{"status":"available","doknr":"OLD487095","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-18","aktenzeichen":"3 F 28/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 F 28/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 18. Januar 2022 \n\n2 \n \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters wird abgelehnt. \nGründe \nDer mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 von dem ehrenamtlichen Richter sinnge-\nmäß nach § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellte Antrag, ihn von seinem Amt als ehren-\namtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht Dresden zu entbinden, ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Entbindung nicht vorliegen. Ein besonderer Härtefall \ni. S. v. § 24 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Andere Entbindungsgründe sind nicht \nersichtlich. \nGemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu \nentbinden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Gründe vorliegen. Der Richter hat \nin seinem Schreiben vom 15. Dezember 2021 zusammengefasst angegeben, dass er \nin einem Interessenkonflikt zwischen seiner persönlichen Meinung und der Arbeit als \nehrenamtlicher Richter stehe, weil er sich über die kommende Impfpflicht nicht in aus-\nreichender Weise aufgeklärt sehe und sich mit allen Mitteln gegen weitere Grund-\nrechtseinschränkungen wehren wolle. Mit Schreiben vom 9. Januar 2022 trägt er er-\ngänzend vor, dass er einen Eid als Schöffe geschworen habe, den er nicht mehr erfül-\nlen könne und werde, da er vom rechtsstaatlichen System nicht mehr überzeugt sei. \nDer bevorstehende Impfzwang fuße auf keiner wissenschaftlichen Argumentation mehr \nund sei in der gegenwärtigen Lage haltlos. Einen Impfschutz könne er aus den Erfah-\nrungen seiner Tätigkeit weder für sich noch für seine Patienten sehen. Zudem habe \nsich sein Arbeitgeber geändert und in den zwei Jahren der Pandemie habe die Arbeit \nstark zugenommen und belaste ihn, worunter auch die Familie leide. \nDie genannten Gründe rechtfertigen keinen Härtefall i. S. d. § 24 Abs. 2 VwGO. \nEin Härtefall in diesem Sinn liegt in aller Regel bei Umständen vor, die die Ausübung \ndes Amtes unzumutbar erscheinen lassen, wie Gebrechlichkeit oder eine außerordent-\nliche berufliche oder familiäre Beanspruchung. Die Rechtsprechung geht bei einem \nGewissenskonflikt, einer gewöhnlichen seelischen Belastung oder religiösen Gründen \nhingegen nicht von einem Härtefall in diesem Sinn aus (SächsVerfGH, Beschl. v. 29. \nJanuar 2009 - Vf. 87-IV-08 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 19. Februar 1997 \n- Verw 4/97 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.). Ein Gewissenskonflikt dürfte allenfalls dann einen \n1 \n2 \n4 \n3 \n\n3 \n \nHärtefall darstellen, wenn der ehrenamtliche Richter gegen seine Gewissensüberzeu-\ngung unter dem Druck von Ordnungsgeldern seine Pflicht als ehrenamtlicher Richter \nerfüllen müsse; dies kann etwa bei einem Mitglied der Zeugen Jehovas der Fall sein \n(HessVGH, Beschl. v. 5. September 1986 - 1 Y 2402/86 -, juris). \nDass bei dem Richter ein solch schwerwiegender Gewissenskonflikt vorliegt, der ihm \neine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Dresden unmöglich \nmachen würde, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Soweit sich der Richter gegen \ndie ihm auferlegte Impfpflicht mit gerichtlichen Schritten zur Wehr setzen möchte, han-\ndelt es sich dabei um einen Rechtsstreit zwischen Bürger und staatlichem Hoheitsträ-\nger, der in einem rechtsstaatlich verfassten Gesellschaftssystem, wie es die Bundes-\nrepublik Deutschland ist, die alltägliche Arbeit der damit befassten Verwaltungs- und in \nletzter Konsequenz Verfassungsgerichte ist. Ein solcher Rechtsstreit ist daher kein An-\nlass und auch kein Beleg für die grundsätzliche Ablehnung des demokratisch verfass-\nten Rechtsstaats, dessen Repräsentant der ehrenamtliche Richter im Rahmen seiner \nRechtsprechungstätigkeit ist, oder Grund für Skepsis ihm gegenüber. Dass sich der \nRichter von diesem rechtsstaatlich verfassten System insgesamt soweit entfernt haben \nkönnte, dass er nicht nur die ihm auferlegte Impfpflicht, sondern alle anderen rechts-\nstaatlichen Strukturen ablehnen würde und damit auch kein Repräsentant dieses \nRechtsstaats mehr sein könnte, ohne in Konflikt mit seiner Gewissensüberzeugung zu \nkommen, ist nicht dargetan. Sollte er sich voreingenommen fühlen, soweit er beim Ver-\nwaltungsgericht mit Streitigkeiten befasst würde, die Fragen der Impfpflicht betreffen, \nso kann dies bei der Geschäftsverteilung am Gericht berücksichtigt werden. \nEin Härtefall resultiert auch nicht daraus, dass ihm, wie erst jetzt vorgetragen, aufgrund \nseiner beruflichen Tätigkeit die Ausübung seines richterlichen Ehrenamtes nicht oder \nnur unter nicht hinnehmbarer Belastung im privaten oder familiären Bereich möglich \nwäre. Eine lediglich starke berufliche Belastung stellt einen solchen Härtefall in aller \nRegel nicht dar (OVG NRW, Beschl. v. 3. Februar 2015 - 16 F 2/15 -, juris Rn. 2 ff. m. \nw. N.; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 F 4/13 -, juris Rn. 4 m. w. N.; \nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 24 Rn. 2 m. w. N.). Dass dies hier ausnahms-\nweise anders sein sollte, hat der Richter mit dem schlichten Hinweis auf die starke \nZunahme seiner Arbeit und die damit einhergehende Belastung nicht verdeutlicht. \nDer Richter ist auch nicht deshalb von dem Amt zu entbinden, weil er sinngemäß einen \nAblehnungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 VwGO geltend gemacht \nhat. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO können u. a. Krankenpfleger die Berufung zum \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nAmt des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Allerdings gehört der ehrenamtliche Rich-\nter als angestellter Rettungsassistent nicht zu den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO genann-\nten Berufsgruppen der staatlich approbierten Heilberufe oder staatlich anerkannten \nHeilhilfsberufe. Eine Anwendung des Ablehnungsgrunds über seinen Wortlaut hinaus \nist abzulehnen (so etwa Funke-Kaiser in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 4 \nm. w. N.). \nDer Antrag des ehrenamtlichen Richters ist daher abzulehnen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-18/3-f-28-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-18/3-f-28-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487095","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.062870+00:00"}}