{"status":"available","doknr":"OLD487088","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-21","aktenzeichen":"5 A 1402/18.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 1402/18.A \n \n4 K 3247/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und den Richter am Landessozialgericht Guericke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 21. Januar 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt mit der Berufung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 Abs. 1 AsylG. \nDer 1999 in Salamiyya geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer \nVolkszugehörigkeit und ismailitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge \nam 12. Dezember 2015 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 15. April 2016 \nAsyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am \n11. Juli 2016 beschränkte er den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen \nSchutzes und gab an, Salamiyya in Syrien, wo er gelebt habe, am 4. August 2015 \nverlassen zu haben. Sein Vater sei am 9. August 2013 verstorben. Seine Mutter lebe \nnoch mit seinem Bruder und seiner Schwester in Salamiyya. In Syrien habe er die \nSchule bis zur 11. Klasse besucht. Wehrdienst habe er nicht geleistet, denn bei seiner \nAusreise sei er erst 16 Jahre alt gewesen. Er habe aber zwei Cousins, die ihren Pflicht-\nwehrdienst leisteten. Sie leisteten ihren Dienst zu Haus ab. Die Stadt sei unter Kontrolle \ndes syrischen Regimes. Sie gingen eine Woche zum Wehrdienst und dann seien sie \nmal wieder einen Monat zu Hause. Die meiste Zeit verbrächten sie zu Hause. Die Lage \nin Salamiyya sei - abgesehen von der allgemeinen Lage in Syrien - sehr gefährlich. \nDort lebten überwiegend Ismailiten. Diese würden vom Großteil aller Kriegsparteien \nunterdrückt. Für den IS seien sie Ungläubige. Für die Freie Syrische Armee und für die \n1 \n2 \n\n3 \n \nAl-Nusra-Front seien sie Verräter, weil sie in einem Gebiet unter Herrschaft des syri-\nschen Regimes lebten. Vor dem Krieg habe es keine Probleme wegen und keine Un-\nterscheidung zwischen einzelnen Religionen gegeben. Seit Beginn des Krieges müsse \nman um sein Leben fürchten, wenn man einer bestimmten Glaubensrichtung angehöre. \nEr persönlich habe in Syrien noch keine Probleme wegen seiner Religion gehabt, ins-\nbesondere auch nicht an den Checkpoints des syrischen Regimes, wo er sich habe \nausweisen müssen. Als Ismailit habe man von dem syrischen Regime nichts zu be-\nfürchten. Hätte man ihn an einem Checkpoint des IS angehalten, hätte er seinen Kopf \nverloren. Er habe zwei Onkel, die im Gefängnis gesessen hätten. Ein Onkel sei in Se-\ndnaya inhaftiert gewesen, wo besonders politisch aktive Häftlinge gefangen gehalten \nwürden. Ein Onkel sei nach Kanada geflüchtet, der andere lebe mittlerweile ebenfalls \nin Deutschland. Viele Mitglieder aus seiner Familie seien aus Syrien geflüchtet, weil sie \ngegen das syrische Regime gewesen seien. Im Moment lebten nur noch seine Mutter \nund seine Geschwister in Syrien. Sein Vater sei gegen das syrische Regime demonst-\nrieren gegangen und sei dafür vom Regime ebenfalls mehrfach, einmal für 40 Tage, \ninhaftiert worden. Einen Tag darauf sei sein Vater verstorben - allerdings wegen eines \nUnfalls, als sein Reifen wegen eines Geschosses an seinem Auto platzte. Sein Vater \nhabe wegen des Unfalls einen Herzinfarkt bekommen und sei verstorben. Wenn sein \nVater inhaftiert und dann wieder freigelassen worden sei, hätten sie ihn manchmal nicht \nwiedererkannt, weil sein Gesicht so entstellt und demoliert gewesen sei. Sie hätten ihn \nmassiv gefoltert und an seinem ganzen Körper verletzt. Wenn sein Vater demonstrie-\nren gegangen sei, habe man gegen die Demonstranten Wasserwerfer, Tränengas und \nGummigeschosse eingesetzt. Man habe sogar mit Stöcken auf die Demonstranten ein-\ngeschlagen. Sein Vater habe deswegen eine Zeit lang nicht richtig gehen können. Sie \nseien einmal die Woche demonstrieren gegangen und einmal die Woche sei er mit \nsolchen Verletzungen nach Hause gekommen. Wegen der Aktivitäten seines Vaters \nsei er - der Kläger - ebenfalls Ziel der syrischen Regierung; er werde ebenfalls von \nihnen bedroht. Sein Vater sei als Oppositioneller bei dem Regime bekannt und auch er \nals Familienmitglied habe ebenfalls eine Verfolgung durch das Regime zu befürchten. \nSeine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters gemeint, dass es für ihn nicht mehr \nsicher sei, in Salamiyya zu leben. Er habe die Stadt verlassen müssen, weil er dort Ziel \nfür alle Parteien sei. Er sei nicht gezielt vom syrischen Regime verfolgt oder bedroht \nworden. Bis zu seinem 16. Lebensjahr habe er keine Probleme wegen einer gezielten \nVerfolgung durch das syrische Regime gehabt. Seine Familie befinde sich noch in der \ngleichen Stadt, obwohl es dort so gefährlich sei, weil sie keine Wahl habe. Einmal sei \ner fast rekrutiert worden, als er mit einem Bus von Damaskus nach Salamiyya gefahren \n\n4 \n \nsei. Maskierte Männer hätten den Bus angehalten und alle Männer über 18 hätten aus-\nsteigen müssen. Die maskierten Männer hätten gedroht, den Bus zu beschießen. Beim \nnächsten Kontrollpunkt hätten sie erzählt, was passiert sei, dort habe man aber nur \ngesagt, dass das nicht deren Verantwortungsbereich sei und man nicht helfen könne. \nEr denke, dass die Familien der betroffenen Männer hohe Summen Auslösegeld \nzahlen mussten. Es seien auch nicht alle Männer zurückgekehrt. \nMit Bescheid vom 30. November 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidi-\nären Schutzstatus zu, lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab, da keine flüchtlings-\nrelevanten Verfolgungshandlungen oder Anknüpfungsmerkmale ersichtlich seien. Ins-\nbesondere habe der Kläger persönliche Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen \nwegen seiner Religion oder der - bereits zwei Jahre vor der Ausreise des Klägers er-\nfolgten - Inhaftierung seines Vaters nicht geschildert. \nDer Kläger hat am 19. Dezember 2016 Klage erhoben, soweit ihm kein Flüchtlings-\nschutz zuerkannt wurde. Er trägt unter Verweis auf Erkenntnismittel ergänzend Einzel-\nheiten des Verlaufs und der Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien, zu den Kriegs-\nparteien und ihren Zielen und Handlungen, zum Gefängnis Sednaja und zur Hinrich-\ntung und Folter von Gefangenen dort und in anderen Gefängnissen Syriens vor. Weiter \nmacht er geltend, die geänderte Entscheidungspraxis zu syrischen Flüchtlingen sei po-\nlitisch motiviert. Besonders syrische Geflüchtete in Deutschland als einem „Hort der \nExilopposition“ dürften gefährdet sein. Der UNHCR gehe davon aus, dass syrische \nFlüchtlinge in der Regel die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Ihm \nstehe wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Deutsch-\nland und dem längerfristigen Aufenthalt im westlichen Ausland und seinem Entziehen \nvom Dienst an der Waffe, um das Land zu verteidigen, Flüchtlingsschutz zu, denn dies \nwerde als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer würden in-\nhaftiert und gefoltert. Der syrische Geheimdienst sei auch in der Bundesrepublik aktiv \nund überwache die im Ausland lebenden Syrer. Der Kläger gibt darüber hinaus unter \nVerweis auf Erkenntnismittel zum Militärdienst in Syrien an, er befürchte bei einer \nRückkehr die Einberufung zum Kriegsdienst durch die syrische Armee und die Zwangs-\nrekrutierung durch andere Kriegsteilnehmer. Er befürchte, Menschen töten zu müssen \noder selbst getötet zu werden. Die Regierungsseite unterstelle Wehrdienstverweige-\nrern eine oppositionelle und regimefeindliche Haltung, was zu Verurteilung und Inhaf-\ntierung, Folter und anderen Misshandlungen führen könne. Seine Situation unterfalle \nzudem Art. 9 Abs. 2 lit. e der Qualifikationsrichtlinie. Er habe bereits in Syrien individuell \n3 \n4 \n\n5 \n \nVorverfolgungshandlungen seitens der syrischen Armee und der oppositionellen Streit-\nkräfte erlitten, sodass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n2004/83/EG zugutekomme. Darüber hinaus wäre er bei seiner Rückkehr aller Wahr-\nscheinlichkeit nach verpflichtet, an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilzunehmen und \n- sei es auf Seiten der syrischen Armee, sei es auf Seiten der Opposition - Kriegsver-\nbrechen zu begehen. Ferner komme es bei syrischen Geflüchteten nicht auf eine indi-\nviduelle Vorverfolgung an, weil potentiell alle syrischen Geflüchteten befürchten müss-\nten, von der Regierung als Gegner eingeschätzt zu werden, womit eine individuelle \nVerfolgung vorliege. Interner Schutz sei für ihn nicht gegeben. Die verkürzte Prüfung \nmit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verstoße gegen Art. 3 GG, weil die \nBeklagte nicht über anzuerkennende Gründe für ihre Änderung der Verfahrenspraxis \nverfüge. \nMit Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 K 3247/16.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Selbst erlebte Geschehnisse, \ndie eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darstellen könnten, habe er nicht \ngeltend gemacht. Auch Ereignisse, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten seien, \nbegründeten keine Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar sei damit zu \nrechnen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr von syrischen Sicherheitskräften befragt \nwerde und es dabei zu Misshandlungen und Folter i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG \nkomme, jedoch nicht „wegen“ eines bestimmten Verfolgungsgrundes, so dass die nö-\ntige Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG fehle. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter \nVerfolgung sei auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger in seinem Heimatland \nnoch keinen Wehrdienst geleistet habe und noch nicht zum Wehrdienst herangezogen \nworden sei. Dies liege daran, dass der Kläger bislang noch gar nicht wehrpflichtig ge-\nwesen sei und schon mit 16 Jahren und damit deutlich vor dem wehrfähigen Alter sein \nHeimatland verlassen habe. Es sei zwar wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer \nRückkehr nach Syrien wegen des Erreichens des 18ten Lebensjahres zum Wehrdienst \nherangezogen werde. Es sei jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu er-\nwarten, dass dem Kläger eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt würde, da dieser \nbereits deutlich vor Beginn seiner Wehrfähigkeit aus Syrien ausgereist sei und sich \ndaher auch nicht der Wehrpflicht habe entziehen können. Allein die Einberufung zum \nWehrdienst und ihre zwangsweise Durchsetzung seien keine Verfolgungshandlungen. \nEs bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr für op-\npositionelle Aktivitäten seines Vaters zur Verantwortung gezogen würde, nachdem er \nnach dem Tod seines Vaters in Syrien Probleme nicht bekommen und solche auch \nnicht für den Rest der Familie geschildert habe. \n5 \n\n6 \n \nDagegen hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom \n13. März 2019, zugestellt am 25. März 2019, zugelassen, die der Kläger am 17. April \n2019 begründet hat. \nZur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus \nerster Instanz. Ihm werde aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung \nund dem Aufenthalt im europäischen Ausland, der Tatsache, dass er als ehemals min-\nderjähriges und nunmehr volljähriges Kind eines oppositionellen Vaters bzw. einer re-\ngimekritischen Familie aus Syrien flüchtete und darüber hinaus Ismailit sei, eine oppo-\nsitionelle Überzeugung jedenfalls zugeschrieben werden. Es sei eine Gesamtwürdi-\ngung dieser Umstände vorzunehmen, die zu einem Nachfluchtgrund führe. In dem La-\ngebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2020, werde insbesondere dar-\ngestellt, dass zahllose Fälle dokumentiert seien, bei denen einzelne Familienmitglieder, \nnicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten \nanderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert würden. Solche Sippenhaft werde \nBerichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich \nangesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht hätten. Danach könne kaum zwei-\nfelhaft sein, dass der Kläger insbesondere auch wegen der regimekritischen Aktivitäten \nseiner Familie, insbesondere seines Vaters, in Sippenhaft genommen und ihm eine \noppositionelle Haltung vom Regime zugeschrieben werde. Gefahrerhöhend wirke sich \nauch aus, dass er sich zusätzlich in regimefeindlicher Weise der Wehrplicht entzogen \nhabe. Bei der Ausreise 16jährige und nunmehr Volljährige seien in einem Alter, in dem \nsie bei der derzeitigen personellen Knappheit von Soldaten vom syrischen Regime zum \nWehrdienst eingezogen würden. Weil die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer \nbedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche \nOppositionelle vorgingen, sei beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicher-\nheitsbehörden einem nunmehr wehrpflichtigen Mann, der sich durch die Ausreise mit \nbereits 16 Jahren dem Militärdienst entzogen habe, bei seiner Rückkehr eine regime-\nfeindliche Gesinnung unterstellten, weil er sich trotz des Krieges, der das Regime in \nseiner Existenz bedrohe, nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten habe. Hieran \nknüpfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Folterbehandlung an. Da nicht ausge-\nschlossen werden könne, dass schon 16jährige zum Militär herangezogen würden, ob-\nwohl sie noch nicht wehrpflichtig seien, bestehe auch ein zeitlicher und inhaltlicher Zu-\nsammenhang zwischen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt des Klägers einer-\nseits und der Wehrfähigkeit und -pflichtigkeit andererseits. Dem Kläger sei deshalb \nnach der Rechtsprechung des Senats mit Urteilen vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A \nund 5 A 1245/17.A - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das syrische Regime \n6 \n7 \n\n7 \n \nlasse in Verfahren wegen der Vereitelung des Wehrdienstes eine deutlich härtere als \ndie allgemein übliche Behandlung walten (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 12. Februar \n2008 - 2 BvR 2141/06 -). Die Basis für die Schlussfolgerungen des Senats habe sich \nauch nicht zwischenzeitlich geändert, wie sich aus der Länderanalyse der Schweizeri-\nschen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2019 ergebe. Erteilte Aufschiebungen/Freistellun-\ngen würden willkürlich umgesetzt, die Bedingungen für einen Aufschub erschwert. \nAuch die Anwendung der Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs erfolge willkürlich. \nWehrdienstentzug könne als oppositionelle Handlung gewertet werden; es drohten will-\nkürliche Folter und Misshandlung. Die Umsetzung der Amnestie sei zweifelhaft; Dek-\nrete und Versöhnungsabkommen seien von der Regierung in der Vergangenheit häufig \nnicht eingehalten worden. Zwangsrekrutierung könne auch drohen, wenn ein Aufschub \nbewilligt sei. Das syrische Regime habe seit 2011 die Rekrutierungspraxis und Ausrei-\nsebestimmungen für Männer im wehrdienstpflichtigen Alter kontinuierlich verschärft. \nAuch die Umsetzung der Freikaufsmöglichkeiten vom Wehrdienst für Personen im \nAusland sei zweifelhaft. \nDie begründete Furcht vor Verfolgung ergebe sich jedenfalls aus § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 \nAbs. 2 Nr. 5 AsylG (Berufung auf die Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg, Urt. \nv. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 -, juris). Die Beklagte bestreite nicht, dass sich \nderjenige der Strafverfolgung oder der Bestrafung in Syrien aussetze, der den Militär-\ndienst verweigere. Dies sei danach unstreitig. Die Beklagte sei nur der Auffassung, \ndass die Bestrafung nicht die Regel sei. Die Ausführungen der Beklagten seien inso-\nweit auch in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits behaupte, in der Regel würden \ndie Betreffenden direkt zum Militärdienst eingezogen, und andererseits vortrage, we-\ngen der Pandemielage würden Rekruten gegenwärtig überhaupt nicht eingezogen. \nDies dürfte unweigerlich die Strafverfolgung und die anschließende Bestrafung nach \nsich ziehen. Die Behauptungen der Beklagten stünden auch im Widerspruch zu den \nAusführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht, Stand: November 2020, wo dar-\ngestellt werde, dass männliche Rückkehrer in der Regel zum Militärdienst eingezogen \nwürden, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe wegen Desertation. \nSeit der Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer würden Strafen zumin-\ndest stellenweise erlassen; der zwangsweise Einzug in den Militärdienst sei jedoch \ndurch die Amnestie nicht beendet worden und werde fortgesetzt. Das Verhalten des \nRegimes gegenüber den in Syrien verbliebenen Wehrdienstverweigerern lasse sich \nauch nicht zwangsläufig auf aus dem Ausland Zurückkehrende übertragen. Ende 2014 \nsei es aufgrund des hohen Bedarfs an Soldaten zu einer vermehrten Suche nach De-\n8 \n\n8 \n \nserteuren und Wehrdienstentziehern gekommen. Insofern habe sich der Kläger ange-\nsichts seiner fehlenden Bereitschaft, für das Assad-Regime zu kämpfen, in einer un-\nausweichlichen Konfliktsituation befunden und es habe ihm nicht zugemutet werden \nkönnen, noch länger zu warten, um sich durch eine spätere Ausreise nach Erreichen \nder Volljährigkeit dem Wehrdienst zu entziehen. Unabhängig davon habe für den Klä-\nger angesichts vermehrter Kontrollen auch die Gefahr bestanden, vorzeitig eingezogen \nzu werden. Der Kläger habe so und durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtung, sich \nfür den Militärdienst registrieren zu lassen, den Wehrdienst verweigert. Der Kläger \nhabe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Syrien auch deshalb verlas-\nsen, um nicht zum Militärdienst einberufen zu werden und nicht an einem völkerrechts-\nwidrigen Krieg teilnehmen zu müssen. Ein formalisiertes Verfahren für die Wehrdienst-\nverweigerung gebe es in Syrien nicht. Die Wehrdienstverweigerung habe für den Klä-\nger die einzige Möglichkeit dargestellt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entge-\nhen. Der Konflikt in Syrien erfülle die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner \nEntscheidung vom 19. November 2020 - C-238/19 - geforderten Kriterien, sodass auch \nder Kläger als Wehrdienstleistender beachtlich wahrscheinlich an von der syrischen \nArmee begangenen Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hätte teil-\nnehmen müssen, ohne dass es erforderlich sei, dass er seinen Einsatzbereich schon \nkenne. Insbesondere begehe die syrische Armee wiederholt und systematisch Kriegs-\nverbrechen im gesamten Bürgerkriegsgebiet, nicht nur beschränkt auf bestimmte Ein-\nheiten oder Einsätze. Dies ergebe sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes, Stand November 2020. Die Beklagte stelle lediglich in Abrede, dass dies unter \nEinsatz von Wehrpflichtigen geschehe. Wehrdienstleistende seien aber in die Armee \nintegriert und im Kampfgeschehen eingesetzt worden. Schließlich müsse zwischen der \nVerfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausa-\nlität bestehen. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Nachweis, dass die Voraus-\nsetzungen der Verfolgungshandlung erfüllt seien, in aller Regel zugleich auch die An-\nknüpfung an Verfolgungsgründe gelungen sei. Dies entspreche auch der Staatenpra-\nxis. Zumeist werde die Anknüpfung in der Staatenpraxis über den Verfolgungsgrund \nder politischen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 lit. e] der Richtlinie 2011/95/EU) vollzogen \n(Verweis auf Goodwin- Gill/Mc Adam, The Refugee in International Law, S. 104 f.; UK \nCourt of Appeal (2008) EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469, Rn. 40 – BE). Auch das \nBundesverwaltungsgericht habe eine derartige Auslegung anerkannt (BVerwGE 69, \n320, 322 f.). Die australische Rechtsprechung behandele demgegenüber die Verfol-\ngung von Kriegsdienstverweigerern mit anerkannten Gründen als Verfolgung wegen \nder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 10 \n\n9 \n \nAbs. 1 lit. d] der Richtlinie 2004/83/EG, Verweis auf Australia High Court [2004] HCA \n25 = IJRL 2004, 628, Rn. 81 ff.). \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2018 - 4 K 3247/16.A \n-, zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheids vom \n30. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 \nAbs. 1 AsylG zuzuerkennen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie macht im Berufungsverfahren zuletzt geltend, weder aus den Gründen des Einzel-\nfalls, noch aus der Auswertung der aktuellen Lage und der Rechtsprechung des Ge-\nrichtshofs der Europäischen Union ergäben sich Gründe für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- \nbzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein grundsätzlich keine \nflüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die Einforderung einer Wehrpflicht stehe al-\nlen Staaten, damit auch totalitären Staaten, zu. Neben der beachtlichen Wahrschein-\nlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG sei stets die Frage des \n„real risks“ einer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungs-\nhandlung mit einem in der Person des Antragstellers vorliegenden oder ihm zuge-\nschriebenen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG zu bewerten. Jedenfalls hieran man-\ngele es. Dies gelte auch im Fall des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a \nAbs. 2 Nr. 5 AsylG. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner Entschei-\ndung vom 19. November 2020 (C-238/19) den Maßstab der beachtlichen Wahrschein-\nlichkeit für die dort zu entscheidende Fallgruppe eines syrischen Wehrpflichtigen, der \naus seinem Land geflohen ist und sich dadurch auch dem Militärdienst entzogen hat, \nnicht allgemein absenken wollen. Vielmehr handele es sich bei der ausgesprochenen \n„starke[n] Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. \n9 Abs. 2 lit. e [der Richtlinie 2011/95/EU] genannten Voraussetzungen mit einem der \nfünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht“ lediglich \num eine sich insoweit im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung des Gerichts-\nhofs der Europäischen Union, ohne den rechtlichen Prüfungsmaßstab abzuändern. In \ndiesem Rahmen sei es vielmehr Sache der zuständigen nationalen Gerichte bzw. Be-\nhörden, in Anbetracht sämtlicher Umstände, die Plausibilität dieser Verknüpfung im \nEinzelfall zu überprüfen. Es lägen nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom \n9 \n10 \n11 \n\n10 \n \n4. Dezember 2020 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien jedoch keine aus-\nreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis \nstets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihm deshalb flüchtlings-\nschutzrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG drohe. Eine eventuell vom Gerichts-\nhof der Europäischen Union vor dem Hintergrund der Situation im April 2017 angenom-\nmene diesbezügliche „hohe Wahrscheinlichkeit“ könne deshalb heute empirisch - ob-\njektiv - wohl nicht bestätigt werden. Zu beachten sei, dass sich die militärische Lage in \nSyrien stabilisiert habe und etwa zwei Drittel der syrischen Bevölkerung wieder in Ter-\nritorien lebe, die vom Regime kontrolliert würden. Weiterhin spreche auch Überwiegen-\ndes dafür, dass Rekruten grundsätzlich derzeit wegen der Pandemie-Lage überhaupt \nnicht mehr eingezogen würden. Zumindest fänden derzeit keine militärischen Ausei-\nnandersetzungen unter Beteiligung der syrischen Streitkräfte statt, die für Rekruten die \nGefahr der Beteiligung an Verbrechen mit sich bringen würden. Bereits zuvor habe sich \ndie Tendenz abgezeichnet, Wehrdienstflüchtige eher straflos zu stellen und mit Hilfe \nfinanzieller Angebote freiwillige Syrer anzuwerben. Wehrdienstentzieher und -verwei-\ngerer würden aktuell auch dann, wenn sie sich dem Wehrdienst durch illegale Ausreise \nentzogen hätten, in der Regel nicht bestraft, sondern direkt zum Militärdienst eingezo-\ngen. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass diese versöhnliche Haltung nur vor-\ngeschoben sei und es gebe auch keinen konkreten Anhalt dafür, dass die syrischen \nstaatlichen Stellen den Amnestie-Erlass Nr. 18/2018 bei einer - wie nach Lage der \nDinge zu erwartenden - für den syrischen Staat weiterhin günstigen militärischen Lage \nnicht beachten würden. Zudem habe die syrische Regierung die allgemeine Mobilität \nin den von ihr beherrschten Gebieten seit 2018 deutlich erleichtert, indem sie etwa viele \nCheckpoints stillgelegt habe. Auch die Beteiligung von Wehrpflichtigen an der Bege-\nhung von Kriegsverbrechen werde von Teilen der Rechtsprechung verneint. Da weitere \nindividuelle, zu dem bejahten Anspruch führende Gründe, insbesondere eine relevante \noppositionelle Betätigung, die zu einer Flüchtlingsanerkennung führen könnten, nicht \nersichtlich seien, habe das Verwaltungsgericht die Beklagte auch unter Zugrundele-\ngung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zur Gewährung von \nFlüchtlingsschutz verpflichten dürfen. \nMit Schriftsätzen vom 16. und 17. Januar 2022 haben die Beteiligten auf mündliche \nVerhandlung verzichtet. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie \ndie beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. \n12 \n13 \n\n11 \n \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 \nAbs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung. \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Zu-\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom \n30. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Ergeht die Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung \ngefällt wird. Aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. \n19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 und 37) folgt diesbezüglich nichts Ande-\nres. Der Senat schließt sich den Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg hierzu an \n(Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 20 f.; so auch NdsOVG, Urt. v. \n22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 \nA 1992/18.A -, juris [S. 8 Urteilsabdruck]). \nI. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol-\ngung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, \nReligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimm-\nten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüp-\nfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge-\nschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat \nund den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines \nStaatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, \nsofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga-\nnisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d \nAsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling \nist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n12 \n \nist (§ 3e AsylG) oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 \nSatz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. \nDie Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er-\nkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des \nVerfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer-\nwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere \nRechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge-\nmäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 \nAbs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C \n11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). \nEine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus-\nländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei-\nner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver-\nfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). \nDabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das \nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorver-\nfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und \nv. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser-\nleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu-\ntung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her-\nkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die \nWiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. \nApril 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). \nBeachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung \nsprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ \nBetrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände \nund ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 \n-, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und \ndaher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen \nkann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere \n19 \n20 \n21 \n\n13 \n \nRechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 \n-, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. \nNovember 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). \nFür die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit \ndem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine be-\nstimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b \nAbs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grund-\nhaltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 \nAsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers \nvor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, \ndie zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren \nGerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige \nAusländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, \nwenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben \nwerden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -). Ein bestimmter \nVerfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Ver-\nfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Ver-\nknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG \n(BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \nHierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess \nAufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von \nAmts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine ei-\ngene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu \nmuss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau be-\nwerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsge-\nwissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner \npersönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die \nGefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor \nallem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese An-\nknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der \nBasis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Er-\nstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensab-\nläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu be-\nfinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Ge-\n22 \n23 \n\n14 \n \nschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Gesche-\nhen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, \nhier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit \nkeines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter ge-\nmäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände \ndes Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen \nPrognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle \nÜberzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C \n109.84 - BVerwGE 71, 180 [182] sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 \n§ 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschl. v. 8. Februar \n2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen \ndieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (wi-\nderlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen \noder Beweislastregelungen heranzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 10. März \n2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8 ff.). Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt danach \nnicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit \nnicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorlie-\ngenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl \nin die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem \nnon-liquet vergleichbar ist. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des \nGerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris \nRn. 54 ff.), die lediglich unionsrechtliche Aspekte der Amtsaufklärungspflicht in Verfah-\nren nach dem Asylgesetz aufzeigen und erörtern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar \n2021 - 14 A 176/21.A -, juris Rn. 23 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -\n, juris Rn. 29 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, Rn. 52; BVerwG, \nUrt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). \nDanach ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den \nKläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. \nII. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 \nAsylG entnehmen. Er kann sich deshalb nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der \nRichtlinie 2011/95/EU berufen. \nDer Kläger ist in Syrien vor seiner Ausreise von keiner Verfolgung betroffen oder un-\nmittelbar bedroht gewesen. \n24 \n25 \n26 \n\n15 \n \nVerfolgungshandlungen, die ihn selbst betrafen oder ihm selbst unmittelbar drohten, \nhat der bei Ausreise 16jährige Kläger nicht geschildert. Vielmehr hat er angegeben, an \nden Kontrollpunkten des Regimes keine Probleme gehabt zu haben, wenn er sich \nauswies. \nDer Kläger war vor seiner Ausreise aus Syrien auch wegen eines Wehrdienstentzugs \nweder schon von einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG betroffen \nnoch stand eine solche Verfolgungshandlung unmittelbar bevor. Eine Bestrafung we-\ngen einer Militärdienstverweigerung als Verfolgungshandlung konnte Wehrpflichtigen \nerst dann beachtlich wahrscheinlich unmittelbar drohen, wenn sie sich aus Sicht des \nsyrischen Staates erkennbar dem Militärdienst entzogen hatten. Hat ein Wehrpflichti-\nger seine Verweigerung aber frühestens dadurch begangen, dass er sich durch Flucht \nin das Ausland dem Zugriff Syriens entzog, stand ihm im Moment der Verweigerung \nkeine Verfolgung bevor. Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher \nin den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien - wie \nhier der Kläger - noch nicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableis-\ntung des Wehrdienstes befreit war (SächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A \n855/19.A -, juris Rn. 28 m. w. N.). \nIII. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. \n1. Ein solcher Nachfluchtgrund droht bei einer Rückkehr nach Syrien nach der Recht-\nsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der (ille-\ngalen) Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in \nDeutschland (vgl. zuletzt ausführlich Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris \nRn. 32 m. w. N.). \nAn dieser Einschätzung hat sich nach der aktuellen Auskunftslage nichts geändert. Die \nSituation von syrischen Rückkehrern kann zwar weiterhin nicht systematisch überprüft \nwerden. Auch ist in vielen Einzelfällen von Verhaftungen und Gewalt gegen Rückkehrer \neinschließlich Verschwindenlassen, Folter und Tötungen berichtet worden (Danish Im-\nmigration Service [DIS], Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, S. 17 ff.; Human \nRights Watch [HRW], Our Lives Are Like Death, Syria Refugee Returns from Jordan \nand Lebanon, Oktober 2021). Eine regelhafte Vorgehensweise des syrischen Re-\ngimes, die Rückkehrer per se einer besonderen Gefährdung aussetzt und sich hierbei \nvon der bei Kontakten mit syrischen Sicherheitsbehörden generell existierenden, sys-\n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n16 \n \ntemischen Gefahr abhebt, Opfer einer willkürlichen Festnahme, Misshandlung und Fol-\nter zu werden, ist aber weiterhin nicht erkennbar (BFA, Länderinformationsblatt der \nStaatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 121; DIS, Syria, Issues regarding re-\nturn, Oktober 2021, S. 19). Rückkehrer, die lediglich illegal ausgereist sind und sich \ndem Wehrdienst entzogen haben, erhalten vielmehr sehr wahrscheinlich ihre Status-\nbereinigung und haben nach Quellenangaben üblicherweise bei ihrer Rückkehr keine \nProbleme mit dem Regime (DIS, Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, S. 19). \nDanach lässt sich die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen \neiner etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 \nNr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht feststellen. Objektiv willkürlich erfolgende Verfolgungs-\nhandlungen, die nicht zielgerichtet an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG \nanknüpfen, mögen zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die Voraussetzungen \ndes - dem Kläger bereits zuerkannten - subsidiären Schutzes erfüllen, sie begründen \njedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. SächsOVG, \nUrt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 32 ff. m. w. N. zur allgemeinen \nAuffassung der Obergerichte). \n2. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAbs. 1 AsylG folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger wegen oppositioneller Aktivitä-\nten seines Vaters und zweier Onkel Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes \nunter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zu befürchten hatte. \na) Im Hinblick auf sog. Sippenhaft oder Reflexverfolgung in Syrien geht der Senat auf \nder Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgender Sach-\nlage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fällens der Entscheidung aus: \nFür Syrien sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen einzelne Familienmitglieder, \nnicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten \nanderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft wird Be-\nrichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich \nangesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Zuletzt berichteten zahlrei-\nche Personen in Regimegebieten von Festnahmen aufgrund von Kommunikation mit \nFamilienangehörigen im Norden des Landes oder im Ausland. Ferner sind Fälle be-\nkannt, bei denen diese Sippenhaft bereits bei bloßem Verdacht auf mögliche Annähe-\nrung an die Opposition angewandt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der \nArabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 20; BFA, Länderinformations-\nblatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 65 f.). Die tatsächliche oder \n32 \n33 \n34 \n\n17 \n \nvermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in \nihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehö-\nrige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächli-\nche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schika-\nniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden ge-\nbracht werden. Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrol-\nlierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und \nmanchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten \nMaßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuch-\nten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurück-\nzukehren. Zudem sind die Familienangehörigen politischer Gefangener gefährdet, Op-\nfer von Erpressungs- und Einschüchterungsversuchen zu werden, und in einigen Fäl-\nlen kommt es zum rechtswidrigen Einfrieren von Vermögen und der Beschlagnahme \nvon Eigentum zwecks „kollektiver Bestrafung“ (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum \nSchutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März \n2021, S. 108 ff.). \nAuch die Sicherheitsüberprüfung für Rückkehrer erfasst u. a. die Prüfung, ob Ver-\nwandte verhaftet worden sind oder gesucht werden (EASO, Syria Situation of returnees \nfrom abroad, Juni 2021, S. 22; DIS, Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, \nS. 11). Im Formular gefragt wird allerdings wohl unmittelbar nur nach engen Verwand-\nten wie den Eltern, nicht nach Onkeln und Tanten. Von Interesse sind zudem wohl vor \nallem Verwandte, die in der bewaffneten Opposition waren. Wenn Familienmitglieder \n(Verwandtschaft 1. und 2. Grades) wegen Fällen mit Terrorismusbezug gesucht wer-\nden, wird die betreffende Person Schwierigkeiten haben, die Sicherheitsüberprüfung \nerfolgreich zu durchlaufen. Eine systematische Praxis der Behörden existiert auch in-\nsoweit aber nicht. Sie ist wohl vor allem abhängig von der Art des Sicherheitsproblems, \nwegen dessen das Familienmitglied gesucht wird (DIS, Syria, Security clearance and \nstatus settlement for returnees, 18. Dezember 2020, S. 9 f., S. 11 und Syria, Issues \nregarding return, Oktober 2021, S. 11). \nPersonen, deren Verwandte sich in Protesten gegen die Regierung engagiert haben \nund/oder Mitglieder der Opposition sind, haben - wie viele andere Personengruppen \nauch - ein spezielles Risiko, bei der Rückkehr verhaftet, befragt, gefoltert und unter \nTerrorismusverdacht verfolgt zu werden (EASO, Syria Situation of returnees from ab-\nroad, Juni 2021, S. 28). Insgesamt wird das Konzept des Regimes, wer bei seiner \n35 \n36 \n\n18 \n \nRückkehr als Gegner betrachtet wird, hierbei als unklar, und das Vorgehen als abhän-\ngig von den handelnden Personen und willkürlich beschrieben (EASO, Syria Situation \nof returnees from abroad, Juni 2021, S. 29). \nb) Danach hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger im Falle \neiner Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine über willkürliche Verhaftun-\ngen und Folterungen hinausgehende, gezielte Verfolgung wegen der oppositionellen \nAktivitäten von Familienangehörigen droht. \nZu den konkreten oppositionellen Aktivitäten der Onkel sind Einzelheiten nicht bekannt. \nIhr Verwandtschaftsgrad zum Kläger ist zudem auch nicht mehr so eng, dass nach der \noben dargestellten Erkenntnislage deren etwa aus Sicht des Regimes bestehenden \n„Sicherheitsprobleme“ auch in Bezug auf den Kläger selbst unmittelbar von Interesse \nfür das Regime sind. \nDer Vater des Klägers hat sich nicht in herausgehobener Weise in der Opposition en-\ngagiert, sondern hat „nur“ in den Anfangsjahren des Konfliktes an Demonstrationen \nteilgenommen. Er ist deshalb zwar mehrfach verhaftet und misshandelt worden, ist \naber bereits 2013 - zwei Jahre vor der Ausreise des Klägers - verstorben. Das vom \nRegime mit Verfolgungshandlungen gegen Angehörige oft bezweckte mittelbare Ein-\nwirken auf den oder Bestrafen des Oppositionellen selbst steht damit hier nicht mehr \nin Rede. \nEs kommt hinzu, dass für die weiterhin im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes \nlebende Kernfamilie des Klägers, seine Mutter und zwei jüngere Geschwister, Prob-\nleme mit dem syrischen Regime weder während der Aktivitäten des Vaters noch nach \ndessen Ableben vorgetragen worden sind. Auch der Kläger selbst hat für die Zeit vor \nseiner Ausreise über Probleme mit dem syrischen Regime weder vor noch nach dem \nTod des Vaters berichtet. Zwei Cousins des Klägers haben zudem in Syrien ihren \nWehrdienst abgeleistet, ohne dass Schwierigkeiten wegen einer oppositionellen Ein-\nordnung der Familie bekannt gemacht worden sind. Es ist danach nichts dafür ersicht-\nlich, dass die Familie des Klägers und damit der Kläger selbst im Fokus der syrischen \nSicherheitsbehörden stehen. \n3. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Se-\nnats auch nicht deshalb begründet, weil sich der Kläger durch seinen Verbleib im Aus-\n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n19 \n \nland dem Militärdienst entzogen hat. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Fest-\nstellungen und ihrer Bewertung wird auf das Urteil des Senats vom 22. September \n2021 (- 5 A 855/19.A - juris Rn. 38 bis Rn. 84) Bezug genommen. Mit dem im vorlie-\ngenden Verfahren von den Beteiligten hierzu unterbreiteten Vorbringen hat sich der \nSenat bereits in diesem Leitsatzurteil befasst, soweit es entscheidungserheblich ist. \nHierauf wird verwiesen. An der Einschätzung des Senats hat sich auch durch die \naktuelle Auskunftslage nichts geändert. \na) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAbs. 1 AsylG folgt anhand dieser Feststellungen zum Ersten nicht aus der Anwendung \nvon § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, der bestimmt, dass Strafverfolgung oder Bestrafung we-\ngen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 AsylG gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen \numfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. \nEine Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, \nder durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Hand-\nlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter \nEinsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, würde zwar für einen Wehrpflichtigen, \nder seinen Militärdienst in einem solchen Konflikt verweigert, auch wenn er seinen künf-\ntigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittel-\nbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen \n(EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 ff.; Urt. v. 26. Februar 2015 \n- C-472/13 -, juris Rn. 46). Der Senat kann unter den Umständen der aktuellen militäri-\nschen Situation in Syrien aber nicht die Feststellung treffen, dass die hypothetische \nAbleistung des Militärdienstes durch den Kläger in der syrischen Armee diesen im \nSinne dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwangsläufig \noder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 \nAbs. 2 AsylG zu begehen, bzw. dass die Gesamtsituation im vorliegenden Fall eine \nBegehung der behaupteten Verbrechen plausibel erscheinen lässt. Denn ein Militär-\ndienst des Klägers würde zwar mit Blick auf den in Syrien weiterhin schwelenden Bür-\ngerkrieg in einem „Konflikt“ i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stattfinden. Auch teilt der \nSenat die Bewertung, dass aus den Reihen der syrischen Armee im Verlaufe des seit \ndem Jahr 2011 andauernden Bürgerkrieges eine Vielzahl von Kriegshandlungen be-\ngangen wurden, die sich gezielt gegen Wohngebiete und die zivile Infrastruktur wie \nKrankenhäuser und Schulen richteten und die als Kriegsverbrechen im o. g. Sinn ein-\nzustufen sind. Kriegshandlungen, die als Kriegsverbrechen erscheinen und auch die \n42 \n43 \n\n20 \n \nSchwelle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit überschreiten können, wurden zu-\nletzt vor allem für die Truppen des syrischen Regimes und für ihren russischen Ver-\nbündeten bei der Durchführung der Hauptmilitäroffensive in der Region Idlib von April \n2019 bis zum Waffenruheübereinkommen im März 2020 berichtet. Gegenüber der mi-\nlitärischen Lage im April 2017, welche der Gerichtshof der Europäischen Union in sei-\nner Entscheidung vom 19. November 2020 (- C-238/19 -) in den Blick genommen hat, \nhat sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich jedoch erheblich verändert. Mit der Stabi-\nlisierung des Regimes und der Rückeroberung erheblicher Landesteile durch die syri-\nsche Armee und ihre Verbündeten und mit der Vereinbarung einer im Wesentlichen \neingehaltenen Waffenruhe mit der Türkei bezüglich der Region Idlib im März 2020 hat \nnamentlich Anzahl und Intensität der militärischen Auseinandersetzungen und damit \ndie Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen ganz erheblich abgenom-\nmen, auch wenn es zu solchen Kampfhandlungen, die Kriegsverbrechen beinhalten \nkönnen, in einzelnen Fällen offenkundig weiterhin kommt. Derzeit sind lediglich ein-\nzelne, begrenzte Gefechte zu verzeichnen. Für die syrische Armee wurde vor diesem \nHintergrund auch die Verringerung von Gefechtsbereitschaft und Mobilisierung ange-\nordnet (s. im Einzelnen mit Nachweisen SächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A \n955/19.A -, juris Rn. 63 ff.). Die Situation ist auch nach aktueller Erkenntnislage unver-\nändert dadurch gekennzeichnet, dass es zwar weiterhin militärische Auseinanderset-\nzungen gibt, ihre Anzahl und Intensität aber viel geringer sind als vormals. Die Kämpfe \nflammten in den letzten Monaten zwar sowohl im Nordwesten als auch Nordosten und \nSüden des Landes wieder auf (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumenta-\ntion Syrien, Oktober 2021, S. 12); ihr Niveau scheint insgesamt seit April 2020 aber \nrelativ stabil zu sein (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict \nLocation & Event Data Project [ACLED] 3. QUARTAL 2021, 16. Dezember 2021). Ins-\nbesondere die Waffenruhe für die Region Idlib wird weiterhin weitgehend eingehalten \n(BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, \nS. 19 f.). \nMit dem erheblichen Rückgang der Anzahl und Intensität an Kampfhandlungen in Sy-\nrien ist zugleich auch das Risiko der Wehrdienstleistenden erheblich gesunken, im \nZuge solcher Kampfhandlungen in die Begehung von Kriegsverbrechen seitens der \nsyrischen Armee involviert zu werden, auch wenn es zu solchen Kampfhandlungen, \ndie Kriegsverbrechen beinhalten können, in einzelnen Fällen offenkundig weiterhin \nkommt. Das Risiko einer Involvierung in derartige Verbrechen oder Handlungen ist da-\nmit zwar für Wehrpflichtige, die ihr Einsatzgebiet nicht kennen, nicht völlig ausgeräumt, \nsondern durchaus weiterhin gegeben; es erscheint aber in seinem Ausmaß objektiv \n44 \n\n21 \n \ngering, was die vorgenannten Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht er-\nfüllt. Insbesondere liegt der vom Gerichtshof der Europäischen Union vorausgesetzte \nallgemeine Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von \nVerbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU \ndurch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, bei einem Zu-\nstand „eingefrorener Fronten“ und einer sehr begrenzten Anzahl von Kampfhandlun-\ngen, auch wenn diese in einzelnen Fällen weiterhin die Begehung von Kriegsver-\nbrechen umfassen, nicht (mehr) vor. \nWeil auch der Kläger im vorliegenden Fall sein hypothetisches Einsatzgebiet nicht \nkennt, ist es aus diesen Gründen zu verneinen, dass eine Ableistung des Militärdiens-\ntes in der syrischen Armee den Kläger derzeit zwangsläufig oder zumindest sehr wahr-\nscheinlich i. S. d. Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. \nNovember 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34) veranlassen würde, Verbrechen im Sinne \nvon § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. \nb) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAbs. 1 AsylG folgt ferner nicht daraus, dass Wehrdienstentzieher im Falle ihrer Rück-\nkehr einer - Verfolgungsqualität erreichenden - diskriminierenden Behandlung durch \ndas syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafver-\nfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) \noppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 \ni. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt wären. \nJedenfalls jenseits der spezifisch geregelten Verfolgungshandlung des § 3a Abs. 2 \nNr. 5 AsylG stellen an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn \nsie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ver-\nfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine \nstaatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen \nseiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen \nMerkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, \njuris Rn. 12). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen \noder deren diskriminierender Charakter sein. Deutlich werden kann der politische Cha-\nrakter von Wehrdienstregelungen auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als \nVerräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart be-\nstraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet wer-\nden. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, \n45 \n46 \n47 \n\n22 \n \nwenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger \ngleichermaßen treffenden Pflicht dient. \nDer Senat geht weiterhin davon aus, dass diese Voraussetzungen in Syrien für „einfa-\nche“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren nicht erfüllt sind. Auf die \nAusführungen in den Urteilen des Senats vom 22. September 2021 (- 5 A 855/19.A -, \njuris, insb. Rn. 84, 59 ff.) und vom 21. August 2019 (- 5 A 50/17.A -, juris Rn. 30 ff.) \nwird Bezug genommen. Das syrische Regime unterbreitet nach der aktuellen Erkennt-\nnislage auch Wehrdienstentziehern das „Angebot“, ihre Angelegenheiten in einem Si-\ncherheitsüberprüfungsverfahren zu bereinigen. Jedenfalls einfache Wehrdienstentzie-\nher, für die keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, müssen nach einer solchen \nSicherheitsüberprüfung bei einer Rückkehr mittlerweile regelmäßig nur noch befürch-\nten, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Hierbei ist auch nicht feststellbar, dass die \nAbleistung des Wehrdienstes für Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime re-\ngelhaft in diskriminierender Weise besonders gefahrgeneigt ausgestaltet würde, dass \ndiese etwa - verglichen mit der üblichen Behandlung anderer Rekruten - mit einem \nerkennbaren System zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder ohne \nhinreichende Ausbildung an die Front geschickt würden. Soweit über Verhaftungen von \nrückgekehrten Wehrdienstentziehern oder solchen aus eroberten Oppositionsgebieten \nberichtet wird, spricht Überwiegendes dafür, dass dies regelmäßig Ingewahrsamnah-\nmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur Überstellung an \neine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Es lässt sich da-\nnach weder feststellen, dass einfache Wehrdienstentzieher im Falle ihrer Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 \nund 3 AsylG des syrischen Regimes zu befürchten haben, noch, dass diese Verfol-\ngungsmaßnahmen an einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung \nder Wehrdienstentzieher anknüpfen. \nMit diesen Feststellungen besteht auch für den Kläger keine beachtliche Wahrschein-\nlichkeit einer politischen Verfolgung als Wehrdienstentzieher. \nDer Kläger war bei seiner Ausreise 16 Jahre und ist nun 21 Jahre alt. Für ihn ist keine \nAusnahme von der Wehrpflicht einschlägig. Er hat sich damit zwar durch seinen Auf-\nenthalt in der Bundesrepublik dem Wehrdienst in Syrien entzogen und entzieht sich \ndiesem weiterhin. Die maßgeblichen Umstände seines Falles unterscheiden sich je-\ndoch nicht in erschwerender Weise von denen „einfacher“ Wehrdienstentzieher; ge-\nfahrerhöhende Umstände liegen für den Kläger nicht vor. Aus den oben unter Nr. 2 \n48 \n49 \n50 \n\n23 \n \nausgeführten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger wegen der Teil-\nnahme seines verstorbenen Vaters an Demonstrationen oder wegen oppositioneller \nAktivitäten seiner Onkel bei einer Rückkehr im Fokus des Regimes stehen würde. Ins-\nbesondere haben seine Cousins nach seinen Angaben ihren Wehrdienst bei der syri-\nschen Armee abgeleistet, ohne dass der Kläger von einer diskriminierenden Behand-\nlung dieser berichtet hat. Erkenntnisse, dass Angehörige des ismailitischen Glaubens \ndem erhöhten Risiko ausgesetzt wären, Repressalien des syrischen Regimes zu erlei-\nden, gibt es ebenfalls nicht. Dies wird vom Kläger auch nach seinen eigenen Erfahrun-\ngen und Kenntnissen nicht geltend gemacht. In Gebieten, die von der Regierung kon-\ntrolliert werden, wurden die verfassungsmäßigen Garantien für die Religionsfreiheit in \nBezug auf die anerkannten religiösen Minderheiten vielmehr eingehalten, und diese \nkönnen im Allgemeinen ihre Religion frei ausüben und an der Gesellschaft teilnehmen. \nDie Mitglieder religiöser Minderheiten haben sich zudem unter dem Eindruck der Be-\ndrohung durch sunnitische islamistische Oppositions- und Terrorgruppen größtenteils \ntatsächlich oder augenscheinlich der Regierung und ihren ausländischen Verbündeten \nangeschlossen. Dies gilt auch für die Ismailiten. Die syrische Regierung versucht, kon-\nfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der \nreligiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen \nGruppen darstellt (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, \ndie aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 158, 161; BFA, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 70). \nc) Dem Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer sozi-\nalen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG \nzuzuerkennen. Denn die Gruppe derjenigen, die sich dem Wehr- oder Militärdienst in \nSyrien entzogen haben, stellt keine derartige soziale Gruppe dar. \nEine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte \nsoziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder ei-\nnen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder \nMerkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität \noder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie \nzu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte \nIdentität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. \nDiese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis \nder „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „sozi-\nale Gruppe“ i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie \n51 \n52 \n\n24 \n \n2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Perso-\nnen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung i. S. des § 3a Abs. 1 \noder 2 AsylG/ Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maß-\nnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rn. 9 f.). \nFür die Gruppe der Wehrdienstentzieher fehlt es bereits an einer gemeinsamen Glau-\nbensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der \nBetreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die Wehrdienstent-\nziehung ist oft nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, sondern \n- was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet. \nAuch hat die Gruppe dieser Männer in Syrien keine abgegrenzte Identität in dem Sinne, \ndass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 95 ff. m. w. N. zur \nobergerichtlichen Rechtsprechung). \n4. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich schließlich \nebenfalls nicht bei kumulierter Betrachtung der vom Kläger geltend gemachten Ge-\nsichtspunkte seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in \nder Bundesrepublik, seines aktuellen Alters und Alters bei Ausreise sowie der damit \neinhergehenden nunmehr mehrjährigen Entziehung vom syrischen Wehrdienst, seines \noppositionellen Vaters und seines ismailitischen Glaubens. Wie bereits ausgeführt, ist \nder Vater des Klägers schon seit langem verstorben und spricht der Umstand, dass die \nKernfamilie des Klägers weiter im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes lebt, \nohne wegen der früheren Teilnahme des Vaters an Demonstrationen mit Problemen \nkonfrontiert zu sein, maßgeblich gegen ein Interesse der syrischen Sicherheitsbehör-\nden an der Familie. Es ist ferner nichts dafür erkennbar, dass die Zugehörigkeit zur \nismailitischen Glaubensgemeinschaft das Risiko erhöht, Ziel von Repressalien des sy-\nrischen Regimes zu werden. Der Kläger war und ist nicht politisch aktiv und hat die \nOpposition in Syrien nicht unterstützt. Seine Situation unterscheidet sich nach alledem \nnicht maßgeblich von derjenigen der zahlreichen anderen (männlichen) Flüchtlinge aus \nSyrien, denen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Ver-\nfolgung droht. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n53 \n54 \n55 \n\n25 \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n56 \n\n26 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-21/5-a-1402-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-21/5-a-1402-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487088","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.814754+00:00"}}