{"status":"available","doknr":"OLD487096","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-18","aktenzeichen":"6 A 1114/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1114/19 \n \n5 K 1679/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEinziehung des Jagdscheines \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 18. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 30. August 2019 - 5 K 1679/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus seinem \nZulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat \nunterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). \nMit Bescheid vom 9. Februar 2018 erklärte der Beklagte den auf den Kläger \nausgestellten Jagdschein Nr. XXXXX für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1). Ferner \nwiderrief er die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und forderte ihn auf, die \nWaffenbesitzkarte Nr. XXX/XX zurückzugeben und die darauf eingetragenen Waffen \neinschließlich vorhandener Munition zu veräußern, unbrauchbar zu machen oder zur \nSicherstellung abzugeben (Nr. 2 und 3). Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. \nFebruar \n2018 \ngegen \nsämtliche \nAnordnungen \nWiderspruch \nein. \nMit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juli 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers hinsichtlich der in Nr. 1 verfügten jagdrechtlichen Verfügungen und mit \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nWiderspruchsbescheid vom 19. August 2019 die Landesdirektion den Widerspruch \ngegen die in Nr. 2 und 3 getroffenen waffenrechtlichen Anordnungen zurück. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 13. August 2021 - 3 K 1588/19 - betreffend die \nwaffenrechtlichen Anordnungen wird unter dem Az. 6 A 584/21 geführt. Hierüber \nwurde noch nicht entschieden. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2018, also betreffend die \njagdrechtlichen Anordnungen, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe hiergegen \nerst am 28. August 2018 Klage erhoben und damit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz \n1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids deutlich \nversäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehene \nWiderspruchsbescheid sei dem Kläger ausweislich der Angaben des Zustellers auf der \nZustellungsurkunde am 9. Juli 2018 mittels Einlegung in den zur Kanzlei des \nBevollmächtigten des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 73 Abs. 3 \nSatz 1 und 2 VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2, § 180 Satz 1 und 2, \n§ 182 ZPO). \nDabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zustellungsurkunde \ngemäß § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den vollen Beweis der \ndarin bezeugten Tatsachen erbringt und der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige \nGegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) nicht schon dann erbracht ist, wenn lediglich die \nMöglichkeit der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen besteht, sondern erst dann, \nwenn die Unrichtigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschl. v. 21. \nNovember 2006 - 1 B 162.06 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 1. Oktober 1996 - 1 B 181.96 -, \njuris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2017 - 3 D 127/16 -, juris Rn. 10 f.; BayVGH, \nBeschl. v. 19. Juli 2021 - 11 CS 21.1280-, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 31. März \n2017 - 8 A 1783/15 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 13. Dezember 2016 - 6 S 346/16 \n-, juris Rn. 7). Einen solchen substantiierten Gegenbeweis, so das Verwaltungsgericht, \nhabe der Kläger nicht erbracht. \nDem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 \nAbs. 1 VwGO gewährt werden, da das Versäumnis auf dem Verschulden seines \nBevollmächtigten beruhe, welches er sich nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO \nzurechnen lassen müsse. Wiedereinsetzungsgründe habe er nicht glaubhaft gemacht. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nDagegen trägt der Kläger vor, zutreffend habe das Verwaltungsgericht zwar \nfestgestellt, dass ihm die Gegenbeweisführung nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht gelungen \nsei. Es habe jedoch die konkreten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung „der das \nmangelnde Verschulden des Klägervertreters (und damit des Klägers) bezüglich der \nVersäumung der Klagefrist begründenden Tatsachen i. s. d. § 60 Abs. 1, 2 Satz 2 \nVwGO“ verkannt und zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in \ndie \nversäumte \nKlagefrist \nverneint. \nDie \n„instanzgerichtlichen \nBeweis- \nund \nGlaubhaftmachungswürdigungen“ seien erkennbar von dem Unwillen getragen, \nvorliegend zur Sache zu entscheiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der als \nZeuge vernommene Zusteller habe nur ein einziges Mal vor dem Objekt gestanden, \nwobei es wenig wahrscheinlich sei, dass sich dieser die Mühe machen würde, das \nGebäude zu betreten, um dem Umschlag vor die Bürotür des Klägervertreters zu legen, \nsei mehr als fernliegend. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht \nden Gegenbeweis als nicht geführt ansehen könne, wo es doch mehrfach zu \nUnregelmäßigkeiten durch „Ablage von Postsendungen … nebst umfänglicher \ndiesbezüglicher Reklamationskorrespondenz … mit den zuständigen Stellen der \nDeutschen Post“ gekommen sei. Es verkenne, dass das Gesetz für die \nWiedereinsetzung anstatt eines Vollbeweises Glaubhaftmachung genügen lasse. Das \nVerwaltungsgericht hätte daher fragen müssen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür \nbestünden, dass die Sendung nicht ordnungsgemäß eingeworfen worden sei. In \ndiesem Zusammenhang hätte eine verständige Würdigung der Bekundungen des als \nZeugen \nvernommenen \nZustellers \nmit \nden \nGlaubhaftmachungen \nseines \nBevollmächtigten erfolgen müssen. Das Verwaltungsgericht ziehe von vornherein nicht \nin Betracht, dass der Zusteller pflichtwidrig gehandelt haben könnte. Dies sei schon \ndeswegen nicht nachvollziehbar, weil das Briefcouvert aus dem Briefkasten heraus ja \nirgendwie vor die Bürotür seines Bevollmächtigten gelangt sein müsse, wo es dieser \nam 16. August 2018 nebst weiteren Postsendungen aufgefunden habe. Auch habe der \nVermieter der Kanzleiräume seines Bevollmächtigten bestätigt, dass er für den \nBevollmächtigten bestimmte Postsendungen sowohl vor und unter der Tür zum \nEingang der Kanzleiräume als auch in seinem eigenen Briefkasten vorgefunden habe. \nSchlicht unrichtig sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei unklar, wie \nder zugestellte Brief dorthin gelangt sei und wann das Hindernis weggefallen sei. Denn \nder Zusteller habe es dort oder an irgendeiner anderen Stelle im Gebäude abgelegt. \nWeggefallen sei das Hindernis schlicht in dem Moment, als sein Bevollmächtigter es \nentdeckt habe. \n8 \n\n5 \n \nDas Vorbringen des Klägers, das sich ausschließlich gegen die Richtigkeit der durch \ndie Zustellungsurkunde bewiesenen Tatsachen wendet und deren Beweiskraft in Frage \nstellt, ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel \nzu ziehen, es habe ihm auf seinen Antrag vom 28. August 2018 hin keine \nWiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt \nwerden können. Steht nach den vom Kläger nicht angefochtenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts fest, dass seine Klage wegen Scheiterns eines Gegenbeweises \nder in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nach § 418 Abs. 2 ZPO \nverfristet ist, so kann er dies nicht über den Weg der Glaubhaftmachung im Verfahren \nder Wiedereinsetzung (erneut) in Frage stellen. Damit verkennt der Kläger den \ngrundlegenden Unterschied zwischen der im Wege des Freibeweises zu klärenden \nRechtzeitigkeit des Rechtsmittels auf der einen Seite und der sich daran \nanschließenden, die Verfristung rechtlich voraussetzenden Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand auf der anderen Seite (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 2006 - III ZR 10/06 \n-, juris Rn. 5, ThürVerfGH, Beschl. v. 16. August 2007 - VerfGH 25/05 -, juris Rn. 37). \nIm Verfahren der Wiedereinsetzung geht es bei festgestellter Verfristung nur noch um \ndie Frage, ob Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass die Fristversäumung ohne \nVerschulden des Rechtsmittelführers eingetreten ist. Tatsachen, weshalb der Kläger \ngleichwohl, also obwohl der Widerspruchsbescheid seinem Prozessbevollmächtigten \nbereits am 9. Juli 2018 zugestellt worden war, i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne \nVerschulden verhindert gewesen sein soll, die Klagefrist einzuhalten, hat er weder \nerstinstanzlich vorgetragen noch enthält das Zulassungsvorbringen solche Gründe. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. \n1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-18/6-a-1114-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-18/6-a-1114-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487096","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.082468+00:00"}}