{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"3 E 6/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 E 6/22 \n \n1 K 1310/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAnerkennung als 2. Zählkind \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter \nam 2. Februar 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 23. Dezember 2021 - 1 K 1310/20 - geändert. \nDer Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.543,24 € festge-\nsetzt. \nGründe \nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die \nFestsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht Dresden auf \n748,44 €. \nDie vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zulässi-\ngerweise erhobene Beschwerde ist nur zum Teil begründet. \nDas der Gegenstandswertfestsetzung zugrundeliegende Verfahren betrifft die Aner-\nkennung des Sohnes N. der Kläger als „zweites Zählkind“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von \nElternbeiträgen vom 15. Mai 2014. Der Senat hat die Beklagte mit rechtskräftigem Ur-\nteil vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -) verpflichtet, den Sohn als zweites Zählkind \nanzuerkennen. Dadurch reduziert sich der für den Sohn N. zu zahlende Elternbeitrag \ngemäß den Bestimmungen der vorbezeichneten Beitragssatzung für den Zeitraum sei-\nner Betreuung in einer Kindertagesstätte, in dem er als zweites Zählkind anzuerkennen \nist, nachträglich. Die Beklagte hat den Klägern in der Folge die bisher überzahlten El-\nternbeiträge zu erstatten. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 ge-\ngenüber dem Verwaltungsgericht Dresden eine tabellarische Übersicht der überzahlten \nElternbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2021 erstellt. Die \nBeiträge summieren sich auf insgesamt 1.794,80 €. Ein Jahresbeitrag beträgt \n748,44 €. \nDas Verwaltungsgericht hat die Festsetzung des Gegenstandswerts damit begründet, \ndass der Jahreswert des Kostenvorteils der Kläger durch die Anrechnung des zweiten \nZählkinds beim streitigen Elternbeitrag anzusetzen sei (Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli \n2013 beschlossenen Änderung - künftig: Streitwertkatalog). \nDem hält die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom \n5. Januar 2022 entgegen: Nr. 1.6 Streitwertkatalog könne der Gegenstandswertfest-\nsetzung nicht zugrunde gelegt werden, da es bei dem angegriffenen Verwaltungsakt \num die Feststellung des Zählkindvorteils und damit bereits um einen nicht bezifferten \nAntrag gehe. Unabhängig davon sei der Wert von 2019 bis 2020 mit 1.794,80 € ange-\ngeben worden. Hinzu kämen noch das Jahr 2021 und nach Nr. 1.6 Streitwertkatalog \nauch die weiteren drei Folgejahre. Vor diesem Hintergrund müsse der Streitwert auf \nmindestens 5.000 € festgesetzt werden. \nDie Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegen-\nstandswert gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 \nGKG zu Unrecht auf 748,44 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet über die Be-\nschwerde durch den Berichterstatter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). \nIn Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Gegenstands-\nwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers \nfür ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 \nGKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf \ngerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. \nDie Klage betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, \nnämlich die Zuerkennung des Status als zweites Zählkind für das zweite Kind der Klä-\nger, was die ermäßigte Festsetzung des Elternbeitrags für dieses Kind zur Folge hat. \nDaher ist als Wert zunächst der überzahlte Elternbeitrag in Höhe von insgesamt \n1.794,80 € anzusetzen. Diese Berechnung ist von den Klägern und ihrem Prozessbe-\nvollmächtigten nicht angegriffen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht \nfehl in der Annahme, dass diesem Betrag noch der überzahlte Elternbeitrag für das \nJahr 2021 hinzugerechnet werden müsste. Denn wie sich aus der Berechnung ergibt, \numfasst sie auch das Jahr 2021. \nDer Senat geht weiter davon aus, dass die Kläger ab dem Zeitpunkt des Erlasses des \nUrteils vom 7. Oktober 2021 nur noch den ermäßigten Elternbeitrag für ihren Sohn \nzahlen müssen. Insoweit handelt es sich um eine laufende Leistung i. S. v. Nr. 21.1 \nStreitwertkatalog. Hierfür ist nach Nr. 21.1 Streitwertkatalog, an dem sich der Senat \norientiert, höchstens der Jahresbetrag der laufenden Leistung anzusetzen. Dies ist \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \nauch deshalb angemessen, weil die ältere Tochter der Kläger spätestens in diesem \nJahr in die Schule kommen dürfte und daher unklar ist, ob N. dann noch als zweites \nZählkind anzuerkennen wäre. Gemäß der Berechnung durch die Beklagte beträgt die \nEinsparung für das zweite Kind jährlich 748,44 €. Dieser finanzielle Vorteil stellt den \nWert der laufenden Leistung i. S. v. Nr. 21.1 Streitwertkatalog dar. \nGemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte der beiden Streitgegenstände, nämlich die \nbereits überzahlten Elternbeiträge für die zurückliegenden Jahre sowie der ermäßigte \nJahresbetrag für die kommenden Jahre, zusammengerechnet. Dies ergibt zusammen \n2.543,24 €. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts, wie vom Prozessbevollmächtigten \nder Kläger wenigstens begehrt, auf 5.000 € ist damit nicht veranlasst. Insoweit hat die \nBeschwerde keinen Erfolg. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebüh-\nrenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde \n(§ 33 Abs. 9 RVG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). \ngez.: \nDr. v. Welck \n \n10 \n11 \n12","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/3-e-6-22","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SächsKitaG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/3-e-6-22","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.536803+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2022-02-02/3-e-6-22","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2022-02-02","dockets":["3 E 6/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 02.02.2022 – 3 E 6/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-02/3-e-6-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Dresden vom 23. 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