{"status":"available","doknr":"OLD487089","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"3 A 636/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 636/21.A \n \n6 K 3028/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 20. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDie Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 27. August 2021 - 6 K 3028/17.A - zuzulassen, werden abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDie Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der von ihnen \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ni. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. \nDie Kläger sind pakistanische Staatsangehörige vom Marwari-Volk mit hinduistischer \nReligionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind verheiratet. Bei der \nKlägerin zu 3 und dem Kläger zu 4 handelt es sich um die 2008 und 2010 geborenen \ngemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger reisten am 9. Juli 2017 ge-\nmeinsam auf dem Luftweg und mit Touristenvisa für die Schengener Staaten in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. August 2017 Asylanträge. \nIm Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfol-\ngend: Bundesamt) am 7. August 2017 trug der Kläger zu 1 zu seinen Asylgründen im \nWesentlichen vor: Sein Leben in Karachi sei zunächst in Ordnung gewesen. Er habe \nin einer internationalen Firma gearbeitet und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. \nEr habe eine Wohnung gekauft, seine Kinder seien zur Schule gegangen. Sie seien - \nzunächst verbal - immer wieder aufgefordert worden, den Islam anzunehmen. Am 18. \nJuni 2017 bei der Rückfahrt vom Besuch eines Tempels hätten neben der Rikscha \nMotorräder angehalten und die Leute angefangen, ihn zu verprügeln. Sie seien auch \nmit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden, endlich den Islam als Religion an-\nzunehmen. Außerdem hätten die Angreifer gedroht zu wissen, in welche Schule seine \nKinder gehen würden. Seine Frau habe Angst gehabt und zu schreien begonnen. Da-\nraufhin hätten die Angreifer von ihnen abgelassen. Er sei dann zur Polizei gegangen, \num Anzeige zu erstatten. Diese habe die Polizei aber mit der Begründung, dass dies \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndem Islam schade, nicht aufgenommen. Daraufhin habe dann das Amtsgericht die Po-\nlizei verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, \ndass er am 3. Juli 2017 von Unbekannten verfolgt worden sei. Er habe einen Freund \ngebeten, die Familie aufzunehmen. Am 6. Juli 2017 sei er nochmals bei der Polizei \ngewesen. Er habe dort seine Anzeige etwas anders formulieren sollen, habe sich aber \ngeweigert. Danach sei er von zwei Motorradfahrern verfolgt worden. Ihm sei vorgehal-\nten worden, er habe den Propheten beleidigt. Sie seien für den 10. Juli 2017 vor Ge-\nricht vorgeladen worden. Er habe Angst gehabt, habe seine Familie mitgenommen und \nsei mit dieser am 8. Juli 2017 ab Flughafen Karatschi ausgereist. Bei der Beschaffung \nder Visa hätte ein Freund geholfen. Eigentlich habe die Familie vorgehabt, mit den am \n14. Juni 2017 beantragten Visa in Europa herumzureisen. Es sei geplant gewesen, drei \nTage in Frankfurt und vier Tage in Berlin zu verbringen. Die Ausreise habe ca. 4 Milli-\nonen Pakistanische Rupien (davon 3,5 Millionen für die Visa) gekostet und die Familie \nhabe dann kein Geld mehr zum Herumreisen gehabt. Sie hätten die Visa deshalb ver-\nwendet, um zu fliehen. Die Angreifer hätten Motorradhelme getragen und einen Bart \ngehabt. Er habe sie nicht gekannt, es seien aber immer dieselben Leute gewesen. Bei \neiner Rückkehr fürchtet der Kläger zu 1, umgebracht zu werden. \nDie Klägerin zu 2 bestätigte die Angaben ihres Mannes im Wesentlichen. Auch sie sei \nbei dem Vorfall am 18. Juni 2017 verprügelt worden. Ihr Mann sei von den Angreifern \nangerufen und bedroht worden. Er sei Karriereberater gewesen und hätte im Tempel \nimmer anderen Leuten geholfen. Die Angreifer hätten wahrscheinlich gedacht, er habe \neinen besonderen Einfluss auf die anderen Hindus. Auch sie befürchte im Fall der \nRückkehr, umgebracht zu werden, oder einen Schaden für die Familie. Eigene Asyl-\ngründe für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, wurden nicht geltend gemacht. \nMit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf \nAnerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \n(Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Nr. 4). Die Kläger \nwurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihnen die Abschiebung \nnach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in denen sie einreisen dürfen \noder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufent-\nhaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). \n4 \n5 \n\n4 \n \nZur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass die Voraus-\nsetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als \nAsylberechtigte nicht vorlägen. Die Kläger seien hinsichtlich der geschilderten Hand-\nlungen an die pakistanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen, die \nals schutzwillig und schutzfähig einzustufen seien. Immerhin habe sich bereits ein pa-\nkistanisches Gericht mit dem Fall befasst und es habe am 10. Juli 2017 zu einer Anhö-\nrung kommen sollen. Gemäß § 3c AsylG seien die Kläger verpflichtet, vor der Asylan-\ntragstellung zunächst den Schutz innerstaatlicher Schutzakteure in Anspruch zu neh-\nmen. Zudem stünden den Klägern interne Schutzoptionen innerhalb Pakistans zur Ver-\nfügung. Sie könnten insbesondere in den pakistanischen Großstädten, insbesondere \nLahore, Faisalabad, Hyderabad, Rawalpindi, Multan oder Gujranwala, zumutbar inter-\nnen Schutz finden. Sie hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass sie so exponiert seien, \ndass ihnen eine landesweite Verfolgung drohe. Aufgrund ihrer sehr guten Schulbildung, \nihres Studienabschlusses und der langjährigen Berufserfahrung werde es den Klägern \nzu 1 und 2 gelingen, am Ort der internen Schutzoption eine Anstellung zu finden, um \nso ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerken-\nnung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ebenso wenig lägen Abschie-\nbungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. \nMit ihrer hiergegen am 4. September 2017 erhobenen Klage haben die Kläger ihr An-\ntragsbegehren weiterverfolgt. Es könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalterna-\ntive ausgegangen werden, da hinduistische Bürger im islamisch geprägten Pakistan \nüberall unter Diskriminierung und teilweise Gewalt litten. \nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewie-\nsen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der angegriffene Bescheid \ndes Bundesamts vom 29. August 2017 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in \nihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-\ngenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG). Sie \nberiefen sich vorrangig auf eine ihnen drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Ak-\nteure aus religiösen Gründen, ihre Angaben zu der von ihnen geltend gemachten per-\nsönlichen Verfolgung seien aber nicht glaubhaft. So fügten sich die Angaben des Klä-\ngers zu 1 zur Beschaffung der Visa für die Ausreise nach Deutschland nicht schlüssig \nin die übrigen Darlegungen zu der als fluchtursächlich geltend gemachten Verfolgung \nin Pakistan ein. Es erschließe sich für das Gericht nicht, aus welchen Gründen die \nKläger bereits Ende Juni 2017 den Betrag von 3,5 Millionen Rupien (rund 20.000,00 \nEUR) für die Visa aufgewandt hätten und diesbezüglich erhebliche Vermögenswerte \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nhätten verkaufen müssen, wenn die Entscheidung, aus Pakistan zu fliehen, nach eige-\nner Darlegung erst Anfang Juli 2017 getroffen worden sei. Dass die Visa ursprünglich \nfür eine einwöchige Urlaubsreise nach Deutschland hätten ausgestellt werden sollen, \nüberzeuge ebenso wenig. Denn angesichts der kurzen Reisedauer wäre der Aufwand \nvon 200.000 Pakistanischen Rupien (etwa 1.000,00 EUR) allein für die Visa sehr hoch \ngewesen. Auch überzeuge es nicht, soweit sich die Kläger auf eine Gruppenverfolgung \naller Hindus in Pakistan berufen. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \nentsprechenden Verfolgungsdichte für die Bevölkerungsgruppe der Hindus in Pakistan \nseien weder von den Klägern vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die \nvom Gericht beigezogenen und die von den Klägern angeführten Erkenntnismittel lie-\nßen nicht den Schluss zu, dass Verfolgungshandlungen gegen Hindus in Pakistan sich \nqualitativ und quantitativ so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, dass daraus \nfür jeden Hindu in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zur hinduistischen Glaubensge-\nmeinschaft die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe. Die vom Gericht beige-\nzogenen Erkenntnismittel zeichneten für die Hindus in Pakistan das Bild einer vielfältig \nwirtschaftlich und sozial diskriminierten Minderheit, die durch verschiedene nichtstaat-\nliche Akteure religiös motivierten Übergriffen ausgesetzt sei, wobei ihr von staatlicher \nSeite nicht immer der erforderliche Schutz gewährt werde. Auch die von den Klägern \nin das Verfahren eingeführten Berichte zeigten kein im Wesentlichen anderes Bild. \nGleichwohl die dargelegten Übergriffe auf Mitglieder der hinduistischen Minderheit un-\nzweifelhaft im Einzelfall den Charakter einer religiös motivierten Verfolgung haben \nkönnten, handele es sich auch bei Annahme einer erheblichen Dunkelziffer im Verhält-\nnis zur Gesamtgruppe der hinduistischen Minderheit in Pakistan um vereinzelt blei-\nbende individuelle Übergriffe beziehungsweise um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. \nAusgehend von einer Gesamtgröße der Minderheit der Hindus in Pakistan von drei bis \nacht Millionen Menschen blieben die angeführten Übergriffe in Relation zur Gesamt-\ngruppe der Hindus jedoch vereinzelt, die sich nicht räumlich und zeitlich auf alle sich \nim Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder bezögen und sich qualitativ und \nquantitativ nicht so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, dass daraus für je-\nden Gruppenangehörigen in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur Minderheit der \nHindus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe. \nDen Klägern stehe auch kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutz-\nstatus zu, da Gründe, dass ihnen ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNrn. 1 bis 3 AsylG, nämlich die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter \noder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernst-\n9 \n\n6 \n \nhafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in-\nfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be-\nwaffneten Konflikts, bei einer angenommenen Rückkehr nach Pakistan drohe, auch \nunter Verweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihres Vortrags nicht ersichtlich seien. \nSie hätten schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverbo-\nten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Unter den derzeit in Pakistan vorlie-\ngenden Rahmenbedingungen sei das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aufgrund \nschlechter humanitärer Verhältnisse in Bezug auf die Kläger zu verneinen. Auch könn-\nten sie kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen für sich herleiten. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Beklagten in dem \nangegriffenen Bescheid Bezug genommen. \nDas Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. \nS. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 20178, § 124a Rn. 211 ff.). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn \nin ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \nVerhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist \nvielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach \ndie Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu-\n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \ntern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern \noder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Sep-\ntember 2021 nicht. Hiernach sollen folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \nsein: \n„inwiefern die hinduistische Minderheit unter Berücksichtigung der Ausführun-\ngen der Kläger sowie der Gesetzeslage in Pakistan und der Erkenntnismittel \nsystematisch unterdrückt wird“ und \n„inwiefern hierfür der Vorwurf der Blasphemie systematisch von der muslimi-\nschen Mehrheitsbevölkerung eingesetzt wird.“ \nZur Begründung führen die Kläger aus, das Gericht sei von einer falschen Prämisse \nausgegangen, soweit es ausgeführt habe, dass die 200.000 Pakistanische Rupien, die \netwa 1.000 EUR entsprechen, zu viel für eine Visumerteilung/Beratung gewesen seien. \nDie Unterlagen für das Visum beinhalteten eine Krankenversicherung für vier Personen \nsowie eine Hotelbuchung für sieben Tage, ohne die es gar nicht möglich gewesen \nwäre, das Visum zu erhalten. Auch liege die Ablehnungsquote bei derartigen Visa für \nEuropa bei 95 %. Der Kläger zu 1 habe aufgrund ihres Verfolgungsschicksals keine \nandere Möglichkeit gehabt, als diesen Betrag zu bezahlen. Anderenfalls hätten die Klä-\nger konkreten Schaden an Leib und Leben genommen. Auch soweit das Gericht im \nHinblick auf Zwangsehen auf deren Verhinderung durch den Hindu Marriage Act 2016 \nund den von 2017 abgestellt habe, sei es von einer falschen Prämisse ausgegangen. \nDenn der Gesetzentwurf ebne lediglich den Weg für Regelungen zur Registrierung von \nEheschließungen und Scheidungen von Hindus und lege das Mindestheiratsalter auf \n18 Jahre fest. Es gebe den Hindus das Grundrecht, Ehen in staatlichen Einrichtungen \nregistrieren zu lassen, was zuvor 70 Jahre lang nicht möglich gewesen sei. Es sei aber \nnicht in der Lage, die Zwangskonversion und Zwangsverheiratung zu verhindern. Auch \nhabe das Verwaltungsgericht übersehen, dass ein Antizwangsumwandlungsgesetz be-\nreits mehrfach - zuletzt im August 2021 - abgelehnt worden sei. Zum Blasphemiegesetz \n13 \n14 \n\n8 \n \ngebe es keine Diskussion über dessen Flexibilisierung und es sei bisher nichts unter-\nnommen worden, um den Missbrauch gegen Minderheiten zu verhindern. Im Rahmen \neiner Befassung des Europäischen Parlaments mit dem Blasphemiegesetz am 29. Ap-\nril 2021 sei darauf hingewiesen worden, dass Richter unter Druck gesetzt und einge-\nschüchtert würden, damit sie Angeklagte verurteilten, dass Verteidiger getötet würden \nund dass Zeugen und Familien aus Angst untertauchen müssten. Die Angst vor Gewalt \nhindere daran, dass eine entsprechende Bewertung wirksam und unparteiisch geleistet \nwerden könne. Die Blasphemiegesetze in Pakistan schafften ein Klima des Terrors und \ndes Zwangs, in dem religiöse Minderheiten, darunter auch Hindus, gezielt verfolgt und \ndiskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der \nFrage der Zwangsverheiratung und der Gefahr durch den Vorwurf der Blasphemie aus-\neinandergesetzt. Dies bedürfe aber der grundsätzlichen Klärung. Auch sei es den Klä-\ngern in diesem Zusammenhang nicht möglich, ein familiäres Netzwerk zu nutzen oder \nüberhaupt Familienmitglieder in die Probleme mit einzubeziehen, mit denen sie kon-\nfrontiert seien. Zur Stütze ihres Vorbringens legen sie eine Studie der Universität Bir-\nmingham mit dem Titel „Forced Conversions & Forced Marriages In Sindh, Pakistan“, \neinen Bericht von Amnesty International mit dem Titel „As good as dead - The impact \nof the blasphemy laws in Pakistan“, die Entschließung des Europäischen Parlaments \nvom 29. April 2021 zu den Blashemiegesetzen in Pakistan, insbesondere der Fall von \nShagufta Kausar und Shafqat Emmanuel (2021/2647 (RSP)), sowie verschiedene \nZeitungsartikel vor. \nSoweit die Kläger rügen, das Gericht sei bei seinen Feststellungen zu den Visakosten \nvon einer falschen Prämisse ausgegangen und habe nicht bedacht, dass die zunächst \nveranschlagten 200.000 Rupien die Kosten der Krankenversicherung für vier Personen \nund eines siebentägigen Hotelaufenthalts mit umfasst hätten, zielt dieses Begrün-\ndungsvorbringen darauf ab, die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei-\ndung in Zweifel zu ziehen. Die in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulas-\nsungsgründe sehen eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aber nicht vor. \nSoweit die Kläger in der Sache mit ihren Fragen auf eine Gruppenverfolgung der Min-\nderheit der Hindus in Pakistan abzielen, fehlt es bereits an der allgemeinen Klärungs-\nbedürftigkeit und grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Mit ihren Aus-\nführungen haben die Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entspre-\nchend dargelegt, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Hindus in \n15 \n16 \n\n9 \n \nPakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte \ngegeben sein soll. \nEine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut-\nsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt-\nnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih-\nrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. \nInsoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass \ndie tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den \nwichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, \nherausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., \nSächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). \nHat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm be-\nnannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit \neine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies \nkann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht heran-\ngezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue \noder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen \nwird das Vorbringen der Kläger nicht hinreichend gerecht. Eine Auseinandersetzung \nmit den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnismitteln findet seitens der \nKläger nicht statt. Soweit sie vortragen, das Verwaltungsgericht sei bei der Auswertung \nder Erkenntnismittel von falschen Prämissen ausgegangen oder habe bestimmte Tat-\nsachen übersehen, greifen sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts \nan. Hierauf kann die Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Überdies sind ihre Ausfüh-\nrungen im Zulassungsantrag nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts zum Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung in Zweifel zu ziehen. \nDie von den Klägern vorgelegten weiteren Erkenntnismittel, insbesondere zu Zwangs-\nkonversionen, Zwangsehen und den Blasphemiegesetzen reihen sich in die bereits \nvom Verwaltungsgericht benannten und ausgewerteten Erkenntnismittel ein. Es wer-\nden in diesen Zusammenhängen jeweils verschiedene Fälle von Diskriminierungen und \nMenschenrechtsverletzungen der Minderheiten in Pakistan, darunter auch Hindus, ge-\nschildert, ohne dass sich aber daraus - wie es die für die Annahme einer Gruppenver-\n17 \n18 \n19 \n\n10 \n \nfolgung erforderliche Verfolgungsdichte voraussetzt - die Gefahr einer so großen Viel-\nzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ergibt, \ndass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder \num eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen \nvielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so auswei-\nten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht \nnur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \nentsteht (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m. w. N.). In Relation \nzu den insgesamt mindestens drei Millionen Hindus in Pakistan bleibt es indes bei der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich dabei um vereinzelt bleibende \nindividuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Etwas ande-\nres ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 28. September \n2021 (S. 13), wonach in Pakistan etwa drei Millionen Hindus leben, die zwar keiner \nsystematischen Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt seien, in ländlichen Regi-\nonen aber nur begrenzten staatlichen Schutz fänden. Zudem seien Mädchen (v. a. im \nländlichen Sindh und südlichen Punjab) überdurchschnittlich häufig Opfer von \nZwangsehen (einhergehend mit Zwangskonversionen). Wie schon das Verwaltungs-\ngericht nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln festgestellt hat, lassen \nSchilderungen von Einzelfällen nicht den Schluss zu, dass damit jeder der mindestens \nrund drei Millionen pakistanischer Hindu gleichsam der Gefahr asylrelevanter Ver-\nfolgung ausgesetzt wäre. \nSchließlich knüpft die erste Frage auch an die Ausführungen der Kläger an, die vom \nGericht zudem für nicht glaubhaft befunden wurden. Insoweit ist nicht erkennbar, worin \ndie über den Einzelfall der Kläger hinausgehende Bedeutung liegen soll. Von den Klä-\ngern wurde auch nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich im \nBundesgebiet eine Vielzahl pakistanischer Hindus mit ähnlichen Problemen wie die \nKläger aufhält. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. \n \n \n20 \n21 \n\n11 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n Wiesbaum \n \n \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-20/3-a-636-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-20/3-a-636-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487089","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.860148+00:00"}}