{"status":"available","doknr":"OLD487085","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-25","aktenzeichen":"1 B 276/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 276/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Klipphausen \nvertreten durch den Bürgermeister \nTalstraße 3, 01665 Klipphausen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAußervollzugsetzung einer Veränderungssperre \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMeng, \ndie \nRichterinnen \nam \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Nagel sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober \nam 25. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDie vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 2. Februar 2021 als Satzung \nbeschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „..................................“ \nwird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Satzung der \nAntragsgegnerin \nüber \ndie \nVeränderungssperre \nfür \nden \nBebauungsplan \n„..................................“ mit einem nämlich Geltungsbereich von ca. 104,4 ha. \nDie Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich mit Projekten der erneuerbaren \nEnergien befasst. Sie plant die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer \nNennleistung \nvon \n5.600 \nkW, \neiner \nNabenhöhe \nvon \n166 m \nund \neinem \nRotordurchmesser von 150 m auf dem Flurstück ................................ und hat hierfür \neinen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim \nLandratsamt des Landkreises Meißen gestellt. \nAuf die das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagende Stellungnahme der \nAntragsgegnerin im Genehmigungsverfahren teilte das Landratsamt Meißen mit \nSchreiben vom 28. Dezember 2020 seine Absicht mit, das Einvernehmen zu ersetzen. \nDas \nLandratsamt \nhielt \nfest, \ndass \nsich \nder \nbeabsichtigte \nStandort \nder \nWindenergieanlage außerhalb des im Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge \n(2. Gesamtfortschreibung 2020) ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiets \nWindenergienutzung ............... befinde. Der Standort sei auch außerhalb des \nGeltungsbereichs \ndes \nAufstellungsbeschlusses \nzum \nBebauungsplan \n„.............................“ vom 21. Januar 2020 (mit einem Plangebiet von ca. 50 ha) und \nder im Amtsblatt 06/2020 bekannt gemachten Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich jenes in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gelegen. Die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nVeränderungssperre stehe dem Vorhaben daher nicht entgegen. Der geringfügig \naußerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets geplante Vorhabenstandort befinde sich \nnach der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands innerhalb des \nKonkretisierungsspielraums für das Vorranggebiet. Für den Fall, dass die \nAntragsgegnerin die Erweiterung des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans \nund auch der hierzu erlassenen Veränderungssperre beschließen sollte, werde über \ndie beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre zu entscheiden sein. Insoweit \nsprächen gewichtige - im Schreiben näher dargestellte - Argumente für die Erteilung \neiner entsprechenden Ausnahme. Insbesondere weise die betroffene Teilfläche des \nVorranggebiets lediglich eine Größe für eine einzelne Anlage auf, so dass eine \nStrukturierung der Fläche überflüssig sei. \nGegenstand \nder \nfolgenden \nGemeinderatssitzung \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n2. Februar 2021 waren u. a. als Tagesordnungspunkt 10 die Beratung und \nBeschlussfassung \nüber \nden \nBebauungsplan \n„..................................“ \n- \nAufstellungsbeschluss \n(räumliche \nund \nsachliche \nErweiterung) \nsowie \nals \nTagesordnungspunkt \n11 \ndie \nBeratung \nund \nBeschlussfassung \nüber \ndie \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen - \nergänzten - Bebauungsplanes „..................................“ der Gemeinde Klipphausen. \nDer Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 lautete (auszugsweise): \n„Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen beschließt wie folgt die \nräumliche und sachliche Ergänzung des Aufstellungsbeschluss zum \nBebauungsplan ‚..................................‘ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB: \nDer Bebauungsplan besteht aus den Teilbereichen A und B, die \nzusammengenommen \nden \nGeltungsbereich \ndes \nBebauungsplanes \ndarstellen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: \n \nTeilbereich A: \n \n(…) \n \nTeilbereich B: \n \nFlurstücke...., ...., .... und.... und Teile des Flurstücks ................................ \nMaßgeblich ist der als Anlage beigefügte Übersichtsplan, in dem der \nGeltungsbereich durch schwarze Umrandung dargestellt ist.“ \nDie dem Senat als „im Original“ überreichte Verwaltungsakte enthält, bis auf die am \n3. Februar 2021 ausgefertigte Satzung über die Veränderungssperre, lediglich Kopien \noder Ausdrucke. Die zusammengeheftete Beschlussvorlage weist auf Seite 10 eine, \neine viertel DIN A4-Seite einnehmende Flurstückskarte in Graustufen unter der \n„Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich im Maßstab 1:5.000“ steht, auf. Dort sind die \n4 \n5 \n \n6 \n\n4 \n \nGrenzen der beiden Teilbereiche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans \ndurch eine gestrichelte schwarze Line dargestellt. Außerdem enthält sie auf Seite 11 \neine \ndie \ngesamte \nDIN A4-Seite \nerfassende \nFlurstückskarte \nohne \nMaßstabsbezeichnung. \nDiese \nFlurstückskarte \ndeckt \nnicht \nden \ngesamten \nGeltungsbereich des Bebauungsplans ab. In ihr sind Teile der beiden Teilbereiche des \nin Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durch eine gestrichelte schwarze Linie \numrandet. \nZur Begründung des Beschlussvorschlags wurde auf die zweite Gesamtfortschreibung \ndes Regionalplans und das darin ausgewiesene Vorrang- und Eignungsgebiet \nWindenergienutzung „...............“ Bezug genommen. Ziel des Bebauungsplans sei eine \nStandortplanung \nder \nWindenergieanlagen \ninnerhalb \ndes \nEignungs- \nund \nVorranggebiets. \nEs \nwurde \nferner \nauf \nden \nimmissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsantrag der Antragstellerin und den infolge des Kartenmaßstabs des \nRegionalplans von 1 : 25.000 bestehenden Konkretisierungsspielraum auf der Ebene \nder Bauleitplanung verwiesen. Der bereits im vorhergehenden Aufstellungsbeschluss \nverwendete Kartenmaßstab von 1 : 5.000 solle beibehalten, aber der Planbereich in \nseinem Umgriff erweitert werden, da der bisherige Aufstellungsbeschluss die \nmaximalen Grenzen des Vorrang und Eignungsgebiets nicht erfasse. Im \nPlanungsverfahren solle die Wahrung der gebotenen Schutzabstände zur \nWohnbebauung im Innen- und Außenbereich überprüft und die sich daraus \nergebenden Grenzen festgesetzt werden. Unter Zugrundelegung der Schutzabstände \nfür \ndie \nWohnbebauung \nsollen \nanschließend \nmögliche \nStandorte \nfür \nWindenergieanlagen ermittelt, wobei ggf. eine Höhenbegrenzung für die Anlagen zur \nWahrung des raumplanerischen Ziels Z 5.1.1 (neue Windenergieanlagen mit einem \nAbstand von weniger als 1.000 m zur Wohnbebauung des baurechtlichen \nInnenbereichs sind nur zulässig, wenn ihr Abstand zur nächstgelegenen \nWohnbebauung mindestens dem Fünffachen der Gesamthöhe entspricht) festzulegen \nsei. Konkret zum Inhalt des künftigen Bebauungsplans war ausgeführt (auszugsweise): \n„Aufbauend auf einem noch zu erarbeitendem bzw. zu konkretisierenden \nstädtebaulichen Konzept sollen Festsetzungen \n• zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung \n• zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nsowie die Stellung der baulichen Anlagen \n• (…) \n• zu Flächen, die von der Bebauung frei zu halten sind, \n• Verkehrsflächen sowie der Anschluss anderer Flächen an die \nVerkehrsflächen \n• zu den Flächen für die Landwirtschaft \n7 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n \n• (…) \n• für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder für Teile \ndavon mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald \nfestgesetzte Flächen das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder \nsonstige Bepflanzungen, \n• Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 \nBauGB \nusw. getroffen werden. \nHinsichtlich \nder \nArt \nder \nbaulichen \nNutzung \nsoll \ninnerhalb \ndes \nregionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets ein sonstiges \nSondergebiet i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für Windenergieanlagen \nfestgesetzt werden. Die genauen Grenzen dieses Sondergebiets sind im \nRahmen des Planverfahrens zu ermitteln und parzellenscharf festzusetzen. \n(…) Das Sondergebiet wird (…) nicht die Grenzen des im Regionalplan \nfestgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets überschreiten. \n(…) Zugleich wird bei der Berücksichtigung der Baufenster berücksichtigt \nwerden, dass die gesamte Windkraftanlage inkl. der vom Rotor \nüberstrichenen Fläche innerhalb des Sondergebiets liegt. \nFür Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB werden u. a. \nGehölzpflanzungen entlang der Straßen und Wege anvisiert. (…) Im \nTeilgebiet B soll die auf dem Luftbild erkennbare feuchte Senke \n(ggf. Gewässerlauf) für potentielle Ausgleichsmaßnahmen in den Umgriff \ndes B-Plan-Verfahrens eingebunden werden. \nDas Plangebiet war bisher insoweit zu kleinflächig abgesteckt, als die \nerforderlichen Flächen für die Erschließung und Zufahrten zumindest zum \nTeil außerhalb des Gelzungsbereichs gelegen und keiner Festsetzung \nzugänglich gewesen wären. \nWeitere erforderliche Planinhalte sind im Rahmen des Planverfahrens zu \nermitteln.“ \nEin Luftbild befindet sich weder in der überreichten Verwaltungsakte noch wurde ein \nsolches von der Antragsgegnerin nachgereicht. \nDer Beschluss wurde mit vierzehn Ja- und zwei Neinstimmen bei drei Enthaltungen \ngefasst. Der mit den Verwaltungsakten überreichten Kopie der Beschlussausfertigung \ndurch den Bürgermeister der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 ist keine \nKartendarstellung angefügt. Im Amtsblatt 3/2021 der Antragsgegnerin vom \n1. März 2021 wurde der Planaufstellungsbeschluss mit vollständigem Wortlaut \nbekanntgemacht. Der Bekanntmachung war eine ca. 9 cm x 13,6 cm große \nFlurstückskarte (nur nachrichtlich, nicht maßstabsgetreu) beigefügt, in der der \nGeltungsbereich des künftigen Bebauungsplans hinsichtlich Teil A durch eine schwarz \ngestrichelte Linie zumindest zum Teil gekennzeichnet war. Der „Teil B“ war durch einen \nentsprechenden Aufdruck benannt, seine Grenzen waren nicht erkennbar. Der \nBekanntmachung war der Hinweis beigegeben, dass die im Beschluss bezeichnete \n \n \n \n \n \n \n \n \n8 \n9 \n\n6 \n \nAnlage, \nwelche \nden \nGeltungsbereich \ndes \naufzustellenden \nBebauungsplans \nzeichnerisch darstelle, im Wege der Ersatzbekanntmachung ortsüblich bekannt \ngemacht und im abgedruckten Übersichtsplan nur nachrichtlich wiedergegeben werde. \nMaßgebend sei die zeichnerische Darstellung in der Anlage zum Beschluss im \nMaßstab von 1 : 5.000. Zuvor war der Beschluss bereits mit vollem Wortlaut am \n19. Februar 2021 an allen zwölf Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin \nausgehängt worden. Diesen Aushängen war die auch im Amtsblatt enthaltene \nFlurstückskarte (nur nachrichtlich, nicht maßstabsgetreu) beigefügt, jedoch auf ein Maß \nvon ca. 10,3 cm x 15,3 cm vergrößert. Der Aushang enthielt den Hinweis auf die \nErsatzbekanntmachung und die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht für jedermann im \nBauamt der Antragsgegnerin. Die Aushänge wurden am 31. März 2021 abgenommen. \nDer Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 11 enthielt den Text der Satzung \nüber die Veränderungssperre. Als zu sichernde Planung war unter § 1 der \nBebauungsplan „..................................“, dessen räumliche Erweiterung beschlossen \nworden \nwar, \nbenannt. \nDort \nwurden \nauch \ndie \nin \nder \nBegründung \ndes \nPlanaufstellungsbeschlusses \naufgeführten \nStichpunkte \nzu \nden \nkünftigen \nFestsetzungen \nwiederholt. \nDer \nunter \n§ \n2 \nbenannte \nGeltungsbereich \nder \nVeränderungssperre entsprach demjenigen des Aufstellungsbeschlusses. Die genaue \nAbgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs sei in dem amtlichen Lageplan im \nMaßstab 1 : 5.000 durch eine schwarz gestrichelte Linie dargestellt. Maßgeblich sei \nder innere Rand der Linie. Der Lageplan sei als Anlage zur Veränderungssperre Teil \nder Satzung. Mit § 3 machte die Antragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten \nnach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB Gebrauch. In der dem Gericht überreichten \nVerwaltungsakte ist dem Beschlussvorschlag eine Flurstückskarte ohne Maßstab \n(DIN A4) angeheftet, die das Plangebiet nicht vollumfänglich abbildet. Sie zeigt einen \ngroßen Teilbereich des Teils A und einen kleinen Teilbereich des Teils B jeweils durch \neine schwarze gestrichelte Linie kenntlich gemacht. Die Satzung wurde mit dem \ngleichen Abstimmungsergebnis, wie der Planaufstellungsbeschluss angenommen. Der \nBürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die Satzung über die Veränderungssperre \nam 3. Februar 2021 aus. Der Ausfertigung war eine mit Siegel und Unterschrift des \nBürgermeisters versehene Flurstückskarte (DIN A4) angeheftet, in der beide Teile des \nGeltungsbereichs der Veränderungssperre jeweils schwarz gestrichelt umrandet sind. \nAuf der Flurstückskarte ist ein Maßstab 1 : 5.000 angegeben. Tatsächlich wurde eine \nBilddatei, die ggf. in Originalgröße ausgedruckt diesem Maßstab entsprechen würde, \nim Format DIN A4 ausgedruckt, so dass sich ein Maßstab von ca. 1 : 10.000 ergibt. Im \nAmts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 wurde die Satzung \n10 \n \n\n7 \n \nim vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung war eine \nverkleinerte farbige Kopie der Flurstückskarte (ohne Unterschrift und Siegel) beigefügt \nund es wurde gesondert auf die Ersatzbekanntmachung der nur nachrichtlich und nicht \nmaßstabsgetreuen wiedergegebenen Anlage hingewiesen. \nDer Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 2. März 2021 die Durchführung der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans beschlossen. \nDieser wurde samt Begründung in der Zeit vom 9. April 2021 bis 10. Mai 2021 im \nBauamt der Antragsgegnerin zur Einsicht ausgelegt. Die Dokumente sind auf der \nInternetseite des zentralen Landesportals des Freistaats Sachsen einsehbar. \nIm immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde die Antragstellerin \nunter Berücksichtigung ihres unter dem 31. März 2021 gestellten Antrags auf Erteilung \neiner Ausnahme von der Veränderungssperre zur beabsichtigten Antragsablehnung \nangehört. Das Landratsamt des Landkreises Meißen teilte mit, dass die Zulassung des \nVorhabens unzulässig sei, weil sie die Planungen der Antragsgegnerin behindern oder \nerschweren würde. Es könne derzeit nicht abschließend bewertet werden, ob und \ninwiefern die Zulassung des Vorhabens die optimale Ausnutzung des Teilbereichs A \ndes \nin \nAufstellung \nbefindlichen \nBebauungsplans \nbeeinträchtige. \nDass \ndie \nAntragsablehnung zwischenzeitlich ergangen und dass sie ggf. bestandskräftig ist, \nwurde von den Beteiligten nicht mitgeteilt. \nDie Antragstellerin hat am 24. Juni 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre gestellt. Ein \nHauptsacheverfahren der Normenkontrolle wurde von ihr bislang noch nicht eingeleitet. \nDie Antragstellerin sieht die Veränderungssperre als rechtswidrig an. Der Erlass einer \nVeränderungssperre setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die künftige Planung \nrechtmäßig sei. Sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die der Veränderungssperre \nerkennbar, dass der (künftige) Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig sei, könne \ndie Planung nicht durch eine Veränderungssperre geschützt werden. Ein \nSicherungsbedürfnis fehle, wenn das gemeindliche Planungskonzept an evidenten \nrechtlichen Mängeln leide und damit nicht realisierbar sei. Das Planungskonzept der \nAntragsgegnerin leide an solchen Mängeln. Für die Beurteilung der Frage der \nRechtmäßigkeit \nder \nVeränderungssperre \nsei \nnicht \nnur \nder \nZeitpunkt \nder \nBeschlussfassung des Gemeinderats maßgeblich. Es müsse auch geprüft werden, ob \ndie \nggf. \nrechtmäßige \nGrundkonzeption \naufgegeben \nworden \nsei \nund \ndie \nSicherungsfunktion nicht mehr fortbestehe. \n11 \n \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nDie danach maßgebliche aktuelle Planung der Antragsgegnerin verstoße gegen das \nZielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Im Regionalplan seien die Teilflächen \nNord \nund \nSüd \ndes \nWindeignungsgebiets \n.......... \neinschließlich \ndes \nKonkretisierungsbereichs von 25 m als Vorrang- und Eignungsgebiet für die \nWindenergienutzung ausgewiesen. Die Planungen der Antragstellerin dürften daher \nnur dahin gehen, das Gebiet bestmöglich für Windenergieanlagen auszunutzen und \nden höchstmöglichen Windertrag zu erreichen. Die Antragsgegnerin gebe zwar dieses \nPlanungsziel vor, tatsächlich ergäben die Planungsunterlagen aber ein anderes Bild. \nSo sei nicht die Festlegung der optimalen Baufenster für die Windenergieanlagen \nAusgangspunkt \nder \nPlanung, \nsondern \ndie \nFestlegung \nder \nFlächen \nfür \nnaturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Insbesondere im südlichen Teil B \nplane \ndie \nAntragsgegnerin \nvor \nder \nFestlegung \nvon \nBaufenstern \ndie \nKompensationsmaßnahme „M5 Extensivierung im Einzugsgebiet der Kleinen \nTriebisch“, welche der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehende und der \nEigenentwicklung zu überlassende Flächen betreffe. Der Standort dieser geplanten \nKompensationsmaßnahme befinde sich innerhalb des regionalplanerisch festgelegten \nVorrang- und Eignungsgebiets und nehme einen wesentlichen Teil dessen südlicher \nTeilfläche ein. Dies führe dazu, dass ein mögliches Baufenster nur noch im restlichen \nBereich möglich sei und die Teilfläche Süd ohne Berücksichtigung des \nregionalplanerischen Ziels beschnitten werde. Hinzu komme, dass mit der Umsetzung \nder Kompensationsmaßnahme windenergiesensible Arten angelockt würden und die \nsüdliche Teilfläche der Windenergienutzung damit vollständig entzogen werde. \nDarüber hinaus fehle es auch an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 \nBauGB. Es handle sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Zudem sei die \nTeilfläche B so klein, dass sie keine Planungsalternativen offen lasse. Auch sei die \nPlanung nicht realisierbar. \nDer aktuelle Planentwurf deute darauf hin, dass es sich bei der Bauleitplanung der \nAntragsgegnerin um eine Verhinderungsplanung zu Lasten der Antragstellerin handle. \nDie geplante Kompensationsmaßnahme erstrecke sich auf die Fläche, auf der die \nWindkraftanlage der Antragstellerin geplant sei und verhindere diese. Die Verortung \nder Kompensationsmaßnahme im Wissen um die Planungen der Antragstellerin lasse \nauf eine Verhinderungsplanung schließen. Für eine solche spreche auch die fehlende \nSinnhaftigkeit der Kompensationsmaßnahme angesichts der naturschutzrechtlichen \nKonflikte, die durch ihre Umsetzung heraufbeschworen würden. Bereits die \nStellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren der Aufstellung des Regionalplans \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \nzeige, dass sie strikt gegen die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf ihrem \nGemeindegebiet eingestellt sei. \nEs fehle zudem an Planungsalternativen für den südlichen Teil des Bebauungsplans. \nDer dortige Bereich lasse nur Raum für eine Windenergieanlage, so dass eine konkrete \nStandortplanung für eine optimale Ausnutzung dieses Bereichs nicht erforderlich sei. \nZudem liege der nördlichste Bereich des südlichen Teils ca. 300 m vom südlichsten \nBereich des nördlichen Teils des Plangebiets entfernt. Daher habe die freie Errichtung \nder Windenergieanlage im südlichen Teil keine gravierenden Auswirkungen auf die \nPositionierung der Baufenster im nördlichen Teil. Hinzu komme, dass die bisherigen \nPlanungen der Antragsgegnerin nicht auf eine optimale Ausnutzung des nördlichen \nTeils ausgerichtet seien. So werde der südliche Bereich der Teilfläche B für \nKompensationsmaßnahmen vorgesehen, anstatt auf einen möglichst großen Abstand \ndes Baufensters zur Teilfläche A zu achten. Zudem sei der Eigentümer der für die \nKompensationsmaßnahme M5 vorgesehen Fläche nicht bereit, diese zur Verfügung zu \nstellen. \nEs sei zudem abzusehen, dass eine fehlerfreie Abwägung eines Bebauungsplans, der \nihrem \nVorhaben \nentgegenstehe, \nnicht \nmöglich \nsein \nwerde. \nDa \nder \nGenehmigungsantrag noch vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan \ngestellt worden sei, komme ihren privaten Interessen eine erhöhte Schutzwürdigkeit \nzu. \nSelbst wenn sich die Erfolgsaussichten eines hypothetischen Hauptsacheverfahrens \nals offen erweisen würden, müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen. \nDie zentralen Planungsabsichten der Antragsgegnerin - die Ordnung der \nWindenergieanlagen im Teil A des künftigen Bebauungsplans - werde durch eine \nAußervollzugsetzung \nder \nVeränderungssperre \nund \nder \ndadurch \nmöglichen \nVerwirklichung der geplanten Windenergieanlage nicht wesentlich beeinträchtigt. \nHingegen drohe ihr - der Antragstellerin - durch die Verzögerung der Errichtung der \nWindenergieanlage ein immenser - näher dargestellter - finanzieller Schaden. Überdies \nsei bei der Abwägung auch der öffentliche Belang des Klimaschutzes zu \nberücksichtigen, \nder \ndurch \ndie \nzügige \nUmsetzung \ndes \ngeplanten \nWindenergievorhabens gefördert werde. Zu berücksichtigen sei ferner die Absicht des \nLandesgesetzgebers, von der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 SächsBO \nGebrauch zu machen. Soll in der Folge ein 1.000 m-Abstand zum Innenbereich \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \neingehalten werden, sei der von der Antragstellerin gewählte Standort das einzige \nBaufenster im Teil B des Vorrang- und Eignungsgebiets. \nNach einem Hinweis des Berichterstatters auf die jeweiligen Beschlussvorlagen zum \nAufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre nach dem Inhalt der von der \nAntragsgegnerin übersandten Verwaltungsakten hat die Antragstellerin ergänzend \nmitgeteilt, dass sie die Veränderungssperre auch deshalb als unwirksam ansehe, weil \nes an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss fehle, der das Plangebiet hinreichend \nkonkret umgrenze. Überdies sei der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die Karte in \nanderer Form als beschlossen und damit fehlerhaft bekannt gemacht worden. Aus \ngleichen Gründen mangle es auch der Satzung über die Veränderungssperre an ihrer \nWirksamkeit. Die vom Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre habe ihren \nGeltungsbereich nicht umgrenzt und sei daher zu unbestimmt. Zudem sei auch sie \nanders als beschlossen bekannt gemacht worden. Selbst die im Laufe des Verfahrens \nvon der Antragsgegnerin als Bilddatei nachgereichten Karte, die angeblich den \nGemeinderäten als Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss zur \nVerfügung gestellt worden sei, entspreche nicht derjenigen - ebenfalls im Laufe des \nVerfahren als Bilddatei nachgereichten - Karte, die der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin vermeintlich als Anlage zum ausgefertigten Aufstellungsbeschluss \ngenommen \nhabe \nund \nderjenigen, \ndie \nbei \nder \nBekanntgabe \ndes \nAufstellungsbeschlusses verwendet worden sei. Daher sei der Aufstellungsbeschluss \nselbst unter der Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen nicht wirksam \ngeworden, was wiederum zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Satzung über \ndie Veränderungssperre führe. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie am 1. März 2021 im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen, Ausgabe \nNr. 3/2021 (dort S. 6 bis 8), bekannt gemachte Satzung der Gemeinde \nKlipphausen über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in \nAufstellung befindlichen - ergänzten - Bebauungsplans „..................................“ \n(beschlossen in der Sitzung vom 2. Februar 2021) außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag zu verwerfen, hilfsweise ihn abzulehnen. \nSie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Er richte sich zwar formal gegen die \nVeränderungssperre \nund \ndamit \ngegen \neinen \nstatthaften \nGegenstand \ndes \nNormenkontrollverfahrens. In der Sache mache die Antragstellerin aber die \nRechtswidrigkeit des Vorentwurfs zum Bebauungsplan geltend, den der Gemeinderat \n21 \n \n22 \n23 \n \n24 \n\n11 \n \nerst nach Beschlussfassung über die Veränderungssperre gebilligt habe. Für die \nRechtmäßigkeit der Veränderungssperre komme es jedoch auf das Vorhandensein \neines Aufstellungsbeschlusses an, der in der Sache von der Antragstellerin nicht in \nAbrede gestellt werde. Zudem fehle es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis. \nIhr zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestelltes Vorhaben liege - stelle \nman auf die Mitte des Turms ab - 30 m und damit mehr als mehr als 25 m außerhalb \ndes regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebietes. Darüber hinaus \nwürde der Rotor über einen weiteren Bereich von 75 m streichen, so dass sich das \nVorhaben auf bis zu 105 m außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets erstrecke. \nEs sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB). \nAuch in der Sache könne die Antragstellerin nicht durchdringen, weil die Satzung über \ndie Veränderungssperre rechtmäßig sei. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf den \nZeitpunkt der Beschlussfassung zur Veränderungssperre abzustellen. Auf den zu \neinem \nspäteren \nZeitpunkt \nvom \nGemeinderat \ngebilligten \nVorentwurf \ndes \nBebauungsplans komme es nicht an. Die gegen diesen gerichteten Erwägungen der \nAntragstellerin seien im hier geführten Verfahren ohne Belang. Im maßgeblichen \nZeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre seien ungeachtet des \nspäter gebilligten Vorentwurfs hinreichend konkrete Planungsziele verfolgt worden. Im \nRahmen der Planung bestehe die Befugnis zur Feinsteuerung der Windenergieanlagen \nim Vorrang- und Eignungsgebiet. Auch könne die Gemeinde die Konkretisierung der \näußeren Grenzen des Flächenumgriffs zum Vorrang- und Eignungsgebiet vornehmen. \nSoweit die Antragstellerin eine antizipierte Normenkontrolle des aufzustellenden \nBebauungsplanes anstrebe, sei dies nicht zulässig. Etwaige rechtliche Mängel, die der \nPlanung im derzeitigen Stadium anhafteten, seien nur dann von Relevanz, wenn sie \nsich im weiteren Planungsverfahren nicht beheben ließen. Solche Mängel lägen aber \nnicht vor. So bleiben die Festsetzungen des Regionalplans sowohl in sachlicher \nHinsicht als auch in räumlicher Hinsicht gewahrt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass \ndie Festlegungen der Flächen für die Windenergienutzung nach Z 5.1.3 des \nLandesentwicklungsplans der Sicherung eines regionalen Mindestenergieertrags \ndienten. Insofern habe der Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge primär die \nErreichung eines Mindestenergieertrags von 410 GWh/a zum Ziel, wobei es nicht von \nvorrangiger Bedeutung sei, auf wieviel Hektar diese Energiemenge gewonnen werde. \nDer Regionalplan gehe für das Vorrang- und Eignungsgebiet .......... von einer \nErtragsprognose von 61,7 GWh/a aus. Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten \nBerechnungen \nder \nAntragstellerin, \nmit \nder \nsie \neine \nUnterschreitung \nder \nErtragsprognose darzulegen suche, könnten schon deshalb nicht überzeugen, weil der \n25 \n\n12 \n \nAufstellungsbeschluss keine Angaben zur Höhe und Anzahl der Anlagen enthalte. Die \nBauleitplanung sei auch erforderlich. Zum einen diene sie dazu, den bereits bei der \nFestlegung des Vorrang- und Eignungsgebiets zugrundeliegenden Mindestabstände \nzur Wohnbebauung zu sichern. Diesen Abstand halte die von der Antragstellerin \ngeplante Anlage nicht ein, weil sie näher als 750 m an Wohnbebauung im \nAußenbereich herranrücke. Zum anderen seien die Standorte der Anlagen zu \nkonkretisieren, weil aus Gründen der Standsicherheit Mindestabstände zwischen den \nAnlagen von drei bis fünf Rotordurchmessern angezeigt seien. Insofern würde die von \nder Antragstellerin geplante Anlage weitere Windkraftanlagen in einem Abstand von \n450 m bis 750 m ausschließen und erheblichen Einfluss auf die Standorte der weiteren \nAnlagen im Plangebiet haben. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin kritisierte \nKompensationsmaßnahme M5 obliege es der weiteren Abwägung im Planverfahren, \nob an jener festgehalten werde oder den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a \nAbs. 3 BauGB in anderer Weise Rechnung getragen werde. Hierbei würden auch die \nvon der Antragstellerin vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden. Die für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre hinreichende positive \nKonkretisierung der gemeindlichen Planung liege vor. Überdies werde auch eine \nfehlerfreie Abwägung möglich sein. Soweit die Antragstellerin in diesem \nZusammenhang darauf hinweise, dass sie ihr Vorhaben parallel zur Aufstellung des \nRegionalplans geplant habe, treffe dies nicht zu. Tatsächlich sei noch im Mai 2019 ein \nStandort weiter westlich - mitten im späteren Vorrang- und Eignungsgebiet - ins Auge \ngefasst worden. Erst im September 2019 und damit nach der Beschlussfassung über \nden Regionalplan (24. Juni 2019) habe die Antragstellerin das Vorhaben nach Osten \n„verschoben“. Die Antragstellerin habe ihr Vorhaben „sehenden Auges“ außerhalb des \nVorrang- und Eignungsgebiets geplant. \nAuch \neine \nFolgenabwägung \nkönne \nnicht \nzur \nAußervollzugsetzung \nder \nVeränderungssperre \nführen. \nEin \nNachteil \nder \nAntragstellerin \ndurch \ndie \nVeränderungssperre bestehe schon deshalb nicht, weil ihr Vorhaben wegen seiner \nLage \naußerhalb \ndes \nVorrang- \nund \nEignungsgebiets \nauch \nohne \ndie \nVeränderungssperre offensichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Selbst wenn \nman - die Veränderungssperre hinweggedacht - von einer Zulässigkeit des Vorhabens \nausginge, drohe der Antragstellerin bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung nur \neine Verzögerung, wobei die behaupteten damit einhergehenden finanziellen Nachteile \nnicht plausibel seien. Ihr - der Antragsgegnerin - drohten hingegen irreparable \nNachteile, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern sich auch sonstige Investoren \n26 \n \n\n13 \n \nVorhaben genehmigen lassen könnten und sich daher die mit dem Planverfahren zu \nberücksichtigenden städtebaulichen Belange nicht mehr verwirklichen ließen. \nAuf den Hinweis des Berichterstatters zum Inhalt der Verwaltungsakten hat die \nAntragsgegnerin ergänzend vorgetragen, dass den Gemeinderäten mit der Einladung \nzur \nSitzung \nvom \n2. \nFebruar \n2021 \ndie \nBeschlussvorschläge \nfür \nden \nAufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre jeweils mit einer Karte übersandt \nworden sei, in der beide Teile der Geltungsbereiche des Aufstellungsbeschlusses und \nder Veränderungssperre jeweils vollständig ersichtlich gewesen seien (Anlagen AG 14 \nund \nAG \n15). \nSie \nlegte \ninsoweit \neine \neidesstattliche \nVersicherung \nihrer \nHauptamtsleiterin vor, nach der beim „Zusammentragen der einschlägigen Akten“ für \nden Normenkontrollsenat Fehler unterlaufen seien. Das für das Verfahren zur \nAufstellung des Bebauungsplans beauftragte Ingenieurbüro habe die zur Aufstellung \ndes Bebauungsplans erstellten Pläne ausschließlich als PDF-Datei zur Verfügung \ngestellt. Diese seien in der Gemeinderatssitzung per Beamer auf eine Leinwand \nprojiziert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Eidesstattlichen Versicherung vom \n3. Dezember 2021 wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf dieselbe verwiesen. \nFerner reichte die Antragsgegnerin bezüglich des Aufstellungsbeschlusses eine \nBilddatei ein, die das vom Bürgermeister unterzeichnete Abstimmungsergebnis samt \nGemeindesiegel und eine etwa DIN A4 große Karte (Anlage AG 16) wiedergibt, in \nwelcher beide Teile des geplanten Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans vollständig ersichtlich sind. Auf der Karte befindet sich eine \nUnterschrift des Bürgermeisters und das Gemeindesiegel, aber kein zugehöriges \nDatum. Diese Karte unterscheidet sich von derjenigen aus der Anlage AG 14 darin, \ndass der Bereich des Vorrang- und Eignungsgebiets nicht durch graue Punkte \ndargestellt ist und dass die einzelnen Flurstücksnummern „verwaschen“ dargestellt und \ndaher kaum entzifferbar sind. Der aufgedruckte Maßstab von 1 : 5.000 entspricht nicht \ndem tatsächlichen Maßstab von ca. 1 : 10.000. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der von der Antragsgegnerin \nübergebenen Verwaltungsakten verwiesen. \nII. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. \n1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft. Auch sonst stehen seiner Zulässigkeit keine \nGründe entgegen. Insbesondere besitzt die Antragstellerin die erforderliche \n27 \n \n28 \n29 \n30 \n\n14 \n \nAntragsbefugnis und ihr steht ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung \nzur Seite. \na) Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 \nVwGO als Eilverfahren zu einem - noch nicht notwendigerweise schon anhängigen -\nstatthaften Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. Ziekow, in \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386). Der von der Antragstellerin \ngestellte Antrag ist ein Eilverfahren für ein solches Normenkontrollverfahren. \nFür das Begehren der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der am 1. März 2021 \nbekannt gemachten Veränderungssperre der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan \n„..................................“ \nvom \n2. \nFebruar \n2021 \nist \nein \nkorrespondierendes \nNormenkontrollverfahren mit dem Ziel, die Veränderungssperre für unwirksam erklären \nzu lassen, möglich. Die Veränderungssperre ist als Satzung nach dem Baugesetzbuch \n(vgl. § 16 Abs. 1 BauGB) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine kontrollfähige Norm. \nSoweit die Norm für ein statthaftes Normenkontrollverfahren bereits in Kraft und noch \nnicht außer Kraft getreten sein muss (vgl. Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 64), ist es \nentscheidend, dass sie aus der Sicht des Normgebers bereits formelle Geltung \nbeansprucht. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob die Bekanntmachung korrekt \nvorgenommen worden ist; die Normenkontrolle kann gerade der Klärung dienen, ob die \nNorm rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2001 \n- 4 BN 48.01 -, \njuris \nRn. 3; \nBVerwG, \nUrt. \nv. \n21. \nJanuar \n2004 \n- 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82-87, juris Rn. 29). So liegt der Fall hier. Die \nVeränderungssperre ist vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossen und vom \nBürgermeister im Amtsblatt vom 1. März 2021 öffentlich bekannt gemacht worden. \nDamit war das Rechtssetzungsverfahren erkennbar abgeschlossen. \nOb der von der Antragstellerin angenommene rechtswidrige Planungsstand zur \nRechtswidrigkeit der Veränderungssperre führt, ist keine Frage der Statthaftigkeit des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern ggf. eine Frage seiner \nBegründetheit. \nb) Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n15 \n \nBaugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch \nVoraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. \nSenatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 49; Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. \n387 m. w. N.). \nAn die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die \nAntragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für \ndie Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. \n30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris \nRn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte \nzivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm \nbetroffenen \nGebiet \nein \nVorhaben \ndurchzuführen, \nwelches \ndurch \ndie \nstreitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist \nantragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ihre Absicht der \nVorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Die im Verfahren in Kopie \nvorgelegte \nVereinbarung \nmit \nden \nGrundstückseigentümern \ndes \nFlurstücks \n................................ \nzeigen \ndie \ngesicherte \nzivilrechtliche \nMöglichkeit \nder \nVerwirklichung des Vorhabens auf. \nc) \nBei \nbestehender \nAntragsbefugnis \nist \nregelmäßig \ndas \nerforderliche \nRechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll \nnur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den \nAntragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). \nEine derartige Wertlosigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist nicht \nerkennbar. Vielmehr beseitigt die begehrte einstweilige Anordnung für die \nAntragstellerin ein der Verwirklichung ihres Windkraftprojekts entgegenstehendes \nHindernis. Auch wenn das Vorhaben der Antragstellerin zum Teil über die rechnerisch \ndenkbaren äußeren Grenzen des im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n16 \n \nEignungsgebiets \nhinausreichen \nsollte, \nerscheint \nes \nnicht \nvon \nvornherein \nausgeschlossen, dass es genehmigt und verwirklicht werden kann. Gemäß § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB steht die Ausweisung raumbedeutender Vorhaben an anderer Stelle als \nZiel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ROG; § 2 Abs. 1 SächsLPlG) einem \nsolchen Vorhaben zwar in der Regel entgegen. Es ist aber nicht Gegenstand der \nPrüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im hier geführten Eilverfahren, festzustellen, \ndass kein Ausnahmefall (vgl. hierzu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger, BauGB, Werkstand: 143. EL August 2021, § 35 Rn. 128a) vorliegt. \nOffensichtlich ausgeschlossen ist ein solcher jedenfalls nicht. \n2. Der Antrag ist auch begründet. \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei \nBebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen \nNormenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris \nRn. 12). Gleiches gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Ist der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich \ndagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) \nbegründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der \nangegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert \nwerden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und \nsoweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile \nbefürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, \nbetroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige \nRegelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller \ngünstigen \nHauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar \nist. \nLassen \nsich \ndie \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass \neiner beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu \nentscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine \neinstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und \ndie Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den \nErlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die \ngegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass \n40 \n41 \n\n17 \n \nder Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O.). \nNach diesem Maßstab ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung aus \nwichtigen Gründen geboten, da sich die Veränderungssperre bereits bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtsfehlerhaft und damit unwirksam erweist. An dem Vollzug der offensichtlich \nunwirksamen Veränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem \nvon der Antragstellerin geltend gemachten Interesse am unverzögerten Fortgang des \nVerfahrens \nüber \ndie \nErteilung \nder \nimmissionsrechtlichen \nGenehmigung \nentgegengehalten werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 -, juris Rn. 9). \na) Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in \nAufstellung befindlichen - ergänzten - Bebauungsplans „..................................“ der \nAntragsgegnerin erscheint rechtswidrig, weil sie keine hinreichend konkrete Planung \nsichert. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über \ndie Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. \nDie Satzung über die Veränderungssperre vom 2. Februar 2021 ist aber nicht zur \nSicherung der Planung, sondern - unzulässigerweise - zur Sicherung der \nPlanungshoheit ergangen. \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 \n- 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ ist als Grundlage \nfür den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der Wunsch, \nein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer \nVeränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die \nGemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt \noder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter \nTatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre \nhingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu \ngewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der \n42 \n \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n18 \n \nPlanungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; \nSächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige \nPlanung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris \nRn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser \nPlanungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 \n- 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer \nVeränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand \n§ 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der \nVeränderungssperre \nzugelassen \nwerden, \nwenn \nöffentliche \nBelange \nnicht \nentgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann \naber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht \nnoch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die \nvorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet \nsein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es \ngrundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt \ndes Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der \nbaulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, \ndass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen \nins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; \nSächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29). Wenn beispielsweise als \nAlternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als \nMischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion \ndes § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden \nBaugebietstypen \nzulässigen \nund \ndurchaus \nunterschiedlichen \nBebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende \nstädtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - \n4 BN 26.10 -, juris Rn. 8). \n47 \n \n\n19 \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als \nSicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober \n2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris \nRn. 7 jew. m. w. N.). \nEin erkennbares städtebauliches Konzept für das gesamte Plangebiet war am \n2. Februar 2021, zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre nicht \nerkennbar. Die Fläche des Plangebiets wurde gegenüber dem ursprünglichen \nAufstellungsbeschluss vom 21. Januar 2020, der nur die beabsichtigte Konkretisierung \ndes Vorrang- und Eignungsgebiets betraf, durch den Aufstellungsbeschluss vom \n2. Februar 2021 von ca. 50 ha auf ca. 104,4 ha erweitert. Die Planungen der \nAntragsgegnerin waren zwar dahingehend verdichtet, dass sie in den Grenzen des \ndurch den Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ausgewiesenen Vorrang- und \nEignungsgebiet Windenergienutzung „...............“ die Ausweisung eines Sondergebiets \nfür Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie dienen (§ 11 \nAbs. 2 BauNVO), beabsichtigte. Hinsichtlich der weiteren, insgesamt etwa ebenso \ngroßen Flächen des Plangebiets lag aber noch keine konkrete Planung vor. Die \nBegründung zum Aufstellungsbeschluss hält insoweit lediglich fest, dass das \nPlangebiet bislang zu kleinflächig abgesteckt gewesen sei, als die erforderlichen \nFlächen für die Erschließung und Zufahrten (zu den Windenergieanlagen) zum Teil \naußerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen hätten und keiner \nFestsetzung zugänglich gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass die Erschließung \nvon Windenergieanlagen vornehmlich durch meist unterirdisch geführte Kabel und die \nZuwegungen zu Windenergieanlagen regelmäßig durch unbefestigte oder wenig \nbefestigte Wege erfolgen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der über den \nin der Anlage 14 grau gekennzeichneten Bereich des Vorrang- und Eignungsgebiet \nhinausgehende Teil des Plangebiets für Zuwegungen und sonstige Erschließungen \nvorgesehen ist und benötigt wird. Auch wenn Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 \nBauGB angesprochen wurden, die im Teil A durch Gehölzpflanzungen entlang der \nStraßen und Wege und im Teil B an einer feuchten Senke avisiert waren, lassen diese \n- selbst zusammen mit den (zudem räumlich noch nicht verorteten) erforderlichen \nErschließungsflächen - für wesentliche Teile des Plangebiet keine konkretisierten \nPlanungen erkennen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der Begründung des \nAufstellungsbeschlusses zurecht festgehalten, dass die weiter erforderlichen \nPlaninhalte im Rahmen des Planverfahrens zu ermitteln seien. Diese „Absicht zu \nplanen“, mithin die in § 1 der Satzung über die Veränderungsperre stichpunktartig \n48 \n49 \n\n20 \n \nbenannten Planinhalte konkreten Flächen zuzuweisen, ist Gegenstand der \nPlanungshoheit der Antragsgegnerin, aber - wie oben dargestellt - keine Grundlage für \nden Erlass einer Veränderungssperre. \nBei der vorstehenden Bewertung hat der Senat berücksichtigt, dass sich hinreichend \nkonkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht nur durch den Inhalt der \nNiederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen \nerkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben können. Hierzu kann beispielsweise \nauch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Das Vorhandensein \nsolcher Unterlagen bei der Antragsgegnerin ist aber nicht erkennbar. So lag nach dem \nInhalt der übersandten Verwaltungsakte(nkopie) dem Gemeinderat noch nicht einmal \ndas im Aufstellungsbeschluss benannte Luftbild mit der erkennbaren feuchten Senke \nvor. Auch der Umstand, dass der Vorentwurf zum Bebauungsplan mit dem \n20. Januar 2021 ein Datum vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan trägt, \nführt nicht zu der Annahme, dass es sich um den damaligen Planungsstand der \nAntragsgegnerin handelte. So hat die Antragsgegnerin im Verfahren dezidiert \nvorgetragen, dass der Vorentwurf vom Gemeinderat erst im März 2021 gebilligt worden \nsei und es auf seinen Inhalt im hier geführten Verfahren von Rechts wegen nicht \nankomme. Das Datum 20. Januar 2021 deutet daher auf ein bestimmten Arbeitsstand \nim Planungsbüro und nicht bei der Antragsgegnerin hin. \nb) Unabhängig vom Vorstehenden dürfte die Veränderungssperre auch deshalb \nunwirksam sein, weil der in ihrem § 2 Abs. 2 benannte amtliche Lageplan mit einem \nMaßstab von 1 : 5.000 nicht existiert. Dieser Lageplan soll den Geltungsbereich der \nVeränderungssperre abgrenzen, insbesondere für die Flurstücke, von denen nur Teile \nin den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen wurden. Ausweislich der \nBeschlussausfertigung \ndes \nBürgermeisters \nlag \ndem \nGemeinderat \nbei \nder \nBeschlussfassung lediglich ein Lageplan mit dem Aufdruck eines Maßstabs von \n1 : 5.000 vor, der jedoch tatsächlich einen Maßstab von ca. 1 : 10.000 hatte. Mit der \nAusfertigung der Veränderungssperre hat der Bürgermeister durch eine öffentliche \nUrkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO) beurkundet, dass er geprüft hat, dass die zu verkündende \nFassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Satzung \nübereinstimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247-259, \njuris Rn. 13; SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 35), so dass es \nsich nicht um einen Ausfertigungsmangel des Bürgermeisters, sondern um einen \ninhaltlichen Mangel der Satzung über die Veränderungssperre handelt. Es kann auch \n50 \n \n51 \n\n21 \n \nnicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in § 2 Abs. 2 der Satzung über \ndie Veränderungssperre genannten Maßstab von 1 . 5.000 um ein Schreibversehen \nhandelte, und der tatsächlich vorliegende Lageplan gemeint war, der einen Maßstab \nvon ca. 1 : 10.000 hatte. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Diskrepanz des \nMaßstabs der ebenfalls geforderten „Amtlichkeit“ des Lageplans entgegenstand. \nJedenfalls \nwar \nin \nder \nBegründung \nzum \nPlanaufstellungsbeschluss, \nein \nTagesordnungspunkt zuvor, der Maßstab des Bebauungsplans von 1 :5.000 im \nGegensatz zum Maßstab des Regionalplans von 1 : 25.000 besonders hervorgehoben \nworden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat die \nVeränderungssperre gegen ihren Wortlaut mit einem Lageplan anderen Maßstabes \nbeschließen wollte. \nc) Offen bleiben kann, ob auch der Aufstellungsbeschluss seinerseits wegen der \nUngereimtheiten in Bezug auf das Kartenmaterial nicht wirksam beschlossen oder \nfehlerhaft bekannt gemacht wurde. Der Senat muss daher weder der Frage \nnachgehen, ob bei der Beschlussfassung überhaupt ein (vollständiger) Lageplan \nvorhanden war, noch den Fragen, welchen Maßstab dieser ggf. hatte und ob dieser \ndemjenigen \nentsprach, \nder \nGegenstand \nder \nAuslegung \nim \nRahmen \nder \nErsatzbekanntmachung war. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass ein \nunwirksamer \noder \nnicht \nordnungsgemäß \nbekannt \ngemachter \nPlanaufstellungsbeschluss ebenfalls der Rechtmäßigkeit einer hierauf bezogenen \nVeränderungssperre entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 \n- 4 N 1.92 -, juris Rn. 14 f.). \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der \nHöhe des Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.4 i. v. m. 9.8.1 und \n1.5) berücksichtigt. \n \n \n52 \n \n53 \n\n22 \n \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \n \nKober \n \n \n \n \n \nNagel \n \n \n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-25/1-b-276-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-25/1-b-276-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487085","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.717556+00:00"}}