{"status":"available","doknr":"OLD487098","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-14","aktenzeichen":"6 A 838/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 838/20.A \n \n6 K 2203/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. der \n6. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 14. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig \nvom 21. September 2020 - 6 K 2203/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nI. \nDie Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung von \nFlüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz sowie hilfsweise die Feststellung von Abschie-\nbungsverboten. \nAusweislich des Empfangsbekenntnisses wurde das angefochtene Urteil der bevoll-\nmächtigten Rechtsanwältin der Kläger am 5. Oktober 2020 zugestellt. Mit Schreiben \nihrer Rechtsanwältin vom 20. Oktober 2020 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht \ndie Zulassung der Berufung beantragt. Dieses Schreiben ist am gleichen Tag beim \nVerwaltungsgericht eingegangen. Auf dessen Seite 2 findet sich der Hinweis: „Die Be-\ngründung der Berufung wird innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Leipzig am 05.10.2020 bis zum 05.12.2020 vorgelegt.“ Ausweis-\nlich der Verfügung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wurde der Zulassungs-\nantrag am 26. Oktober 2020 bearbeitet. Die Verfügung der Geschäftsstelle wurde vom \nBerichterstatter am 27. Oktober und vom Kammervorsitzenden am 28. Oktober 2020 \nabgezeichnet. Hernach wurde die Gerichtsakte von der Geschäftsstelle der Kammer \nam 4. November 2020 an das Oberverwaltungsgericht abgesandt, wo sie dem Ein-\ngangsstempel auf dem Übersendungsschreiben nach am 5. November 2020 einge-\ngangen ist. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDie Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden datiert vom 11. November 2020. In \nder Eingangsbestätigung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 wur-\nden die Kläger darauf hingewiesen, dass nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG - im Unter-\nschied zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - der Zulassungsantrag innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des angegriffenen Urteils nicht nur zu stellen, sondern innerhalb dieser \nFrist auch zu begründen ist. Hierauf haben die Kläger mit Schreiben vom 12. November \n2020 die Verlängerung der Frist für die Zulassungsbegründung gebeten. Mit Schreiben \nder Geschäftsstelle vom gleichen Tag wurde ihnen unter Verweis auf § 57 Abs. 2 \nVwGO, § 224 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO mitgeteilt, dass eine Verlängerung ausgeschlossen \nist. Hierauf haben die Kläger mit Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 13. November \n2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit am 25. November \n2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag ihren \nZulassungsantrag begründet. \nII. \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Der Antrag ist zulässig. Die Kläger haben zwar die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \ngeregelte Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt \n(a). Insoweit ist ihnen jedoch Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewäh-\nren (b). \na) Die Kläger haben die Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Beru-\nfung versäumt. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG ist die Zulassung der Berufung \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu bean-\ntragen, wobei nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in dem Antrag die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Aus der Zusammenschau dieser Regelun-\ngen folgt, dass die Begründung der Zulassung der Berufung der gleichen Frist unter-\nliegt, wie der Zulassungsantrag selbst. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittel-\nbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Klägern am 5. Oktober \n2020 zugestellt worden. Damit lief die Begründungsfrist am Donnerstag, den 5. No-\nvember 2020 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und 188 \nAbs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist haben die Kläger keine Zulassungsbegründung \nvorgelegt. \nb) Den Klägern ist jedoch gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Be-\ngründungsfrist zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \neinzuhalten. Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt \naußer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten \nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den \ngesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. \nAllerdings war die fehlende Fristeinhaltung zunächst von den Klägern selbst verschul-\ndet. Ihre Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden dem Verschulden der Kläger \ngleichsteht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 VwGO), hätte beim Lesen der \nzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts unschwer erkennen kön-\nnen, dass die Begründungsfrist nach einem Monat und damit am 5. November 2020 \nablief. \nNeben dieses Verschulden der Kläger trat indes ein Verschulden des Verwaltungsge-\nrichts, das letztlich kausal für die Fristversäumung war, weswegen sich das Verschul-\nden der Kläger nicht entscheidend auswirkte. Zwar durften die Kläger entgegen ihrem \nVortrag wohl nicht darauf vertrauen, dass ihnen das Verwaltungsgericht wegen der un-\nzutreffenden Ausführungen im Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 20. Oktober 2020 \nzur Dauer und zum Ablaufdatum der Frist für die Vorlage der Zulassungsbegründung \numgehend einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilen würde, dass die Begrün-\ndung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG - anders als nach § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils und daher bis zum \n5. November 2020 vorzulegen ist. Damit würden die Anforderungen an die richterliche \nFürsorgepflicht überspannt. Neben der von Verfassungs wegen gebotenen fairen Ver-\nfahrensgestaltung ist auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funk-\ntionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Daher muss der Par-\ntei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung bei fristgebundenen Verfah-\nrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verla-\ngert werden. So besteht etwa für ein im vorausgegangenen Rechtszug mit der Sache \nbefasst gewesenes Gericht von Verfassungs wegen aus Gründen nachwirkender pro-\nzessualer Fürsorge keine Verpflichtung, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten \ninnerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Be-\nrufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten. Andernfalls würde den Parteien \nund ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien \nvollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. Die nachwir-\nkende prozessuale Fürsorgepflicht ist in einem solchen Fall darauf beschränkt, den \nSchriftsatz im normalen Geschäftsgang weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 3. Januar \n2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Entsprechendes dürfte im Streitfall \n8 \n9 \n\n5 \n \ngelten. Eine Verpflichtung des vorbefassten und damit unzuständigen Gerichts, dem \nRechtsmittelführer bei einem Irrtum über die Dauer von Rechtsmittel- und Rechtsmit-\ntelbegründungsfristen einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, dürfte von dessen \nnachwirkender prozessualer Fürsorgepflicht nicht erfasst sein. \nDie verzögerte Weiterleitung des Antrags auf Zulassung der Berufung an das Sächsi-\nsche Oberverwaltungsgericht führte aber dazu, dass die bei Eingang des Antrags auf \nZulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht noch laufende Begründungsfrist von \nden Klägern nicht mehr gewahrt werden konnte. Bei Weiterleitung im ordnungsgemä-\nßen Geschäftsgang hätte die Frist dagegen noch eingehalten werden können. Ange-\nsichts des Zeitraums, der zwischen dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwal-\ntungsgericht bis zur Vorlage beim Oberverwaltungsgericht verstrich, ist den Klägern \ndaher Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Hier kann \noffenbleiben, welcher Zeitraum zwischen dem Eingang eines Zulassungsantrags beim \nVerwaltungsgericht und dem Eingang beim Oberverwaltungsgericht in einem Haupt-\nsacheverfahren im normalen Geschäftsgang regelmäßig anzusetzen ist. Jedenfalls ist \ndavon auszugehen, dass vorliegend der normale Geschäftsgang nicht mehr gewahrt \nwar. Zwischen dem Eingang des Zulassungsantrags der Kläger beim Verwaltungsge-\nricht am 20. Oktober 2020 und dessen Eingang beim Oberverwaltungsgericht am Don-\nnerstag, den 5. November 2020, an dem auch die Begründungspflicht ablief, vergingen \n16 Tage. Unter diesen Umständen kann jedenfalls ohne weitere Ermittlungen davon \nausgegangen werden, dass Beteiligte bei normalem Geschäftsgang erwarten dürfen, \ndass sie vom zuständigen Oberverwaltungsgericht noch rechtzeitig vor Ablauf der Zu-\nlassungsbegründungsfrist in der Eingangsbestätigung auf einen offensichtlichen \nRechtsirrtum hinsichtlich der Begründungsfrist und einen drohenden Fristablauf hinge-\nwiesen werden (zum Umfang der prozessualen Fürsorgepflicht des Rechtsmittelge-\nrichts: bei einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B \n154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai \n2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 \nAZN 269/18 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A \n-, juris Rn. 14; zur Übersendung der Berufungsschrift an das unzuständige Oberlan-\ndesgericht: BVerfG, Beschl. v. 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris Rn. 9; der Be-\nschwerdeschrift beim unzuständigen Oberverwaltungsgericht: SächsOVG, Beschl. v. \n22. Mai 2017 - 3 B 60/17 -, juris Rn. 6. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris). Wäre \ndie Akte im normalen Geschäftsgang einige Tage nach Eingang beim Verwaltungsge-\n10 \n\n6 \n \nricht eingegangen, hätte der Hinweis des Senatsvorsitzenden die Prozessbevollmäch-\ntigte der Kläger noch vor Ablauf der Frist zur Begründung erreicht, sodass eine \nWahrung der Frist wahrscheinlich gewesen wäre. \n2. Der Zulassungsantrag der Kläger ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Zu-\nlassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die \nZulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf \n(SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. \n26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDie Kläger werfen die Fragen auf, \nob ein Verwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politi-\nschen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe außerhalb des Landes ablehnen kann, wenn im Kern einheitli-\nche Sachverhalte des Klägers zur Verfolgung vorgetragen werden, die \nnur in der Darstellung der Abläufe der Sachverhalte unwesentlich abwei-\nchen und das Verwaltungsgericht wegen der Abweichung der Sachver-\nhalte von einer Unglaubwürdigkeit ausgeht, sowie \nob das Verwaltungsgericht die Auskunft der Botschaft der Bundesrepub-\nlik Deutschland M. über die geschilderten und belegten Geschehnisse \nder Kläger in der Tschetschenischen Republik stellen kann. \nDiese Fragen sind nicht klärungsbedürftig. \nDas Verwaltungsgericht hat die vorgetragenen Verfolgungshandlungen der Kläger zu \n1 und 2 in der Gesamtschau - u. a. wegen widersprüchlichen Vorbringens - als un-\nglaubhaft gewürdigt (UA S. 6 f.) und folglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft abgelehnt. \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nZur Begründung der Klärungsbedürftigkeit haben die Kläger vorgetragen, Ziel der Fra-\ngen sei die „Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Kläger und \ndie Feststellung der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Asylsu-\nchenden sowie die Einschätzung des Gerichts zu den Entwicklungen im Herkunftsstaat \nund die Auswirkungen unter Berücksichtigung der Geschehnisse, die der Kläger zu 1 \nerlitten“ habe. „Nur weil der Kläger zu 1 einheitliche Geschehnisse geschildert“ habe, \n„die unwesentliche Abweichungen in den Abläufen enthalten“, könne nicht auf man-\ngelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens geschlossen werden. Daraus wird deutlich, \ndass die Kläger mit der ersten Frage im Gewand einer Grundsatzberufung ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen. Dieser Zulassungsgrund wird \nvon der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG - an-\nders als von § 124 Abs. 2 VwGO - nicht erfasst und kann daher die Zulassung der \nBerufung nicht rechtfertigen. Ob die vom Verwaltungsgericht festgestellten „Abwei-\nchungen in den Abläufen“ zwischen dem Vorbringen beim Bundesamt und im gericht-\nlichen Verfahren „unwesentlich“ sind oder nicht, entzieht sich einer verallgemeinernden \nKlärung. \nAuch der zweiten Frage kommt ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es be-\ndarf keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, ob ein Verwaltungsgericht befugt ist, \nüber das Auswärtige Amt eine Auskunft der Botschaft in M. zur Klärung tatsächlicher \nVerhältnisse in Russland einzuholen. Sie lässt sich ohne weiteres mit Ja beantworten, \nohne dass es hierzu einer grundsätzlichen Klärung bedürfte. \nSoweit sich die Kläger in der Begründung ihres Antrags gegen die Verwertung der vom \nBundesamt eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M. \nvom 6. August 2018 wenden, die in dem gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vom Verwaltungs-\ngericht in Bezug genommenen Bescheid des Bundesamts mit angeführt wird und nach \nihrem Vortrag im Widerspruch zu anderen Erkenntnismitteln steht, ist die Berufung \nebenfalls nicht zuzulassen, weil die Kläger damit die Würdigung von Erkenntnismitteln \nim Einzelfall rügen und somit in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils geltend machen. Dass die Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und \neindeutige Aussage zu einer bestimmten Tatsachenfrage zulassen (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Januar 2022 - 3 A 636/21.A -, juris Rn. 17), legt die Beschwerde nicht \nhinreichend dar. Hierzu hätte es entweder einer eigenständigen Bewertung der bereits \nvom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel oder der Berufung auf kon-\nkrete weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnis-\nmittel bedurft (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 a. a. O. Rn. 18). Das leistet die \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nBeschwerde nicht, die lediglich pauschal auf nicht näher bezeichnete „in das Verfahren \neingebrachte Berichte aus dem Staatsfernsehen“ verweist. Soweit damit auf ein an das \nVerwaltungsgericht Leipzig per E-Mail übersandtes Video Bezug genommen werden \nsoll, wird weder dargelegt, welchen Inhalt das Video hat, noch, inwieweit sich daraus \neine andere Beurteilung ergeben soll. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n \n \n \n \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-14/6-a-838-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-14/6-a-838-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487098","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.128023+00:00"}}