{"status":"available","doknr":"OLD487082","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-01","aktenzeichen":"9 B 405/21.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n9 B 405/21.PL \n \n9 L 747/21.PL \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Personalrats des Städtischen Eigenbetriebs \nBehindertenhilfe der Stadt Leipzig \nRosa-Luxemburg-Straße 30, 04103 Leipzig \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \nden Betriebsleiter des Städtischen Eigenbetriebs \nBehindertenhilfe der Stadt Leipzig \nRosa-Luxemburg-Straße 30, 04103 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZuweisung einer Beschäftigten \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober \nam 1. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. Oktober 2021 - 9 L 747/21. PL - wird zurückgewiesen \nGründe \nDer Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines \neinstweiligen Feststellungsantrags, dass der Antragsgegner ihm ohne seine Zustim-\nmung die Beschäftigte M. nicht ab Oktober 2021 als Schreib- und Verwaltungskraft \nzuweisen dürfe. \nDiesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss \nabgelehnt. Zwar formuliere - so das Gericht - der Antragsteller einen Feststellungsan-\ntrag. Nach seinem Begehren mache er aber tatsächlich einen Unterlassungsanspruch \ngeltend. Einem Personalrat stehe jedoch nach sächsischem Personalvertretungsrecht \ngrundsätzlich kein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Unterlas-\nsung oder Vornahme einer Maßnahme durch den Dienststellenleiter zu, selbst wenn \nein hinsichtlich einer solchen Maßnahme bestehendes Beteiligungsrecht nicht gewahrt \nsei. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seien Leistungs- und Ver-\npflichtungsanträge, mit denen Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen geltend ge-\nmacht würden, nur zulässig, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem je-\nweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräume. Eine Ver-\npflichtung eines Dienstellenleiters, eine bestimmte Maßnahme zu tun oder zu unterlas-\nsen, könne vom Personalrat im Beschlussverfahren nicht begehrt werden. Zudem \nnehme dieser Antrag die Hauptsache in unzulässiger Weise vollständig vorweg. Eine \nVorwegnahme der Hauptsache sei hier auch nicht ausnahmsweise geboten, da keine \nirreparablen Zustände drohten. \nDer Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 1. November 2021 Beschwerde ein-\ngelegt: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier nicht um das Bestehen eine \nMitbestimmungs- oder Beteiligungsrechts gestritten werde. Tatsächlich werde über die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRechtsstellung des Antragstellers gestritten. Insoweit seien Leistungs- und Verpflich-\ntungsanträge - auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - zulässig. Dies sei \netwa anerkannt für eine Freistellung für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen. \nDementsprechend habe auch der Senat im Verfahren 9 B 422/20.PL (Beschl. v. 25. \nFebruar 2021, juris Rn. 11) einen auf Unterlassung gerichteten Antrag, der die Rechts-\nverhältnisse innerhalb eines Personalrats betroffen habe, als zulässig angesehen. Aus-\ngehend von § 2 Abs. 1 SächsPersVG hätten die Beteiligten gegen den jeweils anderen \nBeteiligten einen prozessual durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Beein-\nträchtigung ihres Zuständigkeitsbereichs. § 45 Abs. 2 SächsPersVG statuiere einen \nAusstattungsanspruch. Es liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. \nErginge keine Entscheidung, könnte der Antragsgegner für die Dauer des Verfahrens \nin den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers eingreifen. Dies sei ein endgültiger, \nwenn auch befristeter Rechtsverlust. Der Senat habe zudem bereits entschieden, dass \neine einstweilige Verfügung auch zur vorläufigen Feststellung eines Beteiligungsrechts \nergehen könne, wenn ein wichtiger Verfügungsgrund gegeben sei und es der Perso-\nnalvertretung andernfalls erheblich erschwert oder ganz verwehrt würde, die Belange \nbestimmter Beschäftigter zur Geltung zu bringen. \nZur inhaltlichen Begründung seines Anspruchs verweist er auf sein erstinstanzliches \nVorbringen. Dort hat er vorgetragen, dass während der gesamten Dauer der Amtszeit \nzwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Bereitstellung von \nBüropersonal nach § 45 Abs. 2 SächsPersVG bestanden hätten. Es sei dann Einver-\nnehmen erzielt worden, dass er zunächst Büropersonal im Umfang einer 0,5 Stelle zu-\ngewiesen bekomme und bei der Auswahl eingebunden werde. Der konkret streitigen \nZuweisung liege zu Grunde, dass die dem Antragsteller zugewiesene Kraft ab dem 1. \nOktober 2021 teilweise aus ihrem bisherigen Aufgabenbereich herausgelöst und ihre \nAufgabe teilweise einer neu eingestellten Beschäftigten übertragen werden solle, wel-\nche zuletzt beim Antragsteller im Umfang von 12 Stunden verwendet worden sei. Hier-\nmit sei er nicht einverstanden. Sein Verfügungsanspruch ergebe ich aus § 2 Abs. 1 i. \nV. m. § 45 Abs. 2 SächsPersVG. Die Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners aus \n§ 2 Abs. 1 SächsPersVG erfahre eine Beschränkung. Dem Antragsteller stehe sowohl \nhinsichtlich der beruflichen auch wie der fachlichen Qualifikation als auch unter dem \nGesichtspunkt der Vertrauensstellung ein Mitspracherecht zu. Jedenfalls könne ihm \nder Antragsgegner gegen seinen Willen kein Personal zuweisen. \nDer Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er trägt vor, dass die zugewiesene \nVerwaltungskraft vom Antragsteller bisher nicht in Anspruch genommen werde. Dem \n4 \n5 \n\n4 \n \nVerwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass vorliegend ein Unterlassungsbegeh-\nren geltend gemacht werde. Wenn der Antragsteller begehre, dass ihm die Verwal-\ntungskraft nicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden dürfe, ziele er darauf ab, \ndass es für die Zuweisung auf seine Zustimmung ankomme. Dies werde auch aus der \nBegründung seiner Beschwerde deutlich, wenn er geltend mache, dass ihm Personal \nnicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden dürfe. Dies bedeute nichts Anderes, \nals dass er ein nichtexistierendes Mitbestimmungsrecht geltend mache, welches er \nauch nicht aus § 2 Abs. 1 SächsPersVG herleiten könne. Zudem sei eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Weshalb für den Antragsteller ein unzu-\nmutbarer Zustand eintrete, wenn er die zugewiesene Beschäftigte bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache zur Verfügung habe, sei nicht vorgetragen worden. \nDie Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 9 B 331/18/PL -, juris Rn. 10 m. w. N.), bleibt ohne \nErfolg. \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat im Ergebnis zutreffend seinen Antrag abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfü-\ngung festzustellen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nicht ohne dessen Zu-\nstimmung die Beschäftigte M. ab Oktober 2021 zur Beschäftigung als Schreib- und \nVerwaltungskraft zuweisen kann. \nFür den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Be-\nschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG \ndie Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Ver-\nfügung mit hier nicht relevanten weiteren Maßgaben. Nach § 935 ZPO sind einstweilige \nVerfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts \neiner Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). \nNach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen außerdem zum Zweck der Regelung \neines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, so-\nfern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung dro-\nhender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Der \nErlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsan-\nspruchs voraus, der vorläufig geschützt werden soll, und eines Verfügungsgrunds, der \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nhinreichenden Anlass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt. Beides ist \ngemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt dem Antragsteller an ei-\nnem Verfügungsgrund und einem Verfügungsanspruch. \nNach § 45 Abs. 2 SächsPersVG hat die Dienststelle dem Personalrat für Sitzungen, \ndie Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u. a. \nauch Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der „erforderliche Umfang“ hängt ent-\nscheidend von dem Arbeitsanfall ab. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, wie lange \n- d. h. dauerhaft oder zeitweilig - Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist, als auch \nhinsichtlich der Frage, in welcher Zahl dies zu geschehen hat. Dieser Anspruch kann \nauch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 1997 - P 5 S 40/96 -, SächsVBl. 1998, 80). Insoweit teilt der Senat \ndie Zulässigkeitsbedenken des Verwaltungsgerichts nicht (vgl. auch SächsOVG, Be-\nschl. v. 25. Februar 2021 - 9 B 422/20.PL -, juris Rn.16 zum Unterlassungsanspruch \neines Personalrats gegenüber dem Personalrat auf Unterlassung virtueller Sitzungen, \nvgl. auch Vogelsang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz f. d. \nFreistaat Sachsen, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2021, § 45 Rn. 124 m. w. N.). \nVorliegend ist hingegen nicht der Umfang der Ausstattung mit Büropersonal, sondern \nvielmehr die Frage der Abstimmung zwischen den Beteiligten im Rahmen der vertrau-\nensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 SächsPersVG in Rede. Der Antragsteller \nmeint, ein ihm zustehendes Mitspracherecht sei vom Antragsgegner nicht beachtet \nworden. Vielmehr sei ihm die Bürokraft ohne Abstimmung schlicht zugewiesen worden. \nDie diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers begnügen sich jedoch mit dem \nbloßen Hinweis auf ein Mitspracherecht, ohne hingegen deutlich zu machen, ob und \nwelche berechtigten Einwände gegen die ihm zugewiesene Bürokraft bestehen und \nauch welchen Gründen im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Fest-\nstellung des Bestehens eines Mitspracherechts notwendig sein könnte. Der Senat kann \ndeshalb nicht erkennen, weshalb die Arbeit des Antragstellers infolge dieser Zuwei-\nsung beeinträchtigt sein könnte (Verfügungsanspruch) und weshalb die Feststellung \neines Beteiligungsrechts zur Abwendung schwerer Nachteile dringlich und der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung geboten sein könnte (Verfügungsanspruch). Allein der \nUmstand, dass er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit der ihm zugewie-\nsenen Bürokraft arbeiten müsste, lässt mangels erkennbarer Beeinträchtigung des An-\n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \ntragstellers durch die konkrete Zuweisung das Vorliegen der oben dargelegten Voraus-\nsetzungen für eine einstweilige Verfügung in Personalvertretungssachen nicht erken-\nnen. \nDie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 \nSächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. \n§ 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). \n \ngez.: \n \n \n \n \n \n \n \n \n gez.: \nv. Welck \n \n \n Kober \n \n \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-01/9-b-405-21-pl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-01/9-b-405-21-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487082","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.610578+00:00"}}