{"status":"available","doknr":"OLD487104","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"4 C 19/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 C 19/09 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. des Herrn \n \n- Kläger - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 15 \nvertreten durch die Präsidentin \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \n \nbeigeladen: \n1. GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \n \n2. GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \n \n \n\n2 \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nPlanfeststellung Erdgasfernleitung OPAL (DN 1400) \nhier: Klage \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Januar 2022 \nam 12. Januar 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des \nBeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, der die Errichtung und \nden Betrieb eines ca. 45 km langen Teilabschnitts der Erdgasfernleitung „Ostsee-\nPipeline-Anbindungsleitung“ (OPAL) erlaubt. \nDie Kläger sind Eigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung D........ Die \nGrundstücke liegen im Bereich zweier Windparks (D....... und DS..................). Zugleich \nliegen sie teilweise in einem durch die Plansätze zur Nutzung der Windenergie, die im \nJahr 2005 durch die Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge in den \n1 \n2 \n\n3 \n \nRegionalplan aufgenommen wurden, ausgewiesenen Eignungs- und Vorranggebiet für \ndie Windenergienutzung. \nAuf den im März 2007 gestellten Antrag der W.......... führte das damalige \nRegierungspräsidium Dresden unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz \nein Raumordnungsverfahren durch. Das Regierungspräsidium Dresden war zuvor vom \nSächsischen \nStaatsministerium \ndes \nInnern \nals \nfederführende \nhöhere \nRaumordnungsbehörde bestimmt worden. Das Raumordnungsverfahren betraf den im \nBereich der damaligen Regierungsbezirke Chemnitz und Dresden geplanten Abschnitt \nder Erdgasfernleitung „Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung“ (OPAL). Der ca. 100 km \nlange Abschnitt auf sächsischen Gebiet ist Teil der insgesamt ca. 480 km langen \nErdgasfernleitung von Greifswald nach Olbernhau. Die OPAL soll die in Greifswald \nanlandende Ostseepipeline („Nord Stream 1“) mit bestehenden Erdgasfernleitungen \nverbinden und dadurch zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland und in \nanderen Staaten der Europäischen Union beitragen. \nIm Antrag war vorgesehen, dass die OPAL die Windparks D....... und DS.................. \nsowie das dort ausgewiesene Vorranggebiet für die Windenergienutzung quert. Mit \nSchreiben vom 22. Mai 2007 teilte die Wi................. dem Regierungspräsidium \nDresden mit, sie sei „technischer Betriebsführer“ der beiden Windparks. Der \nTrassenverlauf im Windparkbereich sei „mit uns“ und den Grundstückseigentümern so \nabzustimmen, dass die Gasleitung weder den Betrieb der Windkraftanlagen noch \nderen Austausch durch höhere und leistungsfähigere Anlagen beeinträchtige. \nGeschäftsführender Gesellschafter der Wi................. ist der Kläger zu 2. In der \nFolgezeit \nnahmen \ndie \nWi................. \nund \ndie \ndamalige \nVorhabenträgerin \nVerhandlungen zur Abstimmung der Trassenführung im Bereich der Windparks auf. Im \nJuni und Juli 2007 fanden zwei Ortstermine statt, an denen die Kläger und Vertreter \nder Vorhabenträgerin teilnahmen. Ein Einvernehmen konnte nicht erzielt werden. \nDie raumordnerische Beurteilung der Regierungspräsidien Chemnitz und Dresden vom \n20. September 2007 kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Erdgasfernleitung mit \nAusnahme zweier Trassenabschnitte bei Beachtung der raumordnerischen Maßgaben \nden Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung entspreche. In der \n„Maßgabe M 9“ wird ausgeführt, dass die Querung des Windparks D....... in der \nGemeinde P........ „direkte Abstimmungen in der Feintrassierung“ mit der Gemeinde \nund \n„den \nBetreibern \nder \nWindenergieanlagen“ \nerfordere. \nBereits \nerteilte \nAnlagengenehmigungen seien zu berücksichtigen. \n3 \n4 \n5 \n \n\n4 \n \n6 \nIm März 2008 beantragten die W................... und die E.............. die Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens für den Bau und den Betrieb der Erdgasfernleitung OPAL \nim Trassenabschnitt des Regierungsbezirks Chemnitz. Die Planunterlagen wurden \nvom 15. Mai 2008 bis zum 16. Juni 2008 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. \nDie Kläger erhoben mit Schreiben vom 14. Juni 2008, 9. März 2009 und 3. April 2009 \nEinwendungen. \nAm 15., 16. und 17. April 2009 führte die Landesdirektion Chemnitz einen \nErörterungstermin durch, an dem u. a. die Kläger sowie deren Prozessbevollmächtigter \nteilnahmen. \nMit Beschluss vom 9. Juli 2009, berichtigt am 13. Juli 2009, stellte die Landesdirektion \nChemnitz den „Plan zum Bau der Erdgasfernleitung OPAL (DN 1400) von Greifswald \nnach Olbernhau, Trassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis Olbernhau, \nPlanfeststellungsabschnitt Chemnitz nach Maßgabe der Ziffern II. bis IX.“ fest. Die \nplanfestgestellte Erdgasfernleitung besteht aus einem Strang mit einem Durchmesser \nvon 1,4 m und einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar. Der \nPlanfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen für die Windkraftnutzung in \nden Windparks D....... und DS................... Die von den Klägern erhobenen \nEinwendungen wurden im Wesentlichen zurückgewiesen. Für ihre Grundstücke wurde \nvorgesehen, sie teilweise als vorübergehende Arbeitsfläche und dauerhaft mit einer \nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. \nVon den im Juli 2009 vorhandenen 25 Windkraftanlagen der Windparks D....... und \nDS.................. standen sechs auf Grundstücken, die vom Planfeststellungsbeschluss \nfür die Errichtung und den Betrieb der OPAL beansprucht werden. Drei der sechs \nAnlagen befanden sich zusätzlich im ausgewiesenen Vorranggebiet für die \nWindenergienutzung. Vier Windkraftanlagen waren mit einem Abstand von 39 m, 92 m, \n118 m und 131 m weniger als 150 m von der geplanten Leitungsachse der OPAL \nentfernt. \nDie Kläger holten den Planfeststellungsbeschluss am 20. Juli 2009 persönlich in der \nLandesdirektion Chemnitz ab. \nSie haben am 17. August 2009 Klage erhoben. Ferner haben sie am 18. August 2009 \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Diesen Antrag hat \nder Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 - abgelehnt. Die Ablehnung \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nerfolgte mit der Maßgabe, dass es den damaligen Vorhabenträgerinnen untersagt ist, \nLockerungssprengungen in einer Entfernung von weniger als 300 m von im Einzelnen \nbezeichneten Windkraftanlagen durchzuführen. \nDaraufhin wurde der streitgegenständliche Leitungsabschnitt der OPAL im Jahr 2011 \nfertiggestellt und ist seither in Betrieb. Teil des Leitungsabschnitts ist eine am südlichen \nRand des Windparks D....... errichtete Absperrstation. Sie verfügt über eine \nBypassleitung, in der sich Stutzen für die Abgänge zu den Ausblasvorrichtungen \nbefinden. Diese Abgänge sind im Normalbetrieb gasdicht abgedichtet. Nach Montage \nvon Ausbläserstutzen und eines Schalldämpfers kann die Absperrstation genutzt \nwerden, um Erdgas aus der OPAL in die Luft auszublasen. \nDie Rechte zum Bau und Betrieb der OPAL wurden in den Jahren 2011 und 2014 auf \ndie jetzigen Beigeladenen übertragen. \nDie Kläger tragen zur Klagebegründung vor, die vom Beklagten vorgenommene \nUmweltverträglichkeitsprüfung weise mehrere absolute, jedenfalls aber zur Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses führende relative Verfahrensfehler auf. Die \nzusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sei unvollständig und damit \nfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, die nachteiligen \nAuswirkungen auf das Vorranggebiet und die Windkraftanlagen in die Prüfung \neinzubeziehen. Bei der Betrachtung der Schutzgüter Mensch und Boden hätte \nzusätzlich auf die Besonderheiten der Windparkquerung eingegangen werden müssen. \nVor allem in der Bauphase drohten sowohl den an der Errichtung der Leitung als auch \nden im Windpark arbeitenden Personen erhebliche Gefahren. Ebenfalls nicht \nbetrachtet worden sei, dass die Prüfung der Schweißnähte an der Gasleitung mittels \nRöntgenstrahlen Gefahren für die im Windpark arbeitenden Personen verursache. \nGleiches gelte für Explosionen, die bei Unglücksfällen auftreten würden. Unvollständig \nsei die zusammenfassende Darstellung außerdem deshalb, weil die Nutzung der \nAbsperrstation zum Ausblasen von Erdgas nicht berücksichtigt worden sei. Ein solcher \nVorgang habe nachteilige Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter. Vor allem \nkönne er zu Klimaschäden und zur Zerstörung der Windkraftanlagen führen. Fehlerhaft \nsei die Umweltverträglichkeitsprüfung des Weiteren, weil sie keine begründete \nBewertung und keine Prüfung alternativer Trassenverläufe enthalte. \nMateriell rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss, da er die Errichtung und den \nBetrieb der OPAL ermögliche, ohne dass die technische Sicherheit gewährleistet sei. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \nDer festgelegte Mindestsicherheitsabstand von 20 m zwischen Windkraftanlagen und \nErdgasleitung sei zu gering. Das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und \nWasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) enthalte zum maßgeblichen Zeitpunkt \nkeine technische Regel zum Sicherheitsabstand. Für die OPAL sei daher ein \neinzelfallbezogener Nachweis der technischen Sicherheit zu erbringen. Dem \nSchreiben der V................. vom 27. September 2006, dem Schreiben der \nDo.................. \nvom \n25. \nOktober \n2006 \nund \nden \nStellungnahmen \ndes \nI................................... vom 17. Juni und 10. August 2009 lasse sich der erforderliche \nSicherheitsabstand entnehmen. Dieser dürfe die Summe aus Nabenhöhe der \nWindkraftanlage plus Sicherheitszuschlag nicht unterschreiten. Auch im Gutachten der \nDr..................................... (im Folgenden: Dr.....................................) vom 11. März \n2005 sei deshalb ein Mindestsicherheitsabstand von Nabenhöhe zuzüglich 10 Prozent \nfestgelegt worden. Hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss stattdessen \nherangezogenen Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 und \n11. Juni 2009 bestünden aus verschiedenen Gründen Zweifel an ihrer Validität. Sie \nbestimmten die Wahrscheinlichkeit, dass der Turm einer Windkraftanlage bricht, falsch. \nDiese sei in der Weise zu berechnen, dass die Anzahl der tatsächlich auftretenden \nTurmbrüche durch die Anzahl der existierenden Windkraftanlagen geteilt wird. Wie die \nvorgelegten Gutachten des Sachverständigen M........ zeigten, führe das zu einer \ndeutlich höheren Wahrscheinlichkeit als in den Gutachten Dr..................................... \nangenommen \nwerde. \nEin \ngrundlegender \nFehler \nder \nGutachten \nDr..................................... liege zudem in der falschen Anwendung der DIN EN ISO \n16708. Zum einen sei der Grenzwert für die zulässige Wahrscheinlichkeit, dass die \nErdgasleitung beschädigt werde, falsch bestimmt worden. Zum anderen werde \nmissachtet, dass nicht jedes Einzelrisiko für sich, sondern die Summe aller \nBeschädigungsrisiken mit der zulässigen Beschädigungswahrscheinlichkeit zu \nvergleichen sei. Die Gutachten Dr..................................... betrachteten nämlich \nverschiedene Risiken für die OPAL (Turmbruch, Rotorblattabwurf, Gondelabwurf, \nKransturz) nur isoliert. \nDie Absperrstation D....... schaffe ebenfalls eine mit dem Erfordernis der technischen \nSicherheit unvereinbare Gefahr. Sie werde in den Planunterlagen nicht beschrieben, \nobwohl sie das Ausblasen von Erdgas ermögliche. Dieser Vorgang könne dazu führen, \ndass das ausgeblasene Erdgas von den Windkraftanlagen entzündet werde. Die von \nden Beigeladenen vorgelegten TÜV-Gutachten seien mangelhaft und könnten somit \ndiese Befürchtung nicht beseitigen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen \nM........ vom 15. Dezember 2021 kühle sich das Erdgas im Verlauf des Ausblasens auf \n16 \n\n7 \n \neine Temperatur von - 269 °C ab. Das bei dieser Temperatur feste Erdgas werde wie \nbei einer Schneekanone in die Luft geschleudert und falle nach dem Erreichen der \nEndhöhe in einem Umkreis von 1,28 km auf die Erde. Dort werde das Erdgas wieder \ngasförmig, so dass sich ein explosives Gas-Luft-Gemisch bilde. \nEiner hinreichenden technischen Sicherheit stünden zudem das Risiko umstürzender \nKräne, \ndie \nzu \ngeringe \nVerlegungstiefe \nder \nOPAL, \ndas \nRisiko \nvon \nHubschrauberabstürzen bei Kontrollflügen über der Erdgasleitung, die Terrorgefahr \nund die unzureichenden Sicherheitsvorgaben für die Errichtungsarbeiten entgegen. \n18 \nDer Planfeststellungsbeschluss sei ebenfalls deshalb rechtswidrig, weil er gegen Ziele \nder Raumordnung verstoße. Durch die OPAL werde das Vorranggebiet für die \nWindenergienutzung faktisch ausgehöhlt. Insbesondere werde ein zukünftiges \nRepowering \nunmöglich \ngemacht. \nDie \ngegenteilige \nEinschätzung \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses beruhe auf einem fachlich fehlerhaften Gutachten der \nC.................. (im Folgenden: C..................). Dem Vorranggebiet werde fast ein Viertel \nseiner Fläche entzogen, da zur Gewährleistung der technischen Sicherheit auf beiden \nSeiten der OPAL jeweils ein Schutzstreifen von über 150 m erforderlich sei. Hinzu \nkämen weitere erhebliche Beeinträchtigungen: Notwendige Reparaturen an \nbestehenden Anlagen würden erschwert, weil dafür mit Schwerlastfahrzeugen die \nErdgasleitung überfahren werden müsse. Dies sei nur unter besonderen \nSicherheitsvorkehrungen und im Einvernehmen mit dem Leitungsbetreiber zulässig. \nDas Ausblasen von Erdgas aus der Absperrstation D....... werde immer wieder zu \neinem vollständigen Stillstand des gesamten Windparks führen. Zudem werde durch \ndie OPAL ein unzumutbares Haftungsrisiko geschaffen. Das gelte sowohl für die \nAnlagenbetreiber, die für den Betrieb der Windkraftanlagen als Handlungsstörer \nverantwortlich seien, als auch für die Grundstückseigentümer, die möglicherweise \nDritten gegenüber als Zustandsstörer hafteten. Wenn ein tonnenschweres Bauteil von \neiner Windkraftanlage herabfalle, wäre es ohne die OPAL im Regelfall zu keinen \ngrößeren Schäden kommen. Nunmehr stehe zu befürchten, dass eine Beschädigung \nder OPAL und eine weitreichende Explosion ausgelöst werde. \nIn mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei die Abwägungsentscheidung. Der Beklagte habe \ndie Auswahl zwischen den verschiedenen Trassenvarianten allein davon abhängig \ngemacht, ob die Auswirkungen der OPAL auf das Vorranggebiet für die \nWindenergienutzung erheblich seien. Dieser Abwägungsausfall werde durch die \nvorgelegte Kopie eines handschriftlichen Aktenvermerks einer Mitarbeiterin des \n17 \n19 \n\n8 \n \nBeklagten belegt. Hätte der Beklagte ordnungsgemäß ermittelt, würden sich im \nVergleich zur gewählten Trasse mehrere Alternativen als vorzugswürdig aufdrängen. \nDas \nwerde \ndurch \ndie \nvorgelegten \nGutachten \nder \nB................................................................ \n(im \nFolgenden: \nB................................................................) belegt. Ein weiterer Abwägungsfehler liege \ndarin, dass der Beklagte fälschlich angenommen habe, die Maßgabe M 9 der \nraumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007 sei erfüllt worden. Die danach \nerforderlichen Abstimmungen mit den Betreibern der Windkraftanlagen über die \nFeintrassierung seien nicht erfolgt. Gespräche seien nur mit der Wi................. geführt \nworden, die keine Betreiberin sei. Die Gesellschaft sei nicht Eigentümerin von \nWindkraftanlagen. Sie werde lediglich aufgrund von Betriebsführungsverträgen tätig \nund nutze die Windkraftanlagen nicht selbst für die Erzeugung von Strom. Des \nWeiteren sei die raumordnerische Beurteilung verletzt, weil eine gebotene Abstimmung \nmit den Grundstückseigentümern nicht stattgefunden habe. Zuletzt liege ein weiterer \nAbwägungsfehler darin, dass der Beklagte die negativen Auswirkungen der OPAL auf \ndie \nWindparks \nnicht \nansatzweise \nzutreffend \nbestimmt \nhabe. \nDie \nAbwägungsentscheidung beruhe deshalb auf falschen Annahmen. \nDie Kläger haben ihren ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 um \neinen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt. \nSie beantragen nunmehr, \nI. den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli \n2009, Az.: 32-4552.20/1/15, für die Erdgasfernleitung Ostsee-Pipeline-\nAnbindungs-Leitung OPAL (DN 1400) von Greifswald nach Olbernhau, \nTrassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis Olbernhau PFA Chemnitz, \naufzuheben, \nII. \nhilfsweise \nfestzustellen, \ndass \nder \nPlanfeststellungsbeschluss \nder \nLandesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009, Az.: 32-4552.20/1/15, für die \nErdgasfernleitung Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung OPAL (DN 1400) von \nGreifswald nach Olbernhau, Trassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis \nOlbernhau PFA Chemnitz, rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, \nIII. hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Ziffer I und Ziffer II \nden Beklagten zu verpflichten, angemessene Schutzvorkehrungen (etwa \nausreichend \ndimensionierte \nStahlbetonabdeckungen \nüber \nder \nErdgasfernleitung OPAL) im Bereich der Windparks D.................. anzuordnen, \ndie im Falle einer Havarie einer Windenergieanlage oder eines Montagekranes \nsicherstellen, dass keine Gefährdungen von Personen oder Sachen wie der \nOPAL selbst, durch auf die Erdgasfernleitung OPAL herabfallende Anlagenteile \nsowie durch die Überfahrt der OPAL mit Schwerlasttransporten und das Lagern \n20 \n21 \n\n9 \n \nvon Schwerlastteilen von Windenergieanlagen und Kränen auf dem \nSchutzstreifen der OPAL entstehen können, und der Beigeladenen zu 1 die \nNutzung der Ausblasvorrichtungen bei der „Absperrstation D.......“ (Flur-Nr. \n1101/1 der Gemarkung D.......) zu untersagen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere seien alle erforderlichen \nAuswirkungen erfasst worden. Auch die technische Sicherheit sei gewährleistet. Dass \nein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen Windkraftanlagen und Erdgasleitung \nausreichend sei, werde durch die Gutachten Dr..................................... vom 23. \nFebruar 2009 und vom 11. Juni 2009 schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei belegt. \nEs werde daher nur 2,4 % der Fläche des Vorranggebiets (ca. 20.000 m²) der \nWindenergienutzung entzogen. Ein Repowering sei unter dieser Voraussetzung ohne \nerhebliche Beschränkungen möglich; das werde durch das C..................-Gutachten \nbestätigt. Damit seien die Belange der Raumordnung beachtet. Die abschließende \nAbwägungsentscheidung sei ebenfalls ordnungsgemäß. Der Vorwurf der Kläger, die \nTrassenführung habe von Anfang an festgestanden, sei falsch. Die Prüfung der \nalternativen Trassen habe ergeben, dass diese nicht vorzugswürdig seien. Deshalb \nseien sie nicht ausgewählt worden. Bei der Abwägungsentscheidung sei zudem \nzutreffend davon ausgegangen worden, dass die raumordnerische Maßgabe M 9 erfüllt \nsei. Es seien Abstimmungen mit der Wi................. erfolgt. Dieser sei nach eigenem \nVorbringen \nvon \nden \nEigentümern \nder \nWindkraftanlagen \ndurch \neinen \nBetriebsführungsvertrag das Recht eingeräumt worden, die Windkraftanlagen im \neigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Sie sei deshalb Betreiberin \nder Anlagen. \nDie Beigeladenen beantragen, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die OPAL werde so errichtet und \nbetrieben, dass die technische Sicherheit gewährleistet sei. Es sei ein hinreichender \nSicherheitsabstand zu bestehenden Windkraftanlagen vorhanden. Gleiches gelte für \nden bei einem zukünftigen Repowering zu beachtenden Sicherheitsabstand. Entgegen \nder Ansicht der Kläger könne auch die Absperrstation D....... ohne Gefahr für die \n23 \n22 \n24 \n25 \n\n10 \n \nLeitung, die Station selbst oder die Windkraftanlagen betrieben werden. Um \nsicherzustellen, dass im Falle eines seltenen Ausblasens von Erdgas kein zündfähiges \nGas-Luft-Gemisch auf Nabenhöhe einer der umliegenden Windkraftanlagen entstehe, \nsei im Jahr 2011 ein Gutachten der TÜV R............................... und im Jahr 2017 ein \nGutachten der TÜV N......................... eingeholt worden. Die OPAL sei auch mit den \nZielen der Raumordnung vereinbar. Eine Beeinträchtigung des Vorranggebiets scheide \nschon deshalb aus, weil die Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-\nErzgebirge und damit auch die Festlegung des Vorranggebiets unwirksam sei. Im \nÜbrigen sei die Nutzung des Gebiets durch die OPAL mit einer vorrangigen \nWindenergienutzung vereinbar. \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2011 das Ruhen des \nVerfahrens \nangeordnet, \num \nden \nBeteiligten \ndie \nDurchführung \neines \nMediationsverfahrens zu ermöglichen. Nachdem das Mediationsverfahren Anfang \n2020 gescheitert war, ist das Verfahren fortgesetzt worden. \nIn der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2022 haben die Beigeladenen eine \nplanergänzende Zusage im Sinne von Ziffer IV. des Planfeststellungsbeschlusses \nabgegeben. Danach wird die maximale Freisetzungsrate bei Ausblasvorgängen an der \nAbsperrstation D....... auf 90.000 Nm³/h begrenzt. Der Prozessbevollmächtigte der \nKläger hat die mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 angekündigten Beweisanträge \ngestellt. Die Ablehnung der Beweisanträge durch den Senat ist in der mündlichen \nVerhandlung bekannt gegeben und begründet worden. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen \nund Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \nI. Der Haupt- und der erste Hilfsantrag sind zulässig, aber nicht begründet. Der \nPlanfeststellungsbeschluss leidet an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung \nseiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n11 \n \n23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom \n17. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2586] geändert worden ist [im Folgenden: VwVfG a. \nF.]). \nMaßgeblicher \nZeitpunkt \nfür \ndie \nPrüfung \nder \nRechtmäßigkeit \nvon \nPlanfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem \nErlass (stRspr; BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.; \nSächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 25). Rechtsgrundlage \ndes streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2009 ist daher § \n43 Satz 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. \n1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 \n(BGBl. I S. 2074) geändert worden ist (im Folgenden: EnWG a. F.), i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfG in der Fassung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das \nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) \ngeändert worden ist, und §§ 72 ff. VwVfG a. F. \nDie \nKläger \nhaben \nAnspruch \nauf \neine \numfassende \nÜberprüfung \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses hinsichtlich seiner objektiven Rechtmäßigkeit. Ein \nsolcher Vollprüfungsanspruch steht Grundstückseigentümern zu, die von einer \nEnteignung betroffen sind (grundlegend BVerwG, Urt. v. 21. März 1986 - 4 C 48.82 -, \njuris Rn. 8). Eine Enteignung zeichnet sich durch den vollständigen oder teilweisen \nEntzug des Eigentumsrechts aus; sie erfordert also die Änderung der Zuordnung eines \nEigentumsrechts oder eines abtrennbaren Teils davon (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember \n2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris Rn. 245). Bezogen auf die Kläger resultiert ihre \nBetroffenheit daraus, dass der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss die \nVoraussetzung für den Entzug eines sachenrechtlich abtrennbaren Teils ihres \nEigentums an Grundstücksflächen schafft. Er sieht vor, dass den Vorhabenträgerinnen \nder OPAL bezogen auf die Grundstücksflächen das dingliche Recht einer beschränkten \npersönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) übertragen wird. \nErhobene Einwendungen der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss sind nicht \ndeshalb ausgeschlossen, weil sie im behördlichen Verfahren nicht fristgemäß geltend \ngemacht wurden. § 7 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 8 \ndes Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist (im \nFolgenden: UmwRG n. F.), schließt nicht nur die Anwendung der Präklusionsvorschrift \ndes § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG a. F., sondern auch die Anwendung gleichlautender \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nlandesrechtlicher Regelungen aus. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 4 UmwRG n. F. analog \nanzuwenden, \nwodurch \nsich \nseine \nAusschlusswirkung \nebenfalls \nauf \ndie \nPräklusionsvorschrift des § 43a Nr. 7 EnWG a. F. bezieht (ausführlich dazu BVerwG, \nUrt. v. 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 12). Die Anwendbarkeit des § 7 \nAbs. 4 UmwRG n. F. auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom \n9. Juli 2009 folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F. \nKeine \nPräklusion \nvon \nEinwendungen \ngegen \nden \nstreitgegenständlichen \nPlanfeststellungsbeschluss resultiert außerdem daraus, dass die Einwendungen \nteilweise nicht fristgemäß nach Klageerhebung erhoben wurden. Im vorliegenden \nVerfahren ergeben sich die Anforderungen an die prozessuale Präklusion aus § 43e \nAbs. 3 EnWG a. F.; die grundsätzlich vorrangige Ausschlussregelung des § 6 UmwRG \nn. F. ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n. F. auf vor dem 28. Januar 2013 erhobene \nKlagen nicht anwendbar. Nach § 43e Abs. 3 EnWG a. F. hat der Kläger innerhalb einer \nFrist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und \nBeweismittel anzugeben; § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend. Durch die \nentsprechende Anwendung von § 87b Abs. 3 VwGO ist die Zurückweisung verspäteten \nVorbringens davon abhängig, dass die Zulassung des Vorbringens nach der freien \nÜberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Im \nvorliegenden Verfahren ist eine solche Verzögerung durch die verspäteten \nEinwendungen nicht eingetreten. \nIn der Sache greifen die Einwendungen der Kläger, die sich in formeller Hinsicht auf \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung (1.) und in materieller Hinsicht - bei unstreitiger \nPlanrechtfertigung (2.) - auf die technische Sicherheit (3.), die Beachtung der Ziele der \nRaumordnung (4.) und die Ordnungsmäßigkeit der Abwägung (5.) beziehen, nicht \ndurch. \n1. Der Planfeststellungsbeschluss weist keinen beachtlichen Verfahrensfehler im \nZusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung auf. \nRechtsgrundlage \nfür \ndie \nVerpflichtung \nzur \nDurchführung \neiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist § 3b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 \n(BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember \n2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist (im Folgenden: UVPG a. F.). Danach \nbesteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben die Verpflichtung zur \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n13 \n \nDurchführung einer solchen Prüfung. Die Anlage 1 benennt als prüfungspflichtiges \nVorhaben in Nr. 19.2.1 die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im \nSinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 40 km und einem \nDurchmesser von mehr als 800 mm. In diese Kategorie fällt die OPAL mit einem \nDurchmesser von 1.400 mm und einer Länge von mehr als 400 km. \nDer Beklagte ist der Verpflichtung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. nachgekommen. \nDie im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umweltverträglichkeitsprüfung leidet \nweder unter einem absoluten Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 \nSatz 1 UmwRG n. F.) noch einem beachtlichen relativen Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 1a \ni. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F.). \na) \nDie \nnachteiligen \nAuswirkungen \nder \nOPAL \nwurden \nin \nder \nUmweltverträglichkeitsprüfung umfangreich identifiziert und beschrieben; unvollständig \nist die Darstellung lediglich hinsichtlich der Effekte auf Windkraftanlagen [aa)]. Dieser \nFehler ist im Ergebnis unbeachtlich [bb)]. \naa) Die Darstellung der Umweltauswirkungen ist weitgehend vollständig. \nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. erarbeitet die zuständige Behörde eine \nzusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der \nMaßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, \nvermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht \nausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. § 2 Abs. 1 \nSatz 2 UVPG a. F. \nregelt, \nwelche \nUmweltauswirkungen \ndes \nVorhabens \nzusammenfassend \ndarzustellen \nsind. \nDanach \numfasst \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der \nunmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, \neinschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische \nVielfalt (Ziffer 1), Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Ziffer 2), Kulturgüter und \nsonstige Sachgüter (Ziffer 3) sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten \nSchutzgütern (Ziffer 4). \nZwingend in die zusammenfassende Darstellung aufzunehmen sind nachteilige \nAuswirkungen nur dann, wenn sie sowohl erheblich sind als auch voraussichtlich \neintreten werden. Diese Begrenzung der Erfassungspflicht folgt aus der Richtlinie \n85/337/EWG in der Fassung vom 27. Juni 1985, die zuletzt durch die Richtlinie \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n14 \n \n2009/31/EG vom 23. April 2009 geändert worden ist (im Folgenden: UVP-Richtlinie). \nDanach sind vom Projektträger die möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts \nzu beschreiben (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV Ziffern 3 und 4 UVP-Richtlinie). \nAußerdem sind Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen zu \nmachen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird (Art. 5 Abs. 3 UVP-\nRichtlinie). Die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich deshalb nicht auf alle nur \nerdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit \nbis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen (BVerwG, Urt. v. 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, juris Rn. 23; NdsOVG, Urt. v. 2. September 2020 - 7 KS 17/15 -, juris \nRn. 103). \nNach diesen Maßstäben sind die relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch \nin der vom Beklagten durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig \ndargestellt. Das von den Klägern geltend gemachte Risiko aufgrund der Prüfung der \nSchweißnähte an der Gasleitung mittels Röntgenstrahlen musste nicht aufgenommen \nwerden. Wegen der kurzen Dauer der Prüfung und den Vorgaben des Arbeitsschutzes \nist das Risiko offenkundig auszuschließen (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 \nC 18/18 -, juris Rn. 32). Entgegen dem klägerischen Vorbringen mussten \nBeeinträchtigungen von Leib und Leben infolge der Bauarbeiten zur Errichtung der \nOPAL ebenfalls nicht erfasst werden. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass bei \nden Bauarbeiten die Vorgaben der Baustellenverordnung beachtet werden und die \nBaustelle gesichert wird, so dass Beeinträchtigungen für am Bau beschäftigte und \nandere Personen voraussichtlich nicht eintreten. \nExtrem gering und daher nicht zwingend in die Umweltverträglichkeitsprüfung \naufzunehmen ist auch das Risiko, dass an den Windkraftanlagen arbeitende Personen \ndurch eine von der OPAL verursachte Explosion verletzt werden. Nicht nur müsste \ndafür der äußerst unwahrscheinliche Fall einer Explosion eintreten. Zusätzlich müssten \ndie Personen im Explosionsradius arbeiten. Dies ist wegen der seltenen Anwesenheit \nvon Betriebspersonal bei den Windkraftanlagen außerordentlich unwahrscheinlich. Da \nder Regelbetrieb von Windkraftanlagen ohne Anwesenheit von Betriebspersonal \nerfolgt, ist dieses nur bei Prüf-, Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort. \nEine Unvollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung ist des Weiteren nicht \ndadurch eingetreten, dass die Folgen des Ausblasens von Erdgas aus der \nAbsperrstation D....... nicht untersucht wurden. Die Absperrstation ist Teil des \nPlanfeststellungsbeschlusses; sie wird u. a. im Bauwerksverzeichnis (Unterlage 05.01, \n43 \n44 \n45 \n\n15 \n \nS. 1), im Planwerk (Unterlage 04.01, Plan Nr. 14.19; Unterlage 04.05, Plan Nr. \n14.92855) und im Technischen Erläuterungsbericht (Unterlage 01.01, S. 21) \naufgeführt. Somit wurde durch den Planfeststellungsbeschluss eine Anlage genehmigt, \ndie zum Ausblasen von Erdgas geeignet und vorgesehen ist. Trotzdem durfte auf die \nErfassung \nder \nWirkungen \neines \nsolchen \nVorgangs \nin \nder \nUmweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Hinsichtlich negativer Effekte des \nAusblasens von Erdgas auf den Klimawandel folgt dies schon daraus, dass das \nSchutzgut \n„Klima“ \nin \nder \nam \n9. \nJuli \n2009 \ngeltenden \nFassung \ndes \nUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nur im Sinne des standortbezogenen lokalen \nKlimas zu verstehen war. Erst durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der \nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. BGBl. 2018 I \nS. 472) wurde Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima \n(BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 -, juris Rn. 33 ff.). Negative Auswirkungen \ndes Ausblasens von Erdgas auf andere Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. \nmussten deshalb nicht betrachtet werden, weil sie voraussichtlich nicht eintreten \nwerden. Die sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit folgt bereits daraus, dass nach \nstatistischer Auswertung pro Absperrstation ein Ausblasvorgang im Durchschnitt nur \nalle 70 Jahre durchgeführt wird (Gutachten TÜV N......................... vom 9. April 2017, \nS. 6 f.). \nZu beanstanden ist dagegen, dass nicht alle der zu erfassenden Auswirkungen auf \n„sonstige Sachgüter“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F. in die \nUmweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen wurden. Zwar sind sowohl die \nsinngemäß geltend gemachten reduzierten Gewinnerwartungen aufgrund möglicher \nBeeinträchtigungen beim Repowering als auch veränderte Haftungsrisiken der \nWindkraftbetreiber und Grundstückseigentümer zutreffenderweise nicht berücksichtigt \nworden. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich nicht auf den \nVermögenswert von Sachgütern (VGH BW, Beschl. v. 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris \nRn. 100). Auch die Auswirkungen auf das Vorranggebiet waren nicht zu erfassen. Ein \nVorranggebiet ist als raumordnerische Festlegung kein sonstiges Sachgut \n(SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 27). Fehlerhaft ist aber, \ndass die tatsächlichen Auswirkungen auf die vorhandenen Windkraftanlagen nicht \nerfasst wurden. Windkraftanlagen stellen ein sonstiges Sachgut i. S. v. § 2 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 UVPG a. F. dar (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris \nRn. 27). Ohne nähere Untersuchung konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass \ndie OPAL keine erheblichen Nachteile für die Unversehrtheit und den Betrieb der \nWindkraftanlagen hat. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte sich daher mit den \n46 \n\n16 \n \npotentiellen Nachteilen auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. \nHinsichtlich der Wirkungen auf sonstige Sachgüter wird vom Beklagten lediglich \nausgeführt, die Beeinträchtigung der Sachgüter werde als nicht erheblich eingeschätzt, \nda eine Wiederherstellbarkeit gegeben sei (S. 63 des Planfeststellungsbeschlusses). \nbb) Die fehlende Erfassung der Auswirkungen der OPAL auf die Windkraftanlagen ist \nkein formeller Rechtsfehler, der zur Aufhebung oder zur Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt. \nDabei kann offenbleiben, ob es sich bei der fehlenden Erfassung schon nicht um einen \nVerfahrensfehler, sondern um einen Mangel handelt, der allein dem materiellen Recht \nzuzuordnen ist (so SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 26 f.; \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 4 UmwRG Rn. 67; a. A. OVG \nNRW, Beschl. v. 23. Oktober 2017 - 8 B 709/17 -, juris Rn. 40 ff.; offenlassend: OVG \nRh.-Pf., Beschl. v. 2. März 2018 - 1 B 11809/17 -, juris Rn. 15). \nGeht man vom Vorliegen eines Verfahrensmangels aus, wäre dieser unbeachtlich. Es \nhandelt sich nicht um einen absoluten Verfahrensmangel i. S. v. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 \nAbs. 1 \nSatz 1 UmwRG n. F., \nder \nautomatisch \nzur \nRechtswidrigkeit \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses führen würde. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG n. F. liegen ersichtlich nicht vor. Es handelt sich aber auch \nnicht um einen anderen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG n. F. \nDenn die Nichterfassung hatte keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der betroffenen \nÖffentlichkeit, sich in der gesetzlich vorgesehenen Weise am Entscheidungsprozess \nzu beteiligen. \nDer mithin vorliegende relative Verfahrensfehler ist nach § 4 Abs. 1a Satz 1, § 8 Abs. 1 \nSatz 1 UmwRG n. F. i. V. m. § 46 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. \nJuni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, unerheblich. Das ist dann der Fall, \nwenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht \nbeeinflusst hat. Diese Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung \ndes Sachverhalts (§ 86 VwGO) zu untersuchen (BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2016 \n- 4 A 5.14 -, juris Rn. 43). Kann nicht geklärt werden, ob nach den Umständen des \nEinzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne \nden Mangel anders ausgefallen wäre, gilt die Beweislastregel des § 4 Abs. 1a \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n17 \n \nSatz 2 UmwRG n. F. Danach ist im Zweifel von einer Kausalität des Verfahrensfehlers \nauszugehen. \nNach diesen Maßstäben hat die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung \nunterlassene Erfassung der Auswirkungen der OPAL auf die Windkraftanlagen das \nErgebnis des Planfeststellungsverfahrens offensichtlich nicht beeinflusst. Denn der \nBeklagte hat diese Auswirkungen nichtsdestotrotz zur Kenntnis genommen, sich mit \nihnen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser \nBelange \ngetroffen. \nNach \nden \nEntscheidungsgründen \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 225 f.) war es „für die Beurteilung der Zulässigkeit \nder Verlegung der Erdgasfernleitung OPAL in den Windparks […] eine maßgebliche \nFragestellung“, ob von der OPAL nachteilige Wirkungen auf die Windparks in ihrem \nBestand \nausgehen. \nDas \nverneinte \nder \nBeklagte \n(S. 262 \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses). Diese Bewertung beruht zum einen auf einer \nBestimmung des Risikos der Beschädigung der Windkraftanlagen und der zu ihrem \nBetrieb verlegten Kabeltrassen durch die Errichtungsarbeiten (S. 226 ff. des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Zum anderen wurden die Auswirkungen durch den \nBetrieb \nder \nOPAL \nermittelt. \nIn \nden \nEntscheidungsgründen \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses werden die Risiken infolge von Kontrollflügen und durch \ndie Absperrstation D....... sowie Vorkehrungen zur Vermeidung und Begrenzung von \nSchadensfällen infolge des Entweichens von Gas thematisiert (S. 230 ff. des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Ob diese Ermittlungen und Bewertungen inhaltlich \nzutreffend sind, ist für die Erfüllung der Zielsetzungen der zur formellen Rechtmäßigkeit \ngehörenden Umweltverträglichkeitsprüfung und somit für die Kausalität des \nVerfahrensfehlers unerheblich. Das ist vielmehr eine Frage der materiellen \nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere der Gewährleistung \nder technischen Sicherheit und der Ordnungsmäßigkeit der Abwägungsentscheidung; \ninsoweit wird auf die Ausführungen unter I. 3. und I. 5. verwiesen. \nb) Die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält neben einer Darstellung auch eine \nBewertung der Umweltauswirkungen. Nach § 12 UVPG a. F. bewertet die zuständige \nBehörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der \nzusammenfassenden Darstellung und berücksichtigt diese Bewertung bei der \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Vorzunehmen ist nicht nur eine \nisolierte Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter. \nNach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG a. F. müssen zusätzlich die Wechselwirkungen \nzwischen den verschiedenen Schutzgütern einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. \n51 \n52 \n\n18 \n \n10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, juris Rn. 16). Die damit intendierte umfassende \nBetrachtung der Auswirkungen macht darüber hinaus eine Gesamtbewertung der \nUmweltauswirkungen erforderlich (Hoppe, UVPG, 2. Aufl. 2002, § 12 Rn. 35; Erbguth, \nZUR 2014, 515 [522]). Zur Form der Bewertung enthalten weder das \nUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der am 9. Juli 2009 geltenden Fassung noch \ndie UVP-Richtlinie Vorgaben. Es ist daher anhand der Umstände des Einzelfalls zu \nbeurteilen, ob die Behörde eine Bewertung nach § 12 UVPG a. F. vorgenommen hat. \nIm vorliegenden Verfahren ist das zu bejahen. Der Beklagte hat zunächst eine \nBeurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter getroffen. Das ist in den \nEntscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses an verschiedenen Stellen \ndokumentiert (S. 57, 60). Im Anschluss hat er die Wechselwirkungen bewertet (S. 63) \nund eine Gesamtbewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter (S. 63 f.) getroffen. \nDie fehlende Begründung der Gesamtbewertung ist nicht zu beanstanden. Anders als \nder jetzt geltende § 25 Abs. 1 Satz 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. \nSeptember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sah der im vorliegenden \nVerfahren maßgebliche § 12 UVPG a. F. keine Begründungspflicht vor. Eine solche \nergibt sich auch nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung. Die Vorgabe einer \n„begründeten Schlussfolgerung“ wurde erst mit der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April \n2014 eingeführt. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche UVP-Richtlinie enthielt \ndiese oder eine vergleichbare Vorgabe nicht. \nc) Zuletzt ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb zu beanstanden, weil es \nder Beklagte unterlassen hat, neben dem planfestgestellten Trassenverlauf auch \nalternative Trassenverläufe auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen. \nEntgegen der Auffassung der Kläger ist es der Planfeststellungsbehörde nicht \nverwehrt, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Trassenvariante zu \nbeschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt \n(BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, juris Rn. 29; SächsOVG, Urt. v. 27. \nNovember 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 17. November 2017 \n- 11 D 12/12.AK -, juris Rn. 224). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die \nPlanfeststellungsbehörde auf der Grundlage einer Grobanalyse solche Alternativen, \ndie als weniger geeignet erschienen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne \nnähere Untersuchung ausscheiden darf (BVerwG, Urt. v. 23. März 2011 - 9 A 9.10 -, \njuris \nRn. 33). \nDiese \nausgeschiedenen \nAlternativen \ndürfen \nbei \nder \n53 \n54 \n55 \n\n19 \n \nUmweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben (OVG NRW, Urt. v. 17. \nNovember 2017 - 11 D 12/12.AK -, juris Rn. 228). Dem steht Unionsrecht nicht \nentgegen. Zwar hat der Projektträger eine Übersicht über die „wichtigsten \nanderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ vorzulegen (Art. 5 Abs. 3 UVP-Richtlinie). Nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt daraus aber nicht, dass diese \nLösungsmöglichkeiten \ngenauso \nwie \ndas \nausgewählte \nProjekt \neiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (EuGH, Urt. v. 7. \nNovember 2018 - C-461/17 -, juris Rn. 66). \nDiese Maßstäbe hat der Beklagte beachtet. Eine vorläufige Entscheidung über die \nTrassenführung wurde bereits vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens getroffen, \nwodurch die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die \nvorläufig ausgewählte Trassenführung beschränkt ist. Zunächst war eine großräumige \nAlternativenprüfung des Vorhabens erfolgt. Sie beinhaltete eine Trassenstudie und die \nVoranhörung betroffener Belangträger. Die Prüfung wurde schließlich mit dem \nErgebnisprotokoll des Regierungspräsidiums Dresden vom 28. Februar 2007 \nabgeschlossen (vgl. S. 9 der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007). \nIn \ndas \nnachfolgende \nRaumordnungsverfahren \nwurden \naufbauend \nauf \nder \nGrobfestlegung der Trasse von der damaligen Vorhabenträgerin kleinräumige \nTrassierungsvarianten \neingebracht. \nAuf \ndieser \nGrundlage \nwurde \nin \nder \nraumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007 die Trassenführung \nfestgelegt; ausgenommen davon waren nur zwei Trassenabschnitte, die im \nvorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich sind (vgl. S. 4 der raumordnerischen \nBeurteilung). Hinsichtlich der Trassenführung ist somit bereits vor Beginn des \nPlanfeststellungsverfahrens eine vorläufige Auswahl erfolgt, die die damaligen \nVorhabenträgerinnen ihrem Antrag auf Planfeststellung des streitgegenständlichen \nLeitungsabschnitts zugrunde gelegt haben. \n2. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Das Erfordernis der Planrechtfertigung \nstellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen \nwirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 \nB 29.14 -, juris Rn. 4). Bei der Bewertung der Planrechtfertigung ist ebenfalls \ngrundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses \nabzustellen. Soweit eine Einbeziehung nachträglicher Ereignisse ausnahmsweise für \nzulässig gehalten wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, \njuris Rn. 47), kann das - aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör - nur für bis zur \nmündlichen Verhandlung eingetretene Ereignisse gelten. Die Folgen des am 24. \n56 \n57 \n\n20 \n \nFebruar 2022 begonnenen Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine \nkonnten daher bei der Entscheidungsfindung im Anschluss an die mündliche \nVerhandlung vom 11. Januar 2022 von vornherein nicht berücksichtigt werden. Sie \nkonnten ebenfalls nicht Grundlage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \nnach § 104 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO sein. Eine Wiedereröffnung ist \nnur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Erlass \nerfolgte im vorliegenden Verfahren mit der Niederlegung des Tenors in der \nGeschäftsstelle am 12. Januar 2022. Sowohl am 9. Juli 2009 als auch Anfang Januar \n2022 erfüllte das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf den vom \nEnergiewirtschaftsgesetz verfolgten Zweck einer möglichst sicheren, preisgünstigen, \nverbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der \nAllgemeinheit mit Gas die geringen Anforderungen an die Planrechtfertigung. Auch die \nKläger haben dies nicht in Frage gestellt. \n3. Die erforderliche technische Sicherheit ist gewährleistet. \nNach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. sind Energieanlagen so zu errichten und zu \nbetreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 \nvorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik zu beachten. Deren Einhaltung wird nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG a. F. \nvermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die \ntechnischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (im \nFolgenden: DVGW) eingehalten werden. Damit wird keine völlige Risikolosigkeit, \nsondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- und Zumutbarkeitskriterien hinreichende \nGefahrminimierung gefordert, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, \nEintrittswahrscheinlichkeit \nund \nRisikominimierungsaufwand \nzugrunde \nliegt \n(SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschl. \nv. 8. Oktober 2019 - 21 B 631/19.AK -, juris Rn. 25). \nDen Regelungsvorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG a. F. hatte der Verordnungsgeber \nzum \nZeitpunkt \nder \nEntscheidung \nüber \nden \nstreitgegenständlichen \nPlanfeststellungsbeschluss mit der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. \nDezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom \n31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist (im Folgenden: GasLtgV), \nausgefüllt. Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gasleitungen, \ndie für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind \n58 \n59 \n60 \n\n21 \n \n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GasLtgV). Demzufolge fällt die OPAL, deren maximal zulässiger \nBetriebsdruck bei 100 bar liegt, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. \nNach § 3 Abs. 1 GasLtgV müssen Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des \nAnhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik errichtet \nund betrieben werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten bei \nEnergieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik anspruchsvoller ist, wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen \nRechnung getragen (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14/20 -, juris Rn. 12). Die \nEinhaltung des Stands der Technik wird gemäß § 3 Abs. 4 GasLtgV für \nGashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GasLtgV vermutet, wenn die \ntechnischen Regeln des DVGW beachtet worden sind. \n§ 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG a. F. und § 3 Abs. 4 GasLtgV beruhen auf der \ngesetzgeberischen Annahme, dass die Vorgaben im Regelwerk des DVGW die \ngesetzlich geforderten technischen Anforderungen zutreffend wiedergeben (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn. 13). Sie bewirken nicht, dass \ndas Regelwerk des DVGW zur Rechtsnorm wird (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 13; \nTheobald/Kühling, Energierecht, 111. EL April 2021, § 49 EnWG Rn. 45; Thiele, DS \n2020, 308 [311]). Die in § 3 Abs. 4 GasLtgV und § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG a. F. \nnormierten Vermutungen sind daher Tatsachenvermutungen (vgl. BVerwG, a. a. O., \njuris Rn. 13). Sie sind - mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung - nach § \n173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 292 Satz 1 ZPO widerleglich (vgl. BVerwG, a. a. O., juris \nRn. 13; Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 9). \nNach diesen Maßstäben sind die erforderlichen Mindestsicherheitsabstände der OPAL \nzu Windkraftanlagen gewahrt [a)], das Risiko einer Beschädigung der OPAL durch \numstürzende Kräne vertretbar [b)] und die OPAL tief genug in der Erde verlegt [c)]. \nEbenfalls akzeptabel sind die Risiken durch Kontrollflüge [d)], durch das Ausblasen von \nErdgas [e)] und durch Terroranschläge [f)]. Mögliche Gefahren für Windkraftanlagen \ndurch die Arbeiten zur Verlegung der OPAL haben sich inzwischen erledigt [g)]. \na) Die erforderlichen Mindestsicherheitsabstände zu bestehenden Windkraftanlagen \nsind vorhanden [aa)] und für neu zu errichtende Windkraftanlagen vorgesehen [bb)]. \naa) Die größten Windkraftanlagen in den Windparks D....... und DS.................. weisen \neine Nabenhöhe von 108 m auf; der geringste Abstand einer Windkraftanlage zur \n61 \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n22 \n \ngeplanten Leitungsachse der OPAL beträgt 39 m. Das ist ein zur Gewährleistung der \ntechnischen Sicherheit ausreichender Abstand. \n(1) Zum einen ergibt sich dies aus der Einhaltung des technischen Regelwerks. Zwar \nexistierte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses keine \numfassende, hinreichend konkretisierte technische Regel des DVGW zum \nMindestsicherheitsabstand [(a)]. Allerdings kann aus der Einhaltung der später \neingeführten technischen Regel geschlossen werden, dass der nach dem \nmaßgeblichen Stand der Technik im Juli 2009 erforderliche Sicherheitsabstand \nbeachtet wurde [(b)]. \n(a) Eine umfassende, hinreichend konkretisierte technische Regel des DVGW, welcher \nMindestsicherheitsabstand zwischen einer Gasleitung und einer Windkraftanlage \neinzuhalten ist, wurde erst nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses \neingeführt. \nDer DVGW hatte mit dem Arbeitsblatt G 463 von Dezember 2001 technische Regeln \nfür die Errichtung von Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck von mehr \nals 16 bar (im Folgenden: Arbeitsblatt G 463 2001) eingeführt. Arbeitsblätter sind \nBestandteile des DVGW-Regelwerks. Sie beschreiben den Entwicklungsstand \nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender \nAuffassung führender repräsentativer Fachleute als technisch und/oder hygienisch \nnotwendig, geeignet und angemessen angesehen wird und der sich in der Praxis \nbewährt hat (Ziffer 3.2.1 Geschäftsordnung DVGW GW 100 von Februar 2021). \nAllerdings enthielt das Arbeitsblatt G 463 2001 keine hinreichend konkretisierte \ntechnische Regel bezüglich einzuhaltender Abstände zu Windkraftanlagen. Es wurde \nlediglich vorgegeben, dass die Abstände sowohl in Bezug auf eine mögliche \nmechanische Gefährdung als auch in Bezug auf mögliche elektrische Beeinflussungen \nfestzulegen sind (Ziffer 3.1.4 Arbeitsblatt G 463 2001). \nAuch danach wurde bis zur Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss keine \numfassende technische Regel eingeführt. Eine solche folgt nicht aus dem DVGW-\nRundschreiben \nG 04/04 \n„Abstände \nvon \nWindenergieanlagen \nzu \nGashochdruckleitungen“ vom 28. September 2004. In dem Rundschreiben wird \nausgeführt, dass das Technische Komitee Gastransportleitungen die Ergebnisse des \neingeholten Gutachtens „Windenergieanlagen in der Nähe von Schutzobjekten; \nBestimmung \nvon \nMindestabständen“ \nder \nDr..................................... \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n23 \n \nIngenieurgesellschaft mbH vom 16. Januar 2004 bewertet habe und deren Anwendung \nempfehle. Gegenstand des Gutachtens waren ausschließlich Gefährdungspotentiale \neiner abgeworfenen Gondel der Windkraftanlage. Erforderliche Abstände im Hinblick \nauf die Gefährdungspotentiale abgeworfenes Rotorblatt und umgekippter Turm wurden \nnicht ermittelt. Schon aus diesem beschränkten Untersuchungsgegenstand folgt, dass \ndurch \ndas \nRundschreiben \nkeine \numfassende \ntechnische \nRegel \nzum \nSicherheitsabstand aufgestellt wurde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob \nDVGW-Rundschreiben lediglich erläuternde Dokumente zum DVGW-Regelwerk \ndarstellen und infolgedessen allein nicht geeignet seien, das DVGW-Regelwerk um \nneue technische Regeln zu ergänzen, ist daher nicht entscheidungserheblich. \n(b) Die Beachtung des Stands der Technik ergibt sich aber daraus, dass die Regeln \ndes aktuellen DVGW-Arbeitsblatt G 463 von Oktober 2021 eingehalten werden. Denn \ninzwischen wurde eine technische Regel zum Mindestsicherheitsabstand wirksam \neingeführt [(aa)]. Die von dieser ausgehende Vermutungswirkung wurde nicht \nerschüttert [(bb)] und kann für den Stand der Technik zum maßgeblichen Zeitpunkt \nherangezogen werden [(cc)]. \n(aa) Inzwischen existiert eine umfassende, hinreichend konkretisierte technische Regel \nzum Mindestsicherheitsabstand. Mit der Neufassung des Arbeitsblatts G 463 von Juli \n2016 wurde die Vorgabe bezüglich Mindestsicherheitsabständen zu Windkraftanlagen \nkonkretisiert und damit auch insoweit ein technisches Regelwerk geschaffen \n(SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 37). Nach Ziffer 5.1.8 \ndes \nArbeitsblatts \nist \ndas \nDVGW-Rundschreiben \nG \n07/15 \nAbstände \nvon \nWindenergieanlagen zu Gashochdruckleitungen zu beachten. Die gleiche Vorgabe \nenthält Ziffer 5.9 der aktuellen Fassung des Arbeitsblatts G 463 von Oktober 2021 (im \nFolgenden: Arbeitsblatt G 463 2021). Durch die einschränkungslose und vollständige \nVerweisung auf das Rundschreiben wurden dessen Empfehlungen zum Bestandteil \ndes Arbeitsblatts und damit Teil des technischen Regelwerks. Rechtlichen Bedenken \nbegegnet die Verweisung nicht. Insbesondere sind Art und Umfang der Verweisung \neindeutig festgelegt. In dem DVGW-Rundschreiben G 07/15 wird die Anwendung des \nAbschlussberichts „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung \nvon Mindestabständen“ empfohlen. Der Bericht sieht für Erdgasleitungen mit den \nAbmessungen der OPAL vor, dass ein Mindestsicherheitsabstand zu Windkraftanlagen \nabhängig von der Größe der Anlagen im Umfang von 25 bis 35 m einzuhalten ist. \n70 \n71 \n\n24 \n \nDen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis \nder Tatsache, dass die DVGW-Rundschreiben G 07/15 und G 04/04 nicht die nach der \nGeschäftsordnung des DVGW erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen haben, \num \nals \nBestandteile \ndes \nDVGW-Regelwerks \ngelten \nzu \nkönnen, \nden \nVorstandsvorsitzenden des DVGW zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten \neinzuholen (Beweisantrag 4), hat der Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. \nDer Antrag stellt keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO dar. \nRechtsfragen können nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein (BVerwG, Beschl. \nv. 15. März 2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 27). Der Antrag der Kläger ist auf eine solche \nRechtsfrage gerichtet. Die Beantwortung der Frage, ob die erforderlichen \nVerfahrensschritte \nerfüllt \nwurden, \nerfordert \nzwar \nvorgelagerte \ntatsächliche \nBewertungen. Entscheidend für die Beantwortung ist aber die rechtliche Bewertung, \nwelche Verfahrensschritte als erforderlich angesehen werden. \nDie Ablehnung des Antrags beruht außerdem selbstständig tragend darauf, dass der \nAntrag nicht hinreichend substantiiert ist. Es ist bereits unklar, zu welchen Tatsachen \noder Sachverhalten Beweis erhoben werden soll. Der Begriff der „nach der \nGeschäftsordnung des DVGW erforderlichen Verfahrensschritte“ ist dafür zu \nunbestimmt. Er beschreibt keine konkreten Tatsachen, sondern enthält eine \nRechtsbehauptung. Erforderlich wäre es gewesen, die Verfahrensschritte zu \nbenennen, deren Durchführung die Kläger vermissen. Zusätzlich fehlen Erläuterungen, \naufgrund \nwelcher \nUmstände \ndie \nKläger \ndavon \nausgehen, \ndass \ndiese \nVerfahrensschritte nicht durchlaufen wurden. \n(bb) Die technische Regel der Ziffer 5.9 des DVGW Arbeitsblatts G 463 2021 zum \nMindestsicherheitsabstand zwischen Windkraftanlagen und Gasleitung erfüllt den \nStand der Technik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \nEine gesetzliche Vermutung hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik enthält § 2 \nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 18. Mai 2011 (BGBl. \nI S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) \ngeändert worden ist (im Folgenden: GasHDrLtgV). Danach wird vermutet, dass \nErrichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen dem Stand der Technik \nentsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. \nDiese Vermutungswirkung wurde im vorliegenden Verfahren nicht widerlegt. Dafür \nmüsste die technische Anforderung in der Praxis von den maßgebenden Fachleuten \n72 \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n25 \n \nals überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich angesehen werden (BVerwG, \nBeschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn. 13; Theobald/Kühling, Energierecht, \n112. EL Juni 2021, § 49 EnWG Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf \nZiffer 5.9 des Arbeitsblatts G 463 2021 nicht erfüllt. Das Arbeitsblatt wurde erst im \nvergangenen Jahr von den zuständigen Gremien des DVGW erstellt und besitzt daher \neine hohe Aktualität. Es ist zudem weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, \ndass fachlich in besonderer Weise ausgewiesene Kreise zu anderen und besseren \nErkenntnissen gelangt sind. Zwar haben die Kläger Gutachten des Sachverständigen \nM........ vorgelegt, die grundlegende Kritik an der Methodik der Gutachten der \nDr..................................... vom 23. Februar 2009 und 11. Juni 2009 äußern. Diese \nMethodik wurde auch in dem Gutachten vom 29. September 2014 verwendet, dessen \nBeachtung vom DVGW-Regelwerk empfohlen wird. Entscheidend für die Widerlegung \nder Tatsachenvermutung ist aber nicht eine einzelne Meinung, sondern die Bewertung \nim maßgeblichen Fachkreis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV; vgl. auch BVerwG, \nBeschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14/20 -, juris Rn. 19). Anhaltspunkte, dass im \nmaßgeblichen Fachkreis diskutiert wird, die Methodik der Gutachten der \nDr..................................... vom 29. September 2014 werde dem Stand der Technik \nnicht gerecht, ergeben sich weder aus den Gutachten des Sachverständigen M........ \nnoch aus anderen Umständen. Es kann schon nicht angenommen werden, dass Herr \nM........ als „Sachverständiger für Einsturzverhalten, Erschütterungen und Schäden \nbeim Abbruch von Bauwerken“ zu dem maßgeblichen Fachkreis gehört, der eine \nbesondere Expertise in Fragen der Sicherheit von Gasleitungen und Windkraftanlagen \nbesitzt. Im Übrigen zeigen die Gutachten von Herrn M........ nicht auf, dass seine Kritik \nauch von (anderen) Fachleuten aus dem maßgeblichen Fachkreis geteilt oder \njedenfalls als gut vertretbar angesehen wird. \n(cc) Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen \nsie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt \nmaßgeblich war. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf \ndiesen Zusammenhang hingewiesen. Dass die technische Regel der Ziffer 5.9 des \nDVGW Arbeitsblatts G 463 2021 dem aktuellen Stand der Technik entspricht, bedingt \nalso, dass sie auch den maßgeblichen Stand der Technik im Juli 2009 erfüllt. \nDiese Schlussfolgerung beruht darauf, dass sich der Stand der Technik stetig \nweiterentwickelt. Er stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, \nEinrichtungen und Betriebsweisen ab, die die praktische Eignung dieser Maßnahme \ngesichert erscheinen lässt. Dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden \n77 \n78 \n\n26 \n \nTechnik im praktischen Betrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische \nEignung (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14/20 -, juris Rn. 13). Als rechtlicher \nMaßstab verlagert er das Gebotene an die Front der technischen Entwicklung (BVerfG, \nBeschl. v. 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 108). Aus dieser Dynamisierung folgt \nim Umkehrschluss, dass der heutige Stand der Technik über den früheren Stand der \nTechnik hinausgehen, aber nicht hinter ihm zurückbleiben kann. Entspricht eine \ntechnische Anforderung dem heutigen Stand der Technik, (über-)erfüllt sie also den \nfrüheren Stand der Technik. \nNicht möglich ist diese Schlussfolgerung allerdings dann, wenn wesentliche \nUnterschiede zwischen der aktuellen und der früheren Sachlage bestehen. Bezogen \nauf die von den Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren wäre ein solcher \nUnterschied beispielsweise gegeben, wenn sich durch Änderungen in der Konstruktion \nder Windkraftanlagen die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen deutlich verändern \nwürde. Bezogen auf erforderliche Mindestsicherheitsabstände würde in diesem Fall ein \nneuer Stand der Technik nicht auf neu gewonnenen Erkenntnissen zu einer schon \nlänger bestehenden Sachlage beruhen. Er würde stattdessen aus den Erkenntnissen \nzu einer neu entstandenen Sachlage folgen; für die frühere Sachlage wären diese \nErkenntnisse nicht aussagekräftig. \nNach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Verfahren aus der Erfüllung des \naktuellen Stands der Technik auf die Erfüllung des Stands der Technik im Juli 2009 \ngeschlossen werden. Bezogen auf die von den Windkraftanlagen ausgehenden \nGefahren besteht nämlich keine wesentlich veränderte Sachlage. Dem steht nicht \nentgegen, dass sich im Zeitraum von Juli 2009 bis Januar 2022 die Abmessungen der \ngrößten verfügbaren Windkraftanlagen weiter erhöht haben. Denn es bestehen keine \nAnhaltspunkte, dass sich dadurch die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen \n(Turmbruch, Gondelabwurf und Rotorblattabwurf) erheblich verringert oder erhöht hat. \n(2) Dass die im Juli 2009 vorhandenen Windkraftanlagen den erforderlichen \nSicherheitsabstand zur OPAL einhielten, wird zum anderen selbstständig tragend \ndurch das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 belegt. \nNach dem Gutachten beträgt der erforderliche Mindestsicherheitsabstand zwischen \neiner Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 113 m auf der einen Seite und der \nLeitungstrasse sowie der Absperrstation der OPAL auf der anderen Seite 20 m. Die \ndem \nzugrunde \nliegenden \nBerechnungen \ngehen \nvon \neiner \nzulässigen \n79 \n80 \n81 \n82 \n\n27 \n \nSchadenswahrscheinlichkeit von 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer aus. Das \nRisiko der Beschädigung der OPAL durch ein abgeworfenes Rotorblatt wird anhand \nder Faktoren „Eintretenswahrscheinlichkeit des Abwurfes von Teilen oder eines \ngesamten Rotorblattes“, „Eintretenswahrscheinlichkeit ungünstige Windrichtung“ und \n„Eintretenswahrscheinlichkeit Übereinstimmung der Aufprallstelle“ berechnet. Für die \nBestimmung der „Eintretenswahrscheinlichkeit des Abwurfes von Teilen oder eines \ngesamten Rotorblattes“ werden Daten der Jahre 1996 bis 2003 verwendet (S. 11 des \nGutachtens). Im Ergebnis wird ein erforderlicher Mindestsicherheitsabstand von 20 m \nermittelt (S. 20, 23). Gleiches gilt für das Risiko durch Abwurf der Gondel (S. 24 f.). Die \nWahrscheinlichkeit eines Turmbruchs wird mit weniger als 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr \nangenommen. Dies beruht auf der Annahme, dass der Turm ein Bauwerk ist und nach \nden anerkannten Regeln der Technik konstruiert und erbaut ist (S. 26). \nDer Senat bewertet dieses Gutachten - anders als die Stellungnahmen des \nSachverständigen M........ - als fach- und methodengerecht. Davon ausgehend wurde \nder erforderliche Sicherheitsabstand beachtet. Der im Gutachten vom 23. Februar 2009 \nbestimmte Sicherheitsabstand ist auf die im Juli 2009 im Windpark vorhandenen \nWindkraftanlagen übertragbar, da diese eine maximale Nabenhöhe von 108 m hatten \nund damit kleiner als die im Gutachten betrachtete Windkraftanlage waren. Der \ngeringste Abstand einer im Juli 2009 vorhandenen Windkraftanlage zur geplanten \nLeitungsachse der OPAL oder zur Absperrstation lag mit 39 m deutlich über dem \ngutachtlich bestimmten Mindestsicherheitsabstand von 20 m. \nDen Beweisantrag der Kläger, ein weiteres Sachverständigengutachten zur \nBestimmung des Risikos der Beschädigung der OPAL durch Windkraftanlagen \neinzuholen (Beweisantrag 3), hat der Senat abgelehnt. Liegen bereits Gutachten zu \neiner entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in \nentsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des \nTatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das \nTatsachengericht kann sich dabei grundsätzlich auch auf Gutachten oder \ngutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde oder ein anderer Beteiligter \neingeholt hat. Das gilt nicht, wenn die vorliegenden Gutachten oder Stellungnahmen \nobjektiv ungeeignet sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen \nsachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie \nerkennbare \nMängel \n(beispielsweise \nUnvollständig- \noder \nWidersprüchlichkeit) \naufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen \noder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist oder Zweifel an seiner \n83 \n84 \n\n28 \n \nUnparteilichkeit bestehen (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. \n21). \nDieses Ermessen hat der Senat dahin ausgeübt, wegen der Überzeugungskraft des \nGutachtens Dr..................................... vom 23. Februar 2009 auf eine weitere zeit- und \nkostenaufwendige Beweiserhebung zu verzichten. Die Überzeugungskraft des \nGutachtens beruht zunächst auf der Fachkompetenz der Dr....................................., die \nsich seit Jahrzehnten gutachterlich mit der Thematik der Sicherheitsabstände von \nGasleitungen zu Windkraftanlagen auseinandersetzt und mehrfach von Gremien des \nDVGW zu dieser Thematik um gutachterliche Stellungnahmen ersucht wurde. Zweifel \nan der Unparteilichkeit der Dr..................................... bestehen nicht; die Beauftragung \ndes Gutachtens durch eine (frühere) Prozesspartei begründet diese nicht. \nDas Gutachten vom 23. Februar 2009 - wie auch die weiteren Gutachten der \nDr..................................... - beruht zudem auf einer nachvollziehbaren und mit den \nVorgaben des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. zu vereinbarenden Herangehensweise. \nDie empfohlenen Sicherheitsabstände verfolgen nicht das Ziel, eine Gefährdung der \nGasleitung vollständig auszuschließen. Eine solche deterministische Verfahrensweise \nwürde es erfordern, dass die Sicherheitsabstände die Höhe der Windkraftanlagen \nüberschreiten (Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 4). \nStattdessen legt das Gutachten eine probabilistische Bewertung zugrunde. Diese geht \ndavon aus, dass ein technisches Restrisiko niemals gleich Null sein kann und setzt für \ndie Größe des Restrisikos einen Grenzwert ein (Gutachten Dr..................................... \nvom 27. Oktober 2009, S. 5). Diese Herangehensweise ist mit § 49 Abs. 1 \nSatz 1 EnWG a. F. und § 3 Abs. 1 GasLtgV vereinbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 89). Das Erfordernis der „Gewährleistung der \ntechnischen Sicherheit“ will den Einsatz von Technik nämlich nicht verbieten. Da die \nNutzung von Technik immer mit einem - wenn auch möglicherweise sehr geringen - \nRestrisiko verbunden ist, können die gesetzlichen Vorschriften deshalb nicht darauf \ngerichtet sein, eine absolute Sicherheit vor technischen Risiken herzustellen. Dies \nwürde ein nicht intendiertes Technikverbot bedingen. Stattdessen soll durch das \nErfordernis der Gewährleistung der technischen Sicherheit eine praktische Konkordanz \nzwischen dem Einsatz von Technik und der Sicherheit vor Rechtsgutsverletzungen \nerreicht werden. Ziel ist also die Begrenzung der Risiken der Technik auf ein \nangemessenes Niveau. \n85 \n86 \n\n29 \n \nDes Weiteren weist das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 - \nauch unter Berücksichtigung der durch die Kläger vorgelegten Stellungnahmen des \nSachverständigen M........ - keinen erheblichen Mangel auf. Es ist weder unvollständig \nnoch widersprüchlich noch beruht es auf unzutreffenden Annahmen. Die klägerischen \nRügen hinsichtlich des Grenzwerts der zulässigen Beschädigungswahrscheinlichkeit \n[(a)], der Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs [(b)], des Risikos eines Gondelabwurfs \n[(c)], der Inkonsistenz zu früheren Gutachten [(d)] und der fehlenden Addition von \nRisiken [(e)] greifen nicht durch. \n(a) Die im Gutachten angenommene zulässige Wahrscheinlichkeit der Beschädigung \nder OPAL von 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer ist nicht zu beanstanden. \nDie zulässige Schadenswahrscheinlichkeit wurde ausgehend von der DIN EN ISO \n16708 \n„Erdöl- \nund \nErdgasindustrie \n- \nRohrleitungstransportsysteme \n- \nZuverlässigkeitsanalysen“ (englische Fassung; Stand August 2006) bestimmt. Von der \ndanach \nzulässigen \nSchadenswahrscheinlichkeit \nin \nHöhe \nvon \n1,82 mal 10-6 \nEreignisse/Jahr und Kilometer hat das Gutachten einen Abschlag vorgenommen. Es \nhat damit einen strengeren Sicherheitsmaßstab als die DIN EN ISO 16708 zugrunde \ngelegt. \nDieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken. Die DIN EN ISO 16708 wurde nicht nur \nvom Sachverständigen Dr....................................., sondern darüber hinaus von allen \nBeteiligten sowie dem Sachverständigen M........ übereinstimmend als maßgebliche \ntechnische Regel herangezogen. Schon das spricht dafür, dass sie im Juli 2009 den \nStand der Technik zutreffend wiedergab. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass \nsie nur drei Jahre vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entstanden ist und \ndamit zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hohe Aktualität besaß. \nIm Gutachten vom 23. Februar 2009 wurde die DIN EN ISO 16708 außerdem fehlerfrei \nangewendet. Danach ist der Grenzwert der zulässigen Schadenswahrscheinlichkeit \nentsprechend den Anforderungen für die Sicherheitsklasse 2 (normal) zu bestimmen \nund beträgt 1,82 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer. Abweichend davon geht der \nSachverständige M........ davon aus, die Anforderungen der Sicherheitsklasse 3 (high) \nseien maßgebend; danach betrage der zulässige Grenzwert 0,182 mal 10-6 \nEreignisse/Jahr und Kilometer (Gutachten M........ vom 4. Dezember 2009, S. 3 f.). Der \nEinordnung in die Sicherheitsklasse 3 kann nicht gefolgt werden. Die verschiedenen \nSicherheitsklassen für Gasleitungen werden in Tabelle 3 auf S. 20 der DIN EN ISO \n87 \n88 \n89 \n90 \n91 \n\n30 \n \n16708 definiert. Die Zuordnung erfolgt für Gasleitungen an Land nach den Kriterien der \nArt des transportierten Gases und der Bevölkerungsdichte (Tabelle 5, S. 20 DIN EN \nlSO 16708). Im vorliegenden Verfahren ist zum einen die Ausprägung „Gaskategorie \nD, E“ heranzuziehen, was unstreitig ist. Zum anderen geht das Gutachten vom 23. \nFebruar 2009 von einer „normalen Bevölkerungsdichte“ aus (vgl. dazu die ergänzende \nBegründung in den Gutachten Dr..................................... vom 20. Januar 2010 und 30. \nApril 2010). Auch diese Annahme ist überzeugend. \nDen \nin \ndiesem \nZusammenhang \ngestellten \nBeweisantrag \nder \nKläger, \nein \nSachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der nähere Umkreis um die \nWindkraftanlagen nicht eine „sehr geringe Bevölkerungsdichte“ aufweist (Beweisantrag \n2), war in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abzulehnen. \nDie Tatsache wird als wahr unterstellt, da kein Beteiligter oder Sachverständiger von \neiner sehr geringen Bevölkerungsdichte ausgeht und es dafür auch keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte gibt. \nDie Ausprägungen „Gaskategorie D, E“ und „normale Bevölkerungsdichte“ bedingen \nnach der Tabelle 5 DIN EN lSO 16708 grundsätzlich eine Einstufung in die \nSicherheitsklasse 2 (normal). Diese Einstufung ist nicht wegen der im vorliegenden Fall \nzu erwartenden Folgen eines Schadensfalls zu ändern. Zwar können ungewöhnlich \nschwere Folgen eines Schadensfalls eine abweichende Einstufung erfordern. In Ziffer \n8.5 der DIN EN ISO 16708 heißt es: „The safety classes given in Tables 4 and 5 may \nbe applied for offshore and on-land pipelines, respectively, unless economic and \nenvironmental consequences make a higher safety class more appropriate“ \n[Übersetzung: „Die in den Tabellen 4 und 5 angegebenen Sicherheitsklassen können \nfür Offshore- und Onshore-Leitungen angewendet werden, es sei denn, wirtschaftliche \nund ökologische Konsequenzen lassen eine höhere Sicherheitsklasse angemessener \nerscheinen“]. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Anforderungen erfüllt \nsind. Im Bereich der Windparks D....... und DS.................. befanden sich zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt als bedeutende Sachwerte lediglich die Windkraftanlagen \nselbst und zwei unterirdisch verlegte Leitungen, konkret die Erdgasfernleitung VNG G-\nDN 900 sowie die Ethylenleitung EBL Ethylen DN 250. Hinsichtlich der \nWindkraftanlagen drängt es sich auf, dass diese im Falle eines Schadensereignisses \nschon deshalb ganz überwiegend unbeschädigt bleiben werden, weil sie \nbetriebsbedingt nicht nah beieinanderstanden und bis auf vier Anlagen mehr als 150 \nm von der Leitungsachse der OPAL entfernt waren. Auch die Gefahr einer \nBeschädigung der zwei bereits verlegten Leitungen im Falle eines Schadensfalls ist \n92 \n93 \n\n31 \n \nstark begrenzt. Denn diese Leitungen verlaufen in den Windparks D.................. und \nDS.................. ganz überwiegend nicht parallel zur OPAL (Planwerk, Unterlage 04.01, \nPlan Nr. 14.18-20). Nur an einer Stelle liegt sowohl eine Parallelführung als auch eine \nEntfernung der Leitungsachse der OPAL zu einer Windkraftanlage von weniger als 150 \nm vor (Planwerk, Unterlage 04.01, Plan Nr. 14.18). \nDem in diesem Zusammenhang von den Klägern in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung \nder Frage, ob im Falle einer Beschädigung der OPAL durch eine Windkraftanlage mit \nhoher \nWahrscheinlichkeit \nerhebliche \nAuswirkungen \nsowohl \nauf \nandere \nWindenergieanlagen und die Absperrstation als auch auf Teile des Ortes D....... \neintreten werden und damit ein Risiko der Verletzung von Menschen, für bedeutende \nUmweltgüter und sehr hoher ökonomischer Schäden besteht (Beweisantrag 1), musste \nder Senat nicht nachgehen. Die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags beruht zum \neinen darauf, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein können \n(BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 27). Der Antrag zielt darauf, \ndass die Erfüllung der in Tabelle 3 der DIN EN ISO 16708 enthaltenen Definition der \nSicherheitsklasse 3 („where failure implies risk of human injury, significant \nenvironmental impact or very high economic or political consequences“) festgestellt \nwird. \nZum anderen beruht die Ablehnung selbstständig tragend darauf, dass es sich um \neinen Ausforschungsbeweisantrag handelt. Beweisanträge sind unsubstantiiert und als \nAusforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und \nVermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben \nwerden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt \nBehauptungen \naufzustellen, \nfür \nderen \nWahrheitsgehalt \neine \ngewisse \nMindestwahrscheinlichkeit nicht besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. März 2016 - 2 B 12.15 \n-, juris Rn. 17; Beschl. v. 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese \nAnforderungen haben die Kläger nicht beachtet. Ihr Antrag beruht auf der Annahme, \ndass im Schadensfall eine Explosion entstehen wird, die sich über einen großen Radius \nausdehnen wird. Auf andere Weise können die unter Beweis gestellten Schäden im \nmehrere hundert Meter entfernten Ort D....... nicht eintreten. Für eine wahrscheinlich \neintretende Explosion mit einem weitreichenden Wirkungsradius fehlen aber \nhinreichende Anhaltspunkte. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten des \nSachverständigen M........ enthält als Beleg dafür lediglich einen Zeitungsartikel zu \neiner Explosion an einer Gasleitung in Moskau (Gutachen M........ vom 15. Oktober \n94 \n95 \n\n32 \n \n2009, S. 6). Nach diesem Artikel hat das austretende Gas zwar zu einem großen \nFeuerball geführt. Dieser hat sich aber vornehmlich in die Höhe ausgebreitet. Obwohl \nder Unglücksfall in einer dichtbesiedelten Großstadt eintrat, wird nur von wenigen \nSchäden in der Nähe des Unfallortes und fünf Verletzten berichtet. Der Artikel legt \ndeshalb nahe, dass im Falle eines Schadensereignisses nur in einem stark begrenzten \nUmkreis Schäden eintreten. \n(b) Ebenso nicht zu beanstanden ist die im Gutachten Dr..................................... vom \n23. Februar 2009 zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs. \nAls Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs wird ein Wert von weniger als 1 mal 10-6 \nEreignisse/Jahr angenommen (Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar \n2009, S. 26). Diese Annahme ist vom Sachverständigen M........ als nicht tragfähig \ngerügt worden, da sie nicht auf Berechnungen mit statistischen Daten beruhe, wie \nhäufig in der Vergangenheit Türme von Windkraftanlagen umstürzten (Gutachten \nM........ vom 15. Oktober 2009, S. 8). Diese Kritik geht an den methodischen \nGrundlagen des Gutachtens Dr..................................... vorbei. Die angenommene \nWahrscheinlichkeit eines Turmbruchs beruht darauf, dass es sich bei dem Turm und \ndessen Fundament nicht um Maschinenelemente, sondern um statisch berechnete \nBauteile handelt (Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 7). \nDie \ndaher \nmaßgebliche \nDIN 1055-100 \ndefiniere \ndie \nmaximal \nzulässige \nVersagenswahrscheinlichkeit \nvon \nBauwerken. \nDie \ndaraus \nresultierenden \nAnforderungen seien bei der Errichtung von Bauwerken zwingend einzuhalten. Sie \nseien Grundvoraussetzung für das genehmigungskonforme Bauen und daher auch bei \nder Errichtung der Windkraftanlagen einzuhalten. Aus der DIN 1055-100 folge, dass \nbei Einhaltung dieser technischen Regel die Versagenswahrscheinlichkeit des \nBauwerkes \nkleiner \nals \n1 mal 10-6 \nEreignisse/Jahr \nsei \n(Gutachten \nDr..................................... vom 20. Januar 2010, S. 7). \nDer Sachverständige M........ zeigt auch im Übrigen keine Mängel an dieser \nVorgehensweise auf. Er macht geltend, auf S. 34 f. der DIN 1055-100 werde die \nfestgelegte Schadenswahrscheinlichkeit dahingehend relativiert, dass sie als \noperativer Wert menschliches Versagen nicht berücksichtige und daher nicht die \nwirklichen Versagensraten ausdrücke. Dies müsse bei der Risikobewertung beachtet \nwerden (Gutachten M........ vom 16. Februar 2010, S. 6 f.). Der Sachverständige \nDr..................................... ist dem dahingehend entgegengetreten, dass die \nNichtbeachtung von Bauvorschriften kein zwingend zu berücksichtigender Umstand sei \n96 \n97 \n98 \n\n33 \n \n(Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 7). Diese Bewertung \nist nicht zu beanstanden. Zwar sollen Energieanlagen nach § 49 Abs. 1 \nSatz 1 EnWG a. F. und § 3 Abs. 1 GasLtgV nur zugelassen werden, wenn ihre \nErrichtung und ihr Betrieb ein angemessenes Restrisiko nicht übersteigt. Dieser \nSchutzzweck legt nahe, bei der Bestimmung der Risikohöhe alle Risikofaktoren zu \nberücksichtigen. Allerdings handelt es sich bei der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. \nund \n§ 3 \nAbs. 1 \nGasLtgV \nvorzunehmenden \nRisikobestimmung \num \neine \neinzelfallbezogene Bewertung. Darum kann es nicht als unzulässig angesehen \nwerden, Risikofaktoren auszuscheiden, die beeinflusst und wirksam ausgeschlossen \nwerden können. Eine solche wirksame Beeinflussung ist bezogen auf Fehler bei der \nBauausführung von Windkraftanlagen, insbesondere durch wirksame und regelmäßige \nKontrollen, möglich. \nAuch die weiteren von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen Dritter legen weder \nMängel am Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 noch \nüberzeugend die Notwendigkeit eines höheren Sicherheitsabstandes dar. Das \nSchreiben der Do.................. vom 25. Oktober 2006 enthält entgegen dem \nklägerischen Vorbringen nicht die Aussage, dass ein bestimmter Abstand zwingend \neinzuhalten ist. Vielmehr wird bei Unterschreitung des im Schreiben benannten \nAbstandes die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangt. Das des Weiteren \nvorgelegte Schreiben der V................. vom 27. September 2006 verweist hinsichtlich \ndes Abstandes zwischen Windkraftanlagen und erdverlegten Ferngasleitungen auf das \nDVGW-Rundschreiben \nG \n04/04 \n„Abstände \nvon \nWindenergieanlagen \nzu \nGashochdruckleitungen“ vom 28. September 2004; dieses fordert keinen größeren \nSicherheitsabstand als das Gutachten vom 23. Februar 2009. Auch die vorgelegte \nStellungnahme des I................................... vom 17. Juni 2009 führt zu keiner anderen \nEinschätzung. Der darin angenommene erforderliche Sicherheitsabstand von \nNabenhöhe plus Sicherheitszuschlag beruht auf der Zielsetzung, sämtliche in Betracht \nkommende Schäden und damit jedes Restrisiko sicher auszuschließen. Damit geht die \nStellungnahme von einer unzutreffenden Prämisse aus. Die Gewährleistung der \ntechnischen Sicherheit verlangt nicht, dass jedes Restrisiko ausgeschlossen ist. \n(c) Das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 weist auch bei der \nErmittlung des Risikos eines Gondelabwurfs keinen Mangel auf. Entgegen der \nStellungnahme des I................................... vom 10. August 2009 (S. 5) weicht die \nBerechnung nicht von der im Gutachten Dr..................................... vom 16. Januar \n2004 empfohlenen Rechenformel ab. Danach ist der Sicherheitsabstand bezogen auf \n99 \n100 \n\n34 \n \ndas Gefahrenpotential einer abgeworfenen Gondel der Windkraftanlage mit der Formel \n„0,1063 \nx \nNH \n+ \nLG/2 \n+ \n2,0“ \nzu \nbestimmen. \nDie \nStellungnahme \ndes \nI................................... übersieht, dass bei der Wiedergabe dieser Formel in den \nEntscheidungsgründen des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss ein \nÜbertragungsfehler passiert ist, auf dem die bemängelten Differenzen beruhen. Statt \ndes gutachtlich vorgesehenen Wertes „0,1063“ wurde fälschlich der Wert „0,163“ \nangegeben (S. 217 des Planfeststellungsbeschlusses). Die daraus resultierenden \nAuswirkungen auf das Berechnungsergebnis nehmen mit steigender Größe der \nWindkraftanlagen zu. Bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m \nbeträgt der Rechenfehler schon knapp 6 m. \nAuch die Kritik des Sachverständigen M........ ist nicht hinreichend substantiiert. Sie \nbeschränkt sich darauf, die Verwendung einer Normalparabel als „völlig falsch“, „völlig \nwillkürlich“ und „Scharlatanerie“ zu bezeichnen sowie die Verwendung eines \n„parabolischen Ansatzes“ zu fordern (Gutachten M........ vom 15. Oktober 2009, S. 8; \nGutachten M........ vom 4. Dezember 2009, S. 5). \n(d) Das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 weist keine \nWidersprüche zu anderen Gutachten desselben Sachverständigen auf. Insbesondere \nbesteht kein inhaltlicher Widerspruch zum Gutachten Dr..................................... vom \n11. März 2005, das für den Windkraftanlagenhersteller Enercon erstellt wurde. Danach \nwird ein Sicherheitsabstand im Umfang der Nabenhöhe der Windkraftanlage nur dann \nals erforderlich bewertet, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs mehr als \n1 mal 10-6 beträgt (Gutachten Dr..................................... vom 11. März 2005, S. 5). \nDiese Bedingung besteht nach dem Gutachten vom 23. Februar 2009 im vorliegenden \nFall nicht. \nEbenfalls nicht widersprüchlich ist, dass in Anlage 1.1 des Gutachtens vom 11. März \n2005 als geringstmöglicher Sicherheitsabstand von Gasleitungen zu Windkraftanlagen \nein Wert von 25 m benannt wird. Zwar hat das Gutachten vom 23. Februar 2009 davon \nabweichend einen Sicherheitsabstand von lediglich 20 m ermittelt. Das ist aber kein \ninhaltlicher Widerspruch, sondern liegt nach den überzeugenden Erläuterungen des \nSachverständigen \nDr..................................... \nin \nden \ndifferierenden \nUntersuchungsgegenständen begründet. Das Gutachten vom 11. März 2005 enthält \nnicht auf den Einzelfall bezogene, allgemeine Annahmen. Diese müssen anders als die \neinzelfallbezogenen Annahmen im Gutachten vom 23. Februar 2009 konservativ \n101 \n102 \n103 \n\n35 \n \ngewählt werden, was zu einem höheren Mindestsicherheitsabstand führt (Gutachten \nDr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 7). \n(e) Zuletzt ist das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 nicht \ndeshalb mangelhaft, weil auf eine Addition der ermittelten Risiken verzichtet wurde. \nZwar machen die Kläger zutreffend geltend, dass nach der DIN EN ISO 16708 die \nWahrscheinlichkeiten von Ereignissen, die zu einer Beschädigung der Gasleitung \nführen \nkönnen, \nnicht \nisoliert \nzu \nbetrachten \nsind. \nMaßgeblich \nist \ndie \nGesamtwahrscheinlichkeit einer Beschädigung der Gasleitung, nicht der Ursprung der \nverschiedenen Risiken und ihre jeweilige Einzelwahrscheinlichkeit (vgl. S. 58 DIN EN \nISO 16708). Allerdings hat der Sachverständige Dr..................................... in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, weshalb nach \ndieser technischen Regel die Risiken Turmbruch, Gondelabwurf und Rotorblattabwurf \nnicht zu addieren sind. Die DIN EN ISO 16708 beruhe auf den allgemeinen \nstatistischen Gesetzen. Eine Addition der Risiken von in Betracht kommenden \nSchadensereignissen sei daher nur bei statistisch voneinander unabhängigen \nEreignissen vorzunehmen. Das sei der Fall, wenn sich die Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass das eine Ereignis eintritt, nicht dadurch ändert, dass das andere Ereignis eintritt \nbeziehungsweise nicht eintritt. Diese Voraussetzung sei im Verhältnis der Ereignisse \nTurmbruch, Gondelabwurf und Rotorblattabwurf nicht gegeben. Wenn ein Turmbruch \neintrete, schließe dies beispielsweise einen Rotorblattabwurf aus. Der Senat folgt \ndieser fachlich fundierten Erläuterung. \nbb) Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine Vorgabe, die den Bau neuer \nWindkraftanlagen in einem zu geringen Sicherheitsabstand zur OPAL ermöglicht. \nNach der Nebenbestimmung 14.2 des Planfeststellungsbeschlusses wird als \nMindestabstand neuer Windkraftanlagen zur Gasleitung und zur Absperrstation „auf \nder Grundlage der Gutachten vom 23.02.2009 und vom 11.06.2009“ ein Abstand von \n20 m festgelegt. Diese Nebenbestimmung ist nicht als Festlegung eines \nSicherheitsabstandes für jedwede zukünftige Windkraftanlage unabhängig von ihren \nAbmessungen zu verstehen. Ein solcher pauschaler Mindestsicherheitsabstand würde \nohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, die im Planfeststellungsbeschluss nicht \nkonkretisiert werden, die technische Sicherheit nicht hinreichend gewährleisten. \nStattdessen ist die Nebenbestimmung dahin auszulegen, dass sie sich nur auf \nWindkraftanlagen bezieht, die in ihren Abmessungen eine Nabenhöhe von 120 m, \n104 \n105 \n106 \n\n36 \n \neinen Rotordurchmesser von 126 m und eine Gondellänge von 18 m nicht \nüberschreiten. \nDer Regelungsgehalt eines Planfeststellungsbeschlusses ist durch Auslegung des \nBescheids zu ermitteln. Dabei ist entsprechend §§ 133,157 BGB auf den objektiven \nErklärungsinhalt des Bescheids aus der Sicht eines verständigen Adressaten \nabzustellen (BayVGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - 22 B 04.2159 -, juris Rn. 23). Davon \nausgehend folgt aus der verwendeten Formulierung „auf der Grundlage der Gutachten \nvom 23.02.2009 und vom 11.06.2009“, dass der festgelegte Mindestabstand mit dem \nGegenstand der gutachterlichen Untersuchungen verknüpft ist. Die Nebenbestimmung \nbezieht sich also nur auf die in den Gutachten untersuchten Größen von \nWindkraftanlagen. Der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist zu \nentnehmen, dass die größte untersuchte Windkraftanlage eine REpower 5M war \n(S. 220 des Planfeststellungsbeschlusses). Deren Abmessungen bilden damit die \nGrenze der durch die Nebenbestimmung erfassten Windkraftanlagen. Bei größeren \nAnlagen kann ein größerer Sicherheitsabstand erforderlich sein (Gutachten \nDr..................................... vom 11. Juni 2009, S. 26). \nDie so zu verstehende Nebenbestimmung steht nicht im Widerspruch zur \nerforderlichen \nGewährleistung \nder \ntechnischen \nSicherheit. \nDass \nein \nSicherheitsabstand von 20 m für Windkraftanlagen mit den Abmessungen einer \nREpower 5M ausreichend ist, wird durch das Gutachten Dr..................................... vom \n11. Juni 2009 belegt. Dieses beruht auf der gleichen überzeugenden Vorgehensweise \nwie das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009. \nb) Die Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F., dass bei der Errichtung und dem \nBetrieb von Energieanlagen die technische Sicherheit gewährleistet sein muss, wird \nauch unter Berücksichtigung des Risikos einer Beschädigung der OPAL durch \numstürzende Kräne eingehalten. Zur Durchführung von Bautätigkeiten an einer \nWindkraftanlage kann es erforderlich werden, in der Nähe der OPAL einen Kran \naufzustellen. Es ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein solcher Kran auf \ndie OPAL stürzt. Die nach der DIN EN ISO 16708 akzeptable Risikogrenze von 1,82 \nmal 10-6 Schadensereignisse/Jahr und Kilometer wird aber nicht überschritten. \nDie Wahrscheinlichkeit, dass ein aufgestellter Kran auf eine eingeerdete Rohrleitung \nstürzt, liegt bei 1,04 mal 10-7 Ereignisse/Jahr und Kilometer. Diese Annahme beruht auf \ndem von der Beigeladenen zu 1 eingeholten Gutachten der Dr..................................... \n107 \n108 \n109 \n110 \n\n37 \n \nvom 27. September 2021. Methodik und Schlussfolgerungen des Gutachtens sind \nnachvollziehbar und überzeugend. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der \nValidität der verwendeten Daten. Der Sachverständige M........ erachtet die Daten zur \nAnzahl eingetretener Kranunfälle für nicht belastbar, da sie nicht auf offiziellen \nStatistiken beruhen (Stellungnahme vom 5. Januar 2022). Überzeugend ist diese Kritik \nnicht. Es fehlt schon an einer Begründung der Annahme, nur Daten aus offiziellen \nStatistiken \nseien \nvalide. \nIm \nGegensatz \ndazu \nsetzt \nsich \ndas \nGutachten \nDr..................................... eingehend und überzeugend mit der schwierigen Datenlage \nauseinander (S. 12 des Gutachtens). Es wird erläutert, dass wegen fehlender offizieller \nStatistiken die Daten zur Anzahl von Kranunfällen bei Arbeiten an Windkraftanlagen \naus anderen Quellen entnommen werden müssen. Im Rahmen der weiteren \nRecherche angefragte Hersteller von Windenergieanlagen und Versicherungen hätten \ngeäußert, keine solchen Statistiken zu führen und zu kennen. Im Gutachten wurde \nschließlich als Datengrundlage die Auflistung eines Vereins verwendet, der sich gegen \ndie \nErrichtung \nund \nden \nBetrieb \nvon \nWindkraftanlagen \nausspricht. \nDiese \nDatengrundlage begegnet keinen Bedenken. Die Auflistung des Vereins verfolgt das \nZiel, durch das Aufzeigen der Gefahren von Windkraftanlagen Unterstützung für die \nAblehnung der Errichtung von Windkraftanlagen zu gewinnen. Für dieses Ziel ist es \nvorteilhaft, möglichst viele Schadensfälle aufzuführen. Es ist deshalb davon \nauszugehen, dass der Verein bestrebt ist, Schadensfälle umfassend zu erfassen. \nBezogen auf Kranumstürze bei Montagearbeiten an Windkraftanlagen ist ihm dies \nzudem \ntatsächlich \nmit \nvertretbarem \nAufwand \nmöglich. \nDas \nGutachten \nDr..................................... weist nachvollziehbar darauf hin, dass der Sturz eines Krans \nim Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen ein stark medienwirksames Ereignis \nist. \nIm \nÜbrigen \nist \ndie \nEntscheidung \nder \nDr....................................., \ndie \nherangezogenen Daten zu verwenden, auch deshalb überzeugend, weil eine andere, \nvalidere Datenquelle nicht ersichtlich ist. \nZuletzt wird die nach der DIN EN ISO 16708 akzeptable Risikogrenze auch dann nicht \nüberschritten, wenn entsprechend dem Vorbringen der Kläger das Risiko durch einen \nKransturz mit dem unter a) erörterten, unmittelbar von den Windkraftanlagen \nausgehenden Risiko für die OPAL addiert wird. Letzteres übersteigt 1,00 mal 10-6 \nSchadensereignisse/Jahr und Kilometer nicht. Die Summe aus der Addition dieser \nWahrscheinlichkeit mit der des Risikos eines Kransturzes (1,04 mal 10-7 \nEreignisse/Jahr und Kilometer) ergibt 1,1 mal 10-6 Schadensereignisse/Jahr und \nKilometer. Diese Gesamteintrittswahrscheinlichkeit liegt deutlich unterhalb der nach \n111 \n\n38 \n \nder \nDIN \nEN \nISO \n16708 \nzulässigen \nRisikogrenze \nvon \n1,82 \nmal \n10-6 \nSchadensereignisse/Jahr und Kilometer. \nc) Die Verlegungstiefe der OPAL erfüllt das technische Regelwerk und ist daher \nebenfalls mit der Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. vereinbar, dass bei der \nErrichtung und dem Betrieb von Energieanlagen die technische Sicherheit \ngewährleistet \nsein \nmuss. \nZum \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses existierte als technische Regel für die Errichtung von \nGasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck von mehr als 16 bar das DVGW-\nArbeitsblatt G 463 von Dezember 2001. Nach dessen Ziffer 4.2 muss die Höhe der \nRohrdeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein und mindestens 0,8 m \nbetragen; die Überdeckung soll ohne besonderen Grund 2,0 m nicht überschreiten. Die \nErdabdeckung der OPAL von mindestens 1,5 m entspricht dieser Regel. Die daraus \nresultierende Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik haben die Kläger \nnicht widerlegt. Sie rügen, die Verlegungstiefe sei unzureichend, um die OPAL vor auf \nsie herabfallende Teile von Windkraftanlagen zu schützen. Dieses Vorbringen \nverkennt, dass die technische Regel des Arbeitsblatts G 463 2001 das erforderliche \nSicherheitsniveau durch eine Kombination verschiedener Schutzvorkehrungen \nerreichen will. Die Verlegungstiefe ist daher nicht so konzipiert, dass sie allein einen \nausreichenden Schutz vor Beschädigungen bewirkt. Eine wesentliche zusätzliche \nSchutzmaßnahme \ngegen \nBeschädigungen \nvon \nErdgasleitungen \ndurch \nWindkraftanlagen \nist \ndie \nVorgabe, \ndass \nMindestsicherheitsabstände \nzu \nWindkraftanlagen einzuhalten sind (Ziffer 3.1.4 Arbeitsblatt G 463 2001). \nd) Die Durchführung von Kontrollflügen im Bereich der Windparks führt auch unter \nBerücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten nicht zu einem Risiko, das \neinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit \nnach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. begründet. Zu den für die Gewährleistung zu \ntreffenden Schutzvorkehrungen gehört nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 10 GasLtgV, \ndass die Trasse einer Gashochdruckleitung in regelmäßigen Abständen zu begehen \noder zu befliegen ist. Welche Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung der \nKontrollflüge \nzu \nbeachten \nsind, \nwird \nweder \nin \nder \nVerordnung \nüber \nGashochdruckleitungen noch im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss \ngeregelt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist das Risiko, dass Hubschrauber bei \nKontrollflügen mit den Windkraftanlagen kollidieren, trotzdem verschwindend gering. \nDenn eine Regelungslücke besteht nicht. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist \nGegenstand der Vorschriften des internationalen, europäischen und nationalen \n112 \n113 \n\n39 \n \nLuftverkehrsrechts. Vorgaben zur Technik der Fluggeräte, zur Qualifikation und \nZuverlässigkeit des Personals, zu den Sichtverhältnissen und zur Mindestflughöhe sind \nu. a. im Luftverkehrsgesetz, in der Luftverkehrsordnung, in der Luftfahrtgerät-\nBetriebsordnung und in der Luftfahrtpersonalordnung normiert. \nDie Kontrolle, dass die luftverkehrsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, obliegt \nnicht der Planfeststellungsbehörde, sondern den nach diesen Vorschriften zuständigen \nBehörden. Auch ohne Feststellungen zur Quantität und Qualität der Kontrollen ist \ndavon auszugehen, dass die Vorgaben im Bereich der Windparks aller Voraussicht \nnach tatsächlich beachtet werden. Es drängt sich auf, dass die Piloten der \nHubschrauber schon im Hinblick auf die Vermeidung einer Eigengefährdung den \nerforderlichen Abstand zu den Windkraftanlagen wahren werden. Dies entspricht auch \ndem Interesse des Betreibers der OPAL, der sich andernfalls erheblichen \nHaftungsrisiken aussetzen würde. Sollten die Sichtverhältnisse, insbesondere bei \nplötzlich auftretendem Nebel, einen Überflug des Windparks nicht zulassen, kann aus \ndemselben Grund davon ausgegangen werden, dass der Kontrollflug verschoben \nwerden wird. Denn eine Befliegung zu einem ganz bestimmten Termin ist nach § 3 Abs. \n1 i. V. m. Anhang Nr. 10 GasLtgV nicht erforderlich. \ne) Auch die Errichtung und der Betrieb der Absperrstation D....... bewirken keine \nGefahr, die mit der Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F., dass die technische \nSicherheit gewährleistet sein muss, unvereinbar ist. Zwar kann ohne sachverständige \nUntersuchung nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Absperrstation \ngeschaffene Möglichkeit, Erdgas aus der OPAL auszublasen, zu Schadensfällen \nführen kann. Denn Erdgas ist ein brennbares Gasgemisch; mischt es sich mit \nSauerstoff, kann ein explosionsfähiges Gemisch entstehen. Allerdings kann aufgrund \nder \nvorliegenden \nSachverständigengutachten \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das ausgeblasene Gas von den auf \nNabenhöhe befindlichen Maschinenteilen einer Windkraftanlage entzündet wird und \ndadurch explodiert. \nZu der Frage, in welchem Bereich bei einem Ausblasen von Erdgas an der \nAbsperrstation D....... ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entsteht, wurden von \nder Seite der Beigeladenen zwei Gutachten eingeholt: ein Gutachten des TÜV \nR............................... vom 27. Juni 2011 und ein Gutachten des TÜV N......................... \nvom 9. April 2017 samt ergänzendem Gutachten vom 21. September 2021. Beide \nGutachten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Nabenhöhe der im Windpark \n114 \n115 \n116 \n\n40 \n \nvorhandenen Windkraftanlagen kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entstehen \nwird. Der Senat erachtet die Gutachten als überzeugend und stützt seine Bewertung \nder Wirkungen eines Ausblasvorgangs auf diese. Die Ausbreitung des ausgeblasenen \nErdgases ist in beiden Gutachten mit dem Programm ProNuSs berechnet worden, dem \ndie Richtlinie VDI 3783 und das Freistrahlmodell von Schatzmann zugrunde liegt. \nDieses Programm wird bundesweit zur Risikoermittlung verwendet. \nDie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Ausbreitung des Erdgases \nund \ndes \nGas-Luft-Gemisches \nbei \nDurchführung \neines \nAusblasvorgangs \n(Beweisanträge 5 und 6) hat der Senat in Ausübung des ihm nach § 98 VwGO in \nentsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens \nabgelehnt. \nDie \nGutachten \ndes \nTÜV \nR............................... \nund \ndes \nTÜV \nN......................... sind objektiv geeignet, die für die richterliche Überzeugungsbildung \nnotwendige sachliche Grundlagen zu vermitteln. Anders als die von den Klägern \nvorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen M........ vom 15. \nDezember 2021 weisen die Gutachten des TÜV R............................... und des TÜV \nN......................... keine erkennbaren Mängel auf. \nDas Vorbringen der Kläger gegen das Gutachten des TÜV N......................... hat keine \nrelevanten Mängel des Gutachtens aufgezeigt. Der Einwand, die Windgeschwindigkeit \nsei im ursprünglichen Gutachten zu gering angesetzt worden, verkennt, dass eine \nhöhere Windgeschwindigkeit die Verdünnung der Gaswolke fördert und damit den \nGefahrenbereich reduziert. Dies wird durch das ergänzende Gutachten des TÜV \nN......................... vom 21. September 2021 bestätigt, in dem zusätzliche \nBerechnungen für eine Windgeschwindigkeit bis 7,2 m/s vorgenommen wurden. Auch \ndie zweite Einwendung der Kläger, das TÜV-Gutachten gehe mit 24.418 m³ von einem \nnicht nachvollziehbaren maximal freigesetzten Gasvolumen aus, trägt nicht. Diese \nVolumenangabe bezieht noch nicht ein, dass das Erdgas in der OPAL komprimiert \nwird. Dass sich aufgrund dessen eine größere Gasmenge im Leitungsabschnitt \nbefindet, berücksichtigt das TÜV-Gutachten unmittelbar im Anschluss an die \nVolumenangabe (S. 13 des Gutachtens). Die weitere klägerische Einwendung, das \nGutachten enthalte widersprüchliche Angaben zu den Ausflussmasseströmen, ist zwar \nzutreffend. Das Gutachten enthält auf S. 4 und S. 14 Zahlenfehler. Die Beigeladenen \nhaben aber nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich dabei lediglich \num einen Übertragungsfehler handelt, der sich auf das Ergebnis der Berechnung nicht \nausgewirkt hat (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2020, S. 6 f.). \n117 \n118 \n\n41 \n \nAuch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen M........ vom 15. \nDezember 2021 gibt keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Sie leidet \nan einem offenkundigen, ergebnisrelevanten Mangel. Nach der gutachterlichen \nStellungnahme müsse bei der Berechnung der Ausbreitung das Gesetz von Amontons \nberücksichtigt werden. Das ist offenkundig unzutreffend. Das Gesetz von Amontons \nsagt aus, dass der Druck idealer Gase bei gleichbleibendem Volumen und \ngleichbleibender \nStoffmenge \ndirekt \nproportional \nzur \nTemperatur \nist \n(https://de.wikipedia.org/wiki/Thermische_Zustandsgleichung_idealer_Gase#Gesetz_\nvon_Amontons; Abruf am 10. Januar 2022). Diese Voraussetzungen sind beim \nAusblasen nicht gegeben. Beim Ausblasen entweicht Erdgas durch vorher montierte \nStutzen aus einem abgeschlossenen Teil der Leitung. Die Gasmenge innerhalb der \nLeitung ist somit nicht gleichbleibend, sondern reduziert sich stetig. Damit ist eine \nnotwendige Bedingung des Gesetzes von Amontons nicht erfüllt, was dessen \nAnwendbarkeit \nausschließt. \nFür \ndiese \nSchlussfolgerung \nbedarf \nes \nkeiner \ntiefergehenden naturwissenschaftlichen Sachkenntnisse, über die der Senat nicht \nverfügt. Im Übrigen hat der Sachverständige Z.... vom TÜV N......................... in der \nmündlichen Verhandlung eben diese Zusammenhänge nachvollziehbar erläutert. Er \nhat ausgeführt, zwar sei es richtig, dass sich das Erdgas beim Ausblasen abkühle. Die \nStärke der Abkühlung könne aber nicht nach dem Gesetz von Amontons ermittelt \nwerden, da dessen Bedingungen nicht vorlägen. Anzuwenden sei vielmehr der \nsogenannte Joule-Thomson-Effekt, was bei dem vom TÜV N......................... \nverwendeten Berechnungsprogramm berücksichtigt werde. Demzufolge ist auch die \nweitere Kritik des Sachverständigen M........, das Gutachten des TÜV N......................... \nnehme fälschlicherweise eine konstante Temperatur des ausströmenden Gases von \n0°C über die gesamte Zeit des Ausblasvorgangs an, unzutreffend. \nNicht entscheidungserheblich ist, welche in den beiden TÜV-Gutachten zugrunde \ngelegte untere Explosionsgrenze (UEG) des Gas-Luft-Gemisches zutreffend ist. Der \nTÜV N......................... setzt die Grenze mit der unteren Explosionsgrenze von Methan, \ndas Hauptbestandteil von Erdgas ist, gleich. Diese beträgt 4,4 Vol. % Dagegen nimmt \nder TÜV R............................... ausgehend von der unteren Explosionsgrenze von \nMethan einen Sicherheitsabschlag von 50 Prozent vor und kommt damit zu einer \nGrenze von 2,2 Vol. %. Begründet wird dies mit möglichen Schwankungen in der \nZusammensetzung \ndes \nErdgases \nund \ndamit \nmöglicherweise \nverbundener \nVeränderungen der Zündgrenzen (Gutachten TÜV R..............................., S. 5). Der \nvom TÜV R............................... vorgenommene Sicherheitsabschlag ist so groß, dass \ner sogar extreme - nach den Angaben der Beigeladenen auszuschließende - \n119 \n120 \n\n42 \n \nSchwankungen in der Zusammensetzung des Erdgases abdeckt. Selbst bei dieser \ngeringen \nunteren \nExplosionsgrenze \nwird \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit keine Beschädigung einer Windkraftanlage eintreten. Innerhalb \neines Umkreises von 200 m zur Absperrstation D....... befindet sich ausschließlich die \n130 m entfernte Windkraftanlage WEA 15. Die Berechnungen des TÜV \nR............................... belegen, dass auf Nabenhöhe dieser Anlage (50 m) beim \nAusblasen von Erdgas selbst bei ungünstigen äußeren Bedingungen ein Gas-Luft-\nGemisch mit einer Konzentration von 2,2 Vol. % nicht entsteht, wenn die \nFreisetzungsrate auf 90.000 Nm³/h begrenzt wird. Diese Begrenzung ist gewährleistet. \nDie Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 eine \nverbindliche \nErklärung \nabgegeben, \nbei \nAusblasvorgängen \ndie \nvom \nTÜV \nR............................... empfohlene Freisetzungsrate nicht zu überschreiten. \nf) Das von den Klägern geltend gemachte Risiko, die OPAL und insbesondere deren \nAbsperrstationen könnte Ziel eines terroristischen Anschlags werden, beeinträchtigt \ndie technische Sicherheit nicht in erheblicher Weise und ist daher mit der Vorgabe des \n§ 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. vereinbar. Ein besonderer Schutz der Absperrstation \ngegen mögliche (terroristische) Anschläge ist nach den maßgeblichen gesetzlichen \nVorschriften und den einschlägigen technischen Regeln nicht vorgesehen. Sie ist auch \nnicht als zu erfüllender Stand der Technik anzusehen. Bei terroristischen Anschlägen \nhandelt es sich um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenursachen, deren \nRealisierung als von der Allgemeinheit hinzunehmendes „Restrisiko“ einzuordnen ist \n(VGH BW, Beschl. v. 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris Rn. 42). Die von diesem \nGrundsatz \nabweichende \nVerpflichtung, \nfür \nAtomanlagen \nbesondere \nSicherheitsvorkehrungen vorzusehen, beruht auf den Besonderheiten der Atomtechnik \nund ihren spezifischen Risiken. Sie ist nicht auf andere exponierte Industrieanlagen \nübertragbar (VGH BW, a. a. O., juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urt. v. 25. Mai 2011 - 3 K \n1599/07 -, juris Rn. 371). \ng) \nZuletzt \nist \nder \nPlanfeststellungsbeschluss \nnicht \nwegen \nunzureichender \nbautechnischer Vorgaben zur Verlegung der OPAL rechtswidrig. Zwar war nicht von \nvornherein auszuschließen, dass bestimmte bei Bedarf geplante Verlegungsarbeiten \nzu Beschädigungen der Windkraftanlagen führen können und damit entgegen § 49 \nAbs. 1 Satz 1 EnWG a. F. die technische Sicherheit nicht gewährleistet ist. Das \nGefährdungspotential resultierte aus dem Umstand, dass für die Verlegung der OPAL \nim Bereich der Windparks Gestein gelöst werden musste. Das sollte vorrangig mittels \nMeißeln \ngeschehen. \nSollte \ndies \nnicht \ngelingen, \nwaren \ndarüber \nhinaus \n121 \n122 \n\n43 \n \nLockerungssprengungen vorgesehen (S. 226 des Planfeststellungsbeschlusses). Der \nSenat hat im Eilverfahren mit der Bestimmung eines - im Planfeststellungsbeschluss \nnicht \nvorgegebenen \n- \nSchutzabstands \nfür \ndie \nDurchführung \nvon \nLockerungssprengungen in der Nähe von Windkraftanlagen Vorkehrungen getroffen, \num \nauszuschließen, \ndass \ndie \nSprengungen \nzu \nschwer \nerkennbaren \nFundamentschäden an den Windkraftanlagen führen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli \n2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 85). Ein Anspruch auf Aufnahme einer solchen oder \nanderen \nVorgabe \nfür \ndie \nDurchführung \nder \nGesteinsarbeiten \nin \nden \nPlanfeststellungsbeschluss besteht aber nicht mehr, da sich Regelungen, die sich \nallein auf die Errichtung der OPAL beziehen, erledigt haben. Die Verlegungsarbeiten \nsind seit mehr als zehn Jahren abgeschlossen; durch sie verursachte Schäden an \nWindkraftanlagen sind nicht erkennbar geworden. \n4. Der Planfeststellungsbeschluss beachtet die Ziele der Raumordnung. \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 22. Dezember \n2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 \n(BGBl. I S. 643) geändert worden ist (im Folgenden: ROG a. F.), sind bei \nEntscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer \nPlanungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die - wie im vorliegenden \nFall - der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der \nPlanfeststellung bedürfen, Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und \nsonstige \nErfordernisse \nder \nRaumordnung \nin \nAbwägungs- \noder \nErmessensentscheidungen zu berücksichtige n. \n \na) Die infolge der Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge im Jahr \n2005 in den Regionalplan aufgenommenen Plansätze zur Nutzung der Windenergie \ngehören zu den Zielen der Raumordnung. \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG a. F. sind Ziele der Raumordnung „verbindliche Vorgaben \nin Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der \nRaumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen \nFestlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des \nRaums“. \nNach \n§ 3 \nAbs. 1 \nNr. 7 ROG \na. \nF. \nsind \nRaumordnungspläne \nzusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach §§ 8 und 17 ROG \na. F. \n123 \n124 \n125 \n126 \n\n44 \n \nDie Festsetzung eines Vorranggebiets indiziert das Vorliegen eines Ziels der \nRaumordnung. \nBei \nder \nAusweisung \nvon \nVorranggebieten \nist \nnämlich \nin \nraumordnerischer Hinsicht eine planerische Letztentscheidung gefallen, da eine \nbestimmte Nutzung absoluten Vorrang genießt und die jeweilige Nichtvereinbarkeit mit \nder Vorrangfunktion zumindest bestimmbar ist (NdsOVG, Urt. v. 8. Dezember 2011 \n- 12 KN 208/09 -, juris Rn. 23). Eine solche Indizwirkung besteht auch bei der \nFestsetzung von Eignungsgebieten (OVG NRW, Urt. v. 6. September 2007 - 8 A \n4566/04 -, juris Rn. 120). Davon ausgehend erfüllen die Plansätze zur Nutzung der \nWindenergie die Voraussetzungen für Ziele der Raumordnung. Die Plansätze wurden \nmit der am 3. November 2004 beschlossenen und am 20. Oktober 2005 in Kraft \ngetretenen „Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der \nPlansätze zur Nutzung der Windenergie“ in den Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge \naufgenommen. Die zu den Plansätzen gehörende Karte 16.10 weist den Windpark \nP..................... als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. \n1 und 3 ROG a. F.) aus. Anhaltspunkte, dass mit dieser Festlegung keine planerische \nLetztentscheidung getroffen werden sollte, können der Begründung der Fortschreibung \nnicht \nentnommen \nwerden. \nVielmehr \nverfolgen \ndie \nentsprechenden \nSatzungsregelungen nach ihrer Begründung (Z-1 der Teilfortschreibung) den Zweck, \ndie ausgewiesenen Eignungs-/Vorranggebiete für die Windenergienutzung als Ziele \nder Raumordnung festzulegen. \nDagegen ist die raumordnerische Beurteilung der Regierungspräsidien Chemnitz und \nDresden vom 20. September 2007 kein Ziel der Raumordnung. Denn raumordnerische \nBeurteilungen besitzen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (BVerwG, \nBeschl. v. 04. Juni 2008 - 4 BN 12.08 -, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG Saarland, Urt. v. 7. \nFebruar 2019 - 2 C 629/17 -, juris Rn. 33), so dass sie als Grundsätze und sonstige \nErfordernisse der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. einzuordnen sind. \nDer Beklagte ist infolgedessen nur verpflichtet, die raumordnerische Beurteilung vom \n20. September \n2007 \n- \nneben \nanderen \nBelangen \n- \nim \nRahmen \nder \nAbwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die nachfolgende \nPrüfung unter I. 5. b) verwiesen. \nb) Ob die Plansätze zur Nutzung der Windenergie als Teil des Regionalplans mit \nhöherrangigem Recht vereinbar sind oder der Regionalplan aus den vom \nVerwaltungsgericht Chemnitz im nicht veröffentlichten Urteil vom 12. Februar 2014 \n(- 2 K 1086/10 -) dargelegten Gründen nichtig ist, kann im vorliegenden Verfahren \noffenbleiben. Denn auch bei - unterstellter - Wirksamkeit der Plansätze ist kein Verstoß \n127 \n128 \n129 \n\n45 \n \ngegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. gegeben. In diesem Fall wurden mit den Plansätzen \nwirksam Vorranggebiete festgelegt, woraus eine rechtlich verbindliche Vorgabe \nresultiert [aa)]. Diese hat der Beklagte beachtet [bb)]. \naa) Ziele der Raumordnung sind anders als ein Grundsatz der Raumordnung nicht bloß \nein bei der Abwägung zu berücksichtigender Umstand, sondern als räumliche und \nsachliche \nKonkretisierung \nder \nEntwicklung, \nOrdnung \nund \nSicherung \ndes \nPlanungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Die Rechtsbindungen, \ndie Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, als die Adressaten sie \nzwar im Einzelfall konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege \nder Abwägung hinwegsetzen dürfen. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen \nentnehmen lassen, sind verbindlich (BVerwG, Urt. v. 20. November 2003 - 4 CN 6.03 \n-, juris Rn. 28; ThürOVG, Urt. v. 13. Dezember 2017 - 1 N 624/13 -, juris Rn. 69). \nNach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG a. F. sind Vorranggebiete Flächen, die für bestimmte \nraumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere \nraumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den \nvorrangigen \nFunktionen \noder \nNutzungen \nnicht \nvereinbar \nsind. \nIn \nder \nGesetzesbegründung wird als Zweck der Vorranggebiete benannt, „raumbedeutsame \nFunktionen oder Nutzungen in dem Gebiet dadurch zu schützen, daß ihnen in den \nGrenzen des Gebietes ein Vorrang gegenüber mit ihnen nicht zu vereinbarenden \nraumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen eingeräumt wird“ (BT-Drs. 13/6392, \nS. 84). Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in Vorranggebieten somit nicht \nschlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn sie nicht mit der vorrangigen \nNutzung vereinbar sind (BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, juris Rn. 11; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 117). Ob eine \nandere Nutzung nach diesem Maßstab möglich ist, bedarf einer Prüfung im Hinblick \nauf das jeweilige Vorranggebiet. \nbb) Nach diesen Vorgaben ist die Errichtung und der Betrieb der OPAL im als \nVorranggebiet ausgewiesenen „Windpark P........“ mit der dort vorrangigen Nutzung für \ndie Erzeugung von Windenergie vereinbar. \n(1) Der Betrieb der bestehenden Windkraftanlagen wird durch die OPAL nicht erheblich \nbeeinträchtigt. \n130 \n131 \n132 \n133 \n\n46 \n \nKeine Einschränkungen resultieren aus dem Betrieb der Absperrstation D........ Sogar \nwährend der extrem seltenen Nutzung der Station zum Ausblasen von Erdgas können \ndie Windkraftanlagen regulär betrieben werden, da - wie unter I. 3. e) dargelegt wurde \n- die technische Sicherheit auch bei dieser Nutzung gewährleistet ist. \nDie Durchführung notwendiger Reparaturen an den Windkraftanlagen wird durch die \nOPAL nur geringfügig erschwert. Für den Fall, dass eine Querung der OPAL durch eine \nBaustraße für Arbeiten an bestehenden oder neuen Windenergieanlagen notwendig \nist, hat die damalige Vorhabenträgerin die Möglichkeit des Überfahrens der Leitung \nzugesichert (S. 289 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Zusage wurde im Tenor \ndes Planfeststellungsbeschlusses für verbindlich erklärt und ist damit Teil des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Durch die OPAL sind aufwendige Reparaturarbeiten \nzwar trotzdem dadurch erschwert, dass Schwertransporte die OPAL nur mit Erlaubnis \nder Beigeladenen und - abhängig von den örtlichen Verhältnissen - nach Durchführung \nzusätzlicher Sicherungsmaßnahmen überfahren dürfen (Nebenbestimmung Nr. 14.3). \nEs ist nicht auszuschließen, dass es dadurch bei Reparaturen, die den Einsatz von \nSchwertransporten erfordern, zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichem \nPlanungsaufwand kommt. Allerdings sind diese nachteiligen Wirkungen voraussichtlich \ngering, weil aufwendige Reparaturen an Windkraftanlagen unabhängig von der OPAL \neingehender Planungen und eines zeitlichen Vorlaufs bedürfen. Finanzielle Nachteile \nentstehen \nden \nWindkraftbetreibern \ndurch \nerforderliche \nzusätzliche \nSicherungsmaßnahmen an den Wegen nicht. Dass die dafür entstehenden Kosten von \nden Beigeladenen zu tragen sind, folgt aus der Nebenbestimmung Nr. 14.3.1. Danach \ndient die Zustimmungspflicht dazu, der Vorhabenträgerin Sicherungsmaßnahmen zu \nermöglichen. Verbunden mit dieser Obliegenheit, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, \nist die Verpflichtung zur Tragung entstehender Kosten. \nZuletzt ist auch hinsichtlich der Windkraftanlage WEA 9 S......... keine signifikante \nBeeinträchtigung notwendiger Reparaturarbeiten eingetreten. Die Kläger rügen, die \nErdgasfernleitungen OPAL und EUGAL („Europäische Gas-Anbindungsleitung“) \nwürden es unmöglich machen, an der Windkraftanlage einen Kran aufzustellen. \nEbenfalls nicht mehr realisierbar sei es, tonnenschwere Teile dorthin zu schaffen und \nin der Nähe zwischenzulagern. Dadurch werde der Betrieb dieser Windkraftanlage \nmassiv beeinträchtigt. Diesem klägerischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. \nBeeinträchtigungen durch die erst im Jahr 2018 planfestgestellte EUGAL sind im \nhiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hat die Besichtigung der \nUmgebung der Windkraftanlage während des Erörterungstermins ergeben, dass eine \n134 \n135 \n136 \n\n47 \n \nErschließung der Anlage gewährleistet ist. Es wurden vor Ort mögliche Aufstellorte für \neinen Kran identifiziert. Die Möglichkeit, die OPAL mit Schwertransporten zu \nüberfahren, \nist \nunter \nden \ndargelegten \nVoraussetzungen \ngegeben. \nIm \nErörterungstermin wurde von Seiten der Vertreter der Beigeladenen erklärt, dass dies \nfür alle Schwertransporte gilt, deren Gewicht mit den maßgeblichen straßenrechtlichen \nGewichtsgrenzen zum Befahren öffentlicher Straßen (vgl. § 34 StVZO) vereinbar ist. \nZwar wurde im Verfahren teilweise geltend gemacht, für Materialanlieferungen \nmüssten Schwertransporte mit höheren Gewichtsgrenzen die Leitung überfahren \nkönnen. Es ist aber schon nicht nachvollziehbar, wie diese Schwertransporte \nüberhaupt zu den Windparks gelangen sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die \nNotwendigkeit eines unmittelbar an der Windkraftanlage befindlichen Lagerplatzes für \ntonnenschwere Ersatzteile. \n(2) Durch die OPAL ist für die Betreiber der Windkraftanlagen und die Eigentümer der \nGrundstücke des Windparks kein Haftungsrisiko entstanden, das den Betrieb von \nWindkraftanlagen in wirtschaftlicher Hinsicht signifikant beeinträchtigt. \nZwar hat sich für die Betreiber einiger Windkraftanlagen das Haftungsrisiko erhöht, weil \ndie mögliche Schadenssumme gestiegen ist. Die Steigerung resultiert daraus, dass bei \neinem Herabfallen von Teilen einer in der Nähe der OPAL stehenden Windkraftanlage \ndie Erdgasleitung oder deren Anlagen beschädigt werden können. Eine solche \nBeschädigung kann, auch wenn keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Explosion mit \nweitem Radius bestehen, darüber hinaus möglicherweise zu weiteren Schäden an \neiner nahegelegenen Windkraftanlage führen. Das daraus resultierende zusätzliche \nHaftungsrisiko wird durch die Zusicherung der Vorhabenträgerinnen nicht spürbar \nverringert. Zugesichert ist die Übernahme der Haftung für einen Schaden an den \nAnlagen der OPAL im Falle eines durch eine Windkraftanlage ausgelösten \nSchadensfalls lediglich, wenn der Schadensfall auf einer durch die Betreiber der \nWindenergieanlage nicht zu vertretenden höheren Gewalt beruht (S. 289 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Durch die Einschränkung der Zusicherung auf Fälle \nnicht zu vertretender höherer Gewalt, entlastet sie nur von einer Gefährdungshaftung. \nTrotzdem ist die Erhöhung des Haftungsrisikos für die Betreiber der Windkraftanlagen \nnicht so stark, dass spürbare Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Betrieb der \nWindkraftanlagen eingetreten sind. Ein Haftungsrisiko für fahrlässiges Verhalten bei \nBetrieb einer Windkraftanlage kann durch eine Haftpflichtversicherung vermieden \nwerden. Dass die Beiträge für eine solche Versicherung durch die Errichtung der OPAL \n137 \n138 \n\n48 \n \nerheblich gestiegen sind, haben die Kläger weder durch die Vorlage von \nVersicherungsangeboten noch in anderer Weise dargelegt. \nDie OPAL bewirkt ebenfalls nicht, dass es für Eigentümer unwirtschaftlich wird, ihre \nGrundstücke an Dritte zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von \nWindkraftanlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere entstehen keine \nHaftungsrisiken, die die Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Überlassung erheblich \nverschlechtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt eine \nhaftungsbegründende Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum an dem \nGrundstück, von dem eine schädigende Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, \ndass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den \nWillen des Eigentümers zurückgeht. Dafür muss er die Sicherungspflicht, d. h. Pflicht \nzur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, verletzt haben (BGH, Urt. v. 9. \nFebruar 2018 - V ZR 311/16 -, juris Rn. 7). Aus diesem Grund ist die Verantwortlichkeit \ndes Eigentümers für Störungshandlungen seines Mieters eingeschränkt. Sie setzt \nvoraus, dass der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis \nzu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes \nEigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (BGH, a. a. O., juris Rn. 13; Urt. v. \n27. Januar 2006 - V ZR 26/05 -, juris Rn. 5). Davon ausgehend ist das Haftungsrisiko \neines Grundstückeigentümers bei einem Vertrag über die entgeltliche Überlassung \neines Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen von \nvornherein beschränkt. Ob solche Verträge zwischen Grundstückseigentümern und \nAnlagenbetreibern als Miet- oder Pachtverhältnis einzuordnen sind, ist nicht \nabschließend geklärt (vgl. für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen: \nLange/Ländner, EnWZ 2019, 99). Die praktischen Auswirkungen dieser Einordnung \nsind aber gering, da gemäß § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag \ngrundsätzlich auf den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden sind (Gaßmann, EnWZ \n2018, 106). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die dargelegte Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs zu den Begrenzungen der Haftungspflicht des Eigentümers \nauch für Fälle der entgeltlichen Überlassung eines Grundstücks zur Errichtung und zum \nBetrieb von Windkraftanlagen gilt. Des Weiteren kann der Grundstückseigentümer sein \nHaftungsrisiko durch vertragliche Regelungen zu den Pflichten des Anlagenbetreibers, \nbeispielsweise eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, weiter \nreduzieren. Das verbleibende geringe Haftungsrisiko des Grundstückeigentümers \nkann durch eine eigene Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. Dass die \nBeiträge für eine solche Versicherung durch die Errichtung der OPAL erheblich \ngestiegen sind, wurde nicht dargelegt. \n139 \n\n49 \n \n140 \n(3) Ein effektives Repowering im Vorranggebiet wird durch die OPAL nicht \nbeeinträchtigt. \nDie Möglichkeit des Repowering, d. h. das Ersetzen von älteren, leistungsschwächeren \nWindkraftanlagen durch neuere Anlagen, ist für eine effiziente Nutzung der Windkraft \nund die Entwicklung der Windparks von großer Bedeutung. Im Juli 2009 waren in den \nWindparks D....... und DS.................. 25 Anlagen vorhanden, von denen acht vor dem \nJahr 2000 errichtet worden waren. Aufgrund der schnellen technischen Entwicklung im \nBereich der Windkraft lag es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den \nPlanfeststellungsbeschluss jedenfalls für die älteren Anlagen nahe, sie in absehbarer \nZeit \ndurch \nneue \nAnlagen \nzu \nersetzen. \nRichtigerweise \nsetzt \nsich \nder \nPlanfeststellungsbeschluss deshalb ausführlich mit den Auswirkungen der OPAL auf \ndie \nMöglichkeit \ndes \nRepowering \nauseinander \n(S. 234 \nff. \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses). \nDie Bewertung der Planfeststellungsbehörde, dass die Gestaltungsmöglichkeiten eines \neffektiven Repowering nicht durch die OPAL, sondern durch andere Faktoren begrenzt \nwerden, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem von der damaligen \nVorhabenträgerin eingeholten Gutachten der C.................. vom 8. April 2009 und einer \nergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2009. Das Gutachten geht \nzutreffend davon aus, dass Beschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten eines \neffektiven \nRepowering \nnicht \nallein \naus \ndem \nzur \nOPAL \neinzuhaltenden \nMindestsicherheitsabstand resultieren. Sie folgen auch aus den immissions- und \nbaurechtlichen \nAnforderungen \nsowie \ninsbesondere \ndem \nerforderlichen \nMindestabstand \nzwischen \nden \nWindkraftanlagen. \nJeder \nHersteller \nvon \nWindkraftanlagen legt Mindestabstände zwischen den Anlagen fest (C.................. \nGutachten vom 8. April 2009, S. 30). Danach sind Abstände im Umfang des drei- bis \nfünffachen Rotordurchmessers einzuhalten, um die Windverhältnisse am Standort \noptimal zu nutzen. Eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände würde \ndarüber hinaus die Standsicherheit der Anlagen gefährden (C.................. Gutachten \nvom 8. April 2009, S. 31). Von diesen Prämissen ausgehend kommt das Gutachten zu \ndem Ergebnis, dass in allen untersuchten Szenarien die Planungsbegrenzungen ihre \nUrsachen in dem von den Herstellern empfohlenen Abstand zwischen den Anlagen \nsowie in Auflagen im Bereich des Schalls und des Schattenwurfs haben. Notwendige \nAbstände zu der Erdgasfernleitung seien nicht ausschlaggebend für die Anzahl der \nmöglichen Anlagen oder deren Positionierung (C.................. Gutachten vom 8. April \n2009, S. 54). \n141 \n142 \n\n50 \n \n143 \nDer Senat bewertet das Gutachten im Wesentlichen als überzeugend und folgt dessen \nabschließender Bewertung. Diese beruht auf quantitativ und qualitativ ausreichenden \nSzenarien eines Repowering. In dem Gutachten wurden drei Szenarien untersucht: \nErstens eine Verdichtung des Windparks bei Beibehaltung der bestehenden Anlagen \n(Szenario A), zweitens drei Varianten einer teilweisen oder vollständigen Ersetzung der \nbestehenden Windkraftanlagen durch Anlagen nach dem neuesten Stand der Technik \n(Szenario B) und drittens eine Neuplanung der gesamten Fläche unabhängig vom \ndamaligen \nAnlagenalter \nund \nden \nAnlagenstandorten \n(Szenario \nC). \nDiese \nSzenarienauswahl begegnet keinen Bedenken. Der Gutachterin ist bei der Auswahl ein \nEinschätzungsspielraum zuzubilligen. Denn da von Seiten der Betreiber der \nWindkraftanlagen oder der Grundstückseigentümer keine konkretisierten Planungen \nzum Repowering im Windparkbereich entwickelt worden waren, war es unmöglich, eine \nsichere Prognose zum späteren Repowering zu treffen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli \n2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 115). Dieser Spielraum ist nicht überschritten worden. \nInsbesondere ist es nachvollziehbar, dass ein Repowering nur bezüglich \nWindkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 5 MW untersucht wurde. Damit wurden die \nzum damaligen Zeitpunkt größten Typen von Windkraftanlagen berücksichtigt. Ein \nweiteres Szenario mit noch leistungsstärkeren Anlagen hätte keine relevante \nAussagekraft gehabt, da es mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre. Denn die \nBerechnungen hätten auf Grundlage fiktiver technischer Daten von Windkraftanlagen \nerfolgen müssen. Nicht nur wäre es sehr unsicher, ob sich diese Daten bestätigen. \nEbenfalls nicht absehbar war, ob leistungsstärkere Anlagen rechtzeitig marktreif \nwerden, um sie bei einem in absehbarer Zeit zu erwartenden Repowering älterer \nAnlagen überhaupt in Betracht ziehen zu können. \nDie Überzeugungskraft des Gutachtens wird durch die klägerischen Rügen nicht in \nFrage gestellt. Das Gutachten ist hinsichtlich der vorhandenen Gas- und \nTelekommunikationstrassen nicht unvollständig; diese wurden berücksichtigt (S. 12 \nder C..................-Stellungnahme vom 12. Mai 2009). Entgegen dem Vorbringen der \nKläger war eine Betrachtung der „kumulierenden Wirkungen mit den vorhandenen Gas- \nund Telekommunikationstrassen“ nicht vorzunehmen, da das Gutachten die \n(zusätzlichen) Auswirkungen der OPAL auf die Entwicklung des Windparks zum \nGegenstand hat. Offenbleiben kann, ob das Vorbringen der Kläger zutreffend ist, dass \ndie dritte Variante des Szenario B rechtlich unmöglich umzusetzen ist. Offenkundig \nwürde diese Variante auch in abgewandelter Form aus wirtschaftlichen Gründen nicht \nverwirklicht werden. Denn das gutachterlich konzipierte Szenario würde im Vergleich \nzum Status quo im Juli 2009 nicht zu einer größeren Gesamtenergieproduktion auf der \n144 \n\n51 \n \nzur Verfügung stehenden Fläche führen (C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. \n41). Sollten bei dem Szenario - wie von den Klägern geltend gemacht - darüber hinaus \nweitere Planungsbeschränkungen zu beachten sein, würde sich dieses Ergebnis nicht \nverbessern. Da in diesem Szenario schon deshalb kein effektives Repowering erreicht \nwerden kann, resultieren aus den einzuhaltenden Abständen zur OPAL insoweit \noffenkundig keine relevanten Beschränkungen für das Repowering. \nDie Überzeugungskraft des Gutachtenergebnisses wird auch nicht dadurch \naufgehoben, dass die Kläger zutreffend einen Fehler des Gutachtens geltend machen. \nIn \ndem \nGutachten \nwurde \nder \nzwischen \nden \nWindkraftanlagen \nund \nder \nErdgasfernleitung einzuhaltende Mindestsicherheitsabstand aus der Sächsischen \nBauordnung abgeleitet (vgl. C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. 29 f., 48). \nFehlerhaft ist daran zum einen, dass sich der Mindestsicherheitsabstand zu \nErdgasleitungen nicht nach der Sächsischen Bauordnung bestimmt. Zum anderen \nmachen die Kläger zutreffend geltend, dass auch bei unterstellter Anwendbarkeit der \nSächsischen \nBauordnung \ndie \nbaurechtliche \nBerechnung \ndes \nMindestsicherheitsabstandes fehlerhaft erfolgt ist. Diese Fehler haben sich aber \noffenkundig nicht auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt. Dies hat die \nGutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme dargelegt. In den untersuchten \nSzenarien befindet sich die am nächsten zur OPAL gelegene, neu zu errichtende \nWindkraftanlage 59 m von der Leitungsachse entfernt (vgl. Anhang 1 zur C..................-\nStellungnahme vom 12. Mai 2009). Demnach sind die zur Gewährleistung der \ntechnischen Sicherheit erforderlichen Abstände der Windkraftanlagen zur OPAL für \ndas Repowering nicht relevant. Eine begrenzende Wirkung hätten sie nur dann, wenn \neine Platzierung neuer Windkraftanlagen sinnvollerweise an einem Standort erfolgen \nmüsste, der den erforderlichen Sicherheitsabstand zur OPAL unterschreitet. Das ist \nnicht \nder \nFall. \nDer \nAbstand \nvon \n59 m \nist \ngrößer \nals \nder \nvon \nder \nDr..................................... berechnete Mindestsicherheitsabstand von 20 m. Gleiches \ngilt hinsichtlich des Mindestsicherheitsabstands von 35 m nach dem DVGW-\nArbeitsblatt G 463 2021. \n5. Die Abwägungsentscheidung des Beklagten weist keinen erheblichen Mangel auf. \nNach § 43 Satz 2 EnWG a. F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben \nberührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die \n145 \n146 \n147 \n\n52 \n \nAbwägung nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen \nund privaten Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich \nzwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven \nGewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). \nMängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG a. F.). \nEinen solchen erheblichen Mangel beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss weder \nhinsichtlich der Variantenprüfung [a)] noch hinsichtlich der raumordnerischen Maßgabe \nM 9 [b)] noch hinsichtlich der Auswirkungen der OPAL auf die Windkraftnutzung [c)]. \na) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich ohne relevanten Rechtsfehler für den \nplanfestgestellten Trassenverlauf entschieden. \naa) Die Entscheidung leidet nicht an einem Abwägungsausfall. Die als Anlage K 24 in \nKopie vorgelegte Aktennotiz belegt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde auf eine \nAbwägung zum Trassenverlauf verzichtet hat. Die handschriftliche Aktennotiz betrifft \nEinwendungen aufgrund einer Beeinträchtigung der Nutzung von Windkraftanlagen; \nsie wurde von der für das Planfeststellungsverfahren ursprünglich zuständigen \nMitarbeiterin der Planfeststellungsbehörde erstellt. Am Ende der Notiz formuliert die \nMitarbeiterin als zu prüfende Frage: „was bleibt bei Berücksichtigung der OPAL vom \nVorranggebiet noch übrig? Einschätzung ob erhebliche oder unerhebliche \nBeeinträchtigung.“ Daran anschließend benennt dieselbe Mitarbeiterin zwei \nEntscheidungsvarianten: „erheblich  Verlg.“; „unerheblich  Trasse bleibt; nur \nallgemeine Abwägung der Belange“. Aus der Formulierung „Trasse bleibt“ kann nicht \nauf einen Abwägungsausfall geschlossen werden. Die Notiz beschäftigt sich \nvornehmlich mit der Frage, welche Rechtsfolgen aus § 4 Abs. 1 ROG a. F. aufgrund \ndes ausgewiesenen Vorranggebiets für Windenergie resultieren. Dazu kommt die \nMitarbeiterin zu dem - richtigen - Ergebnis, dass aufgrund dieser Vorschrift bei \nerheblicher Beeinträchtigung des Vorranggebiets eine Verlegung der Trasse rechtlich \nzwingend erforderlich wäre. Diese dokumentierten Vorüberlegungen sind bei \nAuslegung der Formulierung „Trasse bleibt“ zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist \ndie Formulierung so zu verstehen, dass bei unerheblichen Beeinträchtigungen des \nVorranggebiets aus § 4 Abs. 1 ROG a. F. keine Rechtspflicht zur Änderung der \nTrassenführung folgt. Denn die Formulierung ist eine Antwort auf eine von derselben \nMitarbeiterin \nzuvor \nformulierten \nPrüfungsfrage, \ndie \nsich \nallein \nauf \ndie \n148 \n149 \n150 \n\n53 \n \nraumordnungsrechtlichen Folgen der Beeinträchtigung eines Vorranggebiets und \ndamit nicht auf die Abwägungspflicht, sondern vielmehr auf eine der Abwägung \nvorgelagerte Frage bezieht. Dass mit der Formulierung nicht die Notwendigkeit einer \nAbwägung verneint werden sollte, wird außerdem durch den Zusatz „nur allgemeine \nAbwägung der Belange“ bestätigt. Demnach hat die Mitarbeiterin für den Fall \nunerheblicher \nBeeinträchtigungen \neine \nAbwägungsentscheidung \ngerade \nfür \nerforderlich erachtet. Teil der Abwägung sollen nach den Ausführungen am Ende der \nersten Seite der Notiz die alternativen Trassenführungen sein. \n151 \nbb) Die Auswahl der Trasse beruht auch nicht auf einem inhaltlichen Abwägungsfehler. \nZwar wurden in der Abwägungsentscheidung die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe \nfalsch definiert. Demnach soll ein Abwägungsfehler erst dann vorliegen, wenn sich eine \nandere \nTrassenvariante \nder \nPlanfeststellungsbehörde \nals \ndie \neindeutig \nvorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (S. 45 des Planfeststellungsbeschlusses). \nDamit hat der Beklagte verkannt, dass dies nicht der für die Abwägung zu verwendende \nMaßstab, \nsondern \nder \nMaßstab \nfür \ndie \ngerichtliche \nKontrolle \nder \nAbwägungsentscheidung ist. Die Planfeststellungsbehörde hat in der Abwägung alle \nernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen \nzukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen \nAlternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie darf sich \ndeshalb - anders als das Gericht - nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich der \nVorhabenträgerin eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. \nv. 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 168 f.). Allerdings hat sich die fehlerhafte \nMaßstabsdefinition auf das Vorgehen bei der Abwägung der Trassenalternativen nicht \nausgewirkt. Die weiteren Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses lassen \nnämlich erkennen, dass sich die Planfeststellungsbehörde richtigerweise nicht auf eine \nbloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt hat (S. 46 ff.). Sie hat zu den Vor- und \nNachteilen \nder \nvorgeschlagenen \nTrassenalternativen \nsowohl \ndie \ndamalige \nVorhabenträgerin als auch eine Reihe von Trägem öffentlicher Belange (mehrere \nGemeinden, das Sächsische Oberbergamt, das Sächsische Landesamt für Umwelt \nund \nGeologie, \ndie \nLandkreise \nMittelsachsen \nund \nErzgebirgskreis, \ndie \nLandestalsperrenverwaltung und das Straßenbauamt Chemnitz) angehört. Auf dieser \nGrundlage hat sie die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen eingehend \ngeprüft \nund \nim \nEinzelnen \nbewertet; \ndavon \nausgehend \nhat \nsie \ndie \nAbwägungsentscheidung getroffen, an der ursprünglichen Trassenwahl festzuhalten. \n \n152 \n\n54 \n \n153 \nAuch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die im \ngerichtlichen Verfahren überprüfbaren Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit \nbei der Auswahl zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten sind erst \nüberschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter \nBerücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil \nöffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich \nmit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, \nUrt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 169; Beschl. v. 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 \n-, juris Rn. 10 m. w. N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich der \nBeklagte für die planfestgestellte Trassenführung und gegen die von den Klägern \nvorgeschlagenen Alternativen entschieden hat. Die alternativen Trassenführungen \nbewirken insgesamt keine erhebliche Verringerung der beeinträchtigenden Wirkungen \nder OPAL, so dass sich ihre Wahl dem Beklagten aufdrängen musste. \nVon den Klägern sind im Verlauf des Verfahrens sechs alternative Trassenführungen \nvorgeschlagen worden. Allen Varianten gemein ist, dass sie die Windparks Windparks \nD....... und DS.................. nicht durchqueren. Zwei Alternativen (W 1 und W 2) würden \ndie Windparks westlich, vier Alternativen (O 1.1, O 1.2, O 2 und V Met) östlich \numgehen. Hinsichtlich fünf dieser Trassenalternativen (W 2, O 1.1, O 1.2, O 2 und \nV Met) ist in der mündlichen Verhandlung beantragt worden, durch Einholung eines \ngerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsachen zu erheben, \ndass die Trassenalternativen im Einzelnen benannte Unterschiede zu der \nplanfestgestellten Trassenführung aufweisen (Beweisantrag 8). Die Kläger gehen \ndavon aus, dass die Trassenalternativen aufgrund dieser Unterschiede erhebliche \nVorteile gegenüber der planfestgestellten Trassenführung besitzen und sich ihre \nAuswahl daher aufgedrängt hat. Der Beweisantrag war abzulehnen. Soweit der \nBeweisantrag auf die Tatsache gerichtet ist, dass die Trassenalternativen im Vergleich \nzur ausgewählten Trasse finanziell weitaus günstiger zu errichten sind, ist er \nunsubstantiiert und daher als Ausforschungsbegehren unzulässig. Weder die von den \nKlägern vorgelegten Gutachten der B................................................................ noch die \nbautechnischen Untersuchungen (vgl. S. 48 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) \nliefern dafür Anhaltspunkte. Vielmehr legt die von der damaligen Vorhabenträgerin \neingeholte bautechnische Untersuchung (Pr........., Bautechnische Betrachtung der \nTrassenvarianten zur Umfahrung der Windparks bei P......../ D....... vom 18. Mai 2009) \nhinsichtlich der Trassenalternativen W 1, W 2, O 1.1, O 1.2 und O 2 sogar nahe, dass \nihre Verwirklichung wegen der örtlichen Gegebenheiten mehr Aufwand und \ndemzufolge größere finanzielle Mittel erfordern würde. \n154 \n \n\n55 \n \n155 \nHinsichtlich der anderen geltend gemachten Unterschiede hat der Senat den \nBeweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch die von den \nKlägern vorgelegten Gutachten der B................................................................ (im \nFolgenden: B................................................................) bereits erwiesen sind. In \ndiesem Zusammenhang hat der Senat den Beweisantrag hinsichtlich der begehrten \nBeweiserhebungen zur Anzahl der beeinträchtigten „§ 26 BNatSchG-Biotope“ \ndahingehend ausgelegt, dass er sich auf Biotope nach § 26 Sächsisches \nNaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. \nS. 321), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 \n(SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, bezieht. \nDie aus den Gutachten sich ergebenden Unterschiede zwischen der planfestgestellten \nTrassenführung und den Trassenalternativen führen nicht dazu, dass eine oder \nmehrere Trassenalternativen als erheblich vorteilhaft einzustufen sind und sich ihre \nAuswahl daher aufgedrängt hat. Bezogen auf den Natur- und Wasserschutz sind die \nBeeinträchtigungen durch die Trassenalternativen nicht erheblich geringer als die \nBeeinträchtigungen durch die planfestgestellte Trasse. Alle Trassenalternativen \ndurchqueren - wie die planfestgestellte Trasse - Gebiete, die naturschutzrechtlich \ngeschützt sind; wie die planfestgestellte Trasse verlaufen zudem vier der sechs \nAlternativtrassen \ndurch \nwasserrechtlich \ngeschützte \nGebiete \n(B................................................................ Gutachten vom 14. August 2009, S. 15). \nZwar werden mit Ausnahme der Variante W 1 durch die Trassenalternativen eine \ngeringere Anzahl geschützter Gebiete beeinträchtigt. Allerdings folgt daraus nicht eine \ndeutlich geringere Intensität der Beeinträchtigung des Natur- und Wasserschutzes. In \nden B................................................................ Gutachten wird hinsichtlich der \nbesonders positiv bewerteten Varianten O 1.2 und O 2 nur ausgeführt, dass diese \nVarianten im Vergleich zur planfestgestellten Trassenführung bei Betrachtung der \nSchutzgebiete und geschützten Biotope „als geringfügig verträglicher“ anzusehen \nseien (B................................................................ Gutachten vom 14. April 2009, S. 7; \nB................................................................ Gutachten vom 14. August 2009, S. 13). \nDeutlich geringere Beeinträchtigungen der Trassenalternativen resultieren auch nicht \ndaraus, dass sie im Gegensatz zur planfestgestellten Trasse eine Querung der \nWindparks D....... und DS.................. vermeiden. Zwar würden dadurch die aus der \nfestgelegten Trassenführung resultierenden Wirkungen auf die Errichtung und den \nBetrieb von Windkraftanlagen vermieden. Allerdings ist die Intensität dieser Wirkungen \ngering. Insbesondere wird ein effektives Repowering - wie unter I. 3. b) bb) (3) dargelegt \n- nicht beeinträchtigt. \n156 \n \n\n56 \n \n157 \nb) Es kann offenbleiben, ob der Beklagte zutreffend angenommen hat, dass die \nraumordnerische Maßgabe M 9 aus der raumordnerischen Beurteilung vom 20. \nSeptember 2007 vollständig erfüllt wurde. Sofern dies nicht der Fall gewesen ist, ist \ndies nicht entscheidungserheblich, weil ein Abwägungsmangel nicht erheblich wäre. \nDem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kommen materielle Bindungswirkungen \nim Sinne einer Berücksichtigungspflicht zu. Es ist ein in die Abwägung einzustellender \nBelang, der nach Maßgabe seines materiellen Gewichts Geltung beansprucht \n(SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 102; Schneider/Theobald, \nRecht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 8 Rn. 97). Ein Abwägungsfehler liegt \nmöglicherweise darin, dass der Beklagte angenommen hat, die raumordnerische \nMaßgabe M 9 sei durch die Verhandlungen mit der Wi................. erfüllt. Zwar war es \nentgegen dem Vorbringen der Kläger zur Erfüllung der Maßgabe M 9 nicht erforderlich, \ndass eine Abstimmung mit den Grundstückseigentümern über die Feintrassierung \nerfolgt. Dies sieht der eindeutige Wortlaut der Maßgabe, wonach die Abstimmungen \n„mit den Betreibern der Windenergieanlagen und mit den betroffenen Gemeinden“ \nvorzunehmen sind, nicht vor. Erhebliche Zweifel bestehen aber bezüglich der Annahme \ndes Beklagten, dass die nach Maßgabe M 9 geforderte „direkte Abstimmung in der \nFeintrassierung mit den Betreibern der Windenergieanlagen“ des Windparks D....... \nerfolgt ist. Entsprechende Gespräche fanden ohne behördliche Beteiligung nur \nzwischen Vertretern der damaligen Vorhabenträgerin und der Wi................. statt. \nGespräche mit anderen Personen sind weder dokumentiert noch wurden sie von dem \nBeklagten oder den Beigeladenen dargelegt. Die von den Klägern mit dem \nBeweisantrag 7 unter Beweis gestellte Tatsache, dass mit anderen, namentlich \nbenannten Personen Verhandlungen über die Feintrassierung nicht stattgefunden \nhaben, konnte daher als wahr unterstellt und der Beweisantrag aus diesem Grund \nabgelehnt werden. Die Maßgabe M 9 wäre infolgedessen nur dann erfüllt, wenn zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt Betreiber der Windkraftanlagen des Windparks D....... allein \ndie Wi................. war. Das kann auf Grundlage der dem Senat vorliegenden \nUnterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Die Maßgabe M 9 definiert nicht, wer \nBetreiber ist, sondern baut auf dem gesetzlichen Begriffsverständnis auf. Eine \nLegaldefinition des Begriffs enthält § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der \nFassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des \nGesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist. Danach ist \n„Anlagenbetreiberin”, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von \nStrom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Die Eigenschaft der \nAnlagenbetreiberin bestimmt sich danach anhand verschiedener tatsächlicher und \n158 \n\n57 \n \nwirtschaftlicher Kriterien (ausführlich dazu BeckOK EEG, 11. Ed. 16.11.2020, EEG \n2017, § 3 Nr. 2 Rn. 6 m. w. N.). Um die Wi................. nach diesen Maßstäben als \nBetreiberin einzustufen, fehlt es an hinreichenden Belegen. Sie bezeichnete sich zwar \nim behördlichen Verfahren als „technische Betriebsführerin“ der Windkraftanlagen und \nmachte geltend, aufgrund von Betriebsführungsverträgen mit den Eigentümern der \nWindkraftanlagen im Windpark D....... berechtigt zu sein, die Windenergieanlagen „im \neigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben“. Entsprechende Verträge \nwurden aber weder vorgelegt noch vom Beklagten angefordert. \nEiner Nachholung der Ermittlungen, wer Betreiber der Windkraftanlagen war, bedurfte \nes im gerichtlichen Verfahren nicht. Zwar würde der Planfeststellungsbeschluss unter \neiner Abwägungsfehleinschätzung leiden, wenn die Wi................. nicht alleinige \nBetreiberin der Windkraftanlagen des Windparks D....... war. Entgegen der Annahme \ndes Beklagten wäre dann nämlich die Maßgabe M 9 nicht erfüllt. Eine \nordnungsgemäße Berücksichtigung der raumordnerischen Beurteilung in der \nAbwägungsentscheidung wäre dann nicht gegeben. Ein solcher - unterstellter - \nAbwägungsmangel wäre aber nicht erheblich. Nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG a. F. \nsind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und \nprivaten \nBelange \nnur \nerheblich, \nwenn \nsie \noffensichtlich \nund \nauf \ndas \nAbwägungsergebnis \nvon \nEinfluss \ngewesen \nsind. \nEin \nEinfluss \nauf \ndas \nAbwägungsergebnis ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls \ndie konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders \nausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 9). \nDiese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Gegenstand der \nAbstimmungen beschränkt war und kein erkennbarer Anlass bestand, eine andere \nGestaltung der Feintrassierung vorzunehmen. Gegenstand der nach Maßgabe M 9 \ndurchzuführenden Abstimmungen sollte nicht sein, ob durch eine andere \nTrassenvariante die Querung des Windparks D....... vermieden werden kann. Das folgt \nschon aus der gewählten Formulierung der Maßgabe, dass „die Querungen […] des \nWindparkes D....... […] direkte Abstimmungen in der Feintrassierung“ erforderlich \nmacht. Dass die Querung des Windparks bei den Abstimmungen als gegeben \nangesehen werden sollte, wird zudem durch die nachfolgende Begründung \n(vgl. S. 32 f. der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007) bestätigt. \nDie Abstimmungen sollten demnach dazu dienen, von den in Betracht kommenden \nGestaltungsmöglichkeiten der Feintrassierung im Bereich des Windparks die \nGestaltung zu bestimmen, die zu den geringsten Beeinträchtigungen der \n159 \n160 \n\n58 \n \nWindenergienutzung führt. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben \nergeben, dass prinzipiell drei Gestaltungsmöglichkeiten für die Feintrassierung der \nOPAL im Windpark D....... bestanden. Weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus \nden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben sich Anhaltspunkte ergeben, \ndass die Wahl einer der beiden anderen Gestaltungsmöglichkeiten der Feintrassierung \nzu geringen Beeinträchtigungen der Windenergienutzung geführt hätte. Damit hätte für \nden Beklagten auch bei ordnungsgemäßer Abstimmung mit den Betreibern kein \nsachlicher Grund bestanden, eine andere Gestaltungsmöglichkeit der Feintrassierung \nauszuwählen. \nc) Abwägungsfehlerfrei hat der Beklagte die Auswirkungen der OPAL auf die \nWindparks D....... und DS.................. berücksichtigt. Er ist zutreffend davon \nausgegangen, dass notwendige Reparaturen an den Windkraftanlagen ohne \nerhebliche Einschränkungen möglich sind und die Absperrstation D....... keine \nEinschränkungen für die Nutzung der Windkraftanlagen schafft. Ebenfalls nicht zu \nbeanstanden ist die der Abwägung zugrundeliegende Auffassung, durch die OPAL sei \nfür die Betreiber der Windkraftanlagen und die Eigentümer der Grundstücke kein \nzusätzliches unangemessenes Haftungsrisiko entstanden. Die Eigentümer der \nGrundstücke, auf denen die OPAL verlegt ist, haften nicht neben dem verantwortlichen \nInhaber der Leitungsanlage gegenüber Dritten für Schäden, die durch die \nLeitungsanlage verursacht sind (ausführlich dazu VGH BW, Beschl. v. 23. Mai 2011 \n- 8 S 282/11 -, juris Rn. 15). Wie unter I. 3. b) bb) (2) dargelegt, bewirkt die OPAL auch \nnicht, dass das von den Windkraftanlagen ausgehende Haftungsrisiko erheblich steigt. \nZutreffend ist zuletzt ebenfalls die Annahme des Beklagten, dass ein effektives \nRepowering weiterhin möglich ist [vgl. dazu die Ausführungen unter I. 3. b) bb) (3)]. \nII. Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls erfolglos. \nDer Antrag ist nach § 88 VwGO ausgehend vom Klagebegehren dahingehend \nauszulegen, \ndass \nder \nBeklagte \nverpflichtet \nwerden \nsoll, \nden \nPlanfeststellungsbeschluss um die begehrten Schutzauflagen zu ergänzen. Zu den \nbegehrten Schutzauflagen gehört eine Untersagung, die Absperrstation D....... zum \nAusblasen von Erdgas zu nutzen. \nDer so verstandene Hilfsantrag ist zulässig gestellt worden. Dabei kann offenbleiben, \nob der Antrag eine Klageerweiterung darstellt, so dass § 91 Abs. 1 VwGO beachten \n161 \n162 \n163 \n164 \n\n59 \n \nwerden muss. In diesem Fall wären die in der Vorschrift normierten Voraussetzungen \nfür eine Erweiterung erfüllt, weil diese sachdienlich wäre. \nDer Hilfsantrag ist aber ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch \ndarauf, dass der Planfeststellungsbeschluss um die begehrten Schutzauflagen ergänzt \nwird. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Kläger ohne die begehrten \nSchutzauflagen in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten verletzt werden (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist nicht der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist \ndie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. erforderliche Gewährleistung der technischen \nSicherheit - wie dargelegt - auch ohne die begehrten Schutzauflagen erfüllt. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu \nerklären, weil sie einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und \ndas Verfahren gefördert haben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der \nBeigeladenen aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich des \nBeklagten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n165 \n166 \n167 \n168 \n\n60 \n \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n61 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel Tischer Sieweke \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Eine Erhöhung des \nStreitwerts im Hinblick auf die Hilfsanträge ist unterblieben (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel Tischer Sieweke \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/4-c-19-09","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":18},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":4},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GasHDrLtgV 2011","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/4-c-19-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487104","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.292108+00:00"}}