{"status":"available","doknr":"OLD487092","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"6 B 407/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 407/21 \n \n7 L 371/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWaffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 20. Januar 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 27. Oktober 2021 - 7 L 371/21 - abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 15. Juli 2021 wird im Hinblick auf dessen Verfügung Nummer \n5 angeordnet. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des gerichtlichen Verfah-\nrens in beiden Instanzen. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge-\nrichts für beide Rechtzüge auf je 3.437,50 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätz-\nlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wi-\nderspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli \n2021 nur teilweise. Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht ab-\ngelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2021 anzuordnen (1) bzw. wiederher-\nzustellen (2), soweit es den Widerruf der für den Antragsteller am 30. Juli 2019 ausge-\nstellten Standard-Waffenbesitzkarte Nr. ... (Verfügung Nr. 1), die Verpflichtung zur \nRückgabe der zuvor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnis an den Antragsgegner \ninnerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides (Verfügung Nr. \n2) sowie die Verpflichtung, die in der o.g. Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaf-\nfen, die dazugehörige Munition und den Schalldämpfer binnen vier Wochen nach Zu-\nstellung des Bescheides durch den Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen \noder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzu-\nweisen (Verfügung Nr. 3) betrifft. Hingegen war die aufschiebende Wirkung im Hinblick \n1 \n2 \n\n3 \n \nauf den Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht oder nicht \nfristgerechten Erfüllung der Nummern 2 und 3 des Bescheides in Höhe von 500 € (Ver-\nfügung Nr. 5) anzuordnen (3). \n1.1 Im Hinblick auf Nr. 1 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, dass der \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juli \n2021 gegen Nr. 1 des streitbefangenen Bescheides, mit dem die Standard-Waffenbe-\nsitzkarte Nr. ... mit Zustellung des Bescheides widerrufen worden ist, unbegründet sei. \nDas Verwaltungsgericht könne die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ge-\nmäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfalle und das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung \ndes Bescheides überwiege. \nIm vorliegenden Fall folge die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides hinsichtlich des \nWiderrufs der Waffenbesitzkarte aus § 45 Abs. 5 WaffG. In solchen Fällen, in denen \ndurch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \nausgeschlossen werde, sei grundsätzlich die Wertung des Gesetzgebers zum Aus-\ndruck gebracht, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öf-\nfentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebühre. Aufgrund dieser Wertung sei \nauch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO heranzuziehen, \nwonach das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nur dann überwiege, \nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder die \nVollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstelle. Im Verfahren des vor-\nläufigen Rechtsschutzes könnten die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dabei nur \nim Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geprüft werden, so-\ndass aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen oder schwierige Rechtsfra-\ngen nicht abschließend geklärt werden könnten. \nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Nr. 1 des Bescheides vom 15. Juli 2021 \nbestünden nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier die Waffenbesitzkarte nach \n§ 10 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 3 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsa-\nchen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine Tatsache, \ndie zu einer Versagung führen müsse, stelle die mangelnde Zuverlässigkeit eines Waf-\nfenerlaubnisinhabers dar, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Zuverlässigkeit im waffenrecht-\n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nlichen Sinne sei insbesondere dann nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die An-\nnahme rechtfertigten, dass der Erlaubnisinhaber mit Waffen oder Munition nicht vor-\nsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht ordnungsgemäß ver-\nwahrt würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Das Verwahren (Aufbewahren) von \nWaffen und Munition müsse, um als sorgfältig qualifiziert werden zu können, so gestal-\ntet sein, dass die Waffen von der Munition getrennt abgelegt, sie gegen ein Abhanden-\nkommen (§ 36 WaffG) ausreichend gesichert und auch sonst jedem unkontrollierten \nZugriff durch Unbefugte entzogen seien. Dabei sei eine Tatsache i. S. v. § 5 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b WaffG nicht erst dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen Aufbewah-\nrungsvorschriften ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit erkennen lasse oder aus \nsonstigen Gründen besonderes Gewicht habe. Vielmehr sei in jedem Verstoß gegen \nAufbewahrungsvorschriften, der nicht lediglich einen Bagatellverstoß darstelle, eine \nTatsache zu sehen, die eo ipso die Annahme der Unzuverlässigkeit begründe, sofern \nsie nicht durch entgegenstehende Tatsachen entkräftet werde. Die Prüfung der Zuver-\nlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne sei anhand einer umfassenden Einbeziehung und \nBewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene \nBeurteilung bedeutsam sein könnten. Die Prognose habe sich dabei am Zweck des \nGesetzes zu orientieren, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden \nseien, nur bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Ver-\ntrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hin-\nsicht ordnungsgemäß umgingen. \nDie Einschätzung des Antragsgegners, den Antragsteller als unzuverlässig im waffen-\nrechtlichen Sinne einzustufen, sei nach diesem Prognosemaßstab nicht zu beanstan-\nden. Es bedürfe hierbei keiner (abschließenden) Feststellung, ob auch die von der Be-\nhörde zitierten Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG tatbestandlich \nverwirklicht worden seien. Der Antragsgegner stütze seine Prognose jedenfalls maß-\ngeblich auf die Auffindesituation bezüglich der Waffe und der Munition unmittelbar am \nUnfallort. Insofern sei tatbestandlich der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchst. b WaffG eröffnet. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizei sei die halbautoma-\ntische Büchse der Marke S., Kaliber 9,3 * 62, seitens des Antragstellers dem Polizei-\nbeamten ohne jegliches Behältnis übergeben worden. Zudem sei dem Bericht zufolge \nweder kurz nach dem Unfall noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Futteral gefunden \nworden, wie es vom Antragsteller im Schreiben vom 21. Juni 2021 erwähnt worden sei. \nIm Zusammenhang mit der Übergabe der Waffe sei seitens der Polizei ebenfalls fest-\ngestellt worden, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage \ngewesen sei, den Verschluss der Langwaffe zu öffnen, was als Indiz dafür zu werten \n6 \n\n5 \n \nsei, dass er aufgrund seiner Verletzung ohnehin nicht in der Lage gewesen sei, ein mit \neinem Schloss versehenes Futteral, wie von ihm behauptet, aus dem Wagen zu ber-\ngen, dieses zu öffnen, die Waffe zu entnehmen und zu prüfen sowie das Futteral in \ndas Unfallfahrzeug zurückzubefördern. Zudem seien dem Polizeibericht zufolge so-\nwohl an der sichergestellten halbautomatischen Büchse als auch am Magazin \nSchmutzanhaftungen festgestellt worden, was ebenso darauf hindeute, dass sich die \nWaffe nicht in einem verschlossenen Behältnis befunden habe und somit ohne beson-\ndere Sicherung im Fahrzeug verstaut gewesen sei. Da auch eine räumliche Abtren-\nnung des Kofferraums in dem Fahrzeug nicht vorhanden gewesen sei, müsse davon \nausgegangen werden, dass die beiden anderen, nicht zur Ausübung der tatsächlichen \nGewalt über diese Gegenstände befugten Fahrzeuginsassen in der Lage gewesen sein \nmüssten, sich diese Waffe - und auch die Munition - unbefugt anzueignen bzw. in Be-\nsitz zu nehmen. Damit lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antrag-\nsteller Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b \nWaffG verwahrt habe. \nSoweit er vortrage, dass - anders als vom Antragsgegner angenommen - im Zeitpunkt \ndes Unfallgeschehens am 5. März 2021 die o. g. Langwaffe und die Munition getrennt \nvoneinander in einem abschließbaren Futteral im Kofferraum des Fahrzeugs des An-\ntragstellers unter einer ausgelegten Decke neben einer Ladung Mais verstaut gewesen \nsei und er erst nach dem Unfall, wenn auch verletzt, die Waffe aus dem verschlossenen \nFutteral entnommen und sodann das mit drei Patronen bestückte Magazin mit zwei \nweiteren Patronen gefüllt habe, vermöge dieser Sachvortrag ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung nicht zu begründen. Es sei \nschon nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die Waffe aus dem Futteral ent-\nfernt haben, jedoch dann nur diese, nicht jedoch das Futteral aus dem Kraftfahrzeug \nentfernt und der Polizei übergeben haben wolle. Vor diesem Hintergrund könnten je-\ndenfalls auch unter Berücksichtigung der Schilderung des Geschehensablaufs durch \nden Antragsteller ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antrag-\nstellerin nicht bejaht werden. Ob sich der Sachverhalt, so wie vom Antragsteller vorge-\ntragen, aufgrund seiner Verletzung überhaupt zugetragen haben könne, müsse der \nAufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinzu komme, dass erhebli-\nche Zweifel am Sachvortrag des Antragstellers bestünden, überhaupt die Jagd ausge-\nübt zu haben, da die mitfahrende und bei dem Unfall schwerverletzte Zeugin bei der \nPolizei ausgesagt habe, dass es für sie keine Jagd gewesen sei. \n7 \n\n6 \n \nDa nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis nach fehlender \nZuverlässigkeit zwingend zu widerrufen sei, ein Ermessen dem Antragsgegner somit \nnicht eingeräumt sei und im Übrigen auch keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die \nfür die Annahme einer unbilligen Härte sprechen und die Anordnung der aufschieben-\nden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnten, müsse insoweit dem Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO der Erfolg versagt bleiben, ohne dass es Feststellungen zu \nden weiteren, die Zuverlässigkeit des Antragsstellers in Zweifel ziehenden Ausführun-\ngen des Antragsgegners bedürfe. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, das \nVerwaltungsgericht übersehe in seinem Beschluss, dass sich aus den Aktenvermerken \nder den Unfall dokumentierenden Polizeibeamten nicht ergebe, dass nach einer Un-\nterbringungsmöglichkeit für eine Langwaffe im Fahrzeug bzw. einem Futteral gesucht \nund der Antragsteller hierzu vor Ort befragt worden sei. Den Ausführungen sei nicht zu \nentnehmen, dass ein Futteral nicht vor Ort vorhanden gewesen sei. Den polizeilichen \nAktenvermerken lasse sich lediglich entnehmen, dass ein solches Behältnis in Folge \nder am Unfallort herrschenden Bedingungen und der Schäden am Fahrzeug nur nicht \nzu erkennen gewesen sei, gleichzeitig aber der Antragsteller nicht befragt worden sei. \nWenn in diesem Zusammenhang für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar sei, \nwarum der Antragsteller die aus dem Futteral entfernte Waffe, nicht jedoch das Futte-\nral, den Polizeibeamten übergeben habe, habe dies schlicht und ergreifend seine Ur-\nsache darin, dass es ihm zunächst nur um die zu übergebende Waffe selbst gegangen \nsei und er sich keine Gedanken hinsichtlich des Futterals gemacht habe, wobei er auch \nvon den Polizeibeamten vor Ort nicht darauf angesprochen worden sei. Wichtig für die \nPolizeibeamten vor Ort sei gewesen, die Waffe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG \nsicherzustellen. \nAuch soweit das Verwaltungsgericht den Umstand, dass er nach dem polizeilichen Er-\nmittlungsbericht nicht in der Lage gewesen sei, den Verschluss der Langwaffe auf-\ngrund seiner Verletzung zu öffnen, als Indiz dafür werte, dass er auch nicht in der Lage \ngewesen sein könne, ein mit einem Schloss versehenes Futteral aus dem Wagen zu \nbergen, dieses zu öffnen, die Waffe auf Beschädigungen zu prüfen und das Futteral \nwieder in das Unfallfahrzeug zurückzubefördern, lasse seinen unbestritten gebliebe-\nnen Tatsachenvortrag außer Acht, wonach er sich aus dem verunfallten Fahrzeug zu-\nnächst selbst befreit habe und nicht durch Dritte habe gerettet werden müssen. Inso-\nweit sei er nach dem Unfall noch in der Lage gewesen, sich zunächst aus dem vorderen \nFahrgastraum des massiv beschädigten auf der rechten Seite liegenden Fahrzeugs \n8 \n9 \n10 \n\n7 \n \nkrabbelnd über den Fahrzeugfond und Kofferraum zu befreien. Die Richtigkeit der An-\nnahme des Verwaltungsgerichts unterstellt bedeute, dass er sich auch nicht aus dem \nverunfallten Fahrzeug hätte befreien können. Die Öffnung des Waffenverschlusses sei \nihm vielmehr aufgrund erst später nach dem Unfall sich bemerkbar machender Schul-\nterschmerzen nicht möglich gewesen. Die vom Antragsgegner sowie vom Verwal-\ntungsgericht Chemnitz aufgestellte Indizienkette verstoße gegen einfache Denkge-\nsetze. Dies gelte auch für die \"Schmutzanhaftungen“ an Waffe und Magazin, worauf \ndas Verwaltungsgericht ebenso abstelle. Ohne seinen Vortrag ansatzweise zu berück-\nsichtigen, ziehe das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, besagte Waffe und Ma-\ngazin müssten im Zuge des Unfalls unverschlossen aus dem Fahrzeug gefallen sein. \nEs habe sich bei den Schmutzanhaftungen nur um leichte, punktuell vorhandene An-\nhaftungen an der Waffe gehandelt. Wäre die Waffe aus dem Fahrzeug herausgefallen, \nhätten Schmutzanhaftungen verteilt über die gesamte Waffe und auch Beschädigun-\ngen an dieser selbst festgestellt werden müssen. Dies sei nach der Fotodokumentation \nnebst Bericht des Polizeireviers Plauen vom 5. März 2021 nicht der Fall. Auch die \nZweifel des Verwaltungsgerichts dahingehend, ob am 5. März 2021 überhaupt die Jagd \nausgeübt worden sei, entbehrten jeglicher Grundlage. Dass Wild während der Pirsch \nnicht erspäht und deshalb nicht erlegt worden sei, schließe eine Jagdausübung nicht \naus. \n1.2 Diese Einwände führen in Bezug auf Nr. 1 des Bescheides zu keiner Abänderung \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nAuch in Fällen, in denen (wie vorliegend) durch Bundes- oder Landesgesetz die auf-\nschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird, trifft das Gericht im \nRahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt \nseiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensent-\nscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefoch-\ntenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwä-\ngung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksich-\ntigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist \ngrundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wieder-\nherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwie-\ngendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und \nggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene \n11 \n12 \n\n8 \n \nRechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse \nvorliegt vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13. \nLassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend \nbeurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffent-\nliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfü-\ngung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig \nvon deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Be-\nschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, \njuris Rn. 19). \nSoweit das Verwaltungsgericht auf die Norm des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rekurriert, \nwonach bei öffentlichen Abgaben und Kosten die (behördliche) Aussetzung der Voll-\nziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffe-\nnen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kos-\ntenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte zur Folge hätte, folgt daraus nichts Anderes. Die Norm ist zwar auf das gericht-\nliche Eilverfahren entsprechend anwendbar. Aus ihr lässt sich aber außerhalb des Ab-\ngabenrechts kein engerer Maßstab für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nableiten. Soweit überwiegend davon ausgegangen wird, dass für ernstliche Zweifel im \nSinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nwahrscheinlicher sein muss als ein Misserfolg und bei offenen Erfolgsaussichten der \nEilantrag grundsätzlich ohne Erfolg bleibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Februar 2012 \n- 5 B 289/10 -, juris Rn. 9; v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, SächsVBl. 2004, 34, 35; st. \nRspr.; HessVGH, Beschl. v. 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24; anders: \nBVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1981 - 8 C 83.81 -, beck-online BeckRS 1981, 31249755), \nkann dies nur in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gelten. Nur \nbei öffentlichen Geldforderungen greifen die für diesen strengen Maßstab streitenden \nArgumente der Sicherung der öffentlichen Finanzen durch stetigen Mittelzufluss sowie \nder Rückabwickelbarkeit von Zahlungen des Abgabenpflichtigen (vgl. hierzu: \nSächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, SächsVBl. 2004, 34, 35). Außer-\nhalb des Bereichs der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ist die Berück-\nsichtigung anderer Kriterien jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. \nSeptember 2001 - 4 VR 19.01 (4 A 40.01) -, NVwZ-RR 2002, 153) und bei offenen \nErfolgsaussichten deshalb grundsätzlich eine Folgenabwägung durchzuführen. \n13 \n\n9 \n \nDer Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksich-\ntigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der Widerspruch \ndes Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nErfolg haben wird. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antrag-\nstellers offen, weil der Sachverhalt näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf \n(a). Eine Interessenabwägung führt zum Überwiegen des Vollzugsinteresses gegen-\nüber dem Interesse des Antragstellers (b). \na) Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren die vom Ver-\nwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung nicht derart erschüttern können, dass \nseine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auszuschließen oder unwahrscheinlich ist. \nAusgehend von den mit der Beschwerde zurecht nicht infrage gestellten Vorausset-\nzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne gemäß § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist das Verwaltungsgericht den Erwägungen des Antrags-\ngegners aufgrund der in der Verwaltungsakte dokumentierten Umstände gefolgt. Aus \ndem Beschwerdevortrag resultiert keine eindeutig andere Beurteilung. \nDaraus, dass nach den Aktenvermerken der am Unfallort anwesenden Polizisten eine \ngezielte Suche nach dem Futteral oder eine Befragung des Antragstellers hierzu vor \nOrt nicht stattgefunden hat, sodass nicht sicher ist, dass sich kein Futteral am Unfallort \nbefand, folgt lediglich, dass das Vorhandensein eines Futterals weder angenommen \nnoch ausgeschlossen werden kann. Ob der Vortrag des Antragstellers, wonach er nach \ndem Unfallereignis über den Kofferraum des seitlich auf der Beifahrerseite liegenden \nFahrzeugs in das Wageninnere gestiegen sei, um zunächst sein Mobiltelefon, Aus-\nweise und Brieftasche im Wageninneren zu suchen und zu bergen sowie im zeitlichen \nAnschluss das Fahrzeug nach dem Futteral mit der darin befindlichen Langwaffe und \nder mitgeführten Munition zu durchsuchen, wobei er nach dessen Sicherung die Waffe \nzur Prüfung des Zustandes herausgenommen, die ungeladene Waffe zur angemesse-\nnen persönlichen Aufsicht geschultert, dem Futteral das Magazin sowie zwei weitere \nPatronen entnommen und anschließend das Futteral wieder in das Wageninnere ge-\nworfen habe, zutrifft oder die Würdigung des Antragsgegners, dass die Waffe unver-\nschlossen im Fahrzeug transportiert worden sei, lässt sich im Eilverfahren nicht ab-\nschließend klären. \nZutreffend führt die Beschwerde zwar aus, dass aus der Tatsache, dass der Antrag-\nsteller wohl schmerzbedingt den Verschluss der Waffe vor der Übergabe an den Poli-\nzeibeamten nicht öffnen konnte, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass ihm die \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n10 \n \nÖffnung eines Futterals zuvor nicht möglich war. Zum einen kann die Öffnung eines \nFutterals einen viel geringeren Krafteinsatz erfordern als das Öffnen des Waffenver-\nschlusses. Zum anderen kann ein Unfall einen Schock auslösen, in dessen Folge Cor-\ntisol ausgeschüttet wird, das das Schmerzempfinden ausschaltet oder stark dämpft. \nNicht entscheidungserheblich sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, ob der \nAntragsteller \"überhaupt die Jagd ausgeübt\" hat. Dass sich außerhalb einer Jagd die \nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG heranzuziehenden Maßstäbe anders darstellen, \nhat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht \nerkennbar. \nIm Übrigen ist das Verwaltungsgericht indes zutreffend von weiterem Aufklärungsbe-\ndarf in der Hauptsache ausgegangen. Das Foto auf Blatt 58 der Verwaltungsakte zeigt \nden auf der Beifahrerseite liegenden Unfallwagen von hinten mit weit geöffneter Heck-\nklappe ohne ein erkennbares Futteral; ein solches wurde auf dem Bild auch vom Kläger \nnach erfolgter Akteneinsicht nicht beschrieben. Dass ein \"wieder in das Wageninnere\" \ngeworfenes Futteral einer Langwaffe (ohne enthaltenes Gewehr) zwischen den auf \ndem Bild erkennbaren Kopfstützen und dem Inneren des Autodachs vollständig hin-\ndurchgeworfen wird, sodass es auf dem Bild nicht mehr sichtbar ist, ist zwar nicht aus-\nzuschließen, aber auch nicht besonders wahrscheinlich. Insbesondere ist unklar, wa-\nrum der Antragsteller das Futteral wieder in das Wageninnere geworfen haben will. \nNaheliegend wäre es eher gewesen, es außerhalb des beschädigten Fahrzeugs zu \nbelassen und auch das Gewehr wieder in das Behältnis zu tun. In der Beschwerde \nverweist er auf eine unübersichtliche Lage mit weit verstreuten Gegenständen. Dass \ngleichwohl die Waffe und das Futteral im Wagen verblieben sein sollen, ist möglich, \naber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal sich die Waffe nach Angaben des An-\ntragstellers im Kofferraum im Heck des Autos befunden haben soll (VAS 108) und das \nFoto auf Blatt 58 einen - abgesehen von einem für eine Langewaffe zu kleinen Behält-\nnis - leeren Kofferraum zeigt. Auch die vernommenen Zeugen haben angegeben, dass \nim übrigen Fahrzeuginneren keine Waffe zu sehen gewesen sei (VAS 63, 69). Entspre-\nchendes gilt für die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Schmutzanhaftungen an Ge-\nwehr, Tragegurt und Magazin. Diese sprechen bei einer ersten Beurteilung für eine bei \noder nach dem Unfall erfolgte Verunreinigung des Gewehrs; theoretisch möglich ist \naber auch eine bereits im Vorfeld vorhandene Verschmutzung. Eine solche ist indes \neher unwahrscheinlich, weil nach den Zeugenaussagen keine Jagd mit der Waffe, son-\ndern eine Prüfung von Wiesen und Futterstellen ohne Waffe stattfand. Dass eine zu \nFahrtantritt derart verunreinigte Waffe mitgeführt worden sei, macht die Beschwerde \n19 \n\n11 \n \nnicht geltend und wäre auch eher ungewöhnlich. Entgegen dem Vorbringen des Klä-\ngers im Beschwerdeverfahren wurden an der Waffe auch nicht nur leichtere Schmutz-\nanhaftungen, wie z. B. am Trageriemen und Zielfernrohr, sondern auch größere, deut-\nlich erkennbare, z. B. am Gewehrkolben und Visier, dokumentiert (VAS 42 ff.). \nBei solchermaßen offenen Erfolgsaussichten und der daher auf der Grundlage einer \nAbwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Be-\nschwerdeentscheidung ist dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Widerrufs-\nverfügung der Vorrang einzuräumen. Abzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn \ndem Antragsteller die Waffenbesitzkarte und der Gebrauch der Waffen versagt blieben, \nsich später aber herausstellte, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Verfü-\ngung zur Abgabe der Waffen hätte aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die \nentstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen \nwürde, sich später aber herausstellte, dass die Behörde die Waffenbesitzkarte des An-\ntragstellers zu Recht wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hatte. Bei dem Antragsteller \nist kein über seine jagdliche Betätigung hinausgehendes Interesse festzustellen, die \nmit der Waffenbesitzkarte vermittelte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis \nzur endgültigen Klärung in der Hauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt \nim Verhältnis zu den Gefahren für überragende Schutzgüter, wie das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit, die entstehen könnten, wenn er als unzuverlässiger Waf-\nfenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, kein besonders schwerer Nachteil, der das \nGericht zum Eingreifen zwingt. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen \nGefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig aner-\nkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich \nunzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 3. De-\nzember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26). \n2. Im Hinblick auf Nrn. 2 und 3 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, dass \ndie Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges dieser Verfügungen keinen Be-\ndenken begegne. \nNach den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid liege es im öffentlichen Inte-\nresse, dass die Anordnung der Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis und die \nÜberlassung von Waffen, Munition und Schalldämpfer an einen Berechtigten vor der \nbei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges unter Umständen erst in mehreren \nJahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam werde. Es liege im \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \nöffentlichen Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko mög-\nlichst gering zu halten. Es könne nur bei Personen hingenommen werden, die nach \nihrem Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen \njederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen, wovon im Fall des Betroffe-\nnen derzeit nicht ausgegangen werden könne. Damit habe der Antragsgegner die \nGründe dargetan, welche ihn zur Anordnung des Sofortvollzuges veranlassten. Entge-\ngen der Auffassung des Antragstellers genüge diese Begründung den Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung sei insbesondere nicht nur formelhaft, sondern \nbeziehe sich konkret auf den im Bescheid festgestellten Sachverhalt. Auch materiell-\nrechtlich begegneten die angefochtenen Verfügungen keinen Bedenken. Die Behörde \nhabe die Verfügungen in unbedenklicher Weise auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützt. \nDa dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widerrufsverfügung der Erfolg \nversagt bleibe, sei auch bezüglich der o. g. gesetzlichen Vorschriften von dem Vorlie-\ngen der tatbestandlichen Voraussetzungen auszugehen. Soweit der Antragsteller rüge, \ndass er der unteilbaren Anordnung der Verfügung nach Nr. 3 in dem angefochtenen \nBescheid nicht nachkommen könne, da sich die streitbefangene Waffe der Marke S. \nund das dazugehörige Magazin nebst fünf Patronen nach § 34 Abs. 1 Satz 4 \nSächsPVDG in Verwahrung beim Polizeirevier Plauen der PD Zwickau befinde, ver-\nmöge dies dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar knüpfe § 46 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG tatbestandlich an den Besitz der Waffe bzw. der Munition an. Entscheidend für \ndie Auslegung der Norm sei jedoch ihr Zweck, dem Betroffenen zunächst die Möglich-\nkeit einer Verwertung mit Wertausgleich zu eröffnen, bevor - als ultima ratio - auf die \nUnbrauchbarmachung zurückgegriffen werde. Diesem Grundsatz könne durch Ausle-\ngung der Verfügung dergestalt Rechnung getragen werden, dass es für die Erfüllung \nder Verfügung ausreichend sei, wenn der Antragsteller der verwahrenden Polizeistelle \neinen Berechtigten benenne, dem die Waffe überlassen werden solle bzw. es ihr er-\nmöglicht werde, die Waffe unbrauchbar machen zu lassen. Soweit sich bei der Erfül-\nlung dieser Verfügung praktische Hindernisse bzw. Unklarheiten ergeben sollten, sei \ndavon auszugehen, dass diesem Umstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides \nRechnung getragen werde, etwa durch klarstellende Verfügung in dem Widerspruchs-\nbescheid selbst. Da auch die Festsetzung einer Frist von vier Wochen angemessen \nsei, müsse auch insoweit dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \nbei offensichtlich rechtswidrigem Widerruf der Erlaubnis nach dem Waffengesetz auch \ndie Anordnungen unter Nr. 2 (Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis) und Nr. 3 \n23 \n\n13 \n \n(Überlassen von Schusswaffen an Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung so-\nwie Nachweis darüber) des angefochtenen Bescheids per se jeglicher Grundlage ent-\nbehrten. Materiell rechtlich falsch sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Bezug auf \ndie Annexanordnung Nr. 3 des Bescheides, die ausdrücklich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG vom Antragsgegner gestützt werde, wonach es keine Rolle spiele, dass der An-\ntragsteller nicht mehr im Besitz der vom Polizeirevier Plauen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsPVDG sichergestellten Waffe der Marke S. sei. Ungeachtet der Tatsache, dass \ndas Verwaltungsgericht den Vortrag übersehen habe, dass jene Waffe nebst Magazin \nnicht mehr beim Polizeirevier Plauen verwahrt werde, sondern zwischenzeitlich - ohne \ndass diese sichergestellt worden sei - ohne Rechtsgrund beim Antragsgegner, erkenne \ndas Gericht zwar an, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG tatbestandlich an den Besitz der \nWaffe im Sinne des Abschnitts 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum WaffG anknüpfe. Mit seiner \nAuslegung ersetze das Verwaltungsgericht aber eine vom Antragsgegner auf § 46 Abs. \n2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung in unzulässiger Weise faktisch durch eine solche \nnach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG, obgleich die Voraussetzungen einer insoweit voraus-\ngesetzten Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht vorlägen und der An-\ntragsgegner eine solche Sicherstellungsanordnung bis heute unstreitig auch nicht er-\nlassen habe. Völlig haltlos sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei prakti-\nschen Hindernissen bzw. Unklarheiten jenem Umstand bei Erlass des Widerspruchs-\nbescheides Rechnung getragen werde. Vorliegend gehe es nicht um praktische Hin-\ndernisse oder Unklarheiten, sondern um die fehlerhafte Anwendung materiellen \nRechts, die nicht auslegungsfähig sei und dazu führe, dass die unteilbare Anordnung \nnicht umsetzbar sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Vortrag übergangen, \ndass § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Ermessensnorm darstelle, der Antragsgegner von \nErmessenserwägungen allerdings nicht ansatzweise Gebrauch gemacht habe. Ermes-\nsenserwägungen stelle er auch nicht in seinen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Ver-\nfahren an. Dies stelle einen Ermessensnichtgebrauch dar, der zur Rechtswidrigkeit der \nunter Nr. 3 des Widerrufsbescheides getroffenen Annexanordnung führe und die Wie-\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung bedinge. \n2.1. Soweit der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 2 und 3 \nder Verfügung daraus ableitet, dass bereits der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechts-\nwidrig erfolgt sei, bleibt dieser Ansicht angesichts der Ausführungen unter 1 der Erfolg \nversagt. \n2.2. Auch die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe im Hinblick auf die Bestimmtheit \nvon Nr. 3 der Verfügung tragen nicht. \n24 \n25 \n\n14 \n \nGemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde anordnen, wenn je-\nmand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, \nWaffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, dass \ner binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht \noder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde \nführt. \nSoweit der Antragsteller in seiner Beschwerde klarstellt, dass die unter Nr. 1 in der \nWaffenbesitzkarte eingetragene Waffe \"Kat. C Rep. Büchse … Mercury 870 GFK\" be-\nreits im November 2020 veräußert wurde, entspricht dies der vorgenommenen Eintra-\ngung in der Waffenbesitzkarte. Auf diese Waffe bezieht sich der angegriffene Bescheid \naber nicht, wie sich aus der Tabelle in der Begründung des Bescheids ergibt, wo als \nWaffenbesitzstand nur die Waffen lfd. Nr. 2 bis 5 angegeben sind. \nHinsichtlich dieser Waffen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 46 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG an den Besitz anknüpft. Dass eine der in der Waffenbesitzkarte \ngelisteten Waffen (Waffe Nr. 2 der Waffenbesitzkarte) nach dem Unfall ausweislich der \nBescheinigung Blatt 39 der Verwaltungsakte gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG \nzum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt \nvor Verlust oder Beschädigung der Sache von Beamten des Polizeivollzugsdiensts si-\nchergestellt und später dem Antragsgegner übergeben wurde, schließt den fortwäh-\nrenden weiteren Besitz des Antragstellers nicht aus. Die Polizei wird bei der Sicherstel-\nlung einer Sache zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers der tat-\nsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache ähnlich wie ein Ge-\nschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB für den Berechtigten tätig (vgl. \nOVG MV, Urt. v. 7. Februar 2007 - 3 L 364/05 -, juris Rn. 25). Mit der Sicherstellung \nentsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis (Elzermann, SächsPBG, § 25 \nRn. 2), das dem Antragsteller als der zivilrechtlichen Verwahrung „ähnliches Verhältnis“ \nden mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) vermittelt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 SächsPVDG \noder § 28 Abs. 1 Satz 4 SächsPBG ist im Fall des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG bzw. \n§ 25 Abs. 1 Nr. 2 SächPBG die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer oder der \nrechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder ein Schutz nicht mehr \nerforderlich ist, spätestens nach zwei Wochen. Auch nach Ablauf dieser Frist besteht \nweiter ein (faktisches) Verwahrverhältnis, kraft dessen der Antragsteller auch Besitzer \nist. Es besteht auch ein Besitzmittlungswillen der Polizei und der Antragsgegnerin. Der \nPolizeivollzugsdienst verwahrte ebenso wenig wie dies nunmehr der Antragsgegner tut \n26 \n27 \n28 \n\n15 \n \ndie Waffe als (Eigen-) Besitzer, sondern auf Zeit für den Antragsteller, der einen Her-\nausgabeanspruch hat (§ 34 Abs. 1 Satz 4 SächsPVDG oder § 28 Abs. 1 Satz 4 \nSächsPBG). Dass die Waffe nicht so beim Antragsteller verbleiben soll, sondern nach \ndem Widerruf der Waffenbesitzkarte in die Hände eines Berechtigten gelangen oder \nunbrauchbar gemacht werden soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die nach Lan-\ndesrecht zuständige Behörde soll nach § 46 Abs. 2 Satz 1 zur Anordnung befugt sein, \n„dass der Inhaber des Gegenstandes seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte \nSachherrschaft so beendet, dass kein Unbefugter sie erwirbt bzw. die Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über die auf Grund der Erlaubnis erworbenen Gegenstände auf-\ngibt“ (Steindorf/Gerlemann, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, WaffG § 46 Rn. 3 unter Ver-\nweis auf die Entwurfsbegründung zu § 48 WaffG a. F. [BT-Drucks. VI/2678 S. 36] bzw. \nauf Nr. 48.1 WaffVwV a. F.). Weder die Polizei noch der Antragsgegner sind Berech-\ntigte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Vielmehr steht dem Antragsteller die \nAuswahl zu, welchem Berechtigten er die Waffe(n) überlässt oder ob er sie unbrauch-\nbar macht. Allein das Angebot des Antragsgegners, die Waffe(n) des Antragstellers für \ndie Dauer des Verfahrens zu verwahren, macht ihn noch nicht zum vom Antragsteller \nbestimmten oder sonst Berechtigten. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Willen \nder Beteiligten dient die Sicherstellung auch nicht zwingend der dauerhaften Zuwei-\nsung des Eigentums an der Sache an einen Dritten (vgl. in diesen Fällen ein Besitz-\nmittlungsverhältnis verneinend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 1951 - 9 U 166/50 \n-, NJW 1951, 444 f.). Vielmehr kann der Antragsteller Eigentümer der Waffen bleiben, \nindem er sie einem Berechtigten nur zur Verwahrung gibt oder sie unbrauchbar macht \nund behält. Durch die in Nr. 3 des Bescheides getroffene Anordnung wird der gesetz-\ngeberische Zweck des § 46 Abs. 2 WaffG erfüllt, indem erreicht wird, dass der Antrag-\nsteller dafür sorgt, dass die nach der Waffenbesitzkarte bei ihm oder vorübergehend \nbei der Behörde befindlichen Waffen unbrauchbar gemacht werden oder in den un-\nmittelbaren Besitz eines Berechtigten gelangen. \nOffenbleiben kann deshalb, ob der Begriff des Besitzes gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG unabhängig vom tatsächlichen Gewahrsamsinhaber immer denjenigen bezeich-\nnet, in dessen Waffenbesitzkarte die Waffen eingetragen sind (so VG München, Be-\nschl. v. 6. April 1999 - M 7 S 98.4371 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf BayVGH, Urt. v. \n8. Dezember 1993 - 21 B 92.799 -, BayVBl. 1994, 404 = beck-online BeckRS 1993, \n6469 zum § 48 Abs. 2 WaffG 1976 [a. F.], in dem anstelle des \"Besitzes\" die \"tatsäch-\nliche Gewalt\" über die Waffe maßgeblich war). Aus dem Zweck des Gesetzes ergibt \nsich jedenfalls keine Beschränkung auf den unmittelbaren Besitz. Angesichts dieser \nBewertung erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, \n29 \n\n16 \n \nob Nr. 3 der Verfügung teilbar ist und ob das Verwaltungsgericht auf ergänzende \nBestimmungen im noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid verweisen kann. \n2.3. Eine Rechtswidrigkeit von Nr. 3 der Verfügung folgt auch nicht aus Ermessensfeh-\nlern. \nDer Antragsgegner hat sich in seinem Bescheid zur Begründung von Nr. 3 der Verfü-\ngung auf den Wortlaut von § 46 Abs. 2 WaffG gestützt und die Frist von vier Wochen \nfür die Abgabe von vier Langwaffen und einem Schalldämpfer als angemessen erach-\ntet. Im Rahmen der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass \ndie angeordnete Folgemaßnahme notwendig und verhältnismäßig zur Durchsetzung \ndes vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte sei. Ziel des Waffengesetzes sei, \ndas mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten; \nes sei nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin ver-\ndienten, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. \nAngesichts der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hoch-\nrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit könne ein Restrisiko nicht hingenom-\nmen werden. Die öffentliche Sicherheit sei höher zu bewerten als das eigene Interesse \ndes Antragstellers. Damit hat der Antragsgegner die für seine Entscheidung maßgeb-\nlichen Erwägungen dargelegt. \nDer Senat kann offenlassen, ob es sich dabei um ein zulässiges Nachschieben von \nErmessenserwägungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO han-\ndelt (dies bejahend ThürOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 EO 760/13 -, juris Rn. 30), \nweil das Ermessen hier intendiert und deshalb eine Begründung der Ermessensent-\nscheidung im Regelfall entbehrlich ist. \nZur Vorgängervorschrift von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG \na. F. hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 15. April 1998 - 1 B 230.97 -, juris \nRn. 5) ausgeführt: \n\"Die Ermessensausübung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG darf jedoch \nnicht isoliert, sondern muß im Zusammenhang mit der Rücknahmeent-\nscheidung nach § 47 Abs. 1 WaffG als der maßgeblichen Grundentschei-\ndung gesehen werden. Diese Entscheidung steht nicht im Ermessen der \nBehörde. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, eine rechtswidrige Erlaub-\nnis zurückzunehmen. Diese Pflicht zur ausnahmslosen Rückgängigma-\nchung von Verstößen gegen zwingendes Recht entspricht dem Zweck des \nGesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n17 \n \nzu leisten (vgl. BTDrucks VI/3566, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit - ver-\nfassungsrechtlich bedenkenfrei - dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit bzw. \nder materiellen Gerechtigkeit Vorrang eingeräumt vor dem Aspekt der \nRechtssicherheit und dem des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil vom \n28. April 1987 - BVerwG 1 C 18.84 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48). Soll \ndie Rücknahmeentscheidung nicht wirkungslos bleiben, muß die Behörde \ngrundsätzlich bestrebt sein, den Waffenbesitz, der nicht mehr durch eine \nentsprechende Erlaubnis gedeckt ist, zu beenden und rechtmäßige Zu-\nstände herzustellen, indem sie von der Ermächtigung in § 48 Abs. 2 WaffG \nGebrauch macht. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dem Ge-\nsichtspunkt des Vertrauensschutzes in seinem Falle nicht schon deshalb \nbesonderes Gewicht zu, weil er die Waffen befugt erworben hat. § 48 Abs. \n2 Satz 1 WaffG erfaßt ausschließlich Fälle, in denen der Betroffene die \nfraglichen Gegenstände befugt erworben hat oder sonst befugt die tatsäch-\nliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C \n12.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 40). Dieser Umstand allein kann daher die Be-\nhörde nicht verpflichten, von einer Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG abzusehen.\" \nDementsprechend bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz \n(WaffVwV) vom 5. März 2012 in Nr. 46.2: \"Die Waffenbehörde hat in der Regel von \neiner der Ermächtigungen des § 46 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 \nSatz 1 Gebrauch zu machen.\" Dies bedeutet, dass das Ermessen der Behörde im \nSinne der Anordnung eines Überlassens oder Unbrauchbarmachens gelenkt ist. Wenn \nein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich daher das Er-\ngebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von \nselbst und bedarf keiner weiteren Begründung (so auch VG Ansbach, Urt. v. 25. April \n2007 - AN 15 K 07.00095 -, juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers ist ein Sonderfall, \nder ausnahmsweise zu einer höheren Bewertung seiner privaten Belange führen \nkönnte, nicht zu erkennen. Insbesondere hat er solche Aspekte weder vorgetragen \nnoch glaubhaft gemacht. \n3. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 der Verfügung) hat die Beschwerde \nErfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die auf § 20 Abs. 1 und 4 SächsVwVG gestützte Zwangs-\ngeldandrohung als den gesetzlichen Anforderungen genügend erachtet. Die Andro-\nhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro bewege sich im unteren Rahmen \ndes § 22 Abs. 1 SächsVwVG in Höhe von 5 bis 25.000 €. Auf die Rüge des Antragstel-\nlers, dass der Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob sie für \njede einzelne Verfügung getrennt ergangen sei oder nur bei einem kumulativen Ver-\nstoß gegen die unter Nrn. 2 und 3 erlassenen Verfügungen greife, sei zwar festzustel-\nlen, dass insoweit der Wortlaut der Verfügung selbst nicht eindeutig sei. Jedoch sei der \n34 \n35 \n36 \n\n18 \n \nBegründung des Bescheides auf Seite 5 zu entnehmen, dass die Androhung des \nZwangsgeldes in Höhe von 500,00 € jeweils gesondert für einen Verstoß gegen Nr. 2 \nund 3 des Bescheides gelten solle. Der Antragsgegner habe hierzu wörtlich ausgeführt: \n\"Unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaubnis Nr. \n... ist die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten \nRückgabe des Dokuments bzw. Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen, \nMunition und Schalldämpfers gemäß der Anordnung in Ziffer 2 und 3 dieses Beschei-\ndes der Höhe nach sowohl erforderlich als auch angemessen, um dem angedrohten \nZwangsgeld als Beugemittel den erforderlichen Nachdruck zu verleihen.\" Mit der Ver-\nwendung des Wortes \"beziehungsweise (bzw.)\" sei unter Zugrundelegung des allge-\nmeinen Sprachgebrauchs davon auszugehen, dass dieses Wort ersatzweise für die \nVerwendung des Wortes \"ebenso\" oder \"respektive\" stehe. Damit sei hinreichend klar-\ngestellt, dass die Zwangsgeldandrohung jeweils gesondert die Verfügung zu Nr. 2 und \nNr. 3 betreffe. Es sei davon auszugehen, dass diesbezüglich mit Abschluss des Wider-\nspruchsverfahrens eine entsprechende Klarstellung erfolge. Soweit der Antragsteller \neine Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung darin sehe, dass sich aus ihr nicht \nhinreichend ergebe, ob sie bereits dann ausgelöst werde, wenn die unter Nr. 3 genann-\nten Gegenstände nicht innerhalb der genannten Frist einem Berechtigten überlassen \nbzw. nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht würden und dies nicht nachgewiesen werde \noder bereits für den Fall, dass die Gegenstände innerhalb einer Frist einem Berechtig-\nten überlassen bzw. dauerhaft unbrauchbar gemacht worden seien, dies aber nicht \nnachgewiesen werde, ergebe sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Andro-\nhung, dass der Adressat allen in der Verfügung genannten Verpflichtungen innerhalb \nder genannten Frist nachzukommen habe. \nHiergegen hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Androhung von Zwangsgeld zur \nDurchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen müsse, ob sie sich \nauf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung beziehe oder nur auf Verstöße gegen \nalle Verpflichtungen zugleich. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im \nHinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten sei \nkeine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht er-\nkennbar sei, für welchen Verstoß ein Zwangsgeld angedroht worden sei. Eine solche \nAusgestaltung ergebe sich nicht aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen \nBescheides. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Deutung des Wortes \n„beziehungsweise“ lasse eine solche pflichtenscharfe Ausgestaltung der Zwangsgeld-\nandrohung nicht erkennen. Einer pflichtenscharfen Ausgestaltung der Zwangsmittelan-\n37 \n\n19 \n \ndrohung widerspreche auch, dass der Antragsgegner in seinen vom Gericht herange-\nzogenen „Entscheidungsgründen“ zur Zwangsgeldandrohung in dem angegriffenen \nBescheid die unter Nr. 3 des Bescheides mit angeordnete Verpflichtung des „Nachwei-\nses“ der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen nicht erwähne. \nDa Rechtsbehelfe gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 19, 20, 22 \nSächsVwVG nach § 11 Satz 1 SächsVwVG keine aufschiebende Wirkung haben, ist \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung Nr. 5 des Beschei-\ndes vom 15. Juli 2021 anzuordnen. Gemessen an dem für die Interessenabwägung \nauch hier anzuwenden Maßstab hat der Antragsteller einen Anspruch auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da Nr. 5 Bescheides vom 15.Juli \n2021 voraussichtlich rechtswidrig ist. Zu Recht hat der Antragsteller die fehlende Be-\nstimmtheit der Zwangsgeldandrohung gerügt. \nDroht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere voneinander unabhängige Ver-\npflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in wel-\ncher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen \nfristgemäß erfüllt, so ist die Androhung rechtswidrig. Denn die Behörde hat bei der \nZwangsgeldandrohung ausdrücklich für jede einzelne Verpflichtung Teilbeträge in be-\nstimmter Höhe auszuweisen. Mit dem Bestimmtheitsgebot ist aber eine Androhung zu \nvereinbaren, die klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann ver-\nhängt wird, wenn der Betroffene lediglich gegen eine einzige Verpflichtung verstößt, \noder ob es nur dann fällig wird, wenn er keine der Verpflichtungen erfüllt. Eine Andro-\nhung des Inhalts, dass die volle Höhe des Zwangsgeldes bis zur Erfüllung aller Ver-\npflichtungen gilt, ist allerdings nur dann mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu verein-\nbaren, wenn für jede einzelne Verpflichtung ein Zwangsgeld in dieser Höhe angemes-\nsen ist (Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, VwVG § 13 Rn. 20). Eine Androhung zur \nDurchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Ver-\nstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Ver-\npflichtungen zugleich (BVerwG, Gerichtsbesch. v. 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, juris \nRn. 35; so auch HessVGH, Beschl. v. 18. Oktober 1990 - 4 TH 206/89 -, juris Rn. 46 \nm. w. N. zur Durchsetzung von Handlungsgeboten). \nDiesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner unter Nr. 5 des Bescheides vom \n15. Juli 2021 verfügte Zwangsgeldandrohung über 500,00 € \"für den Fall der nicht oder \nnicht fristgerechten Erfüllung der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheides\" nicht gerecht. Die \n38 \n39 \n40 \n\n20 \n \nZwangsgeldandrohung bezieht sich auf die Handlungsgebote der Rückgabe der Waf-\nfenbesitzkarte, des Überlassens oder Unbrauchbarmachens der in der Waffenbesitz-\nkarte eingetragenen Gegenstände sowie des Nachweises gegenüber dem Antrags-\ngegner. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass sich weder aus der Verfü-\ngung noch aus der Begründung hierzu im Bescheid ergibt, ob die Zwangsgeldfestset-\nzung bereits bei einem Verstoß gegen eine der genannten Pflichten droht oder nur bei \neinem Verstoß gegen alle Pflichten. Es spricht zwar viel dafür, dass jeder einzelne \nVerstoß für die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ausreichen soll. Die für \ndie Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kommenden Handlungsgebote (ein-\nzeln oder in ihrer Gesamtheit) erschließen sich hingegen auch unter Berücksichtigung \nder Begründung nicht. Aus der Formulierung in der Begründung des Bescheides, wo-\nnach \"Unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaub-\nnis … die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht oder nicht fristgerech-\nten Rückgabe des Dokumentes bzw. Überlassung oder Unbrauchbarmachung der \nWaffen, Munition und Schalldämpfers gemäß der Anordnung in Ziffer 2 und 3 dieses \nBescheides der Höhe nach sowohl erforderlich als auch angemessen (ist) …\", ist eine \nhinreichende Bestimmtheit für ein ein Zwangsgeld auslösendes Verhalten nicht abzu-\nleiten. Es kann dahinstehen, ob das verwendete \"bzw.\" im Sinne einer isolierten und \njeweils bereits ein Zwangsgeld auslösenden Pflicht (\"oder\") - wie vom Verwaltungsge-\nricht angenommen - zu verstehen ist oder nur verdeutlichen soll, dass auf die genann-\nten Pflichten Bezug genommen wird („und“). Da - wie vom Antragsteller auch gerügt - \ndarüber hinaus die in Nr. 3 des Bescheides aufgeführte Nachweispflicht (bezogen auf \ndas Überlassen bzw. Unbrauchbarmachen der Waffen/Gegenstände) zwar einerseits \nvon der Verfügung in Nr. 5 des Bescheides erfasst wird, andererseits diese Verpflich-\ntung aber bei der Begründung der Zwangsgeldandrohung überhaupt nicht erwähnt \nwird, ist nicht hinreichend klar, ob auch für den Fall, dass ausschließlich dieser Nach-\nweis nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgt, ein Zwangsgeld tatsächlich droht. Aus dem \nVortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, worin dieser lediglich \"die Dar-\nlegung des Verwaltungsgerichts … bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes“ bestä-\ntigt, ohne auf die auch in der Begründung des Bescheides nicht erwähnte Nachweis-\npflicht einzugehen, ergibt sich keine andere Bewertung. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwal-\ntungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2 und 50.2 des \n41 \n42 \n\n21 \n \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. \n2014, Heft 1 Sonderbeilage). Wie ausgeführt betrifft der Bescheid die vier mit den lau-\nfenden Nr. 2 bis 5 auf der Waffenbesitzkarte verzeichneten Waffen. Für den Widerruf \nder Waffenbesitzkarte und die Abgabepflicht für eine Waffe beträgt der Wert 5.000 €. \nZwei weitere Waffen sind mit 750 € und der Schalldämpfer mit der Hälfte dieses Werts \nin Ansatz zu bringen. Der Gesamtwert ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu \nhalbieren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-20/6-b-407-21","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-20/6-b-407-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487092","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.944721+00:00"}}