{"status":"available","doknr":"OLD487080","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"6 A 399/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 399/21 \n \n2 K 771/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglücksspielrechtlicher Untersagung, Spielhalle 2 in G. \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 2. Februar 2022 \nbeschlossen: \nAuf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. April 2021 - 2 K 771/19 - hinsichtlich der Abweisung des Anfech-\ntungsantrags gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügung des Beklagten vom \n30. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2019 zugelas-\nsen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \n \nGründe \nDie Berufung ist im tenorierten Umfang wegen des von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-\nteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (1). Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt (2). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, „die Untersagungsverfügung in \nder Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und festzustellen, dass der Klä-\ngerin das Fehlen einer Betriebserlaubnis gemäß § 24 GlüStÄndStV nicht zum Nachteil \ngereichen darf und nicht zum Anlass für Bußgelder oder andere Sanktionen genommen \nwerden kann“, als unzulässig abgewiesen und zudem umfangreich ausgeführt, dass \ndie Klage „auch unbegründet wäre“. \n1. Die Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags hat das Verwaltungsgericht darauf ge-\nstützt, dass die Klägerin „das Vorverfahren nicht gemäß den §§ 68 ff VwGO erhoben“ \nhabe, weil der Widerspruchsschriftsatz mit einer unleserlichen Unterschrift versehen \nsei, ohne dass sich aus den Umständen ergebe, wem er zuzurechnen sei. Diese tra-\ngende Erwägung stellt die Klägerin mit ihrem Hinweis darauf, dass der Beklagte den \nWiderspruch als form- und fristgerecht angesehen und in der Sache zurückgewiesen \nhat, derart infrage, dass insoweit die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Rich-\ntigkeit des Prozessurteils zuzulassen ist. Denn analog zur ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Versäumung der Widerspruchsfrist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 28. Oktober 1982 - 2 C 4.80 -, juris Rn. 10 m. w. N.) ist das Formerfordernis \nebenso wie die Einhaltung der Widerspruchsfrist keine vom Verwaltungsgericht von \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAmts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Ist die Widerspruchsbehörde auf-\ngrund ihrer Sachherrschaft dazu befugt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen und \nsich nicht auf den Formfehler zu berufen, so darf das Verwaltungsgericht die Klage - \nauch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet - nicht von sich aus wegen \ndes Formmangels als unzulässig abweisen. \nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Anfechtungsklage \nvermögen an der Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel gegen die Rich-\ntigkeit des Prozessurteils nichts zu ändern. Sie sind entweder als Hilfserwägungen un-\nbeachtliche obiter dicta oder - sofern sie entgegen der hypothetischen Einleitung („Die \nKlage wäre auch unbegründet, denn …“) wegen der nachfolgenden Formulierung im \nIndikativ selbstständig tragend gemeint wären - ohne Einfluss auf die Zulassung. An-\nders als in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Klage zu Recht verneint wurde, kann \nhier nicht von einer Ergebnisrichtigkeit mit der Maßgabe ausgegangen werden, dass \nein Prozessurteil vorliegt und die Begründetheitserwägungen als nicht geschrieben gel-\nten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2020 - 4 B 32.18 -, juris Rn. 8; v. \n27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 14. Dezember 2018 - 6 B \n133.18 -, juris Rn. 22; Urt. v. 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 17). Andere als die \nvom Verwaltungsgericht - zu Unrecht - angenommenen Gründe für eine Unzulässigkeit \ndes Anfechtungsantrags sind nicht erkennbar. Eine zusätzliche, prozessrechtswidrige \nAbweisung der Klage als unbegründet kann nicht bestätigt werden. Denn eine Sach-\nentscheidung, die nach dem Prozessrecht nicht hätte ergehen dürfen, kann sich nicht \naus anderen Gründen als richtig erweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 2019 \na. a. O.). \n2. Soweit das Verwaltungsgericht die Abweisung des Feststellungsantrags wegen der \nSubsidiarität im Verhältnis zu einem möglichen Leistungsantrag nach § 43 Abs. 2 \nVwGO als unzulässig erachtet hat, ist die Berufung nicht zuzulassen, weil diese Be-\ngründung von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt wird. Auf die unter Buch-\nstabe A Ziffer II bis IV sowie Buchstabe B und C geltend gemachten Zulassungsgründe \ngegen die Begründetheitserwägungen des Verwaltungsgerichts kommt es insoweit \nnicht an. \nDer ansonsten allein in Betracht kommende Zulassungsgrund eines Verfahrensman-\ngels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. \nDie Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Ge-\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch ver-\nletzt, dass es einen Terminverlegungsantrag abgelehnt und aufgrund der ohne sie und \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz (Rechtsanwalt K.) durchgeführten münd-\nlichen Verhandlung am 13. April 2021 entschieden habe. \nZwar kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht, wenn \ndas Gericht dem Verlegungs- oder Vertagungsantrag eines Prozessbevollmächtigten \nnicht entspricht, obwohl er auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. \n§ 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Ein erheblicher Grund ist \naber unter anderem nur anzuerkennen, wenn die Abwesenheit des Beteiligten bzw. \nihres Prozessbevollmächtigten nicht verschuldet war. Die Gründe müssen dem Gericht \nvon dem an der Terminwahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 9 und v. 26. April 1999 - 5 B \n49.99 -, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.). Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt ver-\ntreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht \nerforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevoll-\nmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 \nB 74.07 -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris Rn. 5; vgl. hierzu und \nzum Folgenden: SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2021 - 6 A 9/18 -, juris Rn. 6 ff.; OVG \nNRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.; BayVGH, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 4 ZB 20.30838 -, juris Rn. 4 f.). Wenn ein Kläger sein per-\nsönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, \nmuss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit \nsprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die \nAnordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nbeantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; BayVGH, \nBeschl. v. 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7). Insbesondere bedarf es der \nsubstantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen \nAspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vor-\ngetragen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2002 a. a. O. Rn. 7; Be-\nschl. v. 4. Au-gust 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 \n- 6 A 496/18 -, juris Rn. 4). \nIm Streitfall war die Klägerin erstinstanzlich nicht von ihrem nunmehrigen weiteren Pro-\nzessbevollmächtigten vertreten, sondern allein von Rechtsanwalt K.. Es kommt mithin \nnicht auf die Gründe an, die der weitere Prozessbevollmächtigte dem Verwaltungsge-\nricht in den im Zulassungsantrag genannten Parallelverfahren unterbreitet hat, sondern \nauf die im vorliegenden Verfahren von Rechtsanwalt K. dargelegten Gründe. Dieser \nhatte am Vortag der mündlichen Verhandlung um 17.11 Uhr einen Terminverlegungs-\nantrag gestellt und darin unter anwaltlicher Versicherung des Sachverhalts mitgeteilt, \n8 \n9 \n\n5 \n \ndass er „vorhin, also kurz vor der erforderlichen Abreise in Richtung Dresden zu dem \nmorgigen Termin“, erfahren habe, dass der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund un-\nmittelbaren Kontakts über die Osterfeiertage zu seinen inzwischen positiv getesteten \nEltern nicht in der Lage sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Ge-\nschäftsführer habe jedoch einen Anspruch darauf, an der mündlichen Verhandlung teil-\nzunehmen. Er beantrage daher die Terminverlegung, zumal es weder für die Richter \nnoch für den Prozessbevollmächtigten zumutbar sei, mit einer unmittelbaren Kontakt-\nperson von auf Corona positiv getesteten Personen zu verhandeln. Diese Gründe \nmussten das Verwaltungsgericht nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zur \nAufhebung des Termins veranlassen. \nDie Klägerin hatte dem Gericht nicht substantiiert dargelegt, warum sie trotz anwaltli-\ncher Vertretung das tatsächliche Erscheinen ihres Geschäftsführers für unerlässlich \nhielt. Der pauschale Hinweis im Verlegungsantrag, seine Teilnahme sei „in jeder Hin-\nsicht zwingend erforderlich für die ordnungsgemäße Sach- und Rechtsfindung“, ließ \nnicht ansatzweise konkrete Gründe erkennen, die die persönliche Anwesenheit ihres \nGeschäftsführers zur Erörterung des Streitstoffs erfordert hätten. Da ihr Prozessbevoll-\nmächtigter unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen durfte, dass das Verwal-\ntungsgericht dem Verlegungsantrag stattgeben würde, und da er selbst nicht gehindert \nwar, den Termin ohne den Geschäftsführer wahrzunehmen, stellt seine Entscheidung, \nnicht am Termin teilzunehmen, keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO dar. Der Klägerin ist ein Verschulden ihres \nProzessbevollmächtigten als eigenes zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 \nZPO). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird - soweit die Berufung zugelassen wurde - als Berufungs-\nverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-\ngründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, \n02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem \nAblauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen an-\nzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser \nErfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \n10 \n11 \n\n6 \n \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-\ndung der Berufung (§ 67 Abs. 4 und 5 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/6-a-399-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/6-a-399-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487080","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.559822+00:00"}}