{"status":"available","doknr":"OLD487099","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-13","aktenzeichen":"6 A 821/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 821/19.A \n \n12 K 4425/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 13. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor \ndem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 18. Juni 2019 - 12 K 4425/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren \nzweiter Instanz wird abgelehnt, da er bislang keine Erklärung zu seinen persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Selbst wenn der Kläger bedürftig \nwäre, hätte er keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da seinem \nAntrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend \ngemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nsowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vo-\nraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, \nBeschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. \nApril 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDarlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem an-\ngefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils \ngeltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwal-\ntungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage be-\nurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die \nDarlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt \nneben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulas-\nsungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage so-\nwie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, \ndie sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter \nAnhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im \nHinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Recht-\nsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe \ndes Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informa-\ntionen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkennt-\nnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewer-\ntungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich inso-\nweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf \n(SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nDabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt wer-\nden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung \nzu richten haben. \nDer Kläger hält für klärungsbedürftig, \n„ob einem äthiopischen Antragsteller, dessen Vater wegen der Teilnahme \nan einer Demonstration verhaftet wurde, die Flüchtlingseigenschaft nach \nVerfolgungserfahrung nach § 3 AsylG aufgrund seiner politischen und \nethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo zuzuerkennen“ ist? \nDie Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird vom Kläger nicht dargelegt. Er setzt sich \nnicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts auseinander. \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass angesichts der politischen Veränderun-\ngen unter den jetzigen Verhältnissen in Äthiopien nicht mehr damit zu rechnen ist, allein \nwegen auch nur zugeschriebener Unterstützung der OLF verfolgt zu werden. Es lägen \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nstichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU vor, durch die die Ver-\nmutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt werde. Zur weiteren Begrün-\ndung hat es die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zitiert, der \nin seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (- 8 B 18.30261 -, juris Rn. 41) unter Auswertung \nzahlreicher neuer Erkenntnismittel festgestellt hatte, dass sich die die Situation bereits \nseit Anfang des Jahres 2018 deutlich entspannt habe. \nSoweit der Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage erstinstanzli-\nche Rechtsprechung anführt (Urt. v. 16. September 2017 - W 3 K 17.31180 -, juris) \nführt dies nicht zur Grundsatzberufung. In Abänderung seiner bisherigen Rechtspre-\nchung ist das Verwaltungsgericht Würzburg davon ausgegangen, dass äthiopische \nStaatsangehörige, die Mitglied einer von der äthiopischen Regierung als terroristische \nVereinigung eingestuften Organisation oder einer solchen Organisation nahe stehen-\nden Exilorganisation sind, und die ein Mindestmaß an exilpolitischer Tätigkeit aufwei-\nsen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch dann einer ernstzunehmenden Verfol-\ngungsgefahr ausgesetzt sind, wenn sie sich nicht als tatsächlich ernstzunehmende Re-\ngimegegner erweisen, sondern lediglich als bloße Mitläufer. Der Kläger legt schon nicht \ndar, inwieweit dieser Fall mit seinem vergleichbar sein soll. Jedenfalls aber kann dieses \nUrteil, was asylerhebliche Einschätzung bloßer oppositioneller Mitläufer angeht, durch \ndie vom Verwaltungsgericht im Urteil genannte Entscheidung des Bayerischen Verwal-\ntungsgerichtshofs als überholt gelten. Darüber hinaus benennt der Kläger keinerlei Er-\nkenntnismittel, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. In der Sache \nmacht der Kläger ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts geltend, die im \nabschließenden Katalog der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG - anders als in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht als Zulassungsgrund benannt sind. \nHinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage, \n„ob bei einer staatlich veranlassten und individuell erlebten Vorverfolgung \nwegen politisch oppositioneller Handlungen davon auszugehen ist, dass \ndie Voraussetzungen subzidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 \nAsylG vorliegt,“ \nsind die Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat \nhinsichtlich der Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ge-\nwährung subsidiären Schutzes auf seine Feststellungen zu § 3 AsylG sowie auf das in \ndiesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Be-\n8 \n9 \n\n5 \n \nzug genommen und zudem auf Rn. 54 dieser Entscheidung verwiesen. Auch hier be-\nnennt der Kläger keine Erkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen \nkönnten. \nSchließlich rechtfertigt auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, \n„ob ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG \nfür Antragssteller vorliegt, wenn Vertreter von Menschenrechtsorganisa-\ntionen über Misshandlungen und Hinrichtungen im Gefängnis wegen \nAusübung oppositioneller Handlungen oder Verfolgung und Inhaftierung \nvon Oromos berichten“, \nkeine Grundsatzberufung, weil sie sich - auch bei sachdienlicher Fassung - auf Grund-\nlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellt. \nDie Frage kann lediglich dann von Bedeutung sein, wenn die Gefahr besteht, dass \neinem Antragsteller wegen oppositioneller Handlungen bei Rückkehr nach Äthiopien \ndie Gefahr der Inhaftierung droht. Nur dann könnten sich aus Berichten über Misshand-\nlungen oder Hinrichtungen im Gefängnis Abschiebungshindernisse ergeben. Die Frage \nwäre deshalb auf Antragsteller, denen bei Rückkehr die Gefahr der Inhaftierung droht, \nzu beschränken. \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 AufenthG nicht vorliegen und hat auch hier auf die Begründung seiner Feststel-\nlungen zu § 3 AsylG sowie auf die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen \nBescheid (§ 77 Abs. 2 AsyIG) Bezug genommen. Soweit der Kläger vortrage, er habe \nkeinen Kontakt mehr zu seiner Familie, gehe das Gericht davon aus, dass es ihm mög-\nlich sein werde, diese über seine weitere Verwandtschaft und/oder über ehemalige \nNachbarn wiederzufinden. Dem Kläger werde es als gesunden jungen Mann mit deren \nUnterstützung daher möglich sein, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Eine Gefahr \nfür den Kläger, inhaftiert zu werden, hat das Gericht dagegen nicht gesehen, sondern \nist davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine \nVerfolgungsgefahr droht (vgl. UA Seite 7 und 11). \n3. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Grundsatzrüge geltend macht, das Ver-\nwaltungsgericht habe die Erkenntnisse aus einer Auskunft der Schweizerischen Flücht-\nlingshilfe vom 26. April 2018 nicht berücksichtigt, so hat er den allein in Betracht kom-\nmenden Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG \ni. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) schon nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen hierzu würde \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nden Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG auch nicht gerecht. Grundsätzlich ist davon \nauszugehen, dass das Gericht in den Prozess eingeführte Erkenntnismittel auch be-\nrücksichtigt hat, selbst wenn sie in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt wer-\nden. Warum sich dem Gericht ein ausdrückliches Eingehen auf dieses Erkenntnismittel \nin den Entscheidungsgründen aufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. Dies \nist auch sonst nicht erkennbar. Unter anderem hat der vom Gericht in Bezug genom-\nmene Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine neuere Auskunft der Schweizer Flücht-\nlingshilfe ausdrücklich zitiert, die vom 26. September 2018 datiert, und sich zur Gefähr-\ndung von exilpolitisch tätigen Asylbewerbern geäußert, insbesondere zu oppositionel-\nler Tätigkeit der größten ethnischen Gruppe der Oromo, welcher der Kläger angehört. \nIn dieser Auskunft werden von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe teilweise Feststel-\nlungen aus dem Bericht vom 26. April 2018 wiederholt oder in Bezug genommen, aber \nauch neuere Entwicklungen aufgezeigt. Angesichts dessen genügt es nicht, wenn der \nKläger ohne nähere Darlegungen lediglich auf die Auskunft vom 26. April 2018 ver-\nweist, ohne unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht durch die Be-\nzugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführ-\nten Erkenntnismitteln näher darzulegen, weshalb aus dieser eine andere Einschätzung \nin Bezug auf die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots folgen soll. \n14 \n4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp\n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-13/6-a-821-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-13/6-a-821-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487099","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.153956+00:00"}}