{"status":"available","doknr":"OLD487100","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"3 B 436/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 436/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nteilweiser Außervollzugsetzung der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin \nam Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann \nam 12. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 - \nwird abgelehnt. \nGründe \nDer Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsge-\nrichts vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 - gemäß §§ 119, 118 VwGO ist abzu-\nlehnen, da keine Unrichtigkeiten i. S. d. vorgenannten Vorschriften vorliegen. Die Ent-\nscheidung obliegt dem Senat in der Besetzung, wie sie an dem Beschluss gewirkt hat \n(§ 119 Abs. 2 Satz 3, § 122 Abs. 1 VwGO). \nDie Antragstellerin begründet ihren Berichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 30. De-\nzember 2021 zusammengefasst wie folgt: Der Tatbestand des angegriffenen Beschlus-\nses enthalte Unrichtigkeiten, die es im Wege der Tatbestandsberichtigung zu berichti-\ngen gelte. Auf S. 10, Rn. 19 des Beschlusses heiße es wie folgt: \n„(…) die von ihr angesprochenen sichtbar zu tragenden Bänder, die möglicher-\nweise bei der Antragstellerin eine Assoziation zu der öffentlichen Stigmatisierung \nvon Juden im Nationalsozialismus verursachen, sind, da sie im Freistaat Sachsen \nnicht geplant sind, genauso wenig von Bedeutung, wie die im Eingangsbereich \nplatzierten Hinweise auf die gesetzlichen Zutrittsregelungen.“ \nDieser Satz sei vollständig zu entfernen, da ihr unterstellt werde, sie habe vorgetragen, \ndie sichtbar zu tragenden Bänder würden bei ihr möglicherweise eine Assoziation zu \nder öffentlichen Stigmatisierung von Juden im Nationalsozialismus verursachen. Diese \nBehauptung entspreche nicht der Wahrheit. Weder sei Derartiges vorgetragen worden, \nnoch würde die Antragstellerin Derartiges behaupten. Der Sachverhalt sei seitens des \nSenats daher unzutreffend festgestellt worden. Hierbei handele es sich um eine offen-\nsichtliche Unrichtigkeit, die es zu korrigieren gelte. \nMit diesem Vorbringen sind keine Unrichtigkeiten i. S. v. §§ 119, 118 VwGO i. V. m. \n§ 122 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n§ 119 VwGO gilt für alle Unrichtigkeiten und Unklarheiten in den tatsächlichen Feststel-\nlungen, für die der einfache Weg der Berichtigung nach § 118 VwGO nicht zur Verfü-\ngung steht. Im Gegensatz gilt § 118 VwGO auch für solche, die auf einer irrigen Vor-\nstellung des Gerichts beruhen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2017 - 3 A \n402/15 -, Rn. 3 m. w. N.). \nSoweit gemäß § 119 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO der Tatbestand eines Be-\nschlusses berichtigt werden kann, weil er Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist \ndie Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die von der Antragstellerin ge-\nrügte Passage nicht in den Beschlussgründen enthalten ist, die den Sach- und Streit-\nstand im Sinn eines Tatbestands (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO) wiedergeben. Eine solche \nDarstellung enthält nur Ziff. I der Beschlussgründe (Rn. 1 bis 14). Das Vorbringen der \nAntragstellerin zu dieser Frage ist dort unter Rn. 6 des Beschlusses wiedergegeben. \nDie gerügte Formulierung findet sich dort nicht. Daher scheidet § 119 Abs. 1 VwGO \nvon vornherein aus. \nNichts Anderes gilt im Hinblick auf die in § 118 Abs. 1 VwGO genannten Schreibfehler, \nRechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinn \nliegt insbesondere dann vor, wenn in der Formulierung des Beschlusses etwas Ande-\nres ausgesagt wurde, als vom Gericht gewollt war (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. \n2021, § 118 Rn. 6 m. w. N.). \nDie Rüge der Antragstellerin betrifft keine solche offensichtliche Unrichtigkeit. Der Se-\nnat hat sich mit dem Hinweis auf S. 10, Rn. 19 seines Beschlusses mit der Frage be-\nschäftigt, ob die Antragstellerin eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschütz-\nten Menschenwürde mit dem Hinweis geltend machen kann, sie werde durch das Ver-\nbot, bestimmte Geschäfte, Gaststätten oder Dienstleistungsbetriebe zu betreten, wür-\ndelos behandelt. Den von ihr in ihrem Antrag gemachten weiteren Hinweis, wenn wie \nin Hamburg geplant Bänder verteilt werden sollten, die dann noch offensichtlicher nach \naußen trügen, wer gut und böse sei, der „sattelt dann noch einen drauf“, hat der Senat \nin der kritisierten Passage gewürdigt und die Vermutung angestellt, dass sich die An-\ntragstellerin öffentlich stigmatisiert sehe. Damit hat der Senat aber nicht etwa offen-\nsichtlich unrichtig ein Zitat wiedergegeben, sondern eine rechtliche Bewertung des An-\ntragsvorbringens vorgenommen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Begriff \n„möglicherweise“ verwendet wurde, woraus folgt, dass in der gerügten Passage keine \n(falsche) Tatsache behauptet, sondern eine Bewertung vorgenommen wurde. Hierauf \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nhat auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 zu Recht \nhingewiesen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nHeinlein \n \n \ngez.: \nWiesbaum \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/3-b-436-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-12/3-b-436-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487100","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.179841+00:00"}}