{"status":"available","doknr":"OLD487083","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-01-27","aktenzeichen":"3 A 1196/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 1196/19 \n \n6 K 3330/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nbeigeladen: \nFreistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \nwegen \n \nVerkehrsverbote für Weine \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund \nder mündlichen Verhandlung \nam 27. Januar 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n11. September 2019 - 6 K 3330/16 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge-\nrichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin ist eine Genossenschaft mit ca. ... Mitgliedern. Genossenschaftszweck ist \ndie gemeinsame Weinerzeugung. Die Weine werden aus Keltertrauben hergestellt, die \nvon den Mitgliedern der Klägerin erzeugt werden. \nDas Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie teilte dem Be-\nklagten unter dem 22. Januar 2016 mit, dass bei einem Mitglied der Klägerin der Ver-\ndacht einer unzulässigen Anwendung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln im \nWeinbau bestanden habe. Der Beklagte reichte diese Information an die Klägerin wei-\nter. Die Klägerin ließ daraufhin im Rahmen von Eigenkontrollen Weine der Jahrgänge \n2014 und 2015 auf Dimethoat untersuchen. Zudem wurden amtliche Proben entnom-\nmen und durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinär-\nwesen Sachsen untersucht. Bei sechs Weinen wurde ein Dimethoatgehalt oberhalb \nvon 0,01 mg/kg amtlich festgestellt. \nDaraufhin verpflichtete der Beigeladene den Beklagten im Wege einer fachaufsichts-\nrechtlichen Weisung unter dem 8. März 2016, ein behördliches Verkehrsverbot in Be-\nzug auf den bei der Klägerin vorhandenen Wein zu erteilen, wenn hierin ein Dimetho-\natgehalt von mehr als 0,01 mg/kg festgestellt werde. Zur Begründung verwies der Bei-\ngeladene u. a. darauf, dass nach Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums für \nUmwelt und Landwirtschaft dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel in der Zeit zwischen \n2011 und 2015 keine Zulassung in Deutschland für die Anwendung im Weinbau gehabt \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nhätten. Notfallgenehmigungen für eine Anwendung dimethoathaltiger Pflanzenschutz-\nmittel seien nicht erteilt worden. Auch seien keine Genehmigungen nach Maßgabe von \n§ 22 Abs. 2 PflSchG erteilt worden. Daraus ergebe sich, dass Keltertrauben nicht ver-\nkehrsfähig seien, wenn sie einen Gehalt von über 0,01 mg/kg aufwiesen. Die Weisung \nergehe, um den einheitlichen und fachgerechten Vollzug des Lebensmittelrechtes im \nFreistaat Sachsen sicherzustellen. \nIn der Zeit vom 3. März 2016 und dem 25. April 2016 wurden mehrere Weine bei der \nKlägerin beprobt. Die Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesund-\nheits- und Veterinärwesen hierzu kamen zum Ergebnis, dass bei sechs Weinen ein \nDimethoatgehalt oberhalb von 0,01 mg/kg vorläge. \nMit Bescheid vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte u. a. ein Verkehrsverbot in Bezug \nauf folgende Weine an: \n1. 2014 Müller-Thurgau, Tankprobe 438, Wein-Nr. ... mit einem Dimethoatgehalt von \n0,016 + 0,0008, \n2. 2014 Müller-Thurgau, Tankprobe 193, Wein-Nr. ... mit einem Dimethoatgehalt von \n0,013 + 0,0006, \n3. 2015 Müller-Thurgau, Bereich M., Tankprobe 155, Wein-Nr. ... mit einem Dimetho-\natgehalt von 0,015 + 0,0006, \n4. 2015 Müller-Thurgau, P., Königlicher Weinberg, Tankprobe 330, Wein-Nr. ... mit \neinem Dimethoatgehalt von 0,015 + 0,0008, \n5. 2015 Riesling Kabinett, Bereich M., Tankprobe 173, Wein-Nr. ... mit einem Dime-\nthoatgehalt von 0,013 + 0,0006, \n6. Bennoschoppen, weiß ... mit einem Dimethoatgehalt von 0,017 + 0,009. \nZur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Rechtsgrundlage für das ausgespro-\nchene behördliche Verkehrsverbot seien § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB und § 27 Abs. 1 \nWeinG. Dieses sei erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Weine mehr in Verkehr \ngelangten, die den rechtlichen Anforderungen nicht Genüge leisteten. Die Weine un-\nterlägen einem gesetzlichen Verkehrsverbot, da der hierin festgestellte Dimethoat-Ge-\nhalt über 0,01 mg/kg liege. Zwar betrage der zulässige Rückstandshöchstgehalt von \nDimethoat für Keltertrauben nach europäischem Recht 0,02 mg/kg. Jedoch bestehe \nnach der im Februar 2016 geänderten Beurteilungspraxis des Beigeladenen ein ge-\nsetzliches Verkehrsverbot, wenn der Gehalt an Dimethoat im Wein den Wert von 0,01 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nmg/kg erreiche. Dies habe der Beigeladene mit seiner fachaufsichtsrechtlichen Wei-\nsung zum Ausdruck gebracht, an die der Beklagte gebunden sei. Im Hinblick darauf \nmüsse ein behördliches Verkehrsverbot erlassen werden. Dabei werde davon ausge-\ngangen, dass der Beigeladene Ermessenserwägungen in Bezug auf das behördliche \nVerkehrsverbot im Zusammenhang mit der Weisung angestellt und die Verhält-\nnismäßigkeit der Maßnahme geprüft habe. \nMit Schreiben vom 6. Juni 2016 erhob die Klägerin Widerspruch und teilte unter dem \n9. Juni 2016 mit, dass sie weiterhin beabsichtige, den betroffenen Wein in Verkehr zu \nbringen. \nDer Beigeladene wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. November 2016 zurück. \nRechtsgrundlage für die Anordnung des behördlichen Verkehrsverbotes seien § 13 \nAbs. 5, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 7 WeinG i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB und § 9 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. Daraus ergebe sich ein gesetzliches Verkehrsverbot, unter \ndas hier auch der in Rede stehende Wein falle. Die getroffene Anordnung könne auch \nauf Art. 54 Abs. 2b Verordnung (EG) 882/2004 gestützt werden. Der in Rede stehende \nWein sei unter Verwendung von Keltertrauben hergestellt worden, die mit Dimethoat \nkontaminiert gewesen seien. Dieser Stoff komme in Pflanzenschutzmitteln vor und sei \nim Weinbau im hier beachtlichen Zeitraum in der Bundesrepublik nicht zugelassen ge-\nwesen. Der in Rede stehende Wein habe einen Dimethoatgehalt von über 0,01 mg/kg \ngehabt. Dies lasse darauf schließen, dass auch die Keltertrauben, aus denen der Wein \nhergestellt worden sei, mit Dimethoat belastet gewesen seien. Soweit nach europäi-\nschem Recht ein Gehalt von 0,02 mg/kg in Lebensmitteln zulässig sei, sei dies im vor-\nliegenden Fall nicht erheblich. Das Verbot, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die \nRückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln aufwie-\nsen, bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob die einschlägigen Höchstmengen im \nEU-Recht eingehalten würden oder nicht. Dass die Kontamination des Weins nicht von \nden verwendeten Keltertrauben herrühre, sei nicht ersichtlich. Es sei insbesondere \nnicht erkennbar, dass die Belastung mit Dimethoat vom Zucker herrühre, den die Klä-\ngerin bei der Weinherstellung verwendet habe. In raffiniertem Zucker sei nicht mit \nRückständen von Dimethoat zu rechnen. Das Verkehrsverbot sei verhältnismäßig. \nZwar führe das Verkehrsverbot zu einem Umsatzrückgang der Klägerin. Jedoch seien \nnicht alle Weine der Klägerin Gegenstand des Verkehrsverbots, so dass der Gewerbe-\nbetrieb der Klägerin in seiner Gesamtheit nicht betroffen sei. Die Klägerin habe keinen \nnennenswerten Beitrag zur Begrenzung des Schadens geleistet. Sie habe als Lebens-\nmittelunternehmerin nicht hinreichend dafür Sorge getragen, dass bei der Herstellung \n7 \n8 \n\n5 \n \ndes betroffenen Weins den Anforderungen des Lebensmittelrechts Genüge geleistet \nwerde. Insbesondere habe sie die von ihren Mitgliedern gelieferten Keltertrauben nicht \nhinreichend daraufhin untersucht, ob sie mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel \nbehandelt worden seien. Die Anwendung dimethoathaltiger Pflanzenschutzmittel durch \nMitglieder der Klägerin sei wettbewerbswidrig gewesen. Dies habe zulasten der Kläge-\nrin berücksichtigt werden müssen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ver-\nkauf des Weins könne den Verstoß gegen die weinrechtlichen Anforderungen sowie \ndie Verletzung der Pflichten der Klägerin als Lebensmittelunternehmer nicht aufwiegen. \nEin milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, den Schutz des Verbrauchers \nvor Erzeugnissen sicherzustellen, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln \nbelastet seien, sei nicht erkennbar. \nDie Klägerin hat unter dem 22. Dezember 2016 Klage erhoben und hat zunächst das \nstreitgegenständliche Verkehrsverbot angefochten. Mit Schreiben vom 3. September \n2019 teilte die Klägerin mit, dass sie den vom streitgegenständlichen Verkehrsverbot \nbetroffenen Wein entsorgt habe und nunmehr die Feststellung begehre, dass das be-\nhördliche Verkehrsverbot rechtswidrig gewesen sei. \nMit Urteil vom 11. September 2019 - 6 K 3330/16 - hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfest-\nstellungsklage im Hinblick auf den angekündigten Schadensersatzprozess und auf das \nbestehende Rehabilitierungsinteresse zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitge-\ngenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rech-\nten. Rechtsgrundlage sei § 31 Abs. 7 WeinG i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB. \n§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB werde nicht durch Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b Ver-\nordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 verdrängt. § 39 Abs. 2 LFGB gebe den \nBehörden im Gegensatz zu Art. 54 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch \ndie Möglichkeit, Maßnahmen zur Verhütung künftiger Rechtsverstöße zu treffen. Von \ndieser Möglichkeit habe die Beklagte hier zutreffend Gebrauch gemacht. Der Anwen-\ndungsbereich des § 39 LFGB sei über § 4 Abs. 1 Nr. 4 LFGB und § 31 Abs. 7 WeinG \nauch eröffnet und die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB lägen vor. \nDer in Deutschland produzierte Wein der Klägerin unterliege im Hinblick auf den fest-\ngestellten Dimethoatgehalt einem Verkehrsverbot aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. Soweit hier die durch Europarecht festgesetzten Rück-\nstandshöchstgehalte für Dimethoat überschritten gewesen seien, sei dies unbeacht-\n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Dimethoatbelas-\ntung des Weins auch die zu seiner Herstellung verwendeten Trauben mit diesem Stoff \nkontaminiert gewesen seien. Die Einlassung der Klägerin, die Belastung des Weins mit \nDimethoat sei nicht von den verwendeten Keltertrauben verursacht worden, könne \nnicht gefolgt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Dimethoat durch die Ver-\nwendung von raffiniertem Zucker in den Wein gelangt sei. Auch wenn - wie die Klägerin \nvorgetragen habe - Weinfässer mit dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln behandelt \nworden sein sollten, wäre Dimethoat hier im Weinbau verwendet worden. Das Gleiche \ngelte für den Fall, dass belastete Bewässerungsleitungen für die Infizierung von Dime-\nthoat verantwortlich gewesen seien. Gegen die These der Klägerin, die Belastung des \nGrundwassers komme als mögliche Ursache für die Kontaminierung der Wein in Be-\ntracht, spreche der Umstand, dass sie auch eine Vielzahl unbelasteter Weine produ-\nziert habe. Dieser Einwand gelte auch für die in den Raum gestellte Abdrift, die sich \nebenfalls aufgrund der Belieferung der Klägerin durch... Traubenerzeuger und die ein-\nheitliche Verarbeitung der Trauben generell auf die von der Klägerin erzeugten Weine \nauswirken würde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, während die Anwendung von \ndimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln durch Genossenschaftsmitglieder der Kläge-\nrin aktenkundig sei. \nErmessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Anordnung des behörd-\nlichen Verkehrsverbots verhältnismäßig gewesen. Entgegen der Auffassung der Klä-\ngerin sei als mildere Maßnahme eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Weine als \ndimethoatbelastet nicht in Betracht gekommen. Diese Möglichkeit sei gesetzlich nicht \nvorgesehen. Im Übrigen sei die Kennzeichnung der Weine nicht geeignet, künftige Ver-\nstöße gegen das Verkehrsverbot zu verhindern. Soweit der Beklagte in der Vergan-\ngenheit in vergleichbaren Situationen anders gehandelt habe, sei in diesem Zusam-\nmenhang ohne Belang. \nAuf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. November \n2020 - 3 A 1196/19 - die Berufung gegen dieses Urteil wegen besonderer rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. \nZur Begründung der Berufung hat die Klägerin zusammengefasst Folgendes vorgetra-\ngen: \nZu Unrecht habe das Verwaltungsgerichts den streitgegenständlichen Bescheid für \nrechtmäßig gehalten. Soweit das Verwaltungsgericht § 39 Abs. 2 LFGB als Rechts-\n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \ngrundlage für das ausgesprochene Verkehrsverbot anerkenne, missachte es den An-\nwendungsvorrang von Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004, der nationale Behörden \nauch zum Erlass von präventiven Maßnahmen ermächtige. Dessen ungeachtet komme \naber auch Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 hier nicht als Rechtsgrundlage in \nBetracht. Die Vorschrift setze die Feststellung eines Verstoßes oder des Verdachts \neines Verstoßes voraus, der hier nicht vorliege. Höchstwertmengen im Sinne von An-\nlage II zu Art. 18 Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 396/2005 seien hier nicht überschritten \nworden. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB \nhier nicht direkt über § 39 LFGB in Bezug genommen, sondern allenfalls über § 13 \nAbs. 5 WeinG. Gleichwohl seien § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB hier \nnicht anwendbar. Diese Vorschriften würden nur noch für Erzeugnisse gelten, die vor \ndem 1. September 2008 hergestellt worden seien. Seit diesem Zeitpunkt würde allein \ndie Verordnung 396/2005 gelten. Hierfür ließe sich auch § 13 Abs. 2 WeinV fruchtbar \nmachen. \nDessen ungeachtet lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 WeinG \nund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB hier nicht vor. Denn der dortige Verweis auf § 9 \nAbs. 1 LFGB griffe nur Platz, wenn Rückstände in und auf Weintrauben vorhanden \nseien. Feststellungen und Ergebnisse auf Rückstände bei den verarbeiteten Erzeug-\nnissen, also dem Erzeugnis Wein, seien für die Anwendung dieses Tatbestandes daher \nirrrelevant. Anders als bei der Feststellung von Rückständen auf Keltertrauben lasse \ndie Feststellung von Rückständen im Endprodukt Wein gerade nicht zwangsläufig da-\nrauf schließen, dass auch das Ausgangsprodukt, also die Keltertrauben, unzulässig mit \nPflanzenschutzmitteln behandelt worden seien. Vielmehr könne das Vorhandensein \nvon Dimethoat im fertigen Erzeugnis Wein auf anderen Gründen beruhen und müsse \nnichts mit einer Behandlung von Weintrauben durch den verantwortlichen Lebensmit-\ntelunternehmer zu tun haben. Dementsprechend sei der Anwendungsbereich des § 13 \nAbs. 5 WeinG nur auf diese Fälle teleologisch zu reduzieren, wo eine Behandlung der \nTrauben durch den Lebensmittelunternehmer nachgewiesen sei. \nAuf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB lasse sich hier auf keinen Fall rekurrieren. Diese \nVorschrift habe neben § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB vorliegend keinen eigenen An-\nwendungsbereich. Dies gelte zumindest dann, wenn eine unzulässige Anwendung von \nPflanzenschutzmitteln - wie hier - nicht konkret nachgewiesen sei. Dies ergebe sich \naus Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 396/2005, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere ein \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nVerkehrsverbot in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse nicht erlassen dürften, wenn be-\nstimmte Höchstmengenvorgaben eingehalten worden seien. Art. 18 Abs. 2 VO (EG) \n396/2005 werde nicht dadurch suspendiert, dass der betreffende Stoff durch einen Mit-\ngliedstaat nicht zugelassen worden sei oder eine entsprechende Zulassung nicht mehr \nbestehe. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nehme im Hinblick auf Art. 2 der Verordnung \n(EG) Nr. 1107/2009 allenfalls Bezug auf den gezielten Einsatz von Pflanzenschutzmit-\nteln. Auch deswegen sei die Vorschrift hier nicht anwendbar. Hier habe der Beklagte \nden Nachweis nicht erbracht, dass die Klägerin nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel \ngezielt angewendet oder den Einsatz solcher Mittel zu vertreten habe. Zu den in § 9 \nAbs. 2 Nr. 1a LFGB in Bezug genommenen Rechtsverordnungen gehöre auch die Ver-\nordnung (EG) 396/2005, über die Höchstmengen auch in Bezug auf Dimethoat festge-\nsetzt worden seien; auch deshalb könne hier § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht ange-\nwendet werden. Schließlich seien § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB \ninsoweit teleologisch zu reduzieren, als die Normen nicht zu Lasten der Lebensmittel-\nunternehmer angewendet werden könnten, wenn der Tatbestand der sogenannten \n„Abdrift“ erfüllt sei. Bei dem „Phänomen\" Abdrift komme es durch Umwelteinflüsse wie \nRegen und Wind und die damit im Zusammenhang stehende „Ausgasung\" dazu, dass \nein Wirkstoff wie Dimethoat von den Kulturen, wo er zulässigerweise gespritzt worden \nsei, auf die in der Nähe stehenden Trauben überspringe. Sei Abdrift wie hier auch nur \nmöglich, sei ein Verkehrsverbot für Wein ebenfalls rechtswidrig. Denn dann sei davon \nauszugehen, dass dem Lebensmittelunternehmer die Kontaminierung von Trauben mit \nDimethoat nicht anzulasten sei. Tatsächlich hätten die zur Weinerzeugung verwende-\nten Keltertrauben auch durch den Einsatz von Erntevollmaschinen bei der Weinlese \nmit Dimethoat kontaminiert werden können. Denn diese Maschinen dienten gleichzeitig \nauch für die Lese von anderen Beeren, bei denen Pflanzenschutzmittel mit dem \nWirkstoff Dimethoat zugelassen gewesen seien. \nIn dem Riesling-Tank... sowie im Müller-Thurgau-Tank... habe sich Wein befunden, der \naus Trauben vom Lieferanten H. aus J. hergestellt worden sei, der schwerpunktmäßig \nGartenbau betrieben habe. Im Gartenbau seien zum damaligen Zeitpunkt dimethoat-\nhaltige Pflanzenschutzmittel in Bezug auf einige Gemüsearten und Früchte zulässig \ngewesen. Auch von dort habe das Pflanzenschutzmittel auf die Weintrauben übersprin-\ngen können. Auch die für den Müller-Thurgau-Tank... verarbeiteten Trauben stammten \naus Lagen in den Pillnitzer Weinbergen, die in unmittelbarer Nähe zu Gartenbau- und \nLandwirtschaftsbetrieben lägen, wo zum Beispiel für Erdbeeren und verschiedenste \nGemüsesorten dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel verwendet worden seien. \n18 \n\n9 \n \nDie Rebflächen, deren Trauben zur Erzeugung der streitgegenständlichen Weine dien-\nten, lägen zumeist inmitten von Agrar- und Gartenbauflächen. Es könne deshalb nicht \nausgeschlossen werden, dass es zu einem ungewollten Übergang von den Kulturen \nauf die Weintrauben durch die oben beschriebenen Umwelteinflüsse gekommen sei. \nDies gelte umso mehr, weil die festgestellten Werte an Dimethoat in Höhe von 0,012 \nmg/kg bis 0,017 (3 S 1196/19) allesamt sehr gering seien. \nWenn die Belastung unter 0,05 mg/kg liege, gehe man beim Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit eher von Abdrift aus. Die streitgegenständliche \nWerte lägen darunter. \nEs gebe aktuelle Studien, die belegten, dass Abdrift von anderen Kulturen bis zu einer \nReichweite von fünf Kilometer möglich sei. Nach einer aktuellen Studie des Umweltin-\nstitutes München vom 29. September 2020 gebe es in Deutschland nahezu keinen Ort, \nwo Pestizidbelastungen nicht festgestellt werden hätten können, ohne dass diese auf \neine Pflanzenschutzmittelanwendung zurückzuführen wären. Die Studie unterlege die \nArgumentation der Klägerin, dass für die streitgegenständlichen Werte Abdrift als Ur-\nsache in Betracht komme. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Sep-\ntember 2019 - 6 K 3330/16 - festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten \nvom 3. Juni 2016 über die Anordnung eines Verkehrsverbotes in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 22. November 2016 rechtswidrig war. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung \nsei unbegründet. Das Verwaltungsgericht Dresden habe die Klage zu Recht abgewie-\nsen. Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei \n§ 39 Abs. 2 Nr. 3 LFGB und § 27 Abs. 1 WeinG i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Art. 54 \nVerordnung (EG) 882/2004 verdränge § 39 LFGB trotz des prinzipiellen Anwendungs-\nvorrangs m vorliegenden Fall nicht. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festge-\nsetzten Rückstandshöchstgehalte stünden auch der Anwendung der § 13 Abs. 5 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n10 \n \nWeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht entgegen. Diese Rückstandshöchst-\ngehalte seien für Produkte, die in der Bundesrepublik hergestellt worden seien, nur \nmaßgeblich, wenn sie sich auf ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel \nfür den jeweiligen Bereich bezögen. Die Auffassung der Klägerin, dass § 9 Abs. 1 Satz \n1 LFGB generell nur für Erzeugnisse gelte, die vor dem 1. September 2008 in den \nVerkehr gebracht worden seien, treffe nicht zu. Auch die Ausnahmeregelung des § 9 \nAbs. 1 Satz 2 LFGB lasse sich nicht für die Auffassung der Klägerin fruchtbar machen. \nDenn der Ausnahmetatbestand entfalte bei einem nationalen Verbot eines Pflanzen-\nschutzmittels nur Wirkung für Importware aus Drittländern, in denen der entsprechende \nPflanzenschutzmitteleinsatz zulässig sei. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass \nWerte im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1a LFGB auch die in der Verordnung (EG) 396/2005 \nfestgestellten Rückstandshöchstgehalte seien, könne ihr nicht gefolgt werden. \nDie Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 WeinG für einen Verweis auf § 9 Abs. 1 LFGB \nseien erfüllt. Denn die in den verfahrensgegenständlichen Weinen festgestellten Rück-\nstände ließen einen Rückschluss auf die Belastung der Keltertrauben zu. Die Trauben \nselbst müssten nicht beprobt werden. Ein Rückschluss vom Wein auf die Belastung \nder Keltertraube müsse möglich sein. Ein konkreter Nachweis, dass Trauben mit ver-\nbotenen Pflanzenschutzmitteln bearbeitet worden seien, sei nicht erforderlich. Die \nRückrechnung vom Messergebnis im Wein auf die verwendeten Keltertrauben sei statt-\nhaft. Das etablierte Verfahren zur Bestimmung von Dimethoat an der Landesuntersu-\nchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) sehe eine Nachweis-\ngrenze von 0,005 mg/kg und eine Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg im Wein vor. \nStehe lediglich die Frage in Rede, ob Dimethoat im Wein vorhanden sei, komme es auf \ndie Messunsicherheit oder den Verarbeitungsfaktor nicht an. Im vorliegenden Fall sei \ndie Untersuchung der streitgegenständlichen Weine zum Ergebnis gekommen, dass \nder Wein mit Dimethoat von über 0,01 mg/kg belastet gewesen sei. Demzufolge sei \nder Wirkstoff Dimethoat hier im Wein gesichert nachgewiesen. \nOb Dimethoat über andere Eintragungswege an die verarbeiteten Trauben gelangt sei, \nsei unbeachtlich. Auch in diesem Fall wären jedenfalls Pflanzenschutzmittel auf den \nTrauben gewesen und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB anwendbar. Entgegen der Auffas-\nsung der Klägerin ergebe sich aus Art. 2 Verordnung (EG) 1107/2009 nichts Anderes. \nDiese Norm sei schon grundsätzlich nicht geeignet, eine nationale Vorschrift abzube-\ndingen. Vorliegend sei dessen ungeachtet davon auszugehen, dass das verbotene \nPflanzenschutzmittel auch gezielt eingesetzt worden sei. Dimethoat werde in Pflanzen-\nschutzmitteln eingesetzt. Im Hinblick darauf könne davon ausgegangen werden, dass \n25 \n26 \n\n11 \n \nder festgestellte Rückstand im Wein auch von einem dimethoathaltigen Pflanzen-\nschutzmittel herrühre, das auf den Trauben vorhanden gewesen sei. Auch in Rinden-\nproben von Lieferanten der Klägerin seien Rückstände von Dimethoat nachgewiesen \nworden. \nEine Eintragung des Wirkstoffs durch Abdrift sei ausgeschlossen. Gegen die Annahme \neiner Abdrift spreche, dass im Weinbaugebiet Sachsen seit 2016 nahezu keine Rück-\nstände von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln wie Dimethoat mehr festzustel-\nlen gewesen seien. Für die von der Klägerin angesprochenen Feldfrüchte gelte, dass \ndimethoathaltige Pflanzenschutzmittel für Zuckerrüben, Futterrüben, Getreide, Rosen-\nkohl, Spargel und (bis 2017) auch für andere Gemüsesorten (gerade nicht aber für \nErdbeeren) zugelassen gewesen seien. Bemerkenswerterweise sei es dennoch seit \n2016 zu keiner weiteren Belastung beim Wein gekommen. Auch mit Blick auf die sach-\ngerechte Ausbringung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln in anderen zuge-\nlassenen Kulturen sei nicht von einer Abdrift auszugehen. Dimethoat werde bereits \nnach wenigen Tagen im Boden abgebaut. Bis zur Weinlese im Jahr 2015 seien aber \nca. 90 Tage zwischen der möglichen Anwendung bei Getreide und der Weinlese ver-\ngangen. Dem Kontrolldienst Agrarwirtschaft lägen auch keine Erkenntnisdaten dazu \nvor, dass Dimethoat durch „Ausgasung“ über größere Entfernung verfrachtet werden \nkönnte. \nAuch aus dem Verweis auf Ausführungen einer Studie des Instituts in München ergebe \nsich für die Klägerin nichts Günstigeres. Soweit aus der Studie hervorgehen solle, dass \ninnerhalb eines Jahres Standorte ohne Pestizidbelastungen in der Luft sehr unwahr-\nscheinlich seien, sei die Studie nicht hinreichend belastbar. Es werde in diesem Zu-\nsammenhang auch auf das beigeschlossene Schreiben des Bundesamts für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10. Mai 2021 sowie die dort in Bezug ge-\nnommene Mitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 27. April 2021 zum \nThema Fernabtrift verwiesen. Dort werde auf Analysen aus der Obst- und Weinbaure-\ngion Südtirol abgestellt, die zur Luftkontamination mit Pflanzenschutzmitteln an entfern-\nten Orten Stellung nähmen. Im vorliegenden Fall seien die Gehalte in der Luft jedoch \nmarginal gewesen. Von einer ubiquitären Verteilung, die Auswirkung auf einen mess-\nbaren Gehalt an Pflanzenschutzmitteln im Wein haben könnten, könne nicht die Rede \nsein. \nWeitere Eintragungswege seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n27 \n28 \n29 \n\n12 \n \nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs-\nvorgänge wie auch die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung gewesen waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (I), aber unbegründet (II). \nI. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststel-\nlungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind erfüllt; insbesondere hat sich \nder zunächst angegriffene Verwaltungsakt - das in Rede stehende Verkehrsverbot - \nnach Klageerhebung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt (1) und der \nKläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass der streitge-\ngenständliche Bescheid über dieses Verkehrsverbot rechtswidrig gewesen ist (2). \n1. Der Begriff der Erledigung wird weder in § 113 VwGO noch in anderen Vorschriften \nder VwGO im Sinne eines prozessualen Begriffes definiert (Schoch/Schneider/Riese, \nVwGO 41. EL Juli 2021, § 113 Rn. 112). § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lässt sich lediglich \nentnehmen, dass die Zurücknahme (der Regelung) einen Fall der Erledigung darstellt. \nNeben § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nimmt auch § 1 des Gesetzes zur Regelung des \nVerwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sach-\nsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf den Begriff \nder Erledigung Bezug. Hiernach bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange und so-\nweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeit-\nablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Aus der Zusammenschau beider Vorschriften \nsowie ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass sich ein (belastender) Verwaltungsakt \ni. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedenfalls dann erledigt hat, wenn seine Regelungs-\nwirkung entfallen ist (Schoch/Schneider/Riese, a. a. O. m. w. N.). Im Hinblick darauf \nerledigt sich ein Verwaltungsakt auch dann auf andere Weise, wenn das Regelungs-\nobjekt wegfällt, auf das er Bezug nimmt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. \nAufl. 2021, § 43 Rn. 41a m. w. N; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, \n§ 113 Rn. 103). So liegt der Fall hier. Denn mit der Entsorgung des in Rede stehenden \nWeins nach Erhebung der Anfechtungsklage ist das Regelungsobjekt des streitgegen-\nständlichen Verkehrsverbots gleichsam untergegangen und damit weggefallen. \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n13 \n \n2. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Es muss \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Maßgebend ist dabei, dass die \ngerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20). Ein berechtigtes Feststel-\nlungsinteresse kann auf eine Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaf-\ntungs- oder Entschädigungsprozesses, ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse \noder auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gestützt \nwerden (Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 136 ff. m. w. N.). \nDie Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses setzt voraus, dass ein \nVerwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen per-\nsönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffe-\nnen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung \ndurch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet wer-\nden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung \nauch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umstän-\nden ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundene Beeinträchti-\ngung erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C \n39.12 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris Rn. 5; Urt. vom 19. \nMärz 1992 - 5 C 44.87 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urt. v. 27. September 2021 - 5 A \n2807/19 -, juris Rn. 42-45; SächsOVG, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 3 A 851/18 -, juris \nRn. 18). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung kann auch einer juristi-\nschen Person zustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris Rn. 15 \nf.). Denn unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts \naus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf \njuristische Personen erstreckt, können diese jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts \ngeltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der \nnatürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht auf Achtung des sozialen Gel-\ntungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten \nund juristischen Personen zustehen können. Ein berechtigtes Interesse an einer Re-\nhabilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stig-\nmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit \noder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung \nerlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris Rn. 58 m. w. N.). \n34 \n35 \n\n14 \n \nHiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines schutzwürdigen \nRehabilitierungsinteresses der Klägerin erfüllt, die den größten Weinbetrieb im Frei-\nstaat Sachsen führt und rund 50 Prozent der gesamten Anbaufläche Sachsens bewirt-\nschaftet. \n2.1 Es spricht bereits viel dafür, dass der Erlass eines Verkehrsverbots für eine nicht \nunerhebliche Menge Wein wegen angeblicher Verwendung von nicht zugelassenen \nPflanzenschutzmitteln für einen in einem Bundesland bedeutenden Weinerzeuger eo \nipso für ihn einen stigmatisierenden Inhalt hat, der seinem Ansehen in der Öffentlichkeit \nabträglich ist. Jedoch ist dies bei einem Verkehrsverbot jedenfalls dann der Fall, wenn \n- wie hier - im Zusammenhang mit der Verwendung angeblich unzulässiger Pflanzen-\nschutzmittel mit Bezug auf den betroffenen bedeutenden Weinerzeuger einer Region \nnachhaltig vor, während und nach dem Verwaltungsverfahren hierzu in den Medien \nberichtet und dabei auch einem Weinskandal gesprochen wurde, mit dem sich auch \nAkteure im politischen Raum befasst haben. \nDurch Presseberichterstattungen vom 28. Januar 2016 wurde erstmals öffentlich be-\nkannt, dass bereits in der Weinlesezeit im September 2015 der Wirkstoff Dimethoat \nfestgestellt worden sei. Im Februar 2016 wurde berichtet, dass davon betroffene Weine \ngesperrt und zum Teil entsorgt worden seien, wobei bis dato unklar sei, in welchem \nUmfang und Ausmaß die Klägerin mit ihren... Winzern finanziell betroffen sein werde \n(vgl. hierzu Beschlussantrag der Fraktion DIE LINKE zum Thema „Finanzielle Sofort-\nhilfen für die von Insektizid-Belastungen im Wein betroffenen Winzerinnen und Winzer \nbereitstellen - Gefährdung für den Fortbestand des Weinbaugebietes Meißen (Elbtal) \nals sächsische Kulturlandschaft abwenden“). Im März 2016 hat z. B. die Sächsische \nZeitung von „Gift“ im Sächsischen Wein gesprochen und dabei auch auf die Klägerin \nBezug genommen. Auch in der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Um-\nwelt und Landwirtschaft vom 23. März 2016 auf die Kleine Anfrage zu Dimethoat im \nsächsischen Wein wurde eingeräumt, dass noch unklar sei, wie viel kontaminierter \nWein sich in den Tanks der Klägerin befände. Des Weiteren wurde die Klägerin vor \nErlass des streitbefangenen Ausgangsbescheids in den Antworten dieses Staatsminis-\nteriums auf die Kleinen Anfragen im Zusammenhang mit kontaminierten Trauben oder \nWeinen im Freistaat Sachen im April 2016 namentlich erwähnt. Nach Erlass dieses \nBescheids wurde weiterhin über die Angelegenheit berichtet und dabei auch ausge-\nführt, dass die Klägerin mit den Folgen des Wein-Skandals „zu kämpfen“ gehabt habe, \nweil in einigen Weinen Spuren des im Weinbau verbotenen Pflanzenschutzmittels Di-\nmethoat gefunden worden seien Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und \n36 \n37 \n38 \n\n15 \n \nLandwirtschaft am 13. Oktober 2016 hat auf die Kleine Anfrage im Zusammenhang mit \nder Feststellung von Dimethoatbelastungen in Wein aus der Anbauregion M. geant-\nwortet und damit für Dritte erkennbar - zumindest mittelbar - auch auf die Klägerin Be-\nzug genommen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 22. November 2016 gab \nes weitere Presseberichterstattungen in diesem Zusammenhang, wobei auch auf die \nAbsicht der Klägerin hingewiesen wurde, den belasteten Wein an ihre Mitglieder zu \nveräußern Des Weiteren wurde berichtet, dass die im Zusammenhang mit dem \nWeinskandal anhängige Klage beim Verwaltungsgericht in Dresden eingegangen sei. \n2.2 Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass sich die stigmatisierende Wirkung auch \naus der Begründung des streitbefangenen Widerspruchsbescheids ergibt. Denn da-\nnach habe die Klägerin den streitbefangenen Wein auch noch dann in Verkehr bringen \nwollen, nachdem sie Kenntnis von seiner Kontaminierung mit einem im Weinbau nicht \nzugelassenen Pflanzenschutzmittel erhalten habe. Hierüber wurde auch - wie oben \nausgeführt - in der Öffentlichkeit berichtet. \n2.3 Nach Auffassung des Senats dauert die stigmatisierende Wirkung des streitbefan-\ngenen Verkehrsverbots auch noch fort, sodass ihr mit einer Feststellung des Senats, \ndass dieses Verbot rechtswidrig war, noch wirksam begegnet werden könnte. Eine \nFortwirkung der stigmatisierenden Wirkung eines belastenden Verwaltungsakts kann \nauch noch Jahre nach seinem Erlass angenommen werden, wenn hinreichende An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angelegenheit in der Öffentlichkeit noch nicht \nvergessen ist. Dies ist hier der Fall. Einerseits hatte die Angelegenheit in der Region \neine nicht unerhebliche Bedeutung. Anderseits war die Berichterstattung über die An-\ngelegenheit sehr nachhaltig und die Angelegenheit war in 2016 bis 2018 Gegenstand \nmehrerer Kleinen Anfragen. Ferner zeigt der Umstand, dass es vom MDR eine umfas-\nsende Chronik des sogenannten „S.“ aus 2020 gibt, in der die Klägerin namentlich be-\nnannt wurde und eine Kleine Anfrage aus dem Jahre 2021 zum Umfang des sogenann-\nten Weinskandals, dass die Angelegenheit im kollektiven Gedächtnis noch präsent ist. \nII. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, weil das streitgegenständliche \nVerkehrsverbot formell und materiell rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren \nRechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n1. Bei dem angegriffenen Verkehrsverbot handelt es sich um einen Dauerverwaltungs-\nakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 3 C 34.06 -, juris Rn. 19 und v. 18. Oktober \n40 \n41 \n42 \n39 \n\n16 \n \n2012 - 3 C 25.11 -, juris Rn. 10). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Dauer-\nverwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich auf die im Zeit-\npunkt der Entscheidung des erkennenden Senats geltende Rechtslage abzustellen \n(BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 15.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Anderes gilt, \nwenn - anders als hier - das materielle Recht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeit-\npunkts bestimmt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - Az. 8 C 2/10 -, juris Rn. 18). \nHat jedoch - wie hier - die Klägerseite ihren Anfechtungsantrag nach Erledigung des \nursprünglich angegriffenen Dauerverwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nauf einen Feststellungsantrag umgestellt, dann ist für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage der Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich. Denn nach Erledigung dieses \nVerwaltungsakts gehen von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr aus. Im vorliegenden \nFall geht der Senat davon aus, dass der betroffene Wein in der Zeit vom 20. Oktober \n2017 bis zum 2. September 2019 entsorgt wurde und sich das streitbefangene Ver-\nkehrsverbot damit in diesem Zeitraum erledigt hat. Die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin haben mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 die Vertretung der Klägerin angezeigt \nund sich in den folgenden Schriftsätzen im Juli 2019 nur im Zusammenhang mit der \nVerbindung von Verfahren und mit Akteneinsicht geäußert. Erst am 3. September 2019 \nhaben sie sich zur Sache geäußert und dabei mitgeteilt, dass der streitbefangene Wein \nmittlerweile entsorgt worden sei. Die zunächst von der Klägerin konsultierten Rechts-\nanwälte haben sich zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 zur Sache geäußert, \nohne den mit der Klageschrift vom 18. Januar 2017 gestellten Anfechtungsantrag auf \neine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Eine genauere Bestimmung des Er-\nledigungszeitpunkts war nicht veranlasst, da sich die maßgeblichen Vorschriften in die-\nsem Zeitraum nicht geändert haben. \n2. Soweit der Beklagte das streitgegenständliche Verkehrsverbot auf § 39 Abs. 2 Satz \n2 Nr. 3 LFGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) \ngestützt hat (2.1), ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorschrift ist hier im maßgeblichen \nZeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage grundsätzlich anwendbar gewesen (2.2), \nihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt gewesen (2.3.) und das Ermessen \nist fehlerfrei ausgeübt worden (2.4). \n2.1 Im Ausgangsbescheid hat der Beklagte ausgeführt, dass das behördliche Verkehrs-\nverbot erforderlich sei, um sicherzustellen, dass keine Weine mehr in Verkehr gelang-\nten, die den rechtlichen Anforderungen nicht Genüge leisteten. Im Ausgangs- und Wi-\nderspruchsbescheid wurde zudem ausdrücklich auf § 39 Abs. 2 LFGB als Ermächti-\ngungsgrundlage für das streitbefangene Verbot Bezug genommen und ausgeführt, \n43 \n44 \n\n17 \n \ndass der Bescheid über das Verkehrsverbot notwendig gewesen sei, weil die Klägerin \nentgegen des gesetzlichen Verkehrsverbots trotz Kenntnis der Belastung des Weins \nmit Dimethoat auf ein Inverkehrbringen des Weins nicht freiwillig verzichtet habe. Hier-\nmit hat sie nach Auffassung des Senats ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass das \nVerkehrsverbot auch zur Verhinderung künftiger Verstöße im Sinne von § 39 Abs. 2 \nLFGB erlassen wurde. Im Übrigen hat der Beklagte im Zusammenhang mit dem Beru-\nfungsverfahren später ausdrücklich klargestellt, dass das Veräußerungsverbot auch \nzur Vermeidung künftiger Verstöße gegen das Weinrecht ausgesprochen wurde. \n2.2 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LFGB vom 1. September 2005, neu gefasst am \n3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. August 2015 \n(BGBl. I S. 1474) haben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch \n(LFGB) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht für \nErzeugnisse im Sinne des Weingesetzes - ausgenommen die in § 1 Abs. 2 WeinG \ngenannten Erzeugnisse - gegolten, wobei sie gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift jedoch \ngegolten haben, soweit das Weingesetz oder aufgrund des Weingesetzes erlassene \nRechtsverordnungen auf Vorschriften des LFGB verwiesen haben. Zu den danach hier \nanwendbaren Vorschriften gehört auch § 39 Abs. 2 LFGB, auf den hier § 31 Abs. 7 \nWeinG 1994, in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) \nverweist. \n§ 39 Abs. 2 LFGB wurde hier auch nicht Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon-\ntrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie \nder Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 70 vom 16. März 2005, \n1 ff.) in der Fassung vom 16. August 2017 verdrängt. Danach trifft die zuständige Be-\nhörde (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB) bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Le-\nbensmittelrecht die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Lebens-\nmittelunternehmer Abhilfe schafft. Art. 54 LFGB gilt wie alle Vorschriften von EG-Ver-\nordnungen grundsätzlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und hat in seinem Anwen-\ndungsbereich Vorrang vor nationalen Normen. Dies gilt auch in Bezug auf § 39 LFGB. \nSoweit von der Behörde für Lebensmittel oder Futtermittel ein Verstoß im Sinne des \nArt. 54 Verordnung (EG) 882/2004 festgestellt worden ist, kann eine Maßnahme im \nSinne des § 39 LFGB nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden (BVerwG, Urt. v. \n10. Dezember 2015 - 3 C 7/14 -, juris Rn. 14; VGH BW, Urt. v. 16. Juni 2014 - 9 S \n1273/13 -, juris Rn. 22). § 39 Abs. 2 LFGB und Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 sind \nähnlich aufgebaut, sie bestehen aus einer Generalklausel (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB \n45 \n46 \n\n18 \n \nbzw. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung [EG] 882/2004) und einer beispielartigen, nicht \nabschließenden Aufzählung möglicher Maßnahmen. Weder in Bezug auf die Tatbe-\nstandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmungen relevante \nUnterschiede auf: Beide setzen die Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittel-\nrechtliche Vorschriften voraus und verpflichten die Behörde („trifft die zuständige Be-\nhörde“ bzw. „trifft sie“) zu notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen. Diese können \ninsbesondere auch in dem Verbot oder der Untersagung des Inverkehrbringens von \nErzeugnissen oder Lebensmitteln bestehen. Allenfalls im Hinblick auf die im Einzelfall \nkonkret zu ergreifende Maßnahme ist der Behörde im Grundsatz ein Auswahlermessen \neingeräumt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Auswechseln der Rechtsgrund-\nlage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensveränderung des angefochtenen \nVerwaltungsakts noch wird die Rechtsverfolgung des Klägers in beachtlicher Weise \nerschwert (VGH BW, a. a. O. Rn. 26-27). \nDiese Grundsätze stehen der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 LFGB hier nicht entge-\ngen. Denn das behördliche Verkehrsverbot wurde nicht nur auf einen Verstoß, sondern \nauch zur Verhinderung eines künftigen Verstoßes gegen das Weinrecht ausgespro-\nchen. Soweit letzteres der Fall ist, kann das behördliche Verkehrsverbot jedenfalls un-\ngeachtet des Anwendungsvorrangs von Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 auf § 39 \nAbs. 2 LFGB gestützt werden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte \nals Ermächtigungsgrundlage hierfür Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 \nherangezogen werden; dies gilt auch dann, wenn sich der Beklagte hierauf nicht beru-\nfen hätte. \n2.3 Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die Behörden im Sinne des § 39 Abs.1 LFGB \ndie notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräu-\nmung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vorschriften im Sinne \ndes § 39 Abs.1 LFGB oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung \nkünftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täu-\nschung erforderlich sind, wobei sie nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere das \nHerstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder be-\nschränken können. Verweist - wie hier - § 31 Abs. 7 WeinG auf § 39 2 LFGB, kommen \nals Normverstöße im Sinne von § 39 Abs. 2 LFGB nur Verstöße gegen Normen im \nSinne des § 31 Abs. 1 WeinG in Betracht, zu denen auch § 13 Absatz 5 WeinG, neu \ngefasst am 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (BGBl. \nI S. 1586) gehört. Danach sind für Rückstände in und auf Weintrauben § 9 Abs. 1 des \nLFGB (Nr. 1) und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 LFGB in der bis \n48 \n47 \n\n19 \n \nzum 6. September 2005 geltenden Fassung (Nr. 2a) und des § 9 Abs. 2 und des § 13 \nAbs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnun-\ngen (Nr. 2b) anzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB vom 1. September 2005, \nneu gefasst am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der hier maßgeblichen Fassung vom \n24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu \nbringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge-\nsetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder \nderen Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen. Absatz 1 Satz 2 der Vor-\nschrift bestimmt, dass Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift nicht gilt, soweit für die dort \ngenannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt \nsind. \nIm vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Ver-\nkehrsverbots aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB erfüllt (a), \nund diese Vorschriften waren hier auch grundsätzlich anwendbar (b). \n(a) Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB \nergibt sich ersichtlich ein Verbot, Keltertrauben in Verkehr zu bringen, wenn auf oder \nin ihnen Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, die im Weinbau nicht zugelassen sind. \nKeltertrauben können jedoch auch noch dann in im Sinne dieser Norm in Verkehr ge-\nbracht werden, nachdem sie zu Wein verarbeitet worden sind. Sie gehen mit ihrer Ver-\narbeitung nicht unter, sondern existieren - metaphorisch gesprochen - im Wein gleich-\nsam fort. Im Hinblick darauf ergibt sich aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nLFGB auch ein Verbot, Wein in den Verkehr zu bringen, der aus Trauben hergestellt \nwurde, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel kontaminiert waren. Soweit die \nKlägerin einer restriktiven Auslegung der Vorschrift das Wort redet und der Auffassung \nist, dass ein sich auf Wein beziehendes Verkehrsverbot nur unter der Voraussetzung \nPlatz griffe, dass die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben vorsätzlich mit \nnicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt worden seien, kann ihr der Senat \nnicht folgen. Das gesetzliche Verkehrsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist \nkeine Sanktionsnorm für rechtswidriges Verhalten, sondern dient der Reduzierung der \nRisiken, die mit der Kontaminierung von Weintrauben und hieraus hergestellten Wein \neinhergeht. Im Übrigen heißt es in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB u. a. eindeutig, dass \nLebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in ihnen oder auf ihnen \nPflanzenschutzmittel „vorhanden“ seien. Wie und warum sie dorthin gelangt sind, ist \nunerheblich. \n49 \n50 \n\n20 \n \nIm vorliegenden Fall durfte der Beklagte zunächst davon ausgehen, dass der Wein der \nKlägerin mit Dimethoat kontaminiert war. Wie von Seiten des Beklagten und des Bei-\ngeladenen geltend gemacht wurde, ist der Wein mit dem an der Landesuntersuchungs-\nanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen etablierten Verfahren zur Bestim-\nmung von Dimethoat untersucht worden, das eine Nachweisgrenze von 0,005 mg/kg \nund eine Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg im Wein vorsieht. Der erkennende Senat \nlegt seiner Entscheidung dieses bei der Untersuchung der streitgegenständlichen \nWeine zur Anwendung gelangte Verfahren zugrunde, dessen Validität hier von der Klä-\ngerseite nicht hinreichend in Frage gestellt worden ist und das zum Ergebnis gekom-\nmen ist, dass der Wein mit Dimethoat von über 0,01 mg/kg belastet war. \nWar der Wein der Klägerin solchermaßen mit Dimethoat belastet, durfte der Beklagte \ndes Weiteren auch davon ausgehen, dass die Keltertrauben, aus denen der hier streit-\nbefangene Wein hergestellt wurde, mit einem dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel \nkontaminiert gewesen ist, das im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik \nDeutschland für den Bereich des Weinbaus unstreitig nicht zugelassen war. Dies ergibt \nsich aus den Grundsätzen zum Anscheinsbeweis. Ein Anscheinsbeweis greift bei typi-\nschen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand \nnach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimm-\nten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass \nder Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen sol-\nchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, \njuris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19. Januar 2010, NJW 2010, 1072). \nDanach konnte hier als Ursache für die Belastung des Weins mit Dimethoat die Konta-\nmination der zur Weinherstellung verwendeten Keltertrauben mit demselben Stoff fest-\ngestellt werden. Denn wenn Dimethoat kein natürlicher Stoff ist, sondern in Pflanzen-\nschutzmitteln vorkommt, dann ist der hier in Rede stehende Rückschluss nach der Le-\nbenserfahrung vorbehaltlich der Erschütterung des Anscheinsbeweises gerechtfertigt. \nDie Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Erschüttert ist \nder Anscheinsbeweis, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche und na-\nheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- \noder Ursachenverlaufs besteht (BVerwG, Urt. v. 26. September 1996 - 7 C 14/95 -, juris \nRn. 13 m. w. N.). Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. \n51 \n52 \n53 \n\n21 \n \nSoweit die Klägerin geltend macht, dass der Dimethoatgehalt von raffiniertem Zucker, \nvom Grundwasser, der Verwendung von dimthoatbelasteten Fässern und Bewässe-\nrungsanlagen herrühren oder der Tatbestand einer anderweitigen Abdrift erfüllt sein \nkönnen, gründet sie ihre Auffassung nicht auf feststehende Tatsachen, sondern auf \nbloße Hypothesen. Dies reicht zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises nicht aus. \nIm Übrigen würde der Tatbestand des § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LFGB auch dann erfüllt sein, wenn das nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel \nmit dem Stoff Dimethoat durch Abdrift in oder auf die Trauben gekommen wäre. Es \nkommt bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht darauf an, wie das \nPflanzenschutzmittel dorthin gelangt ist, sondern lediglich darauf, dass die Trauben mit \ndem Stoff kontaminiert waren. \n(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 LFGB hier nicht deshalb unanwendbar, weil der im streitbefangenen Wein \nfestgestellte Dimethoatgehalt unterhalb der europäischen Rückstandshöchstwerte ge-\nlegen habe. Dem steht der Anwendungsvorrang des Art. 18 Abs. 2 EG-VO 396/2005 \nvom 23. Februar 2005 (Abl. L 70 v. 16. März 2005, S. 1) nicht entgegen. Nach dieser \nVorschrift dürfen Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen \nin ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten, dass die Erzeugnisse Pes-\ntizidrückstände enthalten, wenn diese die in der Verordnung festgelegten Rückstands-\nhöchstgehalte nicht überschreiten. Diese Rückstandshöchstgehalte gelten hier unge-\nachtet des prinzipiellen Anwendungsvorrangs von Art. 18 Abs. 2 EG-VO 396/2005 für \nin der Bundesrepublik hergestellte Waren nur, wenn ein dimethoathaltiges Pflanzen-\nschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland im Weinbau zugelassenen gewesen \nwäre. Dies war in dem hier maßgeblichen Zeitraum jedoch unstreitig nicht der Fall. \nDurch die Verordnung (EG) 1107/2009 wird nicht nur das Genehmigungsverfahren für \neinen Wirkstoff geregelt, sondern auch das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutz-\nmittel. Die Genehmigung eines Wirkstoffes auf europäischer Ebene kann nicht mit der \nZulassung eines Pflanzenschutzmittels in den Nationalstaaten gleichgesetzt werden. \nAllerdings ist Voraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf natio-\nnalstaatlicher Ebene, dass ein Rückstandshöchstgehalt für den Wirkstoff auf europäi-\nscher Ebene festgesetzt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Verordnung [EG] 1107/2009). \nWürde die Normierung eines Rückstandshöchstgehalts eines Wirkstoffes auf europäi-\nscher Ebene automatisch dazu führen, dass die Verwendung eines diesen Wirkstoff \nenthaltenden Pflanzenschutzmittels bis zu diesem Gehalt in den Nationalstaaten zu-\nlässig ist, wäre ein nationales Zulassungsverfahren im Sinne der Art. 28 ff. Verordnung \n(EG) 1107/2009 sinnlos. Insoweit verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB grundsätzlich \n54 \n55 \n\n22 \n \ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Bundesrepublik nicht für die \njeweiligen Lebensmittel zugelassen sind, und zwar unabhängig vom Rückstandsgehalt \nbestimmter Wirkstoffe. Begründung für das Verbot ist nicht die Tatsache, dass das Er-\nzeugnis Pestizidrückstände enthält, sondern generell, dass aus der Anwendung von \nnicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf \netwaige Wirkungen untersucht worden sind, Unsicherheiten und Risiken entstehen, die \neine Einstufung des Lebensmittels als ‚unsicher‘ rechtfertigen. Die bloße Einhaltung \nvon Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Ge-\nsundheitsschutz nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 16. Juli 2014 - 20 U 4218/13 -, juris \nRn. 53 ff.). \nDer Auffassung der Klägerin, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nur für Erzeugnisse \ngelte, die vor dem 1. September 2008 in den Verkehr gebracht worden seien, folgt der \nerkennende Senat nicht. Vielmehr ist die Norm nach wie vor anwendbar. Zutreffend ist \nlediglich, dass die Rückstands-Höchstmengenverordnung seit dem 1. September 2008 \nin diesem Zusammenhang durch die Verordnung (EG) 396/2005 verdrängt wird (vgl. \nRathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL Juni 2017, § 13 WeinV Rn. 13-17). \nDes Weiteren steht auch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB der An-\nwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn diese \nRegelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Le-\nbensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzen-\nschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit \ndem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz \ngewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungs-\nvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine An-\nwendung (vgl. VGH BW, Urt. v. 2. März 2010 - 9 S 171/09 -, juris Rn. 42-43). \nSoweit die Klägerin der Auffassung ist, dass zu den in § 9 Abs. 2 Nr. 1a LFGB in Bezug \ngenommenen Höchstmengen auch die in der Verordnung (EG) 396/2005 festgestellten \nRückstandshöchstgehalte zählten, kann ihr der Senat ebenfalls nicht folgen. Nach die-\nser Vorschrift wurde das hier in Bezug genommene Bundesministerium unter bestimm-\nten Voraussetzungen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für \nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für \nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionspro-\ndukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbrin-\ngen nicht überschritten sein dürfen. Bei der in Rede stehenden Verordnung (EG) \n58 \n56 \n57 \n\n23 \n \n396/2005 handelte es sich aber ersichtlich nicht um eine Verordnung eines Bundesmi-\nnisteriums. \n2.4 Bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB hat die Behörde kein \nEntschließungsermessen. Ist der Tatbestand erfüllt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, \ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie hat jedoch ein Auswahlermessen, muss \nalso nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche von verschiedenen zulässi-\ngen Maßnahmen sie trifft (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 9 ZB \n09.2654 -, juris Rn. 9). Hiervon ausgehend lässt der streitgegenständliche Bescheid \nkeine Ermessensfehler erkennen. \nDieser Bescheid ist zunächst nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte \nüberhaupt kein eigenes Auswahlermessen ausgeübt hat und hier ein Ermessensaufall \nvorliegt. Zwar hat der Beklagte bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben (vgl. § 1 Abs. 2 \ndes Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des \nVorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat \nSachsen) ersichtlich kein eigenes Ermessen ausgeübt, sondern sich bei Erlass des \nstreitgegenständlichen Verkehrsverbots auf die Weisung des Beigeladenen berufen. \nDarin liegt für sich genommen noch kein Ermessensfehler. Die Ermessensnormen wol-\nlen die Verwaltungshierarchie nicht außer Kraft setzen. Die Weisung verschiebt nur die \nAnforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung „eine Stufe höher“, ohne sie \ninhaltlich zurückzunehmen (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO \n§ 114 Rn. 115 m. w. N.). Dass die Weisung des Beigeladenen auch keine Ermessens-\nerwägungen erkennen lässt, führt auch nicht zur Annahme eines Ermessensausfalls. \nDenn im Widerspruchsbescheid hat der Beigeladene ausführliche Ermessenserwägun-\ngen angestellt. \nDie Ermessensausübung ist auch nicht deswegen ermessensfehlhaft, weil von den in \n§ 39 Abs. 2 LFGB in Bezug genommenen Maßnahmen das Verkehrsverbot nach § 39 \nAbs. 2 Nr. 3 LFGB gewählt worden ist. Die Ermessenserwägungen hierzu sind nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere durfte hier davon ausgegangen werden, dass die Anord-\nnung des behördlichen Verkehrsverbots notwendig und auch im Übrigen verhältnismä-\nßig gewesen ist, um einen künftigen Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot \naus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFBG zu verhindern. Denn es \nist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Belastung \ndes Weins mit Dimethoat im Vorfeld des Bescheiderlasses auf ein Inverkehrbringen \ndes Weins nicht freiwillig verzichtet hat. \n59 \n60 \n61 \n\n24 \n \nSoweit die Klägerin die vorliegende Ermessensentscheidung für fehlerhaft hält, weil \nder Beklagte mit dem streitgegenständlichen Verkehrsverbot von seiner bisherigen \nPraxis abgewichen sei, Dimethoatwerte im Wein für unbedenklich zu halten, die unter-\nhalb der mit der Verordnung (EG) 396/2005 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte \nliegen, trifft dies nicht zu. Zwar ist die Verwaltung auch an den Gleichheitssatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) gebunden, welcher ihr verwehrt, von einer etab-\nlierten Verwaltungspraxis, etwa einer bestimmten Ermessensausübung, ohne sachli-\nchen Grund abzuweichen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 3. Februar 2022 - 8 ZB \n21.1286 -, juris Rn. 30-31). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte mit dem streitgegen-\nständlichen Verkehrsverbot aber gar nicht von einer Praxis zur Ermessensausübung \nabgewichen, sondern hat eine unzutreffende Rechtsauffassung korrigiert. \n3. Konnte hier der Beklagte das streitgegenständliche behördliche Verkehrsverbot zur \nVermeidung künftiger Verstöße gegen das gesetzliche Verkehrsverbot auf § 39 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 LFBG i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB stützen, \nkonnte er als Rechtsgrundlage hierfür auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG, § 13 \nAbs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB und § 27 Abs. 1 WeinG in der Fassung \nvom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) fruchtbar machen. Nach dieser Vorschrift dürfen \nErzeugnisse, die u. a. dem Weingesetz nicht entsprechen, nicht in den Verkehr ge-\nbracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. \nDer Tatbestand des § 27 WeinG ist in diesem Zusammenhang unter den gleichen Vo-\nraussetzungen erfüllt wie der nach § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nLFGB. \n4. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Verkehrsverbot unter Rückgriff auf \nArt. 54 EU(VO) 882/2004 der Sache nach zumindest auch auf einen Verstoß gegen \ndas gesetzliche Verkehrsverbot aus § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFBG \noder aus § 27 WeinG gestützt. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot liegt \nvor, wenn der betroffene Weinerzeuger Wein in Verkehr bringt, der mit einem in \nDeutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel kontaminiert ist. Ob die Klägerin \nhiergegen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids tatsächlich verstoßen hat, \nlässt sich nicht eindeutig aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten entneh-\nmen. Die Frage konnte der erkennende Senat offenlassen, da sie nicht entscheidungs-\nerheblich ist. Die streitgegenständliche Verfügung konnte bereits darauf gestützt wer-\nden, dass sie zur Vermeidung eines künftigen Verstoßes gegen das Weinrecht not-\nwendig ist. \n62 \n63 \n64 \n\n25 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die au-\nßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen \nAntrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO). \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage ist noch \nnicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob sich aus § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 \nAbs. 1 Nr. 2 LFGB ein gesetzliches Verkehrsverbot in Bezug auf Wein ergibt, der in \nder Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde und mit einem Pflanzenschutzmittel \nkontaminiert ist, das in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen ist. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro-\nnischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der \nJustiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akten-\nführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen \n(Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung ein-\nzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elekt-\nronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof \n(ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die \nRevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH \neinzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \n65 \n66 \n\n26 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \nVRiOVG v. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n Heinlein \nist wegen Erkrankung \nan einer Unterschrift \ngehindert. \n \ngez.: \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-27/3-a-1196-19","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":37},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":28},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-01-27/3-a-1196-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487083","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.639476+00:00"}}