{"status":"available","doknr":"OLD487097","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-14","aktenzeichen":"2 A 137/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 137/19 \n \n3 K 619/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFestsetzung der Stufe des Grundgehaltes \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 14. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2018 - 3 K 619/16 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der 19.. geborene Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt eine \ngünstigere Stufenzuordnung innerhalb seiner Besoldungsgruppe. Er absolvierte ab \ndem 1. September 2009 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1.2 der \nFachrichtung Polizei in der Sportfördergruppe. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung \nwurde er mit Wirkung zum 1. Februar 2014 zum Polizeimeister auf Probe und zum \n1. Februar 2016 auf Lebenszeit ernannt. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 \nerfolgte die Zuordnung zur Stufe 1 - keine Erfahrungszeiten. Den Widerspruch des \nKlägers mit dem Ziel, seine Trainings- und Wettkampfzeiten im Rahmen der \nAusbildung als berücksichtigungsfähige Zeiten i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG \nanzuerkennen sowie auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. April 2016 zurück. \nDas Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Der \nKläger habe keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Zeiten bei der Festsetzung \nseines Grundgehalts ab 1. Februar 2014. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei das \nSächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 2014, dem Zeitpunkt \nder Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe. Die Übergangsregelung des § 80 \nSächsBesG finde keine Anwendung. Der Beklagte habe für die Stufenfestsetzung \ngemäß § 27 SächsBesG zutreffend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung \nabgestellt, weil Gründe für eine abweichende Festsetzung nach § 28 SächsBesG nicht \nvorlägen. Eine Anrechnung der Wettkampf- und Trainingszeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nSächsBesG scheide aus, weil der Kläger sich im gesamten Zeitraum 1. Septem-\nber 2009 bis zum Bestehen der Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst befunden \nhabe; bei den sportbedingten Unterbrechungen habe es sich um einen dienstlichen \nGrund gehandelt (§ 11 Satz 2 SächsAPOPVD in der bis 31. August 2015 geltenden \nFassung). Eine Anrechnung nach § 28 Abs. 2 SächsBesG komme ebenfalls nicht in \nBetracht, weil es sich bei den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolvierten \nTrainings- und Wettkampfphasen nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb \ndes öffentlichen Dienstes gehandelt habe. Eine analoge Anwendung der \nAnrechnungsvorschriften scheide mangels planwidriger Lücke aus. Ein Verstoß gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich, weil die Teilnehmer der \nSportfördergruppe nicht mit den Absolventen des regulären Vorbereitungsdienstes der \nLG 1.2 vergleichbar seien. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wegen der trainings- und \nwettkampfbedingten Unterbrechungen habe der Kläger seine Laufbahnbefähigung \nnicht - wie regulär - nach 30 Monaten, sondern konkret erst nach 53 Monaten erworben. \nEr habe sich zwar während der gesamten Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf \nbefunden, indes währenddessen Zeiten zurückgelegt, die nicht Voraussetzung für den \nErwerb der Laufbahnbefähigung gewesen seien. Mangels einer Festlegung zur \nAusbildungsdauer der Sportfördergruppe seien die Abweichungen zwischen regulärer \nDauer und tatsächlicher Dauer als Unterbrechungen anzusehen; während dieser \nZeiten habe der Kläger im Rahmen des Beamtenverhältnisses entsprechend der \nabgeschlossenen \nAthletenvereinbarung \nDienstaufgaben \nwahrgenommen. \nDer \nTatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG sei deshalb erfüllt. Zudem lägen auch \ndie Voraussetzungen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach \n§ 28 Abs. 2 SächsBesG vor. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher \nBedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nsich die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe nach dem Sächsischen \nBesoldungsgesetz in seiner am 1. Februar 2014 - dem Zeitpunkt der Ernennung des \nKlägers zum Beamten auf Probe - geltenden Fassung richtet und sich hiernach kein \nAnspruch auf die Anrechnung weiterer Zeiten im Rahmen der Stufenzuordnung ergibt. \nDer Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA \nS. 4 bis 6) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem \nZulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende \nBewertung. \nEntgegen der Auffassung des Klägers kann die Anrechnungsbestimmung § 28 Abs. 1 \nNr. 1 SächsBesG nicht isoliert auf einzelne Abschnitte (hier die Trainings- und \nWettkampfzeiten) innerhalb des Vorbereitungsdienstes angewendet werden. Dem \nWortlaut nach werden „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit“ unter den dort \ngenannten Voraussetzungen angerechnet. Eine Aufsplittung der ausgeübten \nhauptberuflichen Tätigkeit in Zeiten, die Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn \nsind und solche, die dies nicht sind, scheidet hiernach aus. Systematisch werden mit \n§ 28 \nSächsBesG \neiner \npauschalen \nBetrachtungsweise \nfolgende \nAnrechnungsregelungen im Rahmen der Stufenzuordnung getroffen. Nach § 28 Abs. 3 \nSächsBesG werden Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammengerechnet und auf \nvolle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 \n(Kinderbetreuungs-, Pflegezeiten, wehr- und zivildienstbedingte Unterbrechungen) \nnicht vermindert. Hieraus ergibt sich, dass im Fall des Klägers die hauptberufliche \nTätigkeit die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf \nabgeleistete Ausbildung ist, an deren Ende der Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgt. \nIst der Vorbereitungsdienst indes insgesamt nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG von \neiner Berücksichtigung ausgenommen, gilt dies auch für im Rahmen des \n \n7 \n8 \n\n5 \n \nVorbereitungsdienstes eingetretene Unterbrechungen, sei es durch Krankheit, \nElternzeit oder wie hier Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. \nNeben der Systematik spricht für dieses Ergebnis auch der Sinn und Zweck der \nRegelung, wonach zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes \nbestimmte Vordienstzeiten, gesellschaftspolitische und weitere Zeiten berücksichtigt \nwerden (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz \nLT-Drs. 5/12230 S. 340): \n„Zu Absatz 1 \nUm die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken, werden \nanerkennenswerte Zeiten, die Beamte vor dem tatsächlichen Diensteintritt verbracht \nhaben, \nwie \nBeamtendienstzeiten \nbehandelt \nund \nbei \nder \nStufenzuordnung \nberücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Beamte mit berücksichtigungsfähigen \nZeiten zum Zeitpunkt des Diensteintritts in einer höheren Stufe eingeordnet sind.“ \nFür eine Berücksichtigung von Zeiten, die im Rahmen des Erwerbs der \nLaufbahnbefähigung verbracht werden, ist hiernach kein Raum. Es besteht kein Grund, \nAnwärter, die bereits den Weg in den öffentlichen Dienst gefunden haben, durch die \nAnerkennung weiterer Zeiten zu „belohnen“ und dadurch gegenüber regulären \nAnwärtern zu bevorzugen. \nEine Berücksichtigung der Zeiten nach § 28 Abs. 2 SächsBesG kommt schon deshalb \nnicht in Betracht, weil die betreffenden Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen \nDienstherrn verbracht wurden. \nHieraus resultiert auch keine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Beamten, die \nden Vorbereitungsdienst im regulären Aufbau absolvieren einerseits und dem der \nSportfördergruppe \nangehörenden \nKläger \nandererseits \nim \nHinblick \nauf \ndie \nStufenzuordnung. Bei beiden Gruppen wird der Vorbereitungsdienst nicht als \nberücksichtigungsfähige Zeit anerkannt. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung \nohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen \nunter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu \nderen Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. \nRspr.). \nDie vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen: \nHandelt es sich bei den Unterbrechungszeiten um Zeiten einer hauptberuflichen \nTätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG? \nHandelt es sich bei den Unterbrechungszeiten um Zeiten i. S. des § 28 Abs. 2 \nSächsBesG, die als förderlichen Zeiten anerkannt werden können? \nbedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung vom Kläger nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich ist. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand, dass seit \n2009 jährlich rund zehn Beamte die Ausbildung in der Sportfördergruppe absolviert \nhaben. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem Gesetz. \nEs wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n15 \n16 \n17 \n \n18 \n\n7 \n \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-14/2-a-137-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-14/2-a-137-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487097","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.104197+00:00"}}