{"status":"available","doknr":"OLD487078","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-03","aktenzeichen":"3 B 15/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 15/22 \n \n3 L 749/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nStreichung der Wohnsitzauflage; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 3. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. Januar 2022 - 3 L 749/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden vorläufigen \nRechtsschutz gemäß § 123 VwGO im Hinblick auf die begehrte vorläufige Streichung \nder Wohnsitzauflage zur Wohnsitznahme in M. zum Zweck der Aufnahme einer Aus-\nbildung zur Kauffrau für Büromanagement zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. \n1. Die Antragstellerin ist eine am 1. Dezember geborene vietnamesische Staatsange-\nhörige. Sie reiste am 20. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie eine \nAusbildung zur Altenpflegerin aufnahm, die sie allerdings nicht erfolgreich abschloss. \nDie ihr hierfür erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde letztmalig bis zum 31. August 2020 \nverlängert. Eine weitere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde mit bestands-\nkräftigem Bescheid vom 5. November 2020 abgelehnt. Anträge auf Erteilung einer Dul-\ndung gemäß § 60a AufenthG, auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit durch ein Prakti-\nkum zum Zweck der Aufnahme einer Ausbildung zur Pflegehilfskraft bei der S. GmbH \nH. sowie auf eine entsprechende Änderung der Wohnsitzauflage wurden von der An-\ntragsgegnerin abgelehnt. Der Antragstellerin wurde zuletzt am 3. September 2021 eine \nbis zum 3. Dezember 2021 gültige Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt, \ndie u. a. die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme nur in Dresden gestattet“ enthält. \nSchon davor wurde die Antragstellerin im Rahmen einer Bescheinigung über den vo-\nrübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument darauf hingewiesen, \ndass ihr Aufenthalt kraft Gesetzes auf den Freistaat Sachsen beschränkt und ihr die \n1 \n2 \n\n3 \n \nWohnsitznahme lediglich in der Landeshauptstadt Dresden erlaubt sei. Für die weite-\nren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem streitgegenständlichen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden verwiesen. \nAm 18. Mai 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Streichung \nder Wohnsitzauflage zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zur Kauffrau für \nBüromanagement bei ihrem Prozessbevollmächtigten in M. ab dem 1. September \n2021. Zur Begründung gab sie an, sie sei am 3. April 2021 nach M. verzogen, wo sie \ndie Ausbildung durchführen wolle. Ihr Antrag, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck \nder Durchführung dieser Ausbildung zu erteilen, wurde mit Bescheid der Antragsgeg-\nnerin vom 23. September 2021 abgelehnt. Mit Bescheid vom 28. September 2021 \nwurde auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit \nder Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 AufenthG bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung gewe-\nsen sei (§ 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Ein hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Dres-\nden gestellter Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wurde mit \nBeschluss vom 11. Januar 2022 (- 3 L 750/21 -) abgelehnt. Eine Beschwerde wurde \nhiergegen binnen der Beschwerdefrist nicht eingelegt. Der Beschluss wurde maßgeb-\nlich damit begründet, dass die Antragstellerin bei Antragstellung am 3. September 2021 \nnoch nicht gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG drei Monate im Besitz einer Duldung \ngewesen sei. \n2. Nachdem die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Dresden Untätigkeitsklage \n(- 3 K 1660/21 -) gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Wohnsitzauflage für die \nStadt Dresden ersatzlos zu streichen, erhoben hatte, hat sie am 2. Oktober 2021 beim \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nVwGO gestellt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die bisherige \nWohnsitzauflage für die Landeshauptstadt Dresden zu streichen. \nZur Begründung ihres Antrags hat sie angeführt, dass die Wohnsitzauflage aufgrund \nder unstreitigen Lebensunterhaltssicherung von Gesetzes wegen nach § 61 Abs. 1 d \nSatz 1 AufenthG erloschen sei. Sie nehme eine Erwerbstätigkeit auf und verfüge über \nein Bankguthaben in Höhe von 10.687,01 €. Gemäß der von ihrem Prozessbevoll-\nmächtigten vorgenommenen Bedarfsberechnung ergebe sich ein Überschuss von \n21,51 €. Die mangelnde Zustimmung der Zuzugsbehörde in M. stünde der Änderung \nder Wohnsitzauflage nicht entgegen. Zudem könne sie sich auf humanitäre Gründe i. \nS. v. § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG berufen, denn sie beabsichtige die Aufnahme einer \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nBerufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement mit einer monatlichen Brutto-\nvergütung in Höhe von 898 €. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt \nund zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: \nDie Antragstellerin begehre die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies sei im Rahmen \neiner einstweiligen Anordnung nur dann zulässig, wenn das Abwarten in der Hauptsa-\nche für den Antragsteller unzumutbar wäre. Eine solche Annahme setze voraus, dass \neinerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Haupt-\nsache bestehe und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen \nVerfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden könne und dies zu schweren und un-\nzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führe, die \nauch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden \nkönnten. \nMit der begehrten einstweiligen Anordnung wolle die Antragstellerin wie in der Haupt-\nsache eine Streichung der Wohnsitzauflage erreichen. Selbst eine zeitliche Beschrän-\nkung der Aufhebung der Wohnsitzauflage würde zu deren dauerhaftem Wegfall führen, \nda die Antragstellerin ihren Wohnsitz nach M. und damit in deren Zuständigkeitsbereich \noder auch in jeden anderen Ort verlegen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Zu-\nständigkeit für eine erneute Duldungserteilung auf die Behörde des neuen Wohnorts \nübergehe. Weder die Antragsgegnerin noch die Widerspruchsbehörde wären noch be-\nfugt, über eine endgültige Streichung der Wohnsitzverpflichtung zu entscheiden. \nEs sei auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragstellerin \nin der Hauptsache auszugehen. Sie habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Denn sie habe nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mög-\nlichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Streichung der Wohnsitzauflage. \nSie unterliege kraft Gesetzes einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1 d \nSatz 1 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Le-\nbensunterhalt nicht gesichert sei, verpflichtet sei, an einem bestimmten Ort seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Sie sei vollziehbar ausreisepflichtig und ihr Lebens-\nunterhalt sei entgegen der Annahme ihres Prozessbevollmächtigten derzeit nicht gesi-\nchert. Weder ihr Bankguthaben noch die von ihr beabsichtigte Ausbildung zur Büro-\nkauffrau für Büromanagement oder die im gerichtlichen Verfahren von ihrem Lebens-\ngefährten abgegebene Verpflichtungserklärung vom 10. Dezember 2021 seien geeig-\nnet, die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 61 Abs. 1 d Satz \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \n1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG zu erfüllen. Die Ausbildungsvergütung könne nicht be-\nrücksichtigt werden, da die Antragstellerin die Ausbildung mangels Ausbildungsdul-\ndung nicht durchführen könne, was die Kammer mit dem diesbezüglichen Beschluss (- \n3 L 750/21 -) festgestellt habe. Im Übrigen seien auch das Bankguthaben und die im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung ihres Lebensgefährten nicht geeignet, die \ndauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines Krankenversiche-\nrungsschutzes zu belegen. \n3. Mit ihrer Beschwerde mit Schriftsätzen vom 11. und 25. Januar 2022 verfolgt die \nAntragstellerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: \nSie verfüge über ein Bankguthaben zuletzt in Höhe von 9.609,02 €, sei im Besitz einer \nVerpflichtungserklärung und absolviere die Ausbildung zur Kauffrau für Büromanage-\nment. Die Unterkunftskosten würden vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen. \nEine anwaltliche Bedarfsberechnung führe zu einem Überschuss von 39,97 €. Die \nSchlussfolgerung des Gerichts, wonach die Lebensunterhaltssicherung den gesamten \nZeitraum der Ausbildung abdecken müsse, sei fehlerhaft. In Folge der Verpflichtungs-\nerklärung sei der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen. Deren notwendige formelle \nund sonstige Voraussetzungen seien erfüllt. Die Zustimmung der Zuzugsbehörde sei \ngesetzlich nicht gefordert. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage sei auch aufgrund eines \nsonstigen humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht gemäß § 61 Abs. 1 d \nSatz 3 AufenthG im Sinn der konkreten Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit gegeben. \nAuch bestehe ein Anordnungsgrund. Die Ausführungen werden in dem letztgenannten \nSchriftsatz nochmals vertieft und insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine \nVerpflichtungserklärung auch gegenüber Duldungsinhabern abgegeben werden \nkönne. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n3.1 Soweit das Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \ndurch die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte ersatzlose Streichung der \nbisherigen Wohnsitzauflage für die Landeshauptstadt Dresden gesehen und die Vo-\nraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Verbots verneint hat, \nhat sich die Antragstellerin schon nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinan-\ndergesetzt und daher ihren Antrag nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nVwGO gemäß begründet. Denn hiernach muss die Beschwerde einen bestimmten An-\ntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nDies ist nicht geschehen. Die Antragstellerin geht in ihrer Antragsbegründung mit \nSchriftsätzen vom 11. und 25. Januar 2022 auf die verwaltungsgerichtlichen Überle-\ngungen zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und den Ausnahmen hiervon \nüberhaupt nicht ein. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, erneut vorzutragen, dass ihr \nLebensunterhalt durch ihr Bankguthaben, die Ausbildungsvergütung und die von ihrem \nLebensgefährten ausgestellte Verpflichtungserklärung gesichert sei, so dass gemäß § \n61 Abs. 1 d Satz 1 AufenthG die ihr erteilte Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen er-\nloschen sei. Darüber hinaus trägt sie erneut vor, dass sonstige humanitäre Gründe \ngemäß § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG vorlägen, die die Ausländerbehörde zu einer \nÄnderung der Wohnsitzauflage veranlassen könnten. Ausführungen zu dem Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache finden sich allerdings ebenso wenig wie Ausführungen \nzu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausnahmen hierzu. Dies betrifft ins-\nbesondere die vom Verwaltungsgericht angeführte hohe Wahrscheinlichkeit eines Ob-\nsiegens in der Hauptsache sowie die schweren und unzumutbaren Nachteile bei einem \nlängeren Zuwarten. \n3.2 Selbst, wenn mit dem erneuten Vorbringen in Bezug auf die Sicherung ihres Le-\nbensunterhalts der Sache nach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angegriffen \nwird, sie habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sie keinen An-\nspruch auf Streichung der Wohnsitzauflage habe, gilt nichts anderes. \nDas Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - wie erläutert - darauf hinge-\nwiesen, dass die Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt werden könne, da die An-\ntragstellerin nicht über eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG verfüge, und \nhat dazu auf den am selben Tag ergangenen Beschluss im Parallelverfahren - 3 L \n750/21 - verwiesen. Auch hierauf ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Zwar trägt \nsie erneut zur Höhe der Ausbildungsvergütung und zu der Übernahme der Unterkunfts-\nkosten vor, berücksichtigt aber nicht, dass der diesbezügliche Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Dresden von ihr nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist. Daher \nist es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, \ndass sie auf der Grundlage einer solchen Ausbildungsduldung ihre Ausbildung in M. \naufnehmen und die monatliche Ausbildungsvergütung beziehen kann. Dies hat auch \nzur Folge, dass sie die im Rahmen der Ausbildung möglicherweise gestellte Unterkunft \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nnicht beziehen kann. In Ermangelung einer von aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ge-\ndeckten Ausbildung dürfte auch die Erlangung eines ausreichenden Krankenversi-\ncherungsschutzes fraglich sein. \nDa auch die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, dass sie \ndie Ausbildungsvergütung sowie die in diesem Zuge umsonst gestellte Unterbringung \nzur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt, bedarf es auch keiner darüber hinaus-\ngehenden Prüfung, ob die am 10. Dezember 2021 ausgesprochene Verpflichtungser-\nklärung für sich genommen oder in Verbindung mit dem Bankguthaben ausreichen \nwürde, um ihren Lebensunterhalt auf absehbare Zeit zu gewährleisten. Nur ergänzend \nist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auch nicht mit der zentralen Be-\ngründung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verpflichtungs-\nerklärung gemäß § 68 AufenthG auseinandergesetzt hat. Das Gericht hat hierzu darauf \nhingewiesen, dass die Erklärung nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gegenüber der Aus-\nländerbehörde oder der Auslandsvertretung abgegeben worden sei. Auch hiermit be-\nfasst sich die Antragstellerin nicht, sondern beschränkt ihr Beschwerdevorbringen da-\nrauf, dass die Verpflichtungserklärung nicht zweckwidrig sei und auch bei Duldungsin-\nhabern, wie sie es sei, wirke, so dass es keiner Einreise i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 3 \nAufenthG bedürfe. Schließlich ist auch entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom \n25. Januar 2022 die Verpflichtungserklärung im Original nicht bei Gericht eingegangen. \nDaher trifft der Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung mit Schriftsatz vom 21. \nJanuar 2022 weiter zu, dass ein Original der Erklärung nicht vorliegt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkata-\nlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und \n18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt im Übrigen der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erho-\nben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-03/3-b-15-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60c","ref_norm":"60c","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-03/3-b-15-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487078","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.512159+00:00"}}