{"status":"available","doknr":"OLD487084","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"6 A 840/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 840/20.A \n \n5 K 1488/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor \ndem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 2. Oktober 2020 - 5 K 1488/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren \nzweiter Instanz wird abgelehnt, da sie für das Verfahren zweiter Instanz keine aktuelle \nErklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. \nSelbst wenn die Klägerin bedürftig wäre, hätte sie keinen Anspruch auf die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe, da ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgen-\nden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungs-\ngründe eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des Abweichens des Urteils von einer \nEntscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts vorliegen. \na) Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. \nZur Begründung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen als \nnicht glaubhaft bewertet und ihre Klage deswegen abgewiesen. Das Verwaltungsge-\nricht habe ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sie von ihren Stiefeltern \nim Falle ihrer Rückkehr getötet oder beschnitten werden würde, vor allem mit der Be-\ngründung als nicht glaubhaft bewertet, sie habe vor dem Bundesamt angegeben, dass \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nsie ihr Leben in Nigeria auch ohne ihre Stiefeltern führen könne. Das Verwaltungsge-\nricht habe ihre Angabe vor dem Bundesamt aus dem Zusammenhang gerissen. Denn \nbereits dort habe sie vorgetragen, dass sie vom Stiefvater geschlagen und vergewaltigt \nworden sei. Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht sie auf diesen, aus ihrer Sicht \nscheinbaren Widerspruch nicht angesprochen habe. Insbesondere habe das Gericht \nauch keine weiteren Ausführungen zu der von ihr erlittenen Vergewaltigung erbeten. \nSie sei vom Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr Vorbringen \nzu allgemein und zu detailarm sei, sondern habe sich auf die Beschneidung kon-\nzentriert. Insbesondere in Bezug auf die beabsichtigte Beschneidung habe sie sehr \ndetailliert vorgetragen. Dass sie ihre Darstellungen hätte mit Emotionen ausdrücken \nmüssen, werde von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt. Sie habe daher keine \nMöglichkeit gehabt, näher zum sexuellen Missbrauch vorzutragen. Dies gelte auch für \ndie Würdigung der von ihr vorgetragenen Geschehnisse in den Jahren 2014 und 2015 \nsowie zu ihrem Vortrag, der Dorfvorsteher habe sie heiraten wollen. Das Verwaltungs-\ngericht habe sich darauf beschränkt, dass die Klägerin die Möglichkeit im Rahmen der \ninformatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht genutzt habe, ergän-\nzend vorzutragen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Verwaltungsge-\nrichts, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr nicht mit geschlechtsbezogener Verfolgung \nin Form einer Female Genital Mutilation zu rechnen habe. Soweit das Verwaltungsge-\nricht zur Begründung angeblicher Widersprüche in ihrem Vorbringen auf ihre abwei-\nchenden Angaben im französischen Asylverfahren abgehoben habe, habe sie vorge-\ntragen, dass diese vom Bundesamt falsch übernommen worden seien. Schließlich \nwendet sie sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es ihr möglich \nsei, sich in Nigeria ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zur dieser Frage lägen auch \nabweichende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte München und Augsburg vor. \nDer geltend gemachte Gehörsverstoß ist von der Klägerin mit diesem Vorbringen nicht \ndargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliches Vorbringen zu ihrer Fluchtge-\nschichte durch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Insbesondere \nwurde ihr Vorbringen, dass sie vom Stiefvater missbraucht worden sei (UA S. 9) sowie \nzu einer befürchteten Zwangsheirat mit dem Dorfvorsteher (UA S. 12) berücksichtigt, \naber als nicht glaubhaft bewertet. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vorbringen viel-\nmehr gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Sache nach macht sie \nsomit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Dieser Zulassungsgrund \nist von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG \nnicht erfasst. \n5 \n\n4 \n \nEin Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt \nanders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April \n1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen \nin einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den sub-\njektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten \nwerden, so liegt insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, \nBeschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 15. Sep-\ntember 2021 - 6 A 525/21.A -, juris Rn. 9). \nEbenso begründet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihm keine weiteren Fra-\ngen zu seiner Verfolgungsgeschichte gestellt hat, keinen Gehörsverstoß. Aus dem An-\nspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf \nseine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzu-\nweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für \nden Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asyl-\ngründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers be-\nrücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine \nguten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vor-\nträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei \nnicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem ent-\nsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dis-\npensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stim-\nmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweis-\npflicht dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbe-\nwerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner \nMitwirkungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). \nb) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulas-\nsen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstreb-\nten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf (SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). \n \n \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nDem genügt die Klägerin nicht, da sie keine konkrete Frage benennt, der aus ihrer Sicht \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt. \nc) Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt auch keine Divergenzberufung. Dieser Zu-\nlassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufge-\nstellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in \ndieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufge-\nstellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwal-\ntungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil \nes ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwal-\ntungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht \nanwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7). \nDem genügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht. Sie trägt vor, die angefochtene \nEntscheidung weiche damit von der Rechtsprechung ab. Die Klägerin benennt jedoch \nweder eine konkrete Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Ge-\nrichts noch einen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im Urteil aufge-\nstellt hat und der von einem Rechtssatz in den in der Zulassungsbegründung erwähn-\nten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Die von ihr ge-\nnannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Verwaltungsgerichte Mün-\nchen und Augsburg rechtfertigen keine Divergenzberufung, da diese Gerichte nicht zu \nden in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichten gehören. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-26/6-a-840-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-26/6-a-840-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487084","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.690092+00:00"}}