkung erfassten Personen \nbeschränkt wird, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2021 \n(a. a. O. Rn. 54) entschieden, dass die entsprechenden Beschränkungen hinzunehmen \nsind. Auch in Bezug auf Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit hat er in der \n57 \n58 \n59 \n\n25 \n \nvorgenannten Entscheidung (Rn. 76) Entsprechendes judiziert. Daran hält der Senat \nauch in Ansehung des Vortrags der Antragstellerin fest. Soweit sie auch insoweit darauf \nverweist, dass dem stationären Einzelhandel keine besondere Bedeutung für die Ent-\nwicklung des Infektionsgeschehens zukomme, erweist sich die gegenteilige Einschät-\nzung des Verordnungsgebers - wie ausgeführt - als von dessen Beurteilungsspielraum \ngedeckt. Diese wird auch nicht durch die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten \nund Stellungnahmen (S. 9 ff. der Antragsschrift) in hinreichendem Umfang in Frage \ngestellt. Soweit die Gutachten aus dem Jahr 2020 stammen, gilt dies schon deswegen, \nweil zu diesem Zeitpunkt noch nicht die das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen \ndominierende sog. Deltavariante des Virus, welche deutlich ansteckender ist und re-\ngelmäßig auch schwerere Krankheitsverläufe verursacht als die Alphavariante des Vi-\nrus, existierte. Der allein von der Antragstellerin benannten Studie aus dem Jahr 2021 \nliegen nach ihrer Darstellung Daten aus dem Zeitraum Mitte März bis Ende Oktober \n2020 zugrunde, so dass für diese das Gesagte entsprechend gilt. \nAuch soweit die Antragstellerin auf (finanzielle) Belastungen infolge der Kontrollver-\npflichtungen des Verkaufspersonals verweist, stehen die dadurch bewirkten Folgen \nnicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes. Übergriffe auf \ndas Verkaufspersonal ließen sich nämlich bereits dadurch ausschließen, dass dieses \nvon Kontrollaufgaben entbunden wird, indem diese Aufgabe auf entsprechend geschul-\ntes Sicherheitspersonal zumindest vorübergehend übertragen wird. Dass dies faktisch \noder wirtschaftlich nicht zu realisieren wäre, macht die Antragstellerin weder geltend \nnoch drängt sich dies dem Senat angesichts des im Geschäftsjahr 2020/2021 erzielten \nUmsatzes in Deutschland von rund... Mio. € auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. \nRn. 53). Alternativ könnte zumindest versucht werden, die Gefahr von Übergriffen auf \ndas Verkaufspersonal durch entsprechende Warnhinweise an der Außenseite des Ein-\ngangsbereichs auf auszusprechende Hausverbote und die Einschaltung der Polizei - \nworauf auch der Antragsgegner hingewiesen hat - zu minimieren. \n(4) Soweit die angefochtene Regelung mit einem Umsatzrückgang und anderen finan-\nziellen Belastungen verbunden ist, kann dies nach summarischer Prüfung auch nicht \nzur Annahme einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG führen. Bloße \neinfachrechtlich nicht gesicherte Erwerbsmöglichkeiten, Umsatz- und Gewinnchancen \nsowie tatsächliche Gegebenheiten werden ungeachtet ihrer erheblichen Bedeutung für \ndas Unternehmen nicht dem eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlich geschützten Be-\nstand des einzelnen Betriebes zugeordnet. Der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckt \nsich nur auf den vorhandenen konkreten Bestand an Rechten und Gütern (vgl. BVerfG, \n60 \n61 \n\n26 \n \nBeschl. v. 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 176 [223], und \nBeschl. v. 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, NJW 1993, 2035 [2036]). Zu einem Eingriff \nin die Substanz führen die auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen regelmäßig noch \nnicht einmal bei einer vollständigen Betriebsschließung (so auch OVG Bremen, Beschl. \nv. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59). Soweit das Bundesverfassungsgericht \nüber die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen zu entscheiden hatte, hat \nes diese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich an der \nBerufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Soweit dessen ungeachtet mit den Re-\ngelungen eine Inhaltsbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG getroffen worden ist, \ndürfte sie wohl verhältnismäßig sein (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. vom 20. Mai 2021 \n- 3 B 141/21 -, juris Rn. 38 ff.). \n(5) Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der an-\ngegriffenen Regelung. Insbesondere liegt die von der Antragstellerin geltend gemachte \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \n62 \n63 \n\n27 \n \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben \nsich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die \nbereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \nHiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Regelung des § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO eine sachwidrige Ungleichbehandlung einhergeht. Insbe-\nsondere durfte der Verordnungsgeber in Ausübung des ihm zustehenden Gestaltungs-\nspielraums entsprechend § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO einzelne Bereiche von der \nKontrollverpflichtung des Impf- oder Genesenennachweises herausnehmen (OVG Ber-\nlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 56; OVG Saarland, Beschl. v. 27. Dezember 2021 - 2 B \n282/21 -, juris Rn. 31; teilweise zweifelnd: NdsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2021 a. \na. O. Rn. 63). Der Umstand, dass den in dieser Norm genannten Einrichtungen Rele-\nvanz für die Grundversorgung der Bevölkerung zukommt, stellt entsprechend der \nRechtsprechung des Senats einen sachlichen Differenzierungsgrund dar (SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 100). Auch der Umstand, dass die in § 8 \nAbs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Betriebe und Einrichtungen in einem gewissen \nUmfang auch dazu befugt sind (vgl. dazu SächsOVG; Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B \n446/20 -, juris Rn. 21), Waren und Güter anzubieten, die für sich betrachtet § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO unterfallen würden, sog. Anbieter von Mischsortimenten, \nbegründet voraussichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (OVG Berlin-\nBrandenburg, a. a. O. Rn. 57; anders: OVG Saarland, a. a. O. Rn. 31 ff.). Dazu hat der \nSenat in seiner vorbenannten Entscheidung vom 7. Januar 2021 (a. a. O. Rn. 24), de-\nren Überlegungen vorliegend entsprechend herzuziehen sind, bereits Folgendes aus-\ngeführt: \n„Zum Ersten ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, typisierend und dif-\nferenzierend anhand von Geschäfts- und Markttypen und damit anhand des \n64 \n65 \n\n28 \n \nprägenden Angebots zu regeln, welche Geschäfte auch unter den Bedingungen \ndes gegenwärtigen ‚lock downs‘ zur Gewährleistung der Versorgung der Bevöl-\nkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung als er-\nforderlich erachtet werden und deshalb weiterhin öffnen dürfen, wegen des im \nHandel allgemein üblichen Angebots von Mischsortimenten von hinreichenden \nSachgründen getragen. (…) Es überschreitet voraussichtlich den Regelungs- \nund Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers nicht, dass er die Umset-\nzungsprobleme, zu denen die zunächst geregelte Beschränkung des veräußer-\nbaren Sortiments geführt hatte, wie etwa Unklarheiten und Unsicherheiten, wel-\nche Waren weiterhin angeboten und veräußert werden dürfen, entsprechende \nKonflikte zwischen Verkaufspersonal und Kunden sowie die Beeinträchtigun-\ngen der betrieblichen Abläufe, als hinreichend gewichtigen Grund erachtet, die \nErlaubnis zur Öffnung der Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie \nder Grundversorgung nunmehr pauschalierend für deren gesamtes Sortiment \nzu erteilen. Ein hinreichender sachlicher Grund für diese pauschalierende Öff-\nnungserlaubnis kann ferner darin gesehen werden, dass jene Geschäfte und \nMärkte entsprechend den oben ausgeführten Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO vorrangig wegen des prägenden \nSortiments des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung aufgesucht wer-\nden; andere Waren werden von den Kunden häufig lediglich bei Gelegenheit \neines solchen ohnehin erforderlichen Einkaufs mitgenommen. Danach kann da-\nvon ausgegangen werden, dass durch einen Verkauf des gesamten Sortiments \nin diesen Geschäften und Märkten gegenüber der sowieso erfolgenden Mobili-\ntät von Personen zur Gewährleistung ihrer Grundversorgung nur in verhältnis-\nmäßig geringem Maße zusätzliche Mobilität und hierdurch zusätzliche infekti-\nonsträchtige Kontakte entstehen. Zwar bietet eine sortimentsbezogene Ver-\nkaufsbeschränkung wie die vormals geregelte ohne Zweifel einen noch stärke-\nren Infektionsschutz in der gegenwärtigen Pandemielage und gewährleistet in \ndeutlich höherem Maße die Gleichbehandlung von Handelsbetrieben. Es unter-\nliegt aber dem Regelungs- und Einschätzungsspielraum des Verordnungsge-\nbers, gegenüber diesen sachlichen und rechtlichen Belangen die vorgenannten \nSachgründe zu bewerten und in ihrem Stellenwert zu gewichten. Dass er hierbei \ndie ihm für die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Handels-\nbetriebe verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen überschritten hätte, ist für \nden Senat nicht erkennbar.“ \nSchließlich liegt kein grundrechtsrelevanter Gleichheitsverstoß in dem Umstand, dass \n§ 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG nur eine stichprobenhafte Kontrolle der Einhaltung der Mas-\nken- und 3G-Pflicht durch die Mitarbeiter des öffentlichen Personennah- und fernver-\nkehrs vorsieht. Soweit die Antragstellerin meint, dass der Antragsgegner seine Rege-\nlungen an diesem Regelungskonzept hätte ausrichten müssen, ist nicht erkennbar, wo-\nraus sich dies ergeben soll. Art. 3 Abs. 1 GG findet keine Anwendung, da es sich um \nHoheitsakte verschiedener Normgeber handelt. Es gibt darüber hinaus auch kein all-\ngemeines Prinzip, wonach sich landesrechtliche Hoheitsakte an vergleichbaren Rege-\nlungen des Bundes zu orientieren hätten, jedenfalls soweit dem Land die Normset-\nzungskompetenz obliegt. Insbesondere sieht die Ermächtigungsnorm des § 32 Satz \n1 IfSG nicht vor, dass Vorgaben des § 28b IfSG beachtet werden müssten. Unabhängig \ndavon liegen auch zureichende sachliche Differenzierungsgründe vor. Insoweit wird \nauf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners Bezug genommen. \n66 \n\n29 \n \n3. Im Übrigen wäre der vorliegende Antrag auch dann unbegründet, wenn dessen Er-\nfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem \nFall vorzunehmende Interessenabwägung ginge im Hinblick auf die überragenden \nSchutzgüter der Corona-Notfall-Verordnung zulasten der Antragstellerin aus (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 105 m. w. N.). Dies gilt auch, \nsoweit die Antragstellerin geltend macht, die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der \nangegriffenen Normen könne mit einer - im Freistaat Sachsen ohnehin schon gelten-\nden - verpflichtenden Verwendung von FFP2-Masken verbunden und/oder auf Einzel-\nhandelsgeschäfte mit weniger als 300 m² Verkaufsfläche, „die typischerweise nur von \nein oder zwei Verkäufern je Schicht betrieben“ würden, begrenzt oder auf diejenigen \nOrte und Regionen beschränkt werden, die nicht eine relativ hohe Inzidenzzahl aufwei-\nsen und deren intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht stark ausgelastet \nseien. Unabhängig davon, dass insbesondere Letzteres - wie ausgeführt - nicht auf den \nFreistaat Sachsen zutrifft, vermögen auch diese Überlegungen offensichtlich kein \nÜberwiegen der Interessen der Einzelhändler gegenüber den bestehenden Gefährdun-\ngen des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens zu begründen (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 59). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \nAblauf des 9. Januar 2022 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eil-\nverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \nWiesbaum \n \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n67 \n68 \n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-06/3-b-454-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":28},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-06/3-b-454-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487107","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.436193+00:00"}}