{"status":"available","doknr":"OLD487081","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"2 B 381/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 381/21 \n \n7 L 559/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewährung vom Distanzunterricht; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 2. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 28. September 2021 - 7 L 559/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss \nhat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig die \n„Teilnahme am Unterricht durch Gewährung von Distanzunterricht während des \nVorliegens einer schulischen Testpflicht zu ermöglichen und die jeweiligen \nUnterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen“, sowie vorläufig festzustellen, dass er \n„seiner Schulpflicht durch die Teilnahme am Distanzunterricht während des Vorliegens \neiner schulischen Testpflicht gerecht wird“, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen \nmit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder \nfaktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur \nergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgs-\naussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen \nausgesetzt \nwäre, \nwenn \ner \nauf \nden \nrechtskräftigen \nAbschluss \ndes \nHauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. \nSeptember 2017 - 2 B 187/17- und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; zuletzt \n1 \n2 \n\n3 \n \nBeschl. v. 6. Dezember 2021 - 2 B 196/21 - n. v.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). \na) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller für die Dauer einer schulischen \nTestpflicht begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht durch Gewährung von \nDistanzunterricht und Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien sowie die vorläufige \nFeststellung der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht auf \ndie Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt \ndem Antragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die \nVorwegnahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) Entscheidung im \nKlageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn der Antragsteller während \nder Testpflicht vorläufig Distanzunterricht erhält und hierdurch seine Schulpflicht erfüllt. \nEin entsprechendes Klageverfahren wäre letztlich gegenstandslos. \nb) Für eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller für die Dauer der \nTestpflicht Distanzunterricht unter Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien zu \ngewähren, besteht keine Rechtsgrundlage. \naa) Soweit der Antragsteller als Voraussetzung für die Gewährung von \nDistanzunterricht der Sache nach seine Befreiung vom Präsenzunterricht begehrt, ist \ndie Beschwerde unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Im für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden \nEntscheidung hat sich dieser Antrag im Rechtssinne erledigt. Nach § 2 Abs. 1 Schul- \nund Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SchulKitaCoVO a. F.; \nSächsGVBl. S. 1250), die am 22. November 2021 in Kraft getreten ist, findet in den \nSchulen in öffentlicher Trägerschaft, wie dem vom Antragsteller besuchten \nFörderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sprache „K K“ in L, Regelbetrieb statt, \nwobei der Zutritt zum Schulgelände Personen untersagt ist, wenn sie nicht dreimal \nwöchentlich durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 \nbesteht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SchulKitaCoVO a. F.). Allerdings können sich Schülerinnen \nund Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, von der \nTeilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 \nSchulKitaCoVO a. F.). Diese Möglichkeit ist nach der am 13. Dezember 2021 in Kraft \ngetretenen Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. \nS. 1299) in der Fassung vom 7. Januar 2022 (SchulKitaCoVO n. F.; SächsGVBl. S. 19) \nweiterhin bis zum 6. Februar 2022 gegeben. An einer dahingehenden gerichtlichen \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nSachentscheidung hat der Antragsteller daher kein rechtlich schützenswertes \nInteresse mehr. \nbb) Weder die durch § 2 Abs. 2 SchulKitaCoVO n. F. eingeräumte Möglichkeit der \nBefreiung vom Präsenzunterricht noch der Umstand, dass der Antragsteller den \nPräsenzunterricht nicht besuchen kann, weil er der Testpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \nSchulKitaCoVO n. F. nicht nachkommen will, haben zur Folge, dass der Antragsteller \ndeshalb Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht hätte. \nNach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulKitaCoVO n. F. ist die Anordnung häuslicher \nLernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an \neiner Präsenzbeschulung teilnehmen, zulässig. Dies gilt insbesondere bei \nAbwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung sowie in den Fällen des Absatzes 2 \nund des Absatzes 4. § 2 Abs. 4 SchulKitaCoVO n. F. ermächtigt die oberste \nSchulaufsichtsbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmte \nSchutzmaßnahmen befristet anzuordnen. Die Regelungen in § 2 Abs. 3 und 4 \nSchulKitaCoVO n. F. entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen in § 2 \nAbs. 2 und 3 SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871), die im \nZeitpunkt \ndes \nErgehens \ndes \nangegriffenen \nBeschlusses \ngalt \nund \nvom \nVerwaltungsgericht seiner Entscheidung daher zutreffend zugrunde gelegt wurde. \nHiernach hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint. Der \nAntragsteller habe keine Umstände vorgetragen, die zu einer Ermessensreduzierung \nauf Null führten, so dass ein Anspruch darauf bestehe, für ihn häusliche Lernzeit \nanzuordnen. Dass er selbst quarantänepflichtig oder konkret ansteckungsverdächtig \nund deshalb auf Distanzunterricht angewiesen sei, mache er ebenfalls nicht geltend \n(Beschlussabdruck S. 4, 5). \nDem hält der Antragsteller in der Beschwerdebegründung entgegen, eine \n„Anspruchsgrundlage für ein Distanzlernen“ ergebe sich aus der Schulbesuchsordnung \n(SBO). Die Schulbesuchsordnung bestimmt in der Regel kurzfristige und \nvorübergehende Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht, d. h. der Pflicht zur \nTeilnahme am Unterricht (§ 26 SächsSchulG, § 1 SBO), und gibt die Verfahrensweise \nbei einer krankheitsbedingten Verhinderung (§ 2 SBO) oder Befreiungen vom \nUnterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen (§ 3 SBO) \nvor und benennt Anlässe für Beurlaubungen (§ 4 SBO). Einen Anspruch auf Anordnung \nhäuslicher Lernzeiten sieht die Schulbesuchsordnung indessen nicht vor. Vielmehr \nkann nach § 4 Abs. 4 SBO die Beurlaubung davon abhängig gemacht werden, dass \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nder versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Aus § 4 SBO kann der \nAntragsteller auch im Übrigen nichts, auch nicht im Wege der teleologischen \nAuslegung für sich herleiten. Der Antragsteller benötigt „aufgrund der Corona-\nPandemie“ keine Beurlaubung vom Schulbesuch nach § 4 SBO, weil er sich nach § 2 \nAbs. 2 SchulKitaCoVO n. F. von der Teilnahme am Präsenzunterricht und damit vom \nSchulbesuch abmelden kann. Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 4 Abs. 1 \nSBO oder eines Beurlaubungsgrunds nach § 4 Abs. 3 SBO kommt es daher nicht an. \nWie der Antragsteller selbst einräumt, findet der Schulunterricht für die Schülerinnen \nund Schüler, die nicht beurlaubt sind, weiterhin statt, und muss vom beurlaubten \nSchüler nach dem Ende der Beurlaubung nachgeholt werden. \nNichts anderes gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich entweder - aus welchen \nGründen auch immer - nach § 2 Abs. 2 SchulKitaCoVO n. F. vom Präsenzunterricht \nabgemeldet haben, oder deshalb nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, weil \nsie - wie der Antragsteller - der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulKitaCoVO n. F. angeordneten \nTestpflicht nicht nachkommen wollen. Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art für eine \nunterschiedliche Behandlung beider Schülergruppen bestehen nicht und werden auch \nvom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr beruht die Nichtteilnahme \nam Präsenzunterricht nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung und der Schul- und \nKita-Coronaverordnung auf in der Sphäre der jeweiligen Schülerin/des jeweiligen \nSchülers bzw. ihrer/seiner Sorgeberechtigten liegenden Umständen. Hier wie da \nobliegt es daher der jeweiligen Schülerin/dem jeweiligen Schüler, sich selbst darum zu \nkümmern, dass und auf welche Weise sie/er den versäumten Unterrichtsstoff nachholt. \nBei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung dessen, dass eine Beurlaubung nach \n§ 4 SBO in der Regel von kurzer Dauer ist, und es, so der Antragsteller, keine Rolle \nspiele, ob der „Stoff simultan oder … nach Ende des Beurlaubungsgrundes“ \nnachgearbeitet werde. Da ein Ende der schulischen Testpflicht derzeit nicht abzusehen \nsei, sei es für ihn „außerdem unzumutbar und unverhältnismäßig, dass das Ende der \nschulischen Testpflicht abgewartet wird, bis der Unterrichtsstoff zur Verfügung gestellt \nwürde“. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine mögliche Verletzung von \nGrundrechten durch das Erfordernis von drei Testungen in der Woche als \nVoraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht ansatzweise substantiiert \ndargelegt hat (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR \n971/21 u. a. -, juris Rn. 27), kann er sich für die bis zum Wegfall der Testpflicht begehrte \nGewährung von Distanzunterricht nicht auf das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 \nGG, Art. 15 i. V. m. Art. 102 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf gewährleistete Recht \n9 \n10 \n\n6 \n \nauf schulische Bildung berufen. Dieses umfasst die Schulbildung als Ganze, gibt den \neinzelnen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich aber keinen Anspruch auf eine \nbestimmte Gestaltung von Schule und vermittelt im Regelfall auch keinen Anspruch auf \nBeibehaltung vorhandener schulischer Strukturen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 49, 52). Aus dem Recht auf schulische \nBildung folgt indes ein grundrechtlich geschützter Anspruch der Schülerinnen und \nSchüler auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche \nEntwicklung \nzu \neiner \neigenverantwortlichen \nPersönlichkeit \nunverzichtbaren \nMindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen. Schülerinnen und \nSchüler können sich gegen staatliche Maßnahmen wenden, die die an ihrer Schule \neröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Rechts auf schulische Bildung \neinschränken, ohne dass diese zugleich das in Ausgestaltung von Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 103 Abs. 1 SächsVerf geschaffene Schulsystem als solches betreffen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 57, 58, 61). Gemessen \ndaran stellt sich das Verbot von Präsenzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes \nzur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 über einen längeren \nZeitraum als Eingriff in das Recht auf schulische Bildung dar, weil es den für die \nPersönlichkeitsentwicklung \nder \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nunverzichtbare \nMindeststandard \nunterschreitet. \nUm \ndie \ndamit \nverbundenen \nerheblichen \nBeeinträchtigungen zu mindern, muss der weggefallene Präsenzunterricht nach \nMöglichkeit durch Distanzunterricht ausgeglichen werden; hierauf besteht ein \nRechtsanspruch \nder \nSchülerinnen \nund \nSchüler \n(vgl. \nBVerfG, \nBeschl. \nv. \n19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 164, 167 ff., 173 f.). \nSo liegt es hier indessen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, findet in den Schulen in \nöffentlicher Trägerschaft Regelbetrieb nach § 2 Abs. 1 SchulKitaCoVO n. F. bzw. \neingeschränkter Regelbetrieb nach § 2a SchulKitaCoVO n. F. als Präsenzunterricht \nstatt. Demnach soll der Präsenzschulbetrieb auch unter Pandemiebedingungen \ngrundsätzlich ermöglicht und aufrechterhalten werden. Soweit § 2 Abs. 2 \nSchulKitaCoVO n. F. eine generelle Abmeldung vom Präsenzunterricht vorsieht und § \n3 Abs. 1 Satz 1 SchulKitaCoVO n. F. die Teilnahme am Präsenzunterricht von \nTestungen abhängig macht, sind diese Regelungen nicht mit einem normativen Verbot \ndes Präsenzunterrichts vergleichbar. Im Unterschied zur vollständigen Untersagung \nvon Präsenzunterricht beruhen die Abmeldung vom Präsenzunterricht und die \nWeigerung, der Testpflicht nachzukommen, auf der freien Entscheidung der jeweiligen \nSchülerin/des jeweiligen Schülers bzw. ihrer/seiner Sorgeberechtigten. Unter diesen \nUmständen begegnet es vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten \n11 \n\n7 \n \nverfassungsrechtlichen \nVorgaben \nkeinen \nrechtlichen \nBedenken, \ndass \nder \nAntragsgegner in § 2 Abs. 3 SchulKitaCoVO n. F. die Anordnung häuslicher Lernzeiten \nfür nach § 2 Abs. 2 SchulKitaCoVO n. F. vom Präsenzunterricht abgemeldete oder aus \nanderen Rechtsgründen von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht \nentbundene Schülerinnen und Schüler für zulässig erklärt und damit in das Ermessen \nder Schulleiterin/des Schulleiters gestellt hat, aber keine Pflicht der Schulleiterinnen \nund Schulleiter zur Einrichtung von Distanzunterricht bestimmt hat. Es bleibt daher \ndabei, dass der Antragsteller den aufgrund seiner Weigerung, sich den vorgesehenen \nTestungen zu unterziehen, versäumten Unterrichtstoff wie ein vom Präsenzunterricht \nabgemeldeter oder ein nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung ausnahmsweise von \nder Teilnahme am Präsenzunterricht befreiter Schüler eigenständig nachholen muss. \nHat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung von Distanzunterricht für die \nDauer der Testpflicht, geht sein Antrag festzustellen, dass er seiner Schulpflicht durch \nTeilnahme am Distanzunterricht nachkommt, ins Leere. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/2-b-381-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/2-b-381-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487081","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.585137+00:00"}}