{"status":"available","doknr":"OLD487087","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-24","aktenzeichen":"2 A 39/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 39/21 \n \n8 K 634/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErmahnung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 24. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2020 - 8 K 634/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, wendet sich gegen eine ihm \nmit Bescheid vom 18. Juni 2018 erteilte schriftliche Ermahnung. Gegenstand waren \nÄußerungen des Klägers als Mitarbeiter im polizeilichen Lagezentrum bei der \nEntgegennahme eines Notrufs. Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren erhobene Klage als unbegründet ab. Die gegenüber dem \nKläger ausgesprochene Pflichtenmahnung stelle eine Ermahnung nach § 6 Satz 2 \nSächsDG und damit keine Disziplinarmaßnahme dar. Die schriftliche Missbilligung sei \neine Unterform der in § 6 Satz 2 SächsDG vorgesehenen missbilligenden Äußerungen; \nRechtsgrundlage sei die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende \nGeschäftsleitungs-, Weisungs- und Ausichtsbefugnis des Dienstherrn. Einer schrift-\nlichen Ermahnung komme neben ihrer Hinweisfunktion nicht zuletzt aus Fürsorge-\ngesichtspunkten die Bedeutung zu, den Beamten nachdrücklich zu einer Besserung \nseines beanstandeten Verhaltens zu bewegen, um ihn gegebenenfalls vor drohenden \neinschneidenderen Maßnahmen, wie etwa disziplinarrechtlichen Schritten, zu \nbewahren. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ermahnung sei inhaltlich \nhinreichend bestimmt, beruhe auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und sei - \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids - ermessensfehlerfrei, nämlich geeignet, \nerforderlich, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Beklagte habe \nsich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass als mildere Mittel in Betracht \nkommende Maßnahmen - Kritikgespräch oder Belehrung - vorliegend nicht ausgereicht \nhätten; insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe \nangenommen, dass der Beklagte eine qualifizierte Missbilligung in Form einer \nschriftlichen Ermahnung ausgesprochen, somit die schärfste Form unterhalb der \nDisziplinarmaßnahme gewählt habe. Das hierzu erforderliche Vorliegen eines \nDienstvergehens habe das Verwaltungsgericht indessen nicht festgestellt. Auch nach \ndem Vortrag des Beklagten sei dies zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft \nvom Empfängerhorizont des den Notruf nutzenden Bürgers ausgegangen. Objektiv \nhabe keine Notlage vorgelegen. Die Frage „nach dem Alkoholkonsum“ sei nicht \nherabwürdigend. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhabe \nunzutreffend \nauf \ndie \nunterdurchschnittliche Anzahl von Anrufen bei Schichtbeginn abgestellt. Es habe die \n„Befindlichkeiten des Beamten“ nicht als irrelevant ansehen dürfen. Eine Prüfung auf \nErmessensfehler sei nicht erfolgt; die Prüfung sei in einem Satz erfolgt, der Verweis \nauf Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid sei rechtsfehlerhaft. Eine qualifizierte \nMissbilligung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig. Es bestünden Zweifel an der \nBestimmtheit der Ermahnung. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie vom Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene schriftliche Ermahnung in \nGestalt des Widerspruchsbescheides sich als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht \n \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nin seinen Rechten verletzt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag geben \nkeinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses. \na) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend - der Bezeichnung und dem Inhalt der \nBescheide des Beklagten folgend - davon ausgegangen, dass die vom Beklagten \nausgesprochene schriftliche Ermahnung als Unterform der missbilligenden Äußerung \nihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 2 SächsDG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG \nfindet. Der Senat hat zu missbilligenden Äußerungen allgemein mit Urteil vom 18. \nFebruar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26 ausgeführt: \n„b) Rechtsgrundlage für die dem Kläger gegenüber erfolgte schriftliche Missbilligung \nals eine Unterform der in § 6 Satz 2 SächsDG vorgesehenen missbilligenden \nÄußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine \nDisziplinarmaßnahmen darstellen, ist die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht \nergebende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn \n(allgemeine Auffassung, vgl. etwa Urban/Wittkowski, BDG, Komm. 2011, § 6 Rn. 7 m. \nw. N.). Diese berechtigt den Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht dazu, \nkritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten. Die Missbilligung ist \nals gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, \ndas spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein \naußerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um \nauf ein dienstlich zu beanstandendes, nicht notwendig schon ein Dienstvergehen \ndarstellendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. Urban/Wittkowski, \nBDG a. a. O.; Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht, M § 6 Rn. 31 m. w. N.). …“ \nZu der diesem Urteil zugrundeliegenden sogenannten qualifizierten Missbilligung als \nschärfster Form der missbilligenden Äußerung hat der Senat sodann weiter ausgeführt, \ndass \ndiese \nnach \nüberwiegender \nRechtsprechung \nbei \nVorliegen \neines \nDienstvergehens, einer schuldhaften Verletzung der dem Beamten obliegenden \nPflichten, in Betracht komme (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2014 - a. a. O. Rn. 26 a. \nE. und Rn. 27). \nVon einer solchen qualifizierten Missbilligung ist vorliegend indes nicht auszugehen: \nDies ergibt sich zum einen aus der in den Bescheiden des Beklagten enthaltenen \nBezeichnung „Ermahnung“, zum anderen aus dem Inhalt der Bescheide. Der Kläger \nwurde ermahnt, um ihn eindringlich an eine bürgerfreundliche Gesprächsführung, \ninsbesondere bei Notrufen, zu erinnern und sein zukünftiges Verhalten zu überdenken. \nEs wurde ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt (der Verstoß gegen § 34 Abs. 1 \nSatz 3 BeamtStG), ohne dies mit der Erhebung eines Schuldvorwurfs zu verknüpfen. \nEine disziplinarische Verfolgung wurde nicht eingeleitet. Vom Vorwurf eines \nDienstvergehens kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dies hat \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nauch das Verwaltungsgericht nicht angenommen; der missverständliche Satz (UA S. 6 \nMitte), wonach der Beklagte vorliegend die schärfste Form der missbilligenden \nÄußerung \ngewählt \nhabe, \nstellt \nersichtlich \nkeine \neigene \nBewertung \ndes \nVerwaltungsgerichts dar, sondern ist Bestandteil der zitierten Ausführungen im o.g. \nSenatsurteil. \nMangels Vorliegens einer sogenannten qualifizierten Missbilligung bedürfen die \nklägerischen Ausführungen zu deren Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit keiner \nErörterung. \nb) Das Verwaltungsgericht hat die beanstandeten Äußerungen des Klägers zutreffend \nan der aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgenden Verpflichtung des Beamten zu \nbürgerfreundlichem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemessen und \nhierzu auf den Empfängerhorizont eines sich in einer Notlage wähnenden Bürgers, der \nsich hilfesuchend an die Polizei wendet, abgestellt. Soweit der Kläger das objektive \nVorliegen einer Notlage und die tatsächliche Hilfebedürftigkeit des Anrufenden ohne \nnähere Begründung in Abrede stellt, zieht er damit die verwaltungsgerichtlichen \nAnnahmen nicht in Zweifel. Denn die Pflicht zu angemessenem inner- und \naußerdienstlichen Verhalten besteht unabhängig von den konkreten Einzelheiten der \njeweiligen Situation: Selbst wenn eine Notlage bei ex-post-Betrachtung nicht \nvorgelegen hätte, wäre der Kläger gleichwohl zu achtungs- und vertrauenswürdigem \nVerhalten und entsprechender Gesprächsführung bei der Notrufannahme verpflichtet \ngewesen. Aus demselben Grund kommt es auf die Ausstattung und die Abläufe im \nLagezentrum ebenso wenig an wie auf die Frage der objektiv bestehenden oder \nsubjektiv empfundenen Auslastung bei Schichtbeginn des Klägers. \nc) Der Senat teilt die Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass \ndie Frage „Haben Sie zuviel getrunken? Sie müssen sich nicht so qualifiziert \nversuchen, auszudrücken.“ gegenüber dem Anrufer einer Notfallnummer beleidigend \nund herabwürdigend wirkt. Die Situation ist ersichtlich nicht mit einer allgemeinen \nVerkehrskontrolle vergleichbar. Vielmehr lässt diese Frage als Reaktion auf ein \nHilfeersuchen zumindest Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anliegens und an der \nmentalen Verfassung des Anrufenden erkennen, was vorliegend von dem Betreffenden \nauch genauso empfunden wurde. \nd) Die nicht näher ausgeführte Rüge, die Ermahnung sei inhaltlich nicht hinreichend \nbestimmt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Aus der schriftlichen Ermahnung \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides ist klar ersichtlich, welche Äußerung des \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nKlägers in welcher Situation kritisiert wird und wie er sich zukünftig bei der \nEntgegennahme von Notrufen zu verhalten hat. \ne) Schließlich bestehen keine Richtigkeitszweifel, soweit das Verwaltungsgericht von \neiner ermessensfehlerfreien Entscheidung des Beklagten ausgegangen ist. Der \nBeklagte habe sich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass als mildere Mittel \nauch ein Kritikgespräch oder eine Belehrung in Frage gekommen wären, es allerdings \nvorliegend damit nicht mehr sein Bewenden würde haben können. Insoweit werde \ngemäß § 117 Abs. 2 VwGO (richtig: § 117 Abs. 5 VwGO) auf den angefochtenen \nBescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Widerspruchsbescheid hat \nder Beklagte ausgeführt (S. 5 unten): \n„Ihre völlig anlassfreie verbale Entgleisung bei der Entgegennahme eines Notrufs lässt \ndeutlich das selbst in der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur \nRegelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV \nDienstordnung) in einem gesonderten Abschnitt festgelegte, bürgerfreundliche \nVerwaltungshandeln, insbesondere bei der Entgegennahme von Notrufen und der \ndamit für den Anrufer vorliegenden besonderen Ausnahmesituation, vermissen und \ndamit einen Verstoß gegen Ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen \nVerhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG ableiten. Angesichts dessen konnte es als \ndienstliche Reaktion nicht mehr mit einem Kritikgespräch oder einer Belehrung sein \nBewenden haben. Eine Ermahnung stellt bereits von den in § 6 Satz 2 SächsDG \nbeispielhaft aufgeführten Maßnahmen eine milde Form der dienstlichen Reaktion dar. \nDaher musste vorliegend diese Ermahnung als außerdisziplinarrechtliche Maßnahme \nergriffen werden, um die angebrachte Kritik hinreichen deutlich und mit Nachhaltigkeit \nzum Ausdruck bringen zu können. Einer solchen Intensität fehlt es insbesondere \nmündlichen Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund halte ich im vorliegenden Fall eine \nPflichtenmahnung in Form einer schriftlichen Ermahnung für erforderlich und \nangemessen, um Ihnen Ihr Fehlverhalten deutlich vor Augen zu führen. Dass dieses \nim Zeitpunkt dieses Widerspruchsbescheides bereits geraume Zeit zurückliegt, hat \nhierbei ausreichend Beachtung gefunden.“ \nDer Senat hat hiernach keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Begründung des \nEntschließungs- und insbesondere des Auswahlermessens. Soweit der Kläger \nschließlich in Abrede stellt, dass es sich bei der schriftlichen Ermahnung um eine \nmissbilligende Äußerung nach § 6 Satz 2 SächsDG handele, steht dem der \nausdrückliche Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der einschlägigen Rechtsnormen und \nder \nhierzu \nvorhandenen \nRechtsprechung \nund \nLiteratur \nohne \nbesondere \nSchwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-24/2-a-39-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-24/2-a-39-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487087","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.785200+00:00"}}