{"status":"available","doknr":"OLD487105","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-10","aktenzeichen":"3 B 412/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 412/21 \n \n6 L 314/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsduldung; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 10. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 13. Oktober 2021 - 6 L 314/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Sie genügt bereits überwiegend \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zudem ergeben \ndie mit ihr vorgebrachten Gründe, soweit sie sich überhaupt mit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auseinandersetzen, nicht, dass das Verwaltungsgericht vorläufi-\ngen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Ablehnung der Ertei-\nlung einer Ausbildungsduldung zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. \n1. Die 1987 geborene Antragstellerin ist georgische Staatsangehörige. Sie reiste 2019 \nerstmals mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nIhr am 14. Januar 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz wurde mit Bescheid des Bun-\ndesamts vom 16. Januar 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde fest-\ngestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nnicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde mit Abschiebungsandrohung in erster Linie \nnach Georgien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Wo-\nche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ferner wurde ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet, welches auf 30 Monate \nab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit \nBeschluss vom ... ab (- -); über ihre Klage (- -) wurde bisher nicht entschieden. \n1 \n2 \n\n3 \n \nAm 3. Juli 2020 wurde der Antragstellerin eine „Bescheinigung über den vorüberge-\nhenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ erteilt. Die Bescheinigung \nwurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. \nDer am 22. Juni 2020 für das 2020 geborene Kind der Antragstellerin, A., gestellte \nAsylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 16. Juli 2020 ebenfalls als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt. \nMit zwei Schreiben vom 14. Juni 2021, die jeweils am 16. Juni 2021 bei dem Antrags-\ngegner eingegangen sind, beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Arbeitser-\nlaubnis sowie die Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung \nzur Fachverkäuferin Bäckerhandwerk ab dem 1. Juli 2021. Ihrem Antrag war der am \n11. Juni 2021 zwischen ihr und der GmbH D. geschlossene Berufsausbildungsvertrag \nbeigefügt. \nNach Anhörung der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Juli \n2021 deren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) \nund einer Ausbildungsduldung (Nr. 2) ab und führte zur Begründung im Wesentlichen \naus: Gemäß § 32 Abs. 1 BeschV könne Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine \nZustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei \nMonaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf-\nhielten. Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 \nAbs. 1 BeschV sei der Besitz einer Duldung. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei \ndie Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tat-\nsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis er-\nteilt wird. Nach der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich \nunbegründet durch Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2020 und Ablehnung \nihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2020 sei die Abschiebungsandrohung vollzieh-\nbar und seien Reisedokumente vorhanden. Während des Asylverfahrens des Kindes \nder Antragstellerin, A., hätten zwar Duldungsgründe vorgelegen. Dessen Asylantrag \nsei jedoch mit Bescheid des Bundesamts vom 16. Juli 2020 als offensichtlich unbe-\ngründet abgelehnt worden. Die Abschiebungsandrohung sei vollziehbar und es liege \ndie Identifizierungszusage der georgischen Botschaft vor. Es seien derzeit keine Dul-\ndungsgründe ersichtlich, die Abschiebung sei möglich und könne in absehbarer Zeit \nvollzogen werden. Die Antragstellerin verfüge nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nund sei vollziehbar ausreisepflichtig. § 42 Abs. 2 AufenthG enthalte keine Ermächti-\ngung an den Verordnungsgeber, Fälle zu regeln, in denen der Ausländer über keinerlei \ngeregelten Aufenthalt verfüge, und weder geduldeten noch mit einer Aufenthaltsgestat-\ntung versehenen Ausländern Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Folglich erfor-\ndere § 32 BeschV, dass der Ausländer Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestat-\ntung sei (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BeschV). Die Erteilung einer Beschäftigungs-\nerlaubnis stehe auch grundsätzlich im Ermessen. Die Antragstellerin verfüge derzeit \nüber keinen geregelten Aufenthaltsstatus. Nach bestandskräftiger Ablehnung des Asyl-\nantrags sei die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen. \nDa sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und keine Duldungsgründe festgestellt worden \nseien, sei die Ablehnung der beantragten Beschäftigungserlaubnis verhältnismäßig. \nDem persönlichen Interesse an einer vertieften wirtschaftlichen Integration stehe das \nöffentliche Interesse, dem Vollzug der Ausreise den Vorrang einzuräumen, entgegen, \nso dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen sei. Über-\ndies bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Auf-\nenthG. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a AufenthG sei \neine Duldung im Sinn von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Aus-\nländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sei und eine qua-\nlifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten \nAusbildungsberuf aufnehme. Da die Antragstellerin weder im Besitz einer Duldung \nnoch im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis sei, seien die Erteilungsvoraussetzun-\ngen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Da sie im Zeitpunkt der Antragstellung \nnicht im Besitz einer Duldung gewesen sei, liege zusätzlich der Ausschlussgrund des \n§ 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, so dass auch der Antrag auf Erteilung einer Ausbil-\ndungsduldung abzulehnen sei. \nGegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat die \nAntragstellerin am 21. Juli 2021 Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes beantragt. Ferner hat sie gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Er-\nteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben vom 10. August 2021 Widerspruch \neingelegt, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. \n2. Das Verwaltungsgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 13. Ok-\ntober 2021 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und \nzur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige An-\ntrag sei unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \n7 \n8 \n\n5 \n \ngemacht habe. Ihr stehe kein Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung ihrer Ab-\nschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AufenthG zur Seite. Sie habe \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3, \n§ 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie könne einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbil-\ndungsduldung nicht auf § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützen, da dem der Aus-\nschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Danach werde die Aus-\nbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der \nAusländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung sei. Die \nAntragstellerin sei im maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juni 2021 \nnoch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung gewesen. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt \nseitens des Antragsgegners eine Duldung erteilt worden. Auch bedürfe es keiner Ent-\nscheidung, ob im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzes-\nwortlaut allein ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung zur Erfüllung des Tat-\nbestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ ausreichend sei. Die Antragstellerin habe \nwährend des hier maßgeblichen Zeitraums von drei Monaten vor der Antragstellung, \nalso vom 16. März 2021 bis zum 16. Juni 2021, keinen Anspruch auf Erteilung einer \nDuldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gehabt. Soweit sie sich dazu auf das Asylverfah-\nren ihres in der Bundesrepublik Deutschland in 2020 geborenen Kindes berufe, sei ein \netwaiger Anspruch auf Erteilung einer Duldung zwischenzeitlich durch die vollziehbare \nAbschiebungsandrohung aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 16. \nJuli 2020 entfallen. Auch ergebe sich ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Duldung \nnicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin seit Januar 2020 noch nicht abge-\nschoben worden sei. Zwar sei die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb \neiner förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben \nwerde, vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch könne es dem Ausländer nicht zum Nach-\nteil gereichen, wenn die Behörde ihrer Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem Ausländer von Amts wegen eine Duldung zu ertei-\nlen, nicht nachkomme und den Aufenthalt lediglich faktisch dulde. Die Antragstellerin \nverkenne jedoch, dass es zur Erteilung einer Duldung nicht ausreichend sei, dass Maß-\nnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vorübergehend) tatsächlich nicht durchgeführt \nwürden oder nicht geplant seien. Vielmehr dürfe eine Duldung nur erteilt werden, wenn \ndie Voraussetzungen dafür vorlägen. \nDie Antragstellerin könne einen solchen Anspruch weder aus § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf-\nenthG noch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG herleiten. So bestünden im Fall der \nAntragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen \noder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Es bestehe ebenso wenig ein Anspruch auf \n9 \n\n6 \n \nAussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden \nhumanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Inte-\nressen, sog. Ermessensduldung. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \naufgrund des Fachkräftemangels ein öffentliches Interesse an dem Absolvieren der \nBerufsausbildung bestehe. Erhebliche öffentliche Interessen könnten etwa vorliegen, \nwenn der Ausländer als Zeuge in einem Strafverfahren oder einem sonstigen Gerichts- \noder Verwaltungsverfahren benötigt werde oder der Ausländer mit den deutschen Be-\nhörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeite. Hieran ge-\nmessen sei ein erhebliches öffentliches Interesse am Absolvieren der von der Antrag-\nstellerin angestrebten Berufsausbildung nicht zu erkennen. Dagegen spreche jeden-\nfalls der zeitliche Aspekt, denn es solle eine dreijährige Berufsausbildung begonnen \nund folglich nicht lediglich ein nur vorübergehender Aufenthalt erreicht werden. Auch \ndürften die Wertungen der spezielleren Vorschrift des § 60c AufenthG nicht unterlaufen \nwerden. Es seien auch die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG \nnicht erfüllt, da die Antragstellerin die Ausbildung im Sinne der Vorschrift nicht bzw. \nnicht mit der hierzu erforderlichen Erlaubnis angetreten habe. \nIhr Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei auch nicht dahingehend \ngemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 Halbsatz 2 VwGO auszulegen gewesen, dass der \nAntragsgegner verpflichtet werde, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Denn auch ein derartig ausge-\nlegter Antrag wäre unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG glaubhaft gemacht habe, wobei ein \nAnspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis anhand des § 61 Abs. 2 AsylG \nzu beurteilen sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG \nnicht gegeben, da sich die Antragstellerin nicht seit drei Monaten gestattet im Bundes-\ngebiet aufhalte. Ihre Aufenthaltsgestattung sei vielmehr am 29. Januar 2020 gemäß \n§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Auch aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der über \n§ 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG anwendbar sei, folge kein Anspruch auf Erteilung einer Be-\nschäftigungserlaubnis. Diesem Anspruch stehe entgegen, dass die Antragstellerin die \nVoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG nicht erfülle, da ihr Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und das Verwaltungsgericht Chem-\nnitz nicht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet habe. \nDie Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. \n10 \n11 \n\n7 \n \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin weiterhin die Ertei-\nlung einer Duldung, zusätzlich die Erlaubnis zur Ausbildung und hilfsweise die Fest-\nstellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Duldung gemäß § 60c \nAufenthG durch Bescheid vom 8. Juli 2021 begehrt, hat keinen Erfolg. \nZur Begründung ihrer Beschwerde wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr \nerstinstanzliches Vorbringen und trägt mit Schriftsatz vom 22. November 2021 vor: Ihr \nsei zu keinem Zeitpunkt eine Duldung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt worden. \nSie sei seit 22 Monaten im Besitz einer „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne amt-\nliches Ausweisdokument“. Es habe ein Anordnungsanspruch gemäß § 60c Abs. 1 Auf-\nenthG bestanden. Sie verfüge über die erforderliche Vorduldungszeit von drei Mona-\nten. So seien Zeiten, in denen die Person nicht im Besitz einer förmlichen Duldungs-\nbescheinigung gewesen sei, anrechenbar, sofern die Nichtausstellung der Bescheini-\ngung darauf zurückzuführen sei, dass die Behörde es pflichtwidrig unterlassen habe, \ntrotz Vorliegens von Duldungsgründen eine entsprechende Bescheinigung auszustel-\nlen (sog. faktische Duldung). Die Ausländerbehörde habe in allen Fällen, in denen die \nAbschiebung auf Grundlage von § 60a AufenthG ausgesetzt werde, hierüber eine (de-\nklaratorische) Bescheinigung auszustellen. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG be-\nstehe ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung, solange die Abschiebung \nunmöglich sei, ohne dass das Gesetz danach differenziere, ob der Ausländer die Un-\ndurchführbarkeit der Abschiebung zu vertreten oder rechtsmissbräuchlich bewirkt \nhabe. Nach der Rechtsprechung sei eine Duldung dann zu erteilen, wenn die Abschie-\nbung zwar möglich, jedoch der Zeitraum, innerhalb dessen die Abschiebung durchge-\nführt werden könne, ungewiss sei und/oder die Ausreisepflicht des Ausländers nicht \nohne Verzögerung durchgesetzt werden könne. \nZum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsdul-\ndung sei eine Abschiebung nicht geplant und damit nicht klar gewesen, ob und wann \neine Abschiebung durchzuführen sei. Darüber hinaus lägen weitere Duldungsgründe \nvor. Der Antragstellerin wäre deshalb eine Duldung zu erteilen gewesen. Jedenfalls \ngelte sie seit der Ablehnung ihres Asylantrags im Januar 2020 als geduldet. Sei ein \nAbschiebungsversuch bislang nicht unternommen worden, obwohl der Ausländer be-\nreits geraume Zeit ausreisepflichtig sei, indiziere das Unterlassen der Abschiebung de-\nren Unmöglichkeit, da die zuständigen Behörden zur Durchführung möglicher Abschie-\nbungen grundsätzlich gesetzlich verpflichtet seien. Ein mit Billigung der Ausländerbe-\nhörde bestehender aufenthaltsrechtlicher Status unterhalb der Duldung sei rechtlich \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nnicht möglich. Sie werde bereits seit Januar 2020 faktisch geduldet, so dass ein An-\nspruch auf eine Duldungsbescheinigung bestehe und bestanden habe. Vollzugsbeen-\ndende Maßnahmen seien seit über einem Jahr nicht eingeleitet worden, sodass im \nFalle einer geplanten Abschiebung die Duldung zu widerrufen sei. Auch habe es das \nLandratsamt rechtswidrig unterlassen, ihr eine Duldung aufgrund des Asylverfahrens \ndes in Deutschland geborenen Kindes zu erteilen. § 60c AufenthG stelle nicht auf den \nBesitz einer Duldung ab. Die Regelung gelte auch für Personen, die zunächst einen \nrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, diesen Status aber wieder verloren \nhätten und nun ausreisepflichtig seien. Nur eine solche Auslegung werde der Intention \ndes Gesetzgebers gerecht, ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit zu eröffnen, \nnach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung und nach Maßgabe des § 19d \nAufenthG eine Beschäftigung aufzunehmen und damit eine Aufenthaltserlaubnis zu er-\nhalten. Der Besitz einer Duldungsbescheinigung sei nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt \nder Antragstellung seien keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geplant oder \ngetroffen gewesen. Die Aufnahme der Ausbildung habe unmittelbar bevorgestanden. \nSoweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner davon ausgingen, dass keine \nDuldungsgründe ersichtlich gewesen seien, hätten sie den Erlass des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern (SMI) vom 20. April 2018 verkannt. Dieser gehe davon \naus, dass in den Fällen, in denen die administrativen Vorkehrungen für eine Abschie-\nbung voraussichtlich nicht in den nächsten drei bis vier Monaten abgeschlossen seien, \neine Duldung zu erteilen sei, die regelmäßig mit einer auflösenden Bedingung verse-\nhen werden solle. Nach Ende des Asylverfahrens hätten aufenthaltsbeendende Maß-\nnahmen ohne Verschulden der Antragstellerin nicht vollzogen werden können. Damit \nsei sie geduldet worden. Es bestehe kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG. \nIhre Identität sei spätestens seit Abgabe der Reisepässe von ihr und ihrer Familie in \nder Erstaufnahmeeinrichtung in L. am 12. Dezember 2019 geklärt. Es lägen keine straf-\nrechtlichen Verurteilungen oder andere Ausschlussgründe gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 \nAufenthG vor und stünden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevor. Gemäß \n§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehe demnach auch ein strikter Rechtsanspruch auf \neine erforderliche Beschäftigungserlaubnis. \nAuch habe ein Anordnungsgrund vorgelegen, da die Ausbildung bereits begonnen \nhabe, ihre Ausbilderin aber einen späteren Einstieg ermöglicht habe. Ihr sei damit je-\ndenfalls eine Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Die \nAusbilderin habe in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht, dass ein öffentliches Inte-\nresse an dem Absolvieren der Berufsausbildung bestehe. Die Ablehnung der Anträge \n15 \n16 \n\n9 \n \nsei nicht verhältnismäßig. Dringende humanitäre und persönliche Gründe sowie erheb-\nliche öffentliche Interessen erforderten ihre Anwesenheit. Dass die Ausbildungsdauer \ndrei Jahre betrage, spreche nicht gegen einen vorübergehenden Aufenthalt. Dieser \nliege vor, wenn dieser wie hier auf den Zeitraum der Ausbildung zeitlich begrenzt sei. \nSie wolle weiterhin eine Ausbildung absolvieren und besuche hierzu Weiterbildungen \nder C. GmbH. Die Bundesagentur für Arbeit (künftig: Arbeitsagentur) habe sie verpflich-\ntet, verschiedene Maßnahmen zu durchlaufen und sich anhand von Vermittlungsvor-\nschlägen zu bewerben. Weitere betriebliche Erprobungen würden angestrebt. Die Ar-\nbeitsagentur habe mehrfach Gelder für Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt \nbewilligt. Die fehlende Erlaubnis der Ausländerbehörde widerspreche dem diametral. \nDie Beschwerdebegründung scheitert bereits überwiegend an den Regelungen des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Überdies führen die vorgebrachten Gründe nicht zu einer \nvon der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. \n3.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen be-\nstimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu-\nändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinan-\ndersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest \nerkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanz-\nliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prü-\nfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Be-\nschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss ange-\ngriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene \nEntscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung \ndes erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägun-\ngen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, \ngrundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausrei-\nchend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). \nDas Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmit-\ntels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbrin-\ngens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf \nes einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). \n17 \n18 \n19 \n\n10 \n \nDie Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt diesen Darlegungsanforderun-\ngen überwiegend nicht. Sie setzt sich in ihrem Begründungsschriftsatz nicht im oben \ndargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ihr \nSchriftsatz erschöpft sich in der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens so-\nwie dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen, dass keine \nDuldungsgründe ersichtlich gewesen seien, den Erlass des SMI vom 20. April 2018 \nverkenne und dass die Tatsache der dreijährigen Ausbildungsdauer nicht gegen einen \nvorübergehenden Aufenthalt spreche, da letzterer auch vorliege, wenn der Aufenthalt \nzeitlich auf den Zeitraum der Ausbildung begrenzt sei. \nDie bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens war auch nicht deswegen \n(ausnahmsweise) zulässig, weil das Verwaltungsgericht dieses etwa übergangen hätte \noder hierauf nicht eingegangen wäre. Denn letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Be-\nreits unter Ziff. I. der Gründe seines Beschlusses vom 13. Oktober 2021 hat das Ver-\nwaltungsgericht das Vorbringen der Antragstellerin zusammengefasst wiedergegeben \n(vgl. insbesondere Beschlussabdruck Seite 3 f.). Aber auch in den Gründen Ziff. II. hat \nsich das Verwaltungsgericht mit der Auffassung der Antragstellerin rechtlich auseinan-\ndergesetzt. \n3.2 Davon abgesehen hat der Senat die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe \ngeprüft und kommt dabei zu keinem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf die vo-\nrübergehende Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, \nSatz 3 AufenthG verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass einem Anspruch \nauf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der \nAusschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, wonach die Ausbil-\ndungsduldung nicht erteilt wird, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG \nder Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist, \nwie dies bei der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 16. \nJuni 2021 der Fall ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ihren Vortrag, wonach \nein mit Billigung der Ausländerbehörde bestehender aufenthaltsrechtlicher Status un-\nterhalb der Duldung rechtlich nicht möglich sei, der Ausländer also entweder abgescho-\nben oder aber ihm eine Duldung erteilt werden müsse, aufgegriffen und ist diesem im \nGrundsatz sogar gefolgt (Beschlussabdruck S. 7). Allerdings geht das Gericht sodann \ndavon aus, dass es zur Erteilung einer Duldung nicht ausreichend sei, dass Maßnah-\n20 \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nmen zur Aufenthaltsbeendigung (vorübergehend) tatsächlich nicht durchgeführt wür-\nden oder nicht geplant seien. Vielmehr dürfe eine Duldung nur erteilt werden, wenn die \nVoraussetzungen dafür vorlägen. Hier lägen aber weder die Voraussetzungen einer \nDuldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG \nvor. \nMit der Argumentation des Verwaltungsgerichts hat sich die Antragstellerin in ihrer Be-\nschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Soweit sie die tatsächliche Unmög-\nlichkeit ihrer Abschiebung oder ihre faktische Duldung auf die Mitteilung der Zentralen \nAusländerbehörde vom 23. Juni 2021, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine \nkonkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Betreffenden bevorgestanden \nhätten, stützt, begründet diese Auskunft weder ein rechtliches noch ein tatsächliches \nAbschiebehindernis. Ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf-\nenthG liegt vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht (einschließlich in nationales \nRecht transformiertem Völkervertragsrecht), diesem vorgehenden Völkergewohnheits-\nrecht (vgl. Art. 25 GG), unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder Verfassungsrecht \nein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Funke-Kaiser, in: Berlit [Hrsg.], GK-Auf-\nenthG, 117. Ergänzungslieferung Stand November 2021, § 60a AufenthG Rn. 168). \nDass dies der Fall wäre, macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung \nnicht geltend. \nAber auch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung lässt sich ihrem Vorbrin-\ngen nicht entnehmen. Eine solche tatsächliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn \ndiese aus objektiven, in äußeren oder in der Person des Ausländers gegebenen Grün-\nden tatsächlicher Art und weniger rechtlicher Art scheitert, die nicht oder nur mit unver-\nhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (Funke-Kaiser, a. a. O. § 60a Auf-\nenthG Rn. 311). Dabei geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass, soweit \ndie Abschiebung nach den gegebenen Umständen nicht aussichtslos erscheint, von \neiner Unmöglichkeit der Abschiebung in der Regel nur dann ausgegangen werden \nkönne, wenn ein Abschiebungsversuch bereits einmal gescheitert ist (BVerwG, Beschl. \nv. 21. Mai 1996 - 1 B 78/96 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 30. Juli 1997 - 11 S 2807/96 \n-, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschl. v. 13. April 2007 - 2 M 44/07 -, juris Rn. 3). Dafür ist \nhier nichts ersichtlich. Die Antragstellerin führt lediglich an, das Verwaltungsgericht \nhabe den Erlass des SMI vom 20. April 2018 verkannt, und wiederholt insoweit ihre \nbereits im Schriftsatz vom 30. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht getätigten Ausfüh-\nrungen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsge-\nrichts in Zweifel zu ziehen oder gar eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. \n24 \n25 \n\n12 \n \nDenn für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist (allein) das Gesetz maßgebend \nund nicht etwaige Festlegungen des SMI in einem Erlass, zumal letzterer lediglich eine \nlandesweit einheitliche Handhabung der Ausstellung einer Bescheinigung über den vo-\nrübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument sicherstellen und nicht \ngrundsätzlich die Erteilung von Duldungen regeln sollte. Das Verwaltungsgericht \nmusste daher hierauf auch in seinen Gründen nicht explizit eingehen. \nDer Senat hat auch bereits entschieden, dass in dem Fall, in dem - wie hier - keine \nDuldung erteilt wird, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Abschiebung \nalso möglich ist, die Abschiebung auch zeitnah zu vollziehen ist. Das Belassen des \nAusländers in der Bundesrepublik Deutschland in einem ungeregelten Aufenthalt stellt \nsich vor diesem Hintergrund als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings folgt aus dem \nrechtswidrigen Verwaltungshandeln nicht, dass dem Ausländer die begehrte Duldung \noder Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, da dies - wie schon das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat - anhand von deren Tatbestandsvoraussetzungen zu beurteilen ist (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021 - 3 A 386/20 -, juris Rn. 80). Die Beschwerde \ngibt keinen Anlass, von dieser Auffassung im Fall der Antragstellerin abzuweichen. \nBei der der Antragstellerin zuletzt ausgestellten „Bescheinigung über den vorüberge-\nhenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ handelt es sich auch nicht um \neine konkludent erteilte Duldung (ausführlich dazu SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember \n2021 a. a. O. Rn. 41 ff.). \nSoweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung des Vorliegens der Voraus-\nsetzungen einer Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus drin-\ngenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher \nInteressen das Vorliegen derartiger Gründe oder Interessen verneint und hierzu neben \ndem zeitlichen Aspekt (dreijährige Berufsausbildung kein vorübergehender Aufenthalt) \nauch auf die Wertungen der spezielleren Vorschrift des § 60c AufenthG abgestellt hat, \nist die Antragstellerin auch diesen Feststellungen weitestgehend mit der Wiederholung \nihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Dieses Vorbringen ist indes \nnicht geeignet, die gerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Denn zu Recht ist \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es bei den in § 60a Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG genannten Gründen nur um solche gehen kann, die nur eine weitere vorüber-\ngehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (Funke-Kaiser, a. a. \nO. § 60a AufenthG Rn. 340; BVerwG, Urt. v. 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, juris Rn. \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \n18). Demgegenüber strebt die Antragstellerin eine (auch nach Abschluss ihrer Ausbil-\ndung) dauerhafte Anwesenheit im Bundesgebiet an. Zu der weiteren Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Wertungen der spezielleren Vorschrift des § 60c Auf-\nenthG nicht unterlaufen werden dürften, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat schließlich auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aus-\nbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil die Antragstel-\nlerin die Ausbildung im Sinn der Vorschrift nicht oder nicht mit der hierzu erforderlichen \nErlaubnis angetreten hat. Auch damit hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwer-\ndebegründung nicht befasst. Soweit sie nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung ne-\nben der auch erstinstanzlich beantragten vorläufigen Erteilung einer Ausbildungsdul-\ndung die Erteilung der „Erlaubnis zur Ausbildung“ beantragt, hat das Verwaltungsge-\nricht festgestellt, dass ihr Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht \ndahingehend auszulegen gewesen sei, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr \nim Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Beschäftigungs-\nerlaubnis zu erteilen, und hat darüber hinaus einen solchen Anspruch geprüft. Es ist \ndabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Er-\nteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG hat, da mangels eines dreimo-\nnatigen gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen des § 61 \nAbs. 2 Satz 1 AsylG nicht erfüllt seien. Überdies fehle es auch an den Voraussetzungen \ndes § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die \nAntragstellerin nichts entgegengesetzt, was den Senat zu einer Überprüfung hätte ver-\nanlassen müssen. Sie hat lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach \nbei Vorliegen aller in § 60c AufenthG genannten positiven und negativen Anspruchs-\nvoraussetzungen gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch auf \neine erforderliche Beschäftigungserlaubnis bestehe. Gemäß den zutreffenden Grün-\nden seines Beschlusses hat indes das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraus-\nsetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerade verneint. \nSoweit die Antragstellerin schließlich mit ihrem Hilfsantrag im Rahmen der Beschwer-\ndebegründung begehrt, festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Duldung \ngemäß § 60c AufenthG durch Bescheid vom 8. Juli 2021 rechtswidrig war, ist der An-\ntrag unzulässig, da ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft ist (BVerwG, 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 -, \njuris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 22. November 2021 - 1 S 3117/21 -, juris Rn. 19). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 \nbeschlossenen Änderungen und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsge-\nrichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-10/3-b-412-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60c","ref_norm":"60c","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":20},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19d","ref_norm":"19d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-10/3-b-412-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487105","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.375083+00:00"}}