{"status":"available","doknr":"OLD487090","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"6 B 370/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 370/21 \n \n7 L 322/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTierschutzanordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 20. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 7. September 2021 - 7 L 322/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \nder \nAntragsteller \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses ihren Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen tierschutzrechtliche Anordnungen \n- das Verbot gewerblicher Hundehaltung und die Wegnahme von Hunden - abgelehnt \nhat, bleibt ohne Erfolg. \n1. \nDie Beschwerde ist zulässig, obwohl die Rechtsanwälte der Antragsteller \nmitgeteilt haben, dass das Mandat beendet ist und obwohl zumindest ein Teil der \nHunde schon durch den Antragsgegner veräußert worden ist. \nZwar können sich die Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht nicht selbst \nvertreten, sondern müssen sich durch einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere \neinen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten \nHochschule, \nvertreten \nlassen \n(vgl. \n§ \n67 \nAbs. \n4 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Da in Anwaltsprozessen der Widerruf der \nVollmacht oder die Niederlegung des Mandats für das Gericht erst mit Mitteilung eines \nneuen Bevollmächtigten wirksam wird (§ 173 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 \nZivilprozessordnung [ZPO]) und eine solche Mitteilung bislang nicht erfolgt ist, gelten \ndie Antragsteller für das Gericht nach wie vor als durch ihre bisherigen \nRechtsanwältinnen vertreten. Die Beschwerde wurde von ihrer Rechtsanwältin auch \nfristgerecht erhoben und begründet (BVerwG Urt. v. 26. Januar 1978 - 3 C 83.76 -, juris \nRn. 18; Czybulla/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 76 zu § 67 \nVwGO). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nEine Veräußerung aller oder eines Teils der weggenommenen Hunde führt nicht zu \neinem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Verbot der gewerblichen \nHundehaltung erstreckt sich auch auf von den Antragstellern künftig noch für \ngewerbliche Zwecke zu erwerbende Hunde. Hinsichtlich der Anordnung der \nWegnahme von Hunden ist nicht auszuschließen, dass bei einer positiven \nEntscheidung des Senats die Hunde vom Antragsgegner oder den Antragstellern \nzurückerworben werden könnten. \n2. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. \nDas Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Antragsgegners \nuntersagte den Antragstellern mit Bescheid vom 12. Juli 2021 in dessen Nummer 1 u. \na. die gewerbliche Haltung von Hunden, knüpfte die Rückgabe von am 25. Juni 2021 \nvorübergehend weggenommenen Hunden an die bis zum 21. Juli 2021 von den \nAntragstellern zu erfüllende Auflage hygienischer Haltungsbedingungen und ordnete \nunter Nummer 3 die Wegnahme der übrigen vorübergehend weggenommenen Hunde \nund unter Nummer 4 die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Das \nVerwaltungsgericht Chemnitz hat den von den Antragstellern erhobenen Eilantrag \nabgelehnt. Der Bescheid sei - soweit er angegriffen werde - voraussichtlich rechtmäßig. \nTierhaltungsuntersagung und Tierwegnahmen seien rechtmäßig. Die Untersagung \ngewerblicher Tierhaltung könne auf § 11 Abs. 5 Satz 6 und § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 \nNr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützt werden. Die Antragsteller verfügten nicht \nüber die zum gewerblichen Halten und Hunden erforderliche Erlaubnis. Auch liege eine \ngrobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 \nTierSchG vor. § 2 Nr. 1 TierSchG verlange von demjenigen, der ein Tier halte, betreut \noder zu betreuen habe, eine der Art des Tieres und seinen Bedürfnissen \nentsprechende Ernährung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung. \nDaran fehle es nach den Feststellungen der beamteten Amtstierärztin in den Gründen \ndes angegriffenen Bescheids, denen das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO folge. Hinzu \nkomme, dass eine langanhaltende Überforderung der Antragsteller mit der \nartgerechten \nUnterbringung \nvon \ndamals \n46 \nHunden \nspätestens \nseit \nder \nDurchfallerkrankung einer Mehrzahl ihrer Hunde und des Versterbens eines Teils der \nTiere offenkundig sei und durch Fotos des Haltungsbereichs in der Verwaltungsakte \nanschaulich belegt würde. Auch bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose \nbestünden Bedenken gegen eine Befähigung der Antragsteller zur Haltung der \nverbliebenen elf Hunde fort. Die Wegnahme der Tiere könne auf § 16a Abs. 1 Satz 2 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nNr. \n2 \nTierschG \ngestützt \nwerden \nund \nsei \nangesichts \nder \nvorgefunden \nHaltungsbedingungen nicht unverhältnismäßig. \nDie mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die tierschutzrechtlichen \nAnordnungen des Antragsgegners im Bescheid vom 12. Juli 2021 anzuordnen, zu \nRecht abgelehnt. \na) \nDie Anordnung des Sofortvollzugs in dem von den Antragstellern angegriffenen \nBescheid vom 12. Juli 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. \nIn diesem Bescheid wird - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auf den \nEinzelfall bezogen begründet, warum eine sofortige Vollziehbarkeit geboten ist (S. 10 \ndes Bescheids). Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Niederschrift über die \nAnlasskontrolle vom 25. Juni 2021, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, \nkeine Ausführungen zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der dort verfügten \nvorübergehenden anderweitigen Unterbringung aller 46 Tiere enthält und insoweit auf \neinen noch zu erlassenden (weiteren) Bescheid verweist, führt dies zu keiner anderen \nBeurteilung. Die Verfügung vom 25. Juni 2021 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. \nSoweit sich die Regelungsbereiche der Verfügungen vom 25. Juni 2021 und vom \n12. Juli 2021 überschneiden, spricht zudem viel dafür, dass der Bescheid vom 12. Juli \n2021 den vorläufigen Bescheid vom 25. Juni 2021 bereits mit seiner Bekanntgabe (auf \nandere Weise) erledigt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2015 - 5 A 119/12 -, \njuris Rn. 11 ff.). Ein etwaiger Begründungsmangel in der Niederschrift über die \nAnlasskontrolle wurde aber jedenfalls durch den Bescheid vom 12. Juli 2021 geheilt. \nb) \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend von der materiellen Rechtmäßigkeit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahmen ausgegangen. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ndie sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung \nsind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten \nRechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse \ndes Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. \naa) \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Rechtmäßigkeit der Untersagung \nder gewerblichen Hundehaltung in Nummer 1 des Bescheids vom 12. Juli 2021 \nausgegangen. \nDie Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Danach \nsoll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der \ndie Erlaubnis nicht hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b TierSchG bedarf \nderjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und \nGehegewild, züchtet oder halten will sowie derjenige, der mit Wirbeltieren handeln will, \nder Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 5 \nSatz 1 TierSchG). \nDie Antragsteller haben im April 2018 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung \neiner Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b TierSchG beantragt. Diese \nErlaubnis ist den Antragstellern aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erteilt worden; \nvielmehr wurde die Erteilung der Erlaubnis vom Antragsgegner mit Bescheid vom \n9. Juli 2021 abgelehnt. Die Kläger haben, wie in dem angegriffenen Bescheid \nausgeführt und auch von ihnen nicht in Frage gestellt wird, eine Chihuahuazucht in \nPlauen betrieben, wobei bei Kontrollen elf fortpflanzungsfähige Hündinnen und vier \nfortpflanzungsfähige Rüden angetroffen wurden. Im Jahr 2021 wurden mindestens 31 \nWelpen in der Hundezucht geboren. Von den Antragstellern wurden auch Welpen \nveräußert. Mangels einer Erlaubnis war die gewerbliche Hundezucht der Antragsteller \n(formell) illegal. \nEntgegen der Auffassung der Antragsteller gilt eine solche Erlaubnis auch nicht nach \n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG (Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des \nVerwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) i. V. m. § 42a Abs. 2 Satz 2 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \nVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) als erteilt. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt \neine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten \nFrist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet \nund der Antrag hinreichend bestimmt ist. § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG sieht zwar vor, \ndass die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des \nAntrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis \nentscheidet. Anders als etwa im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 \nAbs. 5 Satz 1 SächsBO fehlt es aber an der zweiten Voraussetzung des § 42a Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG, dass die Genehmigungsfiktion durch Rechtsvorschrift angeordnet wird; \ndas Tierschutzgesetz enthält eine entsprechende Bestimmung nicht. \nAls Rechtsfolge sieht § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG für den Regelfall die zwingende \nUntersagung vor („soll“). Nur in Ausnahmefällen steht die Untersagung der \ngewerblichen Hundehaltung im Ermessen der Behörde. Ein solcher Ausnahmefall liegt \nhier nicht vor. Ein solcher ist vor allem dann denkbar, wenn ein Antragsteller \noffensichtlich oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf \nErteilung einer Genehmigung hat. Dann kann eine Untersagung ermessensfehlerhaft \nsein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, reicht es für eine Untersagung jedoch, dass die \nerforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. ein Verstoß gegen \nformelles Recht vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 1995 - 3 S 464/95 -\n, SächsVBl. 1996 42, 43). Hier ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die \nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen. Zwar verfügt die \nAntragstellerin über die nötige Sachkunde. Wegen der in dem Bescheid und der \nVerwaltungsakte dokumentierten unhygienischen Haltungsbedingungen ist aber nicht \ngewährleistet, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den \nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung \nder Tiere ermöglichen. Auch bei einer Nachkontrolle am 22. Juli 2021 konnten nach \nder Feststellung der amtlichen Tierärztin keine Räumlichkeiten vorgezeigt werden, die \neine artgerechte Hundehaltung ermöglichen. \nDarüber hinaus konnte die Anordnung auch auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 \nTierSchG gestützt werden, da die Untersagung erforderlich war, um künftige \ngleichartige \ngrobe \noder \nwiderholte \nZuwiderhandlungen \ngegen \ndie \nTierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG zu verhindern. Insoweit wird auf die folgenden \nAusführungen zur Wegnahme unter Doppelbuchstabe bb verwiesen. \n16 \n \n17 \n\n7 \n \nbb) \nAuch die Regelungen in Nummer 2 und 3 des Bescheids sind - soweit sie die \nAntragsteller belasten - rechtlich nicht zu beanstanden. \nNummer 2 des Bescheides, in der die Rückgabe dreier Hunde von den Antragstellern \nbinnen einer gewissen Frist zu erfüllenden Auflagen abhängig gemacht wird, beschwert \ndie Antragsteller nur hinsichtlich der getroffenen Auflagen. Diese Auflagen sind aber \nebenso wie die verfügte Wegnahme der übrigen 36 Hunde rechtmäßig. \nRechtsgrundlage für die Maßnahmen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind \nmehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, Tiere \nfortzunehmen und anderweitig unterzubringen, ist seine grobe oder wiederholte \nZuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine \ndiesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine \nzum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Insbesondere \nverlangt § 2 Nr. 1 TierSchG von demjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen \nhat, eine der Art des Tieres und seinen Bedürfnissen entsprechende Ernährung und \nPflege \nsowie \neine \nverhaltensgerechte \nUnterbringung. \nDie \ngenannten \nZuwiderhandlungen i. S. v. § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG müssen in dem Sinne \nerfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger \nanhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. \nRechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende \nweiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im \nErmessen der zuständigen Behörde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2021 - 6 B 2/21 \n-, juris Rn. 3). \nBei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob \ngrobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen \nvorliegen und ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder \nerhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt durch seine \nfachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine \nvorrangige Beurteilungskompetenz zu. Seine Gutachten erachtet der Gesetzgeber \ngemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 2 TierSchG grundsätzlich als \nausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur \nartgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. Ap-\nril 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2021 a. a. O. Rn. 4, \nBeschl. v. 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn 5; m. w. N.). Somit dürfen \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \nVerwaltungsgerichte die von Amtstierärzten getroffenen Feststellungen heranziehen \nund auf der Grundlage dieser Erkenntnisse die von den Betroffenen erhobenen \nindividuellen Einwendungen jedenfalls grundsätzlich zurückweisen (BVerwG, Beschl. \nv. 2. April 2014 a. a. O. Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2021 a. a. O. Rn. 4). \nDavon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht die \nGründe des angefochtenen Bescheids nach § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht hat, \ndie auf den Feststellungen und Einschätzungen von Amtstierärzten beruhen. Auch \nunter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht es der Senat mit dem \nVerwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Antragsteller grob den Vorschriften des \n§ 2 TierSchG zuwidergehandelt haben und dadurch den von ihnen gehaltenen Hunden \nerhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt haben. \nKommt der Einschätzung des hierzu berufenen Amtstierarztes maßgebliche \nBedeutung zu, musste sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der \nAntragsteller nicht detailliert mit ihren Einwänden auseinandersetzen. Liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die als Sachverständige in einem Verfahren zum Erlass \neiner auf § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gestützten tierschutzrechtlichen Anordnung \nherangezogenen Amtstierärzte gegenüber den Betroffenen voreingenommen sind \noder sie willkürlich gehandelt haben, können deren Feststellungen nur auf qualifizierter \nGrundlage, nicht aber durch bloße eigene abweichende Einschätzung des Betroffenen \nentkräftet werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. \nEs ist nicht erkennbar, dass die im Verwaltungsverfahren tätigen Amtstierärzte als \nSachverständige voreingenommen oder willkürlich zu Lasten der Antragsteller tätig \nwaren. Die von ihnen getroffenen Feststellungen sind für den Senat anhand der \nvorliegenden \nVerwaltungsakten \nzweifelsfrei \nnachvollziehbar. \nDie \nzu \ndem \nKontrollbericht der Amtsärztin vom 25. Juni 2021 gefertigten Fotos, die sich bei den \nVerwaltungsakten befinden, belegen auch für nicht Sachkundige anschaulich, dass die \nvon der Tierärztin festgehaltenen Befunde zu Defiziten in der art- und \nverhaltensgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden vorlagen. Die Fotos zeigen \nfür die fast 40 Hunde und Welpen ersichtlich zu kleine Flächen im Innenraum, zum Teil \nstark vermüllte und zugestellte Räume (vgl. insbesondere VAS 137, 143) und \nunhygienische Bodenflächen und Futterstellen (vgl. insbesondere VAS 142, 143). Der \nKontrollbericht spricht von beißendem Geruch. Hinzu kam, dass in der Folge ein \nerheblicher Teil der Hunde gestorben ist, weil sie von einer Infektion betroffen waren, \ndie trotz ärztlicher Behandlung von den Antragstellern - insbesondere wohl auch wegen \n22 \n23 \n24 \n\n9 \n \nder aufgrund der räumlichen Beengtheit fehlenden Möglichkeit, infizierte Hunde \nabzusondern sowie der unhygienischen Bedingungen - nicht in den Griff zu bekommen \nwar. \nEntgegen der Auffassung der Antragsteller setzt der erforderliche grobe Verstoß gegen \ndas Tierwohl kein Verschulden voraus. Das Tierschutzgesetz zielt auf die künftige \nAbwendung von Gefahren für die Tiere. Es ist ausreichend, dass derartige grobe \nVerstöße gegen das Tierwohl hier durch die unzureichenden Haltungsbedingungen \nund die in der Folge durch die eingetretenen Erkrankungen und Todesfälle \nverursachten Tierwohlbeeinträchtigungen objektiv vorliegen. Auf das Verschulden der \nAntragsteller kommt es nicht an. Es führt deshalb zu keiner anderen Beurteilung, dass \nsich die Antragsteller - wie von ihnen ausgeführt - nach ihren Möglichkeiten um die \nTiere gekümmert und versucht haben, durch die Vorstellung beim Tierarzt und die \nBehandlung mit Medikamenten der Erkrankung der Tiere entgegenzuwirken. \nDer Antragsgegner hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die \nVerwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des \nVerwaltungsakts rechtmäßig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Wie auch von den \nAntragstellern eingeräumt, war angesichts der Haltungsbedingungen und der \nErkrankung \neiner \nVielzahl \nvon \nHunden \ndas \nErschließungsermessen \ndes \nAntragsgegners auf null reduziert. Der Antragsgegner hat jedoch auch das \nAuswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Angesichts der unter \nden Hunden grassierenden Darmkrankheit, der zu geringen Fläche im Innenraum für \ndie Vielzahl der Hunde sowie der unhygienischen Haltungsbedingungen gab es keine \nweiteren gleich geeigneten Maßnahmen, um weitere Gefahren für das Tierwohl \nabzuwenden. Auch eine Wegnahme nur eines Teils der Hunde kam wegen der im \nInnenraum vorherrschenden unhygienischen Haltungsbedingungen nicht in Betracht. \nMit der Anordnung der Rückgabe von drei kastrierten Hunden bei Erfüllung der Auflage, \nbis zum 21. Juli 2021 hygienische Haltungsbedingungen im Aufenthaltsbereich der \nHunde zu schaffen, hat der Antragsgegner auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt. \nAllerdings haben die Antragsteller die Auflagen nicht fristgerecht erfüllt. \n \n \n25 \n26 \n\n10 \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 54.2.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014 Sonderbeilage) \nsind in der Hauptsache für die Untersagung der gewerblichen Hundehaltung 15.000 € \nanzusetzen, weil Anhaltspunkte für den Jahresbetrag des Gewinns der Hundezucht \nder Antragsteller fehlen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 16. November 2021 - 23 CS \n21.2571 -, juris Rn. 25). Für das Eilverfahren ist dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit \nder Regelung und Entscheidung zu halbieren. Der Wegnahme der Hunde kommt \ndaneben eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung nicht zu. Trotz der erheblichen \nAnzahl von Hunden sieht der Senat auch keinen erzielten oder zu erwartenden Gewinn \nder Hundezucht, der deutlich über den eines durchschnittlichen Gewerbebetriebs \nhinausgeht und deshalb für eine Erhöhung des Werts von 7.500 € sprechen könnte. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-20/6-b-370-21","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-20/6-b-370-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487090","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.889634+00:00"}}