{"status":"available","doknr":"OLD487093","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-19","aktenzeichen":"6 A 546/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 546/21 \n \n2 K 1844/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nZwangsgeldfestsetzung, Halle 1 und 2, B......-Straße XX, R. \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 19. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 4. Juni 2021 - 2 K 1844/20 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 92.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste-\nhen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts-\nsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so \nin Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen \nist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Das \nleistet die Antragsbegründung nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen zwei Zwangsmittelbescheide \nvom 29. Mai 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2020, mit \ndenen jeweils unter Nummer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 € (Spielhalle 1) \nbzw. 45.000 € (Spielhalle 2) festgesetzt und jeweils unter Nummer 2 für den Fall des \nweiteren Betriebs der Spielhalle nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Tagen nach Zu-\nstellung des Bescheids die Schließung im Wege der Versiegelung als Maßnahme des \nunmittelbaren Zwangs angedroht wurde, abgewiesen und zur Begründung im Wesent-\nlichen ausgeführt: Die Festsetzung der weiteren Zwangsgelder, die zuvor mit sofort \nvollziehbaren Bescheiden vom 9. August 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide \nvom 31. Januar 2020, welche Gegenstand des mit Senatsbeschluss vom 18. Januar \n2022 zugelassenen Berufungsverfahrens 6 A 543/20 sind, angedroht worden seien, \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nberuhe auf § 22 Abs. 2, § 20 Abs. 3 SächsVwVG. Die Klägerin habe pflichtwidrig den \nSpielbetrieb fortgesetzt, wie eine Kontrolle im Mai 2020 ergeben habe. Die Ermessens-\nerwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Es entspreche regelmäßig \nordnungsgemäßer Ermessensausübung, Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fest-\nzusetzen, wenn der Pflichtige eine Verfügung nicht einmal teilweise erfülle. Zudem \nhabe sich der Beklagte fehlerfrei davon leiten lassen, dass ein Einschreiten notwendig \nsei, um Gefahren für den Kinder- und Jugendschutz zu vermeiden und zur Suchtprä-\nvention beizutragen. Gegen die Androhung der Versiegelung der Spielhallen unter Nr. \n2 der streitgegenständlichen Bescheide bestünden ebenfalls keine Bedenken; insbe-\nsondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, zumal die Klägerin die \nAndrohung provoziert habe, indem sie die bisherigen Verfügungen missachtet habe. \nDie angegriffenen Bescheide seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte \nim Eilverfahren gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügungen vom 5. und 6. \nNovember 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht unter dem 20. November 2018 \nzugesagt habe, vorläufig „bis zu einer Entscheidung des Gerichts im anhängigen Ver-\nfahren nach § 80 Abs. V VwGO“ von Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abzu-\nsehen, und der Senat im Beschwerdeverfahren (6 B 252/19 am 9. September 2019) \neine entsprechende Bitte an den Beklagten gerichtet habe. Denn die Klägerin habe den \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Un-\ntersagungs- und Schließungsverfügungen zurückgenommen. Der Rechtsstreit sei da-\nher analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO als nicht anhängig \nanzusehen. Damit sei rückwirkend die Basis der Stillhaltezusage durch ein von der \nKlägerin verursachtes Ereignis entfallen. \nHiergegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, das angefochtene Urteil begegne \nernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, soweit das Verwaltungsgericht die streitge-\ngenständlichen Zwangsmittelbescheide trotz der Stillhaltezusage des Beklagten vom \n20. November 2018 für rechtmäßig halte. Die Zusage sei aus dem objektiven Empfän-\ngerhorizont dahin zu verstehen, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Zustellung \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Prozessbevollmächtigten der Kläge-\nrin, die erst am 16. August 2019 erfolgt sei, keine Vollstreckungs- und Vollzugsmaß-\nnahmen vornehmen werde. Mit der Zwangsgeldfestsetzung bereits am 9. August 2019 \nhabe der Beklagte gegen die Zusage verstoßen, wobei unerheblich sei, dass ihm selbst \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts schon am 8. August 2019 vorgelegen habe. \nMaßgeblich für dieses Verständnis sei, dass für die Klägerin das erstinstanzliche Eil-\n4 \n5 \n\n4 \n \nverfahren erst mit Zustellung des instanzabschließenden Beschlusses bei ihren Pro-\nzessbevollmächtigten beendet sei und sie vorher regelmäßig nichts von dem Be-\nschluss wisse. Wolle sich der Beklagte von seiner Vollstreckungsschutzzusage vorher \nlösen, müsse er die Klägerin darüber informieren, ihr eine angemessene Frist zur Ein-\nstellung des Spielhallenbetriebs setzen und erst im Fall der Nichtbeachtung voll-\nstrecken. \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber der Klägerin erklärte Vollstre-\nckungsschutzverzicht entfalle rückwirkend durch die erst fünf Monate nach der \nZwangsmittelfestsetzung coronabedingt erklärte Eilantragsrücknahme, sei unrichtig; \nsie laufe letztlich darauf hinaus, dass die Klägerin, allein um die Wirkung der Zusage \nfür die Vergangenheit zu wahren, gehalten gewesen wäre, ein mangels Eilrechts-\nschutzbedürfnisses unzulässig gewordenes Verfahren fortzuführen. Der Suspensivef-\nfekt einer Klage entfalle nach allgemeiner Ansicht rückwirkend, wenn die Klage zurück-\ngenommen oder rechtskräftig abgewiesen werde. Die ex-tunc-Wirkung der Haupt-\nsacheentscheidung dürfe aber nicht dazu führen, dass Handlungen, die im Vertrauen \nauf die aufschiebende Wirkung vorgenommen worden seien, nachträglich mit Sanktio-\nnen belegt würden. Gleiches müsse gelten, wenn - wie hier - kein Suspensiveffekt be-\nstanden habe, sondern lediglich eine Stillhaltezusage bzw. Vollstreckungsverzichtser-\nklärung. Der dadurch geschaffene ähnliche Vertrauenstatbestand könne nicht rückwir-\nkend entfallen, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Antragsrücknahme ändere \nnichts daran, dass der Beklagte durch die Zwangsgeldfestsetzung gegen seine Zusage \nverstoßen habe, obwohl aus Sicht der Klägerin das Eilverfahren noch nicht beendet \ngewesen sei. Die Missachtung der im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung durch den Voll-\nstreckungsschutzverzicht geschaffenen Vertrauensgrundlage habe Rückwirkungen auf \ndie Ermessensausübung und führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit. Diese lasse sich \nauch auf den Gedanken der fehlenden Erforderlichkeit stützen. Denn in der konkreten \nSituation habe hinreichend Grund zu der Annahme bestanden, dass sie die Spielhallen \nauch dann geschlossen hätte, wenn der Beklagte sie am 9. August 2019, statt sogleich \ndas Zwangsgeld festzusetzen, zunächst auf den ihm schon vorliegenden Beschluss \nvom 31. Juli 2019 hingewiesen und zur sofortigen Schließung aufgefordert hätte. \nDas angefochtene Urteil sei darüber hinaus auch in sich widersprüchlich, indem es \neinerseits die festgesetzten Zwangsgelder der Höhe nach nicht beanstande, anderer-\nseits aber als gerichtsbekannt ausführe, dass die Klägerin „ihren Gewerbebetrieb so \norganisiert habe, dass Gelder in nennenswerter Höhe mit vertretbarem Aufwand ver-\nsteckt werden könnten“. \n6 \n7 \n\n5 \n \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ange-\nfochtenen Urteils zu begründen. \nDie auf entsprechende Anfrage des Gerichts im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO abgegebene Erklärung der Behörde, sie werde vorläufig, hier bis zur \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, von Vollstreckungsmaßnahmen absehen, be-\ntrifft unmittelbar nur das Verhältnis zwischen Gericht und Verwaltung, da durch diese \nVerfahrensweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt werden soll, dass die \nzu treffende Eilentscheidung nicht gegebenenfalls durch vorzeitige Vollstreckungs-\nhandlungen gegenstandslos wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2018 - 4 A \n1395/16 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.). Mittelbar mag der Betroffene zwar auch darauf ver-\ntrauen, dass die Behörde für die Dauer ihrer Zusage keine Vollstreckungsmaßnahmen \nergreifen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Stillhaltezusage des \nBeklagten aber keine über das in ihr erklärte Ende ihrer Dauer „bis zu einer Entschei-\ndung des Gerichts“ hinausgehende Vertrauensgrundlage entfalten. Die Dauer der Zu-\nsage vom 20. November 2018 war bereits vom Wortlaut her eindeutig auf den Zeitpunkt \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren begrenzt und erstreckte \nsich weder auf den Zeitpunkt der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entschei-\ndung noch gar auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft. Der Zeitpunkt einer gerichtlichen \nEntscheidung, die - wie hier zum Lauf von Rechtsmittelfristen - zugestellt werden soll, \nist derjenige, an dem die Entscheidung „mit Hinausgabe aus dem Gerichtsgebäude“ \nmittels elektronischer oder traditioneller Post wirksam wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n31. März 1998 - 6 B 18.98 -, juris Rn. 16 zu § 116 Abs. 2 VwGO). Die Stillhaltezusage \nendete daher spätestens mit Zugang des Beschlusses vom 31. Juli 2019 beim Beklag-\nten am 5. August 2020. Die Zusage änderte auch nichts daran, dass die Untersagungs- \nund Schließungsverfügungen vom 5. und 6. November 2018 mangels Aussetzung der \nVollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO sowie mangels Anordnung der aufschiebenden \nWirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgängig vollziehbar waren und die Kläge-\nrin daher zur Schließung fortwährend verpflichtet blieb, was sie auch wusste. Zudem \nmusste sie, da die Zehntagesfrist zur Erfüllung der Schließungsverpflichtungen bereits \nvor der Abgabe der Stillhaltezusage abgelaufen war, damit rechnen, dass nach Ab-\nschluss der verwaltungsgerichtlichen Instanz - unter Wahrung des Verhältnismäßig-\nkeitsgrundsatzes - eine Fortsetzung der Vollstreckung gegebenenfalls auch kurzfristig \ndrohte. Unter diesen Umständen wäre es an ihr gewesen, an den Beklagten heranzu-\ntreten und durch akzeptable Erfüllungszusagen eine weitere Vollstreckung entbehrlich \nzu machen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2018 a. a. O. Rn. 12). \n8 \n9 \n\n6 \n \nVon vorneherein fehl geht die weitere Rüge, die die Klägerin im Streitfall mit identischer \nBegründung wie im parallel vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren 6 A 543/21 \nerhebt, indem sie vorträgt, die Zwangsgeldfestsetzungen seien nicht erforderlich und \ndamit ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte, „statt sogleich das Zwangsgeld festzu-\nsetzen“, hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt habe, dass sie bei Hinweis auf \nden verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 31. Juli 2019 einer Aufforderung zur so-\nfortigen Schließung der Spielhallen nachgekommen wäre. Die Klägerin übersieht, dass \nsie mit dieser Begründung die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht erstreiten \nkann, weil die hier streitgegenständlichen weiteren Zwangsgelder - anders als im Pa-\nrallelverfahren - nicht wenige Tage nach Ablauf der Dauer der im Eilverfahren gegebe-\nnen Stillhaltezusage am 9. August 2019 festgesetzt worden sind, sondern erst am \n29. Mai 2020, nachdem eine weitere Kontrolle im Mai ergeben hatte, dass die Spiel-\nhallen trotz fortbestehender Schließungsverpflichtung immer noch oder wieder geöffnet \nwaren. Der Beklagte hat die hier streitgegenständlichen Zwangsgelder mithin erst mehr \nals neun Monate festgesetzt, nachdem die Dauer der Stillhaltezusage vom 20. Novem-\nber 2018 mit der ursprünglichen Wirksamkeit des erstinstanzlichen Beschlusses vom \n31. Juli 2019 beendet war, und überdies fast zwei Monate, nachdem auch das Be-\nschwerdeverfahren 6 B 252/19 durch Einstellung nach Rücknahme des Eilantrags im \nMärz 2020 abgeschlossen war. Unter diesen Umständen kommt eine Verletzung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Aspekt der mangelnden Erforderlichkeit \nnicht ernsthaft in Betracht; hatte die Klägerin im Zeitpunkt der hier streitgegenständli-\nchen Zwangsmittelbescheide doch längst Kenntnis von dem Beschluss vom 31. Juli \n2019 und gezeigt, dass sie nicht gewillt war, ihre Verpflichtung freiwillig zu erfüllen. \nDie Berufung ist auch nicht wegen der Einwände der Klägerin gegen die verwaltungs-\ngerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Rücknahme ihres Eilantrags \nzuzulassen. Ob die Rücknahme des Eilantrags, in deren Folge der Rechtsstreit analog \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO als nicht anhängig anzusehen \nist, rückwirkend das durch eine Stillhaltezusage mittelbar geschaffene Vertrauen des \nBetroffenen auf einen vorläufigen Vollstreckungsverzicht entfallen lässt, erscheint zwar \nzweifelhaft, ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn ein solches Vertrauen wäre – \nwie gezeigt - allenfalls für die Dauer der Wirksamkeit der Zusage schutzwürdig, so dass \nsich die Frage nur dann stellen würde, wenn der Beklagte während dieser Dauer voll-\nstreckt hätte, was nicht der Fall ist (vgl. oben). \nOhne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die \nvon ihr als Anspielung auf ihr Geschäftsmodell verstandene Erwägung, die Vermietung \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nvon Automatenstellplätzen an Drittunternehmen mache die Beitreibung größerer \nZwangsgeldbeträge bei ihr schwierig, nicht nur bei der Rechtfertigung der Androhung \nunmittelbaren Zwangs, sondern auch bei der Prüfung der Höhe der festgesetzten \nZwangsgelder berücksichtigen müssen. Damit legt die Klägerin nicht substantiiert Um-\nstände dar, die zur Festsetzung geringerer Zwangsgelder hätten führen müssen. Zwar \ntrifft ihre Annahme zu, dass sich der Beklagte zumindest bei seinen Kontrollerwägun-\ngen zur Verhältnismäßigkeit der Höhe der weiteren Zwangsgelder an den monatlichen \ndurchschnittlichen Kasseninhalten der Geldspielgeräte und damit an einer Halle mit \neigener Automatenaufstellung und nicht an ihrem Geschäftsmodell der Vermietung ori-\nentierte. In den Widerspruchsbescheiden vom 27. August 2020 geht der Beklagte bei \nder Bestimmung der Höhe der weiteren Zwangsgelder davon aus, dass die zuvor mit \nBescheiden vom 9. August 2019 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 20.000 € und \n25.000 € nicht zu einer Einstellung des Betriebs der Spielhallen geführt hatten, weshalb \nerhöhte Zwangsgelder von 40.000 € und 45.000 € erforderlich seien, um auf die Klä-\ngerin dahingehend einzuwirken, dass sie der sofort vollziehbaren Untersagungsverfü-\ngungen nachkommt. Zur Begründung dafür, dass die erhöhten Zwangsgelder die Klä-\ngerin nicht unverhältnismäßig belastet, führt der Beklagte aus, dass die Summe der \nersten und der streitgegenständlichen weiteren Zwangsgelder in Höhe von 60.000 € \n(Spielhalle 1) und 70.000 € (Spielhalle 2) rund 19 bzw. 18 Prozent der über den Zeit-\nraum von mehr als einem Jahr seit Festsetzung der ersten Zwangsgelder bis zur Zu-\nrückweisung der Widersprüche gegen die weiteren Zwangsgeldfestsetzungen gene-\nrierten Einnahmen aus den Geldspielgeräten (321.871,20 € für Spielhalle 1, \n386.245,44 € für Spielhalle 2) entspreche. Selbst wenn die tatsächlichen Einnahmen \nder Klägerin aus der Vermietung der Geldspielgeräte über den in Rede stehenden Zeit-\nraum niedriger als vom Beklagten angenommen sind und die festgesetzten Zwangs-\ngelder daher einem höheren Anteil entsprechen, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig \neine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin. Für eine solche bestehen ohne nä-\nhere Darlegungen der Klägerin und insbesondere ohne nachprüfbare Angaben zu ih-\nren tatsächlichen Einnahmen keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. im Ergebnis \nebenso SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 6 B 274/29 -, juris Rn. 11). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, 3 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 54.1 und 1.7.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Sächs-\nVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \n13 \n14 \n\n8 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-19/6-a-546-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-19/6-a-546-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487093","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.988894+00:00"}}