{"status":"available","doknr":"OLD487103","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"6 A 606/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 606/19.A \n \n12 K 5156/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 12. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 18. April 2019 - 12 K 5156/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend \ngemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nsowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vo-\nraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, \nBeschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. \n29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). \nDarlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem an-\ngefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils \ngeltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwal-\ntungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage be-\nurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die \nDarlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt \nneben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulas-\n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nsungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage so-\nwie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, \ndie sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter \nAnhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im \nHinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Recht-\nsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe \ndes Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informa-\ntionen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkennt-\nnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewer-\ntungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich inso-\nweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf \n(SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nDas Verwaltungsgericht hat im Urteil festgestellt, dass das Vorbringen der äthiopischen \nKlägerin zur Zwangsheirat entgegen der Ansicht des Bundesamtes im angefochtenen \nBescheid zwar glaubhaft sei und als schwerwiegende Verletzung grundlegender Men-\nschenrechte den Verfolgungstatbestand i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfülle. Es ist \nauch davon ausgegangen, dass die Klägerin als Kind einer Female Genital Mutilation \nTyp III (Infibulation) ausgesetzt war. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei in \nihrem Fall jedoch nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, da der inzwischen volljäh-\nrigen Klägerin (geb. am XX.XXXXXXX 1999 und aufgewachsen im Somaligebiet Athi-\nopiens) ein Ausweichen auf andere Landesteile Äthiopiens möglich und zumutbar sei. \nDies sei ihr insbesondere im Hinblick auf Städte wie A. oder O. zumutbar, da sie dort \nnicht nur vor Verfolgung hinreichend sicher sei, sondern zudem davon ausgegangen \nwerden könne, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin gewahrt sei. \n1. Die von der Klägerin aufgeworfenen tatsächlichen Fragen zu 2 und 3, \n(2) ob sich eine alleinstehende Frau äthiopischer Staatsangehörigkeit, somalischer \nVolkszugehörigkeit nach einer Defibulation ohne familiäre Unterstützung in einem an-\nderen Landesteil Äthiopiens außerhalb der Somali-Region niederlassen kann, sowie \n(3) ob grundsätzlich jede erwachsene junge Frau ohne Verwandte in Äthiopien in der \nLage ist, sich einer erneuten Typ-III-Beschneidung zu widersetzen, \nweisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie richten sich gegen die Feststel-\nlungen des Verwaltungsgerichts, dass für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr keine \n4 \n5 \n\n4 \n \nbeachtliche Gefahr der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe \nbesteht, die allein an das Geschlecht anknüpft. \nSoweit sich die Fragen auf asylerhebliche Gefahren für Frauen beziehen, die als Mäd-\nchen einer Infibulation ausgesetzt waren (Fragen 2 und 3), entziehen sie sich einer \ngenerellen, fallübergreifenden Klärung. Lassen sich Fragen nicht in verallgemeine-\nrungsfähiger Form, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beant-\nworten, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n23. November 2021 - 6 A 854/20.A -, juris Rn. 8; Beschl. v. 27. September 2021 - 3 A \n806/19.A -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 11. August 2021 - 23 ZB 21.30740 -, juris \nRn. 6). \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, es bestehe keine beachtliche Gefahr dafür, \ndass der Klägerin in Äthiopien gegen ihren Willen (erneut) die Gefahr einer Beschnei-\ndung drohe. Hierzu hat es sich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n17. Oktober 2018, S. 18, sowie auf das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für \nFremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 23. August 2018, S. 25 f., beru-\nfen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin als erwach-\nsene junge Frau dem gesellschaftlichen Druck nicht werde widersetzen können. Dies \nauszuhalten, sei ihr zumutbar. Verwandte, die sie dazu drängen könnten, seien nicht \nvorhanden. Die Tradition der Genitalverstümmelung sei in Äthiopien rückläufig und seit \nder Reformierung des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Personen, die Beschnei-\ndungen durchführten, würden zwar nicht bestraft, vielmehr setze die Regierung auf ge-\nsellschaftlichen Wandel. Ferner ergebe die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Be-\nschneidungen an Mädchen und Frauen in Äthiopien vom 26. Januar 2018, dass die \nKlägerin jedenfalls keiner landesweiten Gefahr ausgesetzt sei. Die Tradition der Be-\nschneidung sei besonders in ländlichen Gebieten der Dschibuti und Somalia Regionen \nSomali und Afar verbreitet. Die Infibulation liege beispielsweise in A. bei einem Anteil \nvon unter einem und in O. von unter zwei Prozent der Frauen. Die Zahl der „Neuver-\nstümmelungen“ gehe zurück und habe sich landesweit auf zwischen 25 und 40 % der \nMädchen verringert. Sodann hat es darauf abgestellt, dass die Infibulation in A. nur \nunter 1 % und in O. nur unter 2 % der Frauen verbreitet sei und hat daraus geschluss-\nfolgert, dass die Akzeptanz nicht beschnittener bzw. nicht nach Typ III beschnittener \nFrauen in anderen Landesteilen als ihrer Herkunftsregion deutlich höher ausfallen \ndürfte. \n6 \n7 \n\n5 \n \nZur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es sei ihr als junger Frau nicht \nzuzumuten, sich keiner Defibulation zu unterziehen, die Voraussetzung für eine von ihr \nbeabsichtigte spätere Familiengründung sei. Hinzu komme, dass sie nach der Geburt \neines Kindes dem Druck einer erneuten Infibulation ausgesetzt sei. Da sie zur Siche-\nrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums nicht auf verwandtschaftliche Unterstüt-\nzung bauen könne, sei sie bei einer Rückkehr in andere Landesteile auf die Community \nihrer Herkunftsregion angewiesen. Innerhalb dieser sei der gesellschaftliche Druck, \ndem sie nach einer Defibulation und im Hinblick auf eine erneute Infibulation ausgesetzt \nsei, wesentlich höher. Sie befürchte daher, in anderen Landesteilen gesellschaftlich \nausgegrenzt und in die Isolation getrieben zu werden. \nHinsichtlich der zweiten und dritten Frage zeigt die Klägerin einen allgemeinen Klä-\nrungsbedarf nicht auf. Sie benennt keine Erkenntnismittel dafür, dass insbesondere in \nA. oder in O. entgegen den Feststellungen von ACCORD von einer fehlenden oder \nzumindest deutlich geringeren gesellschaftlichen Akzeptanz ausgegangen werden \nmuss, sollte sie sich, wie beabsichtigt, einer Defibulation unterziehen. Sie liefert auch \nkeine Erkenntnismittel dafür, dass sie in ihrer Community automatisch einem erhöhten \ngesellschaftlichen Druck ausgesetzt wäre. Davon kann im Übrigen schon deswegen \nnicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil eher anzunehmen ist, dass Äthiopie-\nrinnen aus traditionell geprägten Regionen dazu tendieren dürften, in urbane Regionen \nzu ziehen, auch um traditionellen Erwartungen und Ritualen zu entgehen. Es ist daher \nentgegen der Ansicht der Klägerin eher davon auszugehen, dass sie dort auf Men-\nschen aus ihrer Community trifft, die ihr mit Verständnis begegnen und ihr Unterstüt-\nzung bei Rückkehr anbieten werden. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zugrunde \ngelegten geringen Verbreitung der Infibulation in diesen Städten und der hieraus er-\nsichtlichen geringen Akzeptanz der Genitalverstümmelung in der dort lebenden Bevöl-\nkerung hängt die Gefahr für eine rückkehrende alleinstehende Frau auch maßgeblich \nvon deren Durchsetzungsfähigkeit ab. Somit entziehen sich die Fragen einer allgemei-\nnen Beurteilung. \n2. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird von der Klägerin auch nicht mit der ersten \nvon ihr aufgeworfenen Frage, ob eine alleinstehende Frau äthiopischer Staatsangehö-\nrigkeit, somalischer Volkszugehörigkeit ohne familiäre Unterstützung in einem anderen \nLandesteil Äthiopiens außerhalb der Somali-Region ihr Existenzminimum kann, den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Mit dieser Frage \nrichtet sich die Klägerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass ihr \nein Ausweichen auf andere Landesteile in Äthiopien zumutbar ist und sie gemäß § 3e \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nAsylG daher weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnoch auf subsidiären Schutz hat sowie, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nund 7 AufenthG in ihrem Fall nicht gegeben ist. \nErforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Nieder-\nlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet \nist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende \nAnforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlas-\nsung (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27). Das wirtschaftliche \nExistenzminimum ist nicht gewährleistet, wenn der Schutzsuchende seinen existenzi-\nellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu \neiner medizinischen Basisbehandlung erhält oder sich die betroffene Person unabhän-\ngig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extre-\nmer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu \nbefriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft \nzu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie \nin einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar \nwäre (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 a. a. O. Rn. 65). \nSoweit die aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit einer Sicherung des Existenzmi-\nnimums einer alleinstehenden Frau äthiopischer Staatsangehörigkeit und somalischer \nVolkszugehörigkeit ohne familiäre Unterstützung außerhalb der Somali-Region einer \ngenerellen Klärung zugänglich ist, hat die Klägerin die Feststellungen des Verwaltungs-\ngerichts nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Eine verallgemeinerungsfähige Frage \ntatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Aus-\nwertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichts-\npunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und ein-\ndeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Ja-\nnuar 2022 - 3 A 636/21.A -, juris Rn. 17). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen \nzu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss \nzur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit \ndiesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der \nbereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder \nauch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berück-\nsichtigte Erkenntnismittel (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 a. a. O. Rn. 18). \n11 \n12 \n\n7 \n \nDas Verwaltungsgericht verneint eine zwingende existenzielle Notlage alleinstehender \njunger Frauen ohne familiären Hintergrund. Es bezieht sich in den Entscheidungsgrün-\nden auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgerichts Stuttgart vom \n13. Juli 2017 (im Folgenden: Auskunft des AA), das Länderinformationsblatt der Staa-\ntendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu Äthiopien vom \n23. August 2018 (im Folgenden: Länderinformationsblatt), eine Anfrageantwort von \nACCORD zu Äthiopien „Information zur sozioökonomischen Lage unter Frauen“ vom \n30. Juli 2015 (im Folgenden: ACCORD) sowie auf eine im Internet abrufbare Doku-\nmentation des Informationszentrums Asyl und Migration zu geschlechtsspezifischer \nVerfolgung in ausgewählten Ländern mit Stand April 2010 (S. 21). Nach der Auskunft \ndes AA seien die Möglichkeiten einer alleinstehenden Mutter, in Äthiopien den Lebens-\nunterhalt für sich und ihr achtjähriges Kind zu sichern, grundsätzlich gegeben. Allein-\nstehenden Müttern sei es möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Chancen \nauf eine Erwerbstätigkeit und der Umfang des Gehalts seien wie in Deutschland oft von \nSchulbildung bzw. Sekundarbildung abhängig. Erwerbsmöglichkeiten bestünden allge-\nmein auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. Aus den anderen be-\nzeichneten Erkenntnismitteln hat das Verwaltungsgericht entnommen, dass Frauen \ninsbesondere in den größeren Städten des Landes uneingeschränkt am gesellschaftli-\nchen Leben teilhaben könnten. Berufstätige Mütter seien in A. weit verbreitet anzutref-\nfen. Dies gelte auch für geschiedene oder getrenntlebende Ehefrauen, zumal Ehe-\nscheidungen auch in Äthiopien nicht mehr völlig unüblich seien. Mit gesellschaftlicher \nDiskriminierung als alleinstehende Frau müsse daher nicht gerechnet werden. Das \nBundesamt hat im Bescheid unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel aus den \nJahren 2015 und 2016 und erstinstanzlicher Rechtsprechung überdies ausgeführt, \ndass zwar die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien nicht überall gesi-\nchert sei. Das Land profitiere jedoch von Reformfortschritten wie der Liberalisierung \ndes Agrarmarkts, der Preisfreigabe für Agrarprodukte und deren freier Vermarktung. \nÄthiopien sei inzwischen in der Lage, selbst ausreichend Lebensmittel für die eigene \nBevölkerung zu produzieren. Äthiopien habe sich in den vergangenen Jahren zu einer \nder am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. Alles in allem sei davon aus-\nzugehen, dass zumindest in A. eine bescheidene Existenzsicherung gewährleistet sei. \nDies gelte insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Quali-\nfikationen und Sprachkenntnisse verfügten. Der äthiopische Staat sei bemüht, die Rolle \nder Frau in der Gesellschaft zu stärken. So habe die Regierung zur Förderung der \nGleichberechtigung der Frau eine Abteilung für Frauenbelange im Ministerium des Pre-\nmierministers eingerichtet. \n13 \n\n8 \n \nDas Zulassungsvorbringen setzt sich hiermit nicht hinreichend auseinander. Die von \nder Klägerin angeführten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Okto-\nber 2009 mit dem Titel „Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau“, wonach es al-\nleinstehenden Frauen, die als Jugendliche geflohen und lange Zeit im Ausland gelebt \nhätten und weder über ein eigenes Vermögen noch über familiären Rückhalt verfügten, \nlandesweit unmöglich sei, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern, und die \nMehrzahl der Frauen, die allein in die Stadt kämen, in der Prostitution oder als Bediens-\ntete in einem Haushalt landeten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt \nseien, steht zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen. Die Klägerin \nführt in ihrem Zulassungsvorbringen aber nichts dazu aus, dass diese vor mehr als \nzehn Jahren getroffene Einschätzung nach wir vor aktuell ist. Dies liegt angesichts der \nfortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung Äthiopiens im Zeitraum nach 2009, ins-\nbesondere den Veränderungen in Großstädten wie A., auch nicht ohne weiteres auf \nder Hand. Soweit sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezem-\nber 2014 - W 3 K 14.30001 - verweist, konnte diese Entscheidung die vom Verwal-\ntungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten neueren Erkenntnismittel nicht be-\nrücksichtigen, sondern stützt sich zum einen ebenfalls auf die Auskunft der Schweize-\nrischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2009 sowie zum anderen auf eine schon ein paar \nJahre zurückliegende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27. Oktober 2014. \nDiese Beantwortung, die ausweislich der als Anhang zum Ladungsschreiben vom \n7. März 2019 übersandten Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt wurde und \nauf die sich die Klägerin ebenfalls in der Begründung ihres Zulassungsantrags beruft, \nlässt aber allein den von der Klägerin gezogenen Rückschluss nicht zu. Dort wird \nebenso wie in dem Bericht des Femnet e. V. vom 11. Januar 2018 ausgeführt, dass in \nÄthiopien zwischen Männern und Frauen ungleiche Lebensbedingungen bestünden, \ninsbesondere beim Zugang zur Erwerbstätigkeit, dem Zugang zu Krediten und zu Bil-\ndung, bei den Arbeitslöhnen sowie der Möglichkeit, ein Unternehmen zu besitzen oder \nzu führen, und dass des Weiteren davon auszugehen sei, dass die Löhne im Textil- \nund Bekleidungssektor, in dem überwiegend Frauen beschäftigt seien, teilweise nicht \neinmal existenzsichernd seien; die Wohnungssituation in Äthiopien zu den ernsthaftes-\nten Problemen zähle und es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen gebe. \nDiese Quellen belegen zwar, dass sich die wirtschaftliche Situation und die Wohnungs-\nsuche - insbesondere für Frauen - in Äthiopien als einem der ärmsten Länder der Erde \nals sehr schwierig darstellen. Aus ihnen lässt sich aber nicht ableiten, dass rückkeh-\nrende junge Frauen ohne familiären Hintergrund - auch solche somalischer Volkszu-\ngehörigkeit - zwingend, d. h. unabhängig von den näheren Umständen, wie dem Bil-\ndungsgrad, einer extremen Gefahr ausgesetzt sind. \n14 \n\n9 \n \nNach den neueren Erkenntnismitteln ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht davon \nauszugehen, dass es auch alleinstehenden Frauen äthiopischer Staatsangehörigkeit \nohne familiäre Unterstützung gelingen kann, in Äthiopien ihr notwendiges Existenzmi-\nnimum zu sichern, ohne der Prostitution nachzugehen oder Gewalttaten in häuslichen \nBeschäftigungsverhältnissen ausgesetzt zu sein. Die Auffassung, dass es auch allein-\nstehenden Frauen ohne familiären Rückhalt in Äthiopien in Abhängigkeit von den indi-\nviduellen Umständen möglich sein kann, ihren Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit \nzu sichern, ist auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung herrschend (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2021 - 23 ZB 19.33381 -, juris Rn. 55; Beschl. v. 20. Juli \n2020 - 19 A 3157/18.A -, juris Rn. 45; v. 25. Juni 2020 - 19 A 17/18.A -, juris Rn. 11). \nOb dies im Einzelfall zu erwarten ist, hängt von den näheren Umständen, wie einer \nprimären und sekundären Ausbildung, Sprachkenntnissen, vom Vorhandensein und \nder Anzahl betreuungsbedürftiger \nKinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch \nFreunde, Alter, Berufserfahrungen, Gesundheitszustand u. ä. ab und entzieht sich des-\nhalb einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren (vgl. zu § 60 Abs. 5 Auf-\nenthG: BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; zu § 60 Abs. 7 \nAufenthG: BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38; zur Zumutbar-\nkeit zurückkehrender alleinstehender Frauen nach Äthiopien: OVG NRW, Beschl. v. \n25. Juni 2020 - 19 A 17/18.A -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2016 - 23 ZB \n21.30706 -, juris Rn. 16). Hier hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kläge-\nrin, die gebrochen amharisch spreche, über eine achtjährige Schulbildung verfüge und \nschon als Minderjährige in der Lage gewesen sei, in Libyen ohne Sprachkenntnisse \nselbst für ihr Auskommen und von dort aus für ihr Weiterkommen nach Europa zu sor-\ngen. Ihre auf der Reise und in Deutschland gewonnenen Erfahrungen und Fertigkeiten \nkönne sie im Falle einer Rückkehr nutzbar machen und sie vermittelten ihr einen Start-\nvorteil. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/6-a-606-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/6-a-606-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487103","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.253698+00:00"}}