{"status":"available","doknr":"OLD487094","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-19","aktenzeichen":"6 A 1160/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1160/18 \n \n4 K 1570/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie \nvertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat \nPillnitzer Platz 3, 01326 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \nwegen \n \n \nKürzung der Betriebsprämie 2013 \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nam 19. Januar 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n28. Februar 2018 - 4 K 1570/15 - geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nIm Streit steht die Höhe einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 vor dem Hintergrund \neiner Cross Compliance (CC)-Sanktion. \nDie \nKlägerin \nbetreibt \nein \nlandwirtschaftliches \nUnternehmen \nmit \nmehreren \nBetriebsteilen. Für das Jahr 2012 gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom \n17. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 eine \nBetriebsprämie. Bei der Berechnung dieser Betriebsprämie brachte er aufgrund einer \nCC-Kürzung von 5 % einen Abzug in Höhe von 18.541,70 € in Ansatz. Hintergrund \ndieser Kürzung waren Kontrollen der Betriebsteile \"O......\" und \"R........\" am 12. Januar \n2012 bzw. am 2. September 2012 durch den Beklagten und die Untere Wasserbehörde \ndes Landkreises B....... Bei den jeweiligen Kontrollen gefertigte Fotografien wurden zur \nVerwaltungsakte genommen. In dem Kontrollbericht vom 14. Januar 2012 (Betriebsteil \n\"O......\") \nwurden \nals \nVerstöße \nfestgestellt: \n\"Bodenplatte \neiner \nortsfesten \nFestmistlagerstätte ist nicht dicht oder nicht seitlich eingefasst\" sowie \"Ab- bzw. \nÜberlaufen \ndes \nLagergutes \nohne \nEindringen \nins \nGrundwasser/oberirdische \nGewässer/Kanalisation\". Beide Verstöße wurden mit jeweils 3 % bewertet, die \nGesamtbewertung belief sich ebenfalls auf 3 %. Im Kontrollbericht vom 17. Oktober \n2012 (Betriebsteil \"R........\") wurden neben den gleichen Verstößen \"Undichte/nicht \nstandsichere Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälter ohne Eindringen\" (bewertet \n1 \n2 \n\n \n \n3\nmit \n3 \n%) \nsowie \n\"Undichte/nicht \nstandsichere \nJauche-, \nGülle- \nund \nSilagesickersaftbehälter mit Eindringen\" (bewertet mit 5 %) festgestellt und der \nKlägerin durch Schreiben des Beklagten vom 1. März 2012 bzw. vom 29. November \n2012 bekannt gegeben; die Gesamtbewertung wurde auf 5 % beziffert. Die gegen die \nKürzung der Betriebsprämie 2012 erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 27. September 2017 - 4 K 243/15 -). \nAm 2. September 2013 fand in beiden Betriebsteilen eine weitere Vorortkontrolle statt, \nim Kontrollbericht vom 10. Oktober 2013 wurden die Verstöße \"Undichte/nicht \nstandsichere Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälter ohne Eindringen\", \"Ortsfeste \nFestmist-/Silagelagerstätte nicht dicht und im Falle einer Festmistlagerstätte nicht \nseitlich eingefasst\" sowie \"Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins \nGrundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation\" festgehalten, u. a. wurde im \nBetriebsteil \"R........\" im Kontrollschacht der Ringdrainage des Jauche-, Gülle- und \nSilagesickersaftbehälters \neine \nFlüssigkeit \nmit \nbräunlicher \nVerfärbung \nund \njaucheähnlichem Geruch festgestellt. Alle Verstöße wurden mit jeweils 3 % \n(Regelverstoß) bewertet. Zur Dokumentation der Kontrollergebnisse wurden wiederum \nFotografien gefertigt und zur Akte genommen. \nMit Bescheid vom 17. Dezember 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Jahr \n2013 eine Betriebsprämie und brachte aufgrund von CC-Verstößen einen Abzug von \n15 % (mithin 54.802,09 €) in Ansatz. Der Beklagte wertete dabei die jeweiligen \nVerstöße als Wiederholungsverstöße, so dass die einzelnen Kürzungen von 3 % mit \nFaktor 3 zu multiplizieren und anschließend zu addieren seien. Die Summe (von der \nBeklagten in Höhe von 63 % ermittelt) sei auf 15 % zu kappen. \nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. August 2015 zurück und führte aus, die Zahlung der \nBetriebsprämie sei an die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung \ngekoppelt. Zu den zu erfüllenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gehöre \nauch die Nitrat-Richtlinie. Hier seien bei den Vorortkontrollen Wiederholungsverstöße \nfestgestellt worden. Die Höhe der Kürzung errechne sich aus der Anwendung der \nentsprechenden Regelung für den Wiederholungsfall. Die Widerspruchsbehörde \nschließe sich bei der Wertung der Verstöße und ihrer Einordnung als mittlere Verstöße \nden Prüfern an. Zum Güllebehälter führte sie ergänzend aus, das Ergebnis einer - von \nder Klägerin veranlassten - Analyse einer Probe aus dem Kontrollschacht habe den \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nVerdacht der Unteren Wasserbehörde bestätigt, dass es sich um eine mit Nitrat und \nPhosphor belastete Flüssigkeit gehandelt habe. \nHiergegen hat die Klägerin am 17. September 2015 Klage erhoben und bezüglich des \nObjekts \"O......\" ausgeführt, dass sich dem behördlichen Verfahrensakt keine \nFeststellungen zur teilweisen seitlichen Nichteinfassung und zur Undichtheit der \nBodenplatte \nder \nFestmistlagerstätte \nentnehmen \nließen. \nDie \nvorgefundenen \nVerunreinigungen könnten auch auf den Transport des Lagerguts zurückzuführen sein. \nWeder der Güllebehälter noch die Bodenplatte der Festmistlagerstätte im Betriebsteil \n\"R........\" seien undicht gewesen, es sei auch kein Lagergut von der Festmistlagerstätte \nin oberirdische Gewässer abgelaufen. Der Beton der Bodenplatten sei zwar \naugenscheinlich rissig und in der Betriebsstätte \"R........\" oberflächlich teilweise schon \nzerstört. Gleichwohl seien beide Anlagen dicht i. S. v. undurchlässig. Die Risse seien \nnicht über 0,3 mm stark und auch nicht durchgehend. Auch der Güllebehälter sei nicht \nundicht gewesen. Der die Beweislast tragende Beklagte habe keinen Beweis dafür \nerbracht, dass eine Kürzung der Betriebsprämie rechtfertigende Umstände vorlägen. \nNicht nachvollziehbar sei zudem die Berechnung des Kürzungssatzes von 15 %. Der \nBescheid sei zumindest ermessensfehlerhaft. \nDer Beklagte hat im Klageverfahren die Einzelheiten der jeweiligen Verstöße dargelegt. \nIm Hinblick auf den Güllebehälter sei der Klägerin nach der Kontrolle des \nKontrollschachtes der Ringdrainage (Flüssigkeit mit leicht bräunlicher Verfärbung und \njaucheähnlichem Geruch) die Möglichkeit eröffnet worden, einen Nachweis \nvorzulegen, dass es sich um unbelastetes Niederschlagswasser handele. Dieser \nNachweis sei nicht erfolgt. Die Beweislast für die Dichtigkeit trage die Klägerin. Für die \nFeststellungen zu den Festmistlagerstätten hat der Beklagte auch auf die gefertigten \nFotos verwiesen. Ein Wiederholungsverstoß liege bei einer Wiederholung binnen \nJahresfrist vor, wenn der Betriebsinhaber auf den Verstoß hingewiesen worden sei und \ner die Möglichkeit gehabt habe, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des \nvorangegangenen Verstoßes zu treffen. \nMit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, \nder Klägerin über die gewährte Betriebsprämie für das Jahr 2013 hinaus einen Betrag \nin Höhe von 21.920,84 € zu gewähren. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei \ninsoweit rechtswidrig, als der Beklagte die der Klägerin gewährte Betriebsprämie für \ndas Jahr 2013 in Höhe von 15 % und nicht nur in Höhe von 9 % gekürzt habe. Die \nKlägerin habe für das Jahr 2013 Anspruch auf Gewährung einer nur um 9 % gekürzten \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nBetriebsprämie. Der bei der Vorortkontrolle vorgefundene Zustand an den \nFestmistlagerstätten \nstelle \neinen \nVerstoß \ngegen \ndie \nAnforderungen \nder \nBetriebsführung im Sinne des § 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 \ndar, weil die allgemeinen und besonderen Anforderungen der Sächsischen Dung- und \nSilagesickersaftanlagenverordnung (SächsDuSVO) an die Bauweise für Lagerstätten \nfür Festmist nicht eingehalten worden seien. Die Bewertung dieser Verstöße als \n\"mittlerer Verstoß\" sei rechtlich nicht zu beanstanden, sie folge der in Art. 71 Abs. 1 \nUnterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Kürzung bei \nFahrlässigkeit im Allgemeinen von 3 % des Gesamtbetrags der Betriebsprämie. Hier \nsehe auch die vom Beklagten verwendete, bundesweit geltende Bewertungsmatrix \neine Kürzung der Betriebsprämie beim ersten Verstoß in dieser Höhe vor. Die \nBewertung des Verstoßes als „mittlerer Verstoß\" mit der Folge der Kürzung der \nBetriebsprämie um 3 % sei bereits beim erstmalig festgestellten Verstoß im \nVororttermin am 27. September 2012 erfolgt und sei - unter Bezugnahme auf das Urteil \nder Kammer vom 27. September 2017 im Verfahren 4 K 243/15 (Seite 8 des \nUrteilsabdrucks) - rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits dieser eine Verstoß habe die \nvom Beklagten vorgenommene Kürzung der Betriebsprämie von 3 % getragen und \nführe nun dazu, im selben Verstoß einen Wiederholungsverstoß anzunehmen, da es \nsich bei diesem Verstoß genauso wie bei den vom Beklagten zu den \nFestmistlagerstätten festgestellten weiteren Verstößen um einen solchen aus dem \nBereich „Umwelt\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 \nhandele. Die Kürzungen für Verstöße aus einem Bereich der anderweitigen \nVerpflichtungen würden jedoch nicht kumuliert, was aus einem Umkehrschluss aus Art. \n71 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 folge. Nach dieser Vorschrift \nwerde nach mehreren Verstößen in Bezug auf verschiedene Bereiche der \nanderweitigen Verpflichtungen das Verfahren zur Kürzung der Betriebsprämie auf \njeden Verstoß getrennt angewandt. Aus dieser ausdrücklichen Regelung für mehrere \nVerstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche folge, dass eine Kumulation bei \nmehreren Verstößen im selben Bereich nicht stattfinde. Für die Feststellungen des \nBeklagten hinsichtlich der Dichtigkeit des Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälters \nhat das Verwaltungsgericht eine Grundlage für die vorgenommene Kürzung der \nBetriebsprämie verneint, da es hierzu an einer ordnungsgemäßen Beprobung und \nErgebnisauswertung fehle. Der Zustand der Bodenplatten im Betriebsteil \"R........\" und \nim Betriebsteil \"O......\" stelle aber einen Verstoß gegen die Anforderungen der \nBetriebsführung im Sinne des § 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) 73/2009 dar, \nweil die allgemeinen und besonderen Anforderungen der SächsDuSVO an die \nBauweise für Lagerstätten für Festmist hier nicht eingehalten worden seien. Für den \n\n \n \n6\nBetriebsteil \"R........\" zeige das Foto auf Blatt 70 der Verwaltungsakte deutlich, dass die \nBodenplatte der Festmistlagerstätte Risse aufweise. Auch für die Bodenplatte der \nFestmistlagerstätte im Betriebsteil \"O......\" zeigten Fotos (Blatt 178 bis 182 der \nVerwaltungsakte) die vorhandenen Risse. Hier sei der Beklagte nicht verpflichtet, \nkonkrete Undichtigkeiten, durchgehende Risse oder ein Austreten von Jauche \nfestzustellen, um von einem Verstoß gegen die Grundanforderungen der \nBetriebsführung auszugehen. Der nach Nummer 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 \nSächsDuSVO geforderte Zustand einer Bodenplatte in einer Festmistanlage sei \"dicht\" \nund ''wasserundurchlässig\". Diesen Zustand habe die Bodenplatte der Festmistanlage \nnicht gehabt. Sie sei weder dicht noch wasserundurchlässig gewesen, da in ihre Risse \nFlüssigkeiten und Wasser in den Beton hätten eindringen können. Es komme nicht \ndarauf an, ob Flüssigkeiten/Wasser die Bodenplatte tatsächlich bis in das \ndarunterliegende Erdreich hätten durchdringen können. Die vom Beklagten \nfestgestellten weiteren Verstöße bei den Festmistlagerstätten und ihre sich hieraus \naufgrund der Bewertung des Beklagten ergebenden Kürzungsbeträge würden sich nur \ndeswegen nicht auswirken, weil sie im Zusammenhang mit den anderen Verstößen als \nein Verstoß anzusehen seien. Der Beklagte habe den Kürzungsbetrag zu hoch \nberechnet. Die Zusammenfassung verschiedener Verstöße aus einem Bereich, hier \n\"Umwelt\", gegen die Grundanforderungen als ein Verstoß führe dazu, dass bei der \nBerechnung der Höhe der Kürzung im Wiederholungsfall nach Art. 71 Abs. 5 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 der erstmals zur Kürzung angewendete Prozentsatz - \nhier die aus den erstmaligen Verstößen festgesetzten 3 % - nur einmal mit dem Faktor \n3 multipliziert werden könne. Der Beklagte habe den Kürzungsbetrag von 15 % jedoch \nfehlerhaft und rechtswidrig durch eine Kumulation berechnet. Denn er habe zum einen \nalle festgestellten Verstöße einzeln seiner Berechnung zugrunde gelegt, was dem \nPrinzip der Wertung verschiedener Verstöße aus einem Bereich als ein Verstoß \nwiderspreche. Zum anderen habe er die in den beiden Betriebsteilen der Klägerin im \nJahr 2012 zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefundenen Vorortkontrollen und die \ndabei getroffenen Feststellungen als Wiederholung auch für den jeweils nicht \nkontrollierten Betriebsteil gewertet und sei so zu einer mehrfachen Multiplikation mit \ndem Faktor 3 gelangt, was dem Betriebsbegriff aus Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) \nNr. 73/2009 widerspreche. Den sich so ergebenden Prozentsatz habe der Beklagte \ndann auf die höchstzulässigen 15 % zurückgeführt, statt die Kürzung zulässigerweise \nauf 9 % zu bemessen. \nGegen das dem Beklagten am 24. August 2018 zugestellte Urteil hat dieser mit am \n18. September 2018 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz die \n9 \n\n \n \n7\nZulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 18. Oktober \n2018 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020, der dem Beklagten \nam 4. Juni 2020 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. \nZur Begründung der Berufung trägt der Beklagte mit am 8. Juni 2020 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass das Verwaltungsgericht \nfehlerhaft eine Sanktionierung nur in Höhe von 9 % in Ansatz gebracht habe. \nAnders als bei erstmaligen Verstößen, bei denen nach Art. 70 Abs. 6 der Verordnung \n(EG) Nr. 1122/2009 verschiedene Verstöße aus demselben Rechtsbereich (hier: \nUmwelt) wie ein Verstoß zu behandeln seien, sei dies bei Sanktionen für \nWiederholungsverstöße \nnicht \nder \nFall. \nVom \nEU-Gesetzgeber \nsei \nbei \nWiederholungsverstößen die Berechnung der Sanktion nach Art. 71 Abs. 5 und 6 der \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehen, sodass bei Feststellung eines \nWiederholungsverstoßes der für den Wiederholungsverstoß festgesetzte Prozentsatz \nnach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von im Regelfall 3 % mit dem \nFaktor drei zu multiplizieren sei. Bei einem Wiederholungsverstoß, der mit einem \nKürzungsprozentsatz von 3 % bewertet werde, ergebe sich ein Kürzungsprozentsatz \nvon 9 % für diesen Verstoß. Nach Art. 71 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 \nseien \nim \nFall \neines \nWiederholungsverstoßes, \nder \nmit \neinem \nanderen \nWiederholungsverstoß zusammentreffe, die Kürzungsprozentsätze dieser beiden \nWiederholungsverstöße miteinander zu addieren. Wiederholungsverstöße im selben \nRechtsbereich Umwelt seien nicht wie ein „einheitlicher Verstoß\" zu betrachten, \nsondern es erfolge erst eine getrennte Bewertung jedes Verstoßes, der im Regelfall zu \neiner Kürzung von 3 % der Bewilligungssumme führe. Dann werde der einzelne \nKürzungsprozentsatz für jeden Verstoß für sich genommen mit drei multipliziert, so \ndass sich im Regelfall ein Kürzungsprozentsatz von 9 % für den einzelnen Verstoß im \nBereich „Umwelt\" ergebe. Liege ein weiterer Wiederholungsverstoß im Rechtsbereich \nUmwelt vor, weil gegen eine andere rechtliche Anforderung dort im Wiederholungsfall \nverstoßen wurde, werde dieser weitere Verstoß wieder erst einmal getrennt bewertet \nund dann mit drei multipliziert. Diese Vorgehensweise sei eindeutig in Art. 71 Abs. 5 \nder Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Während Art. 71 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1122/2009 noch eine Grundsatzregelung für (erstmalige) Verstöße regele, \nwonach nur die Verstöße in mehreren Rechtsbereichen getrennt bewertet und dann \naddiert würden, betreffe Art. 71 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 davon \nzu trennende nicht erstmalige Verstöße - also Wiederholungsverstöße -, für die die \nSanktionierung anders zu berechnen sei und im Ergebnis eine Addition der \n10 \n11 \n\n \n \n8\nKürzungsprozentsätze \nfür \ndie \neinzelnen \nWiederholungsverstöße \ndesselben \nRechtsbereichs geregelt werde. Ein \"wiederholter Verstoß\" sei in Art. 47 Abs. 1 der \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 legal definiert. Die Klägerin habe im Rechtsbereich \nUmwelt gegen Vorgaben der Nitratrichtlinie und der SächsDuSVO verstoßen. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen mindestens zwei als \nWiederholungsverstöße zu wertende Verstöße vor, die bereits eine Kürzung der \nBetriebsprämie um 15 % rechtfertigten. \n§ 6 Abs. 1 SächsDuSVO i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO sehe \nbetriebliche Anforderungen zur baulichen Gestaltung einer Festmistlagerstätte vor. Die \nBodenplatte der Festmistlagerstätte müsse dicht sein und die Festmistlagerstätte \nmüsse (insgesamt) seitlich umfasst sein, um den Austritt von Lagergut und das \nEindringen von Oberflächenwasser (im Regelfall Regenwasser) in die Lagerstätte zu \nverhindern. Jede Zuwiderhandlung gegen eine der in Nr. 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 \nSächsDuSVO genannten Anforderungen begründe einen CC-Verstoß, unabhängig \ndavon, ob beide Falllagen erfüllt seien oder nur eine davon. Zwar seien die Kontrollen \nvom 12. Januar 2012 und vom 27. September 2012 in den jeweiligen Betriebsteilen als \neinheitliche Kontrolle zu werten, sodass entgegen der Ausführungen im angefochtenen \nBescheid hierin ein einheitlicher Verstoß und auch noch kein Wiederholungsverstoß zu \nsehen sei; durch die Kontrolle am 2. September 2013 seien aber dieselben baulichen \nMängel \nan \nbeiden \nFestmistlagerstätten \nfestgestellt \nworden, \nsodass \nein \nWiederholungsverstoß vorliege. \nEin weiterer Verstoß liege dadurch vor, dass bei den Kontrollen der beiden Betriebsteile \nin den Jahren 2012 und 2013 jeweils ein \"Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne \nEindringen in das Grundwasser/oberirdische Gewässer oder die Kanalisation\" \nfestgestellt worden sei, womit eine „wiederholte Zuwiderhandlung (in zwei Fällen) \ngegen diese Anforderung\" vorliege, die als ein Wiederholungsverstoß auch in Bezug \nauf diese Anforderung anzusehen sei und wiederum zu einer Kürzung der \nBetriebsprämie 2013 von 9 % führe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsDuSVO müssten \nDung- und Silageanlagen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten \nund betrieben werden, dass Dung oder Silagesickersäfte nicht austreten können. Auch \ndie Lagerkapazität müsse nach § 4 Abs. 1 bis 3 SächsDuSVO ausreichend sein, \nsodass alle Ablagerungen sicher aufgenommen würden und kein Überlaufen oder \nAuslaufen bzw. Übertritt dieser wassergefährdenden Stoffe erfolgen könne. Damit \nwürden Vorgaben zum \"tatsächlichen Betrieb der Anlage\" gemacht. Diese Anforderung \nan die Betriebsführung stelle eine Qualifikation zu den Anforderungen an die baulichen \n12 \n13 \n\n \n \n9\nAnlagen einer Festmistlagerstätte gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 6 \nAbs. 1 SächsDuSVO dar. \nAuch bezüglich der Dichtigkeit des runden Güllebehälters im Betriebsteil „R........\" sei \nim \nBewilligungsbescheid \nvom \n17. \nDezember \n2013 \nzutreffend \nein \nWiederholungsverstoß festgestellt worden. Dies ergebe sich aus den Berichten zu den \nKontrollen vom 2. September 2013 und vom 27. September 2012. Es spreche eine \nsehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im September 2013 dieselbe Undichtigkeit \ndes Güllebehälters vorgelegen habe, die bereits im Antragsjahr 2012 festgestellt \nworden sei und die von der Klägerin nicht beseitigt bzw. deren Beseitigung auch nicht \nin Auftrag gegeben worden sei. Der Analysebericht vom 15. Januar 2013 spreche – \nauch wenn die Untersuchung nicht umfassend fachgerecht durchgeführt worden sei - \nfür eine Belastung mit organischem Abwasser wie Phosphor, Ammoniumnitrat \n(Stickstoff) und Nitrat in erheblicher Weise. Daneben habe die Klägerin nicht belegen \nkönnen, dass sie eine ordnungsgemäße Dichtigkeitsprüfung mit Wasser entsprechend \nden Vorgaben für solche Dichtigkeitsprüfungen nach der einschlägigen DIN-Norm an \ndem besagten Güllebehälter vorgenommen habe oder die Undichtigkeit des \nGüllebehälters, die bereits nachweislich im Antragsjahr 2012 vorgelegen habe, \nbeseitigt worden sei. Nach einer vom Beklagten zur Akte gereichten Stellungnahme der \nunteren Wasserbehörde sei der Güllebehälter im Jahr 2014 abgedichtet und nach \nanschließender Prüfung im Jahr 2015 wieder freigegeben worden. Die Undichtigkeit des \nGüllebehälters im Betriebsteil „R........\" sei mit der angemessenen Regelsanktion von 3 % \nzu belegen. Bei einer ordnungsgemäß vorgenommenen Multiplikation diese Regelsanktion \nmit drei aufgrund des Wiederholungsverstoßes und anschließender Addition mit den \nKürzungssätzen der anderen Sanktionen für Wiederholungsverstöße sei im Ergebnis ein \nKürzungsprozentsatz von 27 % rechtmäßig. \nHingewiesen hat der Beklagte auf die Bewertungsmatrix des Freistaats Sachsen für \nVerstöße gegen die Nitratrichtlinie 2013 sowie auf die Programmbeschreibung \nSanktionsarithmetik Cross Compliance (Stand 30. August 2013). \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2018 - 4 K \n1570/15 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \n14 \n15 \n16 \n17 \n \n\n \n \n10 \ndie Berufung zurückzuweisen. \nRechtsirrig gehe der Beklagte davon aus, dass gemäß Art. 71 Abs. 1, 5 und 6 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Fall eines Wiederholungsverstoßes, der mit einem \nanderen Wiederholungsverstoß zusammentreffe, die Kürzungsprozentsätze dieser \nbeiden Wiederholungsverstöße zu addieren seien, jedoch nicht über einen \nKürzungsprozentsatz von 15 % hinaus. Nach Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. \n1122/2009 würden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert, wenn ein \nwiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen \nwiederholten Verstoß festgestellt werde. Bereits nach dem Wortlaut der Verordnung - \n„anderen“ - setze die Addition getrennt zu bewertender Verstöße einen anderen \nVerstoß voraus; das könne nur ein Verstoß in einem von dem wiederholten Verstoß \nverschiedenen Rechtsbereich - eben in einer anderen Grundanforderung an die \nBetriebsführung (GAB) - sein. Nur dieses rechtliche Verständnis harmoniere mit der \nRegelung in Art. 71 Abs. 1 bis 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wonach bei \nFeststellung mehrerer Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen \nVerpflichtungen das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf \njeden Verstoß getrennt angewandt werde. Dabei würden die sich ergebenden \nKürzungsprozentsätze addiert, die höchstmögliche Kürzung dürfe jedoch 5 % des in \nArt. 70 Abs. 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Eine andere Bewertung \nergebe sich nicht aus dem Verweis auf Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, \nvielmehr gelte gemäß Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein Verstoß gegen \neine Norm, die auch eine Anforderung darstelle, als ein einziger Verstoß; diese \nRegelung unterscheide nicht zwischen Erst- bzw. wiederholtem Verstoß. Art. 71 Abs. \n6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei daher dahingehend auszulegen, dass eine \nAddition nur dann in Betracht komme, soweit es sich nicht um Verstöße desselben \nBereichs der anderweitigen Verpflichtungen handele. Insoweit sei nicht zu \nbeanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Festmistlagerstätten in \nden beiden Betriebsteilen vom Vorliegen eines (einheitlichen) Wiederholungsverstoßes \nausgegangen sei. Weitere Widerholungsverstöße hätten nicht vorgelegen. Ein solcher \nlasse sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit der behaupteten und durch die \nKlägerin in Abrede gestellten \"Undichtigkeit des Güllebehälters im Betriebsteil 'R........'\" \nbegründen, ein solcher Verstoß sei nicht nachweisbar, zumal nach einer weiteren \nDichtheitsprüfung vom 27. Mai 2015 die Nutzungsuntersagung durch Bescheid des \nLandratsamtes B...... vom 29. September 2015 widerrufen worden sei. Sie - die \nKlägerin - erfülle dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der \n18 \n\n \n \n11 \nBetriebsprämie; für das Vorliegen von daran anknüpfenden Kürzungstatbeständen sei \nder Beklagte beweispflichtig. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (für das vorliegende \nsowie das Klageverfahren 4 K 243/15) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sein Bescheid vom 17. Dezember \n2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2015 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer um weniger als 15 % \ngekürzten \nBetriebsprämie \nfür \ndas \nJahr \n2013. \nDie \ndokumentierten \nWiederholungsverstöße rechtfertigen eine Kürzung der Betriebsprämie um 15 %. \n1. Rechtliche Grundlage für den Bescheid vom 17. Dezember 2013 über die \nGewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 ist die bis zum 31. Dezember 2013 \ngeltende Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. \nBei der der Klägerin auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Verordnung \n(EG) Nr. 73/2009 durch den Beklagten gewährten Betriebsprämie folgt aus Art. 4 ff. \nund Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Befugnis des Beklagten zur Kürzung der \nPrämie bei Nichterfüllung von Grundanforderungen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung \n(EG) Nr. 73/2009 (Grundlegende Anforderungen) muss ein Betriebsinhaber, der \nDirektzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach \nAnhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen \nZustand gemäß Artikel 6 erfüllen. \nNach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Kürzungen und \nAusschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen) wird der \nGesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Art. 7, 10 und 11 diesem \nBetriebsinhaber \ngewährt \nwurde \noder \nzu \ngewähren \nist, \nnach \nden \nDurchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen, wenn die \nGrundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n12 \nlandwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr \n(nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht \nerfüllt werden und wenn dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder \nUnterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den \nBeihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Nach Art. 24 Abs. 1 \nVerordnung (EG) Nr. 73/2009 (Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und \nAusschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen) werden \nDurchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Art. 23 \nerlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie \ndie Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. \nGemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Kürzung \nbei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. \nVorsätzliche Verstöße führen zu einer Kürzung von mindestens 20 % (Art. 24 Abs. 3 \nVerordnung [EG] Nr. 73/2009). \nDie erlassenen Durchführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. \n1122/2009 (in Kraft bis 31. Dezember 2014; gem. Art. 43 Satz 2 Buchst. a Delegierte \nVerordnung [EU] Nr. 640/2014 gilt sie weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, \ndie für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden). \nNach Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ein „wiederholter“ Verstoß die \nNichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß \nArt. 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei \nKalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß \nhingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen \nMaßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. \nDie eine Kürzung gemäß Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) 73/2009 rechtfertigenden \nGrundanforderungen an die Betriebsführung sind nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) \n73/2009 in den in der Anlage II der Verordnung unter anderem für den Bereich Umwelt \ngenannten Rechtsvorschriften festgelegt. Nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 73/2009 \ngelten die in dem genannten Anhang aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien \nso, wie sie von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden. Anhang II Buchst. A Nr. 4 \nVerordnung (EG) 73/2009 führt für den Bereich Umwelt Art. 4 und 5 der Richtlinie \n91/676/EWG \nzum \nSchutz \nvor \nGewässerverunreinigung \ndurch \nNitrat \naus \nlandwirtschaftlichen Quellen auf. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie \n91/676/EWG haben die Mitgliedstaaten Regeln der guten fachlichen Praxis in der \nLandwirtschaft aufzustellen, die Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens \n25 \n26 \n\n \n \n13 \ndie im Anhang II Buchst. A enthaltenen Punkte umfassen. Dort sind als Mindestregeln \nder guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Nummer 5 Regeln über \nFassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, \neinschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch \nEinleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem \nPflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in \nOberflächengewässer genannt. Nach § 4 der bis zum 7. August 2013 geltenden \nFassung \ndes \nSächsischen \nWassergesetzes \nvom \n21. \nJuli \n1998 \n(SächsGVBI 1998, Seite 373) wurde die oberste Wasserbehörde ermächtigt, \nVorschriften zur Durchführung der bindenden Rechtsakte der Europäischen \nGemeinschaft \nzu \nerlassen. \nDavon \nhatte \ndas \n(seinerzeitige) \nSächsische \nStaatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft mit der Sächsischen Dung- und \nSilagesickersaftanlagenverordnung \n(SächsDuSVO) \nvom \n26. \nFebruar \n1999 \n(SächsGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 \n(SächsGVBl. S. 503, 556, in Kraft bis zum 23. März 2018) Gebrauch gemacht, wobei \nin § 1 SächsDuSVO ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie der Umsetzung \nder Richtlinie 91/676/EWG dient, so dass sie die Grundanforderungen an die \nBetriebsführung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) 73/2009 \nausgestaltet. Ziel der Richtlinie 91/676/EWG ist nach deren Art. 1, die durch Nitrat aus \nlandwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu \nverringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen, so dass - \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Anforderungen in der \nAnlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO angesichts des ausdrücklich formulierten Ziels \nauch als vorbeugende Vorgaben zu verstehen sind. \n2. In tatsächlicher Hinsicht sind die im Betrieb der Klägerin durch den Beklagten \nfestgestellten Verstöße gegen die dargelegten Anforderungen und die jeweiligen \nBewertungen nicht zu beanstanden, soweit sie die bauliche Gestaltung der \nFestmistlagerstätten und die Lagerung von Festmist betreffen. \n2.1. Verstoßen hat die Klägerin gegen die Vorgaben für die bauliche Gestaltung von \nFestmistlagerstätten. Für Lagerstätten bestimmt § 6 Abs. 1 i. V. m. Nummer 6 der \nAnlage zur SächsDuSVO deren bauliche Gestaltung in Ergänzung zu § 2 \nSächsDuSVO, wonach Dung- und Silagesickersaftanlagen so beschaffen sein und so \neingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass Dung oder \nSilagesickersäfte nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die \nzu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend \n27 \n28 \n\n \n \n14 \nwiderstandsfähig sein. Undichtheiten aller Anlagenteile und austretende Stoffe müssen \nschnell und zuverlässig erkennbar sein. Gemäß § 6 Abs. 1 SächsDuSVO ergeben sich \nbesondere Anforderungen an die Bauweise der Dung- und Silagesickersaftanlagen \naus der Anlage oder aus gleichwertigen Bestimmungen im Sinne von § 3. Nach \nNummer 6 der Anlage (Besondere Anforderungen an die Bauweise von Lageranlagen \nfür Festmist) sind Anlagen zum Lagern von Festmist mit einer dichten und \nwasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Besteht die Bodenplatte aus Beton, \nist diese gemäß DIN 1045 (Stand 07/1988), DIN 1045/A 1 (Stand 12/1996) zu errichten. \nUm ein Abfließen der Jauche zu verhindern, ist die Bodenplatte seitlich einzufassen \nund gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu \nschützen. Ob tatsächlich Festmist außerhalb der Festmistanlage gelagert wurde, spielt \ndemnach keine Rolle. \nGegen das Gebot, die Bodenplatte der Festmistanlage im Betriebsteil \"R........\" seitlich \neinzufassen, \nhat \ndie \nKlägerin \nwiederholt \nverstoßen. \nDie \nentsprechenden \nFeststellungen des Beklagten infolge der Vororttermine vom 27. September 2012 und \nvom 2. September 2013 korrelieren mit den jeweiligen Kontrollberichten und den zur \nDokumentation gefertigten Fotos (vgl. BI. 151 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K \n243/15 sowie Bl. 71 Verwaltungsakte für das vorliegende Verfahren). Auf diesen Fotos \nist erkennbar, dass die vorgeschriebene seitliche Einfassung teilweise fehlt, die \nAblagerung von Mist dadurch nicht auf den Bereich der Bodenplatte begrenzt wurde \nund das Ablaufen von Jauche in den Boden - was vermieden werden soll - möglich ist. \nBei diesen Verstößen handelt es sich auch um einen wiederholten Verstoß gemäß \nArt. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, da die Nichteinhaltung derselben \nAnforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Art. 4 mehr als einmal \ninnerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festzustellen \nist. Die Klägerin wurde auf den ersten festgestellten Verstoß im Jahr 2012 auch \nhingewiesen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 29. November \n2012 (Bl. 117 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15), mit dem ihr eine Kopie des \nKontrollberichts vom 17. Oktober 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, in dem u.a. der \nVerstoß gegen das Prüfkriterium \"Ortsfeste Festmistlagerstätten dicht und seitlich \neingefasst\" erfasst wurde. Dass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, die erforderlichen \nMaßnahmen zur Abstellung dieses Verstoßes zu treffen, ergibt sich weder aus ihrem \nVortrag noch sonst aus dem Inhalt der Akten. \n29 \n30 \n\n \n \n15 \nAusgehend von der Einordnung der Verstöße als Regelverstöße, die gemäß Art. 71 \nAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um 3 % nach sich ziehen, \nresultiert aus der Multiplikation mit Faktor drei gemäß Art. 71 Abs. 5 Verordnung (EG) \nNr. 1122/2009 eine Kürzung um 9 %. Für den Senat waren keine Umstände erkennbar, \ndie gegen die Einordnung als Regelverstoß mit dem resultierenden Kürzungssatz von \n3 % sprechen könnten. \nDass die Beklagte darüber hinaus die Bodenplatten der Festmistlagerstätten in den \nBetriebsteilen \"R........\" und \"O......\" wegen vorhandener und dokumentierter Risse als \nundicht angesehen hat, bedarf zwar keiner näheren Erörterung, da bereits die \nunzureichende seitliche Einfassung die Annahme eines Wiederholungsverstoßes bei \ndiesem Prüfkriterium rechtfertigt. Es spricht aber viel dafür, dass die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) zutreffen. Angesichts der bei den \nVerwaltungsakten \nbefindlichen \nFotos \nund \nder \nvom \nBeklagten \ngetroffenen \nFeststellungen in den Prüfberichten ist davon auszugehen, dass der Beton Risse \naufwies, die größer als 0,3 mm waren. Wegen des mit den Regelungen verfolgten \nVorsorgekonzepts dürfte eine Bodenplatte auch bereits dann \"undicht\" sein, wenn sie \nüber solche Risse verfügt und Jauche in sie eindringen kann. Eines \"Durchlaufens\" von \nJauche in den Boden bedarf es wohl nicht. Auch bei diesen Verstößen handelt es sich \num einen wiederholten Verstoß, da die Nichteinhaltung derselben Anforderung, \nderselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb \neines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festzustellen ist. Die \nKlägerin wurde auf den ersten festgestellten Verstoß im Jahr 2012 auch hingewiesen: \nFür den Betriebsteil \"O......\" ergibt sich dies aus dem Schreiben des Beklagten vom \n1. März 2012 (Bl. 63 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15) und für den \nBetriebsteil \"R........\" aus dem Schreiben vom 29. November 2012 (Bl. 117 \nVerwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15), mit denen auch Kopien der jeweiligen \nKontrollberichte 12. Januar 2012 bzw. vom 17. Oktober 2012 zur Kenntnis gegeben \nwurden und in denen u. a. der Verstoß gegen das Prüfkriterium \"Ortsfeste \nFestmistlagerstätten dicht und seitlich eingefasst\" erfasst wurde. Die gleichen Verstöße \nwurden bei der Prüfung am 2. September 2013 festgestellt. Ausgehend von einer \nEinordnung der Verstöße als Regelverstöße gemäß Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) \nNr. 1122/2009 (Kürzung um 3 %) folgt aufgrund des Wiederholungsverstoßes \n(Multiplikation mit Faktor drei) eine Kürzung um 9 %. Für den Senat waren auch hier \nkeine Umstände erkennbar, die gegen die Einordnung als Regelverstoß (Kürzungssatz \n3 %) sprechen könnten. \n31 \n32 \n\n \n \n16 \n2.2. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Anforderungen dahingehend verstoßen, \ndass Lagergut außerhalb der dazu bestimmten Lagerstätten gelagert wurde. Neben \nden Bestimmungen zur baulichen Beschaffenheit von Lagerstätten bestimmt § 2 \nSächsDuSVO auch, dass Dung- und Silagesickersaftanlagen so unterhalten und \nbetrieben werden müssen, dass Dung oder Silagesickersäfte nicht austreten können. \nEntsprechend den Bewertungen des Beklagten sind die Pflichten für den baulichen \nZustand und für das ordnungsgemäße Betreiben nicht identisch, es handelt sich \nvielmehr um jeweils gesondert zu beachtende Vorgaben, da unabhängig vom \nordnungsgemäßen baulichen Zustand einer Anlage allein durch fehlerhafte \nHandhabung des Lagergutes (insbesondere Lagerung außerhalb der Anlage) ein \nEindringen von Schadstoffen in geschützte Gewässer möglich ist, was vermieden \nwerden soll, wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 91/676/EWG ergibt. Maßgeblich ist \ndanach allein (unabhängig von der konkreten Ursache), dass eine Lagerung von \nFestmist außerhalb der eigentlichen Lagerstätte wiederholt erfolgte bzw. nicht beseitigt \nwurde. \nGegen die Vorgaben zum sachgerechten Ablagern von Dung hat die Klägerin im \nBetriebsteil \"O......\" wiederholt verstoßen. Die entsprechenden Feststellungen des \nBeklagten infolge der Vororttermine vom 12. Januar 2012 und vom 2. September 2013 \nkorrelieren mit den jeweiligen Kontrollberichten und den zur Dokumentation gefertigten \nFotos (vgl. BI. 71 bis 79 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15 sowie Bl. 69, 153, \n159 Verwaltungsakte für das vorliegende Verfahren). Auch im Betriebsteil \"R........\" \nwurden bei den jeweiligen Prüfungen am 27. September 2012 und am 2. September \n2013 entsprechende Verstöße dokumentiert (vgl. BI. 151 Verwaltungsakte zum \nVerfahren 4 K 243/15 sowie Bl. 172 bis 176, 183 Verwaltungsakte für das vorliegende \nVerfahren). \nBei diesen Verstößen handelt es sich ebenfalls um einen wiederholten Verstoß gemäß \nArt. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, da die Nichteinhaltung derselben \nAnforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal \ninnerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festzustellen \nist. Die Klägerin wurde auf den ersten Verstoß auch hingewiesen. Dies ergibt sich für \nden Betriebsteil \"O......\" aus dem Schreiben des Beklagten vom 1. März 2012 (Bl. 63 \nVerwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15), mit dem der Klägerin eine Kopie des \nKontrollberichts vom 12. Januar 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, in dem u. a. der \nVerstoß gegen das Prüfkriterium \"Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne \nEindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation\" erfasst wurde. Im \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n17 \nPrüfprotokoll (Bl. 95 Verwaltungsakte) wurde die Klägerin zudem ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass ein Ab- und Überlaufen auszuschließen sei und übergelaufene \nMengen aufzunehmen seien. Auch dem Prüfprotokoll für den Betriebsteil \"R........\" vom \n27. September 2012 ist ein \"Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins \nGrundwasser/oberirdische Gewässer oder Kanalisation\" zu entnehmen (Bl. 205 \nVerwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15). Dass die Klägerin keine Möglichkeit \nhatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des vorangegangenen \nVerstoßes bzw. zur Vermeidung einer Wiederholung zu treffen, ergibt sich weder aus \nihrem Vortrag noch sonst aus dem Inhalt der Akten. \nAuch diese Verstöße bedingen als Regelverstöße gemäß Art. 71 Abs. 1 Verordnung \n(EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um 3 %, aufgrund der Wiederholung resultiert aus \nder Multiplikation mit Faktor drei gemäß Art. 71 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 \neine Kürzung um 9 %. Für den Senat waren wiederum keine Umstände erkennbar, die \ngegen die Einordnung als Regelverstoß mit dem resultierenden Kürzungssatz von 3 % \nsprechen könnten. \nEine andere (höhere) Bewertung folgt nicht daraus, dass der Beklagte in den beiden \nBetriebsteilen insgesamt drei Prüfungen durchgeführt hat, insbesondere ergibt sich \nhieraus keine mehrfache Wiederholung eines Verstoßes. Der Beklagte hat im \nBerufungsverfahren (anders als noch bei Bescheiderlass) zutreffend ausgeführt, dass \ndie beiden Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 in den verschiedenen Betriebsteilen der \nKlägerin nicht als selbstständige Kontrollen zu werten sind, was sich aus dem einheitlichen \nBetriebsbegriff des Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des Art. 53 Abs. \n2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ergibt, wonach der Betrieb die Gesamtheit der \nvom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben \nMitgliedsstaats befinden, darstellt. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sind im Regelfall die \ngesamte Fläche des Betriebs im Rahmen eines einzelnen Kontrollbesuchs zu kontrollieren. \nDiesen Vorgaben zum „einheitlichen Betriebsbegriff\" würde es widersprechen, wenn man \nKontrollen von lediglich verschiedenen Betriebsteilen innerhalb eines Kalenderjahres als \nselbstständige Kontrollen ansieht. \n2.3. Ob im Hinblick auf die Dichtigkeit des runden Güllebehälters im Betriebsteil \n„R........\" \nim \nBewilligungsbescheid \nvom \n17. \nDezember \n2013 \nein \nweiterer \nWiederholungsverstoß \nnachvollziehbar \nfestgestellt \nwurde, \nbedarf \nkeiner \nabschließenden Beurteilung, da aus den Wiederholungsverstößen in Nrn. 2.1 und 2.2 \n(bei Addition) eine Kürzung um insgesamt 18 % (2 x 9%) resultiert, die maximale \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n18 \nKürzung gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Art. 71 \nAbs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei wiederholten fahrlässigen Verstößen jedoch \nhöchstens 15 % beträgt. \n3. Die im Fall der Klägerin von dem Beklagten berücksichtigten Wiederholungsverstöße \nrechtfertigen eine Kürzung der Betriebsprämie um 15 %. \n3.1. Dies ergibt sich aus den für die Berechnung der Kürzung der Betriebsprämie \nmaßgeblichen Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009: \nArtikel 70 \nAllgemeine Grundsätze und Definitionen \n(1) Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 \nAnwendung. \n(2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung \n(EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger \nVerpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. \n1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß \nArtikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen \nEinreichung des Sammelantrags. \n(3) … \n(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder \nKontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der \nzuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur \nKenntnis gelangt sind. \n(5) … \n(6) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen \nRechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen \nVerpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der \nKürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger \nVerstoß anzusehen. \n(7) Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt \nals ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt \nder Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs. \n(8) … \nArtikel 71 \nAnwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit \n(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers \nzurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung \nvorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des \nGesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8. \n… \n(2) … \n39 \n40 \n\n \n \n19 \n(3) … \n(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der \nanderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 \ngeregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß \ngetrennt \nangewandt. \nDabei \nwerden \ndie \nsich \nergebenden \nKürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch \n5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. \n(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 \nwird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 \ndes vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte \nProzentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. \nZu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach \nArtikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem \nwiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm \nangewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der \nMultiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den \nvorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche \nKürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten \nGesamtbetrags nicht übersteigen. \n… \n(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß \noder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich \nergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 \nUnterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 \nAbsatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten. \nNach diesen Regelungen ist bei wiederholten fahrlässigen Verstößen eine Addition der \neinzelnen Verstöße vorzunehmen, auch wenn diese demselben Bereich zuzurechnen \nsind. \nDafür spricht bereits der Wortlaut von Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, \naus dem sich keine Einschränkung dafür ergibt, dass bei einem Zusammentreffen von \n(wiederholten) Verstößen aus demselben Bereich eine Addition zu unterbleiben hat. \nAusgehend von den Erwägungen, die Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 \nvorangestellt sind, sind keine Ansatzpunkte erkennbar, die für eine einschränkende \nAuslegung von Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sprechen könnten. \nDie systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergibt \nsich aus der Regelung in Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine \neinschränkende Auslegung für Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Art. 70 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 enthält allgemeine Grundsätze und Definitionen, ohne \njedoch Einzelheiten der Kürzungen zu regeln. Die Einzelheiten für fahrlässige Verstöße \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n20 \nergeben sich aus Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, für vorsätzliche Verstöße \naus Art. 72 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. \nIm Hinblick auf die fahrlässigen Verstöße beziehen sich die Absätze 1 bis 4 von Art. 71 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf erstmalige Verstöße (Absatz 1: Prozentsatz der \nKürzung, Absätze 2 und 3: Besonderheiten bei bestimmten mitgliedsstaatlichen \nRegelungen nach Art. 23 f. Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Absatz 4: Kumulation \nmehrerer Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche, höchstmögliche Kürzung \n5 %). Nur die Absätze 5 und 6 von Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regeln \nhingegen den Umgang mit wiederholten fahrlässigen Verstößen (Absatz 5) bzw. die \nKumulation wiederholter fahrlässiger Verstöße mit anderen (ggf. wiederholten) \nfahrlässigen Verstößen (Absatz 6). \nSoweit Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf Art. 71 Abs. 1 der \nVerordnung Bezug nimmt, führt dies zu einer geringeren Anzahl bei einer Kürzung zu \nberücksichtigender Verstöße, wenn von den Verstößen verschiedene Rechtsakte oder \nNormen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen betroffen sind. Die \ndurch Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgte Beschränkung (nur ein in \nAnsatz zu bringender Verstoß je Bereich) findet seine Fortsetzung in Art. 71 Abs. 4 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei der Kumulation erstmaliger Verstöße, da nur \nerstmalige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche addiert (und gleichzeitig auf \nmaximal 5 % beschränkt) werden. \nDemgegenüber beinhalten die Absätze 5 und 6 der Art. 71 Verordnung (EG) \nNr. 1122/2009 ein solches Privileg nicht - weder wird dies durch Art. 70 Verordnung \n(EG) Nr. 1122/2009 eröffnet noch sonst durch eine Beschränkung der bei der Addition \nzu berücksichtigenden Verstöße zum Ausdruck gebracht. Vielmehr regelt Art. 71 \nAbs. 5 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wie der Kürzungsprozentsatz \nfestzulegen ist, wenn bei der erstmaligen Feststellung dieses Verstoßes wegen einer \nVerfahrensweise nach Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kein \nKürzungsprozentsatz bestimmt wurde. Erst im Fall der Wiederholung kommt dem \nProzentsatz des vorher \"unselbstständigen\" Verstoßes Bedeutung zu, was sich aus \ndem Wortlaut \"der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung \noder Norm angewendet worden wäre\" ergibt. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, \nwenn der Gedanke von Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch auf \nwiederholte fahrlässige Verstöße Anwendung fände. \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n21 \nAuch sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift nicht für eine einschränkende \nAuslegung. Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist eine Durchführungsbestimmung \nfür die grundlegenden Regelungen in Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. \nGemäß Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Kürzung bei \nFahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Dass ein \nwiederholter Verstoß außer Betracht zu bleiben hat, wenn ein weiterer (wiederholter) \nVerstoß gegen verschiedene Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs vorliegt, \nwird auch nicht in Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Insbesondere folgt \ndies nicht aus Absatz 1 Unterabs. 1, wonach der Gesamtbetrag der Direktzahlungen \nnach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen wird, \nwenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten \nlandwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr \n(nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht \nerfüllt werden und wenn dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder \nUnterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den \nBeihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. \nDie Regelungen von Art. 70 Abs. 6 und Art. 71 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 \nbezwecken mithin, dass bei der erstmaligen Feststellung von Verstößen die \nfinanziellen Folgen durch eine Kürzung der Betriebsprämie maximal 5 % betragen. Bei \nVerstößen gegen verschiedene Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs findet \ndabei keine Addition statt, sondern maßgeblich ist der schwerste Verstoß (im Regelfall \n3 %, maximal 5 %). Durch das Aufzeigen der Verstöße soll aber der Betriebsinhaber \ngleichzeitig dazu angehalten werden, die Anforderungen an die Betriebsführung \nzukünftig einzuhalten bzw. Verstöße abzustellen. \nWenn jedoch dem Betriebsinhaber die Verstöße schon bekannt gegeben wurden und \ner gleichwohl weiterhin gegen verschiedene Rechtsakte oder Normen verstößt (obwohl \ner die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des \nvorangegangenen Verstoßes zu treffen - vgl. Art. 47 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. \n1122/2009), ist für eine Privilegierung bei der Kumulation kein Raum mehr. Dies gilt \nunabhängig davon, ob es sich um Verstöße aus demselben Bereich oder aus \nverschiedenen Bereichen handelt. Für diese Fälle gilt nur noch die Beschränkung der \nKürzung auf 15 %. Dieser Auslegung entspricht, dass eine weitere Eskalation \ndahingehend vorgesehen ist, dass bei wiederholten fahrlässigen Verstößen, denen \ndurch den Betriebsinhaber nicht abgeholfen wurde, der Übergang zu vorsätzlichen \nVerstößen vorgesehen ist (Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n22 \nund bei vorsätzlichen Verstößen eine Kürzung regelhaft um mindestens 20 % zu \nerfolgen hat. \nDie vom Senat vorgenommene Auslegung steht im Einklang mit den Schlussanträgen \ndes Generalanwalts des EuGH vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache Nooren \n(- C-667/16 -, juris Rn. 47) worin ausgeführt wird: \n\"47 Als Erstes sind gemäß Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 alle \nnicht wiederholten fahrlässigen Verstöße auf der einen Seite und alle \nvorsätzlichen Verstöße auf der anderen Seite zusammenzufassen, und für \njede dieser beiden Gruppen von Verstößen ist separat die Kürzung oder \nder Ausschluss festzusetzen, die bzw. der nach Art. 71 Abs. 1 (für die nicht \nwiederholten fahrlässigen Verstöße) bzw. Art. 72 Abs. 1 (für die \nvorsätzlichen Verstöße) dieser Verordnung anzuwenden ist. Als Zweites \nsind die Kürzungen wegen der wiederholten fahrlässigen Verstöße gemäß \nArt. 71 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1122/2009 festzusetzen. Als Drittes sind \nnach Art. 71 Abs. 6 dieser Verordnung die zum einen für die nicht \nwiederholten fahrlässigen Verstöße und zum anderen für die wiederholten \nfahrlässigen Verstöße festgesetzten Kürzungsprozentsätze bis zu der in \ndieser Vorschrift vorgesehenen Obergrenze von 15 % zu addieren. Als \nLetztes sind die für die nicht wiederholten und wiederholten fahrlässigen \nVerstöße festgesetzte Kürzung und die für die vorsätzlichen Verstöße \nfestgesetzte Kürzung (bzw. der Ausschluss) zu addieren. (…)\" \nZu Art. 71 Abs. 6 und Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird in den \nSchlussanträgen (a. a. O. Rn. 41 f.) konkretisiert, \n\"42 (…) dass Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 nicht für \nwiederholte fahrlässige Verstöße gilt. Diese Vorschrift verweist nämlich nur \nauf Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung, in denen es um \nKürzungen wegen nicht wiederholter fahrlässiger Verstöße bzw. um \nKürzungen wegen vorsätzlicher Verstöße geht. Sie enthält hingegen keine \nBezugnahme auf Art. 71 Abs. 5 dieser Verordnung, der wiederholte \nfahrlässige Verstöße betrifft. Folglich gilt Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. \n1122/2009 in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede \nstehenden nicht für die wiederholten fahrlässigen Verstöße. Die für diese \nVerstöße anzuwendende Kürzung ist also auf jeden Fall separat \nfestzusetzen. \n \n43 Was zum anderen Art. 71 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 \nanbelangt, ist festzustellen, dass dieser Art. 71, wie sich aus seiner \nÜberschrift ergibt, nur fahrlässige Verstöße betrifft und sein Abs. 6 den \nbesonderen Fall regelt, dass ein wiederholter Verstoß zusammen mit \neinem anderen wiederholten oder nicht wiederholten Verstoß festgestellt \nwird. Folglich gilt diese Vorschrift nicht für vorsätzliche Verstöße und kann \nin einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine \nAuswirkung auf die Kürzungen und Ausschlüsse haben, die wegen der \nfestgestellten vorsätzlichen Verstöße anzuwenden sind.\" \n51 \n52 \n\n \n \n23 \nDer Europäische Gerichtshof ist dieser Auslegung in der nachgehenden Entscheidung \n(Urt. v. 6. Juni 2018, - C-667/16 -, juris Rn. 16 bis 32) für die Addition der Prozentsätze \nvon fahrlässigen und vorsätzlichen Verstößen gefolgt. \nAuch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom \n31. März 2016 (- 10 LB 68/14 -, juris Rn. 99 ff.) davon aus, dass Art. 71 Abs. 6 Satz 1 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 schon dem Wortlaut nach nicht den einschränkenden \nHalbsatz, „soweit es sich nicht um Verstöße desselben Bereichs der anderweitigen \nVerpflichtungen handelt“ enthält. Eine solche Einschränkung lasse sich im Wege der \nsystematischen Auslegung auch nicht Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 \nentnehmen. Denn danach würden mehrere Verstöße desselben Bereichs der \nanderweitigen Verpflichtungen gerade nicht allgemein, sondern nur in den Fällen des \nArt. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 der Verordnung als ein einziger Verstoß gelten. Es \ndränge sich auch kein Grund auf, die Privilegierung des Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) \nNr. 1122/2009 über ihren Wortlaut hinaus auf die Fälle des Art. 71 Abs. 6 Verordnung \n(EG) Nr. 1122/2009 auszudehnen. Zudem sei zu beachten, dass andernfalls auch die \nvon der dortigen Klägerin sinngemäß ergänzte „Kollisionsregel“ mit dem Inhalt fehle, \nbeim Zusammentreffen eines fahrlässigen Erstverstoßes mit einem oder mehreren \nfahrlässigen Wiederholungsverstößen jeweils hinsichtlich desselben Bereichs der \nanderweitigen Verpflichtungen gelte der höchste Kürzungssatz für einen der \nWiederholungs- oder Erstverstöße. \nAuch die von der Beklagten zur Akte gereichte \"Programmbeschreibung \nSanktionsarithmetik Cross-Compliance\" steht mit diesem Verständnis im Einklang. \nNummer 3.2 setzt Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um, von Nummer 4.2 \nwird die Addition der Kürzungen für Wiederholungsverstöße in einem Bereich gemäß \nArt. 70 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfasst. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist eine andere Bewertung auch nicht aus Art. 70 \nAbs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzuleiten. Soweit danach ein Verstoß gegen \neine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, als ein einziger Verstoß gilt, ist für die \nBegriffe \"Norm\" und \"Anforderung\" auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Verordnung \n(EG) Nr. 1122/2009 zurückzugreifen. Nach Art. 2 Nr. 34 Verordnung (EG) \nNr. 1122/2009 sind \"Normen\" die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Normen im \nSinne von Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die in Artikel \n4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von \nDauergrünland. Eine \"Anforderung\" ist nach Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n24 \nNr. 1122/2009 im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne \nGrundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der \nVerordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt \nund inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht. Mit Art. \n70 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 soll mithin sichergestellt werden, dass es \nauf den tatsächlichen Verstoß ankommt, unabhängig davon, ob sich die entsprechende \nVerpflichtung sowohl aus einer Norm als auch aus einer Anforderung ergibt oder die \nVerpflichtung nur in einer Norm oder nur in einer Anforderung enthalten ist. Eine \nBedeutung für die Kumulation wiederholter fahrlässiger Verstöße ist Art. 70 Abs. 7 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 hingegen nicht zu entnehmen. \n3.2. Wird ein wiederholter (fahrlässiger) Verstoß zusammen mit einem anderen \nVerstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich \nergebenden Kürzungsprozentsätze nach Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Verordnung (EG) \nNr. 1122/2009 addiert. \nDie im Fall der Klägerin festgestellten Kürzungen von jeweils 9 % für „einen anderen \nwiederholten“ Verstoß sind demnach zu addieren, so dass sich eine Gesamtkürzung \nvon 18 % ergäbe. Damit wäre der Höchstprozentsatz für wiederholte fahrlässige \nVerstöße nach Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Art. 71 Abs. 6 Satz 2 \nVerordnung (EG) Nr. 1122/2009 überschritten, weshalb die Kürzung auf 15 % zu \nreduzieren ist. \n4. Aus dem Günstigkeitsprinzip nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG/Euratom) \nNr. 2988/95 folgt nicht, dass der Kürzungssatz herabzusetzen ist. Zwar gelten danach \nbei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen \nüber verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen \nrückwirkend. Bei den vorgehend angewandten Bestimmungen über die Kürzung der \nBetriebsprämie wegen CC-Verstößen handelt es zwar um Sanktionsregelungen. Die \nab dem Bewilligungsjahr 2015 geltenden Nachfolgebestimmungen über die Folgen von \nCC-Verstößen entsprechen jedoch - soweit hier erheblich - dem bisherigen Recht, sind \nalso nicht „weniger streng“. Die wichtigsten Regelungen finden sich nun in den Art. 91 \nbis 101 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, in den Art. 38 bis 42 der Delegierten \nVerordnung (EU) Nr. 640/2014 und den Art. 64 und 73 bis 75 der \nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (vgl. List, jurisPR-AgrarR 1/2016 Anm. 1 \nC). Die im vorliegenden Fall streitentscheidenden Bestimmungen von Art. 70 Abs. 6 \nbzw. Art. 71 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden ihre Entsprechung in \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n25 \nArt. 73 Abs.2, Art. 74 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie \nArt. 39 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und enthalten keine inhaltliche \nÄnderung. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb \ngeboten, weil in einem Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen \nGerichtshofs einzuholen sein wird. Vielmehr lässt sich die hier aufgeworfene Frage, ob \nbei wiederholten fahrlässigen Verstößen eine Addition der Kürzungen vorzunehmen ist \nauf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in \nder Rechtssache Nooren (Urt. V. 6. Juni 2018 – C-667/16-, juris), eindeutig mit Hilfe \nder üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten (acte claire). \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n26 \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \ngez. \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-19/6-a-1160-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-19/6-a-1160-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487094","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.019348+00:00"}}