{"status":"available","doknr":"OLD487102","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"6 A 931/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 931/19.A \n \n3 K 731/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 12. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin \nJ. R., L., beizuordnen, wird abgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. Juni 2019 - 3 K 731/18.A- zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, bleibt \nohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 \nZPO). Der Kläger hat zudem keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO) \n2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist \nnicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzli-\nchen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und auch nicht wegen \neines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG) zuzulassen. \n2.1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstreb-\nten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein \nZulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nzuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Aus-\neinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die \nVoraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vor-\nliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegrün-\ndung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermitt-\nlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsa-\nchenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit \nund Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-\ntung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfor-\ndert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung \nerheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Aus-\nkünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugäng-\nlich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von \nbestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so \ndass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Beru-\nfungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 \nA 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris \nm. w. N.). \n2.1.1. Für die vom Kläger formulierte Frage \n\"Wird die exilpolitische Tätigkeit der anglophonen Opposition in Deutsch-\nland in Form von Beteiligung an Demonstrationen und Mitgliedschaft der in \nDeutschland tätigen politischen Exilorganisationen vom kamerunischen \nStaat in großem Umfang registriert und führt diese bei Rückkehr sodann \ndazu, dass die exilpolitische Betätigung als oppositionelle Tätigkeit in Ka-\nmerun staatlich verfolgt wird?\" \nsowie die in diesem Zusammenhang formulierten und in die gleiche Richtung zielenden \nFragen \n\"ob eine exilpolitische Tätigkeit in Deutschland von kamerunischen Staat \nregistriert wird und eine Verfolgung bei Rückkehr begründen kann, … \nob im Fall, dass der kamerunische Staat exilpolitische Tätigkeit in großem \nUmfang registriert und bei Rückkehr dieser Personengruppe, zu der der \nKläger gehört, Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung droht\" \n4 \n\n4 \n \n\"ob eine exilpolitische Tätigkeit aufbauend auf vorheriger Beteiligung an \nden Unabhängigkeitsprotesten jedenfalls dann zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise der Zuerkennung des subsidiären Schut-\nzes und hilfsweise der Feststellung von Abschiebungsverboten führt, wenn \ndiese durch den kamerunischen Staat registriert werden und diese Perso-\nnengruppe aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit bei Rückkehr verfolgt \nwird\" \nfehlt im Zulassungsvorbringen die hinreichende Darlegung ihrer Entscheidungserheb-\nlichkeit. \nDie erste Teilfrage nach der Registrierung exilpolitischer Tätigkeiten durch den kame-\nrunischen Staat war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, wie \nseine Ausführungen im Urteil und zur Ablehnung entsprechender Beweisanträge in sei-\nnem Beschluss vom 20. Juni 2019 ergeben, weil das Verwaltungsgericht - gestützt auf \ndie von ihm bezeichneten Erkenntnismittel - davon ausgeht, dass auch bei einer sol-\nchen Registrierung der Tätigkeiten Oppositionellen ohne herausgehobene Stellung \nkeine Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens droht. Eine solche Ge-\nfahr sieht das Verwaltungsgericht für exponierte Führer und Unterstützer oppositionel-\nler Parteien und separatistischer Gruppierungen als erwiesen an, nicht aber für einfa-\nche Mitglieder und Demonstrationsteilnehmer. Eine exponierte Stellung des Klägers in \nder Exilopposition hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint. \nDie zweite Teilfrage nach der Verfolgungswahrscheinlichkeit würde sich in einem Be-\nrufungsverfahren voraussichtlich nur im Hinblick auf Oppositionelle ohne herausgeho-\nbene Stellung (Demonstrationsteilnehmer und Mitglieder exilpolitischer Vereinigungen) \nstellen, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei \nseiner exilpolitischen Tätigkeit eine darüber hinausgehende, herausgehobene Funktion \nhatte. Das Beschwerdevorbringen bezeichnet keine Erkenntnismittel, die für eine Ver-\nfolgungsgefahr oder sonstige ernsthafte Gefahr für nicht exponierte Oppositionelle \nsprechen könnten. Die Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur \nasyl- und abschieberelevanten Lage in Kamerun vom 15. Januar 2019 (\"Im Gefolge \nder anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für \nexilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung ka-\nmerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den \nletzten Jahren nicht bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Tod eines \nCODE-Funktionärs durch Angehörige der Sicherheitskräfte im Jahr 2008 mit seinen \nTätigkeiten im Ausland im Zusammenhang steht.\") enthält gerade keine Hinweise auf \neine staatliche Verfolgung aufgrund von oppositioneller Tätigkeit im Ausland. Soweit \n5 \n6 \n\n5 \n \ndort auf den Tod eines CODE-Funktionärs Bezug genommen wird, wird nur die Mög-\nlichkeit einer Verfolgung eines exponierten Oppositionellen angesprochen. Jedenfalls \nfür Oppositionelle, die keine exponierte Stellung haben, kann aus dem Bericht nicht auf \neine Verfolgungsgefahr oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens geschlossen \nwerden. \n2.1.2. Auch für die zweite aufgeworfene Frage \n\"Ist bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling \noder subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungshindernisse betref-\nfen, zwingend eine Güteverhandlung unter Anordnung des persönlichen \nErscheinens eines Vertreters der Beklagten unter Verweis auf § 173 VwGO \ni. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO durchzuführen?\" \nfehlt eine Klärungsbedürftigkeit. Hierzu und zur ferner fehlenden Klärungsfähigkeit hat \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. Mai 2019 (- 5 A 1015/18 \n-, juris Rn. 4 f.) ausgeführt: \n\"… Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie ohne weiteres \naufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Methoden der \nGesetzesauslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens - ver-\nneinend - beantwortet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14. \nMärz 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 4). Von den verschiedenen zivilprozessu-\nalen Vorschriften der §§ 278, § 278a ZPO zu gütlicher Streitbeilegung, Gü-\nteverhandlung, Vergleich, Mediation und außergerichtlicher Konfliktbeile-\ngung erklärt § 173 Satz 1 VwGO für den Verwaltungsgerichtsprozess aus-\ndrücklich lediglich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO für entsprechend anwend-\nbar, welche die Verweisung der Parteien an einen Güterichter sowie die \nDurchführung einer Mediation oder einer außergerichtlichen Konfliktbeile-\ngung regeln. Mit der Einführung dieser - begrenzten - Verweisung durch \nArt. 6 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren \nder außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. \n1577) wollte der Gesetzgeber die insoweit vorher bestehenden Streitfragen \nbezüglich der Anwendbarkeit der betreffenden zivilprozessualen Vorschrif-\nten klären. Von einer weitergehenden Übertragung der zivilprozessualen \nVorschriften zur Förderung der Konfliktbeilegung auf den Verwaltungsge-\nrichtsprozess wurde dabei wegen der Besonderheiten des verwaltungsge-\nrichtlichen Verfahrens gerade abgesehen (BT-Drs. 17/5335, S. 25; \nSchenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 173 Rn. 4a; Bader, in: Ba-\nder/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. \nAufl. 2018, § 173 Rn. 1 ff.; vgl. auch ausführlich Steinbeiß-Winkelmann, in: \nSchoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September \n2018, Rn. 203 ff.). Gesetzeswortlaut und -genese des § 173 Satz 1 VwGO \nschließen es damit jedenfalls nach der Einführung der enumerativ begrenz-\nten Verweisung auf § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO ohne Weiteres aus, ne-\nben diesen ausdrücklich benannten Vorschriften auch von einer Anwend-\nbarkeit der § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO im Verwaltungsge-\nrichtsprozess auszugehen (vgl. schon zur früheren Rechtslage SächsOVG, \nBeschl. v. 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 -, juris Rn. 11). \n7 \n\n6 \n \n5 Die vom Kläger bezeichnete Frage ist darüber hinaus auch in einem Beru-\nfungsverfahren nicht klärungsfähig. Inwieweit das Verwaltungsgericht be-\nzüglich der Durchführung einer Güteverhandlung zu einer anderen Verfah-\nrensbehandlung verpflichtet war, wäre für Berufungsverfahren und -ent-\nscheidung ohne Belang. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 128 \nSatz 1 VwGO in einem Berufungsverfahren den bei ihm angefallenen \nStreitfall innerhalb des Berufungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, ihm obliegt hin-\ngegen nicht eine nachträgliche Kontrolle einzelner, dem Urteil des Verwal-\ntungsgerichts nur vorausliegender Schritte der Verfahrensführung des erst-\ninstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren selbst bedürfte es, selbst \nwenn man unterstellte, dass die Vorschriften zur Güteverhandlung nach \n§ 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Generalverweisung \ndes § 173 Satz 1 VwGO erfasst sind, angesichts der unter diesen Umstän-\nden anwendbaren Regelung des § 525 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO \njedenfalls nach keiner Betrachtungsweise einer solchen Güteverhandlung. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich damit in einem Berufungs-\nverfahren dem Senat nicht zur Entscheidung stellen.\" \nDiesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen. \n2.2. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ge-\nbietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, wel-\nche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungser-\nheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. \n103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, Beschl. \nvom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR \n1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17; \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. \nOktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, juris Rn. 11 f.). Ein Beweisantrag kann ohne Verstoß \ngegen Prozessrecht insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis ge-\nstellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht \nentscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweiser-\nmittlungsantrag handelt, bei dem für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten \nTatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die \nBeweiserhebung darf dabei abgelehnt werden, wenn die Behauptung ohne greifbare \nAnhaltspunkte willkürlich \"ins Blaue hinein\", also erkennbar ohne jede tatsächliche \nGrundlage aufgestellt worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die \nSubstantiierung des Antrags gestellt werden dürfen, bestimmt sich unter anderen nach \n8 \n9 \n10 \n\n7 \n \nder konkreten prozessualen Situation (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2021 \n- 9 B 46.20 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, juris Rn. 4). \nNach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündli-\nchen Verhandlung gestellten Beweisanträge ohne Verstoß gegen Prozessrecht abge-\nlehnt. \n2.2.1. Die mit dem Beweisantrag zu 1 unter Beweis gestellte Tatsache, \"dass Perso-\nnen, die führende Persönlichkeiten der kamerunischen Bürgerwehr waren, den Sicher-\nheitskräften bei späterer Beteiligung an den Unabhängigkeitsprotesten überregional \nals Oppositionelle bekannt sind\", hat das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungs-\nerheblich erachtet, da diese abstrakte Einschätzung nichts über die individuelle Verfol-\ngungsprognose des Klägers aussage. Eine konkrete, zielgerichtete Verfolgungshand-\nlung, aus der auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsge-\nfahr aufgrund der Position des Klägers bei der kamerunischen Bürgerwehr in I. ge-\nschlossen werden könnte, habe dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden \nkönnen. \nEin Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es auf die behauptete Tatsache nicht \nankommt (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). Maßgeblich dafür ist die materiell-\nrechtliche Beurteilung der Rechtslage durch das Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 -, juris Rn. 20 f.). \nNach der maßgeblichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts kam es auf die unter \nBeweis gestellte Tatsache nicht an, weil auch das überregionale Bekanntwerden der \nTeilnahme von Personen der Bürgerwehr an Unabhängigkeitsprotesten nach der Be-\nurteilung des Verwaltungsgerichts eine Verfolgungsgefahr oder die Gefahr eines er-\nheblichen Schadens nicht begründet. Das Verwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - \ndavon aus, dass eine solche Registrierung nur bei herausgehobenen Oppositionellen \nzu Verfolgungsmaßnahmen führt und hat festgestellt, dass der Kläger nicht zu dieser \nGruppe gehört. Auf Grundlage dieser Würdigung kam es auf die vom Kläger unter Be-\nweis gestellte Tatsache nicht an. \nSoweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen ausführt, dass er bis Anfang 2016 \nLeiter der zivilen Bürgerwehr von I. gewesen sei, sich Ende 2016 der Unabhängigkeits-\nbewegung angeschlossen habe und als konkrete Verfolgungsmaßnahmen Hausdurch-\nsuchungen geschildert habe, da er den örtlichen Sicherheitskräften namentlich bekannt \ngewesen sei, so dass sich das Verwaltungsgericht mit den klägerischen Fluchtgründen \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nmit dem Ergebnis hätte auseinandersetzen müssen, dass er exponierter Oppositionel-\nler sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht seinem Vortrag zu erfolgten Haus-\ndurchsuchungen nicht gefolgt ist und eine exponierte Funktion vergleichbar mit vom \nGericht benannten Opfern von Verfolgungsmaßnahmen ausdrücklich verneint hat (vgl. \nSeite 4 des Beschlusses vom 20. Juni 2019: „Der Kläger bekleidet keine den genann-\nten Oppositionsführern und deren Unterstützern vergleichbare Position.“). Das Verwal-\ntungsgericht hat seinen Vortrag von den - jeweils in seiner Abwesenheit durchgeführten \n- Hausdurchsuchungen im Tatbestand wiedergegeben und in den Entscheidungsgrün-\nden durch einen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Be-\nklagten vom 6. April 2018 zum Ausdruck gebracht, dass es seinem Vortrag insoweit \nnicht folgt, sondern ihn für konstruiert und nicht glaubhaft erachtet (Bescheidabdruck \nS. 5). Die dieser Würdigung zugrundeliegenden Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Rügen infrage gestellt. Er macht deshalb \nin der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \ngeltend, die aber in Asylverfahren nicht zu den Zulassungsgründen gehören (vgl. § 78 \nAbs. 3 AsylG). \nAus der Gegenvorstellung zur Ablehnung des Beweisantrags folgt keine andere Be-\nwertung. Soweit der Kläger darin ausführt, dass sich seine exponierte Stellung aus der \nvormaligen Führungsposition bei der Bürgerwehr unter Berücksichtigung der exilpoliti-\nschen Tätigkeit ergebe, verknüpft er - anders als im Beweisantrag formuliert - nunmehr \ndie Tätigkeit bei der Bürgerwehr mit seiner exilpolitischen Tätigkeit; der im Beweisan-\ntrag formulierte Bezug zu den Unabhängigkeitsprotesten fehlt hingegen. Eine Entschei-\ndungserheblichkeit des formulierten Beweisantrags legt der Kläger damit gerade nicht \ndar. \n2.2.2. Die mit dem Beweisantrag zu 2 unter Beweis gestellte Tatsache, \"dass der ka-\nmerunische Staat exilpolitische Tätigkeiten, wie durch den Kläger ausgeübten, in gro-\nßem Umfang registriert\", hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als nicht entscheidungs-\nerheblich erachtet. Selbst wenn eine Registrierung stattfände, sage diese abstrakte \nInformation nichts über das allein relevante Verfolgungsrisiko des Klägers bei einer \nRückkehr nach Kamerun aus. Aus der bloßen Registrierung exilpolitischer Tätigkeiten \nfolge keine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung, da ein kausaler Zusammenhang \nzwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei; eine Fortführung der schon wäh-\nrend des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen po-\nlitischen Überzeugung hat das Verwaltungsgericht verneint. Auch einen ernsthaften \nSchaden wegen dieser Tätigkeiten hat das Verwaltungsgericht nicht bejaht. Auf dieser \n16 \n17 \n\n9 \n \nGrundlage konnte des Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - in berufungsrechtlich nicht \nzu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Frage nach der Registrierung der \nTätigkeit des Klägers durch die Sicherheitsorgane nicht entscheidungserheblich ist, \nweil auch bei einer Registrierung keine Verfolgung zu erwarten ist. \nSoweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe \ndie Fortführung der schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und \nerkennbar betätigten festen politischen Überzeugung fälschlicherweise verneint, seine \nStellung als exponierter Oppositioneller ergebe sich hingegen aus der Zusammen-\nschau von exilpolitischer Betätigung, seiner vormaligen Stellung bei der Bürgerwehr \nund seiner Vorverfolgung angesichts der erfolgten Hausdurchsuchungen, zieht der Klä-\nger die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel und macht in der Sache ernstli-\nche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die \naber in Asylverfahren nicht zu den Zulassungsgründen gehören (vgl. § 78 Abs. 3 \nAsylG). \n2.2.3. Auch die mit dem Beweisantrag zu 3 unter Beweis gestellte Tatsache, \"dass \nkamerunische Sicherheitskräfte exponierte Oppositionelle der anglophonen Unabhän-\ngigkeitsbewegung aus den Jahren 2016 und 2017 auch jetzt noch verfolgt, misshandelt \nund unfairen Gerichtsprozessen aussetzt\", konnte das Verwaltungsgericht mit der Be-\ngründung ablehnen, dass die Beweistatsache nicht entscheidungserheblich sei. Das \nVerwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass der Beweisantrag zur Beurteilung \neiner möglichen Verfolgungsgefahr für den Kläger bei dessen Rückkehr ungeeignet \nsei, da es sich bei ihm nicht um einen exponierten Oppositionellen handele. Zudem sei \nbereits durch Erkenntnismittel eine staatliche Verfolgung exponierter Führer und Un-\nterstützer oppositioneller Parteien und separatistischer Gruppierungen erwiesen. Der \nKläger habe keine den - in den vom Verwaltungsgericht dargelegten Erkenntnismitteln \ngenannten - Oppositionsführern und deren Unterstützern vergleichbare Position beklei-\ndet. \nSeinen Zulassungsantrag begründet der Kläger damit, dass das Gericht nicht berück-\nsichtige, dass er bis Anfang 2016 Leiter der zivilen Bürgerwehr von I. gewesen sei und \nsich Ende 2016 der Unabhängigkeitsbewegung angeschlossen habe und insbeson-\ndere die Unabhängigkeitsbestrebungen der anglophonen Lehrerschaft in Süd-West-\nKamerun unterstützte; er habe sich an Demonstrationen beteiligt, Flugblätter verteilt, \nmit seinem Moped Demonstranten transportiert und versucht, die Dorfbevölkerung für \ndie Unabhängigkeitsbewegung zu gewinnen. Als konkrete Verfolgungsmaßnahmen \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nhabe er Hausdurchsuchungen geschildert, die im Zuge der anglophonen Unabhängig-\nkeitsbestrebungen durchgeführt worden seien, weil er den Sicherheitskräften nament-\nlich bekannt gewesen sei; nach seiner Flucht habe er sofort exilpolitische Tätigkeiten \naufgenommen. Aus dieser Zusammenschau ergebe sich, dass er exponierter Opposi-\ntioneller sei. Damit zieht der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts, er sei kein \nexponierter Oppositioneller, in Zweifel, legt aber nicht dar, dass die unter Beweis ge-\nstellte Tatsache nach der maßgeblichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ent-\nscheidungserheblich ist. Er macht deshalb in der Sache ernstliche Zweifel an der Rich-\ntigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die in Asylverfahren indes \nnicht zur Zulassung der Berufung führen können. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/6-a-931-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278a","ref_norm":"278a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/6-a-931-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487102","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.223685+00:00"}}