{"status":"available","doknr":"OLD487086","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-25","aktenzeichen":"6 A 1175/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1175/19.A \n \n1 K 1030/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 25. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 14. Oktober 2019 - 1 K 1030/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der Versagung rechtlichen Ge-\nhörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. \n1. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet \ndas Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entschei-\ndung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben \n(SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A. -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern \ngewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zwei-\nerlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, \njuris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und \nUnterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum ande-\nren soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass \ndie Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Betei-\nligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegenge-\nnommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen \n1 \n2 \n\n3 \n \nhaben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht \nnachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen \nin den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt \nes den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des \nformellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzel-\nfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Betei-\nligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei-\ndung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, \njuris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nDie Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch ver-\nletzt, dass ihr nachgehend zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2019 am 16. \nOktober 2019 übersandter Schriftsatz vom gleichen Tag von der Einzelrichterin bei der \nEntscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen wurde. Das neue Vorbringen sei \ndaher in die Erwägungen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht \neinbezogen worden. \nMit diesem Vortrag zeigen die Kläger schon nicht auf, dass das Gericht ihren wesent-\nlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt hat. Die \nKläger machen mit Ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 geltend, dass der von dem \nBeklagten am 2. Mai 2014 erlassene Bescheid (der nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens ist) in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen, da die Asylanträge der Kläger \ndarin nicht als unzulässig abgelehnt worden seien, sondern bereits \"die Anträge auf \nDurchführung von Asylverfahren … abgelehnt\" wurden. Ein Ausspruch über die An-\nsprüche auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Feststellung eines Abschie-\nbungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehle dort. Dass es die Beklagte bereits \nvor der Einführung der nun in § 29 Abs. 1 AsylG aufgezählten Unzulässigkeitstatbe-\nstände als möglich erachtet habe, im Falle der Schutzgewährung in einem anderen \nMitgliedsstaat den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig abzulehnen, er-\ngebe sich aus einem in Kopie beigefügten Bescheid aus einem anderen Verfahren. Die \nUnzulässigkeitsentscheidung hätte dann gerade auch das auf Zuerkennung internatio-\nnalen Schutzes gerichtete Begehren erfasst. Da die Asylanträge teilweise noch unbe-\nschieden seien, Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung aber eine vollständige \nPrüfung und ablehnende Verbescheidung des Asylantrags sei, sei der (streitgegen-\nständliche) Bescheid insgesamt rechtswidrig. \n3 \n4 \n\n4 \n \nDamit untermauern die Kläger ihren Vortrag aus der Klagebegründung vom 9. August \n2019, in der bereits das Fehlen einer Entscheidung über internationalen Schutz und \nAbschiebungsverbote vor dem Hintergrund des Bescheides vom 2. Mai 2014 geltend \ngemacht worden war, wobei im nun angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2019 die Be-\nklagte zwar die Entscheidung betreffend die Abschiebungsverbote nach nationalem \nRecht nachhole, nicht aber die Ansprüche der Kläger auf Zuerkennung internationalen \nSchutzes, weshalb die verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei. \nDass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger zur fehlenden Entscheidung über \ndie Zuerkennung internationalen Schutzes in den Bescheiden vom 2. Mai 2014 bzw. \n7. Mai 2019 übergangen hat, wurde von ihnen im Zulassungsvorbringen nicht dargetan \nund erschließt sich auch sonst nicht, insbesondere da sich das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts zu diesem Umstand verhält. So hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des \nUrteils den Vortrag der Kläger damit wiedergegeben, dass ihre Anträge vom 21. Januar \n2013 auch u. a. auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft, \nsubsidiärer Schutz) gerichtet gewesen seien, worüber bislang keine Entscheidung er-\nfolgt sei. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht hierauf bezogen \nausgeführt, dass unverständlich sei, dass die Kläger eine Entscheidung über ihre Asyl-\nanträge aus dem Jahre 2013 vermissen würden. Denn im Bescheid vom 2. Mai 2014 \nsei über die unzulässigen Asylanträge der Kläger in Ziffer 1 entschieden worden. Die \ndortige Entscheidung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht - erläutert in den Grün-\nden dahingehend, dass eine inhaltliche Prüfung der Asylanträge nicht stattfinde - ent-\nspreche der heutigen Feststellung, dass die Asylanträge unzulässig seien. Der Be-\nscheid vom 2. Mai 2014 sei im Hinblick auf die Feststellung in Nummer 1, dass den \nKlägern kein Asylrecht zusteht, nach der Klagerücknahme durch die Kläger im Verfah-\nren 1 K 2889/14.A bestandskräftig geworden. Einer erneuten Unzulässigkeitsentschei-\ndung bedürfe es nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat sich daher mit dem Vortrag der Kläger auseinandergesetzt \nund ist - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - zu einem anderen Ergebnis ge-\nkommen, als von den Klägern gewünscht. Dies stellt aber keine Verletzung des recht-\nlichen Gehörs dar. Dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger das recht-\nliche Gehör verletzend übergangen hat, erschließt sich auch nicht aus dem Zulas-\nsungsvortrag, insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, weshalb das Verwal-\ntungsgericht bei Vorlage eines Bescheides aus einem anderen Verfahren bei ansons-\nten inhaltlich wiederholender Darlegung der eigenen Rechtsansichten eine Wiederer-\nöffnung der mündlichen Verhandlung hätte erwägen müssen. Auch aus den von den \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nKlägern dargelegten Abläufen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ergibt sich \nnicht, dass die zuständige Einzelrichterin den Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 über-\ngangen hat, zumal aus ihrer Schlussverfügung auf der Rückseite des Urteils (Bl. 54 Rs \nder Gerichtsakte) hervorgeht, dass ihr der Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 noch vor \nÜbergabe des Urteils an die Geschäftsstelle - dort eingegangen am 17. Oktober 2019 \nund abgefertigt am 18. Oktober 2019 (dem Tag der Zustellung an die Kläger) - vorlag, \nda er von ihr gleichzeitig mit der Zuleitung des Urteils an die Geschäftsstelle zur \nKenntnis an die Beklagte verfügt wurde. \nSoweit die Kläger im Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 zudem ausführen, dass die \nihnen inzwischen ausgestellten russischen Pässe für die Asylanträge keine Rolle spiel-\nten, erschließt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon aus dem Zulas-\nsungsvorbringen nicht; dieser Aspekt wird in der Zulassungsbegründung auch nicht \nerwähnt. Das Verwaltungsgericht hat diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nerörterten Umstand in seinem Urteil auch nicht zum Nachteil der Kläger herangezogen. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 1 \nNr. 1 AsylG zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nsowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vo-\nraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, \nBeschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. \n29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Diese Anforderungen erfüllt die von \nden Klägern aufgeworfene Frage nicht. \nAusgehend von der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 7. Mai 2019 und der \nUmdeutung eines Feststellungsausspruchs nach altem Recht in eine Unzulässigkeits-\nentscheidung nach der jetzt geltenden Gesetzeslage, wobei die Kläger im Vorfeld nicht \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nin der gebotenen Weise angehört worden seien, stelle sich die Frage, \n„ob die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Asylanträge als unzu-\nlässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt gewesen wären.“ \nDie Kläger nehmen zur Frage der gebotenen Anhörung Bezug auf eine vom Bundes-\nverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2017 (-1 C 26.16-) dem Europäischen \nGerichtshof unter Ziffer 3 formulierte Vorlagefrage: \"Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der \nRichtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtli-\nnie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine \nunterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde \nin Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. \nder Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen \nAblehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung \nwegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren \nGelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände \nvorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine \nandere Entscheidung ergehen kann?\" und behaupten, vor Erlass des Bescheides vom \n2. Mai 2014 nicht in der gebotenen Weise angehört worden zu sein. \nDieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung - auch wenn die vom Bundes-\nverwaltungsgericht aufgeworfene und von den Klägern für ihren Fall in Bezug genom-\nmene Frage zwischenzeitlich geklärt ist (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris; \nBVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris) - nicht. Für die mit Bescheid vom 7. \nMai 2019 verfügte Abschiebungsandrohung ergibt sich dies bereits aus § 34 Abs. 1 \nSatz 2 AsylG, wonach für diese Entscheidung keine Anhörung erforderlich ist, so dass \ninsoweit schon keine klärungsbedürftige Frage vorliegt. Aber auch darüber hinaus le-\ngen die Kläger nicht dar, inwiefern die aufgeworfene Frage in ihrem Fall entscheidungs-\nerheblich sein soll. Die Klägerin zu 1 wurde vor Erlass des Bescheides vom 2. Mai 2014 \nam 5. März 2013 angehört. Dass bzw. inwiefern diese Anhörung nicht den von den \nKlägern genannten Erfordernissen genügte, wird von ihnen nicht vorgetragen. Sie stüt-\nzen die fehlerhafte Anhörung im Zulassungsvorbringen allein darauf, dass die Beklagte \nihre Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt habe, die sie erst kurz vor Bescheiderlass \nam 10. März 2014 gewonnen habe und zu denen sie nicht mehr angehört worden \nseien, wobei es sich bei den gewonnenen Erkenntnissen um eine Antwort der Verbin-\ndungsbeamtin des Bundesamtes bei den polnischen Behörden vom 10. März 2014 da-\nhingehend handelte, dass die Kläger in Polen bereits Asylverfahren durchgeführt und \n12 \n13 \n\n7 \n \nin diesen die Anerkennung internationalen Schutzes erhalten haben. Warum diese Er-\nkenntnisse, die lediglich die Einlassungen der Kläger im Rahmen der Asylantragstel-\nlung in Deutschland am 21. Januar 2013 (\"Asylantrag im Jahr 2007 in Polen, abge-\nschlossen, Aufenthaltstitel erhalten\" - Bl. 363 Verwaltungsakte) bzw. in der nachgehen-\nden Anhörung vom 5. März 2013 (ein in Polen gestellter Asylantrag habe \"ein positives \nErgebnis\" gehabt - Bl. 48 Verwaltungsakte) bestätigten, eine erneute Anhörung erfor-\nderlich gemacht hätten, haben die Kläger nicht dargelegt. Ebenso fehlen Ausführungen \nim Zulassungsvorbringen, weshalb die gerügte fehlende Anhörung nicht durch die An-\nhörung im nachgehenden (gerichtlichen) Verfahren nachgeholt werden konnte und \ndazu, was von den Klägern (im Rahmen der ordnungsgemäßen Anhörung) vorgetra-\ngen worden wäre. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n Guericke \n \n \n14 \n15 \n16 \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-25/6-a-1175-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-25/6-a-1175-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487086","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.757704+00:00"}}